{"id":"bgbl1-1955-48-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz über eine zeitweilige besondere Regelung der Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften des öffentlichen Verkehrs","law_date":"1955-12-25T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["r-----~-\n,\n'\n868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz über eine zeitweilige besondere Regelung\nder Prüfung der Jahresabschlüsse von Eisenbahnaktiengesellschaften\ndes öffentlichen Verkehrs.\nVom 25. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 1                            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Jahresabschlüsse   von Aktiengesellschaften,\ndie Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs betrei-                                  § 3\nben und nach § 5 des Allgemeinen Eisenbahngeset-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) der    dung in Kraft.\nEisenbahnaufsicht unterstehen, können, soweit sie\nGeschäftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember\n1952 und vor dem .1. Januar 1956 endigen, entweder         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndurch Abschlußprüfer nach § 135 Abs. 1 Satz 1,                                           ,\nAbs. 2 und 3, §§ 136 bis 141 des Aktiengesetzes         Bonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.\noder in sinngemäßer Anwendung von § 135 Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2, §§ 138 bis 141 des Aktiengesetzes im                 Der Bundespräsident\nAufsichtswege geprüft werden. Die Vorschriften                            Theodor. Heuss\nüber die Eisenbahnaufsicht bleiben unberührt.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(2) Ist ein Jahresabschluß weder durch einen Ab-                             BI ücher\nC\ni  schlußprüfer noch im· Aufsichtswege geprüft worden,\nt  so kann er nicht festgestellt werden; ein trotzdem              Der Bundesminister der Justiz\n'i\nfestgestellter Jahresabschluß ist nichtig.                                    Neumayer\nGesetz über die weitere Verlängerung der Geltungsdauer\ndes Gesetzes zur Erleichterung der Annahme an Kindes Statt.\nVom 25. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                       § 2\nschlossen:                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nDie Geltungsdauer des Gesetzes zur Erleichterung      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nder Annahme an Kindes Statt vom 8. August 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 356) wird bis zum 31. Dezember\n§ 3\n1960 verlängert; in diesem Zeitpunkt anhängige\nVerfahren sind durchzuführen.                             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}