{"id":"bgbl1-1955-41-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":41,"date":"1955-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_41.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1955-11-15T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["·- ;s. ~·\n120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes.\nVom 15. November 1955.\n.\n~ -'.;·_        Der Bundestag hat das folgende Gesetz besdllos-                  c) Strangtabak\nsen:                                                                      das Kilogramm        für ein Kilogramm\nArtikel 1                                         4. von 12,00 DM             0,90DM\nDas. Tabaksteuergesetz vom 6. Mai 1953 (Bundes-                        5. von 15,00 DM              1,70DM\n•·\n\"'•'r··       gesetzbl. I S. 169) in der Fassung des Gesetzes zur                      6. von 20,00 DM             2,30DM.\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes vom 30. Juli                            Die weiteren Steuerklassen entspredlen\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 778) und der Verordnung                       denen der folgenden Unterabteilung d\nzur Änderung des § 83 Abs. 1 des Tabaksteuergeset-                       Nummer 9 und folgende,\nzes vom 29. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 90) wird\nd) anderer Pfeifentabak\nwie folgt geändert:\ndas Kilogramm        für ein Kilogramm\n1. In § 3 Abs. 1 erhalten die Abteilungen C und D                                                   2,90DM\n7. von 16,00 DM\ndie folgende Fassung:\n8. von 20,00 DM             3,60DM\n.C. für feinges.dlnittenen Raumtabak          (Fein-                9. von 25,00 DM             4,50DM\nsdlnitt) im Kleinverkaufsp:reis                                10. von 30,00 DM             5,40DM.\n-- .... ,.\na) Feinsdlnitt mit mindestens 50 vom Hun-                      In den weiteren Steuerklassen steigt der\ndert Inlandstabak                    ·                      Kleinverkaufspreis um je 5 DM das Kilo-\ndas Kilogramm       für ein Kilogramm                    gramm µnd der Steuerbetrag um je\n0,90 DM für ein Kilogramm;\".\n1. von 24,00 DM             5,55DM\n2. von 27,00 DM              8,lODM          2. § 4 wird wie folgt geändert:\n3. von 28,00 DM              8,30DM              a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte .jedodl\n4. von 30,00 DM              9,15DM                 monatlich nidlt mehr als\" durdl die Worte\n5. von 32,00 DM              9,45DM                  „jedoch mindestens 15 Millionen Stück und\n6. von 35,00 DM             10,70PM                 höchstens• ersetzt.\n7. von 40,00 DM             12,40DM,             b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:\n. ~;    :-..-\nb) Kau-Feinsdlnitt                                         ., (5) Mehrere Betriebe, die ganz oder teil-\ndas Kilogramm        für ein Kilogramm              weise für Redlnung derselben Person oder\nderselben Gesellsdlaft geführt werden,\n8. von 32,00 DM              3,90DM\nwerden hinsidltlidl der Bere<:htigungen aus\n9. von 35,00 DM              4,30DM                 den Absätzen 2 und 3 als ein Herstellungs-\n10. von 40,00 DM              4,90DM.                betrieb behandelt. Tritt die Beteiligung durdl\nDie weiteren Steuerklassen entsprechen               Erbfolge ein, so fällt die-steuerlidl getrennte\ndenen der folgenden Unterabteilung c,                Behandlung der Betriebe erst nadl 6 Monaten\nc) anderer Feinschnitt                                  weg. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,\nin dem der Erbe von dem Anfall der Erb-\ndas Kilogramm       für ein Kilogramm\nschaft Kenntnis erhält. Der Bundesminister\n11. von 45,00 DM            18,45DM                  der Finanzen kann sie um hödlstens 6 Mo-\n12. von 50,00 DM            20,50DM                  nate verlängern, wenn eine Lösung des Be-\n.; ..-·.                     13. von 60,00 DM            24,60DM .                teiligungsverhältnisses beabsidltigt ist, aber\nIn den weiteren Steuerklassen steigt der             nicht innerhalb von 6 Monaten durdlgeführt\nKleinverkaufspreis um je 10 DM das                   werden kann. Der Anteil an den Mengen,\n:::--    ,  .                Kilogramm und der Steuerbetrag um je                 die nadl den Absätzen 2 und 3 zu besonde-\n4,10 DM für ein Kilogramm;                           ren Steuersätzen versteuert werden können,\nwird auf die Betriebe zu gleichen Teilen auf-\nD. für anderen Rauchtabak als Feinsdlnitt (Pfei-           geteilt, sofern diese nicht eine andere Ver-\nfentabak) im Kleinverkaufspreis                         teilung beantragen.•\na) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen              3. In § 5 Abs. 4 erhält der erste Satz die folgende\ndas Kilogramm       für ein Kilogramm          Fassung:\n1. von 5,00 DM               0,80DM             • Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse zwi-\n2. von 7,50 DM               1,20DM,            sdlen Herstellungsbetrieben oder örtlidl ge-\ntrennten Betriebsteilen eines Herstellungsbetrie-\n~-\nb) Pfeifentabak mit mindestens 50 vom Hun-\ndert Tabakrippen                                 bes versandt. so fällt die nadl Absatz 1 ent-\nstandene Steuersdluld mit der Aufnahme der\ndas Kilogramm       für ein Kilogramm          Erzeugnisse in den empfangenden Betrieb oder\n3. von 12,00 DM              1,90 DM,           Betriebsteil weg.•","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1955                               721\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                         8. § 29 erhält die folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden am Schluß die folgenden                                        ,,§ 29\nSätze eingefügt:                                         (1) Von dem Verbot des Verkaufs von Tabak-\n„Die Kleinverkaufspackungen dürfen andere            erzeugnissen unter Steuerzeichenpreis (§ 28 Nr. 1\nGegenstände als die Tabakerzeugnisse (also           und 2) sind ausgenommen\nz.B. Gutscheine, Waren) nicht enthalten. Der-                  1. ein Preisnachlaß bis zu 3 vom Hundert\nartige Gegenstände dürfen der Packung auch                        bei der Abgabe von Zigarren in vollen\nnicht außen beigepackt werden.\"                                   Packungen, wenn bar bezahlt wird und\nb) In Absatz 2 Nr. 3 wird in der Klammer hinter                       wenn der Preisnachlaß handelsüblich\n„Absatz 1\" eingefügt: ,,Satz 1 \".                                 ist;\nc) In Absatz 2 wird hinter Nummer 4 eingefügt:                     2. Preisermäßigungen, die sich als not-\n„5. den Beipack brancheüblichen Zubehörs                          wendig erweisen,\nvon geringem Wert zulassen.\"                                      a) um dem Hersteller oder dem Händ-\nd) Absatz 3 wird gestrichen.                                               ler (Großhändler, Kleinhändler) im\nFalle des Konkurses oder bei Ein-\n5. § 17 erhält die folgende Fassung:                                           stellung der Herstellung oder des\nHandels die Räumung der Bestände\n,,§ 17\nzu ermöglic~en,\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nb) weil sich der Wert der Tabakerzeug-\ntigt, zur Vereinfachung der Verwaltung durch\nnisse erhebli_ch gemindert hat.\nRechtsverordnung für die Eingangsabgaben\nPauschsätze festzusetzen                                 Die Preisermäßigung bedarf der Genehmigung\ndes Bundesministers der Finanzen oder der von\n1. für Tabakerzeugnisse, die Reisende zum\nihm bestimmten Stellen. Liegen die Vorausset-\neigenen Verbrauch einführen,\nzungen zum Verkauf unter Steuerzeichenpreis\n2. für Tabakerzeugnisse, die in Geschenksen-          beim Hersteller oder beim Großhändler vor, so\ndungen eingehen und nicht gewerblichen            wird ihnen die Genehmigung mit der Auflage\nZwecken dienen sollen,                            mitgeteilt, sie durch Vermerk der Geneh-\n3. für zollhängige Tabakerzeugnisse, über die         migungsverfügung auf den Kleinverkaufs-\nvorschriftswidrig so verfügt worden ist, als      packungen den Kleinhändlern bekanntzugeben.\nwären sie im freien Verkehr (§ 6 Abs. 2                (2) Der Bundesminister der Finanzen kann\nund § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Zollgesetzes).          brancheübliches Zubehör durch Rechtsverord-\nDie Pauschsätze dürfen unter der Gesamtsumme             nung von dem Zugabeverbot (§ 28 Nr. 3) aus-\nder Eingangsabgaben liegen, jedoch die durch-            nehmen.\"\nschnittliche Belastung der entsprechenden in-\nländischen Tabakerzeugnisse nicht unterschrei-       9. § 77 erhält die folgende Fassung:\nten. Die Anwendung der Pauschsätze in den Fäl-                                        ,,§ 77\nlen der Nummern 1 und 2 kann mengenmäßig                      (1) Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an\nbeschränkt werden, wenn eine mißbräuchliche              seine Arbeitnehmer als Deputate ohne Entgelt\nAusnutzung der ermäßigten Abgabensätze fest-             abgibt, sind von der Tabaksteuer befreit. Der\ngestellt wird.\"                                          Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Voraussetzungen\n6. In § 25 ist der Absatz 5 zu streichen. Der bis-           für die Steuerbefreiung zu bestimmen und das\nherige Absatz 6 wird Absatz 5.                           Verfahren zu regeln.\n(2) Tabakerzeugnisse, die Arbeitnehmer als\n1. a) In der Uberschrift vor § 28 ist hinter „Steuer-        steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen\nzeichenpreis\" einzufügen „und Verbot von             nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit\nZugaben\".                                            einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Ta-\nb) § 28 erhält die folgende Fassung:                      baksteuerschuld in der Person des Abgebenden.\nFür die Höhe der Steuer und die Steuerberech-\n,,§ 28\nnung gelten §§ 3, 7 und 8 Abs. 1 und 3. Als\nEs ist unzulässig,                                Kleinverkaufspreis gilt der regelmäßige Klein-\n1. Tabakerzeugnisse im Kleinhandel unter          verkaufspreis der Erzeugnisse. Die Steuer wird\ndem Kleinverkaufspreis, der auf dem            mit ihrer Entstehung fällig.\"\nSteuerzeichen angegeben ist, an den\nVerbraucher abzugeben;                    10. .In § 78 Nr. 8 werden nach dem Wort            „ verwen-\nden\" vor dem Beistrich die Worte eingefügt:\n2. im Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen           ,, und das , zur Herstellung von Zigarrenmattie-\nRabatt zu gewähren; als Rabatt im Sinne        rungsmitteln verwendet wird\".\ndieser Vorschrift gelten auch Rückvergü-\ntungen aller Art, die auf der Grundlage   11. § 81 Abs. 1 bis 3 erhält die folgende Fassung:\ndes Umsatzes gewährt werden;                       ,, (1) Hersteller von Zigarren, von Zigaretten,\n3. im Kleinhandel mit Tabakwaren Gegen-           von Feinschnitt, von Pfeifentabak. und von Zi-\nstände (z.B. Gutscheine, Waren) dem            garettenhüllen, deren Betrieb am 1. Januar 1951\nVerbraucher zuzugeben.\"                        betriebsfertig war, erhalten auf Antrag eine","722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955 1 Teil I\nSteuererleichterung. Sie bemißt sich nach der                      b) darüber hinaus bis zu\nim Kalendervierteljahr gezahlten Tabaksteuer                          einem Steuerbetrag von\nund bei Zigarrenherstellern, die Zigarren auf                         40 000 DM                 15   v.H.,\nSteuerlager geliefert haben, außerdem nach dem                     c) darüber hinaus bis zu\nBetrag, den die Hersteller zu zahlen gehabt                           einem Steuerbetrag von\nhätten, wenn die Tabaksteuer für diese Zigarren                       110 000 DM                  5  v.H.;\nim Zeitpunkt ihrer Entfernung aus dem Herstel-\nlungsbetrieb unbedingt entstanden und fällig                    2. für Zigaretten\ngeworden wäre. Hersteller von Zigarettenhüllen                     a) bis zu einem Steuer-\nerhalten die Steuererleichterung nur, wenn sie                        betrag von 200 000 DM     15   v.H.,\nausschließlich Zigarettenhüllen oder Zigaretten-                   b) darüber hinaus bis zu\nhüllen und ähnliche Papierwaren herstellen.                           einem Steuerbetrag von\n(2) Mehrere Betriebe werden hinsichtlich der                       800 000 DM                11   v.H.,\nSteuererleichterung als ein Herstellungsbetrieb                    c) darüber hinaus bis zu\nbehandelt, wenn sie ganz oder teilweise iür                           einem Steuerbetrag von\nRechnung derselben Person oder derselben Ge-                          2 250 000 DM                6  v.H.;\nsellschaft geführt werden. Das gilt nicht für Be-\ntriebe, bei denen die Beteiligung am 1. Januar                  3. für Feinschnitt\n1955 bis zu 50 vom Hundert betragen hat. Die                       a) bis zu einem Steuer-\nSätze 2 bis 4 des § 4 Abs. 5 gelten entsprechend.                     betrag von 17 000 DM      20   v.H,\nNeue Betriebe werden innerhalb der Zweijah-                        b) darüber hinaus bis zu\nresfrist (Abs. 3) nicht bei der Berechnung der                        einem Steuerbetrag von\nHöhe der Steuererleichterung, sondern nur bei                         177 000 DM                13,5 V. H.;\nBerechnung der Grenzen der §§ 84 und 85 be-\nrücksichtigt.                                                   4. für Pfeifentabak\n(3) Hersteller, deren Betrieb nach dem 1. Ja-                   a) bis zu einem Steuer-\nnuar 1951 entstanden ist oder entsteht und die                        betrag von 14 500 DM      35   V. H.,\nwährend eines Zeitraumes von zwei Jahren                           b) darüber hinaus bis zu\nohne längere Unterbrechung in diesem Betrieb                          einem Steuerbetrag von\nhergestellte Tabakwaren versteuert haben, er-                         38 500 DM                 11   v.H.;\nhalten auf Antrag die Steuererleichterung für                   5. für Zigarettenhüllen\nTabakwaren der versteuerten Art vom Zeit-\na) bis zu einem Steuer-\npunkt des Ablaufs der Zweijahresfrist an.\"\nbetrag von 10 000 DM      25   V. H.,\n12. § 82 erhält die folgende Fassung:                                  b) darüber hinaus bis zu\n,,§ 82                                        einem Steuerbetrag von\n( 1) Ist der Hersteller oder sein gesetzlicher                     12 000 DM                  18  v. H.,\nVertreter wegen vollendeter oder versuchter                        c) darüber hinaus bis zu\nSteuerhinterziehung oder Steuerhehlerei oder                          einem Steuerbetrag von\nwegen Begünstigung einer Person, die eine                             15 000 DM                 12   V. H.\nsolche Straftat begangen hat, rechtskräftig be-\nstraft worden, so erhält er keine Steuererleich-            (2) Werden die Grenzen unter Buchstabe c\nterung. Er verliert das Recht auf Steuererleich-         der Nummern 1, 2 und 5 und unter Buchstabe b\nterung vom Beginn des Kalendervierteljahres              der Nummern 3 und 4 des Absatzes 1 über-\nan, in dem der Beginn der Straftat liegt. Vom            schritten, so erhalten die Hersteller die sich\nBeginn des Strafverfahrens gegen den Herstel-            jeweils aus Absatz 1 für die einzelnen Tabak-\nler oder seinen gesetzlichen Vertreter an wird           waren ergebenden Höchstbeträge der Steuer-\ndie Zahlung der Steuererleichterungsbeträge              erleichterung, bis eine Kürzung dieser Beträge\nausgesetzt.                                              nach § 84 eintritt.\"\n(2) Der Bundesminister der Finanzen ist er-       14. § 84 erhält die folgende Fassung:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\n,,§ 84\ndaß dem Hersteller im Falle des Absatzes 1 das\nRecht auf Steuererleichterung im Verwaltungs-               (1) Der Höchstbetrag der Steuererleichterung\nwege eingeräumt oder wiedereingeräumt wer-               (§ 83 Abs. 1) wird für Zigarren, Zigaretten und\nden darf, wenn die Umstände der Straftat einen           Zigarettenhüllen jeweils um 25 vom Hundert\ndauernden Rechtsverlust als unbillig erscheinen          und für Pfeifentabak um 20 vom Hundert ge-\nlassen.\"                                                 kürzt, wenn der nach § 87 zu berechnende\nsteuerliche Wert im Kalendervierteljahr\n13. § 83 erhält die folgende Fassung:                               1. für Zigarren               200 000 DM,\n,,§ 83                                  2. für Zigaretten           3 500 000 DM,\n(1) Die Steuererleichterung beträgt                          3. für Pfeifentabak            60 000 DM,\n1. für Zigarren                                         4. für Zigarettenhüllen        25 000 DM\na) bis zu einem Steuer-                       übersteigt.\nbetrag (§ 81 Abs. 1                           (2) Die Kürzung beträgt für Zigarren, Zigaret-\nSatz 2) von 10 000 DM     32  v. H.,       ten und Zigarettenhüllen jeweils 50 vom Hun-",".      /;..._\n' .... ..,,;.\n.      ,--.,,\n#i-4\nNr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1955                                        723\ndert und für Pfeifentabak 45 vom Hunde.rt, wenn                                 oder\nder steuerliche Wert im Kalendervierteljahr                                 4. bei Zigarren                    180 000 DM\n1. für Zigarren                  240-QOODM.                            oder\n2. für Zigaretten              5 500000 DM,                        5. bei Pfeifentabak                  50000DM\n3. für Pfeifentabak               70000DM,\noder\n4. für Zigarettenhüllen           27 500DM\n6. bei Kautabak und\nübersteigt.                                                                    Schnupftabak zusammen            25000DM\n(3) Ubersteigt bei Feinschnitt der nach § 87                   übersteigt.\nzu berechnende steuerliche Wert im Kalender-\n(2) Versteuert ein Hersteller nur andere\nvierteljahr                                                                                                               - : . .- '\nTabakerzeugnisse als Zigaretten, so erhält er\na) 300 000 DM,                                             keine Steuererleichterung, wenn der steuerliche\nb) 345 000 DM,                                             Wert im Kalendervierteljahr\nc) 370 000 DM,                                                    1. bei Zigarren, Feinschnitt\nd) 390 000 DM,                                                         und Pfeifentabak zusam-                          .- .:             -~\ne) 405 000 DM,                                                        men                             580000DM\n,:      .-\nf) 425 000 DM,                                                       oder                                          \"•        .:    ......,:\n._,.._\nso wird der Höchstbetrag der Steuererleich-                                2.  bei Zigarren                    255 000 DM\nterung\n-~\noder\n..          !\nzu a) um 15 vom Hundert,                                          3.  bei Feinschnitt                 400000 DM              . t:\nzu b) um 30 vom Hundert,\n-- ...(\n.\n-··.\noder                                                             \":_,\nzu c) um 40 vom Hundert,                                          4.  bei Pfeifentabak                 75000DM\nzu d) um 50 vom Hundert,                                              oder\nzu e) um 65 vom Hundert,                                           5. bei Kautabak und\nzu f) um 75 vom Hundert                                               Schnupftabak zusammen            25 000 DM\ngekürzt.                                                           übersteigt.\n(4) Die Kürzung nadi den Absätzen 1 bis 3\n·;                                                                              (3) Der Betrag der Steuererleichterung ist\ntritt auch ein, wenn die dort festgelegten Gren-\n. \\.       zen nur durch säumige Zahlung der Tabaksteuer\nnach oben durch die Summe begrenzt, die sich\naus dem Höchstbetrag der Steuererleichterung\nnicht überschritten worden sind, bei rechtzeitiger\nfür eine Gattung der Tabakerzeugnisse und aus\nZahlung also überschritten worden wären.         11\nDreiviertel des Höchstbetrages einer anderen\n15. § 85 erhält die folgende Fassung:                                  Gattung ergibt. Diese Summe • ist für jeden\nBetrieb besonders zu bilden, und zwar aus dem\n.,§ 85\n. , >.                                                                        Höchstbetrag für die Gattung, auf die der\nEine Steuererleichterung steht dem Hersteller                  höchste Steuerbetrag (§ 81 Abs. 1 Satz 2) ent-                   -\n·r~\n,.1-,\n_,--.\nnicht zu, wenn der nach § 87 zu berechnende                       fällt, und aus Dreiviertel des Höchstbetrages für\nsteuerliche Wert im Kalendervierteljahr                           die Gattung, auf die der nächstniedrigere Steuer-                        ,_.;\n-~\n1. für Zigarren                       280 000 DM,               betrag entfällt. Sind die Steuerbeträge gleich\n2. für Zigaretten                   7 000 000 DM,              hoch, so sind die Kleinverkaufswerte maß-\n/         3. für Feinschnitt                    445 000 DM,              gebend.\"\n4. für Pfeifentabak                    80 000 DM,\n5. für Zigarettenhüllen                30 000 DM           17. § 87 erhält die folgende Fassung:\nübersteigt.   11\n.,§ 87\nFür die Berechnung der Grenzen der §§ 84                       .......;-,\n16. § 86 erhält die folgende Fassung:                                                                                                     : -~-~.\nbis 86 ist der gezahlten Steuer der Steuerbetrag\n.§ 86                                     hinzuzurechnen, den der Hersteller zu zahlen\n(1) Versteuert ein Hersteller Zigaretten und                    gehabt hätte, wenn für von ihm unversteuert\nandere Tabakerzeugnisse, so erhält er keine                        gelieferte oder ausgeführte Tabakwaren im\nSteuererleichterung, wenn der nach § 87 zu be-                     Zeitpunkt ihrer Entfernung aus dem Herstel-\nrechnende steuerliche Wert im Kalenderviertel-                     lungsbetrieb die Tabaksteuer unbedingt ent-\njahr                                                               standen und fällig geworden wäre.       11\n1. bei Zigaretten, Zigarren,                         18. § 88 erhält die folgende Fassung:\nFeinschnitt und Pfeifen-\ntabak zusammen              5 550 000 DM                                       .,§ 88\noder                                                      Die Zollstelle hat den Betrag der Steuer-\nerleichterung nach Ablauf jedes Kalenderviertel-\n2. bei Zigaretten              5 250 000 DM                                                                                       .. ':~\njahres in einem besonderen Bescheid festzu-\noder                                                   setzen und dem Hersteller zu erstatten. Im Falle\n3. bei Zigarren, Feinschnitt                              des § 81 Abs. 2 ist der Betrag dem Hersteller zu\nund Pfeifentabak zusam-                                erstatten, auf dessen Betrieb der höchste Steuer-\nmen                           300 000 DM               betrag (§. 81 Abs. 1 Satz 2) entfällt.\"\n__,.·)\n~   ·. - ' .. ;\n\"'\n'( .... ,;\n:;, 1/.:,.",",;.::~-=-~ .. \".'·:.......- .,-_                 -~--:-r- .. -\n-~ -~ .                       . '. \":--:-.f:-~-~'..  ,:t,.\"':~ . ·_::--:•'                                                                          ..\n.-·.·-\"\"\n~  •·~\n..........  ·.                                                                        ·-._ ... -·: .......\n. , - . -~ i-'•\n'\": j. :,   _ ....\n.:'t''                    .   ,,'.\n·-~--~-\n724                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n19. § 89 erhält die folgende Fassung:                                                                     A. für Feinschnitt\n.§ 89                                                                             L für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März\n1%5                                                           -\nDer Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung                                                                                    a) bis zu einem Kleinverkaufs-\n1. die Vomhundertsätze und die Grenzen der                                                                      wert von 1 450 000 DM                                           5    v.H.,\n§§ 83 bis 85 für Zigarrenhersteller und die ·                                                           b) darüber hinaus bis zu\nGrenzen des § 86 um höchstens 20 vom                                                                         einem Kleinverkaufswert\nHundert zu erhöhen ,oder herabzusetzen,                                                                      von 10.150 000 DM                                                3,8 vH.,\n2. weitere Bestimmungen zur Durchführung                                                                    c) darüber     hinaus bis zu\nder §§ 81 bis 88 zu erlassen,                                                                               einem Kleinverkaufswert\n3. zu . bestimmen, daß den Herstellern von                                                                      von 43 500 000 DM                                                2,8v.H.,\nTabakerzeugnissen, die in dem Zeitraum                                                                  d) darüber hinaus                                                   2,3v.H;\nvom 1. April 1954 bis zum 30. September\n1955 Steuererleichterungen erhalten haben,                                                         2, für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 30. Sep-\nauf Antrag eine zusätzliche Steuererleich-                                                             .tember 1955\nterung gewährt wird. Der Bundesminister                                                                 a) bis zu einem Kleinverkaufs-\nder Finan?en kann weitere Voraussetzun-                                                                     viert von 725 000 DM                                            6,5v.H.,\ngen und Steuererleichterungssätze fest-\n· b) darüber hinaus bis zu\n... .·~\nlegen, das Verfahren regeln und für die\neinem Kleinverkaufswert\nAntragstellung eine Ausschlußfrist bestim-                                                                                                                                   5,5 v.H.,\nvon 5 075 000 DM\nmen. Die Steuererleichterung. ist nach der\nsteuerlichen Leistung der Betriebe während                                                              c) darüber     hinaus bis 'zu                                                        .. :'\"'.i\"\neines Zeitraumes von zwei aufeinander- ·                                                                    einem Kleinverkaufswert                                                      '··~~\"\n.     ..-:.. ...\nfolgenden Rechnungsjahren nach Wahl der                                                                     vori 21 750 000 _DM                                              4,5 v.H.,\nAntragsteller aus der Zeit vom 1. April 1949                                                            d) darüper hinaus                                                    3   v.H.;\n.bis 31. März 1955 zu bemessen.\nHerstellungsbetriebe, für die ein solcher                                                      B. für Pfeifentabak\nAntrag gestellt wird, erhalten für den Zeit-                                                        1. für die Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März\nraum von der Zahlung dieser Steuererleich-\n1955\nterung bis zum 31. Dezember 1964 k_,eine\nSteuererleichterung nach den Bestimmun-                                                                  a) bis zu einem Kleinverkaufs-\ngen der §§ 81 bis 88 und verlieren die Be-                                                                  wert von 337 000 DM                                             5   v.H.,\nrechtigung aus § 4 Abs. 1. •                                                                            b) darüber hinaus bis zu\neinem Kleinverkaufswert\n20.  §  94 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                                                                           von 1 348 000 DM                                                3,5 v.H.,\n.§ 94                                                                                c) darüber    hinaus bis zu\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ver-                                                                    ein~m . Kleinverkaufswert\nboten des § 28 zuwiderhandelt, wird mit Geld-                                                                       von 6 740 000 DM                                                2,5v.H.,\n~>.::\n-:1-,\nstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark be-\nstraft.•\nd) darüber hinaus\n· 2. für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 30. Sep-\n1 v.H.;\n-~\n. .._, __\n\\::_\nlf·\n21. Jn § 99 Abs. 5 ist am Schluß der folgende Satz                                                                   tember 1955\neinzufijgen:                                                                                                   a) bis zu einem Kleinverkaufs-\n• Werden die danach zu zahlenden Beträge schon                                                                     wert von 168 500 DM                                              9,5v.H.,\n.=~.::.\nvor ihrer Fälligkeit· entrichtet, so vermindern                                                                b) darüber .hinaus bis zu\n·.-:,..._\n~~~--~-.rr·>·\n,i.-· ; ( ..~-\nsie sich um den Zinsbetrag, der sich bei einer                                                                     einem Kleinverkaufswert\njährlichen Verzinsung in Höhe von 1 vom Hun-                                                                                                                                        8,5v.H.,\ni>_:~ _- ;~-; -                                                                                                                                   von· 674 000 _DM\n·.- . .\n.. ·.·•:-t'4,\n1--:· ... ·: :.. . ~\ndert über dem im Zeitpunkt der Zahlung gel-\ntenden Diskontsatz der Bank deutscher Länder                                                                    c) darüber    hinaus bis zu\nbis zum jeweiligen Fälligkeitstermin ergeben                                                                       einem. Kleinverkaufswert\nwürde.~                                                                                                            von 3 370 000 DM                                                 7,5 V. H.,\nd) darüber hinaus                                                   6,5 v. H\n22. In § 106 Satz 1 wird die Zahl .6,20\" in .4,20\"\ngeändert.                                                                                                (2) Für die Zeit vom 1. Oktober 1955 an wird die\nTabaksteuer in Höhe des Unterschiedsbetrages\nArtikel 2                                                                          zwischen den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes\ngeltenden Steuersätzen und den geänderten Steuer-\n/~·.t/~.·-. ,.              (1) Hersteller von Rauchtabak erhalten für die                                                          sätzen vergütet. Bei der Berechnung ist dabei von\n,.-.. -:            ,    Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. September 1955                                                          den Steuerwerten der seit dem 1. Oktober 1955 be-\n,~_: -~ :: -..~ -~:...\n__\neine teilweise Vergütung der Tabaksteuer, die sich                                                         zogenen Steuerzeichen auszugehen.\nnach den Kleinverkaufswerten der seit dem 1. April\n1954 bezogenen Tabaksteuerzeichen bemißt Sie                                                                  (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\n~ ._::,;\nbeträgt                                                                                                    mächtigt,                                                                                       _:=~~!--\n.,.;,,.~11","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. November 1955                        725\na) die Steuervergütung, die nach Absatz 1 zu                        Artikel 4\ngewähren ist, nach dem Steuerwert der be-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nzogenen Steuerzeichen zu bemessen, bei\ndurch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-\nder Steuervergütung nach den Absätzen 1\nmen, bis zu dem Zugabegegenstände aufgebraucht\nund 2 die Vomhundertsätze der Vergütung\nwerden dürfen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\nauf Vomtausendsätze abzurunden und er-\ndieses Gesetzes bei den Herstellern von Tabak-\nlassene und erstattete Steuerbeträge abzu-\nerzeugnissen vorhanden sind oder von ihnen in\nsetzen,\ndiesem Zeitpunkt fest bestellt sind. Er kann dabei\nb) das Vergütungsverfahren durch Rechtsver-   auch bestimmen, daß in ,einzelnen besonde,rs ge-\nordnung zu regeln.                         lagerten Fällen die Auslauffrist im Verwaltungs-\nwege verlängert wird.\nArtikel 3\n(1) Werden Steuerzeichen für Rauchtabak, die bis                        Artikel 5\nzum 30. September 1955 bezogen worden sind, erst\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nnach diesem Zeitpunkt bezahlt, so werden die ge-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzuhlten Betr~ige für die Berechnung der Steuer-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nerleichterung nach den §§ 83 bis 87 des Tabak-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nsteuergesetzes als in dem Zeitraum vom 1. Juli 1955\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nbis zum 30. September 1955 gezahlt behandelt.\nDritten Uberleitungsgesetzes.\n(2) Sind Steuerzeichen für Rauchtabak, die ab\n1. Oktober 1955 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes bezogen worden sind, nicht voll bezahlt                             Artikel 6\nworden, so ist der geschuldete Unterschiedsbetrag       Die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 11 bis 18\nbei Zahlung (Aufrechnung) nach dem Inkrafttreten     treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 in Kraft.\ndieses Gesetzes bei der Berechnung der Steuer-       Im übrigen tritt das Gesetz am vierzehnten Tage\nerleichterung nicht zu berücksichtigen.              nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. November 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}