{"id":"bgbl1-1955-46-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":46,"date":"1955-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_46.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes","law_date":"1955-12-17T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAuch diese Mengen sind jedoch zu gestellen,                      lieh oder im Rahmen von Verlosungen abge-\nwenn der Beschenkte gleichartige Waren, für die                  geben werden, wenn der Wert der im einzel-\ndie Eingangsabgaben nicht entrichtet sind, in Höhe               nen Falle übergebenen Waren 20 Deutsche\nder obengenannten Mengen bereits im Besitz hat.                  Mark nicht übersteigt; die Befreiung von der\nGestellung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 die-\nZu § 2 Abs. 1 Nr. 9                                              ser Verordnung genannten Waren.\n§ 3                             3. Waren des persönlichen oder häuslichen Ge-\nVon der Gestellung befreite Waren                   brauchs, die von Mitgliedern der Streitkräfte\nim Rahmen des üblichen gesellschaftlichen Ver-\nVon der Gestellung sind befreit                               kehrs für kürzere Zeit verliehen werden; die\n1. tafelfertige Nahrungs- und Genußmittel zum                 Befreiung von der Gestellung gilt nicht für\nunmittelbaren Verzehr, wenn sie                           Kraftfahrzeuge.\na) in Verpflegungsstätten der Streitkräfte von         4. Abfälle und andere unbrauchbare Gegenstände,\nPersonen erworben werden, die in den da-            die als Müll in Abfallsammelstätten verbracht\nmit verbundenen Einrichtungen der Streit-           worden sind.\nkräfte beruflich tätig sind,\nb) bei Veranstaltungen der Streitkräfte oder                                     § 4\nbei ihren Mitgliedern von Personen er-\nworben werden, die als Gäste eingeladen                        Geltung im Land Berlin\nsind.                                            Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.\nDies gilt nicht für Tabakwaren, die gegen Ent-\ngelt erworben werden.                                                             § 5\n2. Waren des persönlichen oder häuslichen Ge-\nInkrafttreten\nbrauchs oder Verbrauchs, die von den Streit-\nkräften bei Veranstaltungen, wie Betriebs-              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfeiern oder ähnlichen Festlichkeiten, unentgelt-      kündung in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nZweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Heimkehrergesetzes.\nVom 17. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 11 des Gesetzes über Hilfsmaß-                (5) Die Gewährung eines Zuschlages für Kin-\nnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom                   der entfällt, sofern für sie ein Anspruch in Höhe\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 221) in der Fas-           von mindestens 25 Deutsche Mark besteht auf\nsung der Gesetze zur Änderung und Ergänzung des                      a) Kinderzulage aus der gesetzlichen Un-\nHeimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-                         fallversicherung,\ngesetzbl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953                     b) Kinderzuschuß aus den gesetzlichen\n(Bundesgesetzbl. I S. 931) verordnet die Bundes-                         Rentenversicherungen,\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\nc) Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz\nvom 13. November 1954 (Bundes-\nArtikel I\ngesetzbl. I S. 333) oder nach einer Rechts-\nDie Verordnung zur Durchführung des Heim-                             verordnung auf Grund des § 34 Abs. 3\nkehrergesetzes vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. I                      und 4 des Kindergeldgesetzes,\nS. 327) in der Fassung der Verordnung vom 16. Sep-                   d) Kindergeld der Arbeitslosenversiche-\ntember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 619) wird wie folgt                    rung und Arbeitslosenfürsorge nach\ngeändert und ergänzt:                                                    dem Dritten Abschnitt des Kindergeld-\n1. In § 5 treten an die Stelle der Absätze 4 und 5                       anpassungsgesetzes vom 7. Januar 1955\nfolgende Absätze 4 bis 12:                                           (Bundesgesetzbl. I S. 17),\n,, (4) Die Beihilfe für den Lebensunterhalt be-               e) Kindergeld nach § 34 a des Bundesver-\nträgt für den Heimkehrer 150 Deutsche Mark                           sorgungsgesetzes in der Fassung des\nmonatlich. Für unterhaltsberechtigte Familien-                       Dritten Gesetzes zur Änderung und Er-\nangehörige - Ehegatte und Kinder - wird ein                          gänzung des Bundesversorgungsgeset-\nZuschlag von je 25 Deutsche Mark monatlich                           zes vom 19. Januar 1955 (Bundes-\ngewährt.                                                             gesetzbl. I S. 25),","Nr. 46 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1955                       155\nf) Waisenrente aus der gesetzlichen Unfall-      Pflegezulage nach § 35 des Bundesversorgungs-\nversicherung oder den gesetzlichen            gesetzes,\nRentenversicherungen.                         Unterhaltsbeträge für einen Führhund oder\n(6) Die Gewährung eines Zuschlages für Kin-            fremde Führung nach § 13 Abs. 3 des Bundes-\nder entfälH ferner, wenn Kindergeld nur deshalb           versorgungsgesetzes,\nnicht gewährt wird, weil für sie Leistungen der           Ersatz der Kosten für Kleider- und Wäsche-\nin § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder § 32 des Kinder-           verschleiß nach § 13 Abs. 4 des Bundesver-\ngeldgesetzes bezeichneten Art gewährt werden.             sorgungsgesetzes und nach § 16 der Verord-\n(7) Auf die Beihilfe nach Absatz 1 ist das Ein-        nung über die Krankenbehandlung und Be-\nkommen des Heimkehrers anzurechnen. Soweit                rufsfürsorge in der Unfallversicherung vom\ndas Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit er-              14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 387),\nzielt worden ist, ist ein Betrag von 50 Deutsche          Leistungen auf Grund einer Heilbehandlung\nMark monatlich nicht, der 50 Deutsche Mark                oder Anstaltspflege nach den Vorschriften der\nübersteigende Betrag zur Hälfte, der 150 Deut-            Reichsversicherungsordnung oder des Bundes-\nsche Mark übersteigende Betrag voll anzurechnen.          versorgungsgesetzes,\n(8) Auf die Beihilfe sind ferner anzurechnen          Leistungen nach der Verordnung über Tuber-\ndas den Betrag von 125 Deutsche Mark über-             kulosenhilfe vom 8. September 1942 (Reichs-\nsteigende Einkommen des Ehegatten,                     gesetzbl. I S. 549),\ndas den Betrag von 220 Deutsche Mark über-             Entlassungsgeld und Dbergangsbeihilfe nach\nsteigende Einkommen der Verwandten in ge-              den §§ 2 und 3 des Heimkehrergesetzes,\nrader Linie,                                          Leistungen der Wochenhilfe und Familien-\nsofern diese Angehörigen mit dem Heimkehrer               wochenhilfe nach den Vorschriften der Reichs-\nim gemeinsamen Haushalt leben.                            versicherungsordnung und des Heimkehrer-\ngesetzes,\n(9) Die Freibeträge des Absatzes 8 erhöhen            Leistungen der Wochenhilfe nach dem Mutter-\nsich für jede Person - ausgenommen den Heim-\nschutzgesetz,\nkehrer - , zu deren Unterhalt ein Ang,ehörige·r\nauf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht       Grundrenten der Beschädigten nach § 31 des\nnicht nur geringfügig beiträgt, um einen Betrag           Bundesversorgungsgesetzes,\nbis zu 70 Deutsche Mark monatlich. Die Frei-              Renten, die den Opfern nationalsozialistischer\nbeträge der Absätze 7 und 8 können erhöht wer-            Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung\nden, wenn es die besonderen Umstände des                 erlittenen     Gesundheitsschädigung    gewährt\nEinzelfalles erfordern.                                   werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der\nKriegsopferversorgung bei gleicher Minderung\n(10) Das Einkommen von unterhaltspflichtigen\nder Erwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt\nAngehörigen, die mit dem Heimkehrer nicht im\nwerden würde,\ngemeinsamen Haushalt leben, ist auf die Beihilfe\nnach Absatz 1 nicht anzurechnen, es sei denn,             Aufwandsentschädigungen, soweit sie nicht\ndaß der Angehörige seiner Unterhaltspflicht ohne         steuerpflichtig sind,\nSchwierigkeit nachkommen kann.                            Leistungen der sozialen Fürsorge und Berufs-\nfürsorge zum Zwecke der Erziehung, Erwerbs-\n(11) Unbeschadet des Absatzes 10 soll die Bei-\nbefähigung und Berufsförderung nach den Vor-\nhilfe gemäß Absatz 1 gleichwohl gewährt wer-\nschriften des Bundesversorgungsgesetzes, des\nden, solange und soweit der Heimkehrer Leistun-\nHeimkehrergesetzes und des Lastenausgleichs-\ngen, auf die er einen Anspruch hat, von seinem\ngesetzes, die für Angehörige des Heimkehrers\nEhegatten oder einem Verwandten, mit denen\ngewährt werden.\"\ner nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, nicht er-\nhält. Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung      2. § 8 a wird gestrichen.\nund Arbeitslosenversicherung kann durch schrift-\nliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewir-                          Artikel II\nken, daß die Ansprüche des Heimkehrers in\nHöhe der Mehraufwendungen an Beihilfe auf              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nden Bund übergehen. Der Dbergang wird nicht         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch un-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 27 a des Heim-\npfändbar ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsver-     kehrergesetzes auch im Land Berlin.\nmittlung und Arbeitslosenversicherung ist be-\nrechtigt und verpflichtet, die Ansprüche für den                          Artikel III\nBund geltend zu machen.\nDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 1955 in\n(12) Nicht als Einkommen im Sinne der Ab-       Kraft.\nsätze 7 bis 10 gelten Leistungen, die nicht oder\nnicht hauptsächlich für den Lebensunterhalt, son-   Bonn, den 17. Dezember 1955.\ndern als zweckgebundene Sonderleistungen ge-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nwährt werden, insbesondere\nBlücher\nPflegegeld aus der Unfallversicherung nach\n§ 558 c Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungs-           Der Bundesminister für Arbeit\nordnung,                                                            Anton Storch"]}