{"id":"bgbl1-1955-48-14","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=28","order":14,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes","law_date":"1955-12-27T00:00:00Z","page":892,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["892                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes.\nVom 27. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1                    b) für die nicht bundeseigenen Eisenbah-\nBuchstaben c und d des Gesetzes über die Beschäf-                      nen (831), für die Straßen-, Untergrund-,\ntigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtenge-                       Hoch-, Schwebe-, Berg- und Drahtseil-\nsetz) vom 16. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 389)                     bahnen (835) sowie die Oberleitungs-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                       omnibus-Betriebe,\nBundesrates:                                                        c) für Betriebe, in denen die Arbeitsplätze\nArtikel I                                      üblicherweise zu mehr als 75 vom Hun-\ndert mit Frauen besetzt sind, mit Aus-\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des                          nahme der in den §§ 2 und 3 der Zwei-\nSchwerbeschädigtengesetzes vom 18. März 1954                           ten Verordnung zur Durchführung des\n(Bundesgesetzbl. I S. 41) wird wie folgt geändert:                     Schwerbeschädigtengesetzes und in § 2 a\na) in § 1 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte                          besonders geregelten Fälle.\n„Herstellung von Maschinen und Anlagen für\n(2) Der Pflichtsatz des §    3 Abs. 1 Buchstabe c\ndie vorgenannten Wirtschaftszweige (aus 241)\"\ndes Gesetzes wird auf 6         vom Hundert herab-\ngestrichen und statt dessen folgende Worte ein-\ngesetzt\ngefügt: ,,Groß- und Schwermaschinenbau und\nGroßapparatebau (aus 241, 261 und 271), soweit                 a) für die Betriebe     der Energiewirtschaft\ndie schwersten Einzelteile der Maschinen und                      -    Elektrizitäts-,  Gas-, Wasser- und\nApparate, die hergestellt oder bearbeitet wer-                     Fernheizwerke -      (19),\nden, ein Mindestgewicht von 1 t haben\";                        b) für die Betriebe zur Herstellung von\nGummiwaren (351) und von Asbest-\nb) § 1 Abs. 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nwaren (357),\n„für Säge- und Hobelwe.rke (371) und für die als\nSägewerke betriebenen Betriebsteile,\";                         c) für die Betriebe der Glasindustrie (365),\nc) in § 1 Abs. 1 Buchstabe f ist hinter „Tief- und                 d) für die Betriebe der Fleischerei und\nIngenieurbau (514)\" zu setzen: ,,mit Ausnahme                     Fleischwarenindustrie (461) und für die\nder Betriebe, die Tiefbohrungen, Sehachtbau und                   Schlachthäuser (462).\nandere bergbauliche Aufschließungs- und Vor-              (3) Die Deutsche Bundespost (81) muß auf\nrichtungsarbeiten ausführen, den ... \";                wenigstens 8 vom Hundert und die Deutsche\nd)_ in § 1 Abs. 1 Buchstabe f werden die Worte „die         Bundesbahn (82) muß auf wenigstens 6 vom Hun-\nZimmerei und Dachdeckerei (551 und 555)\" er-            dert der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte be-\nsetzt durch die Worte „die Zimmerei und den            schäftigen.\nIngenieurholzbau (551), die Dachdeckerei (555t;                                  § 1b\ne) in§ 1 Abs. 2 Buchstabe d werden die Worte „und              Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe b des\nder Glaserzeugung (aus 365)\" gestrichen;                Gesetzes gilt auch für die öffentlich-rechtlichen\nf) in § 2 Buchstabe c wird in den Klammern das             Einrichtungen des Geld-, Bank- und Börsenwesens\nWort „aus\" gestrichen;                                   (681, 682, 685, aus 686, aus 688) und des Ver-\nsicherungswesens (98, aus 69).\"\ng) in § 4 erster Halbsatz wird das Wort „ vier.\"\ndurch das Wort „acht\" ersetzt.                       2. Hinter § 2 wird als neuer § 2 a eingefügt:\nArtikel II                                                    ,,§ 2a\nBei Berechnung der Zahl der zu beschäftigen-\nDie Zweite Vt:!rordnung zur Durchführung des\nden Schwerbeschädigten bleiben außer Betracht:\nSchwerbeschlidigtengesctzes wird wie folgt ergänzt:\n1. Hinter § 1 werden die folgenden Paragraphen 1 a             a) in den Betrieben zur Gewinnung und Ver-\nund 1 b eingefügt:                                            arbeitung von Steinen, Erden und grob-\nkeramischen Erzeugnissen (17), in den Be-\n,,§ 1 a\ntrieben zur Herstellung von feinkeramischen\n(1) Der Pflichtsatz des § 3 Abs. 1 Buchstabe c             Erzeugnissen (361) und in den Betrieben der\ndes Gesetzes wird auf 5 vom Hundert herab-                    Glasindustrie (365) die Arbeitsplätze an\ng,esetzt                                                      heißen Ofen bei dauernder Temperatur von\na) für Betriebe und Betriebsabteilungen der            mehr als 50° C und in Betrieben zur Gewin-\nWirtschaftszweige Ziehereien und Kalt-              nung und Bearbeitung von Natursteinen,\nwalzwerke (215), edeJmetallerzeugende               Schiefer, Naturasphalt und anderen Minera-\nHütten und Edelmetallscheideanstalten              lien (171), in Betrieben zur Gewinnung und\n(223), Bau von Feld- und Industriebahn-             Aufbereitung von Sand und Kies (173), in\nwagen und Material hierfür (234), Ge-               Betrieben der Zementindustrie (174), in Be-\nsenkschmiede (aus 291) und Werkzeug-                trieben der Kalk-, Gips- und Kreideindustrie\nschlossereien (aus 296), ·                          (175) sowie in Betrieben zur Gewinnung von","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                        893\nRohbims (aus 177) die Arbeitsplätze in Brü-            p) in den Gemeindeverwaltungen (aus 911) die\nchen und an der Wand,                                     Arbeitsplätze der Berufsfeuerwehrleute so-\nb) in den Betrieben der Gerberei (aus 411). die               wie die Arbeitsplätze in der Müllabfuhr und\nArbeitsplätze in der Wasserwerkstatt,                     im Sielwesen,\nc) in den Betrieben, die Tiefbohrungen, Schacht-           q) in den Vollzugsanstalten (aus 912) die Ar-\nbau und andere bergbauliche Aufschließungs-               beitsplätze des Personals der Anstalten\nund Vorrichtungsarbeiten ausführen (aus                   zum Vollzuge von Freiheitsstrafen, Unter-\n514), die Arbeitsplätze unter Tage,                       suchungshaft, Jugendarrest und Sicherungs-\nverwahrung,\nd) in den Theatern (aus 733) die Arbeitsplätze\ndes darstellenden Bühnenpersonals (Solisten,           r) in der Polizei (913) die Arbeitsplätze des\nBallett) und der Bühnenarbeiter,                          Exekutivdienstes, im Bundesgrenzschutz die\nArbeitsplätze des Vollzugsdienstes ein-\ne) bei der .Bundespost (81) die Arbeitsplätze\nschließlich der zu Verbänden gehörenden\nder Kraftfahrer, des Femmeldebaudienstes\nsonstigen Beamten und in der Zollverwal-\nund des Fuhrpcrsonals in den Bahnposten,\ntung (915) die Arbeitsplätze des Vollzugs-\nf) bei den Bahnen des öffentlichen Verkehrs                  dienstes.\"\n(82, 831, 835) einschließlich der Hafenbah-\nnen und der Oberleitungsomnibus-Betriebe         3. Hinter § 6 wird als neuer § 6 a eingefügt:\ndie Arbeitspli..itze des Lokfahr- und Trieb-                               ,,§ 6a\nwagenführerdicnstes sowie des Rangier-                 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 1\ndienstes,\nbis 1 b nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\ng) in den Betrieben der gewerblichen Personen-           vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in\nbeförderung mit Kraftfahrzeugen -           Per-     Verbindung mit § 41 Abs. 2 des Schwerbeschä-\nsonenkraftwagenverkehr (841) -          die Ar-      digtengesetzes auch im Land Berlin; § 5 gilt im\nbeitsplätze der Fahrer,                              Land Berlin mit der Maßgabe, daß durch die Vor-\nh) in den Betrieben der gewerblichen Güter-              schriften der §§ 2 bis 4 die Ermächtigung des\nbeförderung mit Kraftfahrzeugen - Güter-             Landesarbeitsamts zu Einzelfestsetzungen der\nkraftwagenverkehr (844) -          die Arbeits-      Beschäftigungspflicht nach den im Land Berlin\nplätze clc~s Fahrdienstes (Fahrer und die zu         geltenden Vorschriften nicht eingeschränkt wird.\"\nihrer Ablösung bestimmten Beifahrer),\ni) im Bereich der Wasser- und Schiffahrtsver-                             Artikel III\nwaltung (851) die Arbeitsplätze des Bau-,            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUnterhaltungs- und Polderdienstes,                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nk) in den Flughafen- und Landeplatzbetrieben          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 Abs. 2 des\n- Flughafen- und Fluqplatzbetrieben (861) -      Schwerbeschädigtengesetzes auch im Land Berlin.\ndie Arbeitspli..itze für den Abfertigungsdienst\nder Luftfahrzeuge (Rarnpendienst),                                    Art1 k e 1 IV\n1) in den Luftfohrtunternehmen -           Luftver-     Diese Verordnung tritt am 1. November 1955 in\nkehrsbetrieben (BGS) --- die Arbeitsplätze        Kraft.\ndes fliegenden Personals und die Arbeits-\nArtikel V\nplätze für den Abfortigungsdienst der Luft-\nfahrzeuge (Rampenclienst),                           Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt,\nm) in der LuILfahrtverwaltung die Arbeitsplätze,     den Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durch-\nfür deren Inhübcr die Fliegerlauglichkeit         führung des Schwerbeschädigtengesetzes in der nach\nvorgeschrieben ist,                               dieser Verordnung geltenden Fassung unter neuem\nDatum bekanntzumachen, hierbei einzelne Para-\nn) in den Betrieben des Speditions- und Lagerei-      graphen zusammenzufassen, die Reihenfolge der\ngew(~rbcs (871) die Arbeitsplätze des Fahr-      Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftszweige und Be-\ndienstes und der Transport-, Umschlag- und       triebsarten nach dem „Systematischen Verzeichnis\nStapelarbeiler,\nder Arbeitsstätten\", Ausgabe 1950, des Statistischen\no) in den Schlaf- und Speisewagenbetrieben            B'undesamts zu ordnen und Unstimmigkeiten im\n(877) die Arbeitsplätze des Fahrdienstes,         Wortlaut zu beseitigen.\nBonn, den 27. Dezember 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}