{"id":"bgbl1-1955-42-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":42,"date":"1955-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft","law_date":"1955-11-22T00:00:00Z","page":727,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["727\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955               Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1955                                                                                                              Nr. 42\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                         Seite\n22. 11. 55 Sechstes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im\nAusfuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   727\n24. 11. 55 Sechstes Gesetz zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  728\n22. 11. 55 Verordnung zur Durchführung des § 14 des Mutterschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   728\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  730\nSechstes Gesetz über die Ubernahme\nvon Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Ausfuhrgeschäft.\nVom 22. November 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-\nschlossen:\n§ 1\nDer in dem Fünften Gesetz über die Ubernahme\nvon Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im\nAusfuhrgeschäft vom 24. November 1954 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 356) festgesetzte Betrag von fünf Mil-\nliarden Deutsche Mark wird um zwei Milliarden\nfünfhundert Millionen Deutsche Mark auf sieben Mil-\nliarden fünfhundert Millionen Deutsche Mark erhöht.\n§ 2\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. November 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}