{"id":"bgbl1-1955-46-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":46,"date":"1955-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-46-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_46.pdf#page=49","order":6,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1955-12-19T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":49,"num_pages":3,"content":["Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. D·ezember 1955                        801\nDritte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes.\nVom 19. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuer-                    1. beim Mischen oder zur Vorbereitung\ngesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes-                       des Mischens\ngesetzbl. I S. 234) wird verordnet:                                     a) Schweröle oder Mineralöle nach § 1\nAbs. 2 Nr. 3 des Gesetzes auf mehr\nArtikel 1                                          als 110° C,\nb) andere Mineralöle auf mehr als\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-                           50° C\nsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\nerwärmt werden oder\nS. 237) in der seit dem Inkrafttreten der Zweiten\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\n1\n2. durch das Mischen folgende Mineralöle\nDurchführung des Mineralölsteuergesetzes vom                            hergestellt werden:\n17. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 800) gel-                       a) steuerbare Mineralöle unter Bei-\ntenden Fassung wird wie folgt geändert und er-                             mischung von Braunkohlenteerölen\ngänzt:                                                                     des § 1 Abs. 2 unter anderen Vor-\naussetzungen als denen des § 32\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                           Abs. 2,\n,,§ 2                                      b) Schmieröl auf der Grundlage von\nGasöl und Schmieröl unter anderen\n(1) Bei der fanfuhr von Waren der Nr. 3404,                         Voraussetzungen als denen des § 32\n3406, 3407 (ausgenommen Schuhcreme, Möbel-                             Abs. 4.\nund Bohnerwachs), 3408, 3608-C, 3815, 3816,                                                     1\n3825, 3826 - B und von Transformatoren der                  (3) Ein Betrieb, der nicht schon aus einem an-\nNr. 8501 -B des Zolltarifs wird die Mineralöl-          deren Grunde Herstellungsbetrieb ist, gilt nicht\nsteuer von dem in ihnen enthaltenen Mineralöl            als Herstellungsbetrieb, wenn in ihm nur\nnach dem höchsten für dieses Mineralöl zu-                      1. Mineralöl, das in diesem Betriebe an-\ntreffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 des Ge-                       gefallen ist, zur Wiederverwendung im\nsetzes erhoben (Anteilsteuer).                                     gleichen Betriebe auf mechanischem\n(2) Die Anteilsteuer wird nicht erhoben                         Wege ohne Destillation von Verun-\nreinigungen befreit wird. Als angefal-\n1. bei anderen Waren als solchen der                        len im Sinne dieser Bestimmung gilt\nNr. 3404-A- 1, 3408 und 3825 des Zoll-                   auch Mineralöl, das durch Ablassen\ntarifs, wenn das Eigengewicht der in                     aus Waren des Abschnitts XVI des\neiner Sendung eingehenden Waren-                         Zolltarifs gewonnen worden ist;\nmenge 100 kg nicht übersteigt,\n2. versteuertes Mineralöl vor der ersten\n2. bei anderen Waren als Transformato-                      Verwendung getrocknet wird;\nren der Nr. 8501 - B des Zolltarifs, wenn\n3. Mineralöl wiedergewonnen wird, das\nder Mineralölanteil nicht mehr als\nin diesem Betriebe als Lösungsmittel\n10 vom Hundert des Eigengewichts der\nverwendet worden ist;\nWare beträgt. Bei der Feststellung die-\nses Vomhundertsatzes werden verschie-                 4. Mineralöl, das dieser Betrieb steuer-\ndene in der Ware enthaltene Mineralöl-                   begünstigt auf Erlaubnisschein bezogen\nanteile zusammengerechnet.                               hat und das zur weiteren Verwendung\nnicht mehr geeignet ist, aufgearbeitet\n(3) Ist zur Herstellung einer im Absatz 1 auf-                  wird, um zu dem im Erlaubnisschein\ngeführten Ware im Erhebungsgebiet die steuer-                      bezeichneten Zwecke wiederverwendet\nbegünstigte Verwendung von Mineralöl zuge-                         zu werden;\nlassen, so wird der nach der Anlage 2 zutref-                    5. Mineralöl durch Ablassen aus Waren\nfende Steuersatz auch auf die Anteilsteuer an-\ndes Abschnitts XVI des Zolltarifs oder\ngewendet.\"\nbeim Reinigen von Putzstoffen, Arbeits-\n2. § 5 erhält folgende Fassung:                                        kleidern oder Altpapier gewonnen, je-\n,,§ 5                                      doch nicht in irgendeiner Weise be-\narbeitet wird.\"\n(1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Geset-\nzes ist ein Betrieb, in dem steuerbares Mineral-      3. In § 6 Nr. 2 werden die Worte „Gewinnung, der\nöl gewonnen oder bearbeitet wird. Dies gilt             Reinigung oder einer anderen Bearbeitung\" er-\nauch im Zollvormerkverkehr, nicht jedoch im             setzt durch „Gewinnung oder Bearbeitung\".\nZollbindungsverfahren.                               4. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt hinter dem ersten\n(2) Das Mischen von Mineralölen miteinander          Satz durch ein Komma ersetzt; es wird ange-\noder mit anderen Stoffen gilt für Betriebe, die         fügt:\nnicht schon aus einem anderen Grunde Her-               ,,ausgenommen die Verwendung zur Herstel-\nstellungsbetriebe sind, nur dann als Bearbei-           lung von Bitumen und Petrolkoks der Nr.\ntung, wenn                                              2714-B und C des Zolltarifs.\"",". ·,.'>-r-r·\n802                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n5. In § 10 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende                10. § 20 wird wie folgt geändert:\nFassung:                                                         a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n.,(1)· Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet                      „Zlil § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 des\neingeführt, so ist es in der Zollurkunde, in der                      Gesetzes\".\nÄnmeidung nach § 5 Abs. 3 der Interzonen-                        b) 1n Absatz 1 werden die Worte .§ 2 Abs. 2\nüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951 (Bun-                         und § 8 Abs. 1 Nr. 4\" ersetzt durch .§ 8\ndesgesetzbl. I S. 439) oder mit dem nach § 8                          Abs. 1 Nr. 4 und 5\".\nVOI'!f'eSchriebenen Muster zur Steuerfestsetzung                 c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n· anzumelden. Im kleinen. Grenzverkehr und im                              , • (6) Wird neben der Steuerbegünstigung\nReiseverkehr ist au.dl mündliche Anmeldung zu-                        für · den gleichen Verwendungszweck ein\nlässig.                                                               Zoilsidlerungsverkehr nadi Anmerkung_ 1 zu ·\n(2) Bei der Einfuhr voa Mineralöl aus dem                         Nr.. 2708, Anmerkung 2 oder 3 zu 'Nr. 2710\nnidlt mm Erhebu~t gehör-enden Teil des                                oder der Anmerkung zu Nr. 2110. und 2711\nZollinlandes im freien Verkelli tritt ;an die Stelle                 des Z.o11tarifs beantragt, so ist der Antrag\nder .Aibfedigu.ng im .ZoH-anweisugsverfahren                          auf Erteilung des Steuererlaubnissdieines\nmit gleim& Wirkung -die Oberweisung nach                              mit dell! Antrage auf Zulassung des Zoll-\n§§ 9 bis 1.1 del' lnten1c,nenübenvachungsverord-                     sicherungsverkehrs zu verbinden. In diesem\n11;uag.·•                                                            Falle richten sich die Antragstellung und die\n6. In § 14 wird der geltende Wortlaut Absatz 1;                           weitere Behadhmg des Antrages aadl den\n· folgender Absatt 2 wird angefügt:                                     entsprechenden Bestimmungen des Zoll-\nrechts.•\n• (2) Ist Mineralöl in einem Zollvormerkver-\nkehr hergestellt worden (§ 5 Abs. 1 Satz 2), · so          11. § 21 wird wie folgt geändert:\nfällt die bei der Entfernung aus dem Herstel-                   a) Ahsatz 1 Satz. 3 erhält folgende Fassung:\nlungsbetrieb -entstehen.de bed~ Steueischuld                         ..,J.m Falle -dei; § 20 Abs. 6 wir-d die Geneh-\nnicht weg; wenn <das Mmer.albl im Ansm11JB an                        migung zu steuerbegünstigten V-erweadun'g\ndiesen Zollvonn:erkv,erkeh!' zu weiteren Zoll-                       ll,lU' .auf dem Zolle.rlaubnisschein vermerkt.•\nverkehren abgefertigt wird.•                                    b} IB.Ahsatz3 werdendie Worte .von lOT,agen\"\nersetld: durch .emes Mona-ts\".\n1. § 15 wird wie folgt geandert:                                                                                               /\n12. In § 25 Abs. 2 Sa:tz 4 wird die Tagesangabe\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte • am                      .10.Januar• ersetzt durdl .31. Januar•.\nTage noch der Eru.femung\" er.setzt durch „am\nvierten Tage nach liler 'Entfernmtg\".                t.3. § 32 wird wie k>Jgt geä.Ddert:\nbj 1a Absatz 3 Satz 2 1Hld Satz 3 wird jeweils                   a) Der letzt-e Satz des Absatzes 3 wird ge-\ndas Wort .,sie\" ,erse-1:zt durdl „der Ober-                     stri«hen..\nbeamte des. Anfsi,chtsdienstes\" ..                        b) Absatz 4 erhält ~ende Fassung:\net In Absatz 'li Satz 1 wild die Zm.l .60\" durch                           .'{4} Im St-e1:1erlager 1lürfen leichte Stein-\ndie Zahl .30\" enietzt.                                          k:ohleuteeröle nt BeBZi.n. -das einem höheren\n. Steuersatz .ai!i ledite SteinJcohlenteeröle\n8. § 16 wiro wie fol9t gendert:                                            unterüegt, sewte Gasele., Sdunieröle oder\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                          -audl soD.Sti!Je Mineralöie {§ 2 Abs. 1 Nr. 1\n„Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß      an               Budlst.abe h .des Gesetzes) miteinander mit\ndie Abfertigung .zum freien Verkehr oder an                    dec Wirkuag dM!!5 f 33 Abs. 5 vermischt\ndie Abfertigung nadi § ·5 der Interzonen-                      werciel1. Das Cemi'Sdl .ist in. diesem Falle wie\nüberwachungsverordnung unversteuert in                       · Mina-.iäi df!5 !ßäherem Ste1;1ecsatzes zu be- ·\neinen HersteUungshetrieb verbracht werden,                     handeln.a\nso ist dies gleichzeitig mit dem Antrage auf              .c) Absillz 6 erhält folgende Fassung:\nAbfertigung ·zum freien Verkehr ·oder· mit                          „l6) Das beahs.idiligte Mischen ist .iB den\nder Anmeldung nach § 5 Abs. 3 der Inter-                        Fällen der Absiize 4 und 5 der Zollstelle\nzonenüberwadmngsverordnung           schriftlich i             mmdestens 24 Stunden vorher a&zumelden.\nanzumelden.•                                                    Für Mischungsvorgänge, die sowohl in Ab-\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten „zum •                        satz 4 \"'.ie auch in Absatz 5. zugelassen sind,\nfreien Verlcebr• die Worte „oder nach § 6                       ist dabei auugeben, nach wel&er -dieser\nder         Interzonenüberwadmngsverordnung\"                    Bestimmungen sie behandelt werden sollen.\neingefügt.                                                      Unterbleibt eine solche Angabe, so ist Ab-\n.salz 4 anzuwenden.•\n9. § 17 ~ird wie folgt geändert: _\n14. § 33 AbS: 5 emält folgende Fassung:\nIR § 17 wird der gelt.ende .Wortl-aut Absatz 1;\n\"(Sj Werden im Steuerlager lekhte Stein-\nfolgender Absatz 2 wird angefügt:                                kohlenteeröle mit Beimn, das einem höheren\n,.{2i Wird Mineralöl im Zollvonnerkverkehr                   Steuersatz als leichte Steinkohlenteeröle unter-\nin einen Herstellungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Satz 2)                 liegt, .oder werden Gasöl, Schmieröl oder auch\nverbracht, so fällt mit der Aufnahme in den                      sonstige Miner.alöle {§ 2Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h\nBetrieb die bedingte Steuerschuld weg, die nach                  des Gesetzes) miteinander nach § 32 Abs. 4 ver-\n§ 3 Abs. 3 des Gesetzes durcn die Abfertigung                    mischt, so erhöht sich die auf dem geringer be-\nzum Zollvormerkverkehr entstanden ist.•                          lasteten Gemischbestandteil ruhende bedingte\n_: I .\n. l'i'·.","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                             803\nSteuerschuld auf den Betrag, der sich bei An-                  „2. Das steuerbegünstigte Mineralöl darf\nwendung des für den höher belasteten Bestand-                       auch zum Reinigen der beim Herstellen\nteil geltenden Steuersatzes ergibt.\"                                von Tiefdruckfarben benutzten Geräte\nverwendet werden.\"\n15. § 39 wird wie folgt geändert:\ne) In Abschnitt I Nr. 9 Spalte „Bemerkungen\"\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nwird eingefügt:\n,, 1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 genann-            „Das steuerbegünstigte Mineralöl darf auch\nten Waren sowie von Waren der Nr.                    zum Reinigen der beim Herstellen der\n2718, von Salben und Oien aus Nr. 3003               Bronzepaste benutzten Gerätschaften ver-\n- C, Fetten, Oien, Pomaden und Salben                wendet werden.     11\naus Nr. 3306 und von Schuhcreme, Möbel-\nund Bohnerwachs aus Nr. 3407 des Zoll-            f) Die Abschnitte II und III werden wie folgt\ntarifs sowie bei der Abfertigung von                 geändert:\nSchmiermitteln der Nr. 3404 - A - 1 des              aa) Die Uberschrift des Abschnitts II erhält\nZolltarifs zum Zollverkehr,\".                              folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 wird die Aufzählung ,,§§ 10, 14,                      ,,II. Schweröle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchsta-\n11\n15, 18\" ersetzt durch ,,§§ 9, 10, 14, 15, 16, 18\".               ben d bis h des Gesetzes)      •\nbb) In Nummer 3 des Abschnitts III wird das\n16. Die Anlage 2 (Liste der Steuerbegünstigungen)                        Wort „Heizöl\" ersetzt durch „Schwer-\nwird wie folgt geändert:                                             öle nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes\".\na) In Abschnitt I Nr. 3 Spalte „Begünstigter Ver-               cc) Die Uberschrift „III. Schmieröle und son-\nwendungszweck\" werden die Worte „ein-                            stige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f bis h\nschließlich des Reinigens der hierbei verwen-                    des Gesetzes) wird gestrichen; die Num-\n11\ndeten Geräte\" gestrichen.                                        mern 1 bis 3 des alten Abschnitts III\nb) In Abschnitt I Nr. 4 Spalte „Bemerkungen\"                         werden Nummern 2 bis 4 des Ab-\nwird angefügt:                                                   schnitts II.\n„3. Das steuerbegünstigte Mineralöl darf               g) Abschnitt V wird gestrichen. Die Abschnitte\nauch zum Reinigen der beim Auflösen                  IV, VI und VII werden Abschnitte III, IV\nbenutzten Gerätschaften verwendet wer-               und V.\nden.\"\nArtikel 2\nc) In Abschnitt I Nr. 5 Spalte „Bemerkungen\"\nwird der geltende Wortlaut mit „ 1.\" bezeich-         Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nnet; es wird angefügt:                             4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Ver,_,in-\ndung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung\n„2. Das steuerbegünstigte Mineralöl darf           der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bun-\nauch zum Reinigen der beim Herstellen        desgesetzbl. I S. 149) gilt diese Verordnung auch im\nder Lacke und Firnisse benutzten Gerät-\nLand Berlin.\nschaften verwendet werden.\"\nd) In Abschnitt I Nr. 6 Spalte „Bemerkungen\"                                   Artikel 3\nwird der geltende Wortlaut mit „ 1.\" bezeich-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnet; es wird angefügt:                             kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}