{"id":"bgbl1-1955-42-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":42,"date":"1955-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_42.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes","law_date":"1955-11-22T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n.Sechstes Gesetz zur .Änderung des Zolltarifs\n(Durdlführung des Gemeinsamen Marktes der :J:!uropäischen Gemeinsdlait\nfür Kohle und Stahl).\nVom 24. November 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                        § 3\nschlossen:                                                   (1)  Das (Erste) Gesetz zur Änderung des Zoll-\n§.1                            tar~fs aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen '\nMarktes der Europäischen Gemeinsq:iaft für Kohle\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nund Stahl vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1\n·Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-\nS. 131) tritt am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-\n...\npäischen     Gemeinschaft  für  Kohle und   Stahl  durch  setzes außer Kraft.\nRechtsverordnung die Kapitel 26, 73 und aus Ka-\npitel 27 die Tarifnummern 2701 bis 2706 des Zoll-            (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ntarifs von 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) zu ändern     kündung in Kraft.\ntmd zu ergänzen.\n(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb\nvon drei Wochen nach Verkündung der Rechtsver-              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nordnung den g~setzgebenden 'Körperschaften einen         sind gewahrt.\nauf der Ermächtigung des Absatzes 1 beruhenden              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.·\nVerordnungsentwud zur verfahrensmäf}igen Be-\nhandlung nach § 4 des ZolJtarifg~setzes zuzuleiten.· Bonn, den 24. November 1955.\n·,\n~ 2                                           Der Bundespräsident\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                            Theodor Heuss\nAbs. 1 des Dritten Uberleittµ1gsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBerlin.                                                                          Blücher\n- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin                 Der Bundesminister der Finanzen\nnach § 14 · des Dritten Uberleitungsgesetzes.                                    Schäffer\nVerordnung\nzur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes.\nVom 22. November 1955.                                                         .~\n. Auf Grund des § 14 des Mutterschutzgesetzes vom            (2) Der Kostennachweis ist mit Feststellungs- und\n24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 's. 69) wird .im       Prüfungsvermerk zu ver:;;ehen und vom Geschäfts-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister -der Finan-           führer d~s Trägers oder seinem Stellvertreter unter\n. - zen und, soweit na:ch § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 81         Beidrückung des Dienststempels zu unterschreiben.\nder Reichshaushaltsordnung erforderlich, mit dem          Dabei ist die sachliche Richtigkeit, die ordnungs-\nBundesrechnungshof nach Anhörung der Spitzen-\nverbände der Krankenkassen mit Zustimmung des\nmäßige Auszahlung der aufgeführten Beträge und\ndie Ubereinstimmung mit den Zahlungsunterlagen\n...,\nBundesrates verordnet:                                   des Trägers iu bescheinigen. Der Kostennachweis\nunterliegt dei: innerbetrieblichen Prüfung.\n§ 1\n-(3) Die Träger der gesetzlidl.en Krankenversidl.e-           _.k:.\nKostennadlweise                       rung haben im Aufteilungsbudl. den Bundesanteil\n(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-     getrennt von den übrigen Ausgaben und Einnahmen\nrung stellen zum Zwecke der Erstattungsanforderung        nachzuweisen.\ndie ·abges_chlossenen Fälle, in denen Leistungen                                    § 2\nnach § 11 Abs. 2 und § 13 des Mutterschutzgesetzes                       Erstattungsanforderung\ngewährt worden sind, in einem Kostennachweis zu-\nsammen. Für den Kostennachweis ist ein Vordruck             (1) Die Kostennadl.weise werden von den Trägern\n,         nach dem Muster der Anlage 1 *) zu benutzen und          der gesetzlidl.en Krankenversidl.erung am Ende\nin allen Spalten, die den einzelnen Fall betreffen,      jedes Kalendervierteljahres abgesdl.lossen und als\nauszufüllen.·· Außerdem sind in ihm die .etwa für        Erstattungsanforderung eingereicht\n· ,.,              den Erstattungszeitraum empfangenen Vorschüsse\nund Abschlagszahlungen anzugeben.\n1. von den Orts-, Land-, Betriebs- und Innungs-\nkrankenkassen ihren Landesverbänden,\n') AnlagP. wird im Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955 veröffentlicht.                                          ~:;\nI  '\n-i ,__,,·,; .. \"'                                                                                                                  '.\n··--\n~'-,}\n-~'","730                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nkrankenpflege besteht, die Mindestsätze                              trag der Leistungen (möglichst aufgegliedert\nder Preußischen Gebührenordnung für                                  nach Wochengeld, Stillgeld, sonstigen Lei-\nArzte oder, falls den Vereinbarungen des                             stungen und Sonderunterstützung), dem sat-\nTrägers mit den Ärzten eine andere Ge-                               zungsmäßigen Anteil des Trägers der ge-\nbührenordnung zu Grunde gelegt ist, de-                              setzlichen Krankenversicherung und dem\nren Mindestsätze, für notwendige Heil-                               Bundesanteil sowie die etwa empfangenen\nmittel die tatsächlichen Aufwendungen und\nVorschüsse und Abschlagszahlungen auf-\nfür Arzneien, falls ein Arzt in Anspruch\ngenommen worden ist, ein Pauschbetrag                                geführt sind,\nvon 8,50 Deutsche Mark.                                           2. die Richtigkeit der zur Erstattung aus Bun-\n(2) Die Beträge sind in die Kostennachweise ein-                            desmitteln angemeldeten Beträge durch\nzusetzen.                                                                       die Prüfungseinrichtung der Krankenkasse\nbescheinigt wird.\n§ 6\n(3) Die zur Prüfung berechtigten Stellen (§ 4\nGeltung im Land Berlin\nAbs. 2) können im Einzelfall verlangen, daß eine\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten                 Abrechnung unter Verwendung des Kostennach-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                     weises (§ 1) neu aufgestellt wird, wenn nach ihren\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Mutter-                 Feststellungen die Höhe der erstatteten Beträge\nschutzgesetzes auch im Land Berlin, jedoch mit der                   nicht den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes\nMaßgabe, daß die Kostennachweise nach § 2 Abs. 1\nentspricht oder die vorgelegten Abrechnungen auch\ndem Senator für Arbeit und Sozialwesen unmittel-\nbei örtlicher Einsichtnahme in die Bücher und Be-\nbar einzureichen sind und diese Verordnung erst\nmit Wirkung vom 7. Mai 1952 in Km tritt.                             lege keine einwandfreie Prüfung ermöglichen.\nBonn, den 22. November 1955.\n§ 1\nInkrafttreten                                          Der Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n6. Februar 1952 in Kraft.\nDruckfehlerberichtigung.\n(2) Für die Abrechnung der Fälle, die bis zum\nEnde des Kalendervierteljahres, in dem diese Ver-                       In der Uberschrift zu § 43 der Wahlordnung zum\nordnung verkündet wird, abgeschlossen sind, ge-                      Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955\nnügen auch andere Vorlagen, wenn                                     (Bundesgesetzbl. I S. 709) muß es statt „Haupt-\n1. in ihnen die einzelnen Fälle mindestens                   personalrates\"         richtig \"Bezirkspersonalrates\"\nmit Namen und Vornamen, dem Gesamtbe-                     heißen.\nVerkündungen im Bundesanzeiger.\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachricht·\nlieh hingewiesen:\nVerkündet im                    Tag des\nBezeichnung der Verordnung                                                 Bundesanzeiger                    Inkraft-\nNr.          vom                 tretens\nVerordnung zur Durchführung einer Luftfahrtstatistik. Vom\n26. Oktober 1955.                                                                            211         1. 11. 55              2. 11. 55\nVerordnung über die Vergütung der Krankenkassen für die\nEinziehung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeitsver-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 29. Oktober 1955.                                 214         4. 11.55               1. 4. 53\nVerordnung über Beiträge zur Marktstützung auf dem Gebiet\nder Fischwirtschaft. Vom 8. November 1955.                                                   219      11. 11. 55              12.11.55\nVerordnung über die Gebühren für die ärztliche Vorprüfung\nund die ärztliche Prüfung. Vom 21. November 1955.                                            226      23. 11. 55              24. 11. 55\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz, - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil Il\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil _II = DM 3,-;-:- (zuzüglich Z?stellgebühr)\nEinzelstücke je- angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung ei1;zel~er Stucke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt Koln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}