{"id":"bgbl1-1955-46-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":46,"date":"1955-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-46-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_46.pdf#page=4","order":3,"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955)","law_date":"1955-12-21T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":4,"num_pages":21,"content":[",<\n-, ... • ~. 1\n\\\n756                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955).\nVom 21. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der\nFassung vom 21. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 441) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nZu § 2 Abs. 5 des Gesetzes                               über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli\n§ 1                           1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher,\nRegister und Verzeichnisse geführt werden.\nWirtschaftsjahr\nDas Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von        Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes\nzwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weni-                                     § 3\nger als zwölf Monaten umfassen, wenn\nAufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb\n1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben\n(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2\noder veräußert wird oder\nAbs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes gehören außer den\n2. ein Steuerpflichtige!' von regelmäßigen Ab-       steuerbaren Umsätzen im Sinn des § 1 Ziff. 1 und 2\nschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-      des Umsatzsteuergesetzes auch nicht steuerbare\nmäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-         Umsätze, z. B. Umsätze im Ausland, in Freihäfen\nstimmten Tag übergeht.                            und Zollausschlüssen und auf Schiffen außerhalb\nder Hoheitsgrenze.\n§ 2                              (2) Die Aufteilung ist entsprechend der Berech-\nnung der Umsatzsteuer nach den Isteinnahmen oder\nWirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten         den Solleinnahmen vorzunehmen. ,                  ·\n(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig         Zu § 3 des Gesetzes\nAbschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am\n30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit                                     § 4\nvom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt-                       Steuerfreie Einnahmen\nschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2\nAbs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.                        Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-\nverordnm1g über die Steuerpf!.icht oder die Steuer-\n(2) Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 1   freiheit von Einnahmen. aus nichtselbständiger Ar-\ndes Gesetzes ist bei                                     beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.\n1. reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-\nzucht                                         Zu § 3 a des Gesetzes\nder Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,                                   § 5\n2. reiner Forstwirtschaft                                          Begriffsbestimmungen\nder Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Sep-\ntember.                                          (1) Aufschließungsmaßnahmen sind Maßnahmen,\ndie in _§adllichem Zusammenhang mit _der Errich-\nEin Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt         tung von Wohnbauten notwendig sind, um diese\nauch vor, wenn daneben in geringem Umfang noch           Bauten in verkehrsüblidler Weise nutzbar zu\neine andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung      madlen. Dazu gehören insbesondere die Herrich-\nvorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen 1)       tung der Verkehrsflädlen einschließlidl des Erwerbs\nvor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2        der hierzu erforderlidlen Grundstücke .und die Her-.\nAbs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeich-      stellung der Abwässeranlagen und der öffentlidlen\nneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird die-      Versorgungsleitungen.\nser Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt; dies             (2) Gemeinschaftseinridltungen sind solche Ein-\n· gilt nkht für den Weinbau.                               ridltungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit\nder Errichtung von Wohnbauten stehen und dazu\n(3) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinn        bestimmt sind, den Bewohnern dieser Wohnbauten\ndes § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes sind Land-    zur gemeinsamen Benutzung zu dienen. Dazu ge-\nund Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen         hören insbesondere Heizungsanlagen, Wasdl- und\nVerpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung        Trockenanlagen, Badeeinrichtungen, Kindergärten\nBücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen.          und Kinderspielplätze, Versammlungsräume, Lese-\nEs müssen mindestens die nach der Verordnung             räume und Sammelgaragen.\n1\n) Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                       757\n(3) Festverzinsliche    Schuldverschreibungen des   der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre,\nBundes oder der Länder sind auch solche Schuldver-     die nach dem 31. Dezember 1954 enden, entspre-\nschreibungen, bei denen das Gläubigerrecht in ein      chende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen\nSchuldbuch des Bundes oder in das Schuldbuch           werden, soweit sich die Sc:hwankungen im Betriebs-\neines Landes eingetragen ist (Schuldbuchforderun-      vermögen ausgeglichen haben.\ngen).\n§ 9\n(4) Namensschuldverschreibungen im Sinn des\n§ 3 a Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes sind die schlichten                  Pensionsrückstellungen\nNamenspapiere, die nicht indossiert werden kön-           (1) Eine den Gewinn mindernde Rückstellung für\nnen (Rektapapiere), dagegen nicht die indossablen      Pensionsanwartschaften kann nur für Versorgungs-\nNamenspapiere (Orderpapiere).                          ansprüche gebildet werden, die auf einer vertrag-\n(5) Industrieobligationen sind festverzinsliche     lichen Pensionsverpflichtung beruhen.\nSchuldverschreibungen, die von Unternehmen der            (2) Eine Rückstellung für Pensionsanwartschaften\ngewerblichen Wirtschaft ausgegeben werden.             darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur\nHöhe des Betrags mindern, der sich als Unterschied\nZu §§ 4 bis 7 des Gesetzes                             des Gegenwartswerts am Schluß des Wirtschafts-\n§ 6                        jahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-\nEröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung         schaftsjahrs ergibt. Der Gegenwartswert ist nach\neines Betriebs                   den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-\nmatik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der\n(1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so     künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der An-\ntritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle     wartschaft aufHinterbliebenenversorgung) am Schluß\ndes Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-        des Wirtschaftsjahrs abzüglich des Barwerts der in\ngenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im         ihrer betragsmäßigen Höhe oder im Verhältnis\nZeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-       zum pensionsfähigen Arbeitslohn gleichbleibenden\ntriebs.                                                Jahresbeträge, die nach dem Schluß des Wirtschafts-\n(2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,     jahrs rechnungsmäßig aufzubringen wären, um den\nso tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle  Barwert der künftigen Pensionsleistungen vom Zeit-\ndes Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-       punkt der Pensionszusage bis zum vertraglich vor-\njahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-       gesehenen Eintritt des Versorgungsfalls anzusam-\ngabe oder der Veräußerung des Betriebs.                meln. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß\nim Zeitpunkt der Pensionszusage der Barwert der\n§ 7                         Jahresbeträge gleich dem Barwert der künftigen\nPensionsleistungen ist. Erhöht sich der Versorgungs-\nUnentgeltliche Ubertragung eines Betriebs,\nanspruch nach der Pensionszusage durch eine Ver-\neines Teilbetriebs oder einzelner Wirtschaftsgüter\ntragsänderung, so gilt diese Erhöhung als neue\n(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-    Pensionszusage. Beendet die aus der Pensionszusage\ngeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des    berechtigte Person ihre Tätigkeit für den Steuer-\nGewinns des bi'Sherigen Betriebsinhabers die Wirt-     pflichtigen vor dem vertraglich vorgesehenen Ein-\nschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich       tritt des Versorgungsfalls unter Beibehaltung des\nnach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben.    Versorgungsanspruchs, so darf die Rückstellung in\nDer Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.      dem Wirtschaftsjahr, in dem die Tätigkeit endet,\n(2) Werden einzelne Wirtschaftsgüter unentgelt-     den Gewinn bis zur Höhe des Betrags mindern, der\nlich übertragen, so gilt für den Erwerber der Betrag   sich als Unterschied zwischen dem versicherungs-\nals Anschaffungskosten, den er für das einzelne        mathematischen Barwert der künftigen Pensions-\nWirtschaftsgut im Zeitpunkt des Erwerbs hätte auf-     leistungen am Schluß dieses Wirtschaftsjahrs und\nwenden müssen.                                         dem Gegenwartswert am Schluß des vorangegan-\ngenen Wirtschaftsjahrs ergibt.\n(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei\nder Bemessung der Absetzungen für Abnutzung               (3) Ist die am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954\noder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-        (1953/54) in der Steuerbilanz ausgewiesene Rück-\nfolger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich    stellung für eine Pensionsanwartschaft höher als\nbei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden           der Gegenwartswert (Absatz 2) an diesem Stichtag,\nWerte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.        so sind bei der Berechnung der Gegenwartswerte\nfür die folgenden Wirtschaftsjahre die Jahresbeträge\nabweichend von Absatz 2 Satz 4 so zu bemessen,\n§ 8\ndaß am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1954 (1953/54)\nUberleitungsvorschrift zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes    der Barwert dieser Jahresbeträge gleich dem Bar-\nin den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen      wert der künftigen Pensionsleistungen abzüglich\nSind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-       der bis zu diesem Stichtag gebildeten Rückstellung\nschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet       ist.\nhaben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Versorgungs-\nZuschläge oder Abschläge nach § 4 Abs. 3 des Ge-       ansprüche, die nicht auf einer vertraglichen, aber\nsetzes in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden         auf einer sonstigen rechtsverbindlichen Pensions-\nFassungen vorgenommen worden, so können bei            verpflichtung beruhen, entsprechend anzuwenden.","...       '..   -               . :,\n.. ~:.-:~\n~\n~ ... \\-·~, ·.. .           .:, .. ~\n.. ~-\n758                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 10                                § 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes und\nAbsetzung für Abnutzung                             §  76\nim Fall des § 4 ~bs. 3 des Gesetzes              vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens\nden Anforderungen der Verordnung über landwirt-\nBei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni                   schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichs-\n1948 1) zum Betriebsvermögen gehört haben, sind                      gesetzbl. I S. 908) entsprechen.\nim Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemes-\nsung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaf-                         (2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn aus\nfungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu. legen:                   Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit nach\n§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-\n1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich\nnungen, die den Vorschriften der Absätze 3 und 4\nbei sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1\nentsprechen, als ordnungsmäßige Buchführung im\ndes D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949            Sinn des\n(WiGBl. S. 279) 2 ), und\n§ 6 Abs. 2 des Gesetzes,\n2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-                         § 1 a des Gesetzes 3) und\nvermögens höchstens die Werte, die sich bei\n§ 75.\nsinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-·\nbilanzgesetzes                                              (3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben\nergeben würden.                                                      müssen ...einzeln aufgezeichnet und am Schluß des\nKalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-\n§ 11                        liche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für\nkürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt.\nAnsdlaffungs- oder Herstellungskosten                Die Vorschriften der §§ 162 und 163 der Reichsab-\n1n den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes                 gabenordnung sind zu beachten.\nIn den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fassungen\n(4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei\nBei. Gebäuden, Eigentumswohnungen und Schif-\ndenen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des\nfen; die mit Zuschüssen im Sinn der §§ 7 c und 7 d\nGesetzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Ge-\nAbs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955\nsetzes oder nach§ 75 vorgenommen werden, sind in\ngeltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt\nein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis\nworden sind, sind die Ansd).affungs- oder Herstel-\naufzunepmen, das den Tag der Anschaffung oder\nlungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-\nHerstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nschüsse anzusetzen.\nkosten, die Absetzungen für Abnutzung und die\nAbschreibungen zu enthalten hat.\nZu § 6 Abs. 2, §§ 7 a, 7 c Abs, 1, §§ 7 e, 10 a,\n10 d und 34 b des Gesetzes und §§ 7 c, 7 d\n,//'         Abs. 2 und § 7 f des Gesetzes in der Fas-\n_;.'                                                                                                         § 13\nsung vom 15. September 1953\n§   12                                      Begünstigter Personenkreis\n~·~-                                      Ordnungsmäßige Budlführung\nIm Sinn der §§ 7 a, 7 e und 10 a des Gesetzes\n,t:-.                                                                                  (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes\n1~/:\n(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ord-                   vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) können\n4' -,\n~,          nungsmäßige Buchführung im Sinn des                                  Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen\n§    6 Abs. ,2 des Gesetzes,                                 1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenen-\n·,\n§    1 a des Gesetzes 3),                                       gesetzes),               ·\nt\n§    1 c des Gesetzes in der Fassung vom                     2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesver-\n15. September 1953 {Bundesgesetzbl. I                  triebenengesetzes),\n.\n;>_'-'\\.\n·t,.,\nS. 1355) und im Sinn des § 7 c Abs. 1               3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundes-\nf.- .: :,,.~ '\ndes Gesetzes,                                           vertrie benengesetzes),\n§    1 d Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung                  4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte\ni\\.:\\-~· . .                                  vom 15. September 1953,                                 Personen (§ 4 des Bundesvertriebenen-\nl1r··             .\n§\n§\n1 e Abs. 2 des Gesetzes,\n1 f des Gesetzes in der Fassung vom\n15. September 1953,\ngesetzes},\nwenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesver-\ntriebenengesetzes bezeichneten Voraussetzungen\nerfüllen. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten\n1(                                   §\n§\n10 a des Gesetzes,\n10 d Satz 1 des Gesetzes,\nPersonen stehen diejenigen Personengruppen gleich,\ndie durch eine auf Grund des § 14 des Bundesver-\n~;.~::~:\nt;.,····             1)  Im Land· Berlin: 1. April 1949.\n1) An. die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-\nr;.                       bilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBI. S. 2'19) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz über die Eröff-\nt.·\nI• ·;\nnungsbilanz irt Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Mark-Bilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Ge-\nsetz- und Verordnungsbl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die\nEröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950\n(Verordnungsbl. für Groß-Berlin Teil I S. 329).\nB) Im Land Berlin: § 7 a des Gesetzes vom 31. Mai 1952 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 357) und im Sinn\ndes § 1 a des Gesetzes.\n'-.!-,\n;:,J","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                             759\ntriebenengesetzes erlassene Rechtsverordnung zur            Zu § 7 a des Gesetzes\nInanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun-                                        § 14 1 )\ngen nach dem Bundesvertriebenengesetz berechtigt                               Bewertungsfreiheit\nwerden. Der Nachweis für die Zugehörigkeit zu                     für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter\neiner der bezeichneten Personengruppen ist durch\nVorlage eines Ausweises im Sinn des § 15 des                   (1) Das Jahr der Anschaffung ist das Wirtschafts-\nBundesvertriebenengesetzes zu erbringen. Die bis-           jahr der Lieferung, das Jahr der Herstellung ist das\nher von den Ländern für die in Satz 1 Ziff. 1 und 2         Wirtschaftsjahr der Fertigstellung.\nbezeichneten Steuerpflichtigen ausgegebenen Aus-               (2) Sind im Fall des § 7 a des Gesetzes mehrere\nweise gelten weiter, bis sie durch Ausweise im              Personen an einem Unternehmen als Mitunter-\nSinn des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes er-            nehmer beteiligt und liegen nicht bei allen Mitunter-\nsetzt oder durch die Bundesregierung außer Kraft            nehmern die Voraussetzungen des Gesetzes vor, so\ngesetzt werden.                                             kann die Bewertungsfreiheit von dem Unternehmen\n(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme           nur in Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-\nvon Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19               men werden, mit dem die Mitunternehmer, die die\ndes Bundesvertriebenengesetzes), so können                  Voraussetzungen des Gesetzes erfüllen, an dem\n1. § 7 a des Gesetzes für solche bewegliche         Gewinn des Unternehmens beteiligt sind. Die\nWirtschaftsgüter, die bis zum Tag des Er-        Höchstgrenze der Abschreibung für das Unter-\nlöschens der Befugnis angeschafft oder her-      nehmen beträgt auch in diesem Fall 100 000 Deutsche\ngestellt worden sind,                            Mark.\n2. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrik-            Zu § 7 b des Gesetzes\ngebäude, Lagerhäuser und landwirtschaft-\n§ 15\nliche Betriebsgebäude, die bis zum Tag des\nErlöschens der Befugnis hergestellt worden               Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude\nsind, und                                           (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7b\n3. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht       des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes\nentnommenen Gewinn des Veranlagungs-             zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung im\nzeitraums, in dem die Befugnis erloschen         Jahr der Herstellung und in dem darauffolgenden\nist,                                             Jahr bis zu je 10 vom Hundert, in den darauf-\nin Anspruch genommen werden. Werden in den                  folgenden zehn Jahren bis zu je 3 vom Hundert der\nFällen der Ziffern 1 und 2 die beweglichen Wirt-            Herstellungskosten absetzen.\nschaftsgüter oder die Fabrikgebäude, Lagerhäuser               (2) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nund landwirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach\ndem Tag des Erlöschens der Befugnis angeschafft                (3) Die erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Ge-\noder hergestellt, so können die §§ 7 a und 7 e des          setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs-\nGesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt aufge-             werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus\nwendeten Anzahlungen auf Anschaffungskosten                 nach der Verordnung über die Bemessung des\noder Teilherstellungskosten angewandt werden.               Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Ein-\nDer Tag der Anschaffung ist der Tag der Lieferung,          familienhaus vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I\nder Tag der Herstellung ist der Tag der Fertigstel-         S. 99) zulässig. Der Absetzungsbetrag ist in voller\nlung.                                                       Höhe von dem um die abzugsfähigen Schuldzinsen\ngekürzten Grundbetrag abzuziehen. Entsteht hier-\n(3) Die für die Eintragung eines Vermerks im            durch ein Verlust, so ist dieser mit den Einkünften\nSinn des § 19 des Bundesvertriebenengesetzes zu-            aus anderen Einkunftsarten auszugleichen.\nständige Behörde hat die Eintragung des Vermerks\nunverzüglich dem für die Veranlagung des Steuer-                                      § 16\npflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nabgabenordnung) mitzuteilen.                                         Erhöhte Absetzungen beim Ersterwerb\nim Sinn des § 7 b Abs. 3 und 4 des Gesetzes\n(4) Aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,\nWeltanschauung oder politischer Gegnerschaft                    (1) Kleinsiedlung ist eine Siedlung im Sinn des\ngegen den Nationalsozialismus verfolgt sind Steuer-         § 20 Abs. 2, Kaufeigenheim ist ein Wohngebäude\npflichtige, die nach den §§ 1, 8 und 76 des Bundes-         im Sinn des § 20 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbau-\nergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer              gesetzes (WoBauG) in der Fassung vom 25. August\nder nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom             1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047).\n18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1387) oder            (2) Die Verpflichtung, die Kleinsiedlung oder das\nnach den landesrechtlichen Vorschriften Anspruch            Kaufeigenheim an natürliche Personen zu Eigentum\nauf Entschädigung haben. Der Nachweis für die Zu-           zu übertragen (Vorrats- oder Bestellbau). muß sich\ngehörigkeit zu der Personengruppe der Verfolgten            auf die Ubertragung des bürgerlich-rechtlichen\nist durch Vorlage eines Bescheids oder einer sonsti-         Eigentums oder eines Erbbaurechts beziehen. Sie\ngen Mitteilung der zuständigen Entschädigungsbe-            kann auch gegenüber einem anderen als dem Erst-\nhörde zu erbringen.                                         erwerber übernommen werden.\n1\n)  Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsbl. für\nBerlin S. 885, 1183 -) und des § 9 Abs. 1 und 2 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952\n(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1953 S. 1362).","...,...,..,,.,.-~--:-~~~~~-                                                                                  --~~--•-   .\n,.l.. --~  ~· -\n,._.\"'\"·             , ~-· '\n760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Beim Ersterwerb einer Eigentumswohnung gilt             zuziehenden Betrags ergibt. Für die Berechnung der\nAbsatz 2 entsprechend. Beim Ersterwerb eines                    Höchstgrenze des § 7 g des Gesetzes in der Fassung\neigentumsähnlichen Dauerwohnrechts muß sich die                 vom 15. September 1953 gilt § 24.\nVerpflichtung auf die Bestellung des Dauerwohn-\nrechts beziehen. In den Fällen der Sätze 1 und 2                                                    § 20\nist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des\n§ 7b des Gesetzes, daß die Wohnung zu mehr als\nNadlversteuerung\n66 2/s vom Hundert Wohnzwecken dient.                              (1) Die befreiende Schuldübernahme steht der\n(4) Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die             Rückzahlung des Darlehens an den Darlehnsgeber\nAufwendungen für den Erwerb des Grund und                       gleich. Das gilt nicht, wenn die Darlehnsschuld im\nBodens.                                                         Rahmen der Veräußerung eines Gebäudes oder\nemer Eigentumswohnung übernommen wird.\nZu § 7 c des Gesetzes                                               (2) Eine   Nachversteuerung ist nicht durchzu-\n§ 17                          führen, wenn eine Darlehnsforderung z:ur Sicherung\neiner Schuld abgetreten wird. Das gleiche gilt, wenn\nTilgung in gleidlen Jahresbeträgen\neine Darlehnsforderung im Wege der Gesamtrechts-\nEin Darlehen ist in -gleichen Jahresbeträgen zu             nachfolge oder im Rahmen der unentgeltlichen Uber-\ntilgen, wenn es jährlich mit gleichen Teilbeträgen,             tragung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines\ndie der im Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit                Mitunternehmeranteils auf- einen anderen übergeht.\nentsprechen, zurückzuzahlen ist.\nZu § 7 d des Gesetzes\n§ 18                                                              §    21\nVoraussetzungen                                  Bewertungsfreiheit· für Sdliffe\n(1) Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Ge-               Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes gilt § 14\nfahr Wohnungen baut oder bauen läßt.                            Abs. 1 entsprechend.\n(2) Eigenheim ist ein Wohngebäude im Sinn des\n§     20 Abs. 1 des Ersten Wphnungsbaugesetzes                  Zu § 7 e des Gesetzes\n(WoBauG) in der Fassung vom 25. August 1953                                                        §  22 1)\n(Bundesgesetzbl. I S. 1047). Für die Begriffe .Kauf-                     Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,\neigenheim a und .Kleinsiedlunga gilt § 16 Abs. 1                La:gerhäuser und landwirtsdlafWdle Betriebsgebäude\n(3) Ein, Wiederaufbau von durch Kriegseinwir-                   (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte\nkung ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden liegt              Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-\nauch vor, wenn ein anderer die Gebäude wieder                   s~ d~ ~ch                                            _\naufbaut als der Eigentümer im Zeitpunkt der Zer-\nstörung.                           -                                    1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e\nAbs. 1 Buchstaben a bis c des Gesetzes) die\n§  19                                    mit der Fabrikation zusammenhängenden\nGewinn bei Beredlnung                              üblichen Kontor- und Lagerräume oder\ndes berü<ksidlUgungsfähigen Gesamtbetrags                        2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e -\nder im Wirtsdlaftsjahr gegebenen Darlehen                          Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes) die mit\nder Lagerung zusammenhängenden üb-\n(1) Bei Berechnung des berücksichtigungsfähigen\nlichen Kontorräume befinden,\nGesamtbetrags der im Wirtschaftsjahr gegebenen\nDarlehen ist von dem Gewinn auszugehen, der sich                wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-\nvor Abzug -des nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom                dert der Herstellungskosten entfallen.\nGewinn abzuziehenden Betrags ergibt.                                (2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Ge-\n(2) Sind im Wirtschaftsjahr 1954/55 Zuschüsse               set~es ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach\nund Darlehen im Sinn der§§ 7c, 7d Abs. 2 und des                dem 31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude\n§ 7 f des Gesetzes in der Fassung vom. 15. Sep-                 gleichzeitig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Ge-\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und Dar-                setzes bezeichneten Zwecken dient.\nlehen im Sinn des § 7 c des Gesetzes gegeben wor-                  (3) Dient ein nach dem 31. Oezember 1951 her-\nden, so ist bei Berechnung des berücksichtigungs-               gestelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken\nfähigen Gesamtbetrags der in• diesem Wirtschafts-               oder Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes\njahr gegebenen Darlehen im Sinn des § 7 c des Ge-               bezeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so\nsetzes von dem Gewinn auszugehen, der sich nach                 ist, wenn der Fabrikationszwecken oder Lagerzwek-\nAbzug der Zuschüsse und Darlehen im Sinn der                    ken dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen\n§§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f des Gesetzes in der            der übrigen Voraussetzungen die Bewertungs-\nFassung vom 15. September 1953 und vor Abzug                    freiheit des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uber-\ndes nach § 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Gewinn ab-               wiegt der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die\n1)  Für das Land Berlin: Unberührt bleiben die Vorschriften des § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von\nBerlin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621 - Gesetz- und Verordnungsbl. für\nBerlin S. 885, 1183 -) und des § 12 der Berliner Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1952 (Gesetz- und\n'~·,        ,...\n~.;_                          Verordnungsbl. für Berlin 1953 S. 1362).\n.· ...·-...\n.    •   ....","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                          761\nerhöhten Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch         Stelle der Anteile, die sich nach § 55 für den Renten-\ndann zuzubilligen, wenn der Fabrikationszwecken          berechtigten ergeben, im Kalenderjahr 1955 90 vom\noder Lagerzwecken dienende Teil 33 1/s vom Hun-          Hundert, im Kalenderjahr 1956 80 vom Hunrl.ert, im\ndert, bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 her-      Kalenderjahr 1957 70 vom Hundert, im Kalender-\ngestellt worden sind, 20 vom Hundert übersteigt.         jahr 1958 60 vom Hundert und im Kalenderjahr\n(4) Zum Absatz an Wiederverkäufer im Sinn des        1959 50 vom Hundert des Jahresbetrags der Rente\n§ 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind      als Werbungskosten abziehen.\nsolche Waren, die zum Absatz an einen anderen\nUnternehmer zur Weiterveräußerung - sei es in                                       § 26\nderselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger                              Aufwendungen\nBearbeitung oder Verarbeitung -- bestimmt sind.          für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\n(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden         (1) Hat der Arbeitnehmer aus nicht zwingenden\ngehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen,            persönlichen Gründen seinen Wohnsitz an einem\nwenn sie die bei Betrieben gleicher Art übliche          Ort, der mehr als 40 km von der Arbeitsstätte ent-\nGröße nicht überschreitet.                                fernt liegt, so sind die Aufwendungen nur insoweit\n(6) § 14 gilt entsprechend.                           Werbungskosten, als sie durch die' Fahrten bis zur\nEntfernung von 40 km verursacht werden.\nZu§§ 7c, 7d Abs. 2, §§ 7f und 7g des Ge-                    (2) Zur Abgeltung des Abzugs der Aufwendun-\nsetzes in der Fassung vom 15. September                  gen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-\n1953 und zu §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Ge-                stätte werden für jeden Arbeitstag, an dem der\nsetzes in der Fassung vom 17.Januar 1952\nSteuerpflichtige für diese Fahrten ein eigenes Kraft-\n§ 23                         fahrzeug benutzt, die folgenden Pauschbeträge für\njeden Kilometer zwischen Wohnung und Arbeits-\nWeitergeltung von Durchführungsvorschriften\nstätte festgesetzt:\n(1) Auf Zuschüsse und Darlehen, für die die                  1. bei Benutzung eines Kraftwagens 0,50 DM,\nSteuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2, §§ 7 f\n2. bei Benutzung eines Motorrads\nund 7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. Sep-                    oder Motorrollers                   0,22 DM,\ntember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) in Anspruch\n3. bei Benutzung eines Fahrrads\ngenommen worden sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h\nmit Motor                           0,12 DM.\nund 12 b bis 12 d der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954            Maßgebend ist die kürzeste benutzbare Straßenver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 67) anzuwenden.                     bindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Aus-\nnahmsweise kann eine andere Straßenverbindung\n(2) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor         zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich\ndem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f       verkehrsgünstiger ist und von dem Steuerpflichtigen\nder       Einkommensteuer-Durchführungsverordnung         regelmäßig benutzt wird. Die tatsächlichen Auf-\n(EStDV 1953) vom 31. März 1954 anzuwenden.                wendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte mit eigenem Kraftfahrzeug können\n§ 24\nnicht an Stelle der Pauschbeträge oder neben den\nDberleitungsvorschrift zu § 7 g des Gesetzes       Pauschbeträgen abgezogen werden.\nin der Fassung vom 15. September 1953\nSind im Wirtschaftsjahr 1954/55 Zuschüsse und                                    § 27\nDarlehen im Sinn der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und des § 7 f                           Absetzung\ndes Gesetzes in der Fassung vom 15. September                   für Abnutzung oder Substanzverringerung\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) und Darlehen im             Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-\nSinn des § 7 c des Gesetzes gegeben worden, so ist        schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind\nbei Berechnung der Höchstgrenzen des § 7 g des Ge-        für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung\nsetzes in der Fassung vom 15. September 1953 von          oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder\ndem Gewinn auszugehen, der sich vor Abzug der             Herstellungskosten zugrunde zu legen:\nZuschüsse und Darlehen im Sinn der §§ 7 c, 7 d\n·1. bei einem Gebäude,\nAbs. 2 und des § 7 f des Gesetzes in der Fassung\nvom 15. September 1953 und vor Abzug des nach                   a) das vor dem 21. Juni 1948 1 ) angeschafft oder\n§ 7 c Abs. 1 des Gesetzes vom Gewinn abzu-                         hergestellt worden ist, der am 21. Juni\nziehenden Betrags ergibt.                                          1948 1 ) maßgebende Einheitswert zuzüglich\nder nach dem 20. Juni 1948 2 ) aufgewendeten\nZu § 9 des Gesetzes                                                Herstellungskosten;\nb) das unentgeltlich erworben und vor dem\n§ 25\n21. Juni 1948 1 ) hergestellt worden ist, der\nDberleitungsvorschrift                           am 21. Juni 1948 1 ) maßgebende Einheitswert\nzu § 9 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes                    zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 2 ) auf-\nDer Steuerpflichtige kann bei Leibrenten, die vor              gewendeten Herstellungskosten abzüglich\ndem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, an                    der nach dem 20. Juni 1948 2 ) von dem\nRechtsvorgänger vorgenommenen Absetzun-\n1)  Im Land Berlin: 1. April 1949.                                 gen für Abnutzung im Sinn des § 7 des Ge-\n2\n) Im Land Berlin: 31. März 1949.                                 setzes;","762                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nc) das unentgeltlich erworben und nach dem           gabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\n20. Juni 1948 1 ) hergestellt worden ist, die    in denen, außer im Fall des Todes des Steuerpflich-\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten des        tigen, vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Ver-\nRechtsvorgängers abzüglich der von ihm           tragsabschluß\nvorgenommenen Absetzungen für Ab-                        1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil aus-\nnutzung im Sinn des § 7 des Gesetzes und                     gezahlt wird,\nder erhöhten Absetzungen im Sinn des § 7 b               2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil\ndes Gesetzes zuzüglich der vom Erwerber                      zurückgezahlt werden oder\naufgewendeten Herstellungskosten.\n3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz\nIn Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind                    oder zum Teil beliehen werden.\nim Verhältnis von einer Reichsmark gleich\nIn den Fällen der Ziffern 1 und 3 entfällt die An-\neiner Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-\nzeigepflicht, wenn der Steuerpflichtige die empfan-\ntrag können für die Bemessung der Absetzun-\ngenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum\ngen für Abnutzung die im Verhältnis von einer\nWohnungsbau verwendet.\nReichsmark gleich einer Deutschen Mark um-\ngerechneten Beträge zugrunde gelegt werden,             (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-\ndie in dem am 31. Dezember 1947 endenden             lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nVeranlagungszeitraum als Absetzungen für             abgabenordnung) die Abtretung (Absatz 1 Ziff. 3)\nAbnutzung steuerlich zugelassen worden sind;         und die Beleihung (Absatz 1 Ziff. 3 und Absatz 2\n2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,\nZiff. 3) unverzüglich anzuzeigen.\na) das vor dem 21. Juni 1948 2) angeschafft, her-       (4) Ein Anspruch aus einem Versicherungsver-\ngestellt oder unentgeltlich erworben worden       trag oder einem Bausparvertrag wird beliehen,\nist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für     wenn der Anspruch zur Sicherung einer Schuld ab-\ndie Anschaffung am 31. August 1948 3 ) hätte      getreten oder verpfändet wird. Hierbei ist es un-\naufwenden müssen;                                 erheblich, ob die Schuld vor oder nach Abschluß\nb) das nach dem 20. Juni 1948 1) unentgeltlich       des Vertrags entstanden ist.\nerworben worden ist, der Betrag, den der\nSteuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-                                § 30\npunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.                             N achversteuerung\nbei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen\nZu § 10 des Gesetzes\n(1) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Ge-\n§ 28\nsetzes bezeichneten Versicherungen gegen Einmal-\nDberlei tungsvorschrift                  beitrag vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Ver-\nzu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 des Gesetzes         tragsabschluß\nFür den Abzug des Anteils von Leibrenten, die                    1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne\nvor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,                        daß der Schadensfall eingetreten ist oder\ngilt § 25 entsprechend.                                                in der Rentenversicherung die vertrags-\nmäßige Rentenleistung erbracht wird,\n§ 29\n2. der Einmaibeitrag zurückgezahlt oder\nAnzeigepflichten                                  werden\nbei Versicherungsverträgen und Bausparverträgen\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\n(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei den                        abgetreten oder beliehen,\nin § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten\nso ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs-\nVersicherungen gegen Einmaibeitrag dem für seine\nzeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tat-\nVeranlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der\nbestände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die\nReichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle an-\nSteuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre,\nzuzeigen, in denen vor Ablauf von zehn Jahren seit\nwenn der Steuerpflichtige den Einmaibeitrag nicht\ndem Vertragsabschluß\ngeleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen\n1. die Versicherungssumme ganz oder zum            dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach-\nTeil ausgezahlt wird, ohne daß der             steuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,\nSchadensfall eingetreten ist oder in der       Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1\nRentenversicherung die vertragsmäßige           bis 3) ist der Einmaibeitrag insoweit als nicht ge-\nRentenleistung erbracht wird,                   leistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-\n2. der Einmaibeitrag ganz oder zum Teil            wirklicht ist.\nzurückgezahlt wird oder\n(2) Wird bei den in § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Ge-\n3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag\nsetzes bezeichneten Bausparverträgen vor Ablauf\nganz oder zum Teil abgetreten oder be-\nvon fünf Jahren seit dem Vertragsabschluß\nliehen werden.\n1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil\n(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranla-                      ausgezahlt oder werden\ngung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zu-\n1\n) Im Land Berlin: 31. März 1949.                                      rückgezahlt oder\n2\n) Im Land Berlin: 1. April 1949.                                  3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz\n3\n) Im Land Berlin: 31. August 1949.                                    oder zum Teil beliehen,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                           763\nso ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Eine                                     § 34\nNachversteuerung ist im Fall des Todes des Steuer-            Sparverträge mit festgelegten Sparraten\npflichtigen nicht durchzuführen. Das gleiche gilt in\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind\nden Fällen der Ziffern 1 und 3, soweit der Steuer-\nVerträge zwischen einem Steuerpflichtigen und\npflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich\neinem Kreditinstitut, in denen sich der Steuer-\nund unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.             pflichtige verpflichtet, für die Dauer von sieben Jah-\nren mindestens vierteljährlich laufende und der\n§ 31\nHöhe nach gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen,\nund in denen beide Vertragsteile auf eine vorzeitige\nSteuerbegünstigte Kapi talansamml ungsverträge       Aufhebung des Sparvertrags verzichten. Der Zeit-\nraum von sieben Jahren verlängert sich auf zehn\nKapitalansammlungsverträge im Sinn des § 10\nJahre, wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des Ver-\nAbs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes sind\ntragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht voll-\n1. allgemeine Sparverträge (§ 32) und Sparver-       endet hat.\nträge mit festgelegten Sparraten (§ 34);\n(2) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.\n2. nach Maßgabe der §§ 37 und 38 der unmittel-\nbare oder mittelbare erste entgeltliche Erwerb\n§ 35\nvon festverzinslichen Schuldverschreibungen,\nderen mittlere Laufzeit nach den Anleihe-                           Rückzahlungsfrist\nbedingungen mindestens zehn Jahre beträgt.            bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten\nDie mittlere Laufzeit im Sinn dieser Vorschrift     Der auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-\nist gleich der Summe aus der Anzahl der til-     ten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein\ngungsfreien Jahre und der Hälfte der Jahre, in   Jahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch\ndenen die Anleihe getilgt werden soll. Sie       nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten regel-\nwird von dem Recht des Schuldners, die An-:-     mäßigen Fälligkeitstag, zurückgezahlt werden.\nleihe vorzeitig zu tilgen oder zu kündigen,\nnicht berührt. Der Erwerb von Wandelanleihen                                § 36\nund Gewinnobligationen ist nicht begünstigt.                Unterbrechung der Einzahlungen\nund vorzeitige Rückzahlung bei Sparverträgen\nmit festgelegten Sparraten\n§ 32\n(1) Eine Unterbrechung der Einzahlungen liegt vor,\nAllgemeine Sparverträge                wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und\nnicht bis zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie\n(1) Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwi-\nnach dem Sparvertrag zu entrichten waren, nach-\nschen einem Steuerpflichtigen und einem Kredit-        geholt worden sind.\ninstitut, in denen der Steuerpflichtige sich zur Fest-\nlegung von einzelnen Sparbeträgen auf sieben Jahre        (2) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen vor\nAblauf der in § 34 bezeichneten Fristen gelten die\nverpflichtet und beide Vertragsteile auf eine vor-\nSparbeträge als auf Grund eines allgemeinen Spar-\nzeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichten. Der\nvertrags (§ 32) eingezahlt. Satz 1 gilt im Fall einer\nZeitraum von sieben Jahren verlängert sich auf         teilweisen Rückzahlung vor Ablauf der in § 35\nzehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des     bezeichneten Frist für die nicht zurückgezahlten\nVertragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht      Sparbeträge entsprechend. Die Rückzahlungsfrist\nvollendet hat.                                         wird nach § 33 berechnet.\n(2) Der Steuerpflichtige hat den Inhalt des Spar-      (3) Hat der Steuerpflichtige die Sparraten auf\nvertrags und die Höhe der Spmbeträge dem Finanz-       Grund eines vor dem 1. Januar 1955 abgeschlosse-\namt durch eine Bescheinigung- des Kreditinstituts      nen Sparvertrags geleistet und mindestens den\nnachzuweisen.                                          ersten Sparbetrag vor diesem Zeitpunkt eingezahlt,\nso wird bei einer Unterbrechung der Einzahlungen\n§ 33                          die Rückzahlungsfrist nach § 19 der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1953) vom\nRückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen       31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) berechnet.\nBei allgemeinen Sparverträgen darf jeder ein-\nzelne Sparbetrag nach Ablauf von sieben Jahren,                                   § 37\nbeginnend mit dem Tag der Einzahlung, zurück-                        Erwerb von Wertpapieren\ngezahlt werden. Der Zeitraum von sieben Jahren\n(1) Die in § 31 Ziff. 2 bezeichneten Wertpapiere\nverlängert sich auf zehn Jahre, wenn der Steuer-\nmüssen für mindestens sieben Jahre auf den Namen\npflichtige zur Zeit des Vertragsabschlusses das 50.\ndes Steuerpflichtigen festgelegt werden. Der Zeit-\nLebensjahr noch nicht vollendet hat. Sparbeträge,      raum von sieben Jahren verlängert sich auf zehn\ndie zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni ein-       Jahre, wenn der Steuerpflichtige zur Zeit des Ver-\ngezahlt sind, gelten als am 1. Januar und Spar-        tragsabschlusses das 50. Lebensjahr noch nicht voll-\nbeträge, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. De-      endet hat. Die Festlegung ist in der folgenden\nzember eingezahlt sind, als am 1. Juli geleistet.      Weise durchzuführen:","764                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1. lwirn Erwerb von effektiven Stücken muß           verordnung (EStDV 1953) vom 31. März 1954 (Bun-\nda~, d usrJebendc Kreditinstitut die Wert-       desgesetzbl. I S. 67) und Absatz 1 Satz 2 anzuwen-\npapiere auf den Namen des Sleuerpflich-          den.\ntig<:n fc:stschrcillc:n. An Stelle der Fest-\nschreibung kann der Steuerpflichtige die                                    § 39\nw(~rtpapiere auch in das Depot des Kredit-       Anzeigepflichten bei Kapitalansammlungsverträgen\ninslituts geben, von dem er sie erworben\n(1) Das Kreditinstitut hat dem für seine Ver_an-\nhat Das Kreditinstitut muß einen Sperr-\nlagung oder für die Veranlagung des Steuerp~1ch-\nvermerk auf dem Streifband des Depots\nund m den Depotbüchern anbringen;                tigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Re_1chs-\nabgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen,\n2. beim Erwerb von einer Bank und Sammel-             in denen\nverwahrung bei einer Wertpapiersammel-\n1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 36\nbank muß die Bank einen Sperrvermerk\nin das Kundenkonto eintragen;                                Abs.1),\n2. Sparbeträge vor Ablauf der in den §§ 33\n3. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung\nund 35 bezeichneten Fristen ganz oder zum\nauf den eigenen Namen muß die Schulden-\nTeil zurückgezahlt werden oder die Fest-\nverwaltung einen Sperrvermerk in das\nSchuldbuch eintragen;                                        legung von Wertpapieren vor Ablauf der\nin § 37 Abs. 1 bezeichneten Fristen auf-\n4. beim Erwerb einer Schuldbuchforderung,                        gehoben wird,\ndie auf den Namen einer Wertpapiersam-\n3. Ansprüche aus Sparverträgen oder Wert-\nmelbank lautet, muß die Bank, die die\npapieren vor Ablauf der in den §§ 33, 35\nZeichnung entgegengenommen hat, einen\nund 37 Abs. 1 bezeichneten Fristen ganz\nSperrvermerk in das Kundenkonto ein-\ntragen.                                                      oder zum Teil abgetreten oder beliehen\nwerden,\n(2) Der Steuerpflichtige.~ hat den Erwerb der Wert-\n4. Sparbeträge vor Ablauf der in den §§ 33\npapiere und die Voraussetzung des Absatzes 1 dem\nund 35 bezeichneten Fristen zum Erwerb\nFinanzamt durch eine Bescheingung des Kredit-\nvon Wertpapieren verwendet werden (§ 38\ninstituts, im Fall des Absatzes 1 Ziff. 3 durch eine\nAbs. 1).\nBescheinigung der Schuldenverwaltung, nachzu-\nweisen.                                                      Wenn ein Kreditinstitut Niederlassungen unter-\nhält, so können diese die in Satz 1 bezeichneten\n§ 38                            Anzeigen an das Finanzamt richten, in dessen Be-\nErwerb von Wertpapieren mit Spareinlagen                zirk sie sich befinden.\n(1) Der Steuerpflichtige kann rlie in § 31 Ziff. 2             (2) Die Schuldenverwaltung hat im Fall des § 37\nbezeichneten Wertpapiere auch mit Sparbeträgen                Abs-. 1 Ziff. 3 dem für die Veranlagung des Steuer-\nim Sinn des § 32 Abs. 1 oder des § 34 Abs. 1 er-              pflichtigen zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nwerben. In diesen Fällen kann er die Aufwendun-               abgabenordnung) unverzüglich anzuzeigen, wenn\ngen für den Erwerb der Wertpapiere nicht nochmals            vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 bezeichneten Fristen\nals Sonderausgaben abziehen. Die Verwendung der              der Sperrvermerk gelöscht oder die Schuldbuchfor-\nSparbeträge im Sinn des Satzes 1 gilt nicht als Rück-         derung ganz oder zum Teil abgetreten oder be-\nzahlung vor Ablauf der in den §§ 33 und 35 be-               liehen wird.\nzeichnelten Fristen.                                             (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine yer-\n(2) Die Frist zur Rückzahlung der nicht zum Er-           anlagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichs-\nwerb der Wertpapiere verwendeten Sparbeträge                 abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung\nrichtet sich nach den §§ 33 und 35. Im Fall des Ab-           (Absatz 1 Ziff. 3 und Absatz 2) unverzüglich an-\nsatzes 1 Satz 1 beginnt die in § 37 Abs. 1 bezeich-          zuzeigen.\nnete Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Summe                                           § 40\nder zum Erwerb verwendeten Sparbeträge einge-\nzahlt war. § 33 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden,                                Nachversteuerung\nsoweit der Steuerpflichtige die Wertpapiere mit              bei allgemeinen Sparverträgen und Sparverträgen\nSparbeträgen im Sinn des § 32 Abs. 1 erwirbt.                              . mit festgelegten Sparraten\n(3) Der Steuerpflichtige kann die in § 31 Ziff. 2             (1) Werden vor Ablauf der in den §§ 33 und 35\nbezeichneten Wertpapiere auch mit Sparbeträgen               bezeichneten Fristen Sparbeträge im Sinn des § 32\nerwerben, die er geleistet hat                               Abs. 1 oder des § 34 Abs. 1 zurückgezahlt oder An-\nsprüche aus dem Sparvertrag abgetret:n oder be-\n1. auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags\nliehen so ist eine Nachversteuerung fur den Ver-\nvor dem 1. Januar 1955 oder\nanlag~ngszeitraum durchzuführen, in dem .einer\n2. auf Grund eines vor dem 1. Januar 1955            dieser Tatbestände verwirklicht ist. Zu diesem\nabgeschlossenen Sparvertrags mit fest-           Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen\ngelegten Sparraten, auf den er mindestens        gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die ~eit\nden ersten Sparbetrag vor diesem Zeit-           dem Vertragsabschluß entrichteten Sparbetrage\npunkt eingezahlt hat.                            nicht geleistet hätte. Der Unterschiedsbetra~ zwi-\nIn diesen Fällen sind § 22 Abs. 1 Satz 1 und § 23            schen dieser und der festgesetzten Steuer 1st als\nSätze 2 bis 4 der Einkommensteuer-Durchführungs-             Nachsteuer zu erheben. Bei einer Teilrückzahlung","Nr. 4G -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                        765\ngelten die zuletzt geleisteten Sparbeträge als zuerst   dem 31. Mai 1953 und vor dem 1. Januar 1955 ab-\nzurückgezahlt. Das Entsprechende gilt, wenn der         geschlossen hat.\nAnspruch aus dem Sparvertrag nur zum Teil ab-              (2) Die §§ 19, 20 Abs. 3, §§ 21 und 24 bis 28 der\ngetreten oder beliehen wird.\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung (ES tD V\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der          1953) vom 31. März 1954 sind weiter anzuwenden,\nSteuerpflichtige stirbt oder nach dem Vertragsab-       wenn der Steuerpflichtige Beiträge auf Grund von\nschluß völlig erwerbsunfähig wird.                      Kapitalansammlungsverträgen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 4\ndes Gesetzes, § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d des\n§ 41                         Gesetzes in den Fassungen vom 15. September 1953\nund vom 17. Januar 1952 -            Bundesgesetzbl. I\nN achversteuerung\nS. 33 -) geleistet hat oder leistet, die er vor dem\nbei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren\n1. Januar 1955 abgeschlossen hat. Bei Sparverträgen\n(1) Wird vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 bezeich-      mit festgelegten Sparraten muß der Steuerpflichtige\nneten Fristen                                           mindestens den ersten Sparbetrag vor diesem Zeit-\n1. die Festlegung der in § 31 Ziff. 2 bezeichne- punkt eingezahlt haben.\nten Wertpapiere aufgehoben oder werden\n2. Ansprüche aus den in Ziffer 1 bezeichneten                               § 44\nWertpapieren oder im Fall des § 37 Abs. 1                    Abzug von Sonderausgaben\nZiff. 3 oder 4 Schuldbuchforderungen ganz                   im Fall des § 46 des Gesetzes\noder zum Teil abgetreten oder beliehen,\nHat ein nach § 46 des Gesetzes zu veranlagender\nso ist § 40 entsprechend anzuwenden.                    Steuerpflichtiger\n(2) Werden Wertpapiere vor Ablauf der in § 37           1. nur Sonderausgaben auf Grund von Sparver-\nAbs. 1 bezeichneten Fristen nach Auslosung oder               trägen mit festgelegten Sparraten, die er vor\nKündigung eingelöst, so ist eine Nachversteuerung             dem 1. Juni 1953 abgeschlossen hat, so sind sie\nnicht durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige als            im Rahmen der in § 10 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 des\nErsterwerber Zug um Zug Wertpapiere derselben                 Gesetzes bezeichneten Höchstbeträge neben\nEmission oder andere in § 31 Ziff. 2 bezeichnete              dem Pauschbetrag (§ 10c des Gesetzes) abzu-\nWertpapiere der gleichen Gattung, deren Nenn-                 ziehen;\nbetrag dem der ausgelosten oder gekündigten Wert-          2. neben den in Ziffer 1 bezeichneten Sonderaus-\npapiere entspricht, unmittelbar oder mittelbar er-            gaben andere Sonderausgaben, so sind von den\nwirbt und bis zum Ablauf der für die ausgelosten              gesamten Sonderausgaben im Rahmen der in\noder gekündigten Wertpapiere geltenden Sperr-                 § 10 Abs. 3 Ziff. 3 und 4 und § 10b des Ge-\nfrist festlegt.                                               setzes bezeichneten Höchstbeträge abzuziehen\n§ 42                               a) die in Ziffer 1 bezeichneten Sonderausgaben\nUbertragung von Kapi talansamml ungsverträgen                   in voller Höhe und\nb) die anderen Sonderausgaben insoweit, als\nKapitalansammlungsverträge im Sinn des § 31                    sie den Pauschbetrag (§ 10 c des Gesetzes)\nkönnen während ihrer Laufzeit auf ein anderes Un-                 übersteigen.\nternehmen übertragen werden, wenn sich dieses\ngegenüber dem Steuerpflichtigen und dem Unter-          Zu § 10 a des Gesetzes\nnehmen, mit dem der Vertrag abgeschlossen worden\n§ 45\nist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem\nVertrag einzutreten. Das Unternehmen, auf das der       Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns\nKapitalansammlungsvertrag übertragen worden ist,                 im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nhat die Ubertragung dem für seine Veranlagung zu-          (1) In den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes ist\nständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben-          für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung\nordnung) unverzüglich anzuzeigen.                       des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes der im Veranlagungs-\nzeitraum nicht entnommene Gewinn maßgebend.\n§ 43\n(2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-\nUberlei tungsvorschrift                inhaber mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-\nzu § 10 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4 des Gesetzes\ntriebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber\n(1) Die §§ 15 a und 15 b der Einkommensteuer-        (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen\nDurchführungsverordnung          (EStDV    1953)   vom  Betrieben und Gewerbebetrieben, so kann die\n31. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) sind weiter     Steuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nanzuwenden, wenn der Steuerpflichtige Beiträge          nur auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne\nund Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 des       aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben\nGesetzes, § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-       und Gewerbebetrieben angewendet werden. Vor-\nsetzes in der Fassung vom 15. September 1953            aussetzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1\n- Bundesgesetzbl. I S. 1355 -) oder Beiträge an         des Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne\nBausparkassen (§ 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes,        auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe b des Gesetzes in der     werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nFassung vom 15. September 1953) auf Grund von           wenn der Steuerpflichtige und eine mit ihm zusam-\nVerträgen geleistet hat oder leistet, die er nach       men zu veranlagende Person Inhaber oder Mit-","766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\ninhaber je eines Betriebs oder mehrerer Betriebe            besonders festzustellen. Im übrigen gelten die Vor-\nsind. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, die            schriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.\nneben Gewinnen aus Gewerbebetrieb erzielt wer-\n(2) Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind\nden, bleiben auf Antrag bei der Anwendung des                die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.\n§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes außer Betracht, wenn sie\nDie Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb\nnicht auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung zu               den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-\nermitteln sind und 3 000 Deutsche Mark nicht über-           winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist un-\nsteigen.\nabhängig von den Entnahmen aus land- und forst-\n(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des Gesetzes als Son-          wirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben\nderausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran-              zu treffen. Die Vorschriften des§ 46 Abs. 1, 2, 4 und\nlagung für den Veranlagungszeitraum, für den die             5 sind entsprechend anzuwenden.\nSteuerbegünstigung in Anspruch genommen wird,\nzum Zweck der späteren Nachversteuerung im                   Zu § 10 b des Gesetzes\nSteuerbescheid besonders festzustellen. Wird die                                        § 48\nSteuerbegünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes\nfür einen späteren Veranlagungszeitraum erneut in                 Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,\nAnspruch genommen, so ist bei der Veranlagung die            wissenschaftlicher und der als besonders förderungs-\nSumme der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-                    würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke\nsetzes als Sonderausgaben abgezogenen und noch                 (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,\nnicht nachversteuerten Beträge im Steuerbescheid             kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke\nbesonders festzustellen.                                     im Sinn des § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17 bis\n19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober\n§ 46                             1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der\nNacbversteuerung der Mehrentnahmen                 Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung            vom\n(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45            16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 139) 1 ) und die Verord-\nAbs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach-           nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-\nversteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender             anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)\nBetrag ist für eine spätere Nachversteuerung im              vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\nSteuerbescheid besonders festzustellen.\n(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-\n(2) Eine Nachversteuerung von Mehrentnahmen               zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung\nkommt solange und insoweit in Betracht, als ein              der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-\nnach § 45 Abs. 3 und nach Absatz 1 besonders fest-           desrates bedarf, allgemein als besonders förde-\ngestellter Betrag vorhanden ist.                             rungswürdig anerkannt worden sein.\n(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind              (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2\nin den Fällen des § 2 Abs. 6 des Gesetzes die Ent-           bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,\nnahmen im Veranlagungszeitraum maßgebend.                    wenn\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine\n(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Fest-\nstellung der Mehrentnahmen die Summe der Ge-                            Körperschaft des öffentlichen Rechts oder\nwinne und die Summe der Entnahmen aus allen                             eine öffentliche Dienststelle (z. B. Univer-\nland- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge-                       sität, Forschungsinstitut) ist und bestätigt,\nwerbebetrieben zu berücksichtigen. Gewinne und                          daß der zugewendete Betrag zu einem der\nEntnahmen aus den land- und forstwirtschaftlichen                       in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten\nBetrieben, deren Gewinne bei der Anwendung des                          Zwecke verwendet wird, oder\n§ 10 a Abs. 1 des Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter                 2. der Empfänger der Zuwendungen eine in\nSatz außer Betracht geblieben sind, bleiben auch für                    § 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer-\ndie Feststellung der Mehrentnahmen außer Ansatz.                        gesetzes bezeichnete Körperschaft, Perso-\nnenvereinigung oder Vermögensmasse ist\n(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung\nund bestätigt, daß sie den zugewendeten\ndes Betriebs im ganzen, die Veräußerung von An-\nBetrag nur für ihre satzungsmäßigen\nteilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des\nZwecke verwendet.\nBetriebs.\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung\n§ 47                             des Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im\nSteuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns             Sinn des § 1Ob des Gesetzes als steuerbegÜJ:!Stigt\nim Fall des § 10 a Abs. 3 des Gesetzes             auch anerkennen, wenn die Voraussetzungen des\nAbsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.\n(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünsti-\ngung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge-                                          § 49\nwinn aus selbständiger Arbeit in Anspruch, so ist\nder auf Grund dieser Begünstigung als Sonderaus-                       Förderung staatspolitischer Zwecke\ngabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt              Ausgaben zur Förderung staatspolitscher Zwecke\nvon dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag             können nur abgezogen werden, wenn\n1\n) Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin 1952 S. 1128.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                          767\nL a) sie an eine politische Partei, auf deren        ten Betrags vom Gesamtbetrag · der Einkünfte ab-\nWahlvorschlag bei der letzten Wahl zum        ziehen, soweit diese Steuer auf Einkünfte entfällt,\nBundestag oder zur Volksvertretung eines      die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.\nLandes mindestens ein Abgeordneter ge-        Das gilt nicht, soweit• die ausländische Steuer auf\nwählt worden ist, oder an eine politische     inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des Gesetzes\nPartei der dänischen Minderheit gegeben       entfällt.\nwerden und\nb) die Bundesleitung oder die für die emp-        Zu § 13 des Gesetzes\nfangende Stelle zuständige Landesleitung                                  § 52\nder Partei bestätigt, daß die in Buchstabe a                  Begünstigter Personenkreis\nbezeichnete Voraussetzung vorliegt und der              im Sinn des § 13 Abs. 4 des Gesetzes\nzugewendete Betrag nur für staatspolitische\nZwecke verwendet werden wird, oder               (1) Für die Abgrenzung des begünstigten Perso-\nnenkreises gilt § 13 Abs. 1 und 3 entsprechend.\n2. sie an eine juristische Person gegeben werden,\ndie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge-         (2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme\nschäftsführung ausschließlich staatspolitischen   von Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19\nZwecken dient und deren Mittel für die in         des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953\nZiffer 1 bezeichneten Parteien verwendet wer-     - Bundesgesetzbl. I S. 201 -), so kann der Frei-\nden, und wenn die Empfängerin bestätigt, daß      betrag letztmals in dem Veranlagungszeitraum in\nsie den ihr zugewendeten Betrag nur zur För-      Anspruch genommen werden, in dem die Befugnis\nderung der in Ziffer 1 bezeichneten Parteien      erloschen ist.\nverwenden wird, oder\nZu § 17 des Gesetzes\n3. sie an juristische Personen gegeben werden,\n§ 53\ndie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Ge-\nschäftsführung ausschließlich allgemeinen staats-         Veräußerung wesentlicher BeteiligllBIJeff.\npolitischen Zwecken dienen und die durch die         (1) Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Skm\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundes-        des § 17 des Gesetzes sind Aktien, Kuxe, G~nttß•\nrates bestimmt werden. Allgemeine staats-         scheine, Anteile an einer Gesellschaft mit be(~hrärat~·\npolitische Zwecke im Sinn dieser Vorschrift       ter Haftung oder ähnliche Beteiligungen uncl AT.t•\nsind solche, die auf die allgemeine Förderung     wartschaften auf solche Beteiligungen.\ndes demokratischen Staatswesens im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West)        (2) Gewinn aus der Veräußerung eines J\\;n.teil\ngerichtet sind; Bestrebungen, die nur bestimmte   an einer Kapitalgesellschaft ist auch der G e ~\nEinzelinteressen staatspolitischer Art verfolgen, den der Gesellschafter bei der Auflösung det' ~•\ndienen nicht allgemeinen staatspolitischen        pi talgesellschaft erzielt.\nZwecken. Die Empfängerin der Zuwendungen             (3) Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, ~.·\nmuß bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten      vor dem 21. Juni 1948 2) erworben worden sind, siml\nBetrag nur für allgemeine staatspolitische        als Anschaffungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 d~-\nZwecke verwenden wird.                            Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu\nlegen, mit denen die Anteile in eine steuerliche\n§  50                        Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den\n21. Juni 1948 2 ) hätten eingestellt werden können.\n1Jberlei tungsvorschrift zum Spendenabzug\n(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli      Zu §· 17 a des Gesetzes\n1951 1 ) als besonders förderungswürdig anerkannt                                   § 54\nworden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht\nVeräußerung von Bodenschätzen\nerhalten.\n(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen               Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948 2 )\nangeschafft oder unentgeltlich erworben worden,\nvor dem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt an-\nso ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde\nerkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen\nzu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten\naufrecht erhalten.\nEinheitsbewertung vor dem 21. Juni 1948 2) berück-\nsichtigt worden sind. Sind die Bodenschätze nach\nZu § 12 des Gesetzes                                    dem 20. Juni 1948 3) unentgeltlich erworben worden,\n§ 51                         so ist der Betrag als Anschaffungskosten zugrunde\nzu legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten\nAbzug ausländischer Einkommensteuer\nEinheitsbewertung vor dem unentgeltlichen Erwerb\nUnbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu      berücksichtigt worden sind. In Reichsmark fest-\neiner Steuer herangezogen werden, die der deut-         gesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von einer\nschen Einkommensteuer entspricht, können die aus-        Reichsmark gleich einer Deutschen Mark umzu-\nländische Steuer in Höhe des nachweislich gezahl-       rechnen.\n· 1) Im Land Berlin: 22. August 1951.\n2) Im Land Berlin: 1. April 1949.\n3) Im Land Berlin: 31. März 1949.","768                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZu § 22 des Gesetzes\nDer Ertragsanteil ist der\nTabelle in§ 22 Ziff. 1\n§ 55                                      Beschränkung der Lauf-                          Buchstabe a des Gesetzes\nzeit der Rente auf ........   Der Ertrags-      zu entnehmen, wenn der\nErmittlung des Ertrags aus Leibrenten                                   Jahre ab Beginn des        anteil beträgt, Rentenberechtigte zu Beginn\nRentenbezugs            vorbehaltlich   des Rentenbezugs (vor dem\nin besonderen Fällen                                    (ab 1. Januar 1955, falls     der Spalte 3,       1. Januar 1955, falls die\ndie Rente vor diesem          ........ v.H. Rente vor diesem Zeitpunkt\n(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-                               Zeitpunkt zu laufen                        zu laufen begonnen hat) das\nbegonnen hat)                           ........ te Lebensjahr vollendet\nden Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a                                                                                            hatte\ndes Gesetzes aufgeführten Tabl~lle zu ermitteln:\n2                      3\n1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955\nzu laufen begonnen haben. Dabei ist das                                      26                         33                     52\n27                         34                     51\nvor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-                                    28                         35                      50\njahr des Rentenberechtigten maßgebend;                                       29                         36                     48\n30                         37                     47\n2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-                                         31                         38                     46\nbenszeit einer anderen Person als des Ren-                                   32                         39                     45\ntenberechtigten abhängt. Dabei ist das bei                                   33                         40                     44\nBeginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das                                    34                         41                     43\n35-36                        42                     41\nvor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebens-                                  .37-38                        44                     39\njahr dieser Person maßgebend;                                                39                         45                     38\n40-41                        46                     36\n3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Le-                                                                                           35\n42-43                        47\nbenszeit mehrerer Personen abhängt. Da-                                     44-45                        49                     32\nbei ist das bei Beginn der Rente, im Fall                                   46-47                        51                     29\nder Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955                                     48-50                        52                     27\n51-53                        54                     24\nvollendete Lebensjahr der ältesten Person                                                                                       22\n54-55                        55\nmaßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem                                     56-58                        56                     21\nTod des zuerst Sterbenden erlischt, und das                                 59-61                        57                      19\nLebensjahr der jüngsten Person, wenn das                                    62--64                       58                      17\n65-68                        59                      15\nRentenrecht mit dem Tod des zuletzt Ster-                                   69-72                        60                      13\nbenden erlischt.                                                            73-76                        61                      11\n77-81                        62                       9\n(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be-                                         82-86                        63                       6\nstimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib-                                       mehr als 86               Der Ertragsanteil ist immer der Ta-\nrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück-                                                            belle in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des\nsichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.                                                             Gesetzes zu entnehmen.\nDer Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle\nzu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen-                                  Zu§ 25 des Gesetzes\nden.\n§ 56\nDer ErtratJsanteil ist der                         Steuererklärungspflicht\nBeschriinkunq der L,rnf-                                Tabelle in § 22 Ziff. 1\nzeit dc'r Rcnlc uul                                Buchstabe a des Gesetzes          (1) Jeder Steuerpflichtige hat, vorbehaltlich der\nDe1· Crlraqs-       zu entnehmen, wenn der\nJahre ab Bcqinn des\nlU,i11 c'n hezuqs\nu1iteil hl'lräqt, Rc!1llcmberechUqte zu Beginn     Absätze 2 und 3, jährlich spätestens an dem von\n(ab 1. Janllar 1955, falls    vorbchal ! lieh   des Rcnlenbezuqs (vor dem\ndie R('IÜC vor diesem         der Spalll' 3,        1. Januar 1955, falls die   den obersten Finanzbehörden der Länder mit Zu-\n........ V.II.  Rc!n l.e vor diesem Zeitpunkt\nZeilpnnkl Zll idt1i('J1\nzn ltlufen bccionnen hat) das    stimmung des Bundesministers der Finanzen be-\nlwqOflll('ll  hal)\n........ te Lebensjahr vollendet stimmten Zeitpunkt eine Erklärung über sein Ein-\nhalte\nkommen in dem mit dem vorhergehenden 31. De-\nzember abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben\n1                        0                    entfällt           (jährliche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5\n2                        2                      99               und 6 des Gesetzes ist die Erklärung bis zum Schluß\n3                        4                      90               des dritten Kalendermonats, der auf den Schluß\n4                        6                      85\n5                        7                      83               des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veranlagungs-\n6                        9                      80               zeitraum begonnen hat, abzugeben, frühestens aber\n7                       11                      77               an dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Das Recht·\n8                       12                      75               des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt An-\n9                       14                      73\n10                        15                      72\ngaben zu verlangen, die für die Besteuerung von\n11                        lG                      70               Bedeutung sind, bleibt unberührt.\n12                        18                      68\n13                        19                      67                   (2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr-\n14                        21                      65               lichen Steuererklärung sind befreit:\n15                        22                      64\n16                        23                      63                         1. Steuerpflichtige mÜ Einkünften aus nicht-\n17                        24                      62                            selbständiger Arbeit, wenn das Einkommen\n18                        25                      61                            24 000 Deutsche Mark nicht erreicht. Eine\n19                        26                      59                            Steuererklärung ist jedoch in den Fällen\n20                        27                      58\n21                        2B                      57                            des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 bis 5 des Gesetzes\n22                        29                      56                            abzugeben;\n23                       :m                       55\n2. nach Durchschnittsätzen zu besteuernde\n24                       31                       54\n25                       32                       53                            nichtbuchführende Land- und Forstwirte,","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                          769\nderen nicht aus Land- und Forstwirtschaft                              § 59\nherrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark            Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung\nim Jahr nicht übersteigen;\nIst im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-\n3. andere Steuerpflichtige, wenn das Einkom-     ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-\nmen 900 Deutsche Mark nicht übersteigt.      nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus\nBeträgt das Einkommen in dem Kalender-       dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,\njahr, für das nach Absatz 1 eine Steuer-     so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere\nerklärung abzugeben ist, und in dem vor-     Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen\nangegangenen Kalenderjahr jeweils nicht      Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der\nmehr als 4000 Deutsche Mark, so können        Reichsabgab'enordnung) abzugeben.\nsie von der Verpflichtung zur Abgabe einer\njährlichen Steuererklärung befreit werden,                            § 60\nes sei denn, daß im Einkommen Einkünfte\nForm der Erklärung\nenthalten sind, die nach § 4 Abs. 1 oder § 5\ndes Gesetzes zu ermitteln sind oder ermit-      (1) Für die .Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-\ntelt werden. Die im Absatz 1 bezeichnete     lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom\nSteuererklärung ist jedoch für jedes vierte  Steuerpflichtigen eigenhändig unterschrieben sein.\nKalenderjahr, erstmals für das Kalender-        (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des\njahr 1955 abzugeben.                         Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflichti-     schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem\ngen sind zur Abgabe von Steuererklärungen ver-          Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.\npflichtet, wenn das Finanzamt sie hierzu besonders      Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der\nauffordert. Eine Steuererklärung haben außerdem         doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-\nSteuerpflichtige abzugeben, die nach § 46 a des Ge-     lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-\nsetzes die Veranlagung beantragt haben.                 langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht\nbeizufügen.\n(3) Enthält die Vermögensübersicht (Bilanz) An-\n§ 57\nsätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften\nSteuererklärungspflicht               nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Be-\nim Fall der Haushaltsbesteuerung            träge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuer-\n(1) Der Ehemann hat in der Steuererklärung die       lichen Vorschriften anzupassen. Der Steuerpflichtige\nkann auch eine den steuerlichen Vorschriften ent-\nEinkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die nach § 26\nsprechende Vermögensübersicht (Steuerbilanz) bei-\ndes Gesetzes bei der Zusammenveranlagung der\nfügen.\nEhegatten mit seinen Einkünften zusammenzurech-\nnen sind. Das gilt nicht für die Einkünfte, die nach       (4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder\n§ 26 Abs. 3 Satz 1 oder 2 des Gesetzes oder nach        Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung\n§ 62 bei der Zusammenveranlagung ausscheiden, es        beizufügen.\nsei denn, daß ein Antrag im Sinn des § 61 Abs. 3           (5) Hat eine natürliche Person, eine Personen-\ngestellt worden ist.                                    gesellschaft oder eine juristische Person, die ge-\nschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, bei der\n(2) Der Haushaltsvorstand hat in der Steuer-\nAnfertigung der Erklärung oder der Anlagen (Ab-\nerklärung die Einkünfte der Kinder anzugeben, die\nsätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und\nnach § 27 des Gesetzes bei der Zusammenveran-\nihre Anschrift in der Erklärung anzugeben.\nlagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen\nsind.                                                   Zu § 26 des Gesetzes\n(3) Die Ehefrau hat über ihre Einkünfte im Sinn                               § 61\ndes Absatzes 1 Satz 1, die in der Steuererklärung                            Veranlagung\ndes Ehemanns nicht enthalten sind, eine Steuer-         in den Fällen des § 26 Abs. 3 und 4 des Gesetzes\nerklärung abzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu           (1) § 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes kann auf die\nauffordert. Das Entsprechende gilt für die Kinder       Einkünfte der Ehefrau aus selbständiger Arbeit,\nhinsichtlich ihrer Einkünfte im Sinn des Absatzes 2.    nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb\nim Sinn des § 62 nur einheitlich angewendet werden.\n§ 58                             (2) Der Antrag auf Ausscheiden der Einkünfte\ndes Ehemanns aus der Zusammenveranlagung (§ 26\nErklärung\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes) kann sich nur auf die\nbei einheitlicher und gesonderter Feststellung\nEinkünfte des Ehemanns aus selbständiger Arbeit\nder Besteuerungsgrundlagen\nund nichtselbständiger Arbeit beziehen. Der Antrag\nDie zur Geschäftsführung oder Vertretung einer       muß für die in Satz 1 bezeichneten Einkünfte ein-\nGesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Per-        heitlich gestellt werden.\nsonen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der         (3) Der Antrag auf Einbeziehung der Einkünfte\nReichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung       der Ehefrau in die Zusammenveranlagung (§ 26\nzur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-     Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes) muß einheitlich für die\nteiligten abzugeben.                                     in Absatz 1 bezeichneten Einkünfte gestellt werden.","770                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(4) Die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten           Zu§ 33 des Gesetzes\nAnträge sind von beiden Ehegatten oder, wenn der                                               § 64\neine Ehegatte aus zwingenden Gründen zur Ab-\ngabe einer Erklärung nicht in der Lage ist, voh dem                         Außergewöhnliche Belastungen\nanderen Ehegatten bis zum Ablauf der Steuererklä-             Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei einem\nrungsfrist zu stellen.                                     Steuerpflichtigen\nmit einem Einkommen, das                 in der Steuerklasse\num die nach § 33 a des Ein-\nkommensteuergesetzes In\n§ 62                             der Fassung vom 15. Sep-                    II              III\ntember 1953 (Bundesgesetz-                        bei Kinderermäßigung\nEinkünfte der Ehefrau aus Gewerbebetrieb            blatt I S. 1355) und nach§ 32 b                              für\ndes Gesetzes in Betracht                        ein oder         drei oder\nim Sinn des § 26 Abs. 4 des Gesetzes              kommenden Freibeträge                              zwei            mehr\nvermindert ist, von                            Kinder          Kinder\nDen Einkünften     aus selbständiger Arbeit werden                     DM\ndie Einkünfte der      Ehefrau aus Gewerbebetrieb bis         höchstens 3 000                 6         5        3\nzum Betrag von          12 000 Deutsche Mark gleich-\nmehr als       3 000            7         6        4              2\ngestellt, wenn die     folgenden Voraussetzungen vor-\nliegen:                                                   vom Hundert dieses Betrags.\n1. die Ehefrau muß dem Gewerbebetrieb ihre Ar-\nbeitskraft überwiegend widmen;                     Zu § 33 a des Gesetzes\n2. der Ehemann darf in dem Gewerbebetrieb der                                               § 65\nEhefrau, abgesehen von geringfügigen Hilfe-             Pauschbeträge für körperbeschädigte Personen\nleistungen, nicht mitarbeiten und an den Ein-          Körperbeschädigte Personen, denen auf Grund\nkü0:ften aus dem Gewerbebetrieb und am             gesetzlicher Vorschriften Beschädigtenversorgung\nBetriebsvermögen nicht beteiligt sein.             zusteht. erhalten auf Antrag wegen der Aufwen-\ndungen, die unmittelbar mit der Körperbeschädi-\ngung zusammenhängen, die folgenden Pausch-\nZu § 32 a des Gesetzes\nbeträge, wenn sie nicht höhere Aufwendungen\n§ 63\nnachweisen:\nSteuerklasse                                                              Erwerbs-     Alle Steuerpflichtigen\ntätige\nbei getrennter Veranlagung von Ehegatten                                                    Arbeit-    einen zu-        einen\nBei einer Minderung der      nehmer     sätzlichen      Pausch-\neinen zu-    Pausch-       betraq für\n(1) Auf Antrag wird ein Ehegatte mit den Ein-           Gruppe       Erwerbsfähiqkeit   um\nsätzlichen  betrag für        außer-\nkünften, die nach § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Ge-                                                 Pausch-     Sonder- gewöhnliche\nbetrag für   ausgaben       Belastung\nsetzes und nach § 62 bei der Zusammenveranlagung                                                 Werbunqs-        von            von\nvom               vom    kosten von\nausscheiden, nicht nach der Steuerklasse I, sondern                   Hundert           Hundert       DM          DM             DM\n- - ~ -------\nnach der Steuerklasse besteuert, die nach § 32 des             1                   2                    3           4             5\nGesetzes anzuwenden ist. In diesem Fall werden\ndie Ehegatten mit den anderen Einkünften nach der              1        25 bis ausschl. 35             72           72           216\n2        35 bis ausschl. 45              96          96           288\nSteuerklasse I besteuert. Der Antrag ist von beiden\n3        45 bis ausschl. 55            120         120            360\nEhegatten oder, wenn der eine Ehegatte aus zwin-\n4        55 bis ausschl. 65            144         144            432\ngenden Gründen zur Abgabe einer Erklärung nicht\n5        65 bis ausschl. 75            168         168            504\nin der Lage ist, von dem anderen Ehegatten bis zum\n6        75 bis ausschl. 85            192         192            576\nAblauf der Steuererklärungsfrist zu stellen.\n7        85 bis ausschl. 95            216         216            648\n(2) Ein im Lohnsteuerverfahren gestellter Antrag           8        95 bis einschl. 100           240         240            720\nauf Wechsel der Steuerklassen (§ 8a Abs. 2 Ziff. 1             9        Blinde und beson-\nders pflegebedürf-\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der                           tige Körper-\nFassung vom 27. August 1955 - Bundesgesetzbl. I                         beschädigte                   720         720          2160\nS. 542 -) gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 auch für\nDie Summe der in Spalte 3 der Ubersicht und in\ndie Veranlagung, und zwar für alle Einkünfte der           § 9 a Ziff. 1 des Gesetzes bezeichneten Pausch-\nEhefrau, die nach § 26 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes          beträge darf nicht höher sein als der Arbeitslohn.\nund nach § 62 bei der Zusammenveranlagung aus-\nscheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.               Zu § 34 a des Gesetzes\n(3) Der in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Antrag                                               §  66\nauf Wechsel der Steuerklassen gilt nicht für die                                        Steuerfreiheit\nVeranlagung, wenn eine Änderung der im Lohn-                          bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn\nsteuerverfahren vorgenommenen Besteuerung be-\nBei der Feststellung, ob der Arbeitslohn 7 200\nantragt wird (§ 8 a Abs. 4 Ziff. 1 der Lohnsteuer-\nDeutsche Mark nicht übersteigt, sind die steuer-\nDurchführungsverordnung in der Fassung vom\nfreien Bezüge und die gesetzlichen oder tariflichen\n27. August 1955 - Bundesgesetzbl. I S. 542 -). Für         Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nden Antrag auf Änderung der Besteuerung gilt Ab-           nicht zu berücksichtigen. Für das Kalenderjahr 1955\nsatz 1 Satz 3 entsprechend.                               ist auch der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetzliche","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                            771\noder tarifliche Zuschläge für Mehrarbeit gezahlt           Betriebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs\nwerden, einschließlich dieser Zuschläge nicht zu be-       aufgestellt wird, in dem die nach § 34 b des Geset-\nrücksichtigen.                                             zes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen\nsind. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der\nNutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-\nZu § 34 b des Gesetzes                                     schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten\n§ 67\noder Betriebswerk aufgestellt worden ist. Absatz 2\ngilt entsprechend.\nErmittlung der Einkünfte\naus den einzelnen Holznutzungsarten                (5) Ein Betriebsgutachten im Sinn des § 34 b Ab..,,. 4\nbei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieben         Ziff. 1 des Gesetzes ist amtlich anerkannt, wenn\ndie Anerkennung von einer Behörde oder einer\n(1) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-     Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes,\nben, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind,          in dem der forstwirtschaftliche Betrieb belegen ist,\nkann zur Abgeltung der Betriebsausgaben auf An-            ausgesprochen wird. Die Länder bestimmen, welche\ntrag ein Pauschsatz von 40 vom Hundert der Ein-            Behörden oder Körperschaften des öffentlichen\nnahmen aus den einzelnen Holznutzungsarten ab-             Rechts diese Anerkennung auszusprechen haben.\ngezogen werden. Voraussetzung für den Abzug des\nPauschsatzes ist, daß                                      Zu § 35 des Gesetzes\n1. die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 100\n§ 69\nHektar nicht übersteigt,\n2. eine ordnungsmäßige Buchführung nicht                    Abweichende Vorauszahlungstermine\nvorhanden ist und                                 Die Oberfinanzdirektionen 1 ) können für Steuer-\n3. ein Bestandsvergleich für das stehende         pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land-\nHolz nicht vorgenommen wird.                   und Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungster-\nmine abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes be-\n(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-\nstimmen. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die\nausgaben beträgt 20 vom Hundert, soweit das Holz\nüberwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\nauf dem Stamm verkauft wird.\nbeziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn\nnicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur\n§ 68                           Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.\nBetriebsgutachten, Betriebswerk, Nutzungssatz         Zu § 46 des Gesetzes\n(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten                                      § 70\noder das Betriebswerk, das der erstmaligen Fest-\nsetzung des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist,                          Beseitigung von Härten\nmuß vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 spätestens                   in den Fällen des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 3\nauf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs                                 des Gesetzes\naufgestellt worden sein, das dem Wirtschaftsjahr              (1) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen\nvorangegangen ist, in dem die nach § 34 b des Ge-          weniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf\nsetzes zu begünstigenden Holznutzungen angefallen           Grund des § 46 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes veranlagt\nsind. Der Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für         und übersteigen die Einkünfte, von denen der\nden der Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit            Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgep.ommen\ndem Wirtschaftsjahr, auf dessen Anfang das Be-             worden ist, nicht den Betrag von 700 Deutsche\ntriebsgutachten oder Betriebswerk aufgestellt wor-         Mark, so werden diese Einkünfte zur Einkommen-\nden ist.                                                   steuer nur insoweit herangezogen, als sie mehr als\n(2) Liegt der Zeitpunkt, auf den das Betriebsgut-     600 Deutsche Mark betragen. Ube,rsteigen die in\nachten oder Betriebswerk nach Absatz 1 Satz 1 auf-       · Satz 1 bezeichneten Einkünfte den Betrag von 700\nzustellen ist, vor dem 1. Januar 1955, so genügt es,       Deutsche Mark, so mindert sich der Betrag von\nwenn das Betriebsgutachten oder Betriebswerk auf           600 Deutsche Mark um den 700 Deutsche Mark über-\nden 1. Januar 1955 aufgestellt worden ist.                 steigenden Betrag.\n(3) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebs-             (2) Wird ein Arbeitnehmer, dessen Einkommen\nwerk vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn       weniger als 24 000 Deutsche Mark beträgt, auf\nJahre ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder           Grund des § 46 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes veran-\nBetriebswerk der Festsetzung des Nutzungssatzes            lagt, so ist Absatz 1 auf die Einkünfte aus dem\nzugrunde gelegt werden. Der hiernach festgesetzte          zweiten und einem etwaigen weiteren Dienstver-\nNutzungssatz ist letztmals für das zehnte Wirt-            hältnis entsprechend anzuwenden.\nschaftsjahr maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der\n(3) Liegen die Voraussetzungen für eine Veran-\nAufstellung des Betriebsgutachtens oder Betriebs-          lagung nach § 46 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes\nwerks endet.                             ·\nvor, so ist an Stelle von Absatz 1 die Vorschrift\n(4) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-     des Absatzes 2 anzuwenden, wenn es für den Ar-\nben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder              beitnehmer günstiger ist.\n1\n)  Im Land Berlin: Das Landesfinanzamt Berlin.",",-!,-. -\n;                                                        . , _:;.. ~-~--\n'•,.\n. '  ...-, . .-.~.\n772                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n~      0    •\n~'                                              § 71                             ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nr,\" : · .                                   Veranlagung                          fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des\nt: _'                       im Fall de_s § 46 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes        Wirtschaftsjahrs.\nf:'                     Der Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis                (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn\nk·                   zum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen.            nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei\nAnwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-\n~~:                                                                              hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-\nZu § 46 a des Gesetzes                                      jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach\n§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-\n§ 72\nschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten\nVeranlagung im Fall des§ 46a des Gesetzes             Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1 ergibt. Ist\nDer Steuerpflichtige muß die Veranlagung bis             ein Wirtschaftsgut im Sinn des Absatzes 1 am\nzum Ablauf der Steuererklärungsfrist beantragen.            Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz nie-\ndriger als mit den Anschaffungs- oder Herstellungs-\nkosten bewertet worden, so darf die Rücklage den\nZu § 50 des Gesetzes\nsteuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags min-\n§  73                            dern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2\nberechneten Vomhundertsatzes auf den in der\nSondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige\nSteuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-\n(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-       gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder\nschaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-             Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis} am Schluß\nkünften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Geset-           des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht\nzes auch dann gegeben, wenn Darlehen zur Förde-             gebildet werden.\nrung des inländischen Wohnungsbaues im Sinn des                (4} Für Wirtschaftsgüter, die sich am Schluß des\n- § 7 c des Gesetzes gegeben werden.\nWirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-\n(2) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem in           tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt-\n§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des _Gesetzes bezeichneten Per-       preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist,\nsonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund-           sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwen-\nlage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes             den, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- oder\nanwenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammen-               Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis} des nächsten\nhang zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten         Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das das im Zu-\nSonderausgaben und inländischen Einkünften be-              stand der Be- oder Verarbeitung befindliche Wirt-\nsteht und der Gewinn auf Grund im Inland ord-               schaftsgut eingeht und für das ein Börsen- oder\nnungsmäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder            Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt.\nnach § 5 des Gesetzes ermittelt wird.                          (5) Voraussetzung für die steuerliche Berücksich-\n(3) Die Bücher werden im Inland im Sinn des § 50         tigung einer Rücklage für Preissteigerung ist, daß\nAbs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Bundes-            ein entsprechender_ Passivposten in der handels-\ngebiet oder im Gebiet des Landes Berlin geführt             rechtlichen Jahresbilanz ausgewiesen ist.\n~-.\n~.-      .(         werden.                                                        (6) Die Rücklage für Preissteigerung ist späte-\nstens bis zum Ende des auf die Bildung folgenden\nZu § 51 des Gesetzes                                        vierten Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend. aufzulö-\nsen. Bei Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die\n§ 74                             auf die Preissteigerungen im Sinn· des Absatzes 1\n!'    ~   ;•\nRücklage für Preissteigerung                  folgen, kann eine Auflösung zu einem früheren\n. ,.,:_--,~~; ..                                                                Zeitpunkt bestimmt werden.\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund\n~:·-i~\nr··\n~-~---\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 de)> Geset-\nzes ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Be-\n§  75\nBewertungsfreiheit\ntriebstoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Er-              für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlage-\n..   _            zeugnisse und Waren, die vertretbare Wirtschafts-                    vermögens P,rivater Krankenanstalten\ngüter sind und deren Börsen- oder Marktpreis\n(Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des Wirt-                  (1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße\nschaftsjahrs gegenüber dem Börsen- oder Markt-              der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri-\nprE:!is (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß des vor-        vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn\nangegangenen Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom            aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs-\nHundert gestiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preis-        mäßiger Buchführung ermitteln, können von den\nsteigerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde           Aufwendungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des\nRücklage für Preissteigerung nach Maßgabe der Ab-           Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder\nsätze 2 bis 5 bilden. _                                     Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den\nnach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder\n(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-         Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen\nrung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den            für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und\nder Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-            zwar\npreis) der Wirtschaftsgüter im Sinn des Absatzes 1                 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des An-\n··\\\n>\n';>.\nam Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs                        lagevermögens\nzuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger                      bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,\na;,,,..\n~i                                                                                                                                                        .\"·...\nl\\i\\/';'                                                                                           \\  ·:                                i.j~~~~}!~","Nr. 46 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                           773\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des           für Abnutzung nach dem Restwert und der Rest-\nAnla.gevermögens                                 nutzungsdauer.\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vorn Hundert\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch-                für die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Aus-\nstens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt-               bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vor-\nschaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich.             genommen werden, die in der Zeit vom Beginn des\nIn den folgenden Jahren bemessen sich die Abset-               Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des Wirt-\nzungen für Abnutzung nach dem Restwert und der                 schaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder hergestellt\nRestnutzungsdauer.                                             werden. Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und\n(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für         Ausbauten, für die Abschreibungen nach Absatz 1\ndie Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden;               vorgenommen werden, sind die Absetzungen für\ndie in der Zeit vom 1. Janua.r 1955 bis zum 31. De-            Abnutzung nach § 1 des Gesetzes in gleichen Jah-\nzember 1958 angeschafft oder hergestellt werden.                resbeträgen vorzunehmen. Dabei ist für die un-\nBei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach              beweglichen Wirtschaftsgüter und für die Um- und\nAbsatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-                Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von\ngen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen            einer höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu-\nJahresbeträgen vorzunehmen.                                    gehen.\n(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem                 (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 dürfen\nMaße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn                    insgesamt 50 vom Hundert des Gewinns aus Land-\ndie Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Ver-            und Forstwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor\nordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des                   Berücksichtigung der Abschreibungen ergibt.\nSteueranpassungsgesetzes            (Gemeinnützigkeitsver-\nordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I                  (4) Die beweglichen und unbeweglichen Wirt-\nS. 1592) erfüllt sind.                                         schaftsgüter und die Um- und Ausbauten an un-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschrei-\n(4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession zum       bungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind\nBetrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1 nicht               in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeich-\nanzuwenden, es sei denn, daß die Krankenanstalt                 nis aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung\nin einem Gebiet betrieben wird, in dem die Kon-                 oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstel-\nzession nicht erforderlich ist.                                 lungskosten, die Absetzungen für Abnutzung und\n(5) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.                       die Abschreibungen zu enthalten hat.\n(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 sind bei\n§ 76                              der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buch-\nstabe e der Reichsabgabenordnung bezeichneten\nBegünstigung                          Grenze nicht zu berücksichtigen.\nder Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirt-\nschaftsgüter und der Vornahme bestimmter Bau-                      (6) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.\nmaßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den\nGewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung                                              § 77\nermitteln\nBegünstigung\n{1) Land- und Forstwirte, die den Gewinn auf             der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirt-\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,                    schaftsgüter und der Vornahme bestimmter Bau-\nkönnen von den Aufwendungen für die in den An-                 maßnahmen durch Land- und Forstwirte, die den\nlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten                 Gewinn nicht auf Grund ordnungsmäßiger Buch-\nbeweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter                                     führung ermitteln\nund Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung                   (1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh-\noder Herstellung und in dem folgenden Wirtschafts-             rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht\njahr neben den nach § 7 des Gesetzes von den An-                ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach\nschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen-               der Verordnung über die Aufstellung von Durch-\nden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen                    schnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus\nvornehmen, und zwar                                             Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL\n- (WiGBI. S. 95) 1) ermittelt wird, können bei An-\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern                schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1\nbis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,       und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten beweg-\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und           lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um-\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen            und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgü-\nWirtschaftsgütern                                 tern im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-\nbis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert        stellung\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den                      1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern\nfolgenden Jahren bemessen sich die Absetzungen                            bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert,\n1\n,   )   Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952 S. 1131.","/'\n----.- ·--. --~~~---~\n774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und      der Anschaffung oder Herstellung endet, um 10 vom\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen       Hundert dieser Aufwendungen, höchstens um 200\nWirtschaftsgütern                            Deutsche Mark ermäßigt wird.\nbis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert       (3) Der Abzug nach Absatz 1 oder die Ermäßi-\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom            gung nach Absatz 2 kann für die Wirtschaftsgüter\nGewinn abziehen.                                         vorgenommen werden, die in der Zeit vom Beginn\ndes Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum Ende des\n(2) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-      Wirtschaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder hergestellt\nlichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für        werden.\ndie Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-\nschaftsgütern vorgenommen werden, die in der Zeit           (4) § 14 Abs. 1 gilt entsprechend. Im Fall des Ab-\nvom Beginn des Wirtschaftsjahrs 1954/55 bis zum          satzes 1 gilt auch § 76 Abs. 5 entsprechend.\nEnde des Wirtschaftsjahrs 1957/58 angeschafft oder\nZu§ 52 des.Gesetzes\nhergestellt werden.\n§  19\n(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf\nWeitergeltung des § 33 a des Gesetzes\n50 vom Hundert des Gewinns aus Land- und Forst-\nin der Fassung vom 15. September 1953\nwirtschaft nicht übersteigen, der sich vor Abzug\ndieses Betrags ergibt.                                     (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung ei,nes\nFreibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes in der\n(4) § 14 Abs. 1 und § 76 Abs. 5 gelten entspre-      Fassung vom 15. September 1953 (Bundesgesetzbl.1\nchend.                                                   S. 1355) sind bei einem Steuerpflichtigen in dem\nKalenderjahr eingetreten, in dem er als unbeschränkt\n§_ 78\nSteuerpflichtiger erstmals zu den in dieser Vor-\nBegünstigung                      schrift bezeichneten Personengruppen gehört hat.\nder Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirt-\n(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs. 1 und 2\nsdlaftsgttter und der Vornahme bestimmter Bau-\nund§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes\nmaßnahmen durch Land- und Forstwirte, deren\nin der Fassung vom 15. September 1953 auch weiter-\nGewinn nach Durchsdlnittsätzen zu ermitteln Ist\nhin gelten. ist § 51 a der Einkommensteuer-Durch-\n(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach der      führungsverordnung (EStDV 1953) vom 31. März\nVeror~nung über die Aufstellung von Durchschnitt-        1954 (Bundesgesetzbl. I S. 67) weiter anzuwenden.\nsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land-\nund Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 - VOL -\n1\n(WiGBI. S. 95) ) zu ermitteln ist, können vorbehalt-                           Schlußvorschriften\nlich des Absatzes 2· bei Anschaffung oder Herstel-                                   §  80\nlung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verord-\nnung bezeichneten beweglichen und unbeweglichen                                 Geltungsbereich\nWirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an un-              (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Re-\nbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr        gelung in den Absätzen 2 bis 1 erstmals für den\n· der Anschaffung oder Herstellung                        Veranlagungszeitraum 1955 anzuwenden.\n1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern               (2) Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 9\n25 vom Hundert,                              sind, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die\n2. bei unbeweglichen Wirtsmaftsgütern und       im Veranlagungszeitraum 1955 enden.\nbei Um- und Ausbauten an unbeweglichen          (3) Die Vorschriften der §§ 17 bis 20 sind erst-\nWirtschaftsgütern                            mals auf Darlehen anzuwenden, die nach dem\n15 vom Hundert                               31. Dezember 1954 hingeg~ben werden.\nder Anschaffungs- oder Herstellungskosten von dem          (4) Die Vorschriften der §§ 29 bis 35, 36 Abs. 2,\nnach der bezeichneten Verordnung ermittelten Ge-        §§ 31 und 39 bis 42 sind erstmals auf Sonderaus-\nwinn abziehen. Der Abzug nach Satz 1 darf ins-           gaben im Sinn des § 10 Abs._ 1 Ziff. 2 bis 4 des Ge-\ngesamt 1000 Deutsche Mark nicht übersteigen und          setzes anzuwenden, die auf Grund von Verträgen\nnicht zu einem Verlust aus Land- und Forstwirt-         geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 1954\nschaft führen.                                          abgeschlossen· worden sind.\n(2) Bei Land- und Forstwirten, deren Einkom-            (5) Die Vorschrift des § 61 ist erstmals auf Wirt-\nmensteuer nach § 10 der in Absatz 1 bezeichneten        schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\nVerordnung für mehrere Jahre festgesetzt wird,           ber 1954 beginnen.\nsind die Aufwendungen für die Anschaffung oder\n(6) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 bis 18 sind\nHerstellung der in den Anlagen 1 und 2 zu dieser\nerstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im\nVerordnung bezeichneten beweglichen und un-\nVeranlagungszeitraum 1955 enden.\nbeweglichen Wirts.chaftsgüter und Um- und Aus-\nbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern in der            (1) Die Vorschrift des § 15 ist erstmals auf Wirt-\nWeise zu berücksichtigen, daß die Einkommensteuer        schaftsgüter anzuwenden, dje nach dem 31. Dezem-\nfür das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr         ber 1954 ange~chafft oder hergestellt werden.","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                        775\n§ 81                                                      § 82\nAnwendung im Land Berlin                                            Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            kündung in Kraft.\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel II des          Bonn, den 21. Dezember 1955.\nGesetzes zur Änderung des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes vom 20. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nS. 821) und Artikel 15 des Gesetzes zur Neuord-                                     Bl ücher\nnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundes-                  Der Bundesminister der Finanzen\ngesetzbl. I S. 373) auch im Land Berlin.                                           Schäffer\nAnlage 1\nVerzeichnis\nder Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens\nim Sinn des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1 Ziff. 1\nund des § 78 Abs. 1 und 2\n1. Ackerschlepper (auch Geräteträger) und Einachsschlepper, Einbau- und Anhänge-\nmaschinen und Anhängegeräte\n2. Mit Aufbaumotoren versehene Maschinen und Geräte zur Bodenbearbeitung und\nPflanzenpflege\n3. Schlepper und Motorseilwinden und die zugehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte\nfür Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirtschaft, Motorseilwinden auch für\nLandwirtschaft\n4. Mähdrescher (einschl. Zusatzgeräte), Zusatzgeräte zu Dreschmaschinen für den\nErntehofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen und Vielfa~hgeräte zur Heuwerbung\n5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Schädlingsbekämpfung\n6. Pflanz- und Legemaschinen\n7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen für Hackfrüchte\n8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Handelsdünger\n9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger\n10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung\n11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung einschließlich Dämpfer und Erd-\ntopfpressen\n12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte\n13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flaschenabfüllung im Obst- und Weinbau\n14. Gär- und Lagertanks\n15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor\n16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft\n17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneumatische) einschließlich der erforder-\nlichen baulichen Anlagen\n18. Siloanlagen für Futter\n19. Trocknungsanlagen und -einrichtungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse\n20. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstandanlagen\n21. Kühlanlagen zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen\n22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh- und Räummaschinen und bewegliche\nPumpen\n23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und Jaucheanlagen\n24. Entrappungsmaschinen\n25. Gewächshäuser und Frühbeetanlagen einschließlich\nHeizungs- und Belichtungseinrichtungen\n26. Getreidesilos im Zusammenhang mit der Haltung von\nMähdreschern\nwenn sie Betriebs-\n27. Gärfutterbehälter                                          vorrichtungen sind 1 )\n28. Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-\nsilos\n29. Schattenhallen, Uberwinterungsräume und Vorkeim-\nräume\n30. Wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrleitungen und ähnliche Anlagen)\n31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art nach ausschließlich land- und forst-\nwirtschaftlichen Zwecken dienen können\n1)  Vgl. auch Anlage 2 Abschnitt C Buchstaben a bis c und Abschnitt D Ziffer 1 Buch-\nstaben a und b.",":-;... , ~::;. :~ :; ;: ; ' .\n--\n776                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage 2\nVerzeidmis\nder Wirtschaftsgebäude und Um- und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden\nim Sinn des § 16 Abs. 1 Ziff. 2, des § 11 Abs. 1 Ziff. 2\nund des § 18 Abs. 1 und 2\nA. Baumaßnahmen im Rahmen der Tierseudlenbekämpfung\nl. Trennung der Reagenten von den Nichtreagenten bei der Tbc-Bekämpfung\na) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen\nb) Umbau von Einraumställen zu Mehrraumställen\nc) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhandene Gebäude (z. B. in Scheunen)\n2. Verbesserung der Stallgebäude\na) Einbau größerer Fenster\n.,-·\n'...\nb) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen\nc) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, Decken und Fußböden\n3. Neubauten (Leichtbauweise)                                                                                           ..•-\na) Offene Laufställe für Rindvieh\nb) Schweinehütten\nB. Baumaßnahmen im Rahmen der Tedmlsierung\nund Rationalisierung der Innenwirtschaft\n1. Verstärkung der Decken in ~irtschaftsgebäuden zu Lagerzwecken\n2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen und Milchkammeranlagen\n3. Einbau von Tro.cknungs-, Kühl- und Gefrieranlagen\n4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinenschuppen, Schleppergaragen und Treib-\nstofflagern\n5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen\nC. Baumaßnahmen zur Verminderung der Lagerungsverluste\nlandwirtsdtaftlidter Erzeugnisse\nErrichtung von\na) Getreidesilos   oder Schüttböden im Zusammenhang       }\nmit der Haltung von Mähdreschern\nb) Gärfutterbehältern\nwenn sie nicht Betriebs-\nvorrichtungen sind 1)\n'      ,\nc) Dungstätten, Jauchegruben, Gülleanlagen und Mist-\nsilos.\nd) Düngerschuppen\ne) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst und Kartoffeln einschließlich Sortier- ·\nund Verpackungsräumen\nD. Sonstige Baumaßnahmen\nl. Errichtung von\na) Schattenhallen, Uberwinterungsräumen und Vor- }\nkeimräumen                                           wenn sie nicht Betriebs-\nb) Gewächshäusern einschließlich Heizungs- und Be-      vorrichtungen sind 1)\nlichtungseinrichtungen    ·\nc) Waldarbeiter- und Geräteschutzhütten\nd) Weinberghütten\n2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen Abfüllanlage im Obst- und\n-·\nWeinbau\n3. Neubau, Umbau und Ausbau von Keltersdmppen\n1) Vgl. auch Anlage 1 Ziffern 25 bis 29.\n·,.\n>~;.;;-~. ;\":"]}