{"id":"bgbl1-1955-46-7","kind":"bgbl1","year":1955,"number":46,"date":"1955-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-46-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_46.pdf#page=52","order":7,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung","law_date":"1955-12-13T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["804                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mineralölzoll-Vergütungsordnung.\nVom 13. Dezember 1955.\nAuf Crund der Anmerkung 1 Buchstabe c Satz 3                ,, 1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 der Mine-\nund Buchstabe g zu Nummer 2710 des Zolltarifs                         ralölsteuer-Durchführungsverordnung     be-\n- Anlage zum Zolltarifgesetz vom 16. August 1951                      zeichneten Waren, von Waren der Nr. 2718,\n(Bundesgesetzbl. I S. 527) - in der Passung des Ge-                   Salben und Olen aus Nr. 3003 - C, Waren\nsetzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl                      der Nummern 3209, 3212, 3213, 3214, 3215\nvom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) und                     und 3217, Fetten, Olen, Pomaden und Salben\ndes Gesetzes zur Anderung von Vorschriften auf                        aus Nr. 3306 und Schuhcreme, Möbel- und\ndem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl vom                             Bohnerwachs aus Nr. 3407 des Zolltarifs,\".\n31. Oktober 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 699) wird            5. In § 7 wird die Bezeichnung „Buchstaben e\" er-\nverordnet:                                                     setzt durch „Buchstabe d\".\nArtikel 1                           6. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter dem Worte\n„raffinierten\" die Worte „Schweröle oder der\nDie Verordnung zur Durchführung der Anmer-                   bearbeiteten\" eingefügt.\nkung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineralöl-\nzoll-Vergütungsordnung - vom 22. Mai 1953 (Bun-             7. In § 9 wird die Bezeichnung „Buchstaben d\" er-\ndesgesetzbl. I S. 260) wird wie folgt geändert und             setzt durch „Buchstabe c\".\nergänzt:                                                    8. In § 10 wird die Bezeichnung „Buchstaben e\" er-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               setzt durch „Buchstabe d\".\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:              9. In § 11 werden gestrichen\n„ 1. in den Fällen der Buchstaben a, b Sätze 2        a) in Absatz 1 die Worte „oder vergütungs-\nund 3 sowie der Buchstaben c und d der                 fähiges Heizöl\",\nHersteller der vergütungsfähigen Erd-            b) in Absatz 2 der vorletzte Satz.\nölrückstände, Mineralöle, Schmieröle,\nSchmiermittel oder sonstigen vergütungs-     10. § 12 wird wie folgt geändert:\nf.ähigen Erzeugnisse,\".                          a) In Absatz 1 werden die Worte „raffinierte\nb) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Bezeichnung\nSchmieröle\" ersetzt durch „Mineralöle\",\n,,Buchstaben f\" ersetzt durch „Buchstaben e\".         b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Schmier-\nöls\" ersetzt durch „Schweröls\".\nc) In Absatz 2 werden die Worte „Buchstaben\na, b Satz 2 und des Buchstabens c\" ersetzt         11. § 13 wird wie folgt geändert:\ndurch „Buchstaben a und b Satz 2\"; die                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder\nWorte „auf der über die Versendung der                       vergütungsfähiges Heizöl\" gestrichen; Satz 2\nZwischenerzeugnisse ausgestellten Versen-                   erhält folgende Fassung: ,,Das Hauptzollamt\ndungsanmeldung (§ 15 der Mineralölsteuer-                   kann die Einzelanmeldung erlassen bei der\nDurchführungsverordnung)\" werden gestri-                    Abfertigung von Schwerölen zum Zollsiche-\nchen.                                                       rungsverkehr nach Anmerkung 2 oder An-\n2. In § 2 werden                                                   merkung 3 zu Nummer 2710 oder nach der\nAnmerkung zu den Nummern 2710 und 2711\na) in Absatz 1 die Worte „Schmieröls\" und\ndes Zolltarifs.\"\n,,Schmierölmenge\" ersetzt durch „Schweröls\"\nund „Schwerölmenge\",                                   b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 die Worte „in der Versendungs-                    „Von der inneren Beschau darf jedoch nur\nanmeldung\" gestrichen.                                      abgesehen werden bei der Abfertigung von\nSchweröl zu einem Zollsicherungsverkehr\n3. § 3 erhält folgende Fassung:                                    nach Anmerkung 2 oder 3 zu Nummer 2710\n,,§ 3                                 oder nach der Anmerkung zu den Nummern\n2710 und 2711 des Zolltarifs.\"\n(1) Eine Vergütung nach Buchstabe b Satz 3\nwird nur gewährt, wenn der Vergütungsberech-               c) Absatz 3 wird gestrichen; Absatz 4 wird\ntigte selbst Schuldner des Zolls für das einge-                 Absatz 3.             ·\nführte Schmieröl gewesen ist.                          12. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Bezeichnung\n(2) Ist Schmieröl, auf das die Voraussetzun-            ,,Buchstaben e\" ersetzt durch „Buchstaben d\".\ngen des Buchstaben b Satz 3 zutreffen, gemein-         13. Folgender § 15 a wird eingefügt:\nsam mit anderem Schmieröl bearbeitet worden,\n,,§ 15a\ndann wird die Vergütung nach Buchstabe b\nSatz 3 nur für den entsprechenden Anteil ge-                   (1) Bitumen und Petrolkoks, die mit dem An-\nwährt.\"                                                    spruch auf die Vergütung nach Buchstabe a\nSatz 2 ausgeführt werden sollen, sind der für\n4. In § 6 Abs. 1 wird die Bezeichnung „Buch-                  den Betrieb zuständigen Zollstelle mit einem\nstaben e\" ersetzt durch „Buchstabe d\"; Num-                Begleitschein nach vorgeschriebenem Muster in\nmer 1 erhält folgende Fassung:                             zwei Stücken anzumelden und zu gestellen."]}