{"id":"bgbl1-1955-47-11","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=44","order":11,"title":"Verordnung zur Änderung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":860,"pdf_page":44,"num_pages":1,"content":["860                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung zur Änderung der Verordnung\nzur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)\nKapi talertragsteuer-Durchführungsverordn ung.\nVom 23. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 5 l Abs. 1 des Einkomm<msteuer-                      fallenden Kapitalerträgen ist indessen der Steuer-\ngesetzes in der Fassung vom 21. Dezernber 1954                          abzug vom Kapitalertrag insoweit vorzunehmen,\n{BundesgesetzbL I S. 4/41) verordnet die Bundesre-                      als diese Kapitalerträge bei. den ausschütten„\ngienmq mit Zustimmunq des Bundesrates:                                  den Kapitalgesellschaften berücksiditigungsfähige\nAusschüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Kfü„\n§ 1\nperschaftsteuergesetzes sind. Satz 2 gilt nicht für\nKapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalqe-\nDie Vcrord11trn(J zur Durd1fiihnmg des Steuer-                       sellschaftcn im Sinn des § 19 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5\na.bzuqs vorn Ki1pilü1crlruu (Kapitulcrtr<19stcuer)                      des Körperschaftsteuergesetzes (§ 9 Abs. 4 dr~,;\nKa.pi.ta l1! rl.riHJ:-5l(~uer-Du rr:h lii11runnsverordnunq      Körperschaftsteuergesctzes).\"\n(KapSIDV)              in der Fa:;sunq vorn 2B. September\n1953 (Bundest1cseizbl. T S. 1475) wird wie folgt ge                  3. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:\nändert und er!JÜnzL:                                                                               ,,§ 2a\n1. In § 1 Abs. 1 vverden die Worte ,,§ 43 Abs. l des                                        Uberg c.mgsregel ung\nEinkommensteuergesetzes in der Fassung vom                                          für die Kapitalertragsteuer\n15. Septernbcr 1!J53 (Bundesncsetzbl. l S. 1355)\"                                  im Sinn des § 9 Abs. 4 Satz 2\ndurch die Worle .,§ 43 Abs. 1 und 2 des Einkom-                                   des Körperschaftsteuergesetzes\nrnensteueruesetzes in der Fassung vom 21. De-                           (1) Für Kapitalerträge, die bei der ausschütten\nzem her 1954 (Bundes~Jese!.zbl. I S. 441)\" ersetzt.                  den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen\n2. § 2 erhält die fo1~1Pndc Fasstlfl(J:                                 für Wirtschaftsjahre darstellen, die vor dem\n1. Januar 1955 enden, ist die Kapitalertragsteuer\n.,§ 2                           im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht zu erheben.\n13dn~i u ng (: n\n(2) Die Kapitalerträge, die bei der ausschütten-\n(1) Der Steuerabzug ist nicht vorzLinehmen,                      den Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen\n1. wenn Gläubiger und Schuldner der Ka-                      für ihr vom Kalenderjahr abweichendes Wirt-\npitalertrüge im Zeitpunkt des Znfließens                 schaftsjahr 1954/1955 darstellen, unterliegen der\ndie gleiche Person sind,                                 Kapitalertragsteuer im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 2\n2. Wfmn einer unbeschränkt stem~rptlichti-                   nur mit dem Teil, der bei der ausschüttenden\ngen Kapitalgesellschaft, einem unbe-                     Kapitalgesellschaft dem Verhältnis der auf das\nschränkt steuerpflichtigen Versich~rungs-                Kalenderjahr 1955 entfallenden Umsätze des\nverein auf Gegenseitigkeit oder einem                    Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu den gesamten in\nBMricb einer inländischen Körperschaft                   diesem Wirtschaftsjahr erzielten Umsätzen (§ 5\ndes öffentlichen Rechts Kapitalerträge                   Abs. 2 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes)\naus Aktien, Kuxen oder Anteilen einer                    entspricht.\nunbeschränkt steuerpflichtigen Kapital-                     (3) Gewinnausschüttungen gelten als für das\ngesellschaft zufließen und der Gläubiger                 Wirtschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Ge-\nnachweislich seit Beginn des Wirtschafts-                winn sich der G~winnverteilungsbeschluß be-\njahrs, in dem ihm der Kapitalertrag zu-                  zieht.\"\nfließt, ununterbrochen an dem Grund-\noder Stammkapital der Kapitalgesell-                  4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschaft mindestens zu einem Viertel un-                   a) In der Ziffer 1 werden hinter den Worten\nmittelbar beteiligt ist (§ 9 Abs. 1 und 2                    „des Einkommensteuergesetzes\" die Worte\ndes        Körperschaftsteuergesetzes).         Der           ,, , vorbehaltlich der Ziffer 2,\" eingefügt.\nSteuerabzug darf hier jedoch nur bei den\nb) Hinter der Ziffer 1 wird die folgende neue\nKapitalerträgen unterbleiben, die aus\nZiffer 2 eingefügt:\nAnteilen herrühren, die dem Gläubiger\nnachweislich ununterbrochen seit Beginn                      „2. in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2\ntles nach Satz l maßgebenden Wirt-·                                   15 vom Hundert des Kapitalertrags,\nschaftsjahrs gE>hörl haben.                                           wenn der Gläubiger die Kapitalertrag-\nsteuer trägt,\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Ziff. 2\ngelten enlsprechE>nd bei Kapitalerträgen, die                                     17,647 vom Hundert des tatsächlich aus-\ndem Bund, den Ländern, Gemeinden und Ge-                                          gezahlten Betrags, wenn der Schuldner\nmeindeverbänden aus Beteiligungen an unbe-                                        die Kapitalertragsteuer übernimmt;\".\nschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften                     c) Die bisherigen Ziffern 2 {ind 3 werden Zif-\nzufließen. Von den ällf diese Beteiligungen ent-                         fern 3 und 4."]}