{"id":"bgbl1-1955-41-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":41,"date":"1955-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_41.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Versorgungsberechtigte im Ausland","law_date":"1955-11-04T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["~~~---------               - - - - - ~ - ------ - - - - - - ----·--\n..\n726                                     Bundesgesetzblatt, JahrgaBg 1955, Teil I\nVerordnung über die Zuständigkeit\nder Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung\nfür Versorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-VO).\nVom 4. November 1955.\nAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das                                                      § 4\nVerwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung                           Für Versorgungsberechtigte im Ausland ohne\nvom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) wird mit                  festen Aufenthalt in einem Staat oder mit mehr-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                fachem Wohnsitz in verschiedenen Staaten bleibt\ndas Versorgungsamt zuständig, das zuerst Versor-\n§ 1                                     gung nach den zu § 64 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung\nDie Versorgung der Opfer des Krieges, die ihren                   mit §·7 und § 8 des Bundesversorgungsgesetzes er-\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland                     gangenen Richtlinien über die Versorgung von\nhaben, wird durchgeführt für Personen                           '    Kriegsopfern im Ausland gewährt hat.\na) in Dänemark, Island, Schweden, Norwegen und\nFinnland vom Versorgungsamt Flensburg,                                                         § 5\nb) in den Niederlanden und in Belgien vom Ver-                        Haben die Hinterbliebenen oder einzelne von\nsorgungsamt Aachen,                                           ihnen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nc) in Luxemburg vom Versorgungsamt Trier,                          im Ausland, so findet für die Entscheidung über den\nd) in Frankreich vom Versorgungsamt Karlsruhe,                     ursächlichen Zusammenhang des Todes oder der\nVerschollenheit mit schädigenden Einwirkungen im\n~- / '    e) in der Schweiz vom Versorgungsamt Radolf-\nSinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes § 3\nzell,\nAbs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfah-\nf) in Osterreich vom Versorgungsamt I München,                     ren der Kriegsopferversorgung entsprechende An-\ng) in dem Vereinigten Königreich von Großbri-                      wendung.\ntannien und Nordirland, in Irland und den\naußereuropäischen Staaten mit Ausnahme der                                                     § 6\nTürkei, der amerikanischen Staaten und Kana-\ndas vom Versorgungsamt Hamburg,                                   Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum\nZwecke der Eheschließung in das Ausland verlegt,\nh) in den amerikanischen Staaten und Kanada\nso wird für die Gewährung der Abfindung nach § 44\nvom Versorgungsamt Bremen,\ndes Bundesversorgungsgesetzes eine Zuständigkeit\ni) in der Türkei und im übrigen europäischen                     nach § 1 nur begründet, wenn zugleich der Wohn-\nAusland vom Versorgungsamt I Stuttgart.                        sitz versorgungsberechtigter Waisen in das gleiche\nAufenthaltsland verlegt worden ist.\n§ 2\nOrthopädische Versorgung gewähren die Ortho-                                                       § 7\npädischen Versorgungsstellen am Sitz der in § 1                          Für Personen, die nach den Richtlinien über die\ngenannten Versorgungsämter, jedoch für den Be-                       Versorgung von Kriegsopfern im Ausland versor-\nreich                                                                gungsrechtlich wie Inländer behandelt werden,\ndes Versorgungsamts Flensburg                                      bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.\ndie Orthopädische Versorgungsstelle Neumünster,\ndes Versorgungsamts Aachen                                                                         § 8\ndie Orthopäische Versorgungsstelle Köln,                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndes Versorgungsamts Trier                                         leitungsgesetz~s vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\ndie Orthopädische Versorgungsstelle Koblenz,                        setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 50 des Gesetzes\ndes Versorgungsamts Radolfzell                                     über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferve·r-\ndie Orthopädische Versorgungsstelle Freiburg i. Br.                 sorgung auch im Land Berlin.\n§ 3\n§ 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren                                                     § 9\nder KriegsopfeFVersorgung findet entsprechende An-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nwendung.                                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 4. November 1955.\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bw.tlesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlidl_en Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandqebiihren."]}