{"id":"bgbl1-1955-44-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":44,"date":"1955-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/44#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_44.pdf#page=16","order":5,"title":"Achtzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1955-11-30T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["l                                                                                                        '  '-\nt\n1'\n748\ni                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nl\nl\nhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung                                     1. Gesamtbetrag der nachstehend genannten\nwegen Mietrückstandes werden hiermit abgegolten.                                    Leistungen:\nDas Mietausfallwagnis kann in der Regel mit einem                                   a) Kapitalkosten für diejenigen Fremd-\nSatz von 2 vom Hundert der auf Räume entfallen-                                          mittel, die zur Deckung beim Wieder-\nden Grundstücks-Jahreserträge angesetzt werden.                                           aufbau (bei der Wiederherstellung) auf-\nIst in anderer Weise die Deckung von Mietausfällen                                       gewendeter Gesamtherstellungskosten\ngewährleistet, so darf ein Mietausfallwagnis nicht                                       gedient haben, nach Maßgabe des § 4\nangesetzt werden.                                                                         Abs. 2 Nr. 2 und des § 6 und\n§ 14                                                 b) Tilgungsleistungen für die in Buch-\nHödlstmaß der Herabsetzung                                               stabe a bezeichneten Fremdmittel unter\nDie Abgabeschulden sind auf Grund der Wirt-                                            entsprechender Anwendung des § 14\n,,t schaftlichkeitsberechnung (§§ 3 bis 13) höchstens so                                      Nr. 2 Buchstabe bi\nr.   weit herabzusetzen, daß                                                         2. die vom Eigentümer nachzuweisende, durch\n1. der Betrag der Herabsetzung dem Gesamt-                                       den Wiederaufbau (die Wiederherstellung)\nbetrag derjenigen Fremdmittel und Eigen-                                      verursachte Verschlechterung des Betriebs-\nleistungen gleichkommt, die zur Deckung beim                                  ergebnisses in den ersten beiden Kalender-\nWiederaufbau (bei der Wiederherstellung) auf-                               . jahren nach Ende des Kalenderjahres, in\ngewendeter Gesamtherstellungskosten gedient                                   dem der Wiederaufbau (die Wiederherstel-\nhaben, oder daß                                                               lung) beendet worden ist.\n2. sich die nach § 106 des Gesetzes zu erbringen-                     Wird das Grundstück im Rahmen einer Tätigkeit\nden Abgabeleistungen um den Gesamtbetrag                          genutzt, die nicht auf die Erzielung eines Gewinns\nder nachstehend genannten Leistungen mindern:                     gerichtet ist, so bestimmt sich der Umfang der\na) Kapitalkosten für die in Nummer 1 bezeich-                     Herabsetzung allein nach Nummer 1.\nneten Fremdmittel und Eigenleistungen nach\nMaßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 6                                                       § 16\nund 7 sowie                                                                          Sondervorsdlriften\nb) Tilgungsleistungen für die unter Nummer 1                                   ffir Grundstü<ke In Berlin (West)\nbezeichneten Fremdmittel, soweit sie nicht                        Bei Grundstücken, die in Berlin (West) belegen\nbereits gemäß Buchstabe a unter den Kapital-                   sind, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 15 mit der\nkosten berücksichtigt werden; die Tilgungs-                    Maßgabe, daß\nleistungen sind unter Anwendung des an-                           1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 24. Juni 1948\nfänglichen, jedoch keines höheren als des                            und an die Stelle des 21. Juni 1948 der\nnach der Art des Kredits angemessenen Til-                           25. Juni 1948,\ngungssatzes auf die Kapitalschuld im Zeit-                        2. in § 7 Abs. 2 Nr. 4 an die Stelle der Worte\npunkt ihrer Entstehung und in den in Be-                             .nach§ 100 Abs. 2 oder§ 103 Abs. 2\" die Worte\ntracht kommenden Fällen gemäß dem Grund-                              .nach § 100 Abs. 2 in der Fassung des § 144\nsatz in § 4 Abs. 2 Nr. 2 zu ermitteln.                               oder nach § 103 Abs. 2 in der Fassung des\nAnzuwenden ist die für den Abgabeschuldner gün-                                § 146\" und\nstigere Berechnungsart.                                                     3. in § 14 Nr. 2 an die Stelle der Worte .. § 106\"\ndie Worte .§ 147\"\nII. Ubergangsvorschriften                             treten.\nund Sondervorschriften für Grundstücke\nin Berlin (West)                                                    III. Schlußvorschriften\n§ 15                                                                      § 17\nHerabsetzungsstidltag                                  Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\nvor Inkrafttreten des Gesetzes                               Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n(1) In den Fällen, in denen der Herabsetzungs-                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nstichtag (§ 104 Abs. 5 des Gesetzes) auf einen Zeit-                    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\npunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes fällt, wird § 14                   ausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).\n(2) rn den· Fällen, in denen eine Herabsetzung\n§ 18\nnach § 104 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes unzulässig\nwäre, mit dem Wiederaufbau (der Wiederherstel-                                                    Inkrafttreten\nlung) jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes begon-                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nnen und eine dem § 3 d des Hypothekensicherungs-                        kündung in Kraft.\ngesetzes entsprechende Zusicherung gegeben wor-                         Bonn, den 30. November 1955.\nden ist, sind die Abgabeschulden auf Antrag so\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nweit herabzusetzen, daß sich die nach § 106 des\nBI ücher\nGesetzes zu erbringenden Abgabeleistungen um\nden kleineren der beiden folgenden Beträge min-                                Der Bu,ndesminister der Finanzen\ndern:                                                                                              Schäffer\n.,\nHerausgeber, Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g, Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck, B)lndesdrudterel. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Teil 11\nLautender Bezug nu, durch die Post Bezugs p r e i s vtertelJährlich lüt Teil 1 - DM 4,-, für Teil II = DM 3,- tzuzilglldl lustellgebührJ\nEin ze Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 {zuzüglich Versandgebührenl - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erlorderlichen Betrages auf Postschedtkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüqlicb Versandqebühren"]}