{"id":"bgbl1-1955-46-14","kind":"bgbl1","year":1955,"number":46,"date":"1955-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/46#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-46-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_46.pdf#page=64","order":14,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldanpassungsgesetzes","law_date":"1955-12-21T00:00:00Z","page":816,"pdf_page":64,"num_pages":1,"content":["816                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Kindergeldgesetzes und des Kindergeldanpassungsgesetzes.\nVom 21. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 34 Abs. 3 und 4 des Gesetzes                                 den Vorschriften des Dritten Abschnittes des Kinder-\nüber die Gewährung von Kindergeld und die Er-                                    geldanpassungsgesetzes.\nrichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeld-\n§ 3\ngesetz) vom 13. November 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 333) und auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes                                  (1) Deutsche Staatsangehörige, die innerhalb des\nüber die Anpassung der Leistungen für Kinder in                                 Geltungsbereiches des Kindergeldgesetz,es ihren\nder gesetzlichen Unfallversicherung, in den gesetz-                              Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben\nlichen Rentenversicherungen, in der Arbeitslosen-                                und in der sowjetisch besetzten Zone oder dem\nversicherung und Arbeitslosenfürsorge sowie in der                              sowjetischen Sektor von Berlin erwerbstätig sind,\nKriegsopferversorgung an das Kindergeldgesetz                                    erhalten Kindergeld nach den Vorschriften des\n(Kindergeldanpassungsgesetz -                       KGAG -) vom                 Kindergeldgesetzes, wenn sie bei einer Erwerbs-\n7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) in Verbin-                              tätigkeit in einem Unternehmen gleicher Art mit\ndung mit § 34 Abs. 3 des Kindergeldgesetzes ver-                                 dem Sitz an ihrem Wohnort oder gewöhnlichen\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                    Aufenthaltsort einen Anspruch auf Kindergeld nach\nBundesrates:                                                                     dem Kindergeldgesetz hätten; der Anspruch richtet\n§ 1                                       sich gegen diejenige Familienausgleichskasse, die\nbei der entsprechenden Erwerbstätigkeit am Wohn-\nPersonen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-                             sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig\nlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches                                wäre.\ndes Kindergeldgesetzes. aber innerhalb des Ge-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für dritte und\nbietes des Deutschen Reiches nach dem Stand vom\nweitere Kinder dieser Personen nach den in der\n31. Dezember 1937 haben und im Bundesgebiet oder\nsowjetisch besetzten Zone oder dem sowjetischen\nim Land Berlin erwerbstätig sind, erhalten ab-\nSektor von Berlin geltenden Vorschriften Leistun-\nweichend von § 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes\ngen gewährt werden, die dem Kindergeld nach dem\nKindergeld nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\nKindergeldgesetz entsprechen.\n§ 2\n§ 4\nPersonen, die auf Grund des § 87 Abs. 2 des\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nversicherung in der Fassung des Gesetzes zur Er-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 38 des Kindergeld-\ngänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\ngesetzes und § 13 des Kindergeldanpassungsgesetzes\nArbeitslosenversicherung vom 1. Dezember 1954\nauch im Land Berlin.\n(Bundesgesetzbl. I S. 353) Arbeitslosenunterstützung\nbeziehen, erhalten abweichend von § 3 Abs. 4 des                                                                   § 5\nKindergeldanpassungsgesetzes in Verbindung mit                                      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n§ 34 Abs. 1 des Kindergeldgesetzes Kindergeld nach                               1955 in Kraft.\nBonn, den 21.Deze~ber 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nHeraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei. Bonn\nDus Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil II\nL? u I c n d c_ r Bez )1 (J nur durch die Post. B c zu g s preis : vierteljährlich tür Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nE 1 n z c I s l u c k e Je unqcla~qene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versundgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorc111scndung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgube DM 1,20 zuzüglich Versandgebühren"]}