{"id":"bgbl1-1955-48-15","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=30","order":15,"title":"Neufassung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1955-12-27T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["~·--\ni\n1\n1\n894                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1\nBekanntmadlung\nder Neufassung der Zweiten V_erordnung zur Durdlführung\ndes SdJ.werbesdlädiglengesetzes.\nVom 27. Dezember 1955.\ni,.\n1\nAuf Grund des Artikels V der Verordnung zru\nÄnderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes\nvom 27. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 892)\nwird der Wortlaut der Zweiten Verordnung zur\nDurchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom\n18. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 41) in der ab\n1. November 1955 geltenden Fassung nachstehend\nbekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 3\nAbs. 2 und des § 39 Abs. 1 Buchstaben c und d des\nSchwerbeschädigtengesetzes erlassen worden.\nBonn, den 27. Dezember 1955.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nZweite Verordnung\nzur Durdlführung des Schwerbeschädigtengesetzes\nin der Fassung vom 27. Dezember 1955.\n§ 1                             d) für Säge- und Hobelwerke (371) und für die\n'                        als Sägewerke betriebenen Betriebsteile sowie\nDer Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des\nSchwerbeschädigtengesetzes wird auf 5 vom Hun-                für die Betriebe der Bautischl~rei (aus 381),\ndert herabgesetzt                                         e) für die Betriebe der Zigarrenfabrikation (491),\na) für die Betriebe des Ackerbaues (011), des            f) für den Hoch- und Ingenieurbau (513), Tief-\nWeinbaues (015), des landwirtschaftlichen                und Ingenieurbau (514) mit Ausnahme der\nGartenbaues (021), der Baumschulen ohne                  Betriebe, die Tiefbohrungen, Sehachtbau und\nforstwirtschaftliche Kulturen (025), der Tier-           andere bergbauliche Aufschließungs- und Vor-\nzucht (071), der Hochsee- und Küstenfischerei            richtungsarbeiten ausfµhren, den Schornstein-,\n(08) und der Binnenfischerei (091),                     Feuerungs- und Industrieofenbau (515), Isolier-\nb) für die Betriebe der Torfgräberei (157),                 bau (516), Abbruchbetriebe (518), die Zimmerei\nc) in der Eisen- und Metallwirtschaft für Be-               und den Ingenieurholzbau (551), die Dach-\ntriebe und Betriebsabteilungen der folgenden             deckerei (555), Klempnerei, Gas- und Wasser-\nWirtschaftszweige:                                       installation (561), Elektroinstallation ohne\nselbständige Ingenieurbüros (565) und für die\nHochofen-, Stahl- und Warmwalzwerke (211),\nBetriebe des Ausbau- und Bauhilfsgewerbes\nSchmiede-, Preß- und Hammerwerke (213),\n(571, 572, 573, 515, 577, 591, 594, 597),\nZiehereien und Kaltwalzwerke (215), Eisen-,\nStahl- und Tempergießereien (217), Metall-          g) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (831),\nhütten und Umschmelzwerke einschließlich                 für die Straßen-, Untergrund-, Hoch-, Schwebe-,\nRaffinieranstalten (221 }, edelmetallerzeugende          Berg- und Drahtseilbahnen (835) sowie die\nHütten und Edelmetallscheideanstalten (223),             Oberleitungsomnibus-Betriebe,\nMetallhalbzeugwerke (225), Metallgießereien          h) für Betriebe, in denen die Arbeitsplätze\n(227), Bau von Stahl- und Eisenkonstruktionen           üblicherweise zu mehr als 75 vom Hundert\n(231), Waggonbau (233), Bau von Feld- und               mit Frauen besetzt sind, mit Ausnahme der\nIndustriebahnwagen und Material hierfür                 in den §§ 5 und 6 besonders geregelten Fälle.\n(234), Kesselbau (235), Montage von Wärme-,\nLüftungs- und gesundheitstechnischen Anlagen\n(236), Lokomotivbau (aus 241), Groß- und                                    § 2\nSchwermaschinenbau und Großapparatebau\nDer Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c des\n(aus 241, 261 und 271), soweit die schwersten\nSchwerbeschädigtengesetzes wird auf 6 vom Hun-\nEinzelteile der Maschinen und Apparate, die\nhergestellt oder bearbeitet werden, ein Min-       dert herabgesetzt\ndestgewicht von 1 t haben, Schiffswerften (aus      a) für den unter bergbehördlicher Aufsicht ste-\n251), Gesenkschmieden (aus 291), Emaillier-             henden Bergbau, und zwar den Steinkohlen-\nwerke (aus 293), Werkzeugschlossereien (aus              bergbau (11), Braunkohlenbergbau (12), Erz-\n296), Schmiederei (297) und Schlosserei (aus             bergbau (13), Salzbergbau (aus 14) und den\n298),                                                    sonstigen Bergbau ohne Torfgräberei (15),","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1'955                        895\nb) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur Ge-        a) in der Forstwirtschaft (041) die Arbeitsplätze\nwinnung und Verarbeitung von Steinen, Erden            der Waldarbeiter und des Außendienst-\nund grobkeramischen Erzeugnissen (17),                 personals,\nc) für die Betriebe der Energiewirtschaft - Elek-     b) in der Fischerei (08, 09) die Bordarbeitsplätze,\ntrizitäts-, Gas-, Wasser- und Fernheizwerke -     c) in dem unter bergbehördlicher Aufsicht ste-\n(19),                                                  henden Bergbau (11 bis 15 und 17) die Arbeits~\nd) in der lnclustric der Mineralölverarbdtung               plätze unter Tage, in dem unter bergbehörd-\n. und Kohlcnwertstoffindustrie sowie in der              licher Aufsicht stehenden Braunkohlen- und\nchemischen Industrie für Betriebe und Be-              Erzbergbau mit übertägiger Gewinnung die\nArbeitsplätze des Bagger-, Absetzer- und\ntriebsabteil ungPn der folgenden Wirtschafts-\nzweige:                                                Förderbetriebes, sowie in den Betrieben der\nErdölgewinnungsindustrie die Arbeitsplätze in\nErdölverarbc:ilung (311), Braunkohlenteerdestil-       Erdölbohranlagen und die Arbeitsplätze in der\nlation und Olschieferschwelerci (314), Kohlen-         Erdölförderung, die der Aufarbeitung der Pro-\nwertstoffindustrie (317), Industrie der Grund-         duktionssonden dienen,\nchemikalien, Stickstoff-, Kunstdünger- und\nFarbenindustrie (321), Kunststoffindustrie (ohne  d) in den Betrieben zur Gewinnung und Ver-\nZellwoll- und Kunstseidenherstellung) und              arbeitung von Steinen, Erden und grobkera-\nFototechnische Industrie (331), Leim-, Gelatine-,      mischen Erzeugnissen (17), in den Betrieben\nFirnis- und Lackindustrie (332), Spreng- und           zur Herstellung von feinkeramischen Erzeug-\nZündmittelindustrie (335), Regenerieranlagen,          nissen (361) und in den Betrieben der Glas-\nVulkanisier- und Reparaturanstalten (354),             industrie (365) die Arbeitsplätze an heißen\nOfen bei dauernder Temperatur von mehr als\ne) für die Betriebe zur Herstellung von Gummi-              50° C und in Betrieben zur Gewinnung und\nwaren (351) und von Asbestwaren (357),                 Bearbeitung von Natursteinen, Schiefer, Natur-\nf) für Betriebe und Betriebsabteilungen zur Her-           asphalt und anderen Mineralien (171), in Be-\nstellung von feinkeramischen Erzeugnissen              trieben zur Gewinnung und Aufbereitung von\n(361),                                                 Sand und Kies (173), in Betrieben der Zement-\ng) für die Betriebe der Glasindustrie (365),                industrie (174), in Betrieben der Kalk-, Gips-\nund Kreideindustrie (175) sowie in Betrieben\nh) für die Betriebe der Papiererzeugung (391),              zur Gewinnung von Rohbims (aus 177) die\ni) für die Betriebe der Ledererzeugung (411),              Arbeitsplätze in Brüchen und an der Wand,\nk) für die Betriebe des Textilgewerbes (42) ohne       e) in den Betrieben der Gerberei (aus 411) die\nHilfsgewerbe (428),                                    Arbeitsplätze in der Wasserwerkstatt,\n1) für die Betriebe des Mühlengewerbes (451),          f) in den Betrieben, die Tiefbohrungen, Schacht-\nder Bäckerei und Brotindustrie (456), der              bau und andere bergbauliche Aufschließungs-\nFleischerei und Fleischwarenindustrie (461),            und Vorrichtungsarbeiten ausführen (aus 514),\nfür Schlachthäuser (462), für die Betri-ebe der        die Arbeitsplätze unter Tage,\nMilchverwertung (464), der Brauerei und            g) in den Theatern (aus 733) die Arbeitsplätze\nMälzerei (481),                                        des darstellenden Bühnenpersonals (Solisten,\nm) für Abdeckereien (997),                                  Ballett) und der Bühnenarbeiter,\nh) bei der Bundespost (81) die Arbeitsplätze der\nn) für sonstige Betriebe, in denen die Arbeits-\nplätze üblicherweise zu mehr als 50 vom Hun-            Kraftfahrer, des Fernmeldebaudienstes und\ndes Fahrpersonals in den Bahnposten,\ndert mit Frauen besetzt sind, mit Ausnahme\nder in den §§ 1, 5 und 6 besonders geregelten       i) bei den Bahnen des öffentlichen Verkehrs (82,\nFälle.                                                  831, 835) einschließlich der Hafenbahnen und\nder Oberleitungsomnibus-Betriebe die Arbeits-\n§ 3                                plätze des Lokfahr- und Triebwagenführer-\nDie Deutsche Bundespost (81) muß auf wenigstens              dienstes sowie des Rangierdienstes,\n8 vom Hundert und die Deutsche Bundesbahn (82)            k) in den Betrieben der gewerblichen Personen-\nmuß auf wenigstens 6 vom Hundert der Arbeits-                  beförderung mit Kraftfahrzeugen - Personen-\nplätze Schwerbeschädigte beschäftigen.                         kraftwagenverkehr (841) - die Arbeitsplätze\nder Fahrer,\n§ 4                            1) in den Betrieben der gewerblichen Güterbe-\nDer Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des              förderung mit Kraftfahrzeugen - Güterkraft-\nGesetzes gilt auch für die öffentlich-rechtlichen Ein-         wagenverkehr (844) - die Arbeitsplätze des\nrichtungen des Geld-, Bank- und Börsenwesens (681,             Fahrdienstes (Fahrer und die zu ihrer Ablö-\n682, 685, aus 686, aus 688) und des Versicherungs-             sung bestimmten Beifahrer),\nwesens (98, aus 69).                                     m) in der Schiffahrt (85) die Bordarbeitsplätze, in\nden Hafenbetrieben (85) die Arbeitsplätze der\n§ 5\nArbeitnehmer, die mit dem Festmachen, Lö-\nBei Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden              schen, Beladen von Schiffen und mit dem\nSchwerbeschädigten bleiben außer Betracht                      Schiffsreinigen, -malen und -kesselreinigen be-","896                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nschäftigt werden, und im Bereich der Wasser-                     legen. Dies gilt nicht für Saisonbetriebe, für welche\nund Schiffahrtsverwaltung (851) die Arbeits-                     die Pflichtzahl Schwerbeschädigter auf Grund ande-\nplätze des Bau-, Unterhaltungs- und Polder-                      rer VorschriHen dieser Verordnung herabgesetzt ist.\ndienstes,\n(2) Bei Kampagnebetrieben ist die Zahl der zu\nn) in den Flughafen- und Landeplatzbetrieben -                         beschäftigenden Schwerbeschädigten auf der Grund-\nFlughafen- und Flugplatzbetrieben (861) - die                    lage der mit Stammarbeitern besetzten Arbeits-\nArbeitsplätze für den Abfertigungsdienst der                     plätze und 20 vom Hundert der Kampagnearbeits-\nder Luftfahrzeuge (Rampendienst),                                plätze zu berechnen.\no) in den Luftfahrtunternehmen - Luftverkehrs-\nbetrieben (865) - die Arbeitsplätze des flie-                                                    § 7\ngenden Personals und die Arbeitsplätze für                          Arbeitsplätze, die nach der Natur der Arbeit oder\nden Abfertigungsdienst der Luftfahrzeuge                         nach den zwischen den Parteien getroffenen Verein-\n(Ram pendi ens t),                                               barungen nur auf die Dauer von höchstens acht\np) in der Luftfahrtverwaltung die Arbeitsplätze.,                      Wochen besetzt sind, sowie Arbeitsplätze, auf\nfür deren Inhaber die Fliegertauglichkeit vor-                   denen Arbeitnehmer geringfügig im Sinne des § 75 a\ngeschrieben ist,                                                 Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung beschäftigt sind, bleiben\nq) in den Betrieben des Speditions- und Lagerei-                       bei Berechnung der Zahl der zu beschäftigenden\ngewerbes (871) die Arbeitsplätze des Fahr-                       Schwerbeschädigten unberücksichtigt.\ndienstes und der Transport-, Umschlag- und\nS tapclar bei ter,                                                                               §·8\nr) in den Schlaf- und Speisewagenbetrieben (877)                          Durch die Vorschriften der §§ 1 bis 7 wird die\ndie Arbeitsplätze des Fahrdienstes,                              Ermächtigung des Landesarbeitsamts zu Einzelfest-\ns) in den Gemeindeverwaltungen (aus 911) die                           setzungen der Beschäftigungspflicht nach § 3 Abs. 4\nArbeitsplätze der Berufsfeuerwehrleute sowie                     des Gesetzes nicht eingeschränkt.\ndie Arbeitsplätze in der Müllabfuhr und im\nSielwesen,\n§ 9\nt) in den Vollzugsanstalten (aus 912) die Arbeits-\nFür die Abgrenzung der Wirtschaftsgruppen\nplätze des Personals der Anstalten zum Voll-                     (zweistellige Zahlen) und Wirtschaftszweige (drei-\nzuge von Freiheitsstrafen, Untersuchungshaft,\nstellige Zahlen) in den §§ 1 bis 5 ist ~as „Syste-\nJugendarrest und Sicherungsverwahrung,                           matische Verzeichnis der Arbeitsstätten\", Ausgabe\nu) in der Polizei (913) die Arbeitsplätze des                           1950, des Statistischen Bundesamts maßgebend.\nExekutivdienstes, im Bundesgrenzschutz die\nArbeitsplätze des Vollzugsdienstes einschließ-\n§ 10\nlich der zu Verbänden gehörenden sonstigen\nBeamten und in der Zollverwaltung (915) die                         Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1\nArbeitsplätze des Vollzugsdienstes,                              bis 4 nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver-\nv) in den Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten (aus\nbindung mit § 41 Abs. 2 des Schwerbeschädigten-\n991) die Arbeitsplätz,e des Pflegepersonals.\ngesetzes auch im Land Berlin. § 8 gilt im Land Berlin\nmit der Maßgabe, daß durch die Vorschriften der\n§ 6\n§§ 5 bis 7 die Ermächtigung des Landesarbeitsamts\n(1) In Saisonbetrieben sind der Berechnung der                         zu Einzelfestsetzungen der Beschäftigungspflicht\nZahl der zu beschäftigenden Schwerbeschädigten                           nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften\n85 vom Hundert der Arbeitsplätze zugrunde zu                             nicht eingeschränkt wird.\nHerausgeber, Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei. Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nu.1 durd1 die Post. Bezugspreis; vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,-- (zm:üglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e jo anrictanriene ~4 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorcinsenduny des erforderlichen Betra9es auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandqebiihren."]}