{"id":"bgbl1-1955-44-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":44,"date":"1955-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/44#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_44.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden","law_date":"1955-12-01T00:00:00Z","page":734,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["734                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nGesetz\nüber die Abgeltung von Besatzungsschäden.\nVom 1. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 4. Schäden infolge von Maßnahmen zum\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            Zwecke der Entflechtung und Dekartelli-\nsierung;\nERSTER TEIL                               5. Schäden infolge von Berufs-, Produktions-\nund Betriebsverboten oder -einschränkun-\nAbgel tungsvorschriften                              gen;\n6. Schäden infolge der Beschlagnahme von\nERSTER ABSCHNITT                                Vermögen gemäß Gesetz Nr. 52 der Militär-\nGrundvorschriften                               regierung und entsprechenden Rechtsvor-\nschriften;\n§ 1\n7. Schäden, die durch die ordnungsmäßige In-\nZum Ausgleich von Besatzungsschäden gewährt                     anspruchnahme von Besatzungsleistungen\ndie Bundesrepublik nach Maßgabe der Vorschriften                  verursacht worden sind, es sei cienn, daß\ndieses Gesetzes Entschädigungen, Härteausgleiche                  es sich um Schäden an zur Nutzung oder\nund Bundesdarlehen.                                               zum Gebrauch in Anspruch genommenen\nSachen handelt;\n§ 2                                  8. Sch~den aus der Verletzung oder Nicht-\nerfüllung vertraglicher, familienrechtlicher\nBesatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind\noder sonstiger privatrechtlicher Verpflich-\nSchäden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\ntungen.\nder Zeit vom 1. August 1945 bis zum 5. Mai 1955\n12 Uhr mittags verursacht worden sind                      (2) Schäden, die in Durchführung allgemeiner An-\n1. durch Besatzungsbehörden oder Besatzungs-         ordnungen der Besatzungsmächte verursacht wor-\nstreitkräfte;                                     den sind, gelten auch dann nicht als Besatzungs-\n2. durch Mitglieder der Besatzungsstreitkräfte        schäden im Sinne dieses Gesetzes, wenn keiner der\noder ihre Familienangehörigen;                    besonderen Tatbestände des Absatzes 1 erfüllt ist.\n3. durch Staatsangehörige einer Besatzungs-\nmacht, die im Dienst einer Besatzungsbehörde\nstanden, oder ihre Familienangehörigen;                             ZWEITER ABSCHNITT\n4. durch nichtdeutsche Personen oder Organi-                            Entschädigungen\nsationen, für die eine Besatzungsmacht kraft\nGesetzes die Haftung übernommen hat;                                        § 4\n5. durch Besatzungsbedienstete, die nicht zu dem         (1) Eine Entschädigung wird gewährt für Be-\nin Nummern 2 bis 4 genannten Personenkreis        satzungsschäden, die dadurch entstanden sind, daß\ngehörten, sofern sie in Ausführung einer Ar-      durch eine widerrechtliche und schuldhafte Hand-\nbeits- oder Dienstverrichtung gehandelt haben.    lung oder Unterlassung der Körper oder die Ge-\nsundheit verletzt oder eine Sache beschädigt oder\nzerstört worden oder in Verlust geraten ist.\n§ 3\n(2) War die Handlung oder Unterlassung nicht\n(1) Besatzungsschäden im Sinne dieses Gesetzes       schuldhaft, so wird eine Entschädigung gewährt,\nsind nicht                                              wenn und soweit bei Anwendung der Vorschriften\n1. Schäden infolge von Maßnahmen zum            des büi:gerlichen Rechts in einem solchen Fall ein\nZwecke der Reparation, Restitution und       Ersatzanspruch begründet wäre.\nder Beseitigung des Kriegspotentials;\n2. Schäden infolge des Verlustes oder der                                  §\"5\nBeschädigung von Gegenständen, die auf\nGrund einer Rechtsvorschrift der Be-            Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des\nsatzungsmächte einer Ablieferungspflicht      § 4 vorliegen, wird eine Entschädigung gewährt\nunterlagen;                                     1. für Besatzungsschäden an Sachen, die durch eine\n3. Schäden auf dem Gebiet des gewerblichen             Besatzungsmacht ordnungsgemäß zur Nutzung\nRechtsschutzes und des Urheberrechts an            oder zum Gebrauch in Anspruch genommen\nWerken der Literatur, Tonkunst und der             worden sind, wenn die Schäden während der\nbildenden Künste, die auf Grund von An-            Dauer der Inanspruchnahme entstanden sind\nordnungen einer zuständigen Besatzungs-            und in ursächlichem Zusammenhang mit dieser\nbehörde entstanden sind;                           stehen;","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                         735\n2. für Besatzungsschäden, die in Durchführung       (2) Absatz 1 ist im Falle des Verlustes oder der\nvon Manövern oder anderen militärischen       Zerstörung gewerblicher Einrichtungsgegenstände\nUbungen an Grundstücken verursacht worden     sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, daß an\nsind;                                         die Stelle des Satzes von 50 vom Hundert der Satz\n3. für Besatzungsschäden an Straßen, Wegen,      von 33 1/a vom Hundert tritt.\nBrücken und Wasserstraßen, die nach Art und\nUmfang merklich über die Schäden hinaus-\ngehen, welche sich aus der gewöhnlichen Be-                             § 9\nnutzung ergeben.                                 (1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer\nSache bemißt sich nach den Kosten, die für eine\nsachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine\n§ 6\ndurch die Instandsetzung nicht zu behebende Wert-\n(1) Als Besatzungsschäden im Sinne des § 5 Nr. 1 minderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung\nsind auch bauliche Veränderungen anzusehen, die     darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die\nauf Veranlassung einer Besatzungsmacht an einem     Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.\nzur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch ge-\nnommenen Grundstück vorgenommen worden sind,           (2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigen-\nwenn das Grundstück infolge der Veränderung sei-    art der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung\nnem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr      nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschä-\nzu dienen geeignet oder seine Benutzung wesent-     digung so erheblich, daß die Instandsetzung untun-\nlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung      lich ist, und eine Verwendung der Sache im be-\nwesentlich erschwert ist.                           schädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumut-\nbar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird eine Ent-\nschädigung nach diesem Gesetz nicht gewährt, wenn\nein Gebäude auf dem in Anspruch genommenen                                   § 10\nGrundstück errichtet worden ist und die Kosten der\nIm Falle des § 6 bemißt sich die Entschäd1\" 1mg\nBeseitigung des Gebäudes und der Wiederherstel-\nnach den Kosten, die notwendigerweise aufgewen-\nlung des früheren Zustandes mehr als ein Fünftel\ndet werden müssen, um die Veränderungen zu be-\ndes gemeinen Werts des Grundstücks im früheren\nseitigen und den früheren Zustand wiederherzustel-\nZustand betragen würden. Die Regelung der Rechts-\nlen. Stehen die Kosten in keinem angemessenen\nverhältnisse in diesen Fällen bleibt einem beson-\nderen Gesetz vorbehalten.                           Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer\ninfolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt\nsich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese\n§  1                       Nachteile.\n(1) Die Entschädigung für den Verlust oder die\nZerstörung einer Sache bemißt sich nach dem ge-                              § 11\nmeinen Wert, den die Sache im Zeitpunkt des schä-\ndigenden Ereignisses hatte.                            (1) Bei der Bemessung der Entschädigung für\nSchäden an einer Sache, die von einer Besatzungs-\n(2) Ist seit dem Zeitpunkt des schädigenden Er-  macht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch\neignisses eine wesentliche Änderung der Preis- und  genommen worden war, ist von dem Zustcnd aus-\nWertverhältnisse eingetreten, so ist der gemeine    zugehen, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der\nWert im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu      Inanspruchnahme befand.\nlegen.\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für die\n(3) Der gemeine Wert beweglicher Sachen kann     gewöhnliche Abnutzung der Sache während der\nauf der Grundlage der Anschaffungskosten für neue   Dauer der Inanspruchnahme, es sei denn, daß eine\nGegenstände gleicher Art unter Berücksichtigung     Nutzungsvergütung aus Mitteln des Alliierten Be-\nder Wertminderung berechnet werden, die vorn        satzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts\nZeitpunkt der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des     oder eine sonstige Entschädigung für die Uberlas-\nschädigenden Ereignisses eingetreten ist.           sung der Nutzung oder des Gebrauchs der Sachen\nnicht gezahlt worden ist.\n§ 8\n(1) Ist die nach§ 1 zu gewährende Entschädigung                           § 12\nfür den Verlust oder die Zerstörung beweglicher        Als Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im\nSachen mit Ausnahme gewerblicher Einrichtungs-      Sinne dieses Gesetzes gilt bei Sachen, die von einer\ngegenstände geringer als 50 vom Hundert der An-     Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch\nschaffungskosten für neue Sachen gleicher Art, so   in Anspruch genommen waren, der Zeitpunkt der\nwird eine zusätzliche Entschädigung bis zur Höhe    Freigabe der Sache. Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-\ndes Unterschiedsbetrags gewährt, wenn Sachen        den auf bewegliche Sachen, die sich, ohne selbst in\ngleicher oder ähnlicher Art angeschafft worden sind Anspruch genommen worden zu sein, auf einem\noder angeschafft werden sollen und sie für eine an- von einer Besatzungsmacht in Anspruch genomme-\ngemessene Lebens- oder Haushaltsführung notwen-     nen Grundstück befunden haben; das gilt nicht für\ndig sind.                                           zum Verbrauch bestimmte Sachen.","'136                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nl\nf                                § 13                                                    § 15\n(1) Kann ein Grundstück, das von einer _Besat-          (1) Bei einer Verletzung des Körpers oder der\nI-\nzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch m An-          Gesundheit wird eine Entschädigung für die ange-\nI\n!\nspruch genommen worden war, nach Freigabe gan_z\noder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil\nmessenen Kosten der Heilung oder einer versuchten\nHeilung gewährt.\nt       Schäden an dem Grundstück, bei gewerblich genutz-\n~;     ten Grundstücken auch an den betriebsnotwendigen           (2) Eine- Entschädigung wird ferner gewährt für\nEinrichtungsgegenständen, behoben werden müssen,        Vermögensnachteile, die dem Verletzten dadurch\nso wird dem Eigentümer bis zur Beseitigung der          entstehen, daß seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben\n1-\noder gemindert worden ist oder seine Bedürfn~sse\n~f\nSchäden, längstens jedoch für sechs Monate vom\nBeginn des auf die Freigabe des Grundstücks fol-        vermehrt worden sind. Die Entschädigung wird mcht\ngenden Monats ab, eine Entschädigung gewährt.           dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Ent-\n'1,                                                          schädigungsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.\nl      (2) Die Entschädigung darf für jeden Monat die\nim letzten Monat vor der Freigabe für das Grund-\nstück, bei gewerblich genutzten G!undstücken auch                                § 16\nri   für die Einrichtungsgegenstände gezahlte monat-\n(1) Hat eine Verletzung des Körpers oder der Ge-\ni.  liche Nutzungsvergütung nicht übersteigen. Kann\nr-                                                          sundheit den Tod des Verletzten verursacht, so wird\ndas Grundstück nach der Freigabe nur zu einem\neine Entschädigung für die angemessenen Kosten\nTeil nicht genutzt werden, so ist bei der Berechnung\nder Beerdigung gewährt.\nder Entschädigung von dem anteiligen Betrag aus-\nzugehen.                                                   (2) Haben dritte Personen infolge des Todes ein\nauf Gesetz beruhendes Unterhaltsrecht gegen den\n(3) War ein gewerblich genutztes Grundstück im\nVerletzten verloren, so wird ihnen insoweit eine\nZeitpunkt der Inanspruchnahme verpachtet, so wird\nEntschädigung gewährt, als der Getötete während\ndem Pächter eine Entschädigung gewährt, wenn das\nder mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewäh-\nPachtverhältnis im Zeitpunkt der Freigabe des\nrung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Das\nGrundstücks noch bestand und der Pächter bis zu\ngilt nicht, wenn das Verhältnis, auf Grund dessen\ndiesem Zeitpunkt eine Nutzungsvergütung erhalten\nder Verletzte dem Dritten unterhaltspflichtig war\nhat. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind sinn-\noder unterhaltspflichtig werden konnte, im Zeit-\ngemäß anzuwenden. Die höchstzulässige Entschädi-        punkt des schädigenden Ereignisses noch nicht be-\ngung je Monat bestimmt sich nach der dem Pächter        stand. Die Entschädigung wird auch dann gewährt,\ngezahlten Nutzungsvergütung.\nwenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt,\n(4) Eine Entschädigung nach dieser Vorschrift        aber noch nicht geboren war. Die Vorschrift des\nwird nicht gewährt, wenn der Entschädigungsbe-           § 15 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.\nrechtigte die Instandsetzung des Grundstücks oder\nder betriebsnotwendigen Einrichtungsgegenstände\nschuldhaft unterlassen oder verzögert hat.                                       § 17\n(5) Gebietskörperschaften, mit Ausnahme der Ge-        War der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten\nmeinden und Gemeindeverbände, wird eine Entschä-         zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen\ndigung nach dieser Vorschrift nicht gewährt. Das         oder Gewerbe verpflichtet, so wird dem Dritten für\ngleiche gilt für juristische Personen, an denen Ge-      die entgangenen Dienste eine Entschädigung ge-\nbietskörperschaften, mit Ausnahme der Gemeinden         währt.           -\nund Gemeindeverbände, zu mehr als SO vom Hun-                                   § 18\ndert beteiligt sind.\n(1) Die Entschädigung wegen Aufhebung der Er-\nwerbsfähigkeit bemißt sich nach dem Einkommen,\n§ 14                           das der Verletzte durch seine Arbeit voraussichtlich\nhätte erzielen können, wenn der Schadensfall nicht\n(1) Hat ein Entschädigungsberechtigter infolge\neingetreten wäre. Bei einer Minderung der Erwerbs-\neines Schadens an einer Sache, die nicht von einer      fähigkeit bemißt sich die Entschädigung nach dem\nBesatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in        Betrag, um den das Einkommen, das der Verletzte\nAnspruch genommen worden war, einen Verdienst-          durch seine Arbeit erzielt oder erzielen könnte, ge-\noder sonstigen Einnahmeausfall erlitten, so wird        ringer ist als das Einkommen, das er ohne den\nihm eine Entschädigung für die Zeit bis zur Behe-       Schadensfall durch seine Arbeit hätte erzielen\nbung des Schadens, längstens jedoch für sechs Mo-\nkönnen.\nnate, gewährt. Die Entschädigung darf den Betrag\nvon 3000 Deutsche Mark nicht übersteigen.                  (2) Die Entschädigung wegen des Verlustes eines\nRechtes auf Unterhalt bemißt sich nach dem Betrag,\n(2) Hat der Entschädigungsberechtigte zur Ab-        den der Verletzte für den Unterhalt des Berech-\nwendung oder Minderung eines solchen Einnahme-          tigten aus seinem Einkommen aufzuwenden ver-\noder Verdienstausfalls Aufwendungen gemacht,            pflichtet gewesen wäre. Die Gesamtsumme der ~nt-\ndie den Umständen nach angemessen waren, so             schädigungen für mehrere Unterhaltsberechb~te\nwird ihm hierfür eine Entschädigung gewährt.            darf 80 vom Hundert des für den Unterhalt verfug-\n(3) Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 ist sinngemäß     baren Einkommens des Ver1etzten nicht über-\nanzuwenden.                                             steigen.","Nr 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                        737\n(3) Die Entschädigung für entgangene Dienste be-         1. April 1950 stattgefunden hat oder für den\nmißt sich nach dem Betrag, der aufzuwenden ist, um           Schaden ein Zuschuß oder Ausgleich im Ver-\nDienste der entgangenen Art und in dem entgan-               waltungswege gewährt worden ist.\ngenen Umfang durch andere Personen zu erhalten.\n§ 23\n§ 19\n(1) Als endgültig abgeschlossen sind Verfahren\n(1) In den Fällen des § 15 Abs. 2, des § 16 Abs. 2\nanzusehen, in denen eine mit einem ordentlichen\nund des § 17 wird die Entschädigung in Form einer\nRechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbare Ent-\nRente gewährt.\nscheidung ergangen oder ein Vergleich oder eine\n(2) Statt der Rente kann der Entschädigungsbe-     sonstige Vereinbarung abgeschlossen worden ist.\nrechtigte eine Kapitalabfindung verlangen, wenn\n(2) Ist über einen Teil der Entschädigung eine\nein wichtiger Grund vorliegt und eine nützliche Ver-\nendgültige Entscheidung ergangen oder ein Ver-\nwendung des Kapitals gesichert erscheint. Eine\ngleich oder eine Vereinbarung geschlossen worden,\nKapitalabfindung wird nicht gewährt, wenn nach\nso ist das Verfahren nur insoweit als endgültig ab-\nLage der Verhältnisse der Anspruch auf die Rente\ngeschlossen anzusehen.\nvorzeitig wegfallen kann.\n§ 20\nDRITTER ABSCHNITT\nBei einer Verletzung des Körpers oder der Ge-\nsundheit wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 eine              Entschädigungen in besonderen Fällen\nEntschädigung auch wegen eines Schadens des Ver-                     Erster Unterabschnitt\nletzten, der n'icht Vermögensschaden ist, gewährt,\nsofern es wegen der Auswirkungen der Verletzung                                 § 24\naus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.             (1) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Ent-\nschädigung wegen Verletzung des Körpers oder der\n§ 21                        Gesundheit von der zuständigen Dienststelle einer\n(1) Ist der Besatzungsschaden vor dem 21. Juni     Besatzungsmacht ganz oder zum Teil endgültig ab-\n1948 verursacht worden, so sind die Absätze 2 bis 5   gelehnt worden, so wird dem Geschädigten eine\nanzuwenden.                                           Entschädigung gewährt, wenn die Entscheidung auf\neiner unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer\n(2) Für Besatzungsschäden, die durch eine Ver-     unzutreffenden Beweiswürdigung beruht.\nletzung des Körpers oder der Gesundheit verur-\nsacht worden sind, wird eine Entschädigung nach          (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist sinngemäß\nden §§ 15 bis 20 gewährt, wenn und soweit sich die    anzuwenden, wenn ein Antrag auf Entschädigung\nFolgen des schädigenden Ereignisses nach dem          wegen Zerstörung, Verlustes oder Beschädigung von\n20. Juni 1948 ausgewirkt haben oder noch aus-         Sachen abgelehnt oder auf einen solchen Antrag\nwirken.                                               eine Entschädigung festgesetzt worden ist, welche\ngeringer ist als 60 vom Hundert der Entschädigung,\n(3) Für Besatzungsschäden an Sachen der in § 26    die nach den §§ 7 und 9 bis 11 zu gewähren wäre.\ngenannten Art wird eine Entschädigung in sinn-\ngemäßer Anwendung der §§ 26 bis 30 gewährt.              (3) Ist ein Antrag auf Gewährung einer Ent-\nschädigung von- der zuständigen Dienststelle einer\n(4) Für Besatzungsschäden, für die in den Ab-      Besatzungsmacht abgelehnt worden, weil er nicht\nsätzen 2 und 3 die Zahlung einer Entschädigung        innerhalb der vorgesehenen Frist gestellt worden\nnicht vorgesehen ist, wird eine Entschädigung in      ist, so wird dem Geschädigten eine Entschädigung\nHöhe von 10 vom Hundert des Schadensbetrags           gewährt, wenn er an der Einhaltung der Frist ohne\ngewährt.                                              eigenes Verschulden gehindert war und den Antrag\n(5) Schadensbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist  innerhalb einer angemessenen Frist nach Wegfall\nder Betrag, der nach den §§ 7 bis 20 als Entschädi-   des Hinderungsgrundes gestellt hat. Eine Entschädi-\ngung zu gewähren wäre.                                gung wird ferner gewährt, wenn der Geschädigte\nohne eigenes Verschulden einen Antrag auf Ge-\n§ 22                        währung einer Entschädigung nicht gestellt hat und\ndie in den besatzungsrechtlichen Vorschriften vor-\nDie Vorschriften dieses Abschnittes sind anzu-      gesehene Antragsfrist am 5. Mai 1955 12 Uhr mit-\nwenden\ntags abgelaufen war.\n1. auf Schadensfälle, für die nach den besatzungs-\nrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer     '(4) Die Vorschriften der §§ 4 bis 7, 9 bis 11, 15\nEntschädigung vorgesehen war, wenn und so-     bis 21 und 32 sind sinngemäß anzuwenden.\nweit das Verfahren zur Abgeltung des Be-\nsatzungsschadens am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags                          § 25\nnoch nicht endgültig abgeschlossen war;           (1) Ist über die Abgeltung eines Besatzungs-\n2. auf SchadensfälJe, für die nach den besatzungs-  schadens ein Vergleich oder eine sonstige Verein-\nrechtlichen Vorschriften die Gewährung einer   barung vor der zuständigen Dienststelle einer Be-\nEntschädigung nicht vorgesehen war, es sei     satzungsmacht abgeschlossen worden, so wird dem\ndenn, daß das schädigende Ereignis vor dem     Geschädigten eine Entschädigung gewährt, wenn","738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1. die durch den Vergleich oder die Verein-                                § 29\nbarung festgesetzte Entschädigung geringer\n(1) Die Entschädigung wird nach einem Vomhun-\nals 50 vom Hundert der Entschädigung ist,\ndertsatz des Schadensbetrags bemessen.\ndie nach den §§ 7, 9 bis 11, 15 bis 21 und 32\nzu gewähren wäre,                                 (2) Ist ein Teil des Schadens als wirtschafthch\n2. der Geschädigte nachweist, daß er den Ver-     überwunden anzusehen, so wird die Entschädigung\ngleich oder die Vereinbarung nur unter         nach einem Vomhundertsatz des Schadensbetrags\ndem Druck der Verhältnisse abgeschlossen       bemessen, der dem wirtschaftlich nicht überwunde-\nhat, und                                       nen Teil des Schadens entspricht.\n3. die Gewährung einer Entschädigung unter           (3) Schadensbetrag ist der in Reichsmark fest-\nBerücksichtigung der gesamten Verhält-         gestellte Entschädigungsbetrag. Dieser ist zu berich-\nnisse des Geschädigten zur Vermeidung          tigen, wenn er unter offenbarem Verstoß gegen die\neiner unbilligen Härte geboten ist.            im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereig-\nnisses geltenden Preisvorschriften ermittelt worden\n(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den §§ 7,\nist. Dabei können die im Zeitpunkt der Berichtigung\n9 bis 11, 15 bis 21 und 32.\nbestehenden Preis- und Wertverhältnisse zugrunde\ngelegt werden.\nZweiter Unterabschnitt\n§ 26                                                    § 30\nSind Entschädigungen für Besatzungsschäden               {1) Die Entschädigung beträgt\n1. an Wohnungseinrichtungsgegenständen und                   für Beträge bis  2 000 Reichsmark     80 v. H.,\nGegenständen des notwendigen persönlichen\nBedarfs,                                                  für 2 000 Reichsmark übersteigende\nBeträge bis 5 000 Reichsmark      60 v. H.,\n2. an betriebsnotwendigen Einrichtungsgegen-\nständen gewerblicher Kleinbetriebe,                       für 5 000 Reichsmark übersteigende\nBeträge bis 10 000 Reichsmark     50 v. H.,\n3. an lebendem und totem Inventar bäuerlicher\nFamilienbetriebe,                                         für 10 000 Reichsmark übersteigende\n4. an Wohngrundstücken mit einem Einheitswert                    Beträge bis 15 000 Reichsmark     40 v. H.,\nbis zu 30 000 Deutsche Mark,                              für 15 000 Reichsmark übersteigende\ndie vor dem 21. Juni 1948 verursacht worden sind,                   Beträge bis 20 000 Reichsmark     30 v. H.\nim Verhältnis von 1 Deutsche Mark für 10 Reichs-         des nach § 29 entschädigungsfähigen Schadens-\nmark umgestellt worden, so wird eine Entschädi-          betrags.\ngung gewährt, soweit der Geschädigte den Schaden            (2) Ubersteigt der nach § 29 entschädigungsfähige\nwirtschaftlich noch nicht überwunden hat und rter        Schadensbetrag 20 000 Reichsmark, so wird für den\nSchaden nicht bereits vor dem 21. Juni 1948 behoben      übersteigenden Betrag eine Entschädigung nicht\nworden ist.\ngewährt.\n§ 27\nIm Sinne der Vorschrift des § 26 sind                                          § 31\n1. als gewerbliche Kleinbetriebe Betriebe mit            Auf die Entschädigung sind die Beträge anzu-\neinem Jahresumsatz bis zu 100 000 Deutsche         rechnen, die dem Geschädigten als Entschädigung\nMark oder einem steuerlichen Jahresgewinn          für den entschädigungsfähigen Teil des Schadens-\nbis zu 10 000 Deutsche Mark,                       betrags oder als Härteausgleich für den Schaden\n2. als bäuerliche Familienbetriebe Betriebe mit        gezahlt worden sind.\neinem Einheitswert bis zu 30 000 Deutsche\nMark\n§ 32\nanzusehen.\n(1) Geschädigten, die auf Grund einer Entschei-\n§ 28                           dung der nach besatzungsrechtlichen Vorschriften\n(1) Schäden sind in der Regel insoweit als wirt-      zuständigen Dienststelle vor dem 21. Juni 1948 eine\nschaftlich überwunden anzusehen, als der Schadens-       Kapitalabfindung wegen Verlustes oder Minderung\nbetrag (§ 29) 75 vom Hundert des durchschnittlichen      der Erwerbsfähigkeit, wegen dauernder Vermeh-\nsteuerpflichtigen Jahreseinkommens des Geschädig-        rung der Bedürfnisse oder wegen Verlustes eines\nten in den Jahren 1949 bis 1954 nicht übersteigt.        Rechtes auf Unterhalt erhalten haben, wird eine Ent-\nDer Vomhundertsatz ermäßigt sich für den nicht           schädigung gewährt, wenn die Voraussetzungen\ndauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten 11m          vorliegen, unter denen nach den Vorschriften des\n10 vom Hundert und für jedes unterhaltsberechtigte       § 15 Abs. 2 und des § 16 Abs. 2 eine Entschädigung\nKind um 5 vom Hundert; er beträgt jedoch minde-          zu gewähren wäre.\nstens 50 vom Hundert.                                       (2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Vor-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das durchschnittliche   schriften des zweiten Abschnitts; sie darf jedoch\nsteuerpflichtige Jahreseinkommen des Geschädigten        den Betrag nicht übersteigen, der dem Geschädig-\nunter 6000 Deutsche Mark liegt.                          ten bei Anwendung des Gesetzes über die Versor-\ni\n.1","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                       139\ngung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-            (2) Dem Verschulden des Geschädigten wird das\ngesetz) in der jeweils geltenden Fassung zu ge-        Verschulden seines Vertreters und desjenigen\nwähren wäre.                                           gleichgestellt, q.en der Geschädigte oder sein Ver-\n(3) Die Entschädigung wird vom Ersten des Mo-       treter zu einer Verrichtung bestellt hatte.\nnats an gewährt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.\n§ 37\nEine Entschädigung kann ganz oder teilweise\nVIERTER ABSCHNITT                    versagt werden, wenn der Antragsteller durch wis-\nGemeinsame Vorschriften                  sentlich falsche Angaben oder durch Beeinflussung\nfür die Entschädigung                  eines Zeugen, eines Sachverständigen oder einer\n§ 33                         mit der Bearbeitung seines Antrags dienstlich be-\nfaßten Person eine ihm nicht zustehende Entschädi-\n(1) Eine Entschädigung wird nicht gewährt            gung zu erlangen versucht.\n1. für Besatzungsschäden, welche die in § 2\nNr. 1 bis 4 Genannten erlitten haben;\n§ 38\n2. für Besatzungsschäden an Sachen, die unter\ndie Vorschrift des Artikels 134 des Grund-      Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn wird\ngesetzes fallen;                             nicht gewährt, soweit in diesem Gesetz nichts ande-\n3. für Besatzungsschäden an Sachen, die am      res bestimmt ist.\n8. Mai 1945 der NSDAP, ihren Gliederun-                                § 39\ngen, angeschlossenen Verbänden und den          (1) Die Entschädigung wird in Geld gewährt.\nvon ihr abhängigen Organisationen gehör-\nten, es sei denn, daß die Sachen auf Grund      (2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die\neines Rückerstattungsanspruchs dem frü-      bestehenden Preisvorschriften zu beachten.\nheren Eigentümer oder sonstigen Rück-\nerstattungsberechtigten übertragen worden\nsind;\nFUNFTER ABSCHNITT\n4. für Besatzungsschäden an Sachen im Eigen-\ntum der Bundesrepublik oder juristischer            Härteausgleich und Bundesdarlehen\nPersonen, an denen allein das Deutsche                                 § 40\nReich oder die Bundesrepublik beteiligt ist.    Ergeben sich bei der Abgeltung von Besatzungs-\n(2) Für Besatzungsschäden an Sachen im Eigentum      schäden besondere Härten, so kann der Bundes-\njuristischer Personen, an denen das Deutsche Reich      minister der Finanzen einen Härteausgleich\noder die Bundesrepublik zu einem Teil beteiligt ist,    gewähren.\nwird eine Entschädigung für den Teil des Schadens                                 § 41\nnicht gewährt, welcher der kapitalmäßigen Beteili-\ngung dieser Gebietskörperschaften entspricht.              (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, Darlehen zu gewähren, um die Instand-\n§ 34\nsetzung oder Wiederbeschaffung von Sachen zu er-\nmöglichen, an denen Besatzungsschäden eingetreten\nBeträge, die als Entschädigung auf Grund der bis-    sind.\nherigen Abgeltungsvorschriften oder als Härteaus-\ngleich gezahlt worden sind, sowie sonstige Ver-            (2) Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn\nmögensvorteile, die im Zusammenhang mit dem             der Betroffene nicht in der Lage ist, die erforder-\nBesatzungsschaden entstanden sind, sind auf die         lichen Mittel selbst aufzubringen oder sie zu trag-\nEntschädigung anzurechnen.                              baren Bedingungen anderweitig im Kreditwege zu\nbeschaffen und der Einsatz öffentlicher Mittel\ngerechtfertigt erscheint.\n§ 35\nSteht dem Entschädigungsberechtigten wegen des\nBesatzungsschadens ein Anspruch gegen einen Drit-\nZWEITER TEIL\nten zu, so geht der Anspruch auf die Bundesrepublik\nüber, soweit nach diesem Gesetz oder nach den be-                   Verfahrensvorschriften\nsatzungsrechtlichen Vorschriften eine Entschädigung\ngewährt worden ist. Das gilt nicht für Ansprüche                                  § 42\naus einem Versicherungsverhältnis.                         Die Entschädigung nach den Vorschriften dieses\nGesetzes wird auf Antrag gewährt.\n§  36\n(1) Hat bei der Entstehung des Besatzungs-                                     § 43\nschadens ein Ve.rschulden des Geschädigten mitge-          War im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\nwirkt, so ist dies bei der Bemessung der Entschädi-     setzes ein Verfahren zur Abgeltung des Besatzungs-\ngung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt, wenn der        schadens anhängig, so bedarf es keines besonderen\nGeschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den          Antrags auf Gewährung einer Entschädigung nach\nSchaden zu mindern.                                     diesem Gesetz.","740                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 44                                                    § 48\n(1) Uber Anträge auf Gewährung einer Entschä-            (1) Die Behörde soll den Eingang des Antrags\ndigung entscheiden die Behörden der bisherigen           schriftlich bestätigen. Sie hat das weitere Verfahren\nBesatzungslastenverwaltung.                              von Amts wegen zu betreiben.\n(2) Für die Entscheidung . ist die Behörde der           (2) Die Behörde stellt unverzüglich die erforder-\nunteren Verwaltungsstufe zuständig, bei der das          lichen Ermittlungen an. Sie kann den Antragsteller\nVerfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens           sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Sie\nanhängig war oder anhängig ist.                          kann die Amts- und Rechtshilfe anderer Behörden\n(3) War keine Behörde der bisherigen Besat-         und der Gerichte in Anspruch nehmen, insbesondere\nzungslastenverwaltung mit der Abgeltung des Be-          die Gerichte um eidliche Vernehmung von Zeugen\nsatzungsschadens befaßt, so ist die Behörde der          und Sachverständigen ersuchen.\nunteren Verwaltungsstufe zuständig, in deren Be-\n§ 49\nzirk das den Besatzungsschaden verursachende Er-\neignis stattgefunden hat.                                    (1) Die Behörde entscheidet über den Antrag\n(4) Die für die Finanzverwaltung zuständige         durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist zu begrün·\noberste Landesbehörde kann abweichend von den            den, wenn er von dem Antrag abweicht.\nVorschriften der Absätze 1 bis 3 bestimmen, daß die          (2) Vor Erlaß des Bescheides ist der Vertreter des\nEntscheidung                                             Bundesinteresses zu hören, soweit der Bundesmini-\n1. allgemein oder für bestimmte Gruppen von     ster der Finanzen nichts anderes bestimmt.\nAnträgen den Behörden der mittleren Ver-         (3) Der Bescheid ist mit einer Belehrung über das\nwaltungsstufe,                               zulässige Rechtsmittel zu versehen und dem Antrag-\n2. für die Bezirke mehrerer Behörden einer      steller sowie dem Vertreter des Bundesinteresses\nvon ihnen                                     zuzustellen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-\nübertragen wird.                                         schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom\n3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\n§ 45\n(1) Der Bundesminister der Finanzen bestellt zur                              § 50\nWahrnehmung der finanziellen Belange der Bundes-             Die Behörde kann über den Grund des Anspruchs\nrepublik Vertreter des Bundesinteresses.                 vorab entscheiden. Sie kann Feststellungs- und Teil-\n(2) Der Vertreter des Bundesinteresses ist an dem   bescheide erlassen.\nVerfahren vor den Verwaltungsbehörden und vor                                      § 51\nden Verwaltungsgerichten zu beteiligen.                       (1) Die Behörde kann mit dem Antragsteller eine\nVereinbarung über die Höhe der Entschädigung\n§ 46                          oder eines Teiles derselben treffen.\n(·.J      (1) Der Antrag auf Entschädigung ist schriftlich         (2) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des\noder zur Niederschrift bei der für die Entscheidung      Vertreters des Bundesinteresses, soweit der Bundes-\nzuständigen Behörde zu stellen. Er soll alle für die      minister der Finanzen nichts anderes bestimmt.\nEntscheidung wesentlichen Angaben enthalten und\nauf die Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt                                  § 52\nsind, Bezug nehmen.\n(1) Gegen den Bescheid einer Behörde der unteren\n(2) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere        Verwaltungsstufe können der Antragsteller und der\nPersonen einen Anspruch auf die Entschädigung             Vertreter des Bundesinteresses Beschwerde ein-\ngeltend machen oder geltend machen können, so            legen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats\nhat er dies in seine~ Antrag anzugeben.                   nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde\neinzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Uber die\n§ 41                           Beschwerde entscheidet die übergeordnete Verwal-\n(1) Der Antrag au,f Entschädigung ist innerhalb      tungsbehörde.\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Geset-            (2) Auf das Beschwerdeverfahren sind die Vor-\nzes zu stellen.                                           schriften der §§ 44, 45, 46 Abs. 1 und der §§ 48 bis\n(2) Wegen eines Schadensfalles, für den nach den    51 sinngemäß anzuwenden.\nbesatzungsrechtlichen Vorschriften die Gewährung             (3) Gegen die Besdlwerdeentscheidung können\neiner Entschädigung vorgesehen war, kann ein An-         die im Absatz 1 genannten Personen innerhalb\ntrag auf Entschädigung nach den Vorschriften des          eines Monats nach Zustellung der Entscheidung\nzweiten Abschnitts nur dann gestellt werden, wenn        Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.\nc;lie Antragsfrist nach den besatzungsrechtlichen\n(4) Ist der Bescheid von· einer Behörde der mitt-\nVorschriften am 5. Mai 1955 12 Uhr mittags noch\nleren Verwaltungsstufe erlassen worden, so sind die\nnicht abgelaufen war. Auf Schadensfälle, für die im\nVorschriften der Absätze 1 bis 3 sinngemäß anzu-\nVerwaltungswege ein Ausgleich vorgesehen war,\nwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be-\nist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.\nschwerde der Einspruch tritt. Dasselbe gilt für Be-\n(3) In den Fällen des § 43 bestimmt sich die An-     scheide der Behörde der unteren Verwaltungsstufe\ntragsfrist nach den bisher geltenden Vorschriften.        der Freien und Hansestadt Hamburg.\n,~•\n. ......","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Dezember 1955                        741\n§ 53                        der Bescheid oder die Vereinbarung entsprechend\n(1) Die Entschädigung ist auszuzahlen, sobald der zu ändern. Zuständig ist die Behörde, die in dem\nBescheid, durch den sie festgesetzt worden ist, un-   früheren Verfahren zuletzt sachlich entschieden hat\nanfechtbar geworden oder eine Vereinbarung rechts-       (2) Absatz 1 gilt auch, wenn über den Entschädi-\nwirksam abgeschlossen worden ist.                     gungsantrag nach den besatzungsrechtlichen Vor-\n(2) Wird ein Bescheid oder Teilbescheid wegen     schriften entschieden worden ist. Die Entscheidung\nder Höhe der festgesetzten Entschädigung angefoch-    ist in diesem Falle von der nach § 44 zuständigen\nten, so soll die Auszahlung des Teiles der Entschä-   Behörde zu treffen.\ndigung angeordnet werden, über den kein Streit be-\nsteht.                                                                          § 58\n(3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung kön-       (1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch nicht\nnen in angemessenem Umfang gewährt werden,            endgültig festgesetzte Entschädigung eine Uberzah-\nwenn der Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt        lung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige\nist. Vorauszahlungen auf künftig fällig werdende      Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzah-\nwiederkehrende Entschädigungsleistungen sind nicht    lung des zuviel gezahlten Betrags anzuordnen.\nzulässig.                                                (2) Wird ein Bescheid, auf Grund dessen eine\n(4) Di,e Auszahlung der Entschädigung nach der     Entschädigung gezahlt worden ist, berichtigt oder\nVorschrift des § 10 Satz 1 kann von dem Nachweis      geändert und ist dadurch eine Uberzahlung einge-\nabhängig gemacht werden, daß die baulichen Ände-      treten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde\nrungen tatsächlich beseitigt werden.                  durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des\nTeiles der Entschädigung anzuordnen, zu dessen\nRückzahlung der Zahlungsempfänger verpflichtet\n§ 54                        ist.\nBesteht bei der Behörde Ungewißheit darüber, an       (3) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der\nwen die Entschädigung auszuzahlen ist, so hat sie     §§ 49, 51 und 52 sinngemäß anzuwenden. Die Voll-\ndie Entschädigung unter Verzicht auf das Recht der    streckung erfolgt nach den Vorschriften des Ver-\nRücknahme zu hinterlegen.                             waltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953\n(Bundesgesetzbl. I S. 157).\n§ 55\n§ 59\n(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden\nist kostenfrei. Dem Antragsteller können jedoch          (1) War der Antragsteller ohne eigenes Ver-\nAuslagen insoweit auferlegt werden, als er sie        schulden an der Einhaltung einer Frist gehindert,\ndurch grobes Verschulden verursacht hat.              so kann ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den\n(2) Auslagen, die dem Antragsteller durch das      vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag auf\nVerfahren entstanden sind, werden ihm erstattet,      Wiedereinsetzung ist innerhalb eines Monats seit\nwenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung          dem Wegfall des Hinderungsgrundes bei der Be-\nseiner Rechte notwendig waren und sich sein An-       hörde zu stellen, die in der Sache zu entscheiden\ntrag als begri.indet erweist.                         hat.\n(2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Ge-\nwährung einer Entschädigung nach Ablauf der An-\n§ 56\ntragsfrist gestellt worden, so kann dem Antrag-\n(1) Ein unanfechtbar gewordener Bescheid kann      steller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\ngeändert werden,                                      währt werden, wenn er ohne eigenes Verschulden\n1. wenn ein Beteiligter neue Tatsachen oder   an der Einhaltung der Frist gehindert war und den\nBeweismittel beibringt, die er ohne sein   Antrag auf Gewährung einer Entschädigung inner-\nVerschulden in dem früheren Verfahren      halb einer angemessenen Frist nach Wegfall des\nnicht beibringen konnte;                   Hinderungsgrundes gestellt hat. Eines Antrags auf\n2. wenn der Bescheid durch eine strafbare     Wiedereinsetzung bedarf es nicht.\nHandlung herbeigeführt worden ist.\n(2) Die Änderung erfolgt durch die Behörde, die                        DRITTER TEIL\nin dem früheren Verfahren zuletzt sachlich entschie-\nden hat.                                                              Schl ußvorschriften\n(3) Nach Ablauf von drei .Jahren, nachdem ein Be-\n§ 60\nscheid unanfechtbar geworden ist, ist eine Ände-\nrung des Bescheides nicht mehr zulässiq.                 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4 Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 57\n(2) Eine Entschädigung wird jedoch nur insoweit\n(1) Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ge-  gewährt, als der Geschädigte nicht von den Be-\nwährunq künftig fällig werdender wiederkehrender      satzungsmächten, insbesondere aus Mitteln des Al-\nEntschädigungsleistungen maßgebend sind, so ist       liierten Besatzungskosten- und Auftragsausgaben-\nauf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen      haushalts, Ersatz erhalten kann.","742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 61                             4. folgende Vorschriften des französischen Ober-\nEs werden aufgehoben                                       kommandos in Deutschland und des Hohen\nKommissars der Französischen Republik für\n1. folgende Vorschriften der Alliierten Hohen              Deutschland:\nKommission:                                             a) die Verordnung Nr. 134 vom 20. November\na) das Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951                    1947 (Amtsblatt des französischen Oberkom-\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-                 mandos S. 1245};\nsion S. 767);                                       b) die Verordnung Nr. 258 vom 26. Februar\nb) die Durchführungsverordnung Nr. 1 zu                     1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-\ndiesem Gesetz vom 6. Februar 1952 (Amts-                mission S. 823 und 856);\nblatt der Alliierten Hohen Kommission               c) die Verordnung Nr. 259 vom 30. März 1951\ns.  1498);                                              (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-\nsion S. 870);\nc) die Durchführungsverordnung Nr. 2 zu\ndiesem Gesetz vom 6. März 1952 (Amtsblatt           d) die Verordnung Nr. 261 .vom 15. Mai 1951\nder Alliierten Hohen Kommission S. 1548);               (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\ns. 908);\nd) das Gesetz Nr. 79 vom 24. September 1952\ne) die Verordnung Nr. 269 vom 19. Oktober\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\n1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-\n· s. 1932);                                               mission S. 1260);\n2. das Gesetz Nr. 43 des Hohen Kommissars der              f) die Verordnung Nr. 287 vom 21. April 1955\nVereinigten Staaten für Deutschland vom                     (Amtsblatt der Alliierten Hohen Ko~mis-\n28. Oktober 1954 (Amtsblatt der Alliierten                  sion S. 3229);\nHohen Kommission S. 3127);                              g) die Anordnung Nr. 162 vom 26. Februar\n1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-\n3. folgende Vorschriften des Hohen Kommissars                  mission S. 828);\ndes Vereinigten Königreichs für Deutschland:\nh) die Anordnung Nr. 163 vom 26. Februar\na) die Verordnung Nr. 228 (Amtsblatt der Al-                1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-\nliierten Hohen Kommission S. 847);                      mission S. 831};\nb) die Verordnung Nr. 238 vom 15. Dezember               i) die Anordnung Nr. 164 vom 15. Mai 1951\n1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-               (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-\nmission S. 1377);                                       sion S. 909);\nc) die Verordnung Nr. 245 vom 12. Juli 1952              j) die Anordnung Nr. 165 vom 15. Mai 1951\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission              (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission\ns. 1770);                                               s. 910};\nk) die Anordnung Nr. 168 vom 5. Juli 1951\nd) die Verordnung Nr. 247 vom 27. Oktober\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-\n1952 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-\nsion S. 991).\nmission S. 2165);\ne) die Verordnung Nr. 258 vom 12. Februar                                    § 62\n1955 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nmission S. 3214);                              dung in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit v.erkündet.\nBonn, den 1. Dezember 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBl ücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}