{"id":"bgbl1-1955-48-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen","law_date":"1955-12-25T00:00:00Z","page":867,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                        867\nZweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und\nRentenschuldbriefen in besonderen Fällen.\nVom 25. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-       streckung eines rechtskräftigen vollstreckbaren\nschlossen:                                                  Titels auf Herausgabe des Briefes außerhalb des\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes zu Unrecht\n§ 1                               verweigert wird.\"\nDas Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo-       2. In § 15 Abs. 2 und 3 werden die Worte „31. De-\ntheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in            zember 1955\" durch die Worte „31. Dezember\nbesonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundesge-             1958\" ersetzt.\nsetzbl. S. 88) in der Fassung des Anderungsgesetzes\nvom 20. Dezember ·1952 (Bundesgesetzbl. I S. 830)        3. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „31. Dezember\nwird wie folgt geändert:                                    1956\" durch die Worte „3·1. Dezember 1959\"\nersetzt.\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Ein Hypothekenbrief über eine Hypothek,                                § 2\nmit der ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nbelegenes Grundstück belastet -ist, kann auch            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndann für kraftlos erklärt werden, wenn er zwar        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnicht abhanden gekommen oder vernichtet ist,           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nwenn er jedoch von demjenigen, der das Recht\naus der Hypothek geltend machen kann, infolge\n§ 3\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht\nrechtswirksamen Maßnahme oder deswegen nicht             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nin Besitz genommen werden kann, weil die Voll-         dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer St e 11 v eT trete r des Bund-es k an z 1er s\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer"]}