{"id":"bgbl1-1955-44-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":44,"date":"1955-12-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen","law_date":"1955-12-02T00:00:00Z","page":733,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["733\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                   Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 1955                                                                                                                       Nr. 44.\nTag                                                                              Inhalt:                                                                                          Seite\n2. 12. 55  Gesetz über die Gewährung von Sonderzulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen                                                                                       733\n1. 12. 55 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . .                                              734\n2. 12. 55  Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            143\n29. 11. 55  Verordnung zur Änderung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . .                                                                                     744\n30. 11. 55  Achtzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichs-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   748\nGesetz über die Gewährung von Sonderzulagen\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen\n(Sonderzulagen-Gesetz - SZG -) .\nVom 2. Dezember 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   dert Deutsche Mark; sie werden auf volle Deutsche\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            Mark nach oben abgerundet. Der Vorschuß beträgt\njeweils mindestens zwanzig Deutsche Mark.\n§ 1\n(2) § 11 Abs. 2 des Renten-Mehrbetrags-Gesetzes\ngilt entsprechend.\n(1) Die Empfänger von Renten aus den gesetz-\nlichen Rentenversicherungen, die für den Monat\nDezember 1955 Anspruch auf einen Mehrbetrag                                                                                                          § 3\nnach dem Renten-Mehrbetrags-Gesetz vom 23. No-                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 345) haben, er-                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nhalten eine Sonderzulage in Höhe des Sechsfachen                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndieses Mehrbetrages. Das gleiche gilt für alle Emp-\nfänger von Renten aus den gesetzlichen Renten-\nversicherungen, die für den Monat Juni 1956 An-                                                                                                      § 4\nspruch auf einen Mehrbetrag nach dem Renten-                                                          Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1955 in Kraft.\nMehrbetrags-Gesetz haben.\n(2) Waisen, die für den Monat Dezember 1955\nAnspruch auf eine Waisenrente aus den gesetzlichen                                                    Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nRentenversicherungen haben, erhalten eine Sonder-                                                 setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nzulage in Höhe von fünfzehn Deutsche Mark. Das                                                    derliche Zustimmung erteilt.\ngleiche gilt für alle Waisen, die für den Monat Juni\nDas vorstehende Gesetz                                        wird           hiermit    ver-\n1956 Anspruch auf eine Waisenrente aus den ge-\nsetzlichen Rentenversicherungen haben.                                                            kündet.\n(3) § 7 und § 11 Abs. 3 des Renten-Mehrbetrags-                                                Bonn, den 2. Dezember 1955.\nGesetzes gelten für die Sonderzulagen nach Absatz 1\nund 2 entsprechend.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\n§ 2\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n(1) Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nBlücher\nrungen zahlen bis zum 20. Dezember 1955 und bis\nzum 20. Juni 1956 Vorschüsse auf die nach § 1 Abs. 1\nzu gewährenden Sonderzulagen. Die Vorschüsse                                                                    Der Bundesminister für Arbeit\nwerden in Höhe von zwanzig vom Hundert der                                                                                              Anton Storch\nSteigerungsbeträge bemessen, und zwar durch-\nschnittlich für jeweils um fünf Deutsche Mark ge-                                                           Der Bundesminister der F·inanzen\nstufte monatliche Rentenzahlbeträge bis zweihun-                                                                                              Schäffer"]}