{"id":"bgbl1-1955-44-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":44,"date":"1955-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/44#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_44.pdf#page=11","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes","law_date":"1955-12-02T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                            743\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes.\nVom 2. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            4. § 23 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             ,, (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung\nals Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte\nArtikel I                            von Gewerkschaften, von selbständigen Vereini-\ngungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder be-\nDas Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953             rufspolitischer Zwecksetzung sowie Vorstands-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1267) wird wie folgt geändert:           mitglieder und Angestellte von Zusammenschlüs-\n1. § 11 a erhält folgenden Absatz 3:\nsen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Per-\nsonen kraft Satzung oder Vollmacht zur Ver-\n,, (3) Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden            tretung befugt sind.\"\ndie Gebühren und Auslagen ersetzt. Das Gesetz\nbetreffend die Erstattung von Rechtsanwaltsge-         5. § 25 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbühren in Armensachen gilt sinngemäß.\"                      „Die nähere Regelung trifft der Bundesminister\nfür Arbeit durch Rechtsverordnung im Einver-\n2. § 20 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                nehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach\n,,Sie sind in angemessenem Verhältnis unter bil-           Anhörung der Gewerkschaften, der selbständigen\nliger Berücksichtigung der Minderheiten aus den            Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-\nVorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten            oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereini-\nArbeitsbehörde des Landes von den im Gerichts-             gungen von Arbeitgebern, die für das Arbeits-\nbezirk bestehenden Gewerkschaften, selbstän-               leben des Bundesgebietes wesentliche Bedeutung\ndigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit                  haben.\"\nsozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und\nVereinigungen von Arbeitgebern sowie von den           6. § 30 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nin § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Körperschaften               ,, (5) Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sol-\noder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht            len aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der\nwerden.\"                                                   Arbeitgeber entnommen werden, für die die\nFachkammer gebildet ist. Werden für Streitig-\n3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 22 werden             keiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten An-\ndurch folgenden Absatz 2 ersetzt:                          gestellten Fachkammern gebildet, so dürfen\n,, (2) Zu Arbeitsrichtern aus Kreisen der Arbeit-       ihnen diese Angestellten nicht als Arbeitsrichter\ngeber können auch berufen werden                           aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird\n1. bei Betrieben einer juristischen Person      die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17\noder einer Personengesamtheit Per-           Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter\nsonen, die kraft Gesetzes, Satzung oder      dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen\nGesellschaftsvertrag allein oder als         Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Be-\nMitglieder des Vertretungsorgans zur         zirke die Fachkammer zuständig ist.\"\nVertretung der juristischen Person\n7. In § 43 Abs. 1 Satz 2 wird der Hinweis ,, § 22\noder der Personengesamtheit berufen\nAbs. 2 Nr. 2\" durch ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 3\" ersetzt.\nsind;\n2. Geschäftsführer und Betriebsleiter, so-  8. Es wird folgender § 48 a eingefügt:\nweit sie selbständig zur Einstellung                                  ,,§ 48 a\nvon Arbeitnehmern in den Betrieb be-            (1) Die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden\nrechtigt sind oder soweit ihnen Pro-         über die Zulässigkeit des zu ihnen beschrittenen\nkura oder Generalvollmacht erteilt ist;     Rechtsweges. Hat ein Gericht für Arbeitssachen\n3. bei dem Bunde, den Ländern, den Ge-          den Rechtsweg zuvor rechtskräftig für unzulässig\nmeinden, den Gemeindeverbänden und           erklärt, so kann ein anderes Gericht in derselben\nanderen Körperschaften, Anstalten und       Sache seine Gerichtsbarkeit nicht deshalb ver-\nStiftungen des öffentlichen Rechts Be-      neinen, weil es den Rechtsweg zu den Gerichten\namte und Angestellte nach näherer An-       für Arbeitssachen für gegeben hält.\nordnung der zuständigen obersten Bun-           (2) Hat ein Gericht der Sozial-, Finanz- oder\ndes- oder Landesbehörde;                    der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit den\n4. Mitglieder und Angestellte von Ver-          zu ihm beschrittenen Rechtsweg zuvor rechts-\neinigungen von Arbeitgebern sowie           kräftig für zulässig oder unzulässig erklärt, so\nVorstandsmitglieder und Angestellte         sind die Gerichte für Arbeitssachen an diese Ent-\nvon Zusammenschlüssen solcher Ver-          scheidung gebunden.\neinigungen, wenn diese Personen kraft           (3) Hält ein Gericht für Arbeitssachen den zu\nSatzung oder Vollmacht zur Vertretung       ihm beschrittenen Rechtsweg nicht für gegeben,\nbefugt sind.\"                               so verweist es in dem Urteil, in dem es derr"]}