{"id":"bgbl1-1955-48-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes","law_date":"1955-12-25T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["866                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n.       Gesetz zur Änderung\ndes Geschäftsraummietengesetzes und des Mieterschutzgesetzes.\nVom 25. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-               verhältnis über Geschäftsräume oder gewerblich ge-\nschlossen:                                                 nutzte unbebaute Grundstücke vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes für einen nach dem 31. De-\nArtikel I                           zember 1955, aber vor dem 1. April 1956 liegenden\nZeitpunkt gekundigt worden ist. Eine vor dem In-\nDas Geschäftsraummietengesetz vom 25. Juni 1952\nkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Erklärung\n(Bundesgesetzbl. I S. 338) in der Fassung des Geset-\ndes Vermieters oder Verpächters nach '§ 13 Abs. 2\nzes zur Anderung des Geschäftsraummietengesetzes\ndes GeschäftsraummietengElsetzes ist, sofern sie sich\nvom 26. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I 'S. 503)\nauf eine Kündigung der in Satz 1 bezeichneten Art\nu,nd des § 36 des Ersten Bundesmietengesetzes vom\nbezieht, unwirksam.\n27. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 458) wird wie\nfolgt geändert:                                               (3) Absatz 2 gilt auch, wenn der Mieter oder\nPächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\n1. § 20 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nGrund einer Kündigung der in Absatz 2 Satz 1 be-\n.Eine entgegenstehende Vereinbarung ist un-           zeichneten Art rechtskräftig zur Räumung verurteilt\nwirk.sam, wenn sie vor dem 1. Januar 1956 ge-          worden ist; in diesem Falle sind die Vorschriften\ntroffen ist und wenn die Zeit, für die das Miet-      des § 26 Abs. 2 bis 5 des Geschäftsraummieten-\nverhältnis eingegangen ist, \"\\lor dem 1. April 1956   gesetzes entsprechend anzuwenden.\nabläuft.•\n2. In § 22 tritt an die Stelle des .31. Dezember 1955•                          Artikel III\nder .31. März 1956•.                                     § 31 b des Mieterschutzgesetzes in der Fassung\n'des § 35 des Ersten Bundesmietengesetzes wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel II\nDem Absatz 1 wird nach einem Semikolon folgen-\n(1) § 20 Satz 2 des Geschäftsraummietengesetzes der Halbsatz angefügt:\nin der Fassung des Artikels I Nr. 1 ist nicht anzu-\n.§ 52 e findet entsprechende Anwendung.\"\nwenden, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nzes die Miet- oder Pachtzeit abgelaufen und der\nMiet- oder Pachtgegenstand geräumt worden ist;                                  Artikel   IV\nin diesen Fällen hat es bei der Beendigung des                (1) Die Artikel I und II dieses Gesetzes treten\nMiet- oder Pachtverhältnisses sein Bewenden.               am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Die §§ 8 bis 22 des Geschäftsraummietengeset-         (2) Artikel III dieses Gesetzes tritt mit Wirkung\nzes finden auch Anwendung, wenn ein vor dem                vom 1. August 1955 in Kraft. Rechtskräftige Ent-\n1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pacht-            scheidungen bleiben unberührt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 25. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBl ücher\nDer Bundesminister der Justiz\nNeumayer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}