{"id":"bgbl1-1955-48-13","kind":"bgbl1","year":1955,"number":48,"date":"1955-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/48#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-48-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_48.pdf#page=23","order":13,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":887,"pdf_page":23,"num_pages":5,"content":["Nr. 48 -   Tag der Au~gabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                          887\nVerordnung zur .Änderung und Ergänzung\nder Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich.\nVom 23. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung                          gung der Steuerklasse oder Zahl der\nmit § 39 Abs. 6 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes                         Kinder auf der Lohnsteuerkarte von\nin der Fassung vom 21. Dezember 1954 (Bundes-                               einem Zeitpunkt nach dem Beginn des\ngesetzbl. I S. 441), des § 17 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe f                    Ausgleichsjahrs an geändert worden\ndes Gesetzes zur :Erhebung einer Abgah0 „Notopfer                           ist und der Zeitraum, für den die\nBerlin\" vom 16. Dezember 1954 (Bunde;:;gesetzbl. I                          Eintragung der günstigeren Steuer-\nS. 422) und des § 9 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur                          klasse oder Zahl der Kinder gegolten\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes, des Kör-                              hat, mindestens vier Monate im Aus-\nperschaftsteuergeselzes und des Gesetzes zur Er-                            gleichsjahr betragen hat. In den Fäl-\nhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                                   len des § 9 muß die Eintragung der\n4. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) verordnet die                       günstigeren Steuerklasse oder Zahl\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                             der Kinder mindestens für vier Mo-\nnate während des Bestehens der\n§ 1                                           unbeschränkten Steuerpflicht gegol-\nten haben;\".\nÄnderung\nund Ergänzung der Verordnung                         cc) In Nummer 6 werden hinter dem Wort\nüber den Lohnsteuer-Jahresausgleich                         „wenn\" die Worte II, vorbehaltlich der\nVorschriften in den Nummern 9 und 10,\"\nDie Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-                      eingefügt.\ngleich vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1579) wird wie folgt geändert und ergänzt:                     dd) Hinter Nummer 6 werden die folgenden\nNummern 7 bis 11 eingefügt:\n1. Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:                      ,, 7. wenn nach§ 8 a Abs. 2 Ziff. 1 der Lohn-\n11 Verordnung über den Lohnsteuer-J ahresaus-                          steuer-Durchführungsverordnung auf\ngleich und den Notopfer-Jahresausgleich (JA V)\".                        der Lohnsteuerkarte einer Ehefrau\neine andere Steuerklasse als die\n2. Vor § 1 wird die folgende Abschnittsüberschrift                         Steuerklasse I und beim Ehemann\neingefügt:                                                             die Steuerklasse I von einem Zeit-\n11 1. Lohnsteuer-Jahresausgleich\".                           punkt nach dem Beginn des Aus-\ngleichsjahrs an eingetragen worden\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                            ist. Ergibt sich in diesem Fall bei\na) Die Uberschrift „Lohnsteuer-] ahresausgleich\"                       dem Ehemann eine Mehrsteuer, so\nwird durch die Uberschrift „Ausgleichsfälle\"                       ist diese in dem Verfahren nach § 46\nersetzt.                                                           der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nnung von dem Ehemann nachzufor-\nb) In Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:                        dern;\n„J ahreslohnsteu erta belle ist\n8. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 2\n1. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer nach                        der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nden für den Geltungsbereich des Grund-                         nung auf der Lohnsteuerkarte einer\ngesetzes maßgebenden Vorschriften zu                           Ehefrau eine andere Steuerklasse als\nberechnen ist, die dafür gültige Jahres-                       die Steuerklasse I von einem Zeit-\nlohnsteuertabelle (allgemeine Jahreslohn-                      punkt nach dem Beginn des Aus-\nsteuertabelle),                                                gleichsjahrs an eingetragen worden\n2. für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer auf                          ist;\nGrund des § 5 des Gesetzes vom 4. Juli                      9. wenn nachträglich für das Ausgleichs-\n1955 um 20 vom Hundert ermäßigt zu                              jahr die Besteuerung der in einem\nberechnen ist, die dafür gültige, aus                          Dienstverhältnis stehenden Ehefrau\nder allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle                        nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 oder 2\n(Nr. 1) abgeleitete J ahreslohnsteuertabelle                   der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\n(Jahreslohnsteuertabelle für Arbeitneh-                        nung geltend gemacht wird. Ergibt\nmer in Berlin-West).     11\nsich in diesem Fall bei dem Ehemann\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                    eine Mehrsteuer, so ist diese in dem\naa) Die Nummer 4 erhält die folgende Fassung:                      Verfahren nach § 46 der Lohnsteuer-\nDurchführungsverordnung von dem\n,,4. wenn ein unverheirateter Arbeitneh-                       Ehemann nachzufordern;\nmer der Steuerklasse I vor dem\n1. September des Ausgleichsjahrs das              10. wenn nach § 8 a Abs. 2 Ziff. 1\n55. Lebensjahr vollendet hat; 11\n•\nder Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nnung auf der Lohnsteuerkarte eines\nbb) Die Nummer 5 erhält die folgende Fassung:                       Ehemanns die Steuerklasse I einge-\n„5. wenn, vorbehaltlich der Vorschriften                       tragen ist und die Änderung der da-\nin den Nummern 7 bis 9, die Eintra-                     nach vorgenommenen Besteuerung","888                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nnach § 8 a Abs. 4 Ziff. 1 der Lohn-        5. § 4 wird wie folgt geändert:\nsteuer-Durchführungsverordnung be-            a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nantragt wird. Ergibt sich in diesem\nFall bei der Ehefrau eine Mehrsteuer,            aa) Hinter dem Buchstaben b werden die\nso ist diese von der Ehefrau nach                      folgenden Buchstaben c bis f eingefügt:\n§ 46 Abs. 2 Ziff. 3 a der Lohnsteuer-                  ,,c) wegen Berücksichtigung einer ande-\nDurchführungsverordnung nachzufor-                          ren Steuerklasse als Steuerklasse· I\ndern;                                                       bei der in einem Dienstverhältnis\n11. wenn    auf der Lohnsteuerkarte ein                         stehenden Ehefrau (§ 1 Abs. 2 Nr. 7\nsteuerfreier Betrag vorläufig eingetra-                     und 8),\ngen ist und die endgültige Feststellung                 d) wegen nachträglicher Geltendmachung\ngemäß § 27 Abs. 3 der Lohnsteuer-                           der Besteuerung einer in einem\nDurchführungsverordnung nach Ab-                            Dienstverhältnis stehenden Ehefrau\nlauf des Ausgleichsjahrs einen höhe-                        nach einer anderen Steuerklasse als\nren steuerfreien Betrag ergibt. Wird                        Steuerklasse I (§ 1 Abs. 2 Nr. 9),\nein niedrigerer steuerfreier Betrag                      e) wegen Änderung der bei einem Ehe-\nfestgestellt, so ist die sich ergebende                     mann nach Steuerklasse I vorgenom-\nMehrsteuer nach § 28 a Abs. 1 Ziff. 7,                      menen Besteuerung(§ 1 Abs. 2 Nr. 10),\n§ 46 Abs. 2 Ziff. 4 der Lohnsteuer-\nf) wegen Abweichung eines endgültig\nDurchführungsverordnung nachzufor-                          festgestellten steuerfreien Betrags\ndern;\".\ngegenüber der vorläufigen Eintragung\nee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer                                 ( § 1 Abs. 2 Nr. 11), \".\n12. In der neuen Nummer 12 wird die                  bb) Die bisherigen Buchstaben c und d wer-\nBezeichnung ,, § 25 a\" durch die Bezeich-                 den Buchstaben g und h. In dem neuen\nnung ,, § 25 b und § 26 a\" ersetzt.                       Buchstaben g wird die Bezeichnung ,; (§ 1\nff) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 13.                      Abs. 2 Nr. 7)\" durch die Bezeichnung ,, (§ 1\nAbs. 2 Nr. 12)\" und im neuen Buch-\ngg) Hinter der neuen Nummer 13 werden die\nstaben h wird die Bezeichnung ,,(§ 1\nfolgenden Nummern 14 und 15 angefügt:\nAbs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 1)\" durch die Be-\n,, 14. wenn der Arbeitnehmer im Aus-                         zeichnung ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 13, § 7 Abs. 1)\"\ngleichsjahr neben Einkünften aus                      ersetzt.\nnichtselbständiger Arbeit aus Berlin              cc) Hinter dem neuen Buchstaben h wird der\n(West), von denen die nach § 5 des                    folgende Buchstabe i angefügt:\nGesetzes vom 4. Juli 1955 um 20 vom\n„i) wegen des Bezugs von Einkünften\nHundert ermäßigte Lohnsteuer zu er-\naus nichtselbständiger Arbeit aus\nheben war, andere Einkünfte aus\nBerlin (West) in den Fällen des § 1\nnichtselbständiger Arbeit bezogen\nAbs. 2 Nr. 14 und 15.\"\nhat;\n15. wenn in den Fällen des § 5 Abs. 1             b) In Absatz 1 erhält die Nummer 6 die folgen-\nNr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1955              de Fassung:\nder Arbeitnehmer, in den Fällen des              „6. wenn ein unverheirateter Arbeitnehmer\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom                     der Steuerklasse I nach dem 31. August\n4. Juli 1955 die Angehörigen des Ar-                  des Ausgleichsjahrs das 55. Lebensjahr\nbeitnehmers seit mindestens vier                      vollendet hat;\".\nMonaten vor dem Ende des Aus-                 c) In Absatz 1 Nummer 7 werden hinter dem\ngleichsjahrs ihren ausschließlichen              Wort „wenn\" die Worte „in anderen als den\nWohnsitz in Berlin (West) haben.\"                Fällen der Nummer 1 Buchstabe c\" eingefügt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                d) In Absatz 2 wird hinter den Worten „Aus-\ngleichsjahr nach\" die Bezeichnung ,,§ 26\na) In Absatz 1 Nummer 1 erhält der Buchstabe c\ndie folgende Fassung:                                       Abs. 3 Satz 3 oder\" eingefügt.\n„c) wegen Änderung der Steuerklasse I bei                e) In Absatz 4\nVollendung des 55. Lebensjahrs (§ 1                  aa) erhält der erste Satz die folgende Fassung:\nAbs. 2 Nr. 4);\".\n,,Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-\nb) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die                           Jahresausgleich\nBezeichnung ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 5)\" durch die                        1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1\nBezeichnung ,, (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1)\" ersetzt.                     Buchstabe f von Amts wegen,\nc) In Absatz 2 Nummer 1 wird hinter den Wor-                           2. in den anderen Fällen auf Antrag\nten „weil er nach\" die Bezeichnung ,,§ 26                              des Arbeitnehmers\nAbs. 3 Satz 3 oder\" eingefügt.                                      vor.\",\nd) In Absatz 3 wird die Bezeichnung ,, §§ 5 bis 8              bb) werden im zweiten Satz die Worte „Der\nund § 11\" durch die Bezeichnung ,,§§ 5 und                       Antrag\" durch die Worte „Der Antrag\n6\" ersetzt.                                                      des Arbeitnehmers\" ersetzt.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                                   889\nf) In Absatz 6 wird die Bezeichnung ,, §§ 5 bis                  9. § 8 wird wie folgt geändert:\n11\n11\" durch die Bezeichnung ,, §§ 5 bis 10 er-\na) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:\nsetzt.\n„Nichtanwendung\n11\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                                       der Jahreslohnsteuertabelle    •\na) Die bisherigen Vorschriften werden Absatz 1.                     b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nb) Im neuen Absatz 1 werden                                               ,,(1) Die Jahreslohnsteuertabelle kann bei\naa) im zweiten Satz die Worte „tatsächlich                           Durchführung        des    Lohnsteuer-J ahresaus-\nII\nberücksichtigt worden sind durch die                       gleichs nicht angewendet werden,\nWorte „ zu berücksichtigen waren\n11\n,                        · 1. wenn die Eintragung der Steuer-\nbb) im dritten Satz die Worte „Im Aus-                                            klasse oder Zahl der Kinder auf\n11\ngleichsfall des § 1 Abs. 2 Nr. 7 durch                                  der Lohnsteuerkarte von einem\ndie Worte „In den Ausgleichsfällen des                                  Zeitpunkt nach dem Beginn des\n§ 1 Abs. 2 Nr. 11 und 12\n11                                            Ausgleichsjahrs an geändert wor-\ne·rsetzt.                                                                         den ist, ohne daß ein Ausgleichsfall\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 5 gegeben ist,\nc) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3\n2. wenn im Ausgleichsfall des § 1\nangefügt:\nAbs. 2 Nr. 6 die Voraussetzungen\n,, (2) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2                               für die Eintragung einer günstige-\nNr. 7, 8 und 9 ist, vorbehaltlich der Vorschrift                                  ren Steuerklasse oder Zahl der\ndes § 8, für die Einkünfte der Ehefrau aus                                        Kinder nicht mindestens vier Mo-\nnichtselbständiger Arbeit, im Ausgleichsfall                                      nate im Ausgleichsjahr bestanden\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 10 für die Einkünfte des                                       haben.\nEhemanns aus nichtselbständiger Arbeit die                           In diesen Fällen ist, vorbehaltlich der Vor-\nnach § 7 Abs. 6 und 7 und § 8 oder nach                              schriften der Absätze 5 und 6, der maß-\n§ 18 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                          gebende Arbeitslohn (§§ 6 und 7), vermin-\nmaßgebende Steuerklasse für den ganzen                               dert um den in Betracht kommenden steuer-\nAusgleichszeitraum anzuwenden.                                       freien Jahresbetrag (§§ 5 und 7), durch\n(3) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2                      zwölf zu teilen. Auf den sich ergebenden\nNr. 14 und 15 wird, vorbehaltlich der Vor-                           Monatsbetrag ist in entsprechender Anwen-\nschriften des § 8 Abs. 5 und 6, die Lohnsteuer                       dung der Vorschriften des § 1 Abs. 1 letzter\nfür die gesamten Einkünfte aus nichtselb-                            Satz die Lohnsteuertabelle für monatliche\nständiger Arbeit nach der Jahreslohnsteuer-                          Lohnzahlung anzuwenden, die für die ein-\ntabelle für Arbeitnehmer in Berlin (West) er-                        zelnen Monate des Ausgleichsjahrs maß-\nmittelt. Im übrigen sind die Vorschriften der                        gebend war. Dabei sind die Steuerklasse und\n11\nAbsätze 1 und 2 und des § 8 anzuwenden.                              die Zahl der Kinder zugrunde zu legen, die\nim Fall der Nummer 1 nach den Eintragun-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                            gen auf der Lohnsteuerkarte des Ausgleichs-\na) Im Absatz 2 werden die Worte „für Mehr-                              jahrs für die einzelnen Monate maßgebend\narbeit und\" gestrichen.                                              sind oder im Fall der Nummer 2 maßgebend\nb) Im Absatz 3 Nummer 1 wird die Bezeichnung                            gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die\n,, (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes)\n11        Ergänzung seiner Lohnsteuerkarte nach §§ 18,\ndurch die Bezeichnung ,, (§ 34 Abs. 3 des Ein-                       18 a der Lohn~teuer-Durchführungsverord-\nkommensteuergesetzes)\" ersetzt.                                      nung beantragt hätte; in diesen Fällen ist die\ngünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kin-\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                            der schon für den ganzen Monat anzuwenden,\nin den im Fall der Nummer 1 der Tag fällt,\na) In Absatz 1 werden\nvon dem an die Änderung oder Ergänzung\naa) im ersten Satz die Bezeichnung ,,§ 1                             der Lohnsteuerkarte gilt, oder im Fall der\nAbs. 2 Nr. 8\" durch die Bezeichnung ,,§ 1                 Nummer 2 der Tag fällt, an dem alle Voraus-\nAbs. 2 Nr. 13\" ersetzt,                                   setzungen für die Änderung oder Ergänzung\nbb) hinter dem ersten Satz der folgende Satz                        der Lohnsteuerkarte im Ausgleichsjahr erst-\nneu eingefügt:                                            malig vorhanden waren. Die Summe der\n,,Die Zusammenrechnung unterbleibt,                       monatlichen Steuerbeträge ergibt die Jahres-\nwenn die Einkünfte aus dem zweiten                        lohnsteuer.\"\nund weiteren Dienstverhältnis 600 Deut-                c) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nsche Mark im Ausgleichsjahr nicht über-\n,, (2) Hat ein unverheirateter Arbeitnehmer\nsteigen.\"\nder Steuerklasse I im Laufe des Ausgleichs-\nb) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,,§ 1 Abs. 2                        jahrs das 55. Lebensjahr vollendet(§ 34 Abs. 2\nNr. 1 bis 7\" durch die Bezeichnunq § 1 Abs. 2\n11                        der       Lohnsteuer-Durchführungsverordnung),\nNr. 1 bis 12, Nr. 14 und 15\" ersetzt.                               ohne daß ein Ausgleichsf all des § 1 Abs. 2","890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nNr. 4 gegeben ist, so ist auch dann nach Ab-         10. § 9 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 zu verfahren, wenn die Anderung der\nSteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des Ar-             a) In Absatz 1 werden\nbeitnehmers nicht eingetragen ist.\"                         aa) die Bezeichnung      11  (Absatz 2)\" gestrichen,\nd) Es werden die folgenden Absätze 5 und 6                     bb) die Worte „berücksichtigt worden sind\"\nangefügt:                                                          durch die Worte „zu berücksichtigen\nwaren\" ersetzt,\n11 (5) In den Ausgleichsfällen des § 1 Abs. 2\nNr. 14 ist, wenn der Arbeitnehmer im Aus-                    cc) die Bezeichnung § 10 Abs. 2\" durch die\n11\ngleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger                       Bezeichnung ,, § 10 Abs. J\" ersetzt.\nArbeit bezogen hat, die sich aus Einkünften              b) Absatz 2 wird gestrichen.\naus nichlselbständiger Arbeit aus Berlin\n(West), von denen die nach § 5 des Gesetzes          11. § 10 wird wie folgt geändert:\nvom 4. Juli 1955 um 20 vom Hundert er-\na) In Absatz 5 werden die Worte „ist die Lohn-\nmtißigte Lohnsteuer zu erheben war, und aus\nsteuertabelle\" durch die Worte „ist, vorbe-\nanderen Einkünften aus nichtsclbständiger\nhaJtlich der Vorschrift des Absatzes 6, die\nArbeit von mcbr als 3000 Deutsche Mark zu-\nallgemeine Lohnsteuertabelle\" ersetzt.\nsammensetzen, wie folgt zu verfahren·\n1. Die LohnslPuer, die auf den maß-            b) Es wird der folgende Absatz 6 angefügt:\ngebr:nden Arbeitslohn (§§ 6 und 7),               ,, (6) Sind in dem Gesamtbetrag der auf den\nvermindert um den in Betracht kom-             Ausgleichszeitraum entfallenden Einkünfte\nnwnden steuerfreien Jahresbetrag               aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus\n(§§ 5 und 7), nach der allgemeinen             nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West)\nJ ah reslohnsteuertabelle entfällt, ist        enthalten, von denen die nach § 5 des Ge-\num 20 vom I-Iundert des Betrags zu\nsetzes vorn 4. Juli 1955 um 20 vom Hundert\nermfü3igen, der von dieser Lohn-\nermäßigte Lohnsteuer zu erheben war, so gilt\nsteuer nach dem Verhältnis der im\nSatz 1 bezeichneten Einkünfte aus              folgendes:\nnichtselbsli.indiger Arbeit aus Ber-                     1. Sind in dem Gesamtbetrag der Ein-\nlin (\\Nest) zum Gesamtbetrag der                            künfte aus nichtselbständiger Ar-\nEinkünfte     aus nichtselbständiger                        beit nur Einkünfte aus nichtselb-\nArbeit auf die im Satz l bezeichne-                         ständiger Arbeit aus Berlin (West)\nten Einkünfte aus nichtselbständi-                          im Sinn des Satzes 1 enthalten oder\nqcr Arbeit aus Berlin (W cst) ent-                          besteht der Gesamtbetrag neben\nfällt.                                                      solchen Einkünften aus anderen\n2. Sind auch die Vorn.ussetzungen des                          Einkünften aus nichtselbständiger\nAbsatzes 1 Nmnrner 1 oder Num-                              Arbeit von nicht mehr als 3000\nmr!r 2 oder des Absatzes 2 oder 3                           Deutsche Mark, so ist abweichend\noder 4 geg(~ben, so findet Absatz 1                         von Absatz 5 die Lohnsteuertabelle\nmit der Maßgr1he Anwendung, daß                             für monatliche Lohnzahlungen für\ndie Summe der monatlichen Steuer-                           Arbeitnehmer in Berlin (\\!\\Test) an-\nbctri:ige, die in diesen Fällen nach                        zuwenden.\nder allgemeinen Lohnsteuertabelle                        2. Sind in dem Gesamtbetrag der Ein-\nfür monatliche Lohnzahlung zu er-                           künfte aus nichtselbständiger Ar-\nmitteln ist, um 20 vom Hundert des                          beit neben Einkünften aus nichtselb-\nBetrags ermäßigt wird, der von                              ständiger Arbeit aus Berlin (West)\ndieser Summe nach dem Verhältnis                            im Sinn des Satzes 1 andere Ein-\nder im Satz 1 bezeichneten Ein-                             künfte au~ nichtselbständiger Arbeit\nkünfte aus nichtselbständiger Ar-                           von mehr als 3000 Deutsche Mark\nbeit aus Berlin (West) zum Gesamt-                          enthalten, so ist die Lohnsteuer, die\nbetrag der Einkünfte aus nichtselb-                         sich nach der allgemeinen Lohn-\nständiger Arbeit auf die im Satz 1                          steuertabelle für monatliche Lohn-\nbezeichneten Einkünfte aus nicht-                           zahlungen (Absatz 5) ergibt, um\nselbständiger Arbeit aus Berlin                             20 vorn Hundert des Betrags zu er-\n(West) entfällt.                                            mäßigen, der von dieser Lohnsteuer\n(6) Die Vorschriften in Absatz 5 Nummern 1                             nach dem Verhältnis der im Satz 1\nund 2 sind in den Ausgleichsfällen des§ 1 Abs. 2                         bezeichneten Einkünfte aus nicht-\nNr. 15 entsprechend mit der Maßgabe anzu-                                 selbständiger Arbeit aus Berlin\n(West) zum Gesamtbetrag der Ein-\nwenden, daß an die Stelle der in Absatz 5\nkünfte aus nichtselbständiger Ar-\nSatz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-\nbeit auf die im Satz 1 bezeichneten\nständiger Arbeit aus Berlin (West) sämtliche                              Einkünfte aus nichtselbständiger\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus                               Arbeit aus Berlin (West) entfällt.\"\nBerlin (West) im Sinn des § 2 Nr. 4 des Ge-\nsetzes vorn 4. Juli 1955 treten.\"                     12. Der bisherige § 11 wird gestrichen.","Nr. 48 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1955                         891\n13. Hinter § 10 wird der folgende Abschnitt 2 ein-               (5) Ist ein teilweiser Lohnsteuer-Jahresaus-\ngefügt:                                                   gleich (§ 10) durchzuführen, so ist Absatz 3 ent-\nsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 4\n„2. Notopfer-Jahresausgleich\nist auf den sich nach § 10 Abs. 5 ergebenden\n§  tl                              Monatsbetrag die Notopfertabelle für monat-\nliche Lohnzahlungen anzuwenden, die für die\nDurchführung des Notopfer-Jahresausgleichs\neinzelnen Monate des Ausgleichsjahrs maß-\n(1) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres-          gebend war. Die Summe der monatlichen Not-\nausgleichs sind die Vorschriften des Ab-                  opferbeträge für den Ausgleichszeitraum ist um\nschnitts 1, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,            den Betrag zu ermäßigen, der nach dem Ver-\nentsprechend anzuwenden.                                  hältnis der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Ein-\nkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Berlin\n(2) Bei der Durchführung des Notopfer-Jahres-          (West) zum Gesamtbetrag der Einkünfte aus\nausgleichs isl der ma [3gebende Arbeitslohn nach          nichtselbständiger Arbeit auf die in Absatz 3\n§ 6 zu ermitteln mit der Maßgabe, daß die in              Satz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-\n§ 6 Abs. 3 bezeichneten Bezüge nicht außer Be-            ständiger Arbeit aus Berlin (West) entfällt.\"\ntracht bleiben.\n(3) Die Abgabe „Nolopfer Berlin\" wird nicht        14. Hinter § 11 wird die folgende Abschnittsüber-\nerhoben, wenn der Arbeitnehmer im Ausgleichs-             schrift eingefügt:\njahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstän-                       ,,3. Anwendungszeitraum,\ndigcr Arbeit aus Berlin (West) bezogen hat, von                       Geltung im Land Berlin\".\ndenen die nach § 5 des Gesetzes vom 4. Juli\n1955 um 20 vom I Iundert ermäßigte Lohnsteuer                                    § 2\nzu erheben ist. Das gleiche gilt für die Fälle, in                     Anwendungszeitraum\ndenen in dem Cesanitbdrag der Einkünfte aus\nDie Vorschriften des § 1 sind erstmals auf den\nnichtselbstijndi~JC)r Arlwi1: neben Einkünften aus\nLohnsteuer-Jahresausgleich und den Notopfer-\nnichlselbstiindi9er Arbeit aus Berlin (West) im\nJahresausgleich für das Kalenderjahr 1955 anzu-\nSinn des Sd tzcs 1 andere Dink ünfte aus nicht-\nselbständiger Arbeit von nicht mehr als 3000          wenden.\nDeutsche Mark enthalten sind.                                                    § 3\n(4) Hat der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr                         Geltung im Land Berlin\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen,         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie sich aus Einkünften aus nichtselbständiger        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nArbeit aus Berlin (West) im Sinn des Absatzes 3       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\nSatz 1 und aus anderen Einkünften aus nicht-          Gesetzes zur Neuordnung von Steuern vom 16. De-\nselbständiger Arbeit von mehr als 3000 Deut-          zember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 373), mit § 19 des\nsche Mark zusammensetzen, so ist der Jahres-          Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer\nbetrag der Abgabe, der sich für den nach Ab-          Berlin\" vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nsatz 2 maßgebenden Arbeitslohn nach der für           S. 422) und mit § 10 des Ersten Gesetzes zur Ände-\ndas Ausgleichsjahr geltenden Jahresnotopfer-          rung des Einkommensteuergesetzes, des Körper-\ntabelle für Arbeitnehmer ergibt, um den Betrag        schaftsteuergesetzes und des Gesetzes zur Er-\nzu ermäßigen, der von diesem Jahresbetrag der         hebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom 4. Juli\nAbgabe nach dem Verhältnis der in Absatz 3            1955 (Bundesgesetzbl. I S. 384) auch im Land Berlin.\nSatz 1 bezeichneten Einkünfte aus nichtselb-\nständiger Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamt-                                   § 4\nbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger\nArbeit auf die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten                               Inkrafttreten\nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nBerlin (West) entfällt.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}