{"id":"bgbl1-1955-47-13","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=46","order":13,"title":"Verordnung zur vorläufigen Regelung der Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes","law_date":"1955-12-22T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["862                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung zur vorläufigen Regelung\nder Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes.\nVom 22. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur                2. eine Volksschule mit gutem Erfolg besucht hat\nvorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der                  oder mindestens eine entsprechende Schulbil-\nPolizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6: August                  dung besitzt und\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung. des         3. eine für den Vollzugsdienst förderlid1e ~Berufs-\nGesetzes vorn 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I                 ausbildung abgeschlossen hat.\nS. 530) wird im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen verordnet:\n§ 5\nABSCHNITT I                                            Vorbereitungsdienst\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\nGrundsätzliche Vorschriften                  ein Jahr. Mindestens die letzten drei Monate dienen\n§ 1                           der Ausbildung in einem beim Bundeskriminalamt\nstattfindenden oder einem sonstigen Lehrgang.\nAllgemeines\n(2) Wenn der Vorbereitungsdienst auf mehr als\nAuf die Polizeivollzugsbemnten des kriminal-\nein Jahr festgesetzt ist, können auf die ein Jahr\npolizeilichen Vollzugsdienstes findet die Verord-\nübersteigende Zeit die Zeilen einer beruflichen\nnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens\nTätigkeit nach Vollendung des 23. Lebensjahres, die\nim Bundesdienst vom 30. NovPmber 1953 (Bundes-\nfür die Ausbildung förderlich waren, angerechnet\ng,esetzbl. I S. 1543) Anwendung, soweit in dieser\nwerden.\nVerordnung nichts anderes bestimmt ist.\n§ 2                                                       § 6\nLaufbahnen                                         Außerplanmäßige Dienstzeit\ndes kriminal polizeilichen Vollzugsdienstes            (1) Die    außerplanmäßige Dienstzeit dauert ein\n(1) Laufbahnen des Vollzu~Jsdiensles sind              Jahr.\n1. der mittlere Vollzugsdienst,                      (2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Voll-\n2. der gehobene Vollzugsdienst,                    endung des 23. Lebensjahres, die nicht schon auf\nden Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,\n3. der höhere Vollzugsdienst.\nkönnen auf die außerplanmäßige Dienstzeit ange-\n(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:          rechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und\n1. im mittleren Vollzugsdienst: Kriminalober-     Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt\nassistent, Krim inalsekrc tär, Krirnim1lo ber- der Laufhahn entsprochen hat.\nsekretär und Kriminalinspektor,\n2. im gehobenen Vollzugsdienst: Kriminal-\nkommissar und Kriminalrat,                                          ABSCHNITT III\n3. im höheren Vollzugsdümst: Regierungs·-\nund Kriminalrat, Oberregierungs- und -kri-\nGehobener kriminalpolizeilicher Vollzugsdienst\nminalrat und Regierungs- und Kriminal-                                    § 7\ndirektor.\nVoraussetzung\n§ 3                                 für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst\nEinstellung in die Laufbahnen                  (1) Zum       Vorbereitungsdienst kann zugelassen\nIn die Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Voll-       werden,     wer\nzugsdienstes dc:s Bundes können unmittelbare Be-                  1. mindestens 23 und höchstens 30 Jahre alt\nwerber (§§ 4 bis 13) und Beamte sowie frühere                        ist,\nBeamte anderer Dienstherren (§ 14) eingestellt                    2. das Zeugnis über die Reifeprüfung besitzt,\nwerden.                                                           3. eine für den Vollzugsdienst förderliche\nBerufsausbildung abgeschlossen hat und\nABSCHNITT II\n4. in einem Beruf, einschließlich der Berufs-\nMittlerer kriminalpolizeilicher Vollzu9sdienst                      ausbildung, mindestens vier Jahre tätig\ngewesen ist.\n§ 4\nVoraussetzungen                        (2) Beamte      des mittleren kriminalpolizeilichen\nfür dle Zula:;sung zmn Vorbereitungsdienst           Vollzugsdienstes können zum Vorbereitungsdienst\nzugelass,en werden, wenn sie sich im mittleren\nZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen wer-            Dienst mindestens vier Jahre besonders bewährt\nden, wer                                                  haben und zu erwarten ist, daß sie die Prüfung für\n1. mindestens 23 und höchstens 30 Jahre alt ist,        den gehobenen Dienst bestehen werden.","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                          863\n§ 8                                  3. mindestens 38 Jahre alt sind und\nVorbereitungsdienst                           4. nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren\nbisherigen Leistungen für den höheren\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens                    Dienst geeignet erscheinen.\ndrei Jahre. Mindestens die letzten neun Monate\n(2) Bei Beamten des gehobenen Vollzugsdienstes,\ndienen der Ausbildung in einem beim Bundes-\nkriminalamt stattfindenden oder einem sonstigen        die ein für den höheren Vollzugsdienst förderliches\nLdugang.                                               Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule mit\neiner ersten Staatsprüfung oder mit einer Hochschul-\n(2) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer     prüfung abgeschlossen haben, beträgt die Mindest-\nberuflichen Tätigkeit oder eines Studiums an einer     dienstzeit nach Absatz 1 Nr. 2 sechs Jahre; davon\nwissenschaftlichen Hochschule können nach näherer      muß ein Jahr als Kriminalrat geleistet sein.\nBestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung\nbis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst\n§ 13\nangerechnet werden.\nBewerber\n(3) Für Beamte des mittleren Dienstes kann der\nmit Befähigung mm Richteramt\nVorbereitungsdienst insoweit gekürzt werden, als\noder zm:n höheren nkhUedmischen Dienst\nsie während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hin-\nin der allgemeinen und inne:ren Verwaltung\nreichende Kenntnisse, wie sie für den gehobenen\nDienst gefordert werden, erworben haben.                   (1) Bewerber, die die Befähigung zum Richteramt\noder auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die\n§ 9                         Befähigung zum höheren nichttechnischen Dienst in\nder allgemeinen und inneren Verwaltung erworben\nAußerplanmäßige Dienstzeit\nhaben, können in den höheren Vollzugsdienst ein-\n(1) Die außerplanmäßige Dienstzeit dauert ein        gestellt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre\nJahr und sechs Monate.                                  im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst tätig gewe-\n(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\nsen sind. Der Bundesminister des Innern kann von\nschon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wor-      der Ableistung der zweijährigen Tätigkeit bei sol-\nden sind, können bis zu sechs Monaten auf di,e          chen Bewerbern Ausnahmen zulassen, die auf Grund\naußerplanmäßige Dienstzeit angerechnet werden,          ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über beson-\nwenn die Tätiqkeit nach Art und Bedeutung min-          dere kriminalpolizeiliche Kenntnisse verfügen.\ndestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn             (2) Die außerplanmäßige Dienstzeit dauert drei\nentsprochen hat.                                        Jahre.\n§ 10                            (3) Dienstzeiten, die Beamte nach Erwerb der Be-\nfähigung (Absatz 1) im öffentlichen Dienst in einem\nBeförderung\nihrer Vorbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt\nDie Beförderung zum Kriminalrat hat eine Dienst-     haben, können angerechnet werden.\nzeit von sechs Jahren als Kriminalkommissar oder\nvon 15 Jahren im kriminalpolizeilichen Vollzuq-s-\ndim1st zur Voraussetzung.                                                     ABSCHNITT V\nUbern ahme von Beamten\nABSCHNITT IV                         und früheren Beamten anderer Dienstherren\nHöherer kriminalpolizeilicher Vollzugsdienst                                      § 14\n§ 11                            (1) Bei der Dbernahme von Beamten und früheren\nBeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung\nUbertragung des Eingangsamtes               anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft\nDas Eingangsamt der Laufbahn des höheren Voll-       Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches\nzugsdienstes darf übertragen werden                     übernommen werden.\n1. Beamten des gehobenen Vollzugsdienstes, die           (2) Wer bei einem anderen Dienstherrn durch\ndie Voraussetzungen des § 12 erfüllen,            Bestehen der vorgeschriebenen oder üblich,-\"n Prü-\n2. Bewerbern, die die Voraussetzunqen des § 13       fung die Befähigung für eine Laufbahn des kdminal-\nerfüllen.                                         polizeilichen Vollzugsdienstes erworben hat, besitzt\ndie Befähigung für die entspr,echende Laufbahn im\n§ 12                         Bundesdienst.\nBeamte des gehobenen Vollzugsdienstes                (3) In Zweifelsfällen bestimmen die Bundesli1ini-\n(1) Ein Amt der Loufbahn cte,s höhernn Vollzugs-     ster des Innern und der Fin,::mzen, ob bei einer\ndienstes. kann Beamten des gehobenen Vollzugs-          Ubernahme ein Amt übersprungen wird.\ndienstes übertragen werden, wenn sie                        (4) Sind innerhalb der               Laufbahn des\nl. sich in einem Beförderungsamt befinden,      Vollzugsdienstes mehrere\n2. eine Dienstzeit von acht Jahren, gerechnet    ben, die in ihrer Gesamtheit dc~r für die betr2ffr:Dd(~\nvon der Anstellung in der Laufbahn, oder     Laufbahn der Kriminalpolizei des Bundes vorc:JC~-\nvon 20 Jahren im kriminalpolizeilichen       schriebenen Prüfung entsprechen, und sind noch\nVollzugsdienst zurückgelegt haben,           nicht sämtliche .für die bisherige Laufbahn vorge-","864                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nschriebenen Prüfungen bestanden, so darf der Be-                                   § 10,\namte erst nach Bestehen einer beim Bundeskrimi-                                    § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3,\nnalamt abzulegenden Ergänzungsprüfung übernom-                                     § 13 Abs. 2.\nmen werden. Mit Zustimmung des Bundesministers\ndes Innern darf in solchen Fällen ein Beamter in ein                         (2) Uber die Zulassung von Ausnahmen entschei-\ndem bisherigen gleichwertiges Amt mit der Maß-                           det auf Antrag des Bundesministers des Innern der\ngabe übernomrnen werden, daß das Bestehen der                            Bundespersonalausschuß.\nErgänzungsprüfung Vornussetzung für die nächste\nBeförderung ist. Nähere Bestirnmungen über die Er-                                                        § 16\ngänzungsprüfung treffen die Ausbildungs- und Prü-\nfungsordnungEm.                                                                              Geltung im Land Berlin\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\nABSCHNITT VI                                          zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\nPolizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August\nUbergangs- und Sch]ußvorschri llen                                1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes\n§ 15                                         vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch\nim Land Berlin.\nAusnahmen\n(1) Für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fäl-\n§ 17\nlen können Ausnahmen von den Reichsgrundsätzen\nüber Einstellung, Anstellung und Beförderung vom                                                    Inkrafttreten\n14. Oktober 1936 und von der Verordnung über die                             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1956 in\nVorbildung und die Laufbahnen der deutschen Be-                           Kraft. Sie tritt außer Kraft mit Inkrafttreten des\namten vom 28. Februar 1939, beide Vorschriften in                        Bundesbesoldungsgesetzes.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87), sowie von folgenden                          (2) Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsord-\nVorschriften dieser Verordnung zug<~lassen werden:                       nungen gelten bis zum Erlaß neuer entsprechender\nBestimmungen mit den Änderungen weiter, die sich\n§ 4 Nr. 1,\naus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der\n§ 6 Abs. 1,                                                       Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des\n§ 7 Abs. 1 Nr. 1,                                                 Bundes, dem Bundesbeamtengesetz und aus dieser\n§ 9 Abs. 1,                                                        Verordnung ergeben.\nBonn, den 22. Dezember 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nHerausgeber : Der Bundc~;rninistcr der Justiz   -- Ver 1 a g : Bund es anzeI!Jer- Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Dr u e k : Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bnnd1csqcsctzlilatt erscheint ·in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufender Bezu,J IH!l d,nch die Post Bczurispreis: vierteijäb1lich tür Teil I = DM 4,-, für Teil II= DM\nEinzelstücke je ,HHJel,HHJP11e 21 S1•ilcn DM U,40 (zuzü~Jlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner\nVorcinscn,Junq d<·i: c1 linderlid1cn lklrnqcs an1 Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser i\\11sqube DM 0,lk1 zuzüqlich Versandqebühren"]}