{"id":"bgbl1-1955-42-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":42,"date":"1955-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_42.pdf#page=4","order":4,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":730,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["730                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nkrankenpflege besteht, die Mindestsätze                                 trag der Leistungen (möglidlst aufgegliedert\nder Preußischen Gebührenordnung für                                     nach Wochengeld, Stillgeld, sonstigen Lei-\nÄrzte oder, falls den Vereinbarungen des                                stungen und Sonderunterstützung), dem sat-\nTrägers mit den Ärzten eine andere Ge-                                  zungsmäßigen Anteil des Trägers der ge-\nbührenordnung zu Grunde gelegt ist, de-                                  setzlichen Krankenversicherung und dem\nren Mindestsätze, für notwendige Heil-                                  Bundesanteil sowie die etwa empfangenen\nmittel die tatsächlichen Aufwendungen und                               Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf-\nfür Arzneien, falls ein Arzt in Anspruch\ngenommen worden ist, ein Pauschbetrag                                   geführt sind,\nvon 8,50 Deutsche Mark.                                             2. die Richtigkeit der zur Erstattung aus Bun-\n(2)   Die Beträge sind in die Kostennachweise ein-                                  desmitteln angemeldeten Beträge durch\nzusetzen.                                                                              die Prüfungseinridltung der Krankenkasse\nbescheinigt wird.\n§ 6\n(3)  Die zur Prüfung berechtigten Stellen (§ 4\nGeltung im Land Berlin                              Abs. 2) können im Einzelfall verlangen, daß eine\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Abrechnung unter Verwendung des Kostennadl-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- weises (§ 1) neu aufgestellt wird, wenn nach ihren\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Mutter- Feststellungen die Höhe der erstatteten Beträge\nsdmtzgesetzes auch im Land Berlin, jedoch mit der nicht den Vorsdlriften des Mutterschutzgesetzes\nMaßgabe, daß die Kostennachweise nach § 2 Abs. 1 entspridlt oder die vorgelegten Abrechnungen audl\ndem Senator für Arbeit und Sozialwesen unmittel- bei örtlidler Einsichtnahme in die Bücher und Be-\nbar einzureichen sind und diese Verordnung erst\n, mit Wirkung vom 1. Mai 1952 in Kra; tritt.                                · lege  keine     einwandfreie      Prüfung     ermöglichen.\nBonn, den 22. November 1955.\n§  1\nInkrafttreten                                           Der Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n6. Februar 1952 in Kraft.\nDruddehlerberidltigung.\n(2)   Für die Abrechnung der Fälle, die bis zum\nEnde des Kalendervierteljahres, in dem diese Ver-                             In der Ubersdlrift zu § 43 der Wahlordnung zum\nordnung verkündet wird, abgeschlossen sind, ge-                             Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955\nnügen auch andere Vorlagen, wenn                                            (Bundesgesetzbl. I S. 109) muß es statt .Haupt-\n1. in ihnen die einzelnen Fälle mindestens                       personalratesM         ridltig • Bezirkspersonalr_atesM\nmit Namen und Vornamen, dem Gesamtbe-                        heißen.\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n,\"..      (Bimdesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht-\nlidl hingewiesen:                                                                                                        ·\nVerkündet tm                Tag des\n~.;                            Bezeichnung der Verordnung                                                  Bundesanzeiger               Inkraft~\nNr.          vom              tretens\nVerordnung zur Durchführung einer Luftfahrtstatistik. Vom\n26. Oktober 1955.                                                                                   211         1. 11. 55          2.11. 55\nVerordnung über die Vergütung der Krankenkassen für die\nEinziehung der Beiträge zur Bufldesanstalt für Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 29. Oktober 1955.                                        214         4. 11.55           1. 4. 53\nVerordnung über Beiträge zur Marktstützung auf dem Gebiet\nder Fischwirtschaft. Vom 8. November 1955.                                                          219        11.11.55           12. 11. 55\nVerordnung über die Gebühren für die ärztliche Vorprüfung\nund die ärztliche Prüfung. Vom 21. November 1955.                                                   226        23.11. 55          24.11. 55\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdrud<erei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Tell I und Tell ll\nLaufend er Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis : vierteljährlidl für Teil I = DM 4,-, für Teil II - DM 3,- (zuzüglidl Zustellgebühr).\nI! in z e Ist f1 c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Verso.ndgebfihren) - Zusendung einzelner Stild<e per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdledtltonto .Bundesgesetzblatt• Köln 3 99,\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren.\n·.J"]}