{"id":"bgbl1-1955-45-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":45,"date":"1955-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/45#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_45.pdf#page=4","order":3,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":752,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["752                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nder Antragsteller in den letzten drei Jahren vor                        (9) Die Genehmigung darf längstens für die\nStellung des Antrages wegen verbotenen Glücks-                       Dauer eines Jahres erteilt werden, jedoch nicht\nspieles oder wegen Verstoßes gegen § 146 Abs. 1                      übm die im Zulassungsschein festgelegte Zu-\nNr. 5 der Gewerbeordnung wiederholt rechts-                          lassungsdauer hinaus.\"\nkräftig verurteilt worden ist.\n(7) In der schriftlich zu erteilenden Genehmi-                                            Artikel 2\ngung sind der Ort, an dem das Spielgerät auf-                         Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,\ngestellt werden darf, sowie etwaige Auflagen,                     sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nBefristungen und sonstige Beschränkungen für\ndie Benutzung des Spielgerätes anzugeben. In                                                 Artikel 3\nder Regel soll die Auflage erteilt werden, daß                       (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des zweiten\ndi,e Benutzung des Spielgerätes Personen, die\nauf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,\nnicht gestattet werden darf.                                          (2) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung be-\nreits e1rteilten Genehmigungen für die Aufstellung\n(8) Die Genehmigung kann zurückgenommen\nvon mechanisch betriebenen Spielen und Spiel-\nwerden,\neinrichtungen bleiben bis zum Ablauf der in dem\n1. wenn    ein aufgestelltes Spi,elgerät an               Genehmigungsbescheid bestimmten Frist bestehen.\neinem im Zulassungsschein bezeichneten\nMerkmal verändert worden ist,                          Bonn, den 12. Dezember 1955.\n2. wenn bei Erteilung der Genehmigung\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nnicht bekannt war, daß Tatsachen der in\nIn Vertretung\nAbsatz 3 bezeichneten Art vorlagen oder\nWestrick\nerst nach Erteilung der Genehmigung\nTatsachen dieser Art eingetr,eten sind,\n3. wenn eine in der Genehmigung ent-                                        Druckfehlerberichtigung.\nhaltene Auflage nicht beachtet oder\nJugendlichen die Benutzung von Spiel-                      In § 15 Abs. 1 der Achtzehnten Durchführungsver-\ngeräten entgegen § 7 des Gesetzes zum                   ordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lasten-\nSchutze der Jugend in der Offentlich-                   ausgleichsgesetz vom 30. November 1955 (Bundes-\nkeit vom 4. Dezember 1951 (Bundes-                      gesetzbl. I S. 745) müssen am Ende des Absatzes 1\ngesetzbl. I S. 936) gestattet worden ist.               die Worte „nicht angewendet.\" angefügt werden.\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-\nlich hingewiesen:\nVerkündet im               Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                 Bundesanzeiger               Inkraft-\nNr.           vom            tretens\nVerordnung über die Festsetzung von Entgelten für Verkehrs-\nleistungen der Binnenschiffahrt. Vom 23. November 1955.                                      230        29. 11. 55      Inkrafttreten\ngemäß § 4\nVerordnung PR Nr. 5/55 zur .Änderung der Verordnung PR\nNr. 16/53 über Warenpreise für Rauch- und Kautabak. Vom\n28. November 1955.                                                                           231        30. 11. 55          1. 12. 55\nVerordnung über die Vergütung von Tabaksteuer nach Ar-\ntikel 2 des Zweiten Gesetzes zur .Änderung des Tabaksteuer-\ngesetzes (TabStVergO 1955). Vom 1. Dezember 1955.                                             233        2. 12.55           3. 12.55\nVerordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1956.\nVom 2. Dezember 1955.                                                                        235          6. 12.55          ,. 12.55\nVerordnung der Oberfinanzdirektion Freiburg über die Fest-\nlegung der Zollstraßen und Zollandungsplätze im Oberfinanz-\nbezirk Freiburg i. Br. Vom 19. November 1955.                                                237          8. 12.55          9. 12. 55\nVerordnung über den Aufbrauch von Zugabegegenständen\nfür Tabakerzeugnisse. Vom 9. Dezember 1955.                                                  240        13. 12.55           1. 12. 55\nHerausgeber: Der Bur:dcsminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln--:- Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durc'h die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für T~il I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)\nEinzelstücke je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}