{"id":"bgbl1-1955-47-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=3","order":2,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs","law_date":"1955-12-24T00:00:00Z","page":819,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 47 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                                                 819\nZehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs\n(Vanadium-Titan-Roheisen, Stromschienen).\nVom 24. Dezember 1955.\nDer Bundestag       hat  das      folgende Gesetz                    be-\nschlossen:\n§ 1\nDer Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) in\nder zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt ge-\nändert:\n1. In der TariJnr. 7301 (Roheisen usw.) erhält der Absatz C - 1 (mit einem Gehalt an Vanadium usw.)\nfolgende Fassung:\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus   für andere\nTarifnr.                             Bezeichnung der Waren                                                 dem freien.     Waren\nVerkehr der\nEuropäischen\nGemeinschaft\n1 - mit einem Gehalt an Vanadium von 0,5 °/o bis 1 0/o und an\nTitan von 0,3 °/o bis 1 0/o (EG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      frei\n2. In der Tarifnr. 7316 (Oberbaustoffe usw.) erhält der Absatz A (Schienen) folgende Fassung:\nZollsatz 0/o des Wertes\nfür Waren aus   für andere\nTarifnr.                             Bezeichnung der Waren                                                 dem freien      Waren\nVerkehr der\nEuropäischen\nGemeinschaft\nA-Schienen:\n1 - Stromschienen mit einem Leiter aus NE-Metall ....... .                                     18            18\n2 - andere:\na - neu (Et--:;) .........................••••......•....•                               frei            18\nb - 9ebraucht (EG) ................................... .                                 frei            18\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDic~ses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 24. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}