{"id":"bgbl1-1955-44-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":44,"date":"1955-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/44#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_44.pdf#page=12","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1955-11-29T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["744                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nRechtsweg für unzulässig erklärt, zugleich auf                            Artikel III\nAntrag des Klägers die Sache an das Gericht des         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nersten Rechtszugs, zu dem es den Rechtsweg für        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngegeben hält. Der Kläger kann den Antrag auf          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVerweisung nur bis zum Schluß der mündlichen\nVerhandlung stellen, auf die das Urteil ergeht.\nMit der Rechtskraft des Urteils _gilt die Rechts-                         Artikel IV\nhängigkeit der Sache bei dem im Urteil bezeich-         Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nneten Gericht als begründet. Soll durch die Erhe-     in Kraft.\nbung der Klage eine Frist gewahrt werden, so\ntritt diese Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein,\nin dem die Klage erhoben worden ist. Das gleiche\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngilt in Ansehung der Wirkungen, die durch\nt;        andere als verfahrensrechtliche Vorschriften an\n[         die Rechtshängigkeit geknüpft werden.                 Bonn, den 2. Dezember 1955.\n!\n(4) Für das Verhältnis zwischen den Arbeits-\ngerichten und den ordentlichen Gerichten gilt                     Der Bundespräsident\n§ 48 Abs. V                                                           Theodor Heuss\ntf'. .\nArtikel II\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über die Beru-\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nfung von Beisitzern aus den Kreisen der Arbeit-\nt·'     nehmer und Arbeitgeber gelten für Berufungen, die\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Die\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\n1\nAmtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbestellten ehrenamtlichen Beisitzer wird durch                 Der Bundesminister der Justiz\ndieses Gesetz nicht berührt.                                                Neumayer\nVerordnung zur Änderung\nder Sedlsten Durdlfübrungsverordnung zum Getreidegesetz.\nVom 29. November 1955.\nAuf Grund des § 17 Abs. 2 des Getreidegesetzes\nin der Fassung vom 24. November 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 900) wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Sechste Durchführungsverordnung zum Ge-\ntreidegesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 415) wird wie folgt geändert:\n1. In§ 1 Nr. 1 wird das Wort .Getreidebrennereien•\ngestrichen.\nr.                             2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl .250\" durch die Zahl\n1\n.,500\" ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 24 des Getreide-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nBonn, den 29. November 1955.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nLübke","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                          745\nAchtzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben\nnach dem Lastenausgleichsgesetz (18. AbgabenDV-LA - HGA-WAufbDV).\nVom 30. November 1955.\nAuf Grund des § 104 Abs. 4, des § 141 Nr. 3 und        für die Hypothekengewinnabgabe eine besondere\ndes § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom                Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Maßgabe der\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet      folgenden Vorschriften durchgeführt. Der in der\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-            Wirtschaftlichkeitsberechnung errechnete Grund-\nrates:                                                    stücksüberschuß ist der Betrag; über den hinaus\nAbgabeleistungen aus den Erträgnissen des Grund-\nI. Grundlagen für die Herabsetzung der              stücks nicht aufgebracht werden können.\nAbgabeschulden der Hypothekengewinnabgabe\nbei Wiederaufbau (Wiederherstellung)                  (2) Der Grundstücksüberschuß wird errechnet, in-\ndem von den Grundstückserträgen(§ 5) die Kapital-\n§ 1                         kosten (§§ 6 und 7) und die Bewirtschaftungskosten\nBezeichnung von Vorschriften               (§§ 8 bis 13) abgezogen werden.\nIn den nachstehenden Vorschriften werden be-\nzeichnet                                                                            § 4\n1. als Erstes Wohnungsbaugesetz alter Fassung                       Grundsatz der Nachhaltigkeit\ndas Erste Wohnungsbaugesetz vom 24. April\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) in der Fassung         .(1) Die   Grundstückserträge, Kapitalkosten und\ndes § 23 des Gesetzes zur Förderung des Berg-     Bewirtschaftungskosten sind mit den sich nach-\narbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom        haltig ergebenden Beträgen anzusetzen.\n23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865);          (2) Die Nachhaltigkeit ist nach den Verhältnissen\n2. als Erstes Wohnungsbaugesetz neuer Fassung          zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Bezugsfertig-\ndas Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung        keit des beim Wiederaufbau (bei der Wiederher-\nvom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047).  stellung) neugeschaffenen Raumes vorliegen. Jedoch\nsind\n§ 2\n1. in den Fällen des steuerbegünstigten Woh-\nHerabsetzung auf Null ohne Durchführung                       nungsbaues anstelle der vom Zeitpunkt der\neiner besonderen Wirtschaftlichkeitsberechnung                    Bezugsfertigkeit ab zu erbringenden Miete\nfür die Hypothekengewinnabgabe                          gegebenenfalls eine solche Kostenmiete\n(1) Die Abgabeschulden werden ohne Durch-                        oder Mindestmiete, die gemäß § 45 Abs. 3\nführung einer besonderen Wirtschaftlichkeitsbe-                      des Ersten Wohnungsbaugesetzes neuer\nrechnung auf Null herabgesetzt:                                      Fassung im Rahmen des ersten Mietver-\n1. in den Fällen des öffentlich geförderten                hältnisses über eine Wohnung erst von\nWohnungsbaues, wenn das öffentliche Bau-                einem späteren Zeitpunkt ab gilt, und\ndarlehen nach § 17 Abs. 3 des Ersten Woh-            2. anstelle der für einen Zwischenkredit aus-\nnungsbaugesetzes alter Fassung oder nach                bedungenen Leistungen die Leistungen, die\n§ 27 des Ersten Wohnungsbaugesetzes                     voraussichtlich für den endgültigen Kredit\nneuer Fassung ganz oder teilweise zinsfrei              ausbedungen werden oder bei der Ent-\ngestellt worden ist;                                    scheidung über den Herabsetzungsantrag\n2. in den Fällen des steuerbegünstigten Woh-               bereits ausbedungen sind,\nnungsbaues im Sinne des § 23 Abs. 1 des      anzusetzen.\nErsten Wohnungsbaugesetzes alter Fassung\n(§ 42 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbauge-                                  § 5\nsetzes neuer Fassung), wenn die Wohnun-                         Grundstückserträge\ngen oder Wohnräume vor dem 1. August\n1953 bezugsfertig geworden sind, es sei          (1) Grundstückserträge sind die tatsächlichen oder\ndenn, daß für den steuerbegünstigten Wohn-   zu erwartenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen\nraum die frühere preisrechtlich zulässige    und Vergütungen mit Ausnahme der Untermiet-\nMiete oder die vergleichbare Richtsatz-      zuschläge. Mieterleistungen, die auf die Miete ver•\nmiete angewendet worden ist.                 rechnet werden oder zu einer Mietermäßigung füh-\nren, sind einzubeziehen; das gilt nicht für die zu\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück\neiner Mietermäßigung führende Ubernahme von\n(§ 94 Abs. 1 des Gesetzes) von derjenigen Wirt-\nSchönheitsreparaturen. Zu den Grundstückserträgen\nschaftseinheit oder Teileinheit abweicht, die der\ngehören auch Einnahmen aus der Nutzung unbebau-\nWirtschaftlichkeitsberechnung für das öffentliche\nter Grundstücksflächen oder aus der Nutzung des\nBaudarlehen oder die Ermittlung der Kostenmiete\nGrundstücks zu Reklamezwecken und ähnliche Ein-\nzugrunde gelegt worden ist.\nnahmen.\n§ 3                             (2) Als Grundstücksertrag gilt auch\nDurchführung                              1. der Miet- oder Nutzungswert für Grund-\nstücke oder Grundstücksteile, die durch der\neiner besonderen Wirtschaftlichkel tsberechnung\nfür die Hypothekengewinnabgabe                          Eigentümer selbst oder durch Uberlassung\ndes Gebrauchs an andere Personen ohne\n(1) In den Fällen, in denen die Abgabeschulden                    ein nur nach dem Gebrauchsnutzen be-\nnicht nach § 2 auf Null herabgesetzt werden, wird                    messenes Entgelt genutzt werden;","746                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. eine Einnahme, die entgegen den Grund-          (4) Tilgungsbeträge sind, soweit sie nicht nach\nsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung       Absatz 3 als Zinsersatz in Betracht kommen, keine\ndes Grundstücks nicht gezogen wird.          Kapitalkosten. Für ein unter Inanspruchnahme der\nSteuervergünstigung nach § 7 c des Einkommen-\n§ 6                          steuergesetzes gewährtes unverzinsliches Darlehen\nKapitalkosten für Fremdmittel              oder für ein unverzinsliches Darlehen, das von oder\n(1) Als Kapitalkosten für Fremdmittel sind anzu-     zugunsten von Mietern gegeben worden ist, darf\nsetzen:                                                 ein Tilgungsbetrag bis zu 3 vom Hundert jährlich\n1. Zinsen für die gestundeten öffentlichen      angesetzt werden, soweit die Tilgung aus der Ab-\nLasten des Grundstücks mit Ausnahme der      schreibung, den Zinsen für Eigenleistungen und den\nHypothekengewinnabgabe;                      nach Absatz 3 als Zinsersatz angesetzten Beträgen\n2. Zinsen für diejenigen Fremdmittel, die am    nicht gedeckt werden kann.\n20. Juni 1948 an dem Grundstück dinglich\ngesichert waren oder nach § 92 des Geset-                               § 7\nzes als an dem Grundstück gesichert be-                 Kapitalkosten für Eigenleistungen\nhandelt werden;                                 (1) Für Alteigenleistungen (Absatz 2) und Neu-\n3. Zinsen für diejenigen an dem Grundstück      eigenleistungen (Absatz 3) sind Kapitalkosten ent-\ngesicherten oder nicht gesicherten Fremd-    sprechend dem Zinssatz, der im Zeitpunkt der Be-\nmittel, die nach dem 20. Juni 1948 für       zugsfertigkeit des beim Wiederaufbau (bei der\nZwecke des Grundstücks aufgenommen           Wiederherstellung) neugeschaffenen Raumes für\nworden sind, namentlich solcher Fremd-       erststellige Hypotheken gilt, anzusetzen. Für Eigen-\nmittel, die zur Deckung beim Wiederauf-      kapital, das durch Baukostenzuschüsse entstanden\nbau (bei der Wiederherstellung) aufgewen-    ist, sind keine Kapitalkosten anzusetzen.\ndeter Gesamtherstellungskosten gedient\nhaben;                                          (2) Die Alteigenleistungen ergeben sich nach der\n4. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für    Formel ,, (früherer Gebäudewert + Bodenwert\nFremdmittel entstehen, soweit ihre Berück-   Belastungen) X Erhaltungsgrad\".\nsichtigung nach den Grundsätzen der Num-     Hierbei sind anzusetzen:\nmern 2 und 3 zulässig ist;                           1. der frühere Gebäudewert entweder mit 135\n5. Erbbauzinsen;                                           vom Hundert des Einheitswerts, der auf\n6. Rentenleistungen und andere wiederkeh-                  den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem\nrende Leistungen, soweit ihre Berücksich-               Schadensfall festgestellt worden ist, oder\ntigung nach den Grundsätzen rler Num-                   - auf entsprechenden Antrag - mit den\nmern 2 und 3 zulässig ist, mit der Ein-                 nachgewiesenen früheren Baukosten des\nschränkung, daß sie höchstens in Höhe des               Gebäudes abzüglich einer Abschreibung\nauf ihren Kapitalisierungsbetrag angewen-               von jährlich 1 vom Hundert bis zur Zerstö-\ndeten marktüblichen Zinssatzes für erststel-            rung oder mit einem solchen amtlich aner-\nlige Hypotheken angesetzt werdeP dürfen.                kannten Brandkassenwert oder anderen\nLaufend erhobene Nebenleistungen, insbesondere                     Gebäudewert, der nach den Weisungen der\nVerwaltungskostenbeiträge, werden Zinsen gleich-                   obersten Landesbehörde für Zwecke des\ngeachtet.                                                          öffentlich geförderten Wohnungsbaues an-\n(2) Zinsen sind durch Anwendung des Zinssatzes                  erkannt wird;\nauf diejenige Kapitalschuld zu ermitteln, auf die               2. der Bodenwert vorbehaltlich eines nach-\nsich der ·umsteliungsbetrag einer Reichsmarkver-                   gewiesenen abweichenden Werts bei Be-\n. pflichtung am 21. Juni 1948 oder eine in Deutscher                 ginn des Wiederaufbaus (der Wiederher-\nMark entstandene Verpflichtung im Zeitpunkt ihrer                  stellung) mit 135 vom Hundert des Boden-\nEntstehung belief. Maßgeblich ist der Zinssatz, der                wertanteils an dem auf den letzten Fest-\nIm Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des beim Wieder-                 stellungszeitpunkt vor dem Schadensfall\naufbau (bei der Wiederherstellung) neugeschaffenen                 festgestellten Einheitswert;\nRaumes anzuwenden war. Für nicht dinglich ge-                   3. die Belastungen in Höhe der Rechte Dritter,\nsicherte Verpflichtungen, die in Deutscher Mark ent-               die am 20. Juni 1948 an dem Grundstück\nstanden sind, ist höchstens der im Zeitpunkt der Be-               dinglich gesichert waren, und der unge-\nzugsfertigkeit marktübliche Zinssatz für erststellige              sicherten Verbindlichkeiten, die nach § 92\nHypotheken anzusetzen.                                             des Gesetzes als an dem Grundstück ge-\n(3) Als Zinsersatz darf in Fällen des öffentlich               sichert behandelt werden;\ngeförderten Wohnungsbaues für ein Darlehen nach                 4. der Erhaltungsgrad nach der Formel\n§ 7 c des Einkommensteuergesetzes, das anstelle                    100 - Schadensprozente b . d        .\n, e1 er sich die\neiner ersten Hypothek gewährt worden ist, ein Til-                             100\ngungsbetrag angesetzt werden, wenn in der Wirt-                    Schadensprozente aus der nach § 100 Abs. 2\nschaftlichkeitsberechnung für das öffentliche Bau-                 oder § 103 Abs. 2 des Gesetzes zugrunde\ndarlehen entsprechend verfahren ist. Der Tilgungs-                 gelegten Schadensquote ergeben.\nbetrag kann in seiner tatsächlichen Höhe, höchstens\naber mit dem Betrag angesetzt werden, der sich          Als Mindestbetrag der Alteigenleistungen ist der\nentsprechend der im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit       Bodenwert (Nummer 2) anzusetzen.\nmarktüblichen Verzinsung für erststellige Hypothe-          (3) Neueigenleistungen sind die Leistungen, die\nken als Zinsen für das Darlehen ergeben hätte.         vom Eigentümer nach dem 20. Juni 1948 erbracht","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                       747\nworden sind und Herstellungsaufwand im Sinne des     Grundstücke oder Grundstücksteile werden Verwal-\nEinkommensteuerrechts darstellen, namentlich sol-    tungskosten nicht anerkannt.\nche Leistungen, die zur Deckung beim Wiederaufbau\n(bei der Wiederherstellung) aufgewendeter Gesamt-                                § 11\nherstellungskosten gedient haben; Sach- und Ar-                             Betriebskosten\nbeitsleistungen sind dabei in Höhe der durch sie        (1) Als Betriebskosten sind Kosten nur insoweit\nersparten Beträge anzusetzen.                         anzuerkennen, wie sie mit der Bewirtschaftung des\nGrundstücks in unmittelbarem Zusammenhang\n§ 8                        stehen und notwendig sind. Betriebskosten sind\nBewirtschaftungskos ten               ins besondere:\n(1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die            1. laufende Leistungen für Grundsteuer und\nzur Bewirtschaftung der wirtschaftlichen Einheit                 andere öffentliche Lasten mit Ausnahme\nlaufend erforderlich sind. Ihr Ansatz hat den Grund-             der Hypothekengewinnabgabe,\nsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu               2. Kosten der Wasserversorgung,\nentsprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur                3. Kosten der Warmwasserversorgung,\nangesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach fest-              4. Kosten des Betriebs der Heizung,\nstehen oder wenn mit ihrem Entstehen mit Sicher-              5. Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage,\nheit gerechnet werden kann, wobei Erfahrungs-                 6. Kosten der Straßenreinigung und Müll-\nwerte vergleichbarer Bauten heranzuziehen sind.                  abfuhr,\n(2) Bewirtschaftungskosten sind im einzelnen:               7. Kosten der Entwässerung,\n1. Abschreibung (§ 9),                                 8. Kosten der Hausreinigung und\n2. Verwaltungskosten (§ 10),                              U ngezieferbekämpfung,\n3. Betriebskosten (§ 11),                              9. Kosten der Gartenpflege,\n4. Instandhaltungskosten (§ 12),                      10. Kosten der Beleuchtung,\n5. Mietausfallwagnis (§ 13).                          11. Kosten der Schornsteinreinigung,\n12. Kosten der Sach- und Haftpflicht-\n§ 9                                     versicherung,\nAbschreibung                             13. Kosten für den Hauswart.\n(1) Die Abschreibung wird von dem nach Maßgabe        (2) Aufwendungen für eigengenutzte Grundstücke\ndes Erhaltungsgrads (§ 7 Abs. 2 Nr. 4) angesetzten    oder Grundstücksteile sind insoweit nicht Betriebs-\nfrüheren Gebäudewert (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) zuzüglich     kosten, wie sie im Falle der Vermietung üblicher-\nder nach dem 20. Juni 1948 für das Grundstück auf-    weise vom Mieter getragen würden.\ngewendeten Baukosten im Sinne des § 5 Abs. 1\nSatz 3 der Berechnungsverordnung, namentlich der                                 § 12\nbeim Wiederaufbau (bei der Wiederherstellung)                           Instandhaltungskosten\naufgewendeten Baukosten, berechnet; Baukostenzu-         (1) Instandhaltungskosten sind Kosten, die wäh-\nschüsse sind von den Baukosten abzuziehen. Die        rend der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestim-\nAbschreibung beträgt jährlich 1 vom Hundert, so-      mungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden\nfern nicht besondere Umstände unter dem Gesichts-     müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und\npunkt der Nutzungsdauer eine Uberschreitung recht-    Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder\nfertigen.                                             sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.\n(2) Bei Erbbaurechten treten an die Stelle der        (2) Als Instandhaltungskosten sind anzusetzen:\nBaukosten die Gesamtherstellungskosten.                      1. bei Wohnraum, der nach dem 20. Juni 1948\n§ 10                                   bezugsfertig geworden ist,\nVerwaltungskosten                                 2,25 Deutsche Mark je qm Wohnfläche,\n(1) Für die Berücksichtigung von Verwaltungs-             2. bei anderem Wohnraum\nkosten gelten § 20 der Berechnungsverordnung                       29 vom Hundert der Grundstückserträge\nund die ergänzenden Vorschriften der Absätze 2                     {§ 5),\nund 3. § 20 der Berechnungsverordnung und die                3. bei sonstigen, insbesondere gewerblich ge-\nergänzenden Vorschriften werden auch auf Haupt-                 nutzten Räumen\nmietverhältnisse angewendet, die sich auf anderen                  10 vom Hundert der Grundstückserträge\nWohnraum als auf neugeschaffenen Wohnraum im                       (§ 5).\nSinne des § 2 Abs. 1 der Berechnungsverordnung        Trägt der Mieter die Kosten der Schönheitsrepara-\noder auf andere als Wohnzwecken dienende Grund-       turen, so ermäßigen sich die Instandhaltungskosten\nstücksteile beziehen.                                 in Fällen der Nummer 1 auf 1,85 Deutsche Mark je\n(2) Für Hauptmietverhältnisse, die sich aus-        qm Wohnfläche und in Fällen der Nummer 2 auf\nschließlich auf Garagen, Unterstellräume und der-     25 vom Hundert der Grundstückserträge.\ngleichen beziehen, gilt ein Regelsatz von 10 Deut-\nsche Mark.                                                                       § 13\n(3) Für die eigene Wohnung werden Verwaltungs-                          Mietausfallwagnis\nkosten wie für ein Hauptmietverhältnis angesetzt.        Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertrags-\nFür die eigene Wohnung in einem Ein- oder Zwei-       minderung, die durch uneinbringliche Mietrück-\nfamilienhaus gilt ein Satz von 25 Deutsche Mark.      stände oder Leerstehen von Räumen entsteht.\nFür andere als zu· Wohnzwecken eigengenutzte          Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Auf-"]}