{"id":"bgbl1-1955-47-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":47,"date":"1955-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Finanzverfassungsgesetz","law_date":"1955-12-23T00:00:00Z","page":817,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["817\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1955                                                                                                        Nr. 47\nTag                                                                Inhalt:                                                                                         Seite\n23. 12. 55  Finanzverfassungsgesetz     ...............................................................                                                                817\n24. 12. 55  Zehntes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       819\n23. 12. 55  Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung national-\nsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           820\n23. 12. 55  Gesetz über die Aufhebung von Bestimmungen über den Seidenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   834\n23. 12. 55  Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach\nArtikel 29 Absatz 2 bis 6 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           835\n23. 12. 55  Zweites Gesetz über die vorläufige Regelung der Errichtung neuer Apotheken ........... .                                                                    840\n2~ 12.55    Kindergeldergänzungsgesetz                                                                                                                                  841\n24. 12. 55  Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur FÖI'derung der Wirtschaft von Bel'lin (West)                                                                   849\n21. 12. 55  Verordnung zur .Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Saatgutwesens . . . .                                                                   850\n23. 12. 55  Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          853\n23. 12. 55  Verordnung zur Änderung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung                                                         .............               860\n23. 12. 55  Zweite Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           861\n22. 12. 55  Verordnung zur vorläufigen Regelung der Laufbahnen des kriminalpolizeilichen Vollzugs-\ndienstes des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   862\nIn Teil II Nr. 28, ausge9eben am 19. Dezember 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Protokoll vom 1. Februar 1955\nbetreffend die Verlän9erun9 der Gellun9sdauer der Erklärung vom 24. Oktober 1953 über die Regelung der Handels-\nbeziehungen zwischen Vertrn~Jspartnern des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) und Japan. - Ver-\nordnung über die Befiirdernng uefährJicher Güter mit Seeschiffen. - Bekanntmachung über die Änderung der Ge-\nschäftsordnung des Deutschen Bundestages.\nGesetz\nzur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung\n(Finanzverfassungsgesetz).\nVom 23. Dezember 1955.\nAuf Grund des Artikels 107 des Grundges_etzes                                                6. die Abgabe „Notopfer Berlin\",\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates                                               7. die Ergänzungsabgabe zur Einkommen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                                     steuer und zur Körperschaftsteuer.\n(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht\n§ 1                                                   den Ländern zu:\nÄnderung des Grundgesetzes                                                        1. die Vermögensteuer,\nArtikel l 06 und Artikel 107 des Grundgesetzes                                               2. die Erbschaftsteuer,\nerhalten folgende Fassung:                                                                      3. die Kraftfahrzeugsteuer,\n„Artikel 106                                                           4. die Verkehrsteuern, soweit sie ni.cht nach\n(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Auf-                                                    Absatz 1 dem Bund zustehen,\nkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund                                                    5. die Biersteuer,\nzu:\n6. die Abgaben von Spielbanken,\n1. die Zöll0,,\n7. die Realsteuern,\n2.· die Verbrauchsleuern, soweil sie nicht nach\nAbsatz 2 den Uindcrn zustehen,                                                       8. die Steuern ~it örtlich bedingtem Wir-\n3. die Umsatzslc~uer,                                                                         kungskreis.\n4. die ßefordc!nm~Jsleuer,                                                       (3) Vom Aufkommen der Einkommensteuer und\n5. die einmaliuc:n                                     und die             •der Körperschaftsteuer stehen\nzur Dun:hfLihrnnq des L1~;Lc,,1i.111sqlc:ichs er-                       bis 31. März 1958 33 1/3 vom Hundert dem Bund und\nhobenen Ausr1lcicl1sdbfJabcn,                                           66 2 /a vom Hundert den Ländern,",".-...,.--7'---·.--\n818                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nab 1. April 1958 35 vom Hundert dem Bund und              des Bundesrates bedarf, audi mit Finanzzuweisun-\n65 vom Hundert den Ländern zu.                            gen des Bundes ausgeglidien werden; in .dem Ge-\n(4) Durdi Bundesgesetz, das der Zustimmung des        setz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser\nBundesrates bedarf, soll das Beteiligungsverhältnis       Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die\nan der Einkommensteuer und der Körpersdiaftsteuer         Länder zu bestimmen.\n(Absatz 3) geändert werden, wenn sidi das Verhält-          (6) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im\nnis zwisdien den Einnahmen und Ausgaben des              Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen\nBundes und das Verhältnis zwischen den Einnahmen         und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).\nund Ausgaben der Länder unterschiedlich entwickeln       Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und inwie-\nund in der Haushaltswirtschaft des Bundes oder der       weit das Aufkommen der Landessteuern den Ge-\nLänder ein so erheblidier Fehlbedarf entsteht, daß       meinden (Gemeindeverbänden) zufließt.\neine entsprediende Berichtigung des Beteiligungs-\nverhältnisses zugunsten des Bundes oder zugunsten                              Artikel 107\nder Länder geboten ist. Hierbei ist von den folgen-\n(1) Das Aufkommen der Landessteuern steht den\nden Grundsätzen auszugehen:\neinzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von\n1. Der Bund und die Länder tragen gesondert die          den Finanzbekörden in ihrem Gebiet vereinnafunt\nAusgaben, die sidi aus der Wahrnehmung ihrer         w~rden (örtlidies Aufkommen). Durdi Bundesgesetz,\nAufgaben ergeben; Artikel 120 Abs. 1 bleibt          das· der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kön-\nunberührt.                                           nen nähere Bestimmungen über die Abgrenzung\n2. Im Rahmen der ordentlidien Einnahmen haben            und Zerlegung des örtlidien Aufkommens einzelner     /.\nder Bund und die Länder gleichmäßig Ansprudi         Steuern (Steueranteile) getroffen werden.\nauf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben.                 (2) Durdi Bundesgesetz. das der Zustimmung des\n3. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der            Bundesrates bedarf, ist ein angemessener finanziel!\nLänder sind so aufeinander abzustimmen, daß          ler Ausgleidi zwisdien leistungsfähigen und lei-\nein billiger Ausgleidi erzielt, eine Oberbelastung   stungssdiwadien Ländern sidierzustellen; hierbei\nder Steuerpfliditigen vermieden und die Einheit-     sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Ge-\nlidikeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet      meinden (Gemeindeverbände) zu berücksiditigen.\ngewahrt wird.                                        Dieses Gesetz bestimmt, daß aus Beiträgen · lei-'\nDas Beteiligungsverhältnis kann erstmals mit Wir-        stungsfähiger Länder (Ausgleidisbeiträgen) lei-\nkung vom 1. April 1958, im übrigen jeweils frühe-        stungssdiwadien Ländern Ausgleidiszuweisungen\nstens zwei Jahre nadi dem Inkrafttreten des Ge-          gewährt werden; in dem Gesetz sind die Voraus-\nsetzes, welches das Beteiligungsverhältnis zuletzt       setzungen für die Ausgleidisansprüche und die Aus-·\nbestimmt hat, geändert werden; dies gilt nidit für        gleidisverbindlidikeiten sowie die Maßstäbe für die\neine Änderung des Beteiligungsverhältnisses nadi         Höhe der Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Das\nAbsatz 5.                                                 Gesetz kann audi bestimmen, daß der Bund aus sei-\nnen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisun-\n{5) Werden den Ländern durdi Bundesgesetz zu-         gen zur ergänzenden Dedfong ihres allgemeinen\n' sätzlidie Ausgaben auferlegt oder Einnahmen ent-         Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt.• _\nzogen, ist das Beteiligungsverhältnis an der Ein- ·\nkonunensteuer und der Körpersdiaftsteuer zugun-                                    § 2\nsten der Länder zu ändern, wenn der Tatbestand\ndes Absatzes 4 gegeben ist. Ist die Mehrbelastung                             Inkrafttreten\nder Länder auf einen kurzen Zeitraum begrenzt,              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1955\nkann sie durdi Bundesgesetz, das der Zustimmung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörradi, den  23. Dezember   1955.\nDer Bundespräsident\n(\nl-\nTheodor Heuss\n,.\nt·-..\n.- ..\n:r\n,..\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nP.                                                      Der Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n~-\n?,'\ntl' ·\nfII\"''\nfc,\nllf- _-!,"]}