{"id":"bgbl1-1955-47-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=4","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":820,"pdf_page":4,"num_pages":14,"content":["-- - --- ---~\n820                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1\nDrittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes.\nVom 23. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   Artikel III\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nAufhebung und Änderung\nArtikel I                               von Vorschriften des Zweiten Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes zur Regelung\nNeufassung des Gesetzes                     der Wiedergutmachung nationalsozialistischen\nzur Regelung der Wiedergutmadmng               Unrechts ftlr Angehörige des öffentlichen Dienstes\nnatiopalsozialistischen Unrechts für Angehörige\ndes öffentlichen Dienstes                1. Artikel II Nr. 1· des Zweiten Gesetzes zur Än-\nDas Ge$etz zur Regelung der Wiedergutmachung               derung des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nnationalsozialistisdien Unredits für Angehörige des            gutmadiung nationalsozialistisdien Unredits für\nöffeatlidien Dienstes vom 11. Mai 1951 {Bundes-                Angehörige des öffentlichen Dienstes vom\nges~tzbl. I S. 291, 354) in der Fassung der Gesetze            19. August· 1953 · {Bundesgesetzbl. I S. 994) wird\nvom 1. Januar 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 15) und               aufgehoben.\n19. August 1953' {Bundesgesetzbl. I S. 994) erhält die      2. Artikel II Nr. 2 erhält folgende Fassung:\naus der Anlage ersichtlidie Fassung.\n,.2. Für Personen, die durdi Artikel l dieses Ge-\nArtikel II                                 setzes in die Regelung des Wiedergut-\nmachungsgesetzes für Angehörige des öffent-\nÄnderung des Gesetzes                            lichen Dienstes einbezogen werden, beginnt\nzur Regelung der Wiedergutmachung                       die Zahlung der laufenden Versorgungsbe-\nnationalsozialistischen Unrechts für                 . züge mit dem 1. August 1953, im Falle eines\ndie im Ausland lebenden Angehörigen                      nadi diesem Zeitpunkt liegenden Zuzugs {§ 3\ndes öffentlichen Dienstes                         Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3) jedodi mit dem\n. Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung                       Ersten des Monats, in dem der Berechtigte\n·nationalsozialistischen Unredits für die im Ausland                  seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nlebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes                       im ·Bundesgebiet genommen hat.•\nvom 18. März 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 137) wird\nwie folgt geändert:\n1. In § 4 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                     Artikel IV\n.,(2) Hat der Gesdiädigte die Wiederanstellung                       Ubergang~vorsdtriften\ngewählt und wird er erst nach Ablauf eines Jah-\n1. Ist der Ansprudi auf Wiedergutmachung bereits\n. res zur Wiederaufnahme seines Dienstes aufge-\nfordert, so ist er bereditigt, diese Aufforderung         auf Grund des Gesetzes zur Reqelung der Wie-\nabzulehnen. In diesem Falle erhält er vom Zeit-           dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlidien Dienstes in der\npunkt der Ablehnung an das Ruhegehalt, das er\nbisher geltenden Fassung oder auf Grund früher\nerhalten würde, · wenn er wiederangestellt und\naus dem neuen Amt zu diesem Zeitpunkt in den              geltender Rechtsvorsdiriften oder Verwaltungs-\nRuhestand getreten wäre.•                                 anordnungen angemeldet worden, so bedarf es\neines erneuten Antrages auch dann nicht, wenn\n2.. Der bisherige Absatz 2 des §-4 wird Absatz 3 und           der bereits angemeldete Anspruch bisher nicht\nerhält folgende Fassung:            •                     begründet. war. Eines erneuten Antrages bedarf\n., (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für         es jedodi, wenn über den Anspruch durch unan-\nden Personenkteis der §§ 20 und 21 Abs. 1 des             fechtbaren Besdieid oder durch reditskräftiges\nGesetzes vom 11. Mai 1951.\"                               Urteil entschieden worden ist; die Unanfechtbar-\n3. § 6 erhält folgende Fassung:                                keit oder die Reditskraft stehen einer erneuten\nEntscheidung nidit entgegen .\n.,§ 6\n(1) Der Antrag auf Wiedergutmachung ist bis         2. Stand dem Bereditigten nach dem Gesetz zur Re-\nzum 31. Dezember 1956 bei der für den Wohnort             gelung der Wiedergutmadiung nationalsozialisti-\nzuständigen Vertretung der ·Bundesrepublik                sdien Unrechts für Angehörige des öffentlichen\nDeutschland oder mangels einer solchen bei dem            Dienstes in seiner bisherigen Fassung eine Wie-\nAuswärtigen Amt zu stellen.                               dergutmachung in geringerem Umfange als nach\nden Vorschriften dieses Gesetzes zu und ist die\n(2) Ist die in Absatz 1 bezeichnete Ausschluß-\nWiedergutmachung vor dem Inkrafttreten dieses\nfrist versäumt, so kann der Geschädigte, wenn\nGesetzes durch Vergleich geregelt worden, so\ner ohne sein Verschulden an der fristgerechten\nkann der Berechtigte bis zum Ablauf der An-\n• Antragstellung verhindert war, den Antrag inner-\ntragsfrist des § 24 Abs. 2 eine Abänderung des\nhalb einer Aussdilußfrist von sechs Monaten\nVergleichs bei der zuständigen obersten -Dienst-\nnach Wegfall des Hindernisses nachholen.•\nbehörde beantragen; die auf Grund des Ver-\n4. § 7 wird aufgehoben.                                        gleichs zu gewährenden laufenden Bezüge werden\n.....","Nr. 47 -·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                           821\nbis zur Entscheidung über den Abänderungsan-                                   Artikel V\ntrag weitergewährl.\nGeltung im land Berlin\n3. Entscheidungen, die die Ansprüche von Geschä-\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\ndigten günsliqer regeln, als nach diesem Gesetz\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nvorgesehen ist, bleiben unberührt. Soweit Per-\nnuar l 952 (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land\nsonen, die n,Hh dPm ]l. Mürz Hl5l und vor dem\nBerlin.\n31. Dezember 195'.2 ihren Wohnsitz oder dauern-\nden Aufe:111.lrnli, aus dem Uundc~.;qebiet oder Ber-         (2) Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nJin (West) v1~rleql hcdi()n, mich der bisherigen        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nFassung des § :-{ RQch t,: qcd lend rnadH~n konnten,    des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nverblei!)! <>s d,ilH)i.\n4. Ist die Ccwübrunq <)irni:.; lcrnfcn<fon Zuschusses                              Artikel VI\nzu den Dicw;llw·1.üqcn nach bisher ~Jcltendem                          Anwendung a:uf Personen,\nR<,d11 ,di(J('1<•1rnl worden, so kann innerhalb                die Anspriid1e aus dem Gesetz zur Regelung\ndrt~ier Jvlo1!,liJ! ndch Verki\"indnnq dieses Cesetzes        der Wiederguhna.chung nalioru:i.l!'iioziaHsUschen\nr:in neuer Ard.rnq qcstcdll werdPn, wenn die Ge-                  Unrechts für die im Ausland lebenden\nv,rühning dP~: Zusch11sSPc; qemiiß § 22 b möglich         . Angehö:dgen des ,.:Hfontlkhen Dienstes he:deHen\ni.st. Der Zn schuf-\\ k min jt!doch frühestens ab\nArtikel I, III bis V dieses Gesetzes gelten auch\n1.April1954 twwührl w1!1dcn. Entsprechendes\nfür Personen, die Ansprüche aus dem Gesetz zur\nqilt, wenn ein Ani.ruq noch nicht gestellt, aber\nRe!0elung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nseit dem 1. April 1954 cüie den Erfordernissen\nschen Unrechts für die im Ausland lebenden Ange-\ndes § 22 b entsprechende VViederanstelJung vor-\nhörigen des öffentlichen Dienstes vom 18. März 1952\nqenornmcn vvordc-n isl. 1st ein uemüß § 8 des Ge-\n(Bundesgesetzbl. I S. 137) herleiten.\ns<'Lzes über die Ff:sts!:cllung des Bundeshaus-\nhaltsplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haus-\nhaltsgeselz 1fö3) vom 24. Juli 1953 (Bundesge-                                 Artikel VII\nselzbl. lI S. 15!)) qcstomcr An tra~J wegen Ablaufs·                           Inkrafttreten\ndes Rechnun9sjc1hrcs nicht mehr ent'.,chieden, aber\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951\ndennoch eine den Erfonfornissen des § 22 b ent-\nmit der Maßgabe in Kraft, daß für Personen, denen\nsprechende Wic:dcrcmslcdlung vor dem 1. April\nauf Grund der Verlegung des W ohnsitzsticbtages\n1954 vorgenommen wordPn, so kann der Zuschuß\nin § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie auf Grund der §§ 11 a, 21 a,\nausnahmsweise c1uch für 1;inen Zeitraum vor dem\n21 b und 31 a Ansprüche zustehen, die Zahlung lau-\n1. April 1954 gewührt werden. Soweit Zuschüsse\nfender Bezüge mit dem 1. Januar 19.54, im Falle\nbisher ZUfJesic:herl worckn sind, verbleibt es\ndabei.                                                  eines nach diesem Zeitpunkt liegenden 7uzugs (§ 3\nAbs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3), mit dem Ersten des\n5. Soweit gPrichtliche Verfc:üuen au.J Grund dieses         Monats, in dem der Berechtigte seinen vVohnsitz\nGesetzes 'ihre Erledigung finden, bleiben GPbüh-        oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genom-\nren und Auslagen außer Ansatz.                          men hat, beginnt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 23. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch",",~,\nr.·,,,__,.,, ..\n~\n1\n1-.\n822                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1\nLf\nAnlage\n(zu Artikel I)\nGesetz zur Regelung der Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes\n1. ABSCHNITT                        planmäßig angestellt waren und dort geschädigt\nworden sind, sowie auf die Hinterbliebenen dieser\nPersonenkreis                        Personen.\n§  1                                                     § 2a\n(1) Wiedergutmachung nach diesem Gesetz erhal-            (1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten\nten Angehörige des öffentlichen Dienstes, die im          Personen stehen gleich die entsprechenden An-\nSinne des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädi-         gehörigen der\n.\n.' .,.      gul}g für Opfer der nationalsozialistischen Verfol-               1. im Bundesgebiet befindlichen Körperschaf-\ngung (BEGJ verfolgt und dadurch in ihrem Dienst-                     ten, Anstalten und Stiftungen des öffent-\noder Arbeitsverhältnis oder in ihrer Versorgung ge-                  lichen Rechts, die keine Gebietskörper-\nschädigt worden sind, sowie ihre versorgungsberech-                  schaften sind (Nichtgebietskörperschaften),\ntigten Hinterbliebenen.                                              und Verbände von Nichtgebietskörper-\n· (2) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes ge-                 schaften, ·sofern . sie· am 30. Januar 1933\nmäß Absatz 1 gelten auch Personen deutscher Staats-                  Körperschaftsrechte hatten,\nangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit                   2. Verbände von Gebietskörperschaften,\nim Sinne des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes                   3. in der Anlage 1 aufgeführten\nvom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201), die\na) außerhalb des Bundesgebiets befind-\n1. in der ehemaligen Freien Stadt Danzig oder                   lichen,\nim Saargebiet,                                            b) aufgelösten\n2. in den dem Deutschen Reich nach dem                       Nichtgebietskörperschaften und Verbände\n31. Dezember 1937 angegliederten Gebie-                   von Nichtgebietskörperschaften,\nten, einschließlich des ehemaligen Protek-\ntorats Böhmen und Mähren, zur Zeit der                4. in der Anlage 2 aufgeführten sonstigen\nAngliederung                                              Einrichtungen der öffentlichen Hand.\nim Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn       Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-\nstanden öder versorgungsberechtigt waren.                 mung des Bundesrates die vorgenannten Anlagen\ndurch Rechtsverordnung zu ergänzen.\n(2) Ist eine Nichtgebietskörperschaft, ein Verband\n§ 2\nvon Nichtgebietskörperschaften oder eine sonslige\n~1) Zu dem Personenkreis des § 1 gehören              Einrichtung der öffentlichen Hand gemäß Absatz 1\nf.,.-\nL\":.                  1. die . geschädigten. Beamten, Angest~llten      vor dem 8. Mai 1945 in einer Einrichtung aufge-\n',                       und Arbeiter sowie die im Vorbereitungs-       gangen, die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4\ndienst für eine Beamtenlaufbahn stehenden      nicht erfüllt, so stehen die in diese Einrichtung über-\nPersonen, die nicht die Rechtsstellung eines   nommenen und dort geschädigten Bediensteten den\nBeamten oder Angestellten hatten,,             in Absatz 1 genannten Personen gleich. Entspre-\n2. die geschädigten Berufssoldaten der frühe-     chendes gilt für Versorgupgsempfänger.\nren Wehrmacht,                                    (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Angehörige\n3. die geschädigten Wartestandsbeamten, Ru-       einer Gebietskörperschaft, eines Verbandes von\nhestandsbeamten und sonstigen Versor-          Gebietskörperschaften, einer Nichtgebietskörper-\ngungsempfänger,                                sdiaft, eines Verbandes von Nichtgebietskörper-\n4. die versorgungsberechtigten Hinterbliebe-      schaften oder einer sonstigen Einrichtung der öffent-\nnen der in Nummern 1 bis 3 be.zeichneten       lichen Hand im Sinne des Absatzes 1 von Amts\nPersonen:                                      wegen von einer Einrichtung, die die Voraussetzung\ndes Absatzes 1' Nr. 4 nicht erfüllt, übernommen und\nDen geschädigten Beamten (Nummern 1 und 4) wer-\ndort geschädigt worden sind.\nden die geschädigten nichtbeamteten außerordent-\nlichen Professoren und Privatdozenten an den wis-\nsenschaftlichen Hochschulen mit den sich aus § 21 b                                 § 2b\nergebenden Maßgaben gleichgestellt, wenn auf                 (1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-\nGrund der Umstände anzunehmen ist, daß sie haupt-         gefangenschaft oder Gewahrsam einer auslän-\namtlich Hochschullehrer geworden wären.                   dischen Macht befindlichen oder eines in den in § 1\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die           Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-\ndort bezeichneten Personen, die als Osterreicher          nannten Gebieten gegen seinen Willen zurückge-\ndurch die Vereinigung Osterreichs mit dem Deut-           haltenen Geschädigten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) er-\nschen Reich die deutsche Staatsangehörigkeit er-          halten Zahlungen nach Maßgabe des § 11 a, wenn\nworben hatten, es sei denn, daß sie bei einer deut-       ihnen im Falle des Todes des Geschädigten yVitwen-\nschen Behörde außerhalb des Landes Osterreich             oder Waisengeld oder ein Unterhaltsbeitrag ge-","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                           823\nwährt werden könnte. Sind solche Berechtigten nicht   Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grade\nvorhanden, so treten an ihre Stelle sonstige Per-      (Geschwister) anzusehen.\nsonen mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch\n(3) Geschädigten, die bei einer Dienststelle im\ngegen den Geschädigten. Ausschließungsgründe\nBundesgebiet geschädigt worden sind, deren Auf-\ngemäß § 8 gelten nur, soweit sie in der Person des\ngaben ganz oder überwiegend von einer Dienst-\nGeschädigten vorliegen.\nstelle im Bundesgebiet weitergeführt werden, wird\n(2) Den in Gewahrsam einer ausländischen Macht     Wiedergutmachung auch dann gewährt, wenn sie\nbefindlichen Geschädigten können durch die oberste    nach dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zeitpunkt\nDienstbehörde solche Geschädigte gleichgestellt       ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bun-\nwerden, die in der sowjetischen Besatzungszone        desgebiet genommen haben. Entsprechendes gilt für\noder im sowjetischen Sektor von Berlin aus Grün-      ihre ver'sorgungsberechtigten Hinterbliebenen.\nden in Gewahrsam gehalten werden, die im Bundes-\ngebiet nicht anerkannt werden.                                                   § 4*)\n§ 3                                              II. ABSCHNITT\n(1) Wiedergutmachung wird nur gewährt, wenn                 Wiedergu tmachungsanspruch\nder Berechtigte (§§ 2, 2 b)\n1. Voraussetzungen\n1. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nund Ausschließungsgründe\nhalt bis zum 31. Dezember 1952 im Bundes-\ngebiet genommen hat oder                                                § 5\n2. nach diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet          (1) Wiedergutmachung wird unter den in § 1 be-\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-      zeichneten Voraussetzungen für folgende Schädi-\nhalt genommen hat                           gungen gewährt:\na) als Heimkehrer (§ 1 des Heimkehrer-             1. bei Beamten und Berufssoldaten\ngesetzes) oder                                     a) Beendigung des Dienstverhältnisses auf\nb) im Anschluß an die Aussiedlung (§ 1                     Grund Strafurteils,\nAbs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenen-               b) Entfernung aus dem Dienst,\ngesetzes), sofern die zur Entscheidung             c) Entlassung ohne Versorgung oder mit\nüber den Wiedergutmachungsantrag zu-\ngekürzter Versorgung,\nständige Behörde oder Verwaltungs-\nsteJle die Anerkennung als Aussiedler              d) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,\nfür dieses Gesetz ausspricht oder                  e) Versetzung in den Wartestand,\nc) im Anschluß an die Rückkehr aus frem-              f) Versetzung in ein Amt oder auf einen\nden Staaten, wenn er vor Ablauf des                    Dienstposten mit niedrigerem Endgrund-\n8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder                        gehalt,\ndauernden Aufenthalt aus dem Reichs-               g) unterbliebene Beförderung, auch infolge\ngebiet in s<~inen jeweiligen Grenzen in                 Nichtzulassung zu vorgeschriebenen\ndas Ausland verlegt hatte oder vor oder                Prüfungen,\nnach diesem. Zeitpunkt im Zuge der all-            h) unterbliebene planmäßige Anstellung,\ngemeinen Vertreibungsmaßnahmen, ins-                i) unterbliebene Berufung eines Beamten\nbesondere AuswPisung oder Flucht,                      auf Widerruf in das Beamtenverhältnis\nnach dem Ausland gelangt war oder                      auf Lebenszeit;\nd) als SowjetzonenDüchlling im Sinne des           2. bei Versorgungsempfängern\n§ 3 de~; BundesV('rtriebenengesetzes.\na) Entziehung der Versorgungsbezüge,\nEine nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Rege-              b) Kürzung der Versorgungsbezüge;\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\n3. bei Angestellten und Arbeitern\ndes Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-\nsung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I                   a) Entlassung,\nS. 1287) getroffene Feststellung über das Vorliegen             b) vorzeitige Beendigung des Arbeitsver-\nder Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertrie-                      hältnisses,\nbenengesetzes gilt zugleich als Feststellung gemäß              c) Ablehnung der Dbernahme in das Be-\nNummer 2 Buchstabe d.                                               amtenverhältnis, obwohl die Voraus-\n(2) Personen, die die Voraussetzungen des Ab-                    setzungen dafür bei Anwendung rechts-\nsatzes 1 nicht erfüllen, aber im Wege der Familien-                 staatlicher Grundsätze vorlagen,\nzusammenführung im Bundes~Jebiet ihren Wohnsitz                 d) Verwendung in einer Tätigkeit mit ge-\noder dauernden Aufenthalt begründet haben, weil                     ringerer Vergütung oder geringerem\nsie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechlich-                Lohn,\nkeit ständiger Wartung und Pflege bedürfen oder                 e) unterbliebene      Verwendung in einer\nmindestens fünfundsechzig Jahre alt sind, können                    Tätigkeit mit höherer Vergütung oder\nin die Regelung dieses c;f:setzes einbezogen wer-                   höherem Lohn;\nden. Als Familienzusammenfohrung ist nur die Auf-\nnahme durch den Ehegatten oder Verwandte gerader      *) Außer  Kraft gesetzt durch Gesetz vom 18. März 1952.","824                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. bei nichtbeamteten außerordentlichen Pro-                                   § 8\nfessoren und Privatdozenten an den wis-              (1) Ausgeschlossen von der Wiedergutmachung\nsenschaftlichen Hochschulen                      sind geschädigte Angehörige des öffentlichen Dien-\nEntziehung der Lehrbefugnis (venia le-           stes und ihre versorgungsberechtigten Hinterblie-\ngendi).                                          benen, die\n(2) Als Entlassung, vorzeitige Versetzung in den                 1. Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Glie-\nRuhestand, Entziehung der Versorgungsbezüge oder                       derungen waren oder\nEntziehung der Lehrbefugnis im Sinne des Absat-                     2. den Nationalsozialismus gefördert haben\nzes 1 gelten auch Maßnahmen, die die gleiche Folge                     oder\nkraft Gesetzes hatten. Als Entlassung gelten ferner                 3. rechtskräftig wegen eines begangenen Ver-\nbei- Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den                      brechens oder Vergehens zu einer Strafe\nim § 1 Abs: 2 erwähnten Gebieten die Ablehnung                         verurteilt worden sind, die eine Beendigung\nder Weiterverwendung und bei Personen, deren                           des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder\nDienstverhältnis mit der Ablegung der den Vor-                          den Verlust der Versorgungsbezüge nach\nbereitungsdienst abschließenden Prüfung geendet                        sich gezogen hätte, es sei denn, daß das\nhat, die Nichtübernahme als außerplanmäßiger                            Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt\nBeamter.                                                               oder im Wiederaufnahmeverfahren oder in\neinem sonstigen gesetzlich geregelten Ver-\n§ 6\nfahren aufgehoben ist oder die beamten-\nBei Maßnahmen auf Grund folgender Ausnahme-                         oder versorgungsrechtlichen Folgen des Ur-\ngesetze wird vermutet, daß es sich um eine Ver-                        teils im Gnadenwege beseitigt sind oder\nfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahme im Sinne                       4. nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche\ndes § 1 gehandelt hat:                                                  demokratische Grundordnung im Sinne des\n1. §§ 2 bis 6 des Gesetzes zur Wiederherstellung                       Grundgesetzes bekämpft haben.\ndes Berufsbeamtentums vom 1. April 1933                 Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der\n(Reichsgesetzbl. I S. 175) in der Fassung der Ge-      NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann aus-\nsetze vom 23. Juni, 20. Juli und 22. September        . nahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden,\n/\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 389, 518, 65,5), vom        wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene\n22. März, 11. Juli und 26. September 1934 (Reichs-      nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrük-\ngesetzbl. I S. 203, 604, 845) sowie Verordnung          kungsmaßnahmen bedingt war, oder wenn der ()e-\nvom 16. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 666),         schädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozia-\n2. Reichsbürgergesetz        vom 15.. September 1935         lismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt\n· (Reichsgesetzbl. I S. 1146) sowie § 4 Abs. 2 der        worden ist.\nErsten Verordnung z~m Reichsbürgergesetz vom               (2) Die Wiedergutmachung ist ferner ausgeschlos-\n14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1333), § 1     sen, wenn eine gleiche Maßnahme aus beamten- oder\nAbs. 3 der Zweiten Verordnung zum Reichs-               tarifrechtlichen Gründen, die nicht mit national-\nbürgergesetz vom 21. Dezember 1935 (Reichs-             sozialistischen Verfolgungsmaßnahmen im Zusam-\n•.:--·-\ngesetzbl. I S. 1524), § 2 der Siebenten Verordnung      menhang stehen, nach heutiger Rechtsauffassung\nzum R~ichsbürgergesetz vom 5. Dezember 1938             gerechtfertigt gewesen wäre. Die Verheiratung\n(Reichsgesetzbl. I S. 1751) und § 10 der Elften Ver-    einer Geschädigten ist kein beamten- oder tarif-\nordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. No-              rechtlicher Grund im Sinne dieses Gesetzes.\nvember 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 122),\n3. §§ 51, 59, 71, 12 und 101 Abs. 2 letzter Satz des                                2. Umfang\nDeutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937\n(Reichsgesetzbl. I S. 39),                                                    a) Beamte\n4. Nr. 12 Abs. 1 der Besoldungsvorschriften vom                                         § 9\n15. Mai 1940 (Reichsbesoldungsblatt S. 139) in der\nFassung vom 8. August 1943 (Reichsbesoldungs-              (1) Ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhe-\nblatt S. 167),                                         stand versetzter Beamter (§ 5), der die gesetzliche\nAltersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienst-\n5. Anhaltisches Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes           fähig ist, hat Anspruch auf bevorzugte Wiederan-\nzur Neuordnung der Verwaltung von öffent-              stellung, wenn er die sonstigen allgemeinen Vor-\nlichen Körperschaften und Anstalten vom 23. Mai        aussetzungen für die Berufung in das Beamtenver-\n1933 (Gesetzessammlung für Anhalt S. 72),              hältnis erfüllt.\n6. Hessische Verordnung zur Sicherung der Verwal-               (2) Dem Geschädigten ist die Rechtsstellung und\ntung in den Gemeinden vom 20. März 1933 (Hes-           die Besoldung zu gewähren, die er im Verlauf sei- -\nsisches Regterungsblatt S. 27). .                      ner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte,\nwenn er nicht entlassen oder vorzeitig in den Ruhe-\nstand versetzt worden wäre. Für unterbliebene An-\n§  1                            stellungen oder Beförderungen, die von der Ab-\nEin Einverständnis des Geschädigten mit der              legung einer Prüfung abhängig sind, ist ihm Ge-\nschädigenden Maßnahme steht einer Wiedergut-                legenheit zur nachträglichen Ablegung der Prüfung\nmachung nicht entgegen.                                     zu geben, wenn nicht im. Hinblick auf das Lebens-","Nr. 47 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                        825\nalter und die nachgewiesene Befähigung und Er-                                    § 11\nprobung des Beamten für das höhere Amt auf die\n(1) Hat der Geschädigte (§ 9) vor dem Inkraft-\nAblegung der Prüfung verzichtet werden kann. Die\ntreten dieses Gesetzes die gesetzliche Altersgrenze\nZeit zwischen der Entlassung oder vorzeitigen Ver-\nerreicht oder ist er dienstunfähig geworden, so wird\nsetzung in den Ruhestand und der Wiederanstellung\nihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt ge-\ngilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und\nwährt, das ihm zugestanden hätte, wenn er bis zu\nVersorgungsrechts. Die ruhcgehaltfähige Dienstzeit\ndiesem Zeitpunkt. im Dienst verblieben wäre. Dabei\nerhöht sich um Zeiten einer als Verfolgung anzu-\nsind Beförderungen, die der Beamte im Verlauf sei-\nsehenden oder bereits anerkannten Freiheitsent-\nner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte, zu\nziehung im Sinne des § 16 des Bundesergänzungs-\nberücksichtigen. § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 finden An-\ngesetzes zur Entschädigung für Opfer der national-\nwendung.\nsozialistischen Verfolgung (BEG), soweit diese nicht\nnach anderen Vorschriften erhöht anrechenbar sind;         (2) Ist die Dienstunfähigkeit infolge einer natio-\nder Freiheitsentziehung im Sinne des § 16 Abs. 4        nalsozialistischen Verfolgungs- oder Unterdrük~\ncles vorgenannten Gesetzes wird auch ein Leben          kungsmaßnahme eingetreten, so wird das Ruhe-\nunter haftähnlichen oder menschenunwürdigen Be-         gehalt so berechnet, wie wenn der Beamte bis zur\ndingungen im Ausland gleichgeachtet. Die ruhe-          Erreichung der Altersgrenze im Dienst verblieben\ngehaltfähige Dienstzeit erhöht sich ferner um die       wäre.\nbis zum 8. Mai 1945 aus Verfolgungsgründen in\n§ 11 a\nschwerer wirtschaftlicher Notlage verbrachte Zeit.\n(1) Die Ehefrau oder Kinder eines in Kriegs-\n(3) Sincl Planstellen der nach Absatz 2 erforder-\ngefangenschaft oder Gewahrsam einer ausländi-\nlichen Art bei dem Dienstherrn nicht vorgesehen, so     schen Macht befindlichen oder eines in den in § 1\nkann der Geschädigte auch in einer Planstelle mit       Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes ge-\ngeringerem Endgrundgehalt innerhalb seiner Lauf-        nannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-\nbahn wiederangestellt werden; er hat in diesem          gehaltenen Geschädigten (§ 9) oder einer diesem\nFalle Anspruch auf Dienstbezüge und Amtsbezeich-        gemäß § 2 b Abs. 2 gleichgestellten Person erhalten\nnung, wie wenn er gemäß Absatz 2 angestellt wor-        Zahlungen in Höhe der Dienstbezüge, die dem Ge-\nden wäre.                                               schädigten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zuge-\nstanden hätten, wenn er in diesem Zeitpunkt nach\n(4) Die Absätze: l bis 3 gelten entsprechend für\nMaßgabe des § 9 wiederangestellt worden wäre und\nBeamte, die in den Wartestand versetzt worden sind\ndie der Berechnung seines Ruhegehalts nach § 18\n(§ 5).\nzugrunde zu legen wären. Hat der Geschädigte die\ngesetzliche Altersgrenze erreicht, so tritt an die\n§ 10                           Stelle der Dienstbezüge nach Satz 1 das Ruhegehalt,\n(1) Bis zur Wiederanstellung (§ 9) erhält der Ge-    das ihm nach § 1O Abs. 1 oder § 11 zustehen würde.\nschädigte als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt,         Wenn Berechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden sind,\ndas ihm zustehen würde, wenn er wiederangestellt        können die Bezüge an sonstige Personen, die einen\nund aus dem neuEm Amt bei Inkrafttreten dieses Ge-      gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ge-\nschädigten haben, in Höhe ihres Unterhaltsan-\nsetzes in den Ruhestand getreten wäre. Das gleiche\nspruchs ausgezahlt werden; sind mehrere Unter-\nuilt, wenn die Wiederanstellung aus beamtenrecht-\nhaltsberechtigte vorhanden und übersteigen ihrr\nlichen Gründen unterbleibt.\nAnsprüche die Bezüge nach Satz 1 oder 2, so wer-\n(2) Stimmt der Geschödigte einer Wiederanstel-       den die einzelnen Beträge anteilsmäßig gekürzt.\nlung nach § 9 Abs. 3 nicht zu, so ist er im Ruhestand      (2) Nach seiner Heimkehr (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a) er-\nzu belassen; er erhält alsdann als Ruhegehalt bis       hält der Geschädigte bis zur Entscheidung über sei-\nzur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Ein-       nen eigenen Wiedergutmachungsantrag, längstens\ntritt der Dienslunfi.ihigkci 1: die Dienstbezüge, nach  jedoch für die Dauer von zwölf Monaten nach Ab-\ndenen das Ruhegehalt 9ernäß Absatz 1 bemessen           lauf des Monats, in dem er entlassen wird, die in\nwird.                                                   Absatz 1 bezeichneten Beträge als Ruhegehalt.\n(3) Ist dem Geschädigten nach Ablauf von drei           (3) Die Absätze 1 und 2 gelte~ entsprechend,\nMonaten seit der Zustellung der Wiedergut-              wenn sich ein geschädigter Ruhestandsbeamter\nmachungsentscheidung (§ 26) noch keine der Vor-         (§ 17) in Kriegsgefangenschaft oder im Gewahrsam\nschrift des § 9 entsprechende Wiederanstellung an-      einer ausländischen Macht befindet oder in den in\ngeboten worden, so erhält er von diesem Zeitpunkt       § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes\nan als Ruhegehalt die Dienstbezüge, die sich er-        genannten Gebieten gegen seinen Willen zurück-\ngeben würden, wenn er entsprechend seinem Wie-          gehalten wird.\ndergutmachungsanspruch wiederangestellt worden                                    § 12\nwäre. Vom Zeitpunkt des Eintritts der Dienstun-\nBei einem auf Zeit gewählten oder ernannten Be-\nfähigkeit oder der Erreichung der Altersgrenze an       amten wird unterstellt, daß er bis zum 31. Dezember\nwird ihm das Ruhegehalt gewährt, das ihm zustehen       1946, längstens jedoch bis zum Eintritt der Dienst-\nwürde, wenn er wiederan·gestellt und aus dem            unfähigkeit oder bis zur V oll end un g des ach tund-\nneuen Amt im vorgenannten Zeitpunkt in den Ruhe-        sechzigsten Lebensjahres oder bis zu seinem Tode\nstand getreten wäre.                                    im Amt verblieben wäre.","--- . ·-- · - - ~ ~ - - - - - - ......:.:.·\n826                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 13                          bezüge bemessen sich nach den Besoldungsordnun-\ngen A und B ohne die für die Polizeivollzugsbeam-\nDas sich nach § 10 Abs. 1 sowie den § 11 und 12\nergebende Ruhegehalt ist auch der Bemessung der        ten früher geltenden Untergruppen (Fußnoten).\nHinterbliebenenbezüge zugrunde zu legen; dies gilt\nauch dann, wenn dfü Ehe nach der Entlassung des                                            § 19\nGeschädigten oder dessen vorzeitiger Versetzung            (1) Für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum In-\nin den Ruhestand oder Wartestand, jedoch vor Voll-     krafttreten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung\nendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres ge-         in Höhe der sich nach den §§ 10, 11, 12, 13, 17 und\nschlossen worden ist. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend,   18 ergebenden Versorgungsbezüge gewährt.\nwenn der Beamte infolge einer nationalsozialisti-\nschen Verfolgungs- oder Unterdrüdmngsmaßnahme              (2) In den· Ländern geltende Rechtsvorschriften\nverstorben ist.                                        und Verwaltungsanordnungen, die die Gewährung\neiner Entschädigung für entgangene Bezüge aus der\n§ 14                         Zeit vor dem 1. April 1950 vorsehen, bleiben unbe-\nFür Beamte, die in ein Amt mit geringerem End-      rührt, soweit das Land oder eine der Landesauf-\ngrundgehalt versetzt worden sind (§ 5), und ihre       sicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stif-\nHinterbliebenen gelten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 11 und     tung des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz zur_\n13 entsprechend.                                       Wiedergutmachung verpflichtet isl\n§ 15\n(1) Einem Beamten, dessen Beförderung unter-                             b) Berufssoldaten\nblieben ist (§ 5), ist Wiedergutmachung durch Nach-                                          § 20\nholung der Beförderung zu gewähren, die er im Ver-\nlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt         (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der\nhätte. § 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 11 und 13 gelten ent-      Berufssoldaten der früheren Weh,hnacht sowie ihrer\nsprechend.                                              Hinterbliebenen finden § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1\nsowie die §§ 11, 11 a, 13 bis 19 entsprechende An-\n(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung,         wendung mit folgender Maßgabe:\nwenn die planmäßige Anstellung oder die ßerufung\nl. Die noch dienstfähigen Berufssoldaten sind\neines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhält-\nnach Möglichkeit in einem Amt anzustellen,\nnis auf Lebenszeit unterblieben ist.\n, für das sie die erforderllchen Kenntnisse\nbesitzen oder sich in einer angemessenen\n§ 16                                         Einarbeitungszeit verschaffen können.\nBeamte, die infolge Strafurteils oder Dienststraf-              2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-\nurteils aus dem Dienst ausgeschieden oder entfernt                    messen sich nach den Besoldungsordnungen\nworden sind (§ 5), gelten im Sinne der §§ 9 bis 13                    A und B; die Einreihung in diese Besol-\nals entlassene Beamte. Die Wiedergutmachung nach                      dungsordnungen richtet sich nach der als\ndiesen Vorschriften setzt voraus, daß                                 Anlage 3 beigefügten Tabelle .. Die Fest-\n1. das Urteil kraft Gesetzes als aufgehoben gilt                   setzung des Besoldungsdienstalters in den\noder im Wiederaufnahmeverfahren oder in                         Besoldungsgruppen der Besoldungsord-\neinem sonstigen gesetzlich geregelten Verfah-                   nung A bestimmt sidl nach den für Beamte\nren aufgehoben ist oder                                         geltenden Vorschriften des Reichsbesol-\ndungsgesetzes; die Ausführung regeln die\n2. die beamten- oder versorgungsrechtlichen Fol-\nBundesminister des Innern und der Finan-\ngen des Urteils im Gnadenwege beseitigt sind.\nzen durch Rechtsverordnung.\n§ 17\n(2) Zur früheren Wehrmacht gehören sowohl- die\nWehrmacht im Sinne des Wehrgesetzes vom 21. Mai\nRuhestandsbeamte sowie Witwen und Waisen,           1935 (Reichsgesetzbl. I S. 609) wie die alte Wehr-\ndenen das, Ruhegehalt oder das Witwen- oder Wai-       macht (Heer, Marine, Schutztruppe) und die Reichs-\nsengeld .ganz oder- teilweise entzogen worden ist      wehr.\n(§ 5), haben ~spruch auf Wiedergewährung der\nentzogenen Versorgungsbezüge.\nc) Angestellte up,d Arbeiter\n§ 18                                                                § 21\n(1) Die Versorgung gemäß den §§ 10, 11, 12, 13          (1) Auf die Wiedergutmachungsansprüche der\nund 17 regelt sich nach dem Recht des Dienstherrn,     Angestellten und Arbeiter, die einen vertraglichen\ngegen den sich der Wiedergutmachungsanspruch           Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nrichtet. Entsprechendes gilt für die gemäß § 11 a zu    Grundsätzen oder auf Ruhelohn haben oder ohne\ngewährenden Zahlungen.                                 die Schädigung erlangt halfen würden, finden die\n·.,\nVorschriften der §§ 9 bis 19 entsprechende Anwen-\n(2) Soweit der Bund wiedergutmachungspflichtig       dung.\nist, finden die versorgungsrechtlidlen Vorschriften\ndes für die Bundesbeamten geltenden Beamtengeset-          (2) Für die übrigen Angestellten und Arbeiter\nzes Anwendung. Die ruhegehaltfähigen Dienst-            gelten die §§ 9, 14 und 15 entsprecheIJd.\nI\nr ,\n~\n..\nj\n~","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                          82'1\n(3) Angestellte und Arbeiter, die im Verlaufe       bleibt ein Betrag von einhundertfünfzig Deutsche\nihrer Beschäftigung nicht in das Beamtenverhältnis     Mark monatlich anrechnungsfrei. Die Vorschriften\nübergeführt worden sind, obwohl die Voraussetzun-      der §§ 159, 162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes\ngen dafür bei Anwendung rechtsstaatlicher Grund-       gelten sinngemäß.\nsätze vorlagen, sind unter entsprechender Anwen-          (4) § 11 a gilt sinngemäß.\ndung des § 9 Abs. 2 nachträglich in das Beamten-\nverhältnis überzuführen. Das Besoldungsdienstalter\nund die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind so fest~                        d) Nichtbeamtete\nzusetzen, wie wenn der Angestellte oder Arbeiter                    Hochschulprofessoren\nrechtzeitig in das Beamtenverhältnis übergeführt                       und Privatdozenten\nworden wäre.\n§  21 b\n(4) Der wiedergutmachungspflichtige Dienstherr\nhat auch Wiedergutmachung für einen Schaden zu            Auf die Wiedergutmachungsansprüche der nicht-\ngewähren, den 'Angestellte und Arbeiter durch Ent-     beamteten außerordentlichen Professoren und Pri-\nlassung oder vorzeitige Beendigung ihres Arbeits-      vatdozenten an den wissenschaftlichen Hochschulen\nverhältnisses in einer zusätzlichen Alters- und Hin-   sowie ihrer Hinterbliebenen finden die Vorschriften\nterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes       der§§ 9, 10, 11, 11 a, 13, 16, 18 und 19 entsprechende\nerlitten haben.                                        Anwendung mit folgenden Maßgaben:\n1. Wäre der Geschädigte im Verlauf seiner aka-\n§ 21 a                               demischen Laufbahn voraussichtlich\n(1) Angestellte und Arbeiter im Sinne des § 21            a) beamteter Dozent oder außerplanmäßiger\nAbs. 2 erhalten, sofern sie ohne die schädigende                ·Professor,\nMaßnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3a, b) nach den für sie             b) beamteter außerordentlicher Professor,\ngeltenden Vorschriften eine Dienstzeit von minde-            c) ordentlicher Professor\nstens fünfzehn Jahren erreicht haben würden .und\ngeworden, so ist ihm die Rechtsstellung und\ndienstfähig sind, bis zur Wiedereinstellung oder bis\ndie Besoldung zu gewähren, als ob er im Falle\nzum Eintritt der ·Dienstunfähigkeit, längstens jedoch\nbis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-            von a) ein Amt der Diätenordnung für die\njahres oder bis zur Erlangung des Angestellten-                       außerplanmäßigen Professoren,•die Do-\nruhegeldes oder der Invalidenrente, Bezüge in Höhe                    zenten und wissenschaftlichen Assi-\nder Hälfte des Arbeitseinkommens (Vergütung oder                      stenten an den •wissenschaftlichen\nLohn), das ihnen zugestanden hätte, wenn sie bei                      Hochschulen,\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe des               von b) ein Amt der Besoldungsgruppe H 2,\nihnen zuerkannten Wiedergutmachungsanspruchs                 von c) ein ,Amt der Besoldungsgruppe H 1 b\nwiedereingestellt worden wären. Wird die Dienst-             bekleidet hätte, wobei die für Einzelfälle zu-\nfähigkeit wiedererlangt oder das Angestelltenruhe-           gelassenen Sonderregelu~gen sowie Einnah-\ngeld oder die Invalidenrente wegen Wiederherstel-            men an Unterrichtsgebühren unberücksichtigt\nlung der Erwerbsfähigkeit entzogen (§ 1293 ·der              bleiben.\nReichsversicherungsordnung, § 42\"des Angestellten-\n2. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Diä-\nversicherungsgesetzes), so lebt der Anspruch auf\nBezüge nach Satz 1 wieder auf.                 ·             tendienstalter beginnen mit der Habilitation,\nsoferri sich nicht nach anderen Vorschriften ein\n(2) Ist dem Geschädigten, der zur Zeit der Ent-           früherer Zeitpunkt ergibt. Die Zeit zwischen\nscheidung über den Wiedergutmachungsantrag                   der Entziehung der Lehrbefugnis und der\n· (§ 26) die nach Absatz 1 erforderliche Dienstzeit er-        Wiederanstellung gilt als Dienstzeit im Sinne\nreicht haben würde, nach Ablauf von drei Monaten             des Besoldungs- und Versorgungsrechts.\nseit der Zustellung der Wiedergutmachungsent-\nscheidung noch keine der Vorschrift des § 9 ent-\nsprechende Wiedereinstellung angeboten worden;\nso erhöhen sich von diesem Zeitpunkt an die ihm                             III. ABSCHNITT\nnach Absatz 1 zustehenden Bezüge auf das volle\nArbeitseinkommen. Würde die nach Absatz 1 er-                     Wiedergutmachungspflicht\nforderliche Dienstzeit erst später erreicht sein, so\nwerden vom Ersten des Monats an, in dem sie er-                                     § 22\nreicht wäre, ,die erhöhten Bezüge gemäß Satz 1 ge-        (1) Zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, der\nwährt.                                           •     Dienstherr, in dessen unmittelbarem Dienstbereich\n(3) Auf die vorstehenden Bezüge wird Einkom-       die Schädigung stattgefunden hat.\nmen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst           (2) Hat die Schädigung im Bereich einer Dienst-\nvoll angerechnet. Sonstige steuerpflichtige .Arbeits-  stelle des Reichs oder einer sonstigen Gebietskör-\neinkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft,      perschaft oder Nichtgebietskörperschaft stattgefun-\naus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger oder        den, die seither weggefallen ist oder ihren Sitz\nnichtselbständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen   außerhalb des Bundesgebietes hat, so ist wiedergut-\nDienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des       machungspflichtig der Dienstherr, der die Aufgaben\nEinkommensteuergesetzes werden auf die Bezüge in       der Dienststelle im Bundesgebiet ganz oder über-\nHöhe von zwei Dritteln angerechnet; mindestens        wiegend weiterführt. Werden die Aufgaben weder","828                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nganz noch überwiegend von einem Dienstherrn im            Bundesbehörde (§ 26 Abs. 1) mit Zustimmung des\nBundesgebiet weitergeführt, so trifft die Wiedergut-      Bundesministers der Finanzen ein laufender Zu-\nnlachungspflicht den Bund.                                schuß aus Bundesmitteln zugesichert werden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der            (2) Der Zuschuß beträgt die Hälfte der Aufwen-\nGeschädigte im Bundesgebiet im öffentlichen Dienst        dungen, die dem Bund an Dienstbezügen entstehen\nals Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit verwendet        würden, wenn er den geschädigten Beamten wieder-\nwird oder nach dem 8. Mai 1945 bis zum Eintritt in        angestellt hätte. Hat der andere Dienstherr den ge-\nden Ruhestand verwendet worden ist; in diesem             schädigten Beamten nach dem Inkrafttreten dieses\nFalle trifft die Wiedergutmachungspflicht den der-        Gesetzes bereits als Beamten auf Lebenszeit oder\nzeitigen oder letzten Dienstherrn.                        auf Zeit in einer nicht dem Wiedergutmachungs-\n(4) Ob eine J?ienststelle, . gegebenenfalls welche,\nbescheid entsprechenden Rechtsstellung übernom-\ndie Aufgaben im Sinne des Absatzes 2 weiterführt,         men, so ist der Zuschuß höchstens bis zum Betrage\nentscheiden im Zweifelsfalle die Bundesminister des       der in Durchführung der Wiedergutmachung ent-\nInnern und der Finanzen.                                  steh~nden Mehraufwendungen ~ bemessen.\n(3) Der laufende Zuschuß entfällt für die Zeit,\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten e11tsprechend, wenn\nwährend der der Beamte nach der Wiederanstellung\ndie Schädigung im Bereich einer Einrichtung im\nSinne des§ 2a Abs. 1 Nr. 4 stattgefunden hat. Wer-        keine Dienstbezüge erhält. Er vermindert sich„ so-\nlange der Beamte nicht die Dienstbezüge in der ihm\nden im Falle des Absatzes 2 Satz 1 die Aufgaben\neiner Nichtgebietskörperschaft ganz oder überwie-        nach dem Wiedergutmachungsbescheid zustehenden\ngend von einer Einrichtung im Bundesgebiet wei-          Höhe erhält, in dem dex Verminderung der Bezüge\ntergeführt, die keine Körperschaft, Anstalt oder         entsprechenden Verhältnis.\nStiftung des öffentlichen Rechts ist, sp ist diese            (4) Die• Absätze· 1 bis 3 finden auf Angestellte\nEinrichtung zur Wiedergutmachung verpflichtet.            und Arbeiter entsprechende Anwendung mit der\nMaßgabe, daß der laufende Zuschuß nach Absatz 2\n§  22a                          Satz 2 auch zugesichert werden kann, wenn sie vor\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen an-\n(1) Hat der geschädigte Beamte einen Anspruch         deren Dieni,therm übernommen worden sind; der\nauf Wiederanstellung odet Beförderung gegen den          Obernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit\nBund un:d steht im Bereiche der zuständigen ober-         entspricht die Begründung eines dem Wieder.gut-\nsten Bundesbehörde keine freie Planstelle zur Ver-        machungsbescheid entsprechenden Rechtsverhält-\n_fügung, die der ihm zu gewährenden Rechtsstellung         nisses.\nund Besoldung entspricht, so hat der Bundesminister\nder Finanzen mit Zustimmung des Haushaltsaus-                 (5) Nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 in Ver-\nschusses des Deutschen Bundestages zum Zwecke             bindung mit Absatz 4 kann ein laufender Zuschuß\nder Unterbringung des Geschädigt~n eine vorhan-           auch zugesichert werden, wenn ein geschädigter Be-\ndene Planstelle mit dem Zusatz „künftig umzu-             amter als Dienstordnungsangestellter oder ein ge-\nwandeln in Besoldungsgruppe ... in eine Plan-\nM\nschädigter Dienstordnungsangestellter als Beamter\nstelle einer Besoldungsgruppe mit höherem End-            auf J.ebenszeit oder auf Zeit von einem anderen\ngrundgehalt umzuwande.In oder, falls die Wieder-          Dienstherrn mit. d~r Besoldung übernommen wir,d,.\nanstellung oder Beförderung c;1uf diese Weise nicht       die dem Wie<;lergutmachungsbescheid entspricht. Im\ndurchführbar ist, eine Planstelle der erforderlichen      Sinne des Absatzes 2 Satz 2 entspricht der Ober-         .•\nArt mit dem Zusatz „künftig wegfallend\" im Haus-          nahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit die\nhaltsplan zusätzlich auszubringen. Diese Maßnah-          Obernahme als Dienstordnungsangestellter, der\nmen sind auch dann zulässig, wenn für den wie-            Obernahme als Dienstordnungsangestellter die\ndergutmachungsberechtigten Beamten eine seiner           Ubernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf\ndienstlichen Eignung entsprechende Verwendung in          Zeit.\neiner freien Planstelle nicht möglich ist.                                        § 22c\n(2) Freie planmäßige Stellen sind mit Beamten          . Wird ein Geschädigter (§ 9) von einem anderen\nzu besetzen, die aus einer Planstelle nach Absatz 1      als dem zur Wiedergutmachung verpflichteten\nbesoldet werden und die erforderliche Vor- und           Dienstherrn eingestellt oder als Beamter auf Le-\nAusbildung für das zu übertragende Amt besitzen.         benszeit oder auf Zeit in einer Planstelle angestellt,\nDer Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen           so sind die Aufwendungen für die Beschäftigung\nzulassen. Wird der Beamte in eine Pla.nstelle des        dieses· Geschädigten oder die Planstelle, die mit\nordentlichen Stellenplans eingewiesen, io fällt die      ihm besetzt wird, auf die Pflichtanteile gemäß §§ 12\nzusätzliche Planstelle weg; war die Stelle umge-         und 1,'3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-\nwandelt, so entfällt die Höherstufung.                   hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes\nfallenden Personen anzurechnen. Satz 1 gilt auch~\nwenn der Geschädigte vor dem Inkrafttreten dieses\n§ 22b                            Gesetzes eingestellt oder in einer Planstelle an-\nr:       (1) Wird ein geschädigter Beamter, dessen Wie-        gestellt worden ist.\nderanstellungsanspruch sich gegen den Bund richtet,                                 § 23\nfür den sich aber keine geeignete Verwendungs-\nmöglichkeit im Bundesdienst bietet, von einem an-             (1) Wird ein Geschädigter von einem anderen als\nderen Dienstherrn wiederangestellt (§ 9), so kann         dem zur Wiedergutmachung verpflichteten Dienst-\ndiesem vor der Wiederanstellung von der obersten          qerrn im Bundesgebiet als Beamter auf Lebenszeit\n~\n1.\n·  .. ~","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                         829\noder auf Zeit oder als Angestellter oder Arbeiter      lassen werden. Zuständig für die Abnahme eides-\nmit vertraglichem Anspruch auf Versorgung nach         stattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetz-\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen oder auf Ruhelohn       buchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die\nwieder angestellt, so hat der zur Wiedergutmachung     für die Entscheidung über die geltend gemachten\nverpflichtete Dienstherr bei Eintritt des Versor-      Ansprüche zuständig ist.\ngungsfalles die Versorgungsbezüge zu dem Teil zu\nerstatten, der dem Verhältnis der bis zur Wieder-                               § 25\nanstellung zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienst-\n(1) Die Behörde, bei der der Antrag auf Wieder-\nzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit,\ngutmachung gestellt ist oder an die der Antrag zur\nnach vollen Jahren berechnet, entspricht.\nBearbeitung abgegeben wird, hat alle für die Ent-\n(2) Soweit   Ruhegehälter und Hinterbliebenen-      scheidung erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Nach\nbezüge aus Versorgungskassen gezahlt oder erstat-      Klärung des Sachverhalts legt sie den Antrag mit\ntet werden, steht der dem wiedergutmachungspflich-     ihrer Stellungnahme der zuständ1gen obersten\ntigen Dienstherrn zur Last fallende Anteil den Kas-    Dienstbehörde oder Verwaltungsstelle des wieder-\nsen zu.                                                gutmachungspflichtigen Dienstherrn vor.\n(3) Bestimmungen der Satzungen der Versorgungs-        (2) Oberste Dienstbehörde ist für die Geschädig-\nkassen, nach denen Personen über ein bestimmtes        ten der früheren Reichsverwaltungen, deren Auf-\nLebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt werden    gaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltun-\nkönnen oder nach denen für solche Personen höhere      gen weitergeführt werden, die entsprechende oberste\nSätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu entrichten       Bundesbehörde, für die Geschädigten der Bahn der\nsind, finden keine Anwendung.                          Vorstand der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3\nSatz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember\n1951 - Bundesgesetzbl. I S. 955). Für die übrigen\nIV. ABSCHNITT                       Fälle, in denen der Bund wiedergutmachungspflichtig\nist, bestimmt der Bundesminister des Innern, welche\nVerfahren                         Behörde als oberste Dienstbehörde gelten soll.\n§ 24\n§ 26\n(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-\nwährt. Antragsberechtigt sind die in § 2 Abs. 1 und       (1) Die Entscheidung über die Wiedergutmachung\n§ 2 b bezeichneten Personen.                           trifft die oberste Dienstbehörde oder Verwaltungs-\nstelle (§ 25), soweit nicht nach den in den Ländern\n(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezem-\ngeltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsan-\nber 1956 bei der für den Wohnort zuständigen An-\nordnungen eine andere Behörde zuständig ist.\nmeldebehörde oder, wenn der Geschädigte sich im\nöffentlichen Dienst befindet, bei der Anstellungs-        (2) Die Entscheidung ist zu begründen. Aus der\nbehörde oder der dieser entsprechenden Verwal-         Begründung muß hervorgehen, auf Grund welcher\ntungsstelle zu stellen. Im Falle des späteren Zuzugs   Tatsachen und Beweismittel derWiedergutmachungs-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3) endet die Frist gemäß anspruch anerkannt oder abgelehnt wird und in\nSatz 1 ein Jahr nach der Wohnsitznahme im Bundes-      welchem Umfange Wiedergutmachung zu gewähren\ngebiet. Für Personen, die künftighin durch eine ge-    ist.\nmäß § 2 a Abs. 1 zu erlassende Rechtsverordnung           (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller zuzu-\nin die Regelung dieses Gesetzes einbezogen werden,     stellen.\nendet die Antragsfrist ein Jahr nach Verkündung\nder Rechtsverordnung. Die Frist gilt auch als ge-         (4) Gegen eine Entscheidung, durch die der Wie-\nwahrt, wenn der Antrag rechtzeitig bei einer unzu-     dergutmachungsanspruch ganz oder teilweise abge-\nständigen Behörde gestellt ist.                        lehnt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig,\nsoweit nicht die in den Ländern geltenden Rechts-\n(3) Ist die in Absatz 2 genannte Frist versäumt,    vorschriften oder Verwaltungsanordnungen für\nso schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung        Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land oder\nnicht aus, wenn der Geschädigte ohne sein Ver.-        eine der Landesaufsicht unterstehende Körperschaft,\nschulden verhindert war, den Antrag fristgerecht       Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts einen\neinzureichen.                                          anderen Rechtsweg vorsehen. Die Frist zur Beschrei-\n(4) Eines Antrags bedarf es nicht, wenn der Be-     tung des Rechtsweges beträgt drei Monate seit Zu-\nrechtigle seinen Wiedergutmachungsanspruch bereits     stellung der angefochtenen Entscheidung.\nauf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsan-                                § 27\nordnungen angemeldet hat.\n(1) Wird    der Vliedergutmachungsanspruch auf\n§ 16 gestützt, so ist in den Fällen des § 16 Satz 2\n§ 24a\ndie Entscheidung (§ 26) auszusetzen, bis das schä-\nKönnen Urkunden, die für die Geltendmachung         digende Urteil aufgehoben ist oder die beamten-\nvon Ansprüch(~n nach diesem Gesetz erforderlich        oder versorgungsrechtlichen Folgen des Urteils im\nsind, nicht beigebracht werden, so können als Be-      Gnadenwege beseitigt sind. Entsprechendes gilt,\nweismittel nuch eidesstattliche Versicherungen von     wenn der \\'Viedergutmachung ein Urteil im Sinne\nZeugen oder notfalls des Antrngslellers selbst zuge-   des § 8 Abs. 1 Nr. 3 entgegensteht.","830                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Solange für den Bereich eines Dienstherrn         ten Dienstherrn bis zu der Höhe zu erstatten, in der\neine Regelung über die Beseitigung strafrechtlicher       sie nach diesem Gesetz zu leisten wären. Dies gilt\noder dienststrafrechtlicher Maßnahmen nicht ge-           auch in den Fällen des § 32 Abs. 2.\ntroffen ist, stehen diese Maßnahmen einer Wieder-            (4) Durch Verwaltungsvereinbarung kann die Er-\ngutmachung des erlittenen Schadens nicht entgegen.        stattungspflicht abweichend geregelt werden.\n§ 27a\nIst eine Einrichtung im Sinne des § 2 a Abs. 1                             VI. ABSCHNITT\nNr. 4 zur Wiedergutmachung verpflichtet, so finden\ndie §§ 25 bis 27 keine Anwendung. Das Verfahren                                 Verwirkung_\nregelt sich in diesen Fällen nach dem Vierten Ab-\nschnitt des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschä-                                     § 31\ndigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfol-\nlung mit Ausnahme der §§ 82, 90, 91 und 95.                 (1) Die Wiedergutmachung kann ganz oder t~il-\nweise versagt oder entzogen werden, wenn\n1. ein Geschädigter, der die gesetzliche Alters-\nV. ABSCHNITT                                     grenze noch nicht erreicht hat und noch\ndienstfähig ist, nach Geltendmachung seines\nZahlungsvorschriften                                  Wiedergutmachungsahspruchs        schuldhaft\n· einer Aufforderung zur Wiederaufnahme\n§ 28\nseines Dienstes in ~iner den Erfordernissen\nDie Zahlung der laufenden Versorgungsbezüge                       des § 9 Abs. 2 entsprechenden Beschäftigung\nbeginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, im                    innerhalb einer Frist von drei Monaten\nFalle des späteren Zuzugs (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2                  nicht nachkommt oder\nund 3) jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem                  2. ein Geschädigter wissentlich oder grob fahr-\n·der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden                       lässig falsche oder irreführende Angaben\nAufenthalt im Bundesgebiet genommen hat.                             über ·die Schädigung gemacht, veranlaßt\noder zugelassen oder zum Zwecke der\n§ 29                                      Täuschung sonstige für die Entscheidung\n(1) Die als Wiedergutmachung zu gewährenden                      erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt ·\nZahlungen werden, soweit der Bund wiedergut-                         oder vorgespiegelt hat oder\nmachungspflichtig ist und keine für die Zahlung                  3. ein Geschädigter einem Zeugen, einem\nzuständige Bundesdienststelle besteht, von dem                       Sachverständigen oder einem Mitglied der\nLande, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz oder                   über die Wiedergutmachung entscheiden-\ndauernden Aufenthalt hat, für Rechnung des Bundes                    den Stelle Geschenke oder andere Vorteile\ngeleistet.                                                          anbietet, verspricht oder gewährt, um ihn\nzu einer falschen Aussage; einem falschen\n(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden\nVersorgungsbezüge, Vorschüsse auf solche, Zuwen-                     Gutachten oder zu einer Handlung zu be-\nstimmen, die eine Verletzung seiner Dienst-\ndungen, Unterhaltsbetr~ge und ähnliche Zahlungen,\ndie für den gleidien Zeitraum geleistet worden sind,                 oder Amtspflicht enthält..\nangerechnet.                                                (2) Die Wiedergutmachung ist zu entziehen, wenn\n§ 30                           ein Geschädigter nach dem 23. Mai 1949 die freiheit-\n' (1) Standen einem Berechtigten vor Zuerkennung         liche demokratische Grundordnung im Sinne des\neiner Wiedergutmachung auf Grund dieses Gesetzes          Grundgesetzes bekämpft hat.\nVersorgu;ngsansprüche gegen einen anderen als den           (3) § 26 findet Anwendung.\nnach § 22 wiedergutmachungspflichtigen Dienstherrn\nzu, so erstattet dieser Dienstherr die vom wieder-\ngutmachungspflichtigen Dienstherrn zu zahlenden                              VII. ABSCHNITT\nVersorgungsbezüge insoweit, als er ohne die Wie-\ndergutmachung zur Zahlung von Versorgungsbezü-                Ubergangs- und Schlußvorschriften\ngen verpflichtet sein würde.\n(2) In den Fällen der §§ 14 und 15 hat der ohne                                  § 31 a\ndie Wiedergutmachung zur Zahlung von Versor-                (1) Wird einem Gesmädigten, dessen Dienstver-\ngungsbezügen verpflichtete Dienstherr die Ver-           hältnis durch die Schädigup.g geendet hat, wegen\nsorgungsbezüge in der sich aus dem Wiedergut-            nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer\nmachungsbescheid ergebenden Höhe zu leisten. Der         ihrer Gliederungen Wiedergutmachung nicht ge-\nwiedergutmachungspflichtige Dienstherr ist ihm in        währt, so ist er so zu behandeln, wie wenn er in\nHöhe des sich durch die Wiedergutmachung er-             der im Zeitpunkt der Schädigung erreichten Rechts-\ngebenden Mehrbetrages zur Erstattung verpflichtet.       stelh,mg bis zum 8. Mai 1945, längstens bis zur Voll-\n(3) Sind für die Zeit vom 1. April 1950 ab Zahlun-    endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder\ngen von einem anderen als dem wiedergutmachungs-          bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit (Berufsun-\npflichtigen Diensthe·rrn geleistet worden, so sind sie   fähigkeit, Arbeitsunfähigkeit) oder bis zum Ablauf\ndiesem von dem gemäß Absatz 1 oder 2 verpflichte-        der Amtsperiode im Dienst verblieben wäre und im","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                           831\nSinne der §§ 1, 62 oder 63 des Gesetzes zur Rege-        sorgungsberechtigten Hinterbliebenen. Allgemeine\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131        Änderungen der Bezüge von Versorgungsempfän-\ndes Grundgesetzes fallenden Personen mit Ablauf          gern des Bundes sind zu berücksichtigen.\ndes 8. Mai 1945 sein Amt oder seinen Arbeitsplatz\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-\naus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen\nzen erlassen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nGründen verloren oder, falls er an diesem Tage\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren\nversorgungsberechtigt gewesen wäre, aus den glei-        Bestimmungen über Voraussetzungen und Höhe der\nchen Gründen keine oder keine entsprechende Ver-         Versorgungszahlungen sowie über das Verfahren.\nsorgung mehr erhalten hätte.\n(2) Auf Geschädigte, denen durch die Schädigung\ndie Versorgungsbezüge entzogen worden sind, findet                                 § 31 e\nAbsatz 1 entsprechende Anwendung.                           (1) Sind für einen wiedergutmachungsberechtig-\n(3) Entsprechendes gilt für die versorgungsberech-    ten Beamten oder Berufssoldaten, dem Anwartschaft\ntigten Hinterbliebenen der in Absatz 1 und 2 be-         auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ge-\nzeichneten Geschädigten, wenn der Geschädigte vor        währleistet ist (§§ 9 bis 11, 20), in der Zeit von der\ndem 8. Mai 1945 verstorben ist.                          Schädigung bis zur Zustellung der Entscheidung\nüber den Wiedergutmachungsantrag Beiträge zu den\ngesetzlichen Rentenversicherungen oder zur Arbeits-\n§ 31 b                         losenversicherung entrichtet worden, so werden ihm\n(1) Bei Personen, die nach dem 8. Mai 1945 in das     auf seinen Antrag nach Maßgabe der Regelung des\nBeamtenverhältnis berufen worden sind oder be-           Absatzes 4 die Arbeitnehmeranteile aus diesen Bei-\nrufen werden, gilt die Zeit, um die der Abschluß         trägen und etwaige freiwillig entrichtete Beiträge\nihrer Vorbildung oder die Berufung in das Beamten-       abzüglich der gewährten Leistungen erstattet; die\nverhältnis nac:h abgeschlossener Vorbildung aus          im Wege der Nachversicherung zur Rentenversiche-\nVerfolgungsgründen (§ 1) verzögert worden ist, als       rung entrichteten Beiträge werden ihm nicht er-\nDienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versor-          stattet. Ein Antrag auf Erstattung eines Teiles der\ngungsrechts; §§ 7 und 8 Abs. l gelten entsprechend.      Arbeitnehmeranteile und der etwa freiwillig ent-\nrichteten Beiträge ist unzulässig. Ist der Beamte\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von\nverstorben, so kann der Antrag von den Erben ge-\nZivil- oder Polizeiversorgungsscheinen sowie für\nstellt werden. Der Ersta.ttungsantrag ist bis zu der\nPersonen, deren Einstellung in das Angestellten-\nin § 24 Abs. 2 bezeichneten Frist oder binnen sechs\noder Arbeiterverhältnis verzö9ert worden ist.\nMonaten nach Zustellung der Entscheidung über den\nWiedergutmachungsantrag zu stellen; § 24 Abs.. 3\n§ 31 C                         gilt entsprechend.\n(1) Bei Beamtinnen, die wegen ihres Geschlechtes          (2) Der Zustellung der Entscheidung über den\nentlassen worden sind, ist, wenn sie nach dem 8. Mai     Wiedergutmachungsantrag nach Absatz 1 Satz 1\n1945 wieder in das Beamtenverhältnis berufen wor-        steht die Anerkennung des Wiedergutmachungs-\nden sind oder berufen werden, die Zeit der Nicht-        anspruchs im Sinne des § 32 Abs. 2 gleich,\nverwendung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nund Versorgungsrechts zu berücksichtigen, wie wenn       wiedergutmachungsberechtigte Angestellte und Ar-\ndie Dienstlaufbahn regelmäßig verlaufen wäre.            beiter, die\n(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Personen               1. wegen Gewährleistung einer Anwartschaft\naus dem dort genannten Grunde trotz abgeschlosse-                   auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\nner Vorbildung für eine Beamtenlaufbahn in einem                    Grundsätzen im Zeitpunkt der Schädigung\neiner niedrigeren Laufbahn zugehörigen Amt ver-                    versicherungsfrei waren,\nwendet worden, so ist., wenn ihnen nach dem 8. Mai              2. ohne die erlittene Schädigung Anwartschaft\n1945 ein ihrer Vorbildung entsprechendes Amt über-                 auf Versorgung nach beamtenrechtlichen\ntragen worden ist oder übertragen wird, die in dem                 Grundsätzen oder auf Ruhegehalt und Hin-\nAmt der niedrigeren Laufbahn zurückgelegte Dienst-                  terbliebenenversorgung erlangt hätten und\nzeit besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu                    damit versicherungsfrei geworden wären,\nberücksichtigen, wie wenn die Dienstlaufbahn regel-                mit der Maßgabe, daß die Erstattung erst\nmäßig verlaufen wäre                                               von dem im Wiedergutmachungsverfahren\n(3) §§ 7, 8 Abs. 1 und § 31 b Abs. 1 gelten entspre-            festgestellten Zeitpunkt ab beginnt, in dem\nchend.                                                             diese   Versicherungsfreiheit eingetreten\nwäre.\n§ 31 d\n(4) Erstattet werden nur die Arbeitnehmeranteile\n(1) Die früheren Bediensteten jüdischer Gemein-      der Beiträge und die freiwilligen Beiträge, die im\nden oder öffentlicher Einrichtungen, die einen An-      Bundesgebiet und im Land Berlin entrichtet worden\nspruch auf Versorgung gegenüber ihrem Dienstherrn       sind, einschließlich der für dle Zeit vom 1. Juli 1945\nhatten oder ohne die Verfolgung erlangt hätten,         bis 31. Januar 1949 an die Versicherungsanstalt Ber-\nerhalten vom 1. Oktober 1952 an monatliche Ver-          lin (VAB) entrichteten Beiträge. Soweit Beiträge im\nsorgungszahlungen auf der Grundlage ihrer frühe-        Bundesgebiet vor dem 21. Juni 1948 entrichtet wor-\nren Dienstbezüge; Entsprechendes gilt für ihre ver-      den sind, werden die Arbeitnehmeranteile und die","..--c-·-·------\n--:-._!-:!\"\"•\":c                  ---- --- --------~\n832                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nfreiwilligen Beiträge abzüglich der gewährten Lei-                                    § 33\nstungen im Verhältnis 10: 1 erstattet; im Land                 Finden auf Grund dieses Gesetzes V.erfahren ihre\nBerlin finden die Vorschriften der Währungsergän-          Erledigung, so bleiben Gebühren und Auslagen\nzungsverordnung vom 20. März 1949 {Gesetz- und             außer Ansatz.\nVerordnungsblatt für Berlin S. 86) Anwendung.\n§ 34\n(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Personen,\n§ 32                      die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in\n(1) Die in den Ländern und im Bereich der ehe-        Berlin {West) haben oder hatten, wenn das Land\nmaligen Verwaltung des Vereinigten Wirtschafts-           Berlin die zur Anwendung des Gesetzes erforder-\ngebiets geltenden Rechtsvorschriften oder Verwal-         liche gesetzliche Regelung trifft und die Verpflich-\ntungsanordnungen über die Wiedergutmachung                tungen übernimmt, die den Ländern im Bundesgebiet\nnationalsozialistischen Unrechts werden aufge-            nach diesem Gesetz obliegen, auch soweit Personen\n·hoben, soweit sie sich auf die Angehörigen des             ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bun-\nöffentlichen Dienstes beziehen. Dies gilt nicht für        desgebiet haben.\ndie in § 19 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 und 4 g~nann-              (2) Die Ausführung regelt die Bundesregierung\nten Bestimmungen; Erlaß,· Aufhebung oder Ände-             durch Rechtsverordnung.\nrung derartiger Bestimmungen _bleibt der Landes-\ngesetzgebung überlassen.\n§ 35\n(2) Soweit Wiedergutmachuhgsfälle der in § 1\nbezeichneten Personen vor Inkrafttreten dieses Ge-            (1) Dieses Gesetz tritt  am 1. April 1951 in Kraft.\nsetzes durch Anerkennung-des Wiedergutmachungs._              (2) Ist ein 'Geschädigter {§ 9) vor dem Inkraft-\nanspruchs abschließend günstiger als nach diesem           treten dieses Gesetzes . wiederverwendet worden,\nGesetz geregelt sind oder eine Verwirkung des              so ist ihm die sich aus § 9 Abs. 2 ergebende Besol-\nWiedergutmachungsanspruchs eingetreten ist, be-            dung bereits vom Zeitpunkt der Wiederverwendung\nhält es hierbei sein Bewenden.                            an zu gewähren.\nAnlage 1\n(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 3 der Neufassung)\n1.  Deutscher Handwerks- und Gewerbekammertag            19. Allgemeine Ruhegehaltsversicherung deutscher\n2.   Industrie- und Handelskammern                             Krankenkassen, Berlin\n3.  Handwerkskammern                                    20. Reichsbank, Nationalbank für Böhmen und\n·Mähren\n4.   Handwerkerinnungen, Kreishandwerkerschaften\n21. Offentliche Sparkassen ·\n5.   Reichsnährstand Hauptabteilung I, II, III\n22. Deutscher Sparkassen- und Giroverband\n6.  Landwirtschaftskammern, Bauernkammern,\nLandwirtschafüicher Verein in Bayern                23. Regionale Sparkassen- und Giroverbände\n7. Krankenkassen der Reichsversicherung                  24. Landesbanken, Provinzialbanken und Giro-\n{Orts-, Land- und Innungskrankenkassen)                   zentralen\n8. Reichsknappschaft                                     25. Schlesische Landeskreditanstalt Breslau\n9. Berufsgenossenschaften der Unfallversicherung         26. Regionale Stadtschaften\nund Gemeindeunfallversicherungsverbände              27. Preußische Zentralstadtschaft\n1o: Landesversicherungsanstalten, Gemeinschafts-           28. Regionale Landschaften\nstelle der Landesversicherungsanstalten              29. Zentrallandschaft für die Preußischen Staaten\n11. Reichsversicherungsanstalt für Angestellte             30. Regionale landschaftliche Banken\n12. Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und         31. Zentrallandschaftsbank\nInnungskrankenkassen, Kassenverbände                 32. Ritterschaften\n13. Offentlich-rechtliche Lebens-, Unfall- und Haft-       33. Ritterschaftliche Banken\npflichtversicherungsanstalten                        34: Preußische Staatsbank (Seehandlung}, Sächsische\n14.. Offentlich-rechtliche Sachversicherungsanstalten           Staatsbank, Thüringische Staatsbank\n15. Verband öffentlich-rechtlicher Feuerversiche-          35. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse\nrungsanstalten in_ Deutschland                       36. Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft (1924-1937)\n16. Offentlich-rechtlicher Hagelversicherungs-             37. Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und\nverband                                                  Arbeitslosenversicherung\n17. Versorgungsk!;}sse der Träger der Reichs-             38. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar\nversicherung in Berlin                                   1933 Körperschaftsrechte hatten oder durch Zu-\n18. Allgemeine Angestelltenversorgungskasse für                 sammenschluß derartiger Körperschaften nach\ndeutsche Krankenkassen, Berlin                           dem 30. Januar 1933 geschaffen worden sind","Nr. 47 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                        833\n39. Dr. Güntz'sche Stiftung                                        54. Zahnärztekammern\n40. Unternehmen „Reichsautobahnen\"                                 55. Rechtsanwaltskammern bis 13. Dezember 1935,\n(25. Au9ust 1933 bis 14. Juni 1938)                              Reichsrechtsanwaltskammer\n41. Handelshochschule in Leipzig                                   56. Francke'sche Stiftungen in Halle a/S.\n57. Kammer der Vereinigungen nichtgewerblicher\n42. Leipziger Meßa.rnt (Rei(_hsmessearnt in Leipzig)\nVerbraucher (Konsumentenkammer) in Hamburg\n43. Landlieferungsverbiinde\n58. Städtische Betriebe Lübeck\n44. Schlesische Boden- und Kornmurwlkreditanstalt\n59. Lübeckische Kreditanstalt\nin Troppau\n60. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung\n45. Thectlerstiftun[J in Dcssatt                                        (Sozialversicherung) mit Körperschaftsrechlen\n46. Kultursliftun~r in DPs~;;rn                                         in Böhmen und Mähren\n47. Sliftunq Schulpforl.;1                                         61. Boden .. und Kommunal-Kreditanstalt in BöhrnPn\n4B. Kusscnärzl lidw Vere:in iqunu Dentschlands                          und Mähren\n!:~J. K Ds~;r:ndcnti :;ti ;;dH'  \\/ cr<'i n i~prnu Deutschlands    62. Landesbank für Mähren\nSO. Kassenzül!n;i (ZL! iclH · V<•n:i ni qun~r Drmtschlands\n63. Land~wirtschaftliche Bezirksvorschußkassen\nin Bölnnen\n51. Reid1sapotheku k arn nw,\n64. Deutsche Landes- und fü~zirksl-(ommissionen für\n52. R.t:ichslirzL0,kc1mnH~1                                             Kinderschutz und Jugendfürsorge in Schlesien,\n53. Roichst.i<)rii rzl (!k c1rn n1c:r                                   Böhmen und Mähren\nAnlage 2\n(zu § 2 a Abs. 1 Nr. 4 der Neufassung)\n1. Messec.Jrnt Köniqsbc,g CmbH                                   12. Stettiner Hafengesellschaft mbH\n2. KönigsberrJer Werke und Straßenbahn-GmbH,                      13. Schlesische Philharmonie GmbH\nKöni~Jsberg (Pr.)                                            14. Gemeinnütziges Pfandleihhaus der Stadt Bres-\n3. Köniqsbcrger           Fuh r~1ese1Ischaft      mbH,   Königs-      lau GmbH\nberg (Pr.)                                                   15. Lübecker Transport- und Müllabfuhr AG\n4. Stiftung für gemcinni.i lzigen Wohnungsbau                     16. Hamburger Freihaf en-Lagerhaus-GeseUschaft AG\nGmbB, Königsberg (Pr.)                                       17. Altonaer Quai- und Lagerhaus AG\n5. Dresdner Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke-                 18. Berliner Städtische Gaswerke AG\nAG                                                           19. Berliner Städtische \\A/asserwerke AG\n6. Stettiner Stadtwerke GmbH und ihre Vorgesell-                 20. Berliner Verkehrs-Aktiengesellschaft (BVG)\nschaften:                                                    21. Gemeinnützige Berliner Ausstellungs-, Messe-\na) Städtische Werke-AG, Stettin                                   und Fremdenverkehrs-GmbH\nb) Stettiner Straßen-Eisenbahn-Gesellschaft*)              22.  Berliner Anschlag- und Reklamewesen-GmbH\nc) Elektrizitätswerke AG, Stettin*)                         23. Berliner Brennstoff-Gesellschaft mbH\n7. Städtische Werke Memel AG                                     24. Berliner Stadtgüter-GmbH\n8. Magdeburger Versorgungsbetriebe AG                            25. Strandbad Wannsee-GmbH\n9. Städtische Betriebswerke Reichenbach GmbH,                    26. Berliner Hafen und Lagerhaus AG**)\nReichen bach/Eulenge b.                                     27.  Berliner Müllabfuhr-AG**)\n10. Danziger Hafengesellschaft GmbH                                28. Niederrheinische Frauenakademie, Düsseldorf**)\n11. Königsberger Hafengesellschaft mbH,                   Königs-  29.  Elektrizitätswerk- und Straßenbahn-AG,\nberg (Pr.)                                                       Braunschweig**)\n•) Die Angehörigen der unter Nr. 6 b und c aufgeführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie im Zeitpunkt\nder Errichtung der Stettiner Stadtwerke GmbH (7. Juni 1937) die Altersgrenze noch nicht erreicht hatten und noch\ndienstfähig waren.\n••) Die Angehörigen der unter Nr. 26 bis 29 aufgeführten Einrichtungen sind nur einbezogen, wenn sie als\nGeschädigte\na) der Berliner Hafen und Lagerhaus AG am 1. Oktober 1934\nb) der unter Nr. 27 bis 29 bezeichneten Einrichtungen im Zeitpunkt des Ubergangs auf die die Aufgaben fort-\nführende Gebietskörperschaft\ndie Altcrs·grenze noch nicht erreicht hatten und noch dienstfähig waren."]}