{"id":"bgbl1-1955-48-8","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=6","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes","law_date":"1955-12-29T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["870                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nErste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes\nnach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes.\nVom 29. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom            zuletzt verwendeten oder laufend geführten Wähler-\n23. Dezember 1955 über Volksbegehren und Volks-          verzeichnisses oder, wenn die Unterzeichner nicht\nentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes           in diesem Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach\nnach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes         besonderer Feststellung\n(Bundesgesetzbl. I S. 835) wird mit Zustimmung des\n(2) Werden bei der Sammlung der Unterschriften\nBundesrates verordnet:\nUnregelmäßigkeiten festgestem, so hat die Ge-\nmeinde dies zu vermerken.\n1. Zulassungsverfahren\n§ 1                                                     § 5\nZulassungsantrag                            Zusammenstellung der Unterschriftsbogen\nDer Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens           Die Unterschriftsbogen sind von den Antrag-\nist schriftlich an den Bundesminister des Innern zu      stellern nach Gemeinden und Bezirken der untt?ren\nrichten. Er muß bis zum Abluuf des 5. Februar 1956       Verwaltungsbehörden zu ordnen und mit fort-\nbc~im Bundesministerium des Innern eingegangen           laufenden Nummern zu versehen. Sie sind mit einer\nsein. Der Eingung des Antra~JC!S isl unverzüglich zu     Zusammenstellung einzureichen, in der die laufen-\nbestätigen.                                              den Nummern der Unterschriftsbogen sowie für je-\n§ 2\nden. Bogen die Zahl der abgegebenen Unterschriften\neinzutragen sind. Die Zahl der Unterschriften ist\nUnterschriHsbogen                     aufzurechnen.\n(1) Die für einen Zulassungsantrag erforderlichen                               § 6\nUnterschriften sollen auf Unterschriftsbogen (Doppel-\nbogen) in Größe DIN A 4 nach dem Muster der An-                      Kosten des Zulassungsantrages\nlage 1 abgegeben werden. Die Beschaffung der               Die Kosten des Zulassungsantrages fallen den\nUnterschriftsbogen obliegt den Antragstellern.           Antragstellern zur Last.\nJeder Unterschriftsbogcn muß im Kopf den Zu-\nlassungsantrag enthalten.                                                          § 7\n(2) Die Unterschriften sollen innerhalb eines                            Zulassungsantrag\nBogens mit fortlaufenden Zahlen versehen werden.                 durch den Vorstand einer Vereinigung\nAuf ,einer Seite sollen nicht mehr als 20 Unter-            (1) Die Unterstützung eines Zulassungsantrages,\nschriften stehen.                                        der von dem Vorstand einer Vereinigung gestellt\nwird, kann glaubhaft gemacht werden durch die\n§ 3\nNiederschrift über einen in der Vereinigung oder in\nEintragung in die Unterschriftsbogen            Teilen von ihr gefaßten Beschluß.\n(1) Die Unterzeichner des Zulassungsantrages             (2) Die Niederschrift muß Angaben enthalten\nmüssen sich in die Unterschriftsbogen persönlich                über Ort und Zeit der Versammlung,\nund handschriftlich mit Vor- und Zunamen ein-\nüber den zu der Versammlung eingeladenen\ntragen. Der Unterschrift sollen Geburtstag und Ge-\nMitgliederkreis,\nburtsort sowie Wohnort und Wohnung hinzugefügt\nwerden.                                                         über den der Versammlung vorgeschlagenen\nBeschluß\n(2) Handzeichen sind nur giiltig, wenn sie von\nsowie darüber, wieviel im Gebietsteil wohn-\nder Gemeinde als Unterschrift bestätigt werden.\nhafte Mitglieder diesem Beschluß in der Ver-\nDie Bestätigung wird unentgeltlich von der Ge-\nsammlung zugestimmt haben, und daß diese\nmeinde des Wohnortes erteilt. Eintragungen, die\nMitglieder unterschriftsberechtigt sind.\ndie Person des Unterzeichners nicht zweifelsfrei er-\nkennen lassen, sind ungültig.                               (3) Die Richtigkeit der Angaben ist durch den\nVersammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer\n§ 4                           zu bestätigen.\n(4) Zur Glaubhaftmachung genügt es auch, wenn\nBestätigung der Unterschriftsberechtigung\naus der Satzung oder der bekanntgewordenen Be-\n(1) Die Unterschriftsberechtigung der Unterzeich-     tätigung das Einverständnis der Vereinigung mit\nner des Zulassungsantrages ist durch eine Bestäti-       den Zielen erkennbar ist, die der Antrag verfolgt.\ngung nachzuweisen, die von der Gemeinde des              In diesem Falle ist glaubhaft zu machen, daß der\nWohnortes unentgeltlich erteilt wird. Die Bestäti-       Vereinigung die erforderliche Anzahl unterschrifts-\ngung soll auf den Unterschriftsbogen nach dem            berechtigter Mitglieder angehört. Die Mitgliedschaft\nMuster der Anlage 1 erteilt werden. Sie erfolgt auf      der Vereinigung kann durch ordnungsmäßig ge-\nGrund des in der Gemeinde für die Landtagswahl           führte Mitgliederlisten glaubhaft gemacht werden.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                        871\n§ 8                              (3) Der Eintragungsschein muß von dem damit\nZurücknahme des Zulassungsantrages               beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrie-\nben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels ver-\n(1) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist        sehen werden. Die Verwendung von Vordrucken,\nschriftlich gegenüber dem Bundesminister des In-          in die die Unterschrift oder das Dienstsiegel einge-\nnern zu erklären.                                         druckt ist, ist unzulässig.\n(2) Unterschriftsberechtigt    sind nur die Unter-       (4) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht\nzeichner des Zulassungsantrages.                          ersetzt.\n(3) Die für die Zurücknahme erforderlichen Unter-\nschriften sind auf Unterschriftsbogen abzugeben.\n§ 11\nJeder Unterschriftsboqen muß im Kopf die Zurück-\nnahmeerkVfrunq entlrnlten. § 2 Abs. 2, § 3 und § 5                 Verzeichnis der Eintragungsscheine\ngelten entspredwnd.                                          (1) Uber die ausgestellten Eintragungsscheine\n(4) Wird ein Zulassunu~;antrag zurückgenommen,        führt die Gemeinde ein Verzeichnis, getrennt nach\nder von dcrn Vor:~timd einer Vereinigung gestellt         den Fällen des § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes. Auf\nwordon ist, so kunn die Tatsache, daß der Antrag         dem Eintragungsschein wird die Nummer vermerkt,\nnicht mehr von der erforderlichen Zahl unter-            unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.\nschriftsbercchtiqter Mitqlieder unterstützt wird,            (2) Die Gemeinde führt auch ein Verzeichnis der\ngliu1bhrift (J<)milcht werden durch eine Niederschrift   abgelehnten Anträge, in das Name und Wohnung\nübE~r einen in der V creinigung oder Teilen von ihr      des Antragstellers sowie Tag und Grund der Ab-\ngefaßten Bcschlu ß. § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.  lehnung eingetragen werden.\nSoll ein nach § 7 Abs. 1 geste1lter Zulassungsantrag\nzurückqenommen werden, so muß zu der Versamm-                (3) Hat ein Eintragungsberechtigter einen Ein-\nlung der gleiche Mitgliederkreis einge]aden werden,       tragungsschein erhalten, so ist dies im vVählerver-\nder zu der Verscnnmlung, in der der Beschluß über         zeichnis zu vermerken. Bei der Ausstellung von\nden Zulassunrisantrng gefaßt yvorden ist, einge-          Eintragungsscheinen nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes\nladen war.                                                ist Vorsorge zu treffen, daß die mehrfache Aus-\nstellung von Eintragungsscheinen an eine Person\nverhindert wird.\n2. Eintragun~Jsschein\n§ 9                                                    § 12\nAntrag                                     Einspruch gegen die Versagung\n(1) D<:r  Eintru~Jlrnrrsschein ist schriftlich oder                   des Eintragungsscheines\nmündlich bei dc~r G('meinde zu beanl.ra9en, in deren         (1) Der Einspruch gegen die Versagung des Ein-.\n\\,Vählerverzoichnis der Eintrnc1ungsberechtigte ein-      tragungsscheines wird bei der Gemeinde schriftlich\n9etra.rJen ist od(:r einzutrnrrcn wäre. Werden für        oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt,\ndensE~lben Cehiclstcdl         mehrere Volksbegehren      die erforderlichen Beweismittel sind beizubringen.\ndurchgeführt, so kann für jedes Volksbegehren ein         In der ablehnenden Entscheidung ist auf das zu-\nEintra9ungssdwin beantragt werden. Der Grund              lässige Rechtsmittel hinzuweisen.\nfür die Ausstf'llung eines Eintragungsscheines ist\nauf Verlun9cn 9lc1ubbaft zu machen.                          (2) Die Beschwerde wird bei der Gemeinde\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\n(2) Die Gemeinde hat über den Antrag unver-           eingelegt. Die Gemeinde legt die Beschwerde, so•\nzüglich zu entscheiden. In einer ablehnenden Ent-         fern sie ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgän•\nsc~eidung ist auf die Möglichkeit und die Form des        gen und ihrer Stellungnahme unverzüglich der Auf„\nEinspruchs hinzuweisen.                                   sichtsbehörde vor. Die Entscheidung über die Be•\n(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß      schweide soll vor Ablauf der Eintragungsfrist ge-\nnachweisen, daß er dazu berechtigt ist. Dieses Nach-      troffen werden.\nweises bedarf es nicht, .wenn die Leitung eines\nKlosters, einer Kranken- oder Pflegeanstalt oder\neiner Gefangenenanstalt für ihre Insassen Eintra-              3. Eintragungsleiter, Eintragungsausschuß\ngungsscheine beantragt.\n§ 13\n§ 10                                            Ernennung, Berufung\nAusstellung der Eintragungsschein~                (1) Sobald die Eintragungsfrist für ein zugela.-\n(1) Eintragungsscheine sind vom Tage der Ver-          senes Volksbegehren bestimmt ist, ernennt die Lan-\nöffentlichung des zugelasserwn Antrages bis zum           desrngierung den Landeseintragungsleiter und dit\nAblauf der Eintragungsfrist auszustellen. Ist der         Eintragungsleiter. Sie teilt die Namen und die An•\nletzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein gesetz-         schriften ihrer Dienststellen dem Bundesminister\nlicher Feiertag, so ist die Ausstellung schon am          des Innern mit und macht sie öffentlich bekannt\nTage vorher abzuschließen.\n(2) Der Landeseintragungsleiter beruft unverzüg-\n(2) Der Eintragungsschein wird nach dem Muster         lich die Beisitzer des Eintragungsausschusses und\nder Anlage 2 ausgestellt.                                 ihre Stellvertreter.","872                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 14                                                    § 18\nAuswahl der Beisitzer                                       Reisekosten\n{1) Bei der Auswahl der Beisitzer des Ein-              {1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses er-\ntragungsausschusses sollen                              halten keine Vergütung; soweit sie außerhalb ihres\ndie im Gebietsteil vertretenen Parteien in der   Wohnortes tätig werden, erhalten sie bei Benutzung\nReihenfolge ihrer in diesem Gebietsteil bei      öffentlicher Verkehrsmittel jedoch Ersatz der Fahrt-\nder letzten Landtagswahl erreichten Stimmen-     kosten sowi-e Tage- und Ubernachtungsgelder nach\nzahl                                             Stufe III der Reisekostenvorschriften für Bundes-\nund die Vereinigungen, die einen Antrag auf      beamte.\nZulassung eines Volksbegehrens gestellt             (2) Der Landeseintragungsleiter und die Eintra-\nhaben, in der Reihenfolge der Zahl ihrer Mit-    gungsleiter erhalten, wenn sie Beamte oder Ange-\nglieder                                          stellte des öffentlichen Dienstes sind, Reisekosten\nberücksichtigt werden. Dabei soll zunächst aus jeder    nach den für ihr Hauptamt geltenden Vorschriften,\nPartei oder Vereinigung mindestens ein Beisitzer        sonst nach Stufe II der Reisekostenvorschriften für\nberufen werden. Sind mehr Parteien und Vereini-         Bundesbeamte.\ngungen vorhanden, als Beisitz.er zu ernennen sind,\nso sollen die Stellvertreter aus den Parteien und\nVereinigungen berufen werden, die keinen Bei-                         4. Eintragungsverfahren\nsitzer stellen.\n§ 19\n{2) Den Vorschlägen der Parteien und Vereini-\ngungen soll nach Möglichkeit entsprochen werden.                          Eintragungslisten\nDie Eintragungslisten werden nach dem Muster\nder Anlage 3 · für jedes Eintragungsgebiet amtlich\n§ 15\nhergestellt und durch den Eintragungsleiter den\nEinberufung des Eintragungsausschusses           Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zuge-\n{1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der        wiesen. Sie müssen im Kopf den vollen Inhalt des\nSitzungen des Eintragungsausschusses. Er lädt die       Volksbegehrens und im Anschluß daran den nöti-\nBeisitzer zu den Sitzungen ein und weist dabei dar-     gen Raum für die Eintragungen der Unterzeichner\nauf hin, daß der Ausschuß ohne Rücksicht auf die        enthalten. Wenn Einlagebogen verwendet werden,\nZahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig ist.      sind sie mit den Hauptbogen durch Schnur und\nSiegel zu verbinden.\n{2) Anstelle eines verhinderten oder ausge-\nschiedenen Beisitzers wird sein Stellvertreter heran-\ngezogen.                                                                         § 20\n{3) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer;               Auslegung der Eintragungslisten\ndieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich           (1) Die Gemeinde bestimmt, in welchen Räumen\nBeisitzer ist.                                          die Eintragungslisten ausgelegt werden. Die Ein-\ntragungsräume sind so zu bestimmen, daß es jedem\n§ 16                           Eintragungsberechtigten möglich ist, sich in die\nUffentliche Bekanntmachung                 Listen einzutragen. In größeren Gemeinden, in de-\nnen die Wählerverzeichnisse getrennt angelegt sind\nZeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen des       oder sich sonst teilen lassen, können mehrere\nEintragungsausschusses sind öffentlich bekannt-         Räume bestimmt und mehrere Eintragungslisten\nzumachen. Für die öffentliche Bekanntmachung ge-\nausgelegt werden.\nnügt Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes\nmit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der              (2) In entfernt gelegenen Vororten von Städten\nSitzung hat.                                            oder abgelegenen Gemeindeteilen mit nicht zu ge-\nringer Einwohnerzahl sind Listen nach entsprechen-\nder Bekanntgabe wenigstens vorübergehend auch\n§ 17\nan Ort und Stelle auszulegen.\nVerfahren des Eintragungsausschusses\n(3) Zur Auslegung der Listen sind in erster Linie\n{1) Der Eintragungsausschuß verhandelt und ent-      gemeindliche Amtsräume zu bestimmen. Privat-\nscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rück-     räume sollen hierzu nur verwendet werden, wenn\nsicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer be-       geeignete Amtsräume nicht zur Verfügung stehen.\nschlußfähig.                                            Auch hier muß für amtliche Beaufsichtigung gesorgt\n(2) Der Vorsitzende verpflichtet am Beginn der       werden.\nersten Sitzung die Beisitz.er und den Schriftführer\ndurch Handschlag auf unparteiische Wahrnehmung                                   § 21\nihrer Aufgaben.\nBekanntmachung\n{3) Der Vorsitzende ist befugt, Zuhörer, die die\nDie Gemeinde hat spätestens am dritten Tage vor\nSitzung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.\nBeginn der Eintragungsfrist in ortsüblicher Weise\n{4) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden, von     bekanntzugeben, in welchen Räumen, an welchen\nden Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.     Tagen und zu welchen Stunden die Listen zur Ein-","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                       873\ntragung ausliegen. Die Bekanntmachung an den          Eintragungsrecht Gebrauch machen können, wenn\ngemeindlichen Amtstafeln ist während der ganzen       sie sich von ihrer Wohngemeinde einen Eintragungs-\nEintragungszeit zu belassen.                          schein besorgen.\n(5) Zur Eintragung sind die eintragungsberechtig-\n§  22                        ten Insassen zugelassen, die einen Eintragungs-\nschein haben.\nEintragung in die Eintragungslisten\n(1) Die Unterschriften dürfen nur auf amtlichen       (6) Im übrigen     gelten   die allgemeinen  Vor-\nEintragungslisten und nur während der festgesetz-     schriften.\nten Eintragungszeit abgegeben werden. Vor der\nEintragung ist die Eintragungsberechtigung zu prü-                              § 24\nfen. Jeder Eintragungsberechtigte hat sich vor der     Eintragung der Bewohner gesperrter. Wohnstätten\nEintragung auf Verlangen durch Vorlage seines\nPersonalausweises auszuweisen.                           (1) Ein tragungs berechtigten Bewohnern gesperrter\nWohnstätten, die von ihrem Eintragungsrecht Ge-\n(2) Die Eintragungsberechtigten sind anzuhalten,   brauch machen wollen, aber nus gesundheits- oder\nalle Spalten der Eintragungsliste vollständig und      viehseuchenpolizeilichen Gründen den allgemeinen\nleserlich auszufüllen. Handzeichen sind nur gültig,    Eintragungsraum nicht aufsuchen können, muß Ge-\nwenn sie von der Gemeinde als Unterschrift bestä-      legenheit zur Eintragung gegeben werden.\ntigt werden. Die Unterschrift von Personen, die zur\nFertigung von Handzeichen nicht in der Lage sind,         (2) Die Gemeinde bestimmt innerhalb der festge-\nwird durch eine Feststellung in der Eintragungsliste   setzten Eintragungsfrist die Eintragungszeit und gibt\nersetzt. Die Feststellung ist von dem die Erklärung    diese den Eintragungsberechtigten rechtzeitig be-\nentgegennehmenden Beauftragten der Gemeinde in         kannt. Sie unterrichtet die eintragungsberechtigten\nder Eintragungsliste unter Angabe des Tages der        Bewohner rechtzeitig davon, daß sie von ihrem Ein-\nErklärungsabgabe zu beurkunden. Handzeichen oder       tragungsrecht Gebrauch machen können, wenn sie\nnicht leserliche Unterschriften sind in der Spalte     sich einen Eintragungsschein besorgen.\n,,Bemerkungen\" zu erläutern.                             (3) Die Eintragungen sind von einem Beauftrag-\n(3) Die Eintragung ist im Wählerverzeichnis für    ten der Gemeinde entgegenzunehmen, der sich an\njedes Volksbegehren gesondert zu vermerken.            die gesperrte Wohnstätte begibt, ohne sie zu be-\n(4) Inhaber von Eintragungsscheinen übergeben       treten.\nvor der Eintragung ihren Eintragungsschein. Die           (4) Kann die Eintragungsliste den Eintragungs-\nGemeinde sammelt die Eintragungsscheine und ver-       berechtigten zur Eintragung nicht ausgehändigt wer-\nwahrt sie, bis über die Gültigkeit des Volksbegeh-     den, so wird die Eintragung durch die Feststellung\nrens entschieden ist.                                  des Beauftragten der Gemeinde ersetzt. Die Fest-\nstellung ist von dem die Erklärung entgegenneh-\n§ 23                         menden Beauftragten der Gemeinde in der Eintra-\ngungsliste unter Angabe des Tages der Erklärungs-\nEintragung in Klöstern, Kranken- und         abgabe zu beurkunden.\nPflegeanstalten sowie Gefangenenanstalten\n(5) Zur Eintragung sind die eintragungsberechtig\n(1) An Orten mit Klöstern, Kranken- und Pflege-     ten Bewohner gesperrter Wohnstätten zugelassen,\nanstalten und Gef angenenanstalten muß auch den        die einen Eintragungsschein haben.\neintragungsberechtigten Insassen, denen das Er-\nscheinen bei der gemeindlichen Eintragungsstelle          (6) Im übrigen     gelten   die allgemeinen  Vor-\nnicht möglich ist, Gelegenheit zur Eintragung ge-      schriften.\ngeben werden.\n(2) Die Eintragungslisten sind unter amtlicher\nAufsicht in einem oder mehreren von der Anstalts-         5. Feststellung des Eintragungsergebnisses\nleitung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmten\nRäumen auszulegen.                                                               § 25\n(3) Die Eintragungszeiten sind von der Gemeinde                  Abschluß der Eintragungslisten\nim Benehmen mit der Anstaltsleitung und innerhalb         (1) Nach dem Ablauf der Eintragungsfrist schlie-\nder festgesetzten Eintragungsfrist zu bestimmen. Sie   ßen die Gemeinden die Eintragungslisten unverzüg-\nsind so zu bemessen, daß sämtliche für den einzel-     lich ab.\nnen Eintragungsraum in Betracht kommenden\nEintragungsberechtigten sich in die Liste eintragen       (2) Die Gemeinde bestätigt auf der Eintragungs-\nkönnen. Soweit nötig, sind die Usten den Anstalts-     liste hinter der letzten Eintragung\ninsassen auf Verlangen auch in ihren Zimmern vor-             a) die Zahl der Eintragungen,\nzulegen, wenn die Anstaltsleitung hiergegen keine             b) daß die Eingetragenen am Tage der Ein-\nBedenken hat.\ntragung eintragungsberechtigt und in das\n(4) Die Anstaltsleitung gibt den Eintragungsbe-               für die Landtagswahl geführte Wählerver-\nrechtigten rechtzeitig bekannt, in welchen Räumen                verzeichnis der Gemeinde eingetragen wa-\nund zu welchen Stunden die Listen zur Eintragung                 ren oder einen Eintragungsschein über-\nausliegen, und daß sie in der Anstalt von ihrem                  geben haben.","874                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 26                          der in der Gemeinde abgegebenen Eintragungen\nSchnelhneldm1gen                      dem Eintragungsleiter zu übersenden. Wenn ein\nEintragungsleiter nicht ernannt ist, werden die Ein-\n(1) Die Gemeinden haben unverzüglich nach dem        tragungslisten unmittelbar dem Landeseintragungs-\nAbschluß der Eintragungslisten dem Eintragungs-         leiter übersandt. Bedenken gegen die Gültigkeit\nleiter anzuzeigen, wieviel gültige Eintragungen in      von Eintragungen sind dabei mitzuteilen.\nder Gemeinde abgegeben worden sind. Wenn kein\nEintragungsleiter ernannt ist, sind die Meldungen          (2) Nach dem Eingang der Listen prüft der Ein-\nunmittelbar dem Landeseintragungsleiter zu über-        tragungsleiter sämtliche Unterlagen auf ihre Voll-\nmitteln. Sind keine Eintragungen abgegeben wor-         ständigkeit, veranlaßt nötigenfalls ihre Ergänzung,\nden, ist Fehlanzeige zu erstatten.                      stellt das Ergebnis des Volksbegehrens für den\nKreis zusammen und übersendet die Listen mit\n(2) Der   Eintragungsleiter ermittelt nach den        dieser Zusammenstellung an den Landeseintragungs-\nSchnellmeldungen das vorläufige Eintragungsergeb-       leiter.\nnis im Kreis. Er l<!ilt es auf schnellstem Wege dem\nLandeseintragungsleiter mit.                               (3) Der Landeseintragungsleiter prüft, ob sämt-\nliche Listen vorliegen, stellt das Eintragungsergebnis\n(3) Der   Landeseintragungsleiter ermittelt nach      zusammen und veranlaßt die Feststellung des end-\nden Schnellmeldungen das vorläufige Eintragungs-        gültigen Eintragungsergebnisses durch den Eintra-\nergebnis im Eintragungsgebiet und teilt es auf          gungsausschuß.\nschnellstem Wege dem Bundesminister des Innern\nmit.\n§ 27                                                    § 28\nUbersendung der Eintragungslisten                                   Inkrafttreten\n(1) Die Eintragungslisten sind nach ihrem Ab-            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nschluß mit einer Aufstellung über die Gesamtzahl        kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Dezember 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 48 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                                                                                                                                     875\nAnlage 1\nAntrag auf Zulassung eines Volksbegehrens\nDie unterzeichneten, zum Landtag wahlberechtigten Einwohner des ............................. __________\n...................................................................................................................................................................................................................................................................... ----\n(Gebietsteil)\nbeantragen die Durchführung eines Volksbegehrens folgenden Inhalts:\n(anzugehen ist der Cebietsteil, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, unter Bezeichnung\nder betroffenen jetzigen Verwaltungsbezirke, und die für das Gebiet begehrte Landeszugehörigkeit)\nUnterschriften\n(Die Eintragungen sind von den Unterzeichnern persönlich und handschriftlich vorzunehmen)\nLfd. Nr.                          Name                          Vorname                              Geburtstag                               Geburtsort                              Wohnort                            Wohnung                               Bemerkungen\n(Straße und\nHausnummer)\nBestätigung der Gemeinde\nDer Zulassungsantrag umfaßt ............................................................ Bogen.\nEs wird hiermit bestätigt, daß die unter den laufenden Nummern\neingetragenen Unterzeichner vorstehenden Antrags zum Landtag wahlberechtigt sind und in dem oben\nbezeichneten Gebietsteil wohnen. Die unter den laufenden Nummern ...........................................:.........................................-\neingetragenen Unterzeichner sind nicht zum Landtag wahlberechtigt. Der Zulassungsantrag enthält\ndamit die Unterschriften von ................................................................ unterschriftsberechtigten Unterzeichnern. Bei der\nSammlung der Unterschriften wurden -                                                                                  folgende -                         Unregelmäßigkeiten -                                              nicht- festgestellt:\n(ggfs. auf der Rückseite fortsetzen)\n......................................................................................... ·.............................................................................................................................................................................. ____\n............................................................................................................ , den ..............................................................................................................-\n(Gemeinde)\n.(Diensl.sicqcl)                                                                                                                                                           (Unterschrift)","876                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage 2\nEintragungsschein\nfür das Volksbegehren ................................................................................................................................................................................................................................ .\n(Inhalt des Volksbegehrens entsprechend dem zugelassenen Antrag)\nEintragungsgebiet: ...................................................................................................................................................................................................................................... ..\nName:\nVorname:\nGeburtstag:\nGeburtsort:\nWohnort: .............................................................................................................................................................................. :.....................................................................................\nWohnung (Straße und Ifousnurnmer): ...................................................................................................................................................................................... .\nkann sich unter Abgc1be dieses Eintragungsscheines in einer beliebigen Gemeinde des Eintragungsge-\nbietes in die Eintrugungslisle eintragen.\nden ................................................................................................................\n(Gemeinde)\n(Unterschrift)\nVer] orene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt.","---~------~-\n·1\nNr. 48 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                                                                                                                                     877\nAnlage 3\nEintragungsliste für ein Volksbegehren\nDie unterzeichneten Eintragungsberechtigten begehren:\n·•····················································.. ······.. ·············•·•·······················..···.................................................................... ____                    ................................................................---\n.............................................................................................................................................................................................................................................................._____\n(Inhalt des Volksbegehrens entsprechend dem zugelassenen Antrag)\nUntersduiften\n(Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und hand-\nschriftlich einzutragen)\nLfd.Nr.                          Name                         Vorname                              Geburtstag                                Geburtsort                            Wohnort                            Wohnung                               Bemerkungen\n(Straße und\nHausnummer)\nBestätigung der Gemeinde\nEs wird bestätigt,\n1. daß vorstehende Eintragungsliste ................................................... _______________\nUnterschriften enthält,\n2. daß die Unterzeichner am Tage der Eintragung eintragungsberechtigt und in das für die Land-\ntagswahl geführte Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen waren oder einen Eintragungs-\nschein übergeben haben.\n.·\n____ ............................................................... , den ................................................. _ _ _ ..........................................\nlj\n(Gemeinde)\n(Dienstsiegel)                                                                                                                                          (Unterschrift)\n·.~\n'1"]}