{"id":"bgbl1-1955-47-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=19","order":5,"title":"Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":835,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                        835\nGesetz über Volksbegehren\nund Volksentscheid bei Neuglie<Jerung des Bundesgebietes\nnach Artikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes.\nVom 23. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat das folgende· Gesetz be-                                     § 4\nschlossen:                                                                 Vertrauensmänner\nERSTER ABSCHNITT                         (1) Im Antrag sind ein. Vertrauensmann und ein\nVertreter zu benennen. Fehlt dies, so gilt der erste\nVolksbegehren                       Unterzeichner als Vertrauensmann, _der zweite als\nsein Vertreter.\n§  1                            (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes b~-\nGegenstand des Volksbegehrens             stimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sem\n(1) In Gebietsteilen, die bei der Neubildung ~er   Vertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche\nLänder nach dem 8. Mai 1945 ohne Volksabstim-          Erklärungen zu dem Antrag abzugeben und ent-\nmung ihre Landeszugehörigkeit geändert haben,          gegenzunehmen. Im Zweifelsfalle gilt die Erklärung\nwerden auf Antrag Volksbegehren nach Artikel 29        des Vertrauensmannes.\nAbs. 2 des Grundgesetzes durchgeführt.                     (3) Der Vertrauensmann und dei: Vertreter\n(2) Ist ein Gebiet eines früheren Landes oder      können von der Mehrheit der Unterzeichner des\nAntrages durch schriftliche Erklärung an den Bun-\neiner früheren Provinz verschiedenen Ländern zu-\ngeteilt, so bilden die Teile je einen Gebietsteil im   desminister des Innern abberufen und durch andere\nSinne von Absatz 1, die dem gleichen Lande ein-         ersetzt werden.\ngegliedert oder in einem neu gebildeten Lande zu-                                 § 5\nsammengeschlossen sind.\nEntscheidung über den Zulassungsantrag.\n§ 2                             (1) Uber den Antrag entscheidet der Bundesmini-\nster des Innern.\nZulassungsantrag\n(2) Enthält der Antrag Mängel, so fordert der\n(1) Die Durchführung eines Volksbegehrens ist      Bundesminister des Innern zunächst den Vertrauens-\nbis zum 5. Februar 1956 beim Bundesminister des        mann auf, •sie binnen einer angemessenen Frist zu\nInnern zu beantragen. Der Antrag muß von minde-        beseitigen. Nach Ablauf dieser Frist können die\nstens eins vom Hundert der bei der letzten Wahl        Mängel nicht mehr behoben werden. Enthält ein\nzum Landtag amtlich ermittelten Zahl der wahl-         Antrag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Un-\nberechtigten Ein~ner des Gebietsteiles .(§ 1), für     terschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der\nden das Volksbegehren beantragt wird, jedoch von       Antragsfrist (§ 2 Abs. 1) nidlt mehr behoben wer-\nnicht mehr als 3000 Einwohnern persönlich und          den.\nhandschriftlich unterzeichnet sein.\n(3) Der Bundesminister des Innern hat dem An-\n(2) Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner    trag stattzugeben, wenn die Voraussetzungen der\ndes Gebietsteiles, der bei Stellung des Antrages zum   §§ 1 bis 3 vorliegen.\nLandtag wahlberechtigt ist.\n(4) Die Entscheidung ist den Antragstellern und\n(3) Von der Beibringung der Unterschriften kann    der Landesregierung zuzustellen. Sie ist, wenn der\nabgesehen werden, wenn der Vorstand einer Ver-         Antrag abgelehnt wird, mit Grün<len zu versehen.\neinigung den Antrag stellt und glaubhaft macht, daß    Gegen die Ablehnung ist innerhalb zweier Wochen\ndie nach Absatz 1 erforderliche Zahl ihrer im Ge-      nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde an\nbietsteil unterschriftsberechtigten Mitglieder den     das Bundesverfassungsgericht zulässig; die Landes-\nAntrag unterstützt.                                     regierung kann gegen die Zulassung des Antrages\ninnerhalb der gleichen Frist Beschwerde einlegen.\n§ 3                          Uber die Beschwerde entscheidet der Zweite Senat.\nInhalt des Zulassungsantrages\n~Im Antrag ist anzugeben                                                        § 6\n1. der Gebietsteil im Sinne von § 1, dessen Lan-        Veröffentlichung des zugelassenen Antrages\ndeszugehörigkeit geändert werden 'soll, unter       (1) Ist dem Antrag endgültig stattgegeben (§ 5\nBezeichnung der betroffenen jetzigen Verwal- Abs. 3 und 4), so veröffentlicht der Bundesminister\ntungsbezirke, und                             · des Innern den Antrag und die Entscheidung im\n2. die für das Gebiet begehrte Landeszugehörig- Bundesanzeiger und setzt die Eintragungsfrist und\nkeit.                                           die Eintragungsstunden für das zugelassene Volks-\nWeitere Zusätze in Uberschrift und WorUaut des begehren fest. Die Eintragungsfrist soll nicht vor\nZulassungsantrages sind unzulässig und bei der dem 6. Februar 1956 beginnen und soll für Volks-\nVeröffentlichung des Antrages nach § 6 wegzu- begehren, die d_enselben Gebietsteil betreffen, ein-\nlassen.                                                heitlich festgesetzt werden.                               1\n-\n'\n-~\nj","836                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Die Eintragungsfrist beginnt frühestens vier-                                § 10\nzehn Tage nach der Veröffentlichung im Bundes-\nanzeiger. Sie beträgt vierzehn Tage. Die Eintra-                              Eintragungsschein\ngungsstunden sind so festzusetzen, daß jeder Ein-          (1)  Ein Eintragungsberechtigter, der in das Wäh-\ntragungsberechtigte Gelegenheit hat, sich an dem        lerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag\nVolksbegehren zu beteiligen. Es sind daher Ein-        einen Eintragungsschein, wenn er\ntragungsstunden auch außerhalb der üblichen Dienst-             1. sich während der ganzen Eintragungsfrist\nstunden, insbesondere auch an Sonn- und Feier-                     aus wichtigem Grunde außerhalb des Ortes\ntagen, vorzusehen.                                                al,lfhält, in dessen Wählerverzeichnis er\n(3) Die. Landesregierung sorgt für die Unterrich-              eingetragen ist, oder\ntung der zur Beteiligung am Volksbegehren aufge-                2. nach dem Abschluß des Wählerverzeich-\nrufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-                     nisses seine Wohnung in einen anderen\nmachung des 'Antrages, der Entscheidung des Bun-                   Ort innerhalb des Gebietsteiles verlegt hat\ndesministers des Innern oder des Bundesverfassungs-                oder\ngerichtes, der Eintragungsfrist und der Eintragungs-            3. infolge eines körperlichen Leidens oder\nstunden.                                                           Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit\n§ 1                                      behindert ist und durch den Eintragungs-\nschein die Möglichkeit e:rhält, sich in einer\nZurllcknahme des Zulassungsantrages                       für ihn günstiger gelegenen Eintragungs-\n(1) Nach der Zulassung kann der Antrag nicht                    stelle einzutragen.\nmehr geäy.dert werden. Er kann bis einen Monat             (2) Ein Eintragungsberechtigter, der nicht in das\nvor dem in § 2 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt, jedoch      Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf An-\nnicht mehr nach Beginn der Eintragungsfrist zurück-     trag einen Eintragungsschein,\ngenommen werden.\n1. wenn sein Wahlrecht erst nach dem Ab-\n(2) Die Zurücknahme des Zulassungsantrages ist                  schluß des Wählerverzeichnisses festge-\nnur gültig, wenn sie von mehr als der Hälfte der                   stellt worden ist oder\nUnterzeichner des Antrages persönlich und hand-                 2. wenn er nach der letzten Wahl zum Land-\nschriftlich erklärt wird und die danach noch verblei-              tag wahlberechtigt geworden ist.\nbende Zahl der Unterzeichner nicht die Mindestzahl\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 erreicht.\n§ 11\n(3) Ist der Antrag vom Vorstand einer Vereini-\ngung gestellt worden, so ist die Zurücknahme nur                                  Einsprum\ngültig, wenn der Vorstand glaubhaft macht, daß der          gegen die Versagung des Eintragungssmeines\nZulassungsantrag nicht mehr von der in § 2 Abs. 1          (1) Gegen die Versagung des Eintragungsscheines\nSatz 2 genannten Mindestzahl von Mitgliedern, die       kann binnen 48 Stunden Einspruch bei der Ge-\nin dem Gebietsteil unterschriftsberechtigt sind, un-    meinde eingelegt werden.\nterstützt wird.\n(2) Die Gemeinde hat uber den Einspruch unver-\n(4) Der Bundesminister des Innern gibt die Zu-       züglich zu, entscheiden und bei Ablehnung die Ent-\nrücknahme des Antrages im Bundesanzeiger be-            scheidung dem Antragsteller zuzustellen. Gegen die\nkannt.                                                  Entscheidung der Gemeinde kann innerhalb von\n§ 8                           drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an die Auf-\nEintragungsberechtigung                 sichtsbehörde eingelegt werden.\nEintragungsberechtigt ist, wer am Tage der Ein-\ntragung seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen                                        § 12\nWohnsitz hat, seinen dauernden Aufenthalt im Ge-              Eintragungsleiter und EintragungsaussmuB\nbietsteil (§ 1) hat und nach den landesgesetzlichen\nVorschriften zum Landtag wahlberechtigt ist, es sei        (1) Die Landesregierung ernennt für das Eintra-\ndenn, daß er nach diesen Vorschriften in der Aus-       gungsgebiet einen Landeseintragungsleiter und,\nübung des Wahlrechts behindert ist oder daß sein        wenn das Volksbegehren mehr als eine kreisfreie\nWahlrecht ruht.                                         Stadt umfaßt, für jeden Kreis einen Eintragungs-\nleiter.\n§ 9\n(2) Beim Landeseintragungsleiter wird ein Ein-\nAusübung des Eintragungsrechts               tragungsausschuß gebildet. Er besteht aus dem Lan-\n(1) Zur Eintragung ist nur zuzulassen, wer fo das    deseintrai,ungsleiter als Vorsitzendem und sechs\nWählerverzeichnis eingetragen ist, das für die letzte   Beisitzern, die der Landeseintragungsleiter aus den\nWahl zum Landtag aufgestellt oder laufend geführt       Eihtragungsberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer\nist, oder wer einen 'Eintragungsschein hat.          .  wird ein Stellvertreter benannt. Die Beisitzer üben\nihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. ·\n(2) Der Eintragungsberechtigte kann sich nur ein-\nmal und nur an dem Orte oder in dem Ortsteil. ein-         (3) Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im\ntragen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen      Gebietsteil vertretenen Parteien und die Vereini-\nist. V!er einen Eintragungsschein hat, kann sich in     gungen, die einen Antrag auf Zulassung eines\neiner beliebigen Eintragungsstelle des Gebietsteiles    Volksbegehrens für den Gebietsteil gestellt haben,\neintragen.                                              berü.cksichtigt werden.",". Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                           837\n§ 13                             3. von nicht eintragungsberechtigten Personen\nVerfahren des Eintragungsausschusses                    herrühren,\n4. nicht rechtzeitig vollzogen worden sind,\n(1) Der Eintragungsausschuß entscheidet in öffent-\nlidler Sitzung.                                              5. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.\n(2) Bei den Abstimmungen im Ausschuß entschei-                                  § 18\ndet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt\ndie Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                                 Errechnungsgrundlage\n(3) Uber die Sitzung des Eintragungsausschusses           Bei Errechnung der Gesamtzahl der wahlberech-\nwird eine Niederschrift angefertigt.                      tigten Bevölkerung nach Artikel 29 Abs. 2 des\nGrundgesetzes ist die bei der letzten Wahl zum\n1\nLandtag amtlich ermittelte Zahl der Wahlberedltig-\n§ 14\nten des Gebietsteiles maßgebend.\nAuslegung der Eintragungslisten\n(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungs-                                   § 19\nfrist die Eintragungslisten nad1 dem vom Bundes-               Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses\nminister des Innern bekanntgegebenen Muster                   Der Landeseintragungsleiter übermittelt dem Bun-\nunter Aufsicht öffentlich aus.\ndesminister des Innern das Ergebnis der Eintragung\n(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten       in dem gesamten Gebietsteil,, für den das Eintra-\nausliegen, ist es verboten, die Eintragenden durch         gungsverfahren durchgeführt worden ist. Der Bun-\nWort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.              desminister des Innern veröffentlicht das Ergebnis\nim Bundesanzeiger.\n(3) Die Eintragungsberechligten, die sich für das\nVolksbegehren erklären wollen, haben sich persön-\nlich und eigenhändig einzutragen. Erklärt ein Ein-\ntragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann,                          ZWEITER ABSCHNITT\nso wird seine Unterschrift durch die Feststellung\nseiner Erklärung E~rsetzt.                                                    Volksentscheid\n§ 20\n§ 15\nGegenstand des Volksentscheides\nInhalt. der Eintragung\nGegenstand des Volksentscheides ist\nDie Eintragung muß entlrnlten\n1. in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1\n1. Vor- und Zunamen,                                           und 2 des Grundgesetzes der Teil des Gesetzes\n2. Geburtstag und Geburtsort,                                  über die Neugliederung des Bundesgebietes,\n3. Wohnort und \\N ohnung.                                      der das Abstimmungsgebiet betrifft,\n2. im Falle des Artikels 29 Abs. 4 Satz 2 des\n§ lG                                  Grundgesetzes das ganze Gesetz, es sei denn,\ndaß das Gesetz nur in Gebietsteilen abgelehnt\nFeststellung\nworden ist, die in keinem räumlichen Zusam-\nund Prüfung des Eintragungsergebnisses\nmenhang mit anderen von dem Gesetz betrof-\n(1) Nach Ablauf ckr Eintragungsfrist bestätigen                fenen Gebietsteilen stehen. In diesem Falle ist\ndie Gerneindebd1ördcn auf den Eintragungslisten,                  nur der abgelehnte Teil des Gesetz~s Gegen-\ndaß die Ei nge:lrcHJc~ncn am Tage der Eintragung ein-           . stand des Volksentscheides.\ntragungsberechtigt und in das Wählerverzeichnis\nder Gemeinde cingdraqen waren oder Eintragungs-                                      § 21\nscheine übergeben hc1 ben.\nBestimmung des Abstimmungstages\n(2) Der Einlragungsausschuß stellt fest, wie viele\n(1) Der Bundesminister des Innern bestimmt den\nEintragungsberechtigte sich gültig eingetragen\nAbstimmungstag und gibt den Gegenstand des\nhaben und ob danach das Volksbegehren zustande\ngekommen ist.                                             Volksentscheides, das Abstimmungsgebiet und den\nAbstimmungstag im Bundesanzeiger bekannt.\n(3) Für die Prüfung des Eintragungsergebnisses            (2) Die Landesregierungen sorgen für die Unter-\nund die Entscheidung über die Gültigkeit des Volks-       richtung der zur Beteiligung am Volksentscheid auf-\nbegehrens sind die Vorschriften des Wahlprüfungs-         gerufenen Bevölkerung durch öffentliche Bekannt-\ngesetzes vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166)     machung des Gegenstandes des Volksentscheides,\nentsprechend anzuwenden.\ndes Abstimmungsgebietes und des Abstimmungs-\ntages.\n§ 17\n§ 22\nUngültige Eintragungen\nStimmrecht   '\nUngültig sind Eintragungen, die\n(1) Stimmberechtigt ist, wer am Abstimmungstage\n1. unleserlich oder unvollständig sind,                seinen Wohnsitz oder, wenn er keinen Wohnsitz hat,\n2. die Person des Eingetragenen nicht zweifelsfrei     seinen dauernden Aufenthalt 1m Abstimmungsgebiet\nerkennen lassen,                                  hat und nach den landesgesetzlichen Vorschriften","838                                    Bundesgesetzbla:t, Jahrgang 1955, Teil I\nzum Landtag wahlberechtigt ist, es sei denn, daß er                 2. die Führung und Auslegung sowie den Ab-\nnach diesen Vorschriften in der Ausübung des                            schluß und die Berichtigung der Wählerver-\nWahlrechts behindert ist oder daß sein Wahlrecht                       zeichnisse und das Verfahren bei Einsprü-\nruht.                                                                  chen (§§ 13 bis 15),\n(2) Im Falle des § 20 Nr. 1 ist ferner stimmberech-             3. die Erteilung von Wahlscheinen und das\ntigt ohne Rücksicht auf Wohnsitz oder dauernden                        Verfahren bei Einsprüchen gegen die Ver-\nAufenthalt im Abstimmungsgebiet, wer in diesem                         sagung (§§ 16 und 17),          '\nGebiet geboren und zum Bundestag wahlberechtigt                     4. die Ernennung der Wahlleiter und Wahl-\n· 1st, sofern nicht in dem Gebiet, in dem sein Wohn-                     vorsteher sowie die Bildung und das Ver-\n• ltz oder dauernder Aufenthaltsort liegt, ebenfalls                   fahren der Wahlausschüsse und Wahlvor-\nein Volksentscheid stattfindet.                                        stände (§§ 18 bis 23),\n(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.                     5. die Berufung in ein Wahlehrenamt (§ 24),\n6. Wahlschutzvorrichtungen un~ Wahlurnen\n§ 23                                      (§ 40 Abs. 1)\nAusübung des Stimmrechts                  sind entsprechend anzuwenden. Die Bezeichnung\n(1) Abstimmen kann nur, wer in das Wählerver-           • Wahlbezirkeu, • Wahlräume\", • Wahlberechtigte•,\nzeichnis eingetragen ist o~er einen Stimmschein hat.       .Wahlrechtu, .Wahlleiter•, .Wahlausschuß\", .Wahl-\n- (2) Der Stimmberechtigte kann nur an einem Orte         vorsteher•, • Wahlvorstände\" und • Wahlurnen•\n~d nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen            werden durch die Bezeichnungen .~timmbezirke\",\nWählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen            .Abstimmungsräume•, ,.Stimmberechtigte•, .Stimm-\nStimmschein hat, kann in einem beliebigen Stimm-           recht\", .Abstimmungsleiteru, .Abstimmungsaus-\nbezirk des Abstimmungsgebietes abstimmen.                 schuß•, .Abstimmungsvorsteheru, .Abstimmungs-\nvorstand\" und .Stimmurnen• ersetzt.\n(3) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht\nnur persönlich ausüben.                                       (2) Soweit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 ein Kreisabstim-\nmungsleiter nicht berufen wird, ist die Beschwerde\n§ 24                          im Einspruchsverfahren gegen das Wählerverzeichnis\nAbstimmungsorgane\n(1) Abstimmungsorgane sind\n.                     und gegen die Versagung des Stimmscheines bei der\nzuständigen Aufsichtsbehörde einzulegen. Für die\nBildung des Bundesabstimmungsausschusses gelten\n1. bei einem Volksentscheid nach Artikel 29       die Vorschriften über die Bildung der Landeswahl-\nAbs. 3 Satz 1 oder 2 de·s Grundgesetzes ein    ausschüsse. entsprechend.\nLandesabstimmungsleiter und ein Landes-\nabstimmungsausschuß für jedes Abstim-                                                             •\nmungsgebiet und, wenn das Abstimmungs-                                    § 26\ngebiet mehr als einen Landkreis oder mehr                       Abstimmungshandlung\nals eine kreisfreie Stadt umfaßt, ein Kreis-      (1) Die Abstimmung ist geheim.\nabstimmungsleiter für jeden Kreis;\n(2) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung\n2. bei einem Volksentscheid nach Artikel 29       des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der\nAbs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes                Abstimmungsvorstand kann Personen, die die Ord-\nder Bundesabstimmungsleiter und ein Bun-       nung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungsraum\ndesabstimmungsausschuß für das Bundes-         verweisen.\ngebiet, ·\n(3) In dem Gebäude, in dem sich der Abstim-\nein Kreisabstimmungsleiter für jeden Stimm-\nmungsraum befindet, ist es verboten, die Abstim-\nkreis; die Bundestagswahlkreise gelten als\nmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beein-\nStimmkreise;\nflussen.\n3. in beiden Fällen ein Abstimmungsvorsteher\nund ein Abstimmungsvorstand für jeden                                     § 27\nStimmbezirk.                                            Abstimmungstag und Abstimmungszelt\n(2) Bei der Berufung der Beisitzer der Ausschusse          (1) Die Abstimmung findet an einem Sonntage\nand der Abstimmungsvorstände sollen die im je-              oder einem gesetzlichen Feiertage statt.\nweiligen Bezirk vertretenen Parteien und die Ver-\nelniguhgen, die einen Antrag auf Zulassung eines               (2) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr.\n§ 37 Abs. 3 Satz 2 des Wahlgesetzes zum zweiten\nVolksbegehrens nach diesem Gesetz gestellt haben,\nberücksichtigt werden.                                     Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) über eine andere\n§ 25-                          Festsetzung der Wahlzeit für besondere Verhält-\nAnwendung                           nisse gilt entsprechend.\nvon Vorschriften des Bundeswahlgesetzes\n(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes zum zwei-\n§ 28\n_ten Bundestag und zur Bundesversammlung vom                                      Stimmabgabe\n8. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) über                   (1) Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln\n1. die Einteilung der Wahlbezirke sowie die        in amtlichen Umschlägen. Das Muster des Stimm-\n.                    Bekanntmachung der Wahlbezirke und\nWahlräume (§ 11),\nzettels wird vom Bundesminister des 'Innern be-\nstimmt.\n1  ,\n<,;\n--·.\n-t-_~~- ·•","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                       839\n(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Abs. 4 Satz 2 des· Grundgesetzes der Bundesabstim-\nWeise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel ge- . mungsausschuß für das Bundesgebiet fest.\nsetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig               (3) Für die Prüfung des AbstimmungseTgebnisses\nkenntlich macht, ob er die gestelJte Frage mit „ja\"      und die Entscheidung über die Gültigkeit der Ab-\noder „nein\" beantworten will.                            stimmung gilt das Wa.hlprüfungsgesetz vom 12. März\n(3) Ein Stimmberechtigter, de r des Schreibens\n1\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 166) entsprechend.\nunkundig oder durch körperliche Gebre·chen behin-\ndert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in                                 § 33\nden Umschlag zu legen und ihn dem Abstimmungs-                         Ergebnis der Abstimmung\nvorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer           (1) Die Mehrheit der gültig abgegebenen Stim-\nVertrauensperson bedienen.                               men entscheidet.\n(2) Bei Gleichheit der bejahenden und verneinen-\n§ 29\nden Stimmen gilt die Frage als verneint\nFeststellung\ndes Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk                                    § 34\nNach Beendigung der Abstimmungshandlung                                  Nachabstlmmung\nstellt der Abstimmungsvorstand das Abstimmungs-             (1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn die\nergebnis im Stimmbezirk fest.                            Abstimmung in einem . Stimmkreis oder in einem\nStimmbezirk nicht durchgeführt worden ist.\n§ 30                             (2) Die Nachabstimmung muß spätestens drei\nUngültige Stimmen                     Wochen nach dem Tag,e der ausgefallenen Abstim-\nmung stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung be-\n(1) Ungültig sind Stimmzettel,                        stimmt in den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1\n1. die nicht in einem amtlichen Umschlag ab-     und. 2 des Grundgesetzes der Landesabstimmungs-\ngegeben worden sind,                          leiter, im Falle des Artikels 29 Abs. 4 Satz 2 des\n2. die als nicht amtlich erkennbar sind,         Grundgesetzes, wenn die Abstimmung nur· in ein-\n3. die keine Eintragung enthalten,               zelnen Stimmbezirken nicht durr.hgeführt worden\nistr der Kreisabstimmungsleiter, sonst der Bundes-\n4. aus deren Inhalt der Wille des Abstimmen-\nabstimmungsleüer.\nden nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,\n5. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt ent-       (3) Die Nachabstimmung findet auf denselben\nhalten.                                       Grundlagen und· nach denselben Vorschriften wie\ndie ausgefallene Abstimmung statt.\n(2) Mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimm-\nzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich-                                § 35\nlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;                   Wiederholung der Abstimmung\nsonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel. Leere\nUmschläge gelten als ungültige Stimmen.                      (1) Wird im Prüfungsverfahren die Abstimmung\nganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie\nin dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu\n§ 31\nwiederholen.\nEntsd1eidung des Abstimmungsvorstandes                (2) Bei der wiederholten Abstimmung wird vor-\nDer Abstimmungsvorstand entscheidet über die           behaltlich einer anderen Entscheidung im Prüfungs-\nGültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle          verfahren, wenn seit der Hauptabstimmung noch\nsich bei der Abstimmung und bei der Ermittlung            nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund der-\ndes Abstimmungsergebnisses ergebenden Anstände.           selben Wählerverzeichnisse abgestimmt wie bei der\nDer Landesabstimmungsausschuß und der Bundes-             für ungültig erklärten Abstimmung.\nabstimmungsausschuß können die Entscheidung                  (3) Die .wiederholte Abstimmung muß spätestens\nnachprüfen.                                               60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung i~ Prü-\n§ 32                           fungsverfahren stattfinden. Den Tag der wiederhol-\nFeststellung                       ten Abstimmung bestimmt in den Fällen des Arti-\nund Prüfung des Abstimmungsergebnisses             kels 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes der\nLandesabstimmungsleiter, im Falle des Artikels 29\n(1) Die Kreisabstimmungsleiter stellen das Ab-        Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesabstim-\nstimmungsergebnis für ihren Bezirk zusammen und           mungsleiter, im Falle einer wiederholten Abstim-\nübermitteln es dem Landesabstimmungsleiter oder          mung für das ganze Abstimmungsgebiet der Bun-\ndem Bundesabstimmungsleiter. Wenn das Abstim-            desminister des Innern.\nmungsgebiet nicht mehr als einen Landkreis oder\neine kreisfreie Stadt umfoßt, übermitteln die Ab-           (4) Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird\nstimmungsvorsteher das 1\\.bstimrnungsürgebnis dem        das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.\nLandesabstimmungsleiter.\n§ 36\n(2) Das Gesamtergebnis des Volksentscheides stellt\nVeröffentlichung des AbsHmmungsergebnis:;es\nin den Fällen des Artikels 29 Abs. 3 Satz 1 und 2\ndes Grundgesetzes der Landesabstimmungsausschuß             Der Bundesminister des Innern veröffentlicht das\nfür das Abstimmungsgebiet, im Falle des Artikels 29      Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger."]}