{"id":"bgbl1-1955-47-10","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=37","order":10,"title":"Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":853,"pdf_page":37,"num_pages":7,"content":["Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                            853\nKörperscha.ftsteuer-Durchführungsverordnung\n(KStDV 1955).\nVom 23. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 23 und des § 23 a Abs. 1 des         Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten\nKörperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom           zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur\n21. Dezember 1954 (ßundesgesetzbl. I S. 467) verord-    Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Stra-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-         ßenreinigung und zur Abführung von Abwässern\ndesrates:                                               und Abfällen.\n§ 5\nZu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes\n§ 1                                                     Rechtsform\nBetriebe gewerblicher Art                     (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts        unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ist.\n(l) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-\nperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle            (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form\nEinrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-       gekleidet sind, werden nach den für diese Rechts-\nlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder       form geltenden Vorschriften besteuert.\nanderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-\nsicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.                                     § 6\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher             Off entlieh-rechtliche Versicherungsanstalten\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich inner-\nhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirt-            Offentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sind\nschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selb-      auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie\nständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in         mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind.\neinem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buch-\nführung oder in einem ähnlichen auf eine Einheit         Zu § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes\nhindeutenden Merkmal bestehen. Daß die Bücher                                          § 7\nbei einer anderen Verwaltung geführt werden, ist\nunerheblich.                                                         Durchführung_ der Steuerbefreiung\n(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher          Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten\nArt ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrich-       die §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\ntungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim         16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der\nVerpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstel-       Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-\nlen würden.                                              rung der Ersten Verordnung zur Durchführung des\nKörperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\n§ 2                           (WiGBl. S. 181) 1 ) und die Verordnung zur Durch-\nfühning der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-\nVersorgungsbetriebe                    gesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch        zember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).            ·\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung\nmit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem                                          § 8\nöffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\n§ 3                             Von der Körperschaftsteuer sind befreit\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\nLand- oder forstwirtschaHliche Betriebe\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im\nLand- oder forstwirtschaftliche Betriebe von Kör-             Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - WGG\nperschaften des iiffontlichen Rechts sind steuerfrei.            - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das Ge-\nsetz ergänzenden Vorschriften als gemeinnüt-\n§ 4                                  zig anerkannt sind;\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der\nHoheitsbetriebe                            staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) aner-\nBetriebe von Körperschaften des öffentlichen                  kannt sind;\nRechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-           3. die von den zuständigen Landesbehörden be-\nlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören                  gründeten oder anerkannten gemeinnützigen\nnicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-              Siedlungsunternehmen im Sinn des Reichssied-\nübung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-              lungsgesetzes und im Sinn der Bodenreform-\nzunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu                gesetze der Länder;\nderen Annahme der Leistungsempfänger auf Grund\ngesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-     1)  Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Ber-\ntet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten,          lin 1952 S. 1128.","854                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. die von den obersten Landesbehörden zur                   2. die jeweils erreichten Rechtsansprüche der\nAusgabe von Heimstätten zugelassenen ge-                     Leistungsempfänger vorbehaltlich des Ab-\nmeinnützigen Unternehmen im Sinn des Reichs-                 satzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:\nheimstätten gesctzes.                                         als Pension\n6 000 Deutsche Mark jährlich,\nZu § 4 Abs. 1   zm. 7 des Gesetzes                                  als Witwengeld\n4 800 Deutsche Mark jährlich,\nPensionskassen und ähnJichP Kassfm                          als Waisengeld\n1 800 Deutsche Mark jährlich\n§ 9\nfür jede Waise oder\nAHgemetnes                                   als Sterbegeld\nRcchtsfähine Pensionskassen und ähnliche rechts-                                 800 Deutsche Mark als\nfähige Kassen (rechtsf:ihige ·witwen-, w·aisen-,                                         Gesamtleistung.\nSterbe-, Kranken-, Unt.eri,f.ützunnskas~:en und son-        (3) Die    jeweils erreichten Rechtsansprüd1e der\nstige rechtsLihiu<' Hilfskassen für Fülle der Not oder   Leistungsempfänger dürfen in nicht mehr als 10\nArbeitslosinkeit) sind von der Körperschaftsteuer        vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Ab-\nunter den foJuend<~n Voraussetzungen befreit:            satz 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein.\n1. Die Kasse muß für Zugehörige oder frühere          Dies gilt in nicht mehr als 2 vom Hundert aller\nZugehörige eines einzelnen wirtschaftlichen        Fälle für Pension, Witwengeld und Waisengeld\nGeschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich     uneingeschränkt. Im übrigen dürfen die Rechtsan-\nmiteinander verbundener Geschäftsbetriebe be-      sprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:\nstimmt sein Zu den Zugehörigen im Sinn             als Pension               12 000 Deutsche Mark jährlich,\ndieser Bestimmung rechnen auch deren Ange-         als Witwengeld             6 000 Deutsche Mark jährlich,\nhörige (§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).\nals Waisengeld             2 400 Deutsche Mark jährlich\n2. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-                                       für jede Waise,\ngen' der Kasse zugute kommen sollen (Lei-\nals Sterbegeld             1 200 Deutsche Mark als\nstungsempfänger), darf sich nicht aus dem\nGesamtleistung.\nUnternehmer oder dessen Angehörigen und\nbei Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern\noder deren Angehörigen zusammensetzen                                          § 11\n3. Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen                                    Kassen\nsatzungsmäßig nur den LPistungsempfängern              ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\noder deren Angehörigen zugute kommen oder             Rechtsfähige Unterstützungskassen und sonstige\nfür ausschließlich gemeinnützige oder mild-        rechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Ar-\ntätige Zwecke verwendet werden.                    beitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen\n4. Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der    Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art          Voraussetzungen erfüllen:\nund Höhe der Leistungen eine soziale Einrich-         1. Die ausschließliche und unmittelbare Verwen-\ntung darstellt.                                          dung des Vermögens und der Einkünfte der\n5. Außerdem müssen bei Kassen mit Rechts-                   Kasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für\nanspruch der Leistungsempfänger die Voraus-              die Zwecke der Kasse dauernd gesichert sein.\nsetzungen des § 10, bei Kassen ohne Rechts-          2. Die Zugehörigen des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) dürfen\nanspruch der Leistungsempfänger die Voraus-              zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zu-\nsetzungen des § 11 erfüllt sein.                         schüssen nicht verpflichtet sein.\n3. Den Zugehörigen des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) oder\n§ 10                                den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs\nmuß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht\nKassen\nzustehen, an der Verwaltung sämtlicher Be-\nmit Rechtsanspruch der Leistun~JscmpHi.nger\nträge, die der Kasse zufließen, beratend mit-\n(1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche                zuwirken.\nrechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern            4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld\neinen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver-                 d.ürf en die in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten\nsicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die                 Beträge nicht übersteigen.\nBeaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nnehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931\n§ 12\n(Reichs9esetzhl. I S. 315) oder als öffentlich-recht-\nliche Versichenm~1sanstalt beaufsichtigt werden.                      Kleinere Versicherungsvereine\n(2) Der Betrieb einer im Absatz 1 bezeichneten           Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-\nKasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des        keit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Beauf-\n§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann        sichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-\nnicht dar, wenn                                          gen und Bausparkassen sind von der Körperschaft-\nl. der   Arbeitslohn der Mf~hrzahl der Lei-      steuer befreit,\nstungsernpfonger dc~n Betrag von 9000 Deut-      1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt\nsche Mmk jtihrlich übersleigt oder                  der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                         855.\ndes im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-               §  14 Abs. 1,\nschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht           § 15,\nüberstiegen haben:                                       § 16 Abs. 1 bis 3,\na) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-              § 17 Abs. 1, 2 und 5,\nvereinen, die die Lebensversicherung oder\n§ 17a Abs. 1, 2 und 4,\ndie Krankenversicherung betreiben,\n§ 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3,\nb) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-.\nsicherungsvereinen, oder                             §§ 19 bis 25,\n§ 29 Abs. 1, 2 und 4,\n2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-\ngeldversicherung beschränkt, sie kein höheres            § 30,\nSterbegeld als 500 Deutsche Mark als G~samt-             § 31 Abs. 1,\nleistung gewähren und im übrigen die Voraus-             § 35,\nsetzungen des § 9 Ziff. 3 erfüllen.                     §§ 43 und 44,\n§ 46a·Satz 1,\nZu § 4 Abs. 1 Zi!f. 8 des Gesetzes\n§ 47,\n§ 13\n§ 49,\nBerufsverbände                           § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 5 und 6,\nohne öffentlidi-redl.tlidl.en Charakter\n§ 52 Abs. 9.\nZu den von der Körperschaftsteuer befreiten Be-              § 7 a des Einkommensteuergesetzes ist auf sol-\nrufsverbände:ii ohne öffentlich-rechtlichen Charakter          che Körperschaften anzuwenden, deren Mitglie-\nkönnen Berufsverbände der Arbeitgeber und der                  der oder Gesellschafter während des Wirt-\nArbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Ge-                schaftsjahrs, für· das die Bewertungsfreiheit in\nwerkschaften) und andere Berufsverbände (z. B.                 Anspruch genommen wird, zu dem in § 7 a\nWirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hausbesit-              Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes be-\nzervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf                  zeichneten Personenkreis gehören. Liegen nidl.t\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.         bei allen Mitgliedern oder Gesellschaftern die\nVoraussetzungen des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des\nZu § 4 Abs. 1 ZiH. 8 und 9 des Gesetzes                        Einkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7 a des\n§ 14                              Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,\nWirtsdl.aftlidl.er Gesdl.äftsbetrieb,              daß Bewertungsfreiheit von Aktiengesellsdl.af-\nVermögensverwaltung                         ten nicht, von anderen Körperschaften nur in\n•                                                                Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-\n(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine          men werden kann, mit dem die Mitglieder oder\nselbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-             Gesellschafter„ die die Voraussetzungen des\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile er-                 § 7 a Abs. 1 Satz 1 · des Einkommens\\euerge-\nzielt werden und die über den Rahmen einer V er-               setzes erfüllen, an der Körperschaft beteiligt\nmögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn               sind. Die Höchstgrenze der Abschr,eibung nadl.\nzu ·erzielen, ist nicht erforderlich.                           § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\n(2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,·            zes für die Körperschaft beträgt auch in diesem\nwenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen               Fall 100 000 Deutsche Mark. Die für die An-\nverzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen ver-               wendung des § 7 a des Einkommensteuerge-\nmietet oder verpachtet wird.                                    setzes getroffene Regelung gilt entsprechend\nfür die Anwendung des § 7 e des Einkommen-\nZu den §§ 5 bis 7 und    §  20 des Gesetzes                     steuergesetzes. § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5,\nAbs. 2, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes\n§ 15                               gelten entspredlend im Fall des § 2 Abs. 2 des.\nAllgemeines                             Gesetzes;\nBei dar Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind          2. die folgenden Vorschriften. der Einkommen-\nanzuwenden                                                     ste1:1er-Durchführungsverordnung:\n1. die folgenden Vorsehliften des Einkommen-                 §§ 1 bis 3,\nsfeuergesetzes:                                          §§ 5 bis 25,\n§ 2 ,A.bs. 2 bis 5 und Abs. 6 Ziff. 1,                   § 27,\n§ 3 Ziff. 7 Satz 1, Ziff. 10 Satz 1 und Ziff. 16,        § 51,\n§ 3a,                                                    §§ 53, 54,\n§ 3b,                                                    § 56 Abs. 1,\n§§ 4 bis 8,                                             § 58,\n§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,                                § 60,\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 7,                                    § 69,\n§ 10d,                                                  § ?3, Abs. 1 und 3,\n'§ 11,                                                    §§ 74 bis 77,\n§ 13 Abs. 1 und 2,                                      § 80 Abs. 2, 3, 6 und 7.","856                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 16                                                     § 19\nEinkünfte aus Gewerbebetrieb                          Verdeckte Gewinnausschüttungen\nBei Sleuerpflichligen, die nach den Vorschriften        Bei der Ermittlung des Einkommens sind verdeckte\ndes I-Iundelsgesdzbuchs zur Führung von Büchern         Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfle als Einkünfte\nBeispiele:\naus Gewerbebetrieb zu behandeln.\n1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und\nerhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt.\n§ 17\n2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter\nKrankenversicherungsunternehmen                    besondere Umsatzvergütungen neben einem an-\n(1) Bt!i Versicherungsunternehmen, die das Kran-          gemessenen Gehalt.\nkenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen       3. Ein Gesellschafter erhält ein Darlehen von der\nVersicherungszweigen nach einem von der Ver-                 Gesellschaft zinslos oder zu einem außerge-\nsicherungsaufsichtsbehörcle genehmigten technischen          wöhnlich geringen Zinsfuß.\nGeschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Ver-          4. Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft\nsicherungsaufsich lsgesetzes betreiben, sind Beitrags-       ein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns-\nrückerstattungen, die auf Grund des Geschäftsergeb-          hingabe mit der lJneinbringlichkeit gerechnet\nnisses gewährt werden uncl aus dem Krankenver-               werden muß.\nsicherungsgeschäJt stammen, abzugsfähig; Zufüh-\n5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-\nrungen zu Rücklagen für solche Beitragsrückerstat-\nlehen zu einem außerordentlich hohen, Zinsfuß.\ntungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die aus-\nschließliche Verwendung der Rücklagen für diesen         6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft\nZweck durch Satzung, Versicherungsbedingungen                Waren oder erwirbt von der Gesellschaft \\!\\Taren\noder durch geschbftsplanmJfüge Erklärun~r gesichert          und sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn-\nist.                                                         lichen Preisen oder erhält besondere Preisnach-\nlässe und Rabatte.\n(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Vcrsiche-\n7. Ein Gesellschafter verkauft Aktien an die Ge-\nrungsunternehnwn sind fi'1 r das Krankenversiche-\nsellschaft zu einem höheren Preis als dem Kurs-\nrungsgeschäft rn inclestens 5 vom Hundert des nach\nwert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an\nden Vorschriften des Einkornrnensteuergesetzes und\neinen Gesellschafter zu einem niedrigeren Preis\ndes Körperschaflsleuergeset1:es errni Ltelten Gewinns\nals dem Kurswert.\nzu versteuern, von dem der bei dem Krankenver-\nsicherungsgeschäft für die! Versidwrten bostirnmte       8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines\nAnteil noch nicht abgezo~Jen ist.                            Gesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-\npflichtungen, wie Bürgschaften.\n9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr\n§ 1H\neinem Gesellschafter gegenüber zustehen.\nBeschränkt steuerpflichtige               10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,\nVersicherungsunternehmen                       sondern auch für einen Gesellschafter persönlich\n(1) Bei   beschrä.nkt steuerpflichtigen Versiche-         tätig ist, erhält dafür eine Gesamtvergütung,\nrungsunternehmen i~,t für die Berechnung clcs inlän-         welche die Gesellschaft unter Unkosten ver-\ndischen steuerpflichtigen Einkommens von d(~:n tech-         bucht.\nnischen Ergebnis im inländischen Versicherungsge-\nschäft auszugehen, wenn für das inländische Ver-        Zu § 8 Abs. 1 d-es Gesetzes\nsicherungsgeschäfl eine steuerlich einwandfreie ge-                                §  20\nsonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich\nist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlcmdgeschäft ent-                        Mitgliederbeiträge\nsprechende Anteil an den Vermögenserträgen des             (1) Mitgliederbeiträge im Sinn des § 8 Abs. 1 des\nGesamtunternelrnwns, abzuziehen ist der dem inlän-      Gesetzes sind Beiträge, clie die Mitglieder einer\ndischen Versichenmgsgeschäft entsprechende Antei.l      Personenvereinigung \"''-''·'\"'-'',,.'-•\" in ihrer Eigenschaft\nan den Generalunkosten des Gesc1mtuntcrnehmens,         als Mitglieder nach den                     zu entrichten ver-\nsoweit diese Anleile nicht im tedrnischen Ergebnis      pflichtet sind.\ndes inländischen Versichcnmgsgeschäfts enthalten\nsind.                                                      (2) Bei Versicherungsunternehmen Ist die Vor-\nschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen\n(2) Wenn für das inländische Versicherungsge-        der Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme\nschäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-      der Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.\nmittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,\nso ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen\nZu § 9 des Gesetzes\nder dem Verhältnis der inländischen Prämienein-\n§ 21\nnahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende\nTeil des ausgewiesenen Gewinns cles Gesamtunter-                         Schachtelgesellschaften\nnehmens zugrunde zu legen.\nDie Vergünstigung für Schachtelgesellschaften\n(3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten        nach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,\nBetrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hin-       Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt\nzuzurechnen.                                            steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-","Nr. 47 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                            857\nschränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf      echte Schuldposten oder um Posten handelt, die der\nGegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen     Rechnungsabgrenzung dienen. Dahei dürfen die\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen     Rücklagen den Betrag nicht übersteigen, der zur\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-       Siche,rstellung der Verpflichtungen aus den am\nmittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag          Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsvertragen\ngehört haben.                                           erforderlich ist.\n§ 22                              (2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu\nVermögensmitteilung                    Rücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-\nbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzun-\nEntfällt ein nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes außer       gen erforderlich:               '\nAnsatz bleibender Gewinnanteil auf eine Beteili-\n1. Es muß nach den Erfahrungen in dem be-\ngung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nund übersteigt dieser Gewinnanteil 8 vom Hundert                    treff enden Versicherungszweig mit erheb-\ndes eingezahlten Nennbclrags dieser Beteiligung,                    lichen Schwankungen des Jahresbedarfs zu\nso hat das Finanzamt das bei der letzten Veran-                     rechnen sein.\nlagung zur Vermögenslculir festgestellte Vermögen                2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dür-\nder Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder das                  fen nicht durch die Prämien ausgeglichen\nVerhältnis dieses Verrn eigens zum eingezahlten                     werden. Sie müssen aus den am Bilanz-\nStammkapital        (Nennkapital)    dem    schachtelbe-            stichtag bestehenden Versicherungsver-\ngünstigten Gesellschafter auf Anfrage mitzuteilen,                  trägen herrühren und dürfen nicht durch\nsoweit dies für die Zwecke der besonderen Körper-                   Rückversicherungen gedeckt sein.\nschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes erforder-\nlich ist.\nZu § 1 t Ziff . .5 des Gesetzes\n§ 23\n§ 25\nUberg angs regel ung\nfür die besondere Körperschaftsteuer                 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nim Sinn des § 9 Abs. 3 des Gesetzes            wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\n(1) Für Gewinnanteile, die bei der ausschütten-\nden Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für             (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nWirtschaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar       kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\n1955 enden, ist die besondere Körperschaftsteuer         im Sinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes gelten die\nnicht zu erheben.                                        §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom\n1-6. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der\n(2) Die Gewinnanteile im Sinn des § 9 Abs. 3\nFassung der Anlage 1 der Verordnung zur Anderung\nSatz 1 des Gesetzes, die bei der ausschüttenden\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des\nKapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr\nKörperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948\nvom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr\n(WiGBl. S. 181) 1) und die Verordnung zur Durch-\n1954/1955 darstellen, werden nur mit dem Teil an-\nführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs-\ngesetzt, der bei der ausschüttenden Kapitalgesell-\ngesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. De-\nschaft dem Verhältnis der auf das Kalenderjahr 1955\nzember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nentfallenden Umsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955\nzu den gesamten in diesem Wirtschaftsjahr erzielten          (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\nUmsätzen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) ent-           zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nspricht. Fallen diese Gewinnanteile in dem vom Ka-       der Bundesregierung, die der Zustimmung des\nlenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 1954/1955        Bundesrates bedarf, allgemein als besonders för-\nan, so ist Satz 1 nur auf Antrag und mit der             derungswürdig anerkannt worden sein.\nMaßgabe anzuwenden, daß der der besonderen\n(3) Zmvendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nKörperschaftsteucr unterliegende Teil der Gewinn-\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nanteile dem Veranlagungszeitraum 1955 zuzurechnen\nwenn\nist. Das für die Veranlagung der ausschüttenden\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine\nKapitalgesellschaft zusWndige Finanzamt hat das\nKörperschaft des öffentlichen Rechts oder\nnach Satz 1 maßgebende Umsatzverhällnis dem\neine öffentliche Dienststelle (z. B. Universi-\nschachtelbegünstigtfm Cc•sellschaftcr auf Anfrage\ntät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,\nmitzuteilen.\ndaß der zugewendete Betrag zu einem der\n(3) Gewinnausschütlunnen gellen als für das                      in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten\nWirtschaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn                      Zwecke verwendet wird, oder\nsich der Gewinnverteilunqsbeschluß bezieht.\n2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\nZu § 11 Ziff. 2 des Gesetzr-s                                       § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete\nKörperschaft, Personenvereinigung oder\n§ 24                                     Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie\nVersicherungs technische Rücklagen                       den zugewendeten Betrag nur für ihre\nsatzungsmäßigen Zweck:e verwendet.\n(1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nlagen (§ 11 Ziff. 2 des Ccsetzes) sind insoweit ab-      1) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin\nzugsfähig, als es sich bei diesen Rücklagen um              1952 s. 1128.","858                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung            Zu § 19 des Gesetzes\ndes Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im                                          § 28\nSinn des § 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbe-                        Steuersatz für Kreditanstalten\ngünstigt auch anerkennen, wenn die Voraussetzun-\ngen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht ge-              (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2\ngeben sind.                                                Ziff. 1 des Gesetzes sind nur solche Kredite, die\nnicht binnen vier Jahren rückzahlbar sind.\n§ 26                              (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die\nsich auf die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes\nFörderung staatspolitischer Zwecke             genannten Geschäfte beschränken, sind wie reine\nAusgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke        Hypothekenbanken zu behandeln.\nkönnen nur abgezogen werden, wenn\n1. a) sie an eine politische Partei, auf deren Wahl-                             § 29\nvorschlag bei der letzlen Wahl zum Bundes-              Berücksich tigungsfähige Ausschüttungen\ntag oder zur Volksvertretung eines Landes\nmindestens ein Abgeordneter gewählt wor-           Ausschüttungen auf Grund eines Beschlusses,\nden ist, oder an eine politische Partei der     durch den der Gewinn eines bestimmten Wirt-\nschaftsjahrs verteilt wird, können nur berücksichti-\ndänischen Minderheit gegeben werden und\ngungsfähige Ausschüttungen dieses Wirtschafts-\nb) die Bundesleitung oder die für die empfan-       jahrs sein.\ngende Stelle zuständige Landesleitung der\nPartei bestätigt, daß die in Buchstabe a be-                              § 30\nzeichnete Voraussetzung vorliegt und der                  Lebensversicherungsgesellschaften,\nzugewendete Betrag nur für staatspolitische               Krankenversicherungsgesellschaften\nZwecke verwendet werden wird, oder\nDie Körperschaftsteuer ermäßigt sich auch bei der\n2. sie an eine juristische Person gegeben werden,      Besteuerung nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes und nach\ndie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge-        § 17 Abs. 2 für die berücksichtigungsfähigen Aus-\nschäftsführung ausschließlich staatspolitischen     schüttungen im Sinn des § 19 Abs. 3 des Gesetzes\nZwecken dient und deren Mittel für die in Zif-      auf 30 vom Hundert des Einkommens.\nfer 1 bezeichneten Parteien verwendet werden,\nund wenn die Empfängerin bestätigt, daß sie         Zu § 23 des Gesetzes\nden ihr zugewendeten Betrag nur zur Förde-\nrung der in Ziffer 1 bezeichneten Parteien ver-                       Genossenschaften\nwenden wird, oder                                                             § 31\n3. sie an juristische Personen gegeben werden,                   landwirtschaftliche Nutzungs- und\ndie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge-                     Verwertungsgenossenschaften\nschäftsführung      ausschließlich    allgemeinen\nstaatspolitischen Zwecken dienen und die              Genossenschaften sind von der Körperschaft-\ndurch die Bundesregierung mit Zustimmung            steuer befreit, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-\ndes Bundesrates bestimmt werden. Allgemeine         schränkt\nstaatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vor-            1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und\nschrift sind solche, die auf die allgemeine För-          forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder\nderung des demokratischen Staatswesens im                 Betriebsgegenstände (z. B. Dreschgenossen-\nGeltungsbereich des Crundgesetzes und in                  schaftenr Pfluggenossenschaften, Zuchtgenossen-\nBerlin (West) gerichtet sind; Bestrebungen, die           schaften) oder\nnur bestimmte Einzelinteressen staatspoli-            2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der\ntischer Art verfolgen, dienen nicht allgemeinen           von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-\nstaatspolitischen Zwecken. Die Empfängerin der            und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn\nZuwendungen muß bestätigen, daß sie den ihr               die Bearbeitung oder die Verwertung im Be-\nzugewendeten Betrag nur für allgemeine staats-            reich der Land- und Forstwirtschaft liegt (z.B.\npolitische Zwecke verwenden wird.                         Molkereigenossenschaften,       Winzergenossen-\nschaften, Brennereigenossenschaften, Viehver-\nwertungsgenossenschaften,      Eierverwertungs-\n§ 27\ngenossenschaften).\nUberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\n§ 32\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli\n1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt                         Steuerliche Anfangsbilanz\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-                      beim Eintritt in die Steuerpflicht\nerhalten.                                                     (1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen               § 31 körperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so\nvor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt aner-        kann sie. auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in\nkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen               dem die Steuerpflicht begründet worden ist, eine\naufrechterhalten.                                          von den Wertansätzen in der Handelsbilanz ab-\nweichende steuerliche Anfangsbilanz aufstellen. In\n1) Im Land Berlin: 22. Auqust 1951.                        dieser Anfangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1955                             859\nAnlagevermögens mit den Teilwerten, höchstens je-             der Warenrückvergütungen kann auch durch Be-\ndoch mit den sich aus Absatz 2 ergebenden Höchst-             schluß der Mitgliederversammlung und nach Ablauf\nwerten anzusetzen.                                            des Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\n(2) Höchstwerte sind                                         (2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder\n1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948 sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an\nvorhanden waren, die Wertansätze, die nach Mitglieder gelten nur insoweit als Betriebsaus-\ndem D-Markbilanzgesetz vom 21. August gaben, als die dafür verwendeten Beträge im Mit-\n1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung des           gliedergeschäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung\nDritten D - Markbilanzergänzungsgesetzes . dieser Beträge ist der Uberschuß vor Abzug aller\nvom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl.I S. 297) 1 )   Warenrückvergütungen\nin der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark                1. bei Einkaufs- und Verbrauchergenossen-\nfür den 21. Juni 1948 höchstens zulässig                    schaften im Verhältnis des Mitglieder-\nwaren,                                                      umsatzes zum Gesamtumsatz,\n2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni               2. bei Absatz- und Produktionsgenossen-\n1948 angeschafft oder hergestellt worden                    schaften (z. B. Verwertungsgenossenschaf-\nsind, die Anschaffungs- oder Herstellungs-                  ten) im Verhältnis des Wareneinkaufs bei\nkosten,                                                     Mitgliedern zum gesamten \\Vareneinkauf\nvermindert um die Absetzungen für Abnutzung aufzuteilen. Der hiernach sich ergebende Gewinn\noder Substanzverringerung (§ 7 des Einkommen- aus dem Mitgliedergeschäft bildet die obere Grenze\nsteuergesetzes).                                              für den Abzug der Warenrückvergütungen an Mit-\nglieder.\n§ 33\nKredi tgenossensdlaften\nSchl ußvorschriften\nDie Steuer wird auf ein Drittel ermäßigt bei Kre-\nditgenossenschaften, die Kredite aussd1ließlich an                                      § 36\nihre Mitglieder gewähren. § 35 ist nicht anwendbar.\nGeltungsbereich\n§ 34\nDiese Verordnung ist erstmals für den Ver-\nanlagungszeitraum 1955 anzuwenden.\nZentralkassen\nDie Körperschaf tsteuer der Zentralkassen wird                                       § 37\nauf ein Drittel ermäßigt, wenn Kredite ausschließ-\nlich an ihre Mitglieder gewährt werden und sie sich                          Anwendung im land Berlin\nauf ihre eigentlichen genossenscqaftlichen Aufgaben              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nbeschränken. Das gilt auch für die Zentralen, die             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nin Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des\n§ 35 ist nicht anwendbar.                                     Gesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\n§ 35                              S. 821) und Artikel 15 des Gesetzes zur Neuordnung\nvon Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesge··\nWarenrückvergU tungen\n. setzbl. I S. 313) auch im Land Berlin.\n(1) Warenrückvergütungen sind solche Vergütun-\ngen, die unter Bemessung nad1 der Höhe des                                              § 38\nVVarenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Ge-\nnossenschaft für Ueferungen oder Leistungen und                                     Inkrafttreten\nRückz,lldungen von Unkostenbeiträgen sind wie                    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWaremückvergülungen zu behandeln: Die Höhe                    kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\n1) Im Land Berlin: D-Markbil<.1nz~Jcsetz vom 12. August 1950 (VerordnunusbL für Groß-Berlin Teil I S. 329) in der\nF<.1ssung des Dritten D-Mctrkbilanzergänzungsgesetzes vom 21. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin\ns. 453)."]}