{"id":"bgbl1-1955-46-8","kind":"bgbl1","year":1955,"number":46,"date":"1955-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-46-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_46.pdf#page=53","order":8,"title":"Vierte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif","law_date":"1955-12-17T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 46 -- Tag de,r Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                               805\n(2) § 14 Abs. 2 bis 5 und § 15 gelten sinn-            b) In Absatz 2 werden              die Worte „Buch-\ngemäß. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes                       staben a bis d und f\"     ersetzt durch „Buch-\nprüft außerdem an Hand des Betriebsbuches                         staben a bis c und e\".\n(§ 44 der Mineralölsteuer-Durchführungsverord-             c) In Absatz 3 wird die           Bezeichnung „Buch-\nnung), der Fabrikationsbuchführung des Betrie-                    staben f\" ersetzt durch   „Buchstaben e\".\nbes und weiterer Unterlagen, die er etwa für\nerforderlich hült, ob die Rückstände aus ver-        17. In § 20 wird der letzte Satz des Absatzes 3 ge-\nzolltem Erdöl hergestellt sind.\"                           strichen; die Absätze 5 und 6 werden Absätze 6\nund 7; folgender neuer Absatz 5 wird ein-\n14. In § 16 werden hinter der Bezeichnung ,,§ 13\"              gefügt:\ndie Worte „Abs. 1, 2 und 4\" gestrichen.                        ,, (5) Der Vergütungsanspruch ist nach Er-\n15. In § 17 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Buch-                  teilung des Anrechnungsscheines frei übertrag-\nstaben f\" ersetzt durch „Bucnstabe e\".                    bar. Die Anrechnung erfolgt nur gegen Uber-\ngabe des Anrechnungsscheines. Die Zollstelle\n16. § 18 wird wie folgt geändert:                              ist berechtigt, aber nicht verpflichtet zu prüfen,\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      ob derjenige, der den Anrechnungsschein über-\n,,(1) Die Vergütung ist für die Mengen, für        gibt, der Anspruchsberechtigte ist.\"\ndie im Laufe eines Kalendermonats der Ver-       18. § 21 wird gestrichen.\ngütungsanspruch entstanden ist, mittels einer\nNachweisung in zwei Stücken spätestens am                                   Artikel 2\n25. Tage des folgenden, im Falle des Buch-          Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nstaben e des dritten folgenden Kalender-         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nmonats bei der für den Vergütungsberechtig-      dung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung\nten zuständigen Zollstelle zu beantragen.        der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953\nDer Nachweisung sind die Zweitstücke der         (Bundesgesetzbl. I S. 149) gilt diese Verordnung\nAnmeldung (§§ 11, 13, 14 Abs. 4), der Be-        auch im Land Berlin.\ngleitscheine (§§ 14, 15 a) oder die vorschrifts-\nmäßig entwerteten Gutscheine (§ 17) mit                                    Artikel 3\neiner Zusammenstellung als Anlagen beizu-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfügen.\"                                          kündung in Kraft.\nBonn, den 13. Dezember 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nVierte Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif.\nVom 17. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes                    wiedergestellt und zu einem weiteren Zoll-\nvom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) ver-                  sicherungsverkehr nach dieser Anmerkung-\nordnet die Bundesregierung:                                           abgefertigt werden.   11\n2. Die Erläuterungen zu Nr. 2710 werden wie folgt\n§ 1                               geändert:\nDie Erläuterungen zu den Nummern 2707 bis 2715             a) Die Erläuterung 3 erhält folgende Fassung:\ndes Zolltarifs - Anlage der Ersten Verordnung über                 ,,3. Zu Absatz B - 1:\nErläuterungen zum Zolltarif vom 26. Mai 1953 (Bun-                        Hierher gehören auch beniinhaltige Kraft-\ndesgesetzbl. I S. 252) - in der Fassung der Zweiten                       stoffgemische    (z. B.    Benzin-Benzol-Ge-\nVerordnung über Erläuterungen zum Zolltarif vom                           misch), verbleites Benzin oder Zweitakter-\n10. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 87) werden wie                       gemische (schmierölhal tige Kraftstoffge-\nfolgt geändert und ergänzt:                                               mische).\"\n1. Die Erläuterung 4 zu Nr. 2708 wird Erläuterung 5.          b) Die Erläuterung 4 erhält folgende Fassung:\nFolgende neue Erläuterung 4 wird eingefügt:                    ,,4. Zu Absätzen B - 2 und 3, C und D:\n,,4. Zu Anmerkung 1.                                                  Der Flammpunkt (Anmerkungen 2, 3 und\n5 Buchstaben b und c) ist nach DIN-Ent-\nWenn bei der chemischen Umwandlung im\nwurf 51755 zu ermitteln.\"\nZollsicherungsverkehr nach dieser Anmer-\nkung zollbare Waren des Kapitels 27 erhal-            c) Die Erläuterung 5 erhält folgende Fassung:\nten bleiben oder entstehen, gilt das Zollgut              ,,5. Zu Absatz D:\ninsoweit nicht als ordnungsgemäß verwen-                         Hierher gehören auch teerartige Rück-\ndet, es sei denn, daß diese Waren fristgerecht                   stände von der Destillation der Mineralöle","_,..j\n806                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nmit Tropfpunkt Ubbelohde nach DIN 53654                        Erdöl entfällt. Für die Ermittlung dieses\nunter 35° C. •                                                 Anteils gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3,\nd) Die Erläuterung 6 erhält folgende Fassung:                           Absatz 2 und Absatz 3 der Erläuterung 10\nsinngemäß .\n• 6. Zu Absatz D:\n(2) Gemische nach Erläuterung 6 Abs. 2\n(1) Der Asphaltgehalt (Anmerkung 5\ndürfen zu einem Zollsicherungsverkehr\nBuchstabe d Abs. 2) ist nach DIN 53660 zu\nnach einer dieser Anmerkungen nur ab-\nermitteln.\ngefertigt werden, wenn das Gemisch und\n(2) Schweröle der Absätze D - 1,                           jedes einzelne zu seiner Herstellung ver-\nD - 2 - a und D - 3 gelten im Siµne des                        wendete Schweröl die in diesen Anmer-\n§ 52 der Zollagerordnung und des § 15                          kungen geforderten Merkmale auf-\nAbs. 1 der Zollvormerkordnung als Waren                        weisen.•\nder gleichen Tarifbenennung. Sie dürfen im\nZolleigenlager und im Zollvormerklager            3. Die Erläuterungen zu der Anmerkung zu Nr.                         ---\nmiteinander vermischt werden, wenn auch                2710 und 2711 erhalten folgende Fassung:\ndas Gemisch zu einer dieser Tarifstellen               1. Wird unbearbeitetes Erdöl, das im Geltungs-\ngehört.\"                                                  bereich des Tarifs verzollt worden ist, gemein-\ne) Die Uberschrift der Erläuterung 7 erhält fol-                  sam mit anderen Ausgangsstoffen verarbeitet,\ngende Fassung:                                                 so da_rf zu einem Zollsicherungsverkehr nach\n\"7. Zu Absatz D - 2:•.                                        dieser Anmerkung nur der mengenmäßige An-\nteil der hierbei hergestellten Mineralöle (Ni'.\nf) Die Uberschrift der Erläuterung 8 erhält fol-\n2710) oder gasförmigen Kohlenwasserstoffe\ngende Fassung:\n(Nr. 2711) abgefertigt werden, der auf das ver-\n.8. Zu Absatz D-2-d:\".                                        zollte Erdöl entfällt. Für die Ermittlung dieses\ng) In der Erläuterung 10 Abs. 1 erhält der erste                  Anteils. gelten Absatz 1 Sätze 2 und 3, Ab-\nSatz folgende Fassung:                                         satz 2 und Absatz 3 der Erläuterung 10 zu\n• Werden Gemische von Ausgangsstoffen ver-                    Nr. 2710 sinngemäß .\narbeitet, in denen nur ein Teil die Vergütungs-           · 2. Wenn im Zollsicherungsverkehr nach dieser\nfähigkeit' der daraus gewonnenen Erzeugnisse                   Anmerkung Waren der Nr. 2708 - B -1,\n(Mineralöle, Rückstände) begründet (z. B. ver-                2710-B bis D, 2711, 2712, 2713 und 2714-A\nzolltes und nicht verzolltes Erdöl - Buch-                     erhalten bleiben oder entstehen, gilt das Zoll-\nstabe a -; Braunkohlenteeröl und Topprück-                     gut insoweit nicht als ordnungsgemäß ver-\nstände aus Erdöl; Paraffingatsch aus Erdöl und                 wi::ndet, es· sei denn, daß diese Waren frist-                      .-: -~~-:;\nsynthetisch hergestelltes Paraffin; Paraffin-                  gerecht wiedergestellt und zu einem weiteren                          I    f\ngatsch aus Erdöl, im Geltungsbereich des Tarifs                Zollsicherungsverkehr nach dieser Anmerkung,\nhergestellt, und eingeführtes Paraffin - Buch-                 nach Anmerkung 1 zu Nr. 2708 oder nach An-\nstabe b ~), so ist nur der mengenmäßige An-                    _inerkung 2 oder 3 zu Nr. 2710 abgefertigt\nteil der Erzeugnisse vergütungsfähig, der auf                  werden.\" ·\ndie vergütungsfähigen Ausgangsstoffe ent-\nfällt .•                                                                           § 2\nh) Folgende neue Erläuterung 11 wird eingefügt:              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n.11. Zu Anmerkungen 2 und 3:                        · 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\n(1) Wird Erdöl, das im Geltungsbereich dung mit § 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Ver-\ndes Tarifs verzollt worden ist, gemeinsam ordnung auch im L-and Berlin.\nmit anderen Ausgangsstoffen verarbeitet,\nso darf zu einem Zollsicherungsverkehr\nnach einer dieser Anmerkungen nur der                                        § 3\nmengenmäßige Anteil der Schweröle ab-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngefertigt werden, der auf das verzollte kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Dezember 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher                                                                                   .17\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n•\n~\n) ,,\n' ..... t ... ~ -\n,., .).,;.\n,,.,·)·~:\n,..,_. \"t'"]}