{"id":"bgbl1-1955-45-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":45,"date":"1955-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/45#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_45.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung","law_date":"1955-12-12T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1955                        751\n(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des        oder wird ein solches Verhalten nachträglich be-\nBeliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinter-     kannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des\nbliebenen besteht nicht.                                 Verdienstordens entzogen werden.\n(3) Erweist sich ein Beliehener durch sein späte-                           Artikel 8\nres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer            Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bun-\nentehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig          despräsidialamt wahr.\nBonn, den 8. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDritte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung.\nVom 12. Dezember 1955.\nAuf Grund des § 33 d Abs. 2 der Gewerbeordnung             (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn\nin der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1933          Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß\n(Reichsgesetzbl. I S. 1080) in Verbindung mit Ar-          der Aufsteller oder der Gewerbetreibende, in\ntikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Grund         dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden\ndes § 15 Abs. 2 des Dritten Dberleitungsgesetzes           soll, die für die Aufstellung von Spielgeräten er-\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird im        forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; das ist\nEinvernehmen mit dem Bundesminister des Innern             insbesondere dann der Fall, wenn der Aufsteller\nurid mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:             oder Gewerbetreibende in den letzten drei Jahren\nvor Stellung des Antrages wegen eines Ver-\nArtikel 1                          brechens ode,r wegen eines aus Eigennutz be-\ngangenen Vergehens oder wegen Verstoßes\nDie Verordnung zur Durchführung des § 33 d der          gegen § 146 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung\nGewerbeordnung vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I         rechtskräftig verurteilt worden ist.\nS. 683) in der Fassung vom 27. April 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 112) wird wie folgt geändert:                  {4) Die Genehmigung ist ferner zu versagen,\n§ 10 erhält folgende Fassung:\nwenn die Aufstellung des Spielgerätes wegen der\nörtlichen Lage des Betriebes oder des für die\n,,§ 10                         Aufstellung des Spielgerätes vorgesehenen Raumes\n(1) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zu-        dem öffentlichen Interesse widerspricht. Dies ist\ngelassenen Spielgerätes wird nur erteilt, wenn         insbesondere dann der Fall, wenn der Aufstel-\ndas Gerät                                              lungsort {Absatz 1) im Hinblick auf den Schutz\n1. in Gast-, Schank- oder Speisewirtschaften,   Jugendlicher ungeeignet ist. Ungeeignet im Hin-\nmit Ausnahme von Trinkhallen jeder Art,      blick auf den Schutz Jugendlicher sind die nach\nSpeiseeiswirtschaften, Milchtrink- und       Absatz 1 genannten Aufstellungsorte insbeson-\nImbißstuben,                                  dere, wenn sie sich auf Sportplätzen, in Sport-\nhallen, in Badeanstalten, in Sport- und Jugend-\n2. in Spielhallen,\nheimen sowie auf Jahrmärkten, Volksfesten und\n3. in Wettannahmestellen konzessionierte,r       ähnlichen Veranstaltungen befinden; dies gilt\nBuchmacher                                    nicht in den Fällen des Absatzes 2.\naufgestellt werden soll. Die Aufstellung von mehr\nals zwei zugelassenen Spielgeräten für einen               {5) Auf öffentlichen Straßen -oder Plätzen oder\nBetrieb darf nicht genehmigt werden.                    an anderen öffentlichen Orten kann der Losbrief-\nve.rkauf unter Benutzung von zugelassenen Spiel-\n(2) Die Genehmigung zur Aufstellung eines zu-        geräten im Rahmen genehmigter Lotterien zu\ngelassenen Spielgerätes, bei dem im Gewinnfall          caritativen oder gemeinnützigen Zwecken ab-\nWaren verabfolgt werden, kann abweichend von            weichend von Absatz 1 genehmigt werden.\nden Vorschriften des Absatzes 1 erteilt werden,\nwenn das Spielgerät auf Jahrmärkten, Volks-                (6) In den Fällen des Absatzes 3 Halbsatz 2\nfesten und ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt        kann die Genehmigung erteilt werden, wenn die\nwerden soll.                                            Vorstrafen geringfügig sind. Dies gilt nicht, wenn"]}