{"id":"bgbl1-1955-42-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":42,"date":"1955-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl)","law_date":"1955-11-24T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["728                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n.Sechstes Gesetz zur .Änderung des Zolltarifs\n(Durdlführung des Gemeinsamen Marktes der :J:!uropäischen Gemeinsdlait\nfür Kohle und Stahl).\nVom 24. November 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                        § 3\nschlossen:                                                   (1)  Das (Erste) Gesetz zur Änderung des Zoll-\n§.1                            tar~fs aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen '\nMarktes der Europäischen Gemeinsq:iaft für Kohle\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nund Stahl vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. 1\n·Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Euro-\nS. 131) tritt am Tage des Inkrafttretens dieses Ge-\n...\npäischen     Gemeinschaft  für  Kohle und   Stahl  durch  setzes außer Kraft.\nRechtsverordnung die Kapitel 26, 73 und aus Ka-\npitel 27 die Tarifnummern 2701 bis 2706 des Zoll-            (2) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\ntarifs von 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) zu ändern     kündung in Kraft.\ntmd zu ergänzen.\n(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb\nvon drei Wochen nach Verkündung der Rechtsver-              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nordnung den g~setzgebenden 'Körperschaften einen         sind gewahrt.\nauf der Ermächtigung des Absatzes 1 beruhenden              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.·\nVerordnungsentwud zur verfahrensmäf}igen Be-\nhandlung nach § 4 des ZolJtarifg~setzes zuzuleiten.· Bonn, den 24. November 1955.\n·,\n~ 2                                           Der Bundespräsident\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12                            Theodor Heuss\nAbs. 1 des Dritten Uberleittµ1gsgesetzes vom 4. Ja-\nnuar. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBerlin.                                                                          Blücher\n- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin                 Der Bundesminister der Finanzen\nnach § 14 · des Dritten Uberleitungsgesetzes.                                    Schäffer\nVerordnung\nzur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes.\nVom 22. November 1955.                                                         .~\n. Auf Grund des § 14 des Mutterschutzgesetzes vom            (2) Der Kostennachweis ist mit Feststellungs- und\n24. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I 's. 69) wird .im       Prüfungsvermerk zu ver:;;ehen und vom Geschäfts-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister -der Finan-           führer d~s Trägers oder seinem Stellvertreter unter\n. - zen und, soweit na:ch § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 81         Beidrückung des Dienststempels zu unterschreiben.\nder Reichshaushaltsordnung erforderlich, mit dem          Dabei ist die sachliche Richtigkeit, die ordnungs-\nBundesrechnungshof nach Anhörung der Spitzen-\nverbände der Krankenkassen mit Zustimmung des\nmäßige Auszahlung der aufgeführten Beträge und\ndie Ubereinstimmung mit den Zahlungsunterlagen\n...,\nBundesrates verordnet:                                   des Trägers iu bescheinigen. Der Kostennachweis\nunterliegt dei: innerbetrieblichen Prüfung.\n§ 1\n-(3) Die Träger der gesetzlidl.en Krankenversidl.e-           _.k:.\nKostennadlweise                       rung haben im Aufteilungsbudl. den Bundesanteil\n(1) Die Träger der gesetzlichen Krankenversiche-     getrennt von den übrigen Ausgaben und Einnahmen\nrung stellen zum Zwecke der Erstattungsanforderung        nachzuweisen.\ndie ·abges_chlossenen Fälle, in denen Leistungen                                    § 2\nnach § 11 Abs. 2 und § 13 des Mutterschutzgesetzes                       Erstattungsanforderung\ngewährt worden sind, in einem Kostennachweis zu-\nsammen. Für den Kostennachweis ist ein Vordruck             (1) Die Kostennadl.weise werden von den Trägern\n,         nach dem Muster der Anlage 1 *) zu benutzen und          der gesetzlidl.en Krankenversidl.erung am Ende\nin allen Spalten, die den einzelnen Fall betreffen,      jedes Kalendervierteljahres abgesdl.lossen und als\nauszufüllen.·· Außerdem sind in ihm die .etwa für        Erstattungsanforderung eingereicht\n· ,.,              den Erstattungszeitraum empfangenen Vorschüsse\nund Abschlagszahlungen anzugeben.\n1. von den Orts-, Land-, Betriebs- und Innungs-\nkrankenkassen ihren Landesverbänden,\n') AnlagP. wird im Bundesanzeiger Nr. 229 vom 26. November 1955 veröffentlicht.                                          ~:;\nI  '\n-i ,__,,·,; .. \"'                                                                                                                  '.\n··--\n~'-,}\n-~'"]}