{"id":"bgbl1-1955-47-7","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=25","order":7,"title":"Kindergeldergänzungsgesetz","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                          841\nGesetz zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes\n(Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG).\nVom 23. Dezember 1955.\nDer Bundeslag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 3\nrates das folg,!nde Ce-setz hrschlossen:\nTräger der Kindergeldzahlung\n(1) Träger der Kindergeldzahlung ist\n§ 1\n1. für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Per-\nVoraussetzungen                                sonen der Träger der gesetzlichen Unfall-\ndes Anspruchs auf Kindergeld                          versicherung,\n(1) Anspruch auf Kindergeld für das dritte und               2. für Personen, die nach dem 31. Dezember\njedes weitere Kind im Sinne des Kindergeldgesetzes                 1954 aus einer Erwerbstätigkeit ausgeschie-\nhaben nach diesem Gesetz                                           den sind, sowie für deren Witwen oder\n1. Arbeitnehmer, Selbständige und mithelfende               Witwer, wenn diese Personen unmittelbar\nFamilienangehörige, die bei einem anderen                vor dem Ausscheiden\nTräger der gesetzlichen Unfallversicherung               a) einen Anspruch auf Kindergeld nach\nals einer Berufsgenossenschaft versichert                    dem Kindergeldgesetz oder nach § 1\nsind,                                                        Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes hatten und\n2. alle anderen Personen, die nicht zu dem in               b) während der Dauer eines Jahres un-\n§ 1 des Kindergeldgesetz,es bezeichneten                     unterbrochen erwerbstätig waren,\nPersonenkreis gehören.                                   der Träger der Kindergeldzahlung, der zu-\n(2) Das Kindergeld wird auf Antrag gewährt.                     ständig wäre, wenn die zul,etzt ausgeübte\nTätigkeit fortgesetzt worden wäre,\n3. für alle übrigen Personen mit einem Wohn-\n§ 2                                    sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nAusnahmevorschriften\na) in dem Land Baden-Württemberg\n(1) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 1                   die Familienausgleichskasse bei der\nund 2 besteht nicht für Kinder der in § 3 Abs. 2 des                   Großhandels- und Lagerei-Berufsgenos-\nKindergeldgesetzes bezeichneten Personen.                              senschaft in Mannheim,\n(2) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 2               b) in dem Land Bayern\nbesteht ferner nicht,                                                  die Familienausgleichskasse der Tief-\n1. soweit für das Kind ein Anspruch besteht                     bauwirtschaft in München,\nauf                                                      c) in den Ländern Berlin, Bremen, Ham-\na) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz                      burg, Niedersachsen und Schleswig-Hol-\noder dem Dritten Abschnitt des Kinder-                   stein\ngeldanpassungsgesetzes, oder                             die Familienausgleichskasse des nord-\nb) Kindergeld, Waisenrente oder Waisen-                      westdeutschen Baugewerbes in Han-\nbeihilfe nach dem Bundesversorgungs-                     nover,\ngesetz, oder                                         d) in den Ländern Hessen und Rheinland-\nc) Vvaisenrente aus der gesetzlichen Unfall-                 Pfalz\nversicherung oder den gesetzlichen Ren-                  die Familienausgleichskasse Druck- und\ntenversicherungen, oder                                  Papierverarbeitu:o..g in Wiesbaden,\nd) Unterhaltshilfe für Vollwaisen nach dem               e) in dem Land Nordrhein-Westfalen\nLastenausgleichsgesetz, oder                             die Familienausgleichskasse für die\ne) Waisenrente nach den Vorschriften über                    Binnenschiffahrt in Duisburg.\ndie Entschädigung der Opfer der natio-\n(2) Die Zuständigkeit eines Trägers der Kinder-\nnalsozialistischen Verfolgung, oder\ngeldzahlung nach Absatz 1 Nr. 1 schließt die Zu-\nf) Leistungen nach § 8 dieses Gesetzes,       ständigkeit eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3,\n2. wenn das Kind zuschlagsberechtigt zur          die Zuständigkeit eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 2\nUntm·haltshilfe nach dem Lastenausgleichs-    die Zuständigkeit eines Trägers nach Absatz 1 Nr. 3\ngesetz ist..                                   aus.\nDies gilt auch, wcrnn die vorb(czeichneten Leistungen                               § 4\nals Kannleistuntwn odN J ltirleausgleich bewilligt              Vorläufige Gewährung des Kindergeldes\nwerden.\n(1) Das   Kindergeld ist von den Trägern der\n(3) Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 1 Nr. 2    Kindergeldzahlung nach diesem Gesetz, nach dem\nbesteht weiterhin nicht für Kinder von Personen,        Kindergeldgesetz, nach dem Dritten Abschnitt des\ndie außerhalb des Gc~llungsbereichs dieses Gesetzes      Kindergeldanpassungsgesetzes ode r nach dem Bun-\n1\nerwerbstätig sind.                                       desversorgungsgesetz vorläufig zu gewähren, so-","842                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nlange ein den Anspruch auf Kindergeld ausschlie-          tung zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen nach § 5\nßender Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetz-          in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Kindergeld-\nlichen Unfallversicherung oder auf Kinderzuschuß          gesetzes besteht nicht\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch\nnicht erfüllt wird.                                                                   § 7\n(2) Das Kindergeld ist von den Trägern der                                     Beiträge\nKindergeldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vor-\n(1) Soweit die Träger der gesetzlichen Unfall-\nl&ufig zu gewähren, solange eine den ·Anspruch auf\nversicherung zur Deckung der Mittel in der Unfall-\nKindergeld nach § 2 Abs. 2 ausschließende Leistung\nversicherung Beiträge erheben können, gilt dies\nnodl nicht gewährt wird; dies gilt nicht, wenn das\nentsprechend für die Deckung der Mittel für die\nKind zuschlagsberechtigt zur Unterhaltshilfe nach\nKindergeldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Die\ndem Lastenausgleichsgesetz ist.\nMaßstäbe der Beitragsberechnung in der Unfall-\n. (3) Hält ein in Absatz 1 bezeichneter Träger der      versicherung sind gleichzeitig die Maßstäbe der\nKindergeldzahlung, der das Kindergeld bisher ge-          Beitragsberechnung für die Kindergeldzahlung, so-\nwährt hat, oder bei dem es zuerst beantragt worden        fern die Satzung_ nichts an9eres bestimmt.\n1st, einen anderen Träger für zuständig, bestehen\n(2) Haushaltungsvorstände dürfen zu Beiträgen\njedoch über die Zuständigkeit Zweifel, so hat er\nfür die von ihnen im Haushalt beschäftigten Per-\ndas Kindergeld vorläufig zu gewähren. Zweifel über\ndie Zuständigkeit bestehen insbesondere dann, wenn\nsonen nicht herangezogen werden.\nder für zuständig erachtete Träger seine Zuständig-          (3) Die Beitragspflichtigen haben auf Anforderung\nkeit bestreitet.                                          Vorschüsse zu leisten.\n(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist die             (4) Soweit der Träger der gesetzlichen Unfall-\nvorläufige Gewährung des Kindergeldes dem für            versicherung Rüddagen anzusammeln hat, ist § 12\nmständ.ig erachteten Leistungspflichtigen unter Auf-     des Kindergeldgesetzes entsprechend anzuwenden.\nforderung zur Anerkennung seiner Leistungspflicht             (5) Die Mittel für die Kindergeldzahlung sind\nmitzuteilen. In Höhe des vorläufig gewährten Kin-         getrennt von den Mitteln für die Unfallv~rsicherung\ndergeldes gilt der Anspruch gegen den Leistungs-          zu verwalten.\npßichtigen als erfüllt. Der Leistungspflichtige hat die\nAufwendungen zu erstatten.                                   (6) Soweit Träger der Kindergeldzahlung nach\nf 3 Abs. 1 Nr. 2 eine Pamiltenausgleicbsk.asse ist,\ngelten §§ 9 bis 14 des Kindergeldgesetzes ent-\n§ 5                           sprechend.\nAnwendung .von Vorsdiriften                     (7) Die sich aus § 3 Abs. l Nr. 3 ergebenden Auf-\ndes Kindergeldgesetzes                   wendungen einschließlich der Verwaltungskosten\n(1) Die Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 1, §§ 4 bis 8, erstattet der Bund.\n·10 Abs. 2 und 4, §§ 25 bis 29, 32, 34 bis 36 und 37\nAbs. 2 des Kindergeldgesetzes sind entsprechend                                      § 8\nanzuwenden. § 7 des Kindergeldgesetzes gilt jedoch                • Empfänger von Ftlrsorgelelstungen\nmit der Maßgabe, daß die schriftliche Mitteilung\n(Absätze 2 und 3) innerhalb von sechs Monaten                (1) Haben Personen, denen beim Inkrafttreten\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen kann.         dieses Gesetzes Fürsorgeunterstützung für den lau-\nfenden Lebensunterhalt gewährt wird, drei oder\n(2) Ist der Träger der Kindergeldzahlung keine        mehr Kinder im Sinne des Kindergeldgesetzes, so\nFamilienausgleichskasse, so nimmt er die Aufgaben         erhalten sie bis zur Beendigung ihrer Hilfsbedürftig-\nder Familienausgleichskasse im Sinne des Kinder-          keit für das dritte und jedes weitere Kind, für das\ngeldgesetzes wahr. § 29 des Kindergeldgesetzes            kein Anspruch auf eine andere in § 2 Abs. 2 be-\nfindet Anwendung mit der Maßgabe, daß an die              zeichnete Leistung, auf Kinderzulage oder Kinder-\n~ Stelle der für die Berufsgenossenschaften geltenden       zuschuß aus der Sozialversicherung oder auf Kinder-\nVorschriften die für die anderen Träger der gesetz-       geld nach § 1 Abs. l Nr. 1 besteht, Fürsorgeunter-\nlichen Unfallversicherung geltenden Vorschriften          stützung mindestens in Höhe des Kindergeldes. In\ntreten.                                                   diesen Fällen finden §§ 25 und 25 a der Verordnung\nüber die Fürsorgepflicht auf die Fürsorgeleistungen\n§ 6                            in Höhe des Kindergeldes keine Anwendung.\nBeschäftigte bei den Alliierten                 (2) Absatz 1 findet auf die Empfänger laufender\nLeistungen auf Grund der für die Beschäftigten        Leistungen der wirtschaftlichen Tuberkulosefürsorge\nbei den Alliierten geltenden Kindergeldregelung,          entsprechende Anwendung.\ndie mindestens dem Kindergeld nach § 4 Abs. 1 des\nKindergeldgesetzes entsprechen, an Personen, die                                      § 9\ndurch amtliche deutsche Lohnstellen in Deutscher                           Ordnungswidrigkeiten\nMark bezahlt werden oder für die amtliche deutsche\nLohnstellen Vorschußzahlungen in Deutscher Mark               (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Berechtigter\nleisten oder die Lohnberechnung durchführen, gelten               1. die Pflicht zur Auskunft oder zur Vorlage\nals nach § 5 in Verbindung mit § 32 des Kinder-                      der Beweisurkunden nach § 6 Abs. 1 des\ngeldgesetzes anerkal:}nte Leistungen. Eine Verpflich-                Kindergeldgesetzes nicht oder nicht recht-","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                       843\nzeitig erfüllt oder wissentlich unrichtige                  schatten, Anstalten und Stiftungen des\nAuskünfte gibt, oder                                        öffentlichen Rechts, deren Beschäfti-\n2. es unterläßt, die in § 6 Abs. 3 des Kinder-                   gung im jeweiligen Monat drei Vier-\ngeldgesetzes vorgeschriebene Anzeige zu                     tel der regelmäßigen Arbeitszeit er-\nerstatten.                                                  reicht, soweit ihre Dienstherren Re-\ngelungen anwenden, die mindestens\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit eine1r Geld-                      den allgemeinen tariflichen Bestim-\nbuße geahndet werden.                                                   mungen des Bundes oder der Länder\n(3) Der Vorstand der jeweiligen Ausführungs-                          über Kinderzuschläge entsprechen,\nbehörde des Bundes ist Verwaltungsbehörde im                         3. von Empfängern von V,ersorgungs-\nSinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-                       bezügen nach beamtenrechtlichen Vor-\nwidrigkeiten, soweit der Bund Träger der Kinder-                        schriften oder Grundsätzen mit Aus-\ngeldzahlung ist; er nimmt auch die Befugnisse der                       nahme solcher Kinder von Witwen,\nobersten Verwaltungsbehörde nach § 66 wahr.                             für die die Vorschriften über Kinder-\nzuschläge keine Anwendung finden,\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nnicht für die Berechtigten, die von einer Familien-                  4. die Waisengeld unter Anwendung be-\nausgleichskasse Kindergeld erhalten; für sie gilt                       soldungsrechtlicher Vorschriften über\n§ 30 des Kindergeldgesetzes entsprechend.                               Kinderzuschläg,e erhalten, wenn \\Vit-\nwengeld nicht zu zahlen ist,\n5. von Empfängern von Ubergangsgehalt\n§ 10                                       oder Ubergangsbezügen nach dem\nÄnderung des Kindergeldgesetzes                             Gesetz zur Regelung der Rechtsver-\nhältnisse der unter Artikel 131 des\nDas Gesetz über die Gewährung von Kindergeld\nGrundgesetzes fallenden Personen in\nund die Errichtung von Familienausgleichskassen\nder Fassung der Bekanntmachung\n(Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bundes-\nvom 1. September 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 333) wird wie folgt geändert und er-\ngänzt:                                                                  gesetzbl. I S. 1287), sofern für das\ndritte oder weitere kinderzuschlags-\n1. § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                         berechtigte Kind Leistungen gewährt\n„Den Kindern, die das achtzehnte Lebensjahr                        werden, die mindestens dem Kinder-\nnoch nicht vollendet haben, stehen Kinder vom                      geld nach § 4 Abs. 1 entsprechen,\nvollendeten achtzehnten bis zum vollendeten                     6. von Arbeitnehmern der Spitzenver-\nfünfundzwanzigsten Lebensjahr gleich, die ent-                     bände der freien Wohlfahrtspflege (Ar-\nweder für einen Beruf ausgebildet werden oder                      beiterwohlf ahrt-Hauptausschuß, Cen-\nwegen körperlicher oder geistig,er Gebrechen                       tral-Ausschuß für die Innere Mission\naußerstande sind, sich selbst zu unterhalten.\"                     und Hilfswerk der Evangelischen\nKirche in Deutschland, Deutscher Ca-\n2. § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nritasverband, Deutscher Paritätischer\n„Erfüllen mehrere Personen für das gleiche                         Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes\nKind die Voraussetzungen für einen Anspruch                        Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle der\nauf Kindergeld nach diesem Gesetz, nach dem                        Juden in Deutschland) einschließlich\nDritten Abschnitt des Kindergeldanpassungs-                        ihrer Untergliederungen, Einrichtun-\ngesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kinder-                    gen und Anstalten - ohne Rücksicht\ngeldergänzungsgesetzes, so haben den Kinder-                       auf deren Rechtsform - , wenn\ngeldanspruch\na) di,ese Arbeitnehmer Leistungen er-\n1. der Vater,       wenn Vater und Mutter die                          halten, die mindestens dem Kin-\nAnspruchsvoraussetzungen erfüllen, es sei                          dergeld nach § 4 Abs. 1 entspre-\ndenn, daß das Sorgerecht für alle Kinder                          chen, oder\nausschließlich der Mutter zusteht;                             b) ihre Beschäftigung im jeweiligen\n2. die Adoptiv- und Pflegeeltern, wenn diese                           Monat drei Viertel der regelmäßi-\nneben den leiblichen Elt,ern oder den Stief-                       gen Arbeitszeit erreicht und ihre\neltern die Anspruchsvoraussetzungen er-                           Arbeitgeber Regelungen anwen-\nfüllen.\"                                                           den, die mindestens den allgemei-\n3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                    nen tariflichen Bestimmungen des\nBundes oder der Länder über Kin-\n,, (2) Anspruch auf Kindergeld besteht nicht                        derzuschläge entsprechen,\nfür Kinder\n7. von Empfängern von Kinderzulagen\n1. von Beamten, Richtern und Soldaten,                  aus der gesetzlichen Unfallversiche-\ndie Bezüge unter Anwendung besol-                    rung oder von Kinderzuschüssen aus\ndungsrechtlicher Vorschriften  über                  den gesetzlichen Rentenversicherun-\nKinderzuschlii9e erhalten,                           gen, sofern für das dritte oder wei-\n2. von Arbeitnehmern des Bundes, der                     tere Kind Leistungen gevlährt wer-\nL.\\ndcr, der Ccmcinden (Gemeinde-                    den, die mindestens dem Kindergeld\nverbände) und der sonstigen Körper-                  nach § 4 Abs. 1 entsprechen.\"","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        digen zwölf Deutsche Mark im Jahr nicht über-\nff  (2) Das Kindergeld wird gewährt vom Be-             steigt. Die Beitragspflicht der Selbständigen im\nginn des Monats an, in dem die Voraussetzun-               Hinblick auf die Beschäftigung von Arbeitneh-\ngen erfüllt sind, wenn der Antrag innerhalb von            mern und mithelfenden Familienangehörigen\ndrei Monaten nach diesem Zeitpunkt gestellt                bleibt - unbeschadet des Satzes 8 - unbe-\nwird, andernfalls vom Beginn des Monats, in                rührt. Fordert die Familienausgleichskasse\ndem der Antrag gestellt wird. Dem Eingang des              einen über die Bestimmungen der Sätze 3 und 4\nAntrags bei der nach § 25 Abs. 1 zuständigen               hinausgehenden Beitrag, so hat der Beitrags-\nStelle steht der Eingang bei einem Träger der              pflichtige das Recht, innerhalb eines Monats\nKindergeldzahlung, einer inländischen Behörde              unter Beifügung einer vom Finanzamt ausge-\noder einem Träger der Sozialversicherung                   stellten Bescheinigung über die letztgültige\ngleich.\" ,                                                 Einkommensteuerveranlagung Abänderung der\nBeitragshöhe zu verlangen. Die Satzung kann\n't  5. § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      weitere Gruppen von Beitragspflichtigen von\n• (3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden,             der Beitragspflicht befreien, wenn das von die-\nwenn gleichzeitig eine Familienausgleichskasse             sen Gruppen zu erwartende Beitragsaufkom-\nnach diesem Gesetz und ein Träger de'r Kinder-             men in keinem angemessenen Verhältnis zu\ng,eldzahlung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kinder-             den Kosten der Beitragseinziehung stehen\ngeldergänzungsgesetzes zuständig sind.•                    würde. Selbständige sind von der Beitrags-\n6. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       pflicht für einen in ihrem Unternehmen mit-\nff  (2) Der, Bund, die Länder, die Gemeinden            helfenden Familienangehörigen befreit. · Das\nund sonstigen Körperschaften, Anstalten und                Nähere über die Berechnung der Beiträge und\nStiftungen des öffentlichen Rechts sowie die               die Befreiung von der Beitragspflicht bestimmt\nSpitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege                die Satzung.•\n(Arbeiterwohlfahrt-Hau ptausschuß, Cen tralaus-         9. § 23 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsch uß für die Innere Mission und Hilfswerk der                .(6) Der Vorstand hat die Beträge, die nach\n, Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher              § 7 a des Kindergeldanpassungsgesetzes zu er-\nCaritasverband, Deutscher Paritätischer Wohl-              statten sind, auf die einzelnen Familienaus-\n.·'    fahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und Zen-              gleichskassen im Verhältnis der von der Bun-\ntralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland)             desanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\neinschließlich ihrer Untergliederungen, Einrich-           losenversicherung ermittelten Zahlen der Ar-\ntungen und Anstalten - ohne Rücksicht auf                  beitslosen aus den einzelnen Wirtschaftszwei-\nderen Rechtsform - sind von der Beitrags-                  gen zur Gesamtzahl der Arbeitslosen umzu-\npflicht für die Arbeitnehmer befreit, für die sie          legen.•\ndie in § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 6 bezeichneten            10. § 34 Abs.-2 erhält folg.ende Fassung:\nRegelungen anwenden.•                                          ,, (2) Anspruch auf Kindergeld besteht nicht\n7. § 10 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:                  für Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet\n.Die Familienausgleichskassen können die nach\ndes Deutschen Reiches nach dem Stand vom\n§ 32 \\ron der Beitragspflicht .Befreiten zu Vor-\n31. Dezember 1937 haben.•\nschüssen auf die Ausgleichsbeiträge heran-\nziehen, wenn zwischen ihren Aufwendungen               11. In § 34 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte\nim Sinne des Satzes 1 und den Beitragsvor-                 .deutsche Staatsangehörige\" die Worte .Deut-\nschüssen, die ohne die Befreiung auf sie ent-              sche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-\nfallen' würden, ein unbilliger Unterschied be-             setzes\".\nsteht.•                                                                          § 11\nÄnderung des Kindergeldanpassungsgesetzes\n8. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nff ( 1) Durch die Beiträge sind die Mittel für      Das Gesetz über die. Anpassung der Leistungen\nden Bedarf der bei einer gewerblichen Berufs-        für Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung,\ngenossenschaft oder bei der See-Berufsgenos-         in den gesetzlichen Rentenversicherungen, in der\nsenschaft errichteten Familienausgleichskassen       Arbeitslosenversicherung .und Arbeitslosenfürsorge\nund für den auf sie entfallenden Anteil an dem       sowie in der Kriegsopferversorgung an das Kinder-\nBedarf des Gesamtverbandes unter Berücksich-         geldgesetz (Kindergeldanpassungsgesetz - KGAG)\ntigung der Vorschriften des § 14 aufzubringen.       vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird\nDer Gesamtbedarf jeder Familienausgleichs-           wie folgt geändert und ergänzt:\nkasse ist durch eine Gesamtumlage aufzubrin-          1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\ngen; eine getrennte Berechnung der Umlage                   .,(1) Anspruch auf Kindergeld nach diesem Ab-\nfür den Bedarf an Kindergeld für die Selbstän-           schnitt hat für das dritte und jedes weitere Kind\ndigen und für die übrigen Leistungsberechtig-            im Sinne des Kindergeldgesetzes, w,er Arbeits-\nten ist ausgeschlossen.                                  losenunterstützung oder Arbeitslosenfürsorge-\nBeitragsfrei sind Selbständige, deren Ein-               unterstützung bezieht und für das Kind keinen\nkommen jährlich viertausendachthundert Deut-             Anspruch auf Kindergeld hat\nsche Mark nicht übersteigt. Die Satzung kann                        1. nach dem Kindergeldgesetz oder\nhiervon abweichende Bestimmungen treffen mit                        2. nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeld-\nder Maßgabe, daß der Beitrag dieser Selbstän-                          ergänzungsgesetzes. •","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                            845\n2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             (Absätze 2 und 3) bis zum Ablauf von sechs Mo-\n,, (2) Das Kindergeld wird dem Anspruchsbe,-                naten nach Inkrafttreten des Kindergeldergän-\nrechtigten (§ 3) für jeden Monat gewährt, in dem               zungsgesetzes erfolgen kann.\"\ndie Voraussc!lzungen für die Gewährung des Kin-\n§ 12\ndergeldes für einen Tug bestanden haben.           11\nÄnderung von Vorschriften\n3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Passung:                                        über Arbeitslosenversicherung\n,, (2) Bei der Gewäh rnng von Leistungen aus                               und Arbeitslosenfürsorge\nder Arbeitslosenversicherung und der Arbeits-                  (1) § 103 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsver-\nlosenfürsorge gelten nicht als eigene i\\.1ittel oder        mittlung und Arbeitslosenversicherung in der Fas-\nals Einkommen                                                sung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeldanpassungs-\n1. das Kinder~Jeld nach dem Kindergeld-          gesetzes erhält folgende neue Fassung:\ngesetz, dem Kindergeldergänzungsge-                 ,, (4) Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für\nsetz oder diPsem Gesetz,                         den Angehörigen nach dem Kindergeldgesetz,\n2. fünfundzwanzig Deutsche Mark der Kin-             nach dem Dritten Abschnitt des Kindergeldaiapas-\nderzulage aus der gesetzlichen Unfall-           sungsgesetzes oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kin-\nversicherung oder des Kinderzuschusses           dergeldergänzungsgesetzes, so ruht der Anspruch\naus den gesetzlichen Rentenversicherun-          auf Familienzuschlag, soweit er das Kindergeld\ngen für das dritte und jedes weitere             nicht übersteigt.\"\nKind. Wird für dasselbe Kind ein Fami-          (2) § 103 Abs. 4 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nlienzuschlag gewährt, so gilt nur der        lung und Arbeitslosenversicherung gilt auch für die\ndiesen Zuschlag übersteigende Teil die-      Arbeitslosenfürsorge.\nses Betrages nicht als eigene Mittel\noder als Einkommen.     11\n§ 13\n4. In § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 werden statt der                                             Änderung\nWorte „die Familienausgleichskasse, die\" jeweils                          der Reichsversicherungsordnung\ndie Worte gesetzt „der Träger der Kindergeld-                  Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nzahlung, der\".\ngeändert und ergänzt:\n5. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 werden hinter den Worten                 1. § 559 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n„des Kindergeldgesetzes\" die Worte eingefügt\n„Als Kinder gelten\n,,oder auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kindergeld-\nergänzungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 6                      1. die ehelichen Kinder,\ndes Kindergeldgesetzes\".                                             2. die ehelichen Stiefkinder,\n3. die für ehelich erklärten Kinder,\n6. Hinter § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\n4. die an Kindes Statt angenommenen Kin.der,\n,,§ 7 a\n5. die unehelichen Kinder eines männlichen\nZahlung von Kindergeld zu Lasten                               Versicherten, wenn seine Vaterschaft fest-\nanderer Träger der Kindergeldzahlung                            ges tel1 t ist,\n(1) Steht Personen, die am letzten Wochentag                      6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,\ndes Monats Arbeitslosenunterstützung oder Ar-                         7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nbeitslosenfürsorgeunterstützung beziehen oder an                          Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das\ndiesem Tage einem Bezieher von Arbeitslosen-                              Pflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des\nunterstützung oder Arbeitslosenfürsorgeunter-                             Versicherungsfalles begründet worden ist.\"\nstützung nach § 3 Abs. 2 gleichgestellt sind, für\n2. § 559 b Abs. 4 erhält folgende Fassung:\ndiesen Monat ein Anspruch auf Kindergeld nach\ndem Kindergeldgesetz oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1                  „Die Rente einer versicherten Ehefrau wird für\ndes Kindergeldergänzungsgesetzes zu, so hat das                 ihre Kinder, die eheliche Kinder des Ehemannes\nArbeitsamt das Kindergeld auszuzahlen.                          sind oder deren rechtliche Stellung haben, sowie\nfür ihre ehelichen Stiefkinder und die Pflegekin-\n(2) Den Aufwand an Kindergeld zuzüglich der                 der um die Kinderzulage nur erhöht, wenn die\nVerwaltungskosten erstattet, soweit eine Fami-                  Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles\nlienausgleichskasse der zusUindige Träger der                   den Unterhalt der Kinder überwiegend bestritten\nKindergeldzahlung ist, der Gesamtverband der                    hat\"\nFamilienausqleichskass('n, in den übrigen Fällen\nder zuständige Träger der Kindergeldzahlung.\"                3. § 591 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n,,Die Rente wird für das dritte und jedes wei-\n7. Nach § 11 wird folgf~JHler § 11 a eingefügt:                    tere Kind bis zum vollendeten fünfundzwanzig-\n,, § 11 a                            sten Lebensjahr gewährt, wenn diese Kinder für\neinen Beruf ausgebildet werden oder wegen kör-\nAnwendung von Vorschriften\nperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande\ndes Kindergeldgesetzes\nsind, sich selbst zu unterhalten; bei der Feststel-\nDie Vorschriften des § 7 des Kindergeld-                     lung, ob ein Kind drittes oder weiteres Kind ist,\ngesetzes sind (:nlspn~ch<:nd anzuv1enden, jedoch                zählen nur Kinder bis zum vo11endeten fünfund-\nmit der Maßuahe, daß die schriftlirhe Mitteilung                zwanzigsten Lebensjahr, die entweder für einen","- - - - - - - - - - - - - - - - - ~ --\n846                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBeruf ausgebildet werden oder wegen körper-                   dergeldergänzungsgesetzes Kindergeld für eine\nlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind,             Zeit gewährt, für die ein Anspruch auf Waisen-\nsich selbst zu unterhalten.\"                                  rente aus der Sozialversicherung besteht.•\n4. In§ 592 werden vor dem Wort Kinderrente\" die\n11\nWorte eingefügt:                                                                           § 14\n11 sowie ihren ehelichen Stiefkindern und den                       Änderung des Unfallzulagengesetzes\nPflegekindern•.                                              § 6 des Gesetzes über Zulagen und Mindestlei-\nstungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und\n5. § 1258 erhält folgende Fassung:\nzur Oberleitung des Unfallversicherungsrechts im\n.§ 1258                        Land Berl~n vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I\nWaisenrente erhalten nach dem Tode des Ver-          S. 253) unter Berücksichtigung der Änderungen durch\nsicherten seine Kinder bis zum vollendeten acht-         § l des Kindergeldanpassungsgesetzes vom 7. Ja-\nzehnten Lebensjahr. Die Waisenrente wird für             nuar 1955 (Bundesgesetzpl. I S. 17) wird wie folgt\ndas dritte und jedes weitere Kind bis zum voll-          geändert und ergänzt:\nendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr gewährt,\nl. Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nwenn diese Kinder für einen Beruf ausgebildet\nwerden oder wegen körperlicher oder geistiger                   • (7) Beträgt die Kinderzulage für das dritte\nGebrechen außerstande sind, sich selbst zu unter-             und jedes weitere Kind zusammen mit etwaigen\nhalten; bei der Feststellung, ob ein Kind drittes             Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen. Renten-\noder weiteres Kind ist, zählen nur Kinder bis zum             versicherungen nach der Kürzung gemäß § 1274\nvollendeten fünfundzwanzigsten .Lebensjahr, die               der Reichsversicherungsordnung, § 40 des An-\nentweder für einen Beruf ausgebildet werden                  gestelltenversicherungsgesetzes und § 50 des\noder wegen körperlicher oder geistiger Gebre-                 Reichsknappschaftsgesetzes weniger als fünfund-\nchen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.           zwanzig Deutsche Mark, so wird sie soweit er-\nhöht, daß sie zusammen mit den Kinderzuschüs-\nAls Kinder gelten                                         sen den Betrag von fünfundzwanzig Deutsche\n1. die ehelichen Kinder,                                 Mark monatlich erreicht; bezieht der Verletzte\n2. die ehelichen Stiefkinder,                             mehrere· Renten aus der Unfallversicherung urid\nbetragen die Kinderzulagen zusammen mit\n3. die für -ehelich erklärten Kinder,\netwaigen Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen\n4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,               Rentenversicherungen nach der Kürzung weniger\n5. die unehelichen Kinder eines männlichen                als fünfundzwanzig Deutsche Mark für das dritte\nVersicherten, wenn seine Vaterschaft fest-            und jedes weitere Kind, so sind diese Kin-\ngestellt ist,                                         derzulagen gemäß dem vorstehenden Halbsatz\n6. die unehelichen Kinder einer Versicherten,             anteilmäßig zu erhöhen. Soweit die Vorschriften\ndes § 559 b Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungs-\n7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1\nordnung und des § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes dem\n•       Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das               entgegenstehen, finden sie keine Anwendung. Die\nPflegekindschaftsverhältnis vor Eintritt des          Kinderzulagen werden für die in Satz 1 genann-\nVersicherungsfalles begründet worden ist.             ten Kinder bis zur Vollendung des fünfundzwan-\nWaisenrente erhalten nach dem Tode einer ver-                zigsten Lebensjahres gewährt, wenn diese Kinder\nsicherten Ehefrau ihre Kinder, die eheliche Kin-             entweder für einen Beruf ausgebildet werden\nder des hinterbliebenen Ehemannes sind oder                  oder wegen körperlicher oder geistiger Gebre-\nderen rechtliche Stellung haben, sowie ihre ehe-             chen außerstande sind, sich selbst zu unterhal-\nlichen Stiefkinder und die Pflegekinder nur, wenn            ten.•\ndi-e Verstorbene den Unterhalt der Kinder über-\nwieg·end bestritten' hat; die Wa,isenrente wird          2. Als Absatz 8 w_ird a~gefügt:\nnicht gewährt, wenn und solange der hinterblie-                 • (8) Bei der Feststellung, ob ein Kind drittes\nbene Ehemann den Unterhalt der Kinder über-                  oder weiteres Kind ist, zählen nur Kinder bis\nwiegend bestreitet.   11                                     zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr und\nsolche Kinder vom vollendeten achtzehnten bis zum\n8. In § 1271 Abs. 3 werden vor die Worte .um den                 vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr, die_\nKinderzuschuß\" die Worte eingefügt:                          entweder für einen Beruf ausgebildet werden\n.sowie für ihre ehelichen Stiefkinder und die               oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen\nPflegekinder•.                                               außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.        11\n7. Nach § 1541 wird folgender § 1541 a eingefügt:                                              § 15\n.§ 1541 a                                  Änderung des Rentenzulagengesetzes\nGewährt ein Träger der Kindergeldzahlung für             § 2 des Gesetzes über die Gewährung von Zu-\nein drittes oder weiteres Kind Kindergeld für            lagen in den gesetzlichen Rentenve-rsicherungen\neine Zeit, für die ein Anspruch auf Kinderzulage         und über .Änderungen des Gemeinlastverfahrens\noder Kinderzuschuß aus der Sozialversicherung            (Rentenzulagengesetz - RZG) vom 10. August 1951\nbesteht, so kann der Träger der Kindergeldzah-            (Bundesgesetzbl. I S. 505) unter Berücksichtigung der\nlung nach Maßgabe der §§ 1535 b bis 1539 Ersatz           .Änderungen durch § 2 des Kindergeldanpassungs-\nbeanspruchen. Das gleiche gilt, wenn ein Träger           gesetzes vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17)\nder Kindergeldzahlung nach § 4 Abs. 2 des Kin-           wird wie folgt geändert und e~gänzt:\n1\n-\n.\nV-\n~-","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                            847\n1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                  Abs. 1 Nr. 1. des Kindergeldergänzungsge-\n,, (2) Zu den Kinderzuschüssen ,wird eine Zulage               setzes, oder\nvon fünf Deutsche Mark monatlich für jedes zu-               c) Kinde,rgeld nach § 34 a. n\nscbußberechtigte Kind gewährt. Die Zulage wird            b) Als Absatz 5 wird angefügt:\nfür das dritte und jedes weitere Kind soweit er-\nhöht, daß sie zusammen mit dem Kinderzuschuß                    ,, (5) Absatz 4 Buchstabe a und b gilt nicht\nund dem Zuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 3                      für Empfäng,er von Pflegezulagen.\"\ndes Sozialversicherungs-Anpussungsg,esetzes vom\n17. Juni 1949 (WiGBI. S. 99) den Betrag von fünf-     2. § 34 a erhält folgende Fassung:\nundzwanzig Deutsche Mark monatlich erreicht, es                                     ,,§ 34a\nsei denn, daß der Berechtigte für diese Kinder für          (1) Schwerbeschädigte, die Ausgleichsrente be-\ndenselben Zeitraum Kinderzulagen aus der ge-              ziehen, erhalten für das dritte und jedes weitere\nsetzlichen Unfallversicherung bezieht. Die Kin-           Kind im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kindergeldge-\nderzuschüsse, die Zuschläge nach § 1 Abs. 1 Satz 3        setzes ein Kindergeld von monatlich 25 Deutsche\ndes Sozialvmsicherungs-Anpassungsgesetzes und             Mark,\ndie Zulagen nach Satz 2 werden für die in Satz 2                 1. soweit nicht für das Kind ein Anspruch\ngenannlf~n Kinder bis zur Vollendung des fünf-•                       besteht auf\nundzwanzigsten Lebensjahres gewährt, wenn\na) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-\ndiese Kinder entweder fü1 einen Beruf ausgebil-\nfallversicherung oder Kinderzuschuß\ndet werden oder wegen körperlicher oder gei-\naus den gesetzlichen Rentenversiche-\nstiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu\nunterhalten.\"                                                             rungen, oder\nb) Kindergeld nach dem Kindergeldge-\n2. Nach dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-                             setz oder dem Dritten Abschnitt des\ngefügt:                                                                   Kindergeldanpassungsgesetzes oder\n,, (3) Bei der Feststellung, ob ein Kind drittes                       nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kindergeld-\noder weiteres Kind ist (Absatz 2), zählen nur                             ergänzungsgesetz,es,\nzuschußberecht.igte Kinder unter achtzehn Jahren                 2. wenn für das Kind kein Anspruch be-\nund solche Kinder vom vollendeten achtzehnten                         steht auf\nbis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebens-\njahr, die entweder für einen Beruf ausgebildet                        a) Waisenrente aus der gesetzlichen Un-\nfallversicherung oder den gesetzlichen\nwerclr:n odc!r weg0n körperlicher oder geistiger\nGebrechen außerstande sind, sich selbst zu                                Rentenversicherungen, oder\nunterhalten.\"                                                        b) Waisenrente nach den Vorschriften\nüber die Entschädigung der Opfer der\n3. Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden Absätze 4, 5, 6\nnationalsozialistischen   Verfolgung,\nund 7.\noder\n§ 16                                         c) Waisenrente oder Waisenbeihilfe\n)\\ndenmg des Bundesversorgungsgesetzes                                 nach den Vorschriften diese·s Gesetzes.·\nDas Gesetz über die Versorgung der Opfer des                 (2) Kindergeld wird ferner nicht gewährt für\nKrieges (Bundcsversorgungsuesetz) in der Fassung              Kinder\nder Bckanntrnachung vofü 7. August 1953 (Bundes-                     a) von Beamten, Richtern und Soldaten, die\ngesetzbl. l S. B66) unter Berücksichtigung der Ande•-                     Bezüg,e unter Anwendung besoldungs-\nrunqen durch das Dritte G(~setz zur Anderung und                          n1chtlicher Vorsciuiften über Kinderzu-\nErgünzunu des Bundesversorgungsgesetz.es vom                               schläge erhalten,\n19. Januar 1955 (Bundcsgcsetzbl. I S. 25) und das                    b) von Arbeitnehmern des Bundes, d...:r\nVierte Cesetz zur )\\nclerun9 des Bundesversorgungs-                       Länder, der Gemeinden (GemeindevcA~\ngesetzes vom 3. November 1955 (Bundesgesetzbl. I                          bände) und der sonstigen Körperschaf--\nS. 703) wird \\Vic folgt geändert und ergänzt:                             ten, Anstalten und Stiftungen des öffent\"\nl. § 32 wird wie folgt geiindert:                                         liehen Rechts, deren Beschäftigung im\njeweiligen Monat drei Viertel de·r regel~\na) Der mit „sofcrnn eingeleitete Halbsatz am\nmäßigen Arbeitszeit erreicht, soweit ihre\nSchluß des Absatzes 4 erhält folgende Fas-                       Dienstherren Regelungen anwenden, die\nsung:\nmindestens den allgemeinen tariflichen\n,,es sei denn, daß sie dritte oder weitere Kin-                 Bestimmungen des Bundes oder der Län••\nder im Sinne des ~ 2 Abs. 1 des Kindergeld-                      der über Kinderzuschläge entsprechen,\ngc:setzes sind und für sie ein Anspruch be-               c) von Empfängern von Versorgungsbezü-\nsteht auf\ngen nach beamtenrechtlichen Vorschrif-\na) Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfall-                     ten oder Grundsätzen mit Ausnahme\nversicherung oder Kinderzuschuß aus den                     solcher Kinder von vVitwen, für die die\ngesetzlichen Rentenversicherungen, oder                     Vorschriften über Kinderzuschläge keine\nb) KinderfJeld nad1 dem Kindergeldgesetz                         Anwendung finden,\noder dPm Dritten Abschnitt des Kinder-                d) die Waisen9eld unter Anwendung be-\ngeldanpassungsgesetzes oder . nach § 1                      soldungsrechtlicher Vorschriften über","848                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nKindPr1.uschlii~JP erhi:llten, wenn                  Wit-                            § 19\nWf'n~Jcdd nidii. zu zc1hlcn ist,\nVerwaltungsvorschriften\ne) von Ernpf~ingern von Ubergangsgehalt\nDer Bundesminister für Arbeit und der Bundes-\nod (: r U bc rg an g s bez ÜfJ cn nach dem Ge-\nminister des Innern erlassen mit Zustimmung des\nse Lz zur Regelunq der Rechtsverhält-\nBundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes\nnisse der unU:r Artikel 131 des Grund-\nerforderlichen Verwaltungsvorschriften.\nf]i:sd,.e,~ lallenden Personen in der Fas-\nsu n~r der Bekanntrnachung vom 1. Sep-\nLl:ndH:r JU:jJ (Bunde:sqc~setzbl. I S. 1287),                                        § 20\n::iofcrn l'iir das driUc odPr weitere kin-                                   Ubergangsvorschriften\nde rzusdi fogsbcrecb LicJ! c Kind Leistun-\n(1) Soweit ein Anspruch auf Kindergeld oder auf\ngr:n q(: w:ih rt W(:nh:n, die mindestens\neine andere Leistung durch dieses Gesetz\nrk11, l(indl:rg(:1d JliHh § 4 Abs. 1 des\ngründet wird, ist das Kindergeld oder die LeistulllJ\nK                            {'t] 1~;p l'<:Ch\\C:Yl 1\nauch für die zurückliegenden Monate, in denen\nf) von       /\\rb(•itnr,tl1nc1                                sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren,\nbLind(: ri(:r fi ci1:11                                    frühestens jedoch vorn 1. Januar 1955 an, zu\nLwi L<:rwoh 1!d11 rl        1 hiuplausschuß, Ccn-          währen, wenn\ntnd-/\\us:;drnß for die: Innen• Mission                            a) der Antrag bis zum 31. Dezernber 1956 gc\nund 11ilr:;vv(:rk der l2vc111u(~lischen Kirche                        steHI: wird oder\nin Dcul5chli.11Hl, DPi1lsd1C'r Cüritasver-\nb) der Antrag nach dem 31. Dezember 19::ib\nband, i.ku tsdi Pr Pi:iri tä I ischer Wohl-\ngestellt wird, das Kindergeld oder die\nfahrtsverbi:1nd, Deutsches Rotes Kreuz\nLeistung jedoch vor Inkrafttreten dieses\nund Zen lraiwohlfüh rtsstelle der Juden\nGesetzes bei der zuständigen Stelle\nin Deu~schland) einschließlich ihrer Un-\ngemacht worden war.\ntergliederungen, Einrichtungen und An-\nstalten -          ohne Rücksicht auf deren                Das gleiche gilt für Leistungen, die von Amts\nRechtsfonn           , WC!Ilfl\nwegen zu gewähren sind, wenn sie nach Maßgabe\ndes Satzes 1 beantragt werden.\naa) diese Arbeil.nPhmcr Leisl.tmgen er-\n(2) Auf das nach Absatz        1 für zurückliegende\nlrnllen, die mindt>stens dem Kinder··\ngehl nach § 4 Abs. l des Kinder-                   Zeiten gewährte Kindergeld findet § 36 des Kinder-\ng,:ld qesetzes entsprechen, oder                   geldges,etzes Anwendung.\n(3) Wenn bereits Leistungen auf Grund von Tarif-\nbb) ihre Beschäftigung im jeweiligen\nMonat drei Vfortel der regelmäßigen                v.erträgen oder sonstigen Regelungen für dritte und\nArb()itszeit Prreicht und ihre Arbeit-             weiter,e Kinder gewährt worden sind, ist für die\ngeber Re9eltm~ren anwenden, die                     zurücklie,genden Monate Kindergeld nach diesem\nmindestens den allgemeinen tarif-                   Gesetz nur in Höhe des Unterschiedsbetrage~,\nlichen Bestimmungen des Bundes                      zwischen der ber,eits gewährten Leistung und dem\noder der Länder über Kinderzu-                      Kindergeld nach § 4 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes\nschUige entsprechen.\"                               zu zahlen. § 36 des Kindergeldgesetzes findet auf\ndiese Leistungen Anwendung, soweit sie die in § 4\n3. In § 3G Abs. 2 und § 37 Abs. 2 wird der                     Abs. 1 des Kindergeldgesetzes festge,setzte Höhe\nHinweis ,, (§ 32 Abs. 4)\" gestrichen.                      nicht überschreiten.\n§ 21\n§ 17\nGeltung im Land Berlin\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n(1) Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13\nDas Lastenausgleichsgesetz vom                          14. August   Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung des                      4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nVierten Anderungsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bun-                       Land Berlin 'mit folgender Maßgabe:\ndesgesetzbl. I S. 403) wird wie folgt geändert:\n§ 12 gilt in folgender Fassung:\nIn § 265 Abs. 2 und 3, § 272 Abs. 3 sowie § 275                                                      ,,§ 12\nAbs. 2 treten an die Stelle der Zahlen „15\" und „19\"\njeweils die Zahlen „18\" und „25\".                                                         Anderung von Vorschriften\nüber Arbeitslosenversicherung\nund Arbeitslosenfürsorge\n§ 18                                               (1) § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rege-\nÄnderung der Reichsgrundsätze                                       lung der Arbeitslosenunterstützung in Groß-\nBerlin vom 25. April 1949 (Verordnungsblatt\nDem § 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze über Vor-                                für Groß-Berlin I S. 145) in der Fassung des\naussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge                              § 13 Nr. 1 der Anlage des Gesetzes zur Dber-\nvom 4. Dezember l 924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) wird                          nahme des Kindergeldanpassungsgesetzes vom\nfolgender Satz ang0fügt:                                                       27. Januar 1955 (Gesetz- und Verordnungs-\n„Kindergeld ist zu den eigenen Mitteln des Kindes                              blatt für Berlin I S. 81) erhält folgende neue\nzu rechnen, für das <!S gewährt wird.\"                                         Fassung:"]}