{"id":"bgbl1-1955-40-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":40,"date":"1955-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_40.pdf#page=7","order":3,"title":"Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz","law_date":"1955-11-04T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                           709\nWahlordnung\nzum Personalvertretungsgesetz.\nVom 4. November 1955.\nAuf Grund des § 80 des Personalvertretungsge-          (2) Dber den Einspruch entscheidet der Wahlvor-\nsetzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477)   stand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Be-\nverordnet die Bundesregierung:                         diensteten, der den Einspruch eingelegt hat, unver-\nzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Be,ginn der\nERSTER TEIL\nStimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der Ein-\nWahl des Personalrates                    spruch begründet, so hat der Wahlvorstand das\nWählerverzeichnis zu berichtigen.\nERSTER ABSCHNITT\nGemeinsame Vorschriften\nüber Vorbereitung und Durchführung der Wahl                                       § 4\nVorabstimmungen\n§ 1\nVorabstimmungen über\nWahlvorstand, Wahlhelfer\na) eine von § 13 des Gesetzes abweichende Ver-\n(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Perso-             teilung der Mitglieder des Personalrates auf\nnalrates durch. Er kann wahlberechtigte Bedienstete           die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes) oder\nals Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der           b) die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 15\nDurchführung der Stimmabgabe und bei der Stim-\nAbs. 2 des Gesetzes)\nmenzählung bestellen.\n(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der   werden     nur berücksichtigt, wenn   ihr Ergebnis dem\nErfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbe-      Wahlvorstand       binnen  einer  Woche   seit der  Be-\nsondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung       kanntgabe     nach  § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahl-\nzu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu er-     vorstand    glaubhaft  gemacht  wird, daß  das Ergebnis\nteilen.                                                unter Leitung eines aus mindestens drei wahlbe-\nrechtigten Bediensteten bestehenden Abstimmungs-\n(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mit- vorstandes in geheimen und nach Gruppen getrenn-\nglieder unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl ten Abstimmungen zustandegekommen ist. Dem\noder Einsetzung in der Dienststelle durch Aushang , Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in\nbis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.              der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.\n§ 2\n§ 5\nFeststellung der Bedienstetenzahl,\nWählerverzeichnis                                      Ermittlung der Zahl\nder zu wählenden Personalratsmitglieder;\n(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der              Verteilung der Sitze auf die Gruppen\nRegel beschäftigten Bediensteten und ihre Vertei-\nlung auf die Gruppen (§§ 4 bis 6 des Gesetzes) fest.      (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu\nwählenden Mitglieder des Personalrates (§ 12\n(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der     Abs. 3 des Gesetzes). Ist eine von § 13 des Gesetzes\nwahlberechtigten Bediensteten (Wählerverzeichnis),     abweichende Verteilung der Mitglieder des Perso-\ngetrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestell-      nalrates auf die Gruppen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes)\nten und Arbeiter, auf. Er hat bis zum Abschluß der     nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahl-\nStimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem lau-         vorstand die Verteilung der Personalratssitze auf\nfenden zu halten und zu berichtigen.                   die Gruppen (§ 13 Abs. 1 und 3 bis 5 des Gesetzes)\n(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist   nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).\nunverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Ab-\n(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden\nschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur\nBeamten, Angestellten und Arbeiter (§ 2' Abs. 1)\nEinsicht auszulegen.\nwerden nebeneinandergestellt und der Reihe nach\n§ 3                         durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste\nTeilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zuge-\nEinsprüche\nteilt, bis alle Personalratssitze (§ 12 Abs. 3 und\ngegen das Wählerverzeichnis\n§ 13 Abs. 4 des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe\n(1) Jeder Bedienstete kann beim Wahlvorstand        erhält soviel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfal-\nschriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegung       len. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz\ndes Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch        oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch\ngegen seine Richtigkeit einlegen.                      zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.","'110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach                   wer in einen solchen Wahlvorschlag auf-\nAbsatz 2 auf eine Gruppe weniger Sit~e, als ihr                      genommen ist;\nnach § 13 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen,               k) den Ort, an dem die Wahlvorschläge be-\nso erhält sie die in § 13 Abs. 3 des Gesetzes vor-                  kanntgegeben werd_en;\ngeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze                 l) den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;\nder übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend.\nm) einen Hinweis auf die Möglichkeit der\nDabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze\nschriftlichen Stimmabgabe.\nzuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen mir\nnoch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche        (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder\nGruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer          einen Abdruck des Wahlausschreibens und dieser\nGruppe nach den Vorschriften des Gesetzes min-           Wahlordnung vom Tage des Erlasses bis zum Ab-\ndestens zustehen, können ihr nicht entzogen              schluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren\nwerden.                                                  geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nStellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustande\n(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die\nzu erhalten.\ngleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich\ndie Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlver-            (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-\nfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem        bens können vom Wahlvorstand jederzeit berich-\ndie höhere Zahl von Sitzen zufällt.                      tigt werden.\n(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die\n§ 6                             Wahl eingeleitet.\nWahlaussdireiben\n(1) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und                                    § 7\nspätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der                    Wahlvorschläge, -Einreidiungsfrist\nStimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahl-\n(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-\nausschreiben, Es ist von sämtlichen Mitgliedern des\nWahlvorstandes zu unterschreiben.                        berechtigten Bediensteten Wahlvorschläge machen.\n(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten                    (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von acht-\nzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlaus-\na) Ort und Tag seines Erlasses;                    schreibens einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für\nb) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des        die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge\nPersonalrates, getrennt nach Beamten, An-      einzureichen.\ngestellten und Arbeitern;\nc) Angaben darüber, ob die Beamten, Ange-                                      § 8\n__ ,            stellten und Arbeiter ihre Vertreter in ge-                   Inhalt der Wahlvorsdiläge\ntrennten Wahlgängen wählen (Gruppen-\nwahl) oder vor Erlaß des.Wahlausschreibens        (1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt\ngemeinsame _Wahl beschlossen worden ist;       soviel Bewerber enthalten, wie\nd) die Angabe, wo und wann das Wähler-                     a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter\nverzeichnis und diese Wahlordnung zur                  b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmit-\nEinsicht ausliegen;                                       glieder\ne) den Hinweis, daß nur Bedienstete wählen         zu wählen sind.\nkönnen, die in das Wählerverzeichnis ein-\ngetragen sind;                                    (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf\ndem Wahlvorschlag up.tereinander aufzuführen und\nf) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das\nmit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer\nWählerverzeichnis nur innerhalb einer\ndem Familiennamen sind der Vorname, das Ge-\nWoche seit seiner Auslegung schriftlich\nburtsdatum, die Amts- oder Berufsbezeichnung und\nbeim Wahlvorstand eingelegt werden\ndie Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemein-\nkönnen; der letzte Tag der Einspruchsfrist\nsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlage die Be-\nist anzugeben;\nwerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.\ng) die Mindestzahl von wahlberechtigten Be-\ndiensteten, von denen ein Wahlvorschlag           (3) Jeder Wahlvorschlag muß\nunterzeichnet sein muß, und den Hinweis,               a) bei Gruppenwahl von mindestens einem\ndaß jeder Bedienstete für die Wahl des                    Zehntel der wahlberechtigten Gruppen-\nPersonalrates nur auf einem Wahlvor-                      angehörigen, jedoch mindestens von drei\nschlag benannt werden kann;                               wahlberechtigten Gruppenangehörigen,\nh) die Aufforderung, Wahlvorschläge inner-                 b) bei gemeinsamer Wahl von mindestens\nhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem                  einem Zehntel der wahlberechtigten Be-\nErlaß des Wahlausschreibens beim Wahl-                    diensteten, jedoch mindestens von drei\nvorstand einzureichen; der letzte Tag der                 wahlberechtigten Bediensteten,\nEinreichungsfrist ist anzugeben;               unterzeichnet      sein. In jedem Falle genügen bei\ni) den Hinweis, daß nur fristgerecht einge-       Gruppenwahl       die Unterschriften von 100 Gruppen-\nreichte    Wahlvorschläge     berücksichtigt   angehörigen,      bei gemeinsamer Wahl die Unter-\nwerden und daß nur gewählt werden kann,        schriften von     100 Bediensteten.","Nr. 40 -Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                       711\n(4) Aus dem Wahlvorschlage soll zu ersehen sein,           b) ohne die schriftliche Zustimmung der Be-\nw'elcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vor-               werber eingereicht sind,\nschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur                   c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 4\nEntgegennahme von Erklärungen und Entscheidun-                   nicht. mehr die erforderliche Anzahl von\ngen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine                Unterschriften aufweisen,\nAngabe hierüber, gilt der Unterzeichnete als be-.\nrechtigt, der an erster Stelle steht.                  hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurück-\nzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist von drei\n(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort       Kalendertagen zu beseitigen. Werden die Mänge!\nversehen werden.                                       nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvor-\n§ 9\nschläge ungültig.\nSonstige Erfordernisse                                           § 11\n(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Per-                               Nachfrist\nsonalrates nur auf einem Wahlvorschlage vorge-               für die Einreichung von Wahlvorschlägen\nschlagen werden.\n(1) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10\n(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zu-      Abs. 5 Buchstaben a und b genannten Frist bei\nstimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur          Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger\nAufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.              Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt\n(3) Jeder vorschlagsberechtigte Bedienstete (§ 8    kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt\nAbs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Per-      der Wahlvorstand dies sofort durch Aushang an\nsonalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvor-        den gleichen Stellen, an denen das Wahlausschrei-\nschlag abgeben.                                        ben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er\nzur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb\n(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist un-\neiner Nachfrist von sechs Kalendertagen auf.\nzulässig.\n§ 10                             (2) Im FaUe der Gruppenwahl weist der Wahl-\nvorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß\nBehandlung der Wahlvorschläge               eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat\ndurch den Wahlvorstand; ungültige Wahlvorschläge       wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für\n(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahl-         sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle\nvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.      gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf\nIm Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des     hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann,\nEingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu ver-      wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger\nmerken.                                                Wahlvorschlag eingeht.\n(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie        (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige\nbei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl     Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand\nvon Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht       sofort bekannt\nfristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahl-          a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder\nvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe                  für welche Gruppen keine Vertreter ge-\nder Gründe zurück.                                               wählt werden können,\n(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der               b) bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl\nmit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren                 nicht stattfinden kann.\nWahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, inner-\nhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf wel-\nchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt                                 § 12\nder Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab,               Bezeichnung der Wahlvorschläge\nso wird er von sämt1ichen Wahlvorschlägen ge-\nstrichen.                                                 (1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvor-\nschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ord-\n(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsbe-        nungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahl-\nrechtigten Bediensteten (§ 8 Abs. 3), der mehrere      vorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt\nWahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern,        des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages\ninnerhalb von drei Kalendertagen zu erklären,          maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleich-\nwelche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Be-    zeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die\ndienstete diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt Refäenfolge.\nseine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegange-\nnen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlä-          (2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvor-\ngen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang    schläge mit dem Familien- und Vornamen der in\nentscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlage        dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle\ndie Unterschrift zählt.                                benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit\ndem Familien- und Vornamen der für die Gruppen\n(5) Wahlvorschläge, die                             an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahl-\na) den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 nicht ent- vorschlägen, die mit einem Kennwort versehen\nsprechen,                                    sind, ist auch das Kennwort anzugeben.","712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955; Teil I\n'), •.\n(.                                   § 13                           legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind\n[ ...\nBekanntgabe der Wahlvorschläge                Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimm~\nabgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstande zu\n(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und\nverschli,eßen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß\n§ 11 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch\ndie eingeworfenen Umschläge nicht vor Offnung der\nfünf Kalendertage vor Beginn der Stimmabgabe,\nUrne entnommen werden können. Findet Gruppen-\ngibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten\nwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen\nWahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß\ngetrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind\nder Stimmabgabe an den gleichen Stellen wie das\njedoch getrennte Wahlurnen zu verwenden.\nWahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel sollen\nin diesem Zeitpunkte vorliegen.                              (2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-\nöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des\n(2) Die Namen der Unterzeichner der Wahlvor-\nWahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind\nschläge werden nicht bekanntgemacht.\nWahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die An-\nwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und\ni :: .                               § 14\neines Wahlhelfers.\nl •                        Sitzungsniedersdlriiten\n(3) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne\nDer Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in        ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeich-\n- der über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis           nis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der\n(§ 3), über die Ermjttlung der Zahl der zu wählen-       Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme\nden Personalratsmitglieder und die Verteilung der         der Wahlumschläge betrauten Mitgliede des Wahl-\n,.Personalratssitze auf ·die Gruppen (§ 5), über die        vorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers\nZulassung von Wahlvorschlägen(§ 10) und über die         ungeöffnet in die Wahlurne legt. Die Stimmabgabe\nGewährung von Nachfristen (§ 11) entschieden wird,        ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.\neine Niederschrift. Sie ist von sämtlichen Mitglie-\n(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder\ndern des Wahlvorstandes zu unterzeidlnen.\nwird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab-\n§ '15\nschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der\nWahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so\nAusübung des Wahlredlts,                  zu verschließen und aufzubewahren, daß der Ein-\nStimmzettel, ungültige Stimmabgabe             wurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerver-            Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei\nzeidlnis eingetragen ist.                                Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der\n(2) Das Wahlrecht wird durdl Abgabe eines            Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahl-\nStimmzettels in einem Wahlumsdllag ausgeübt. Bei         vorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß\nGruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede              unversehrt ist.\nGruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel\ndieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Besdlrif-                                 § 17\ntung haben. Dasselbe gilt für die Wahlumschläge.                        Sdtriltlldle Stimmabgabe\n(3) Ist nadl den Grundsätzen der Verhältniswahl          (1) fünem Bediensteten, der im Zeitpunkt der\nzu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme nur          Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich ab-\n. für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste)         zugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen die\nabgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der           Wahlvorsdlläge, den Stimmzettel und den Wahl-\nMehrheitswahl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1),      umschlag sowie einen größeren Freiumschlag, der\nso wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen        die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender\nBewerber abgegeben.                                      den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten\n(4) Ungültig sind Stimmzettel,                       Bediensteten sowie den Vermerk .• Schriftliche\nStimmabgabe• trägt, auszuhändigen oder zu über-\na) die nicht in einem Wahlumsdllag abge-\nsenden. Auf Anl.rag ist auch ein Abdruck des Wahl-\ngeben sind,\nausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden.\nb) die nidlt den Erfordernissen des Absatzes 2   Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Ober-\nSatz 2 entsprechen,                            sendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\nc) aus denen sich der Wille des Wählers nicht        (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise\nzweifelsfrei ergibt,                           ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-\nd) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz       zettel gelegt ist, unter Verwendung des _Frei-\noder einen Vorbehalt enthalten.                umschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand\n(5) Mehrere in einem Wahlumschlage für eine           absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der\nWahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten,           Stimmabgabe vorliegt\nwerden als eine Stimme gezählt.\n§ 18\n§ 16                                                 Behandlung\nWahlhandlung                                der sdlrifllidl abgegebenen Stimmen\n(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß            (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe\nder Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbe-              entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge\nobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag             den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Brief-","Nr. 40--Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                        713\numschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimm-               c) die Zahl der ungültigen Stimmen,\nabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die                 d) die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit\nWahlurne.                                                         zweifelhafter    Stimmen     maßgebenden\n(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der                Gründe,\nWahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-                  e) im Falle der Verhältniswahl die Zahl der\npunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunter-                    auf jede Vorschlagsliste entfallenen gülti-\nlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen                     gen Stimmen, sowie die Errechnung der\nMonat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-                     Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die\ngeöffnet zu vernicliten, wenn die Wahl nicht ange-                 Vorschlagslisten, im Falle der Mehrheits-\nfochten worden ist.                                                wahl die Zahl der auf jeden Bewerber ent-\n§ 19                                   fallenen gültigen Stimmen,\nStimmabgabe                              f) die Namen der gewählten Bewerber.\nbei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen           (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-\nFür die Bediensteten von                             lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses\na) nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die    sind in der Niederschrift zu vermerken.\nnicht nach § 7 Abs. 2 Satz l Halbsatz 2 des Ge-\n§ 22\nsetzes selbständig sind, oder\nb) Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle,            Benachrichtigung der gewählten Bewerber\ndie räumlich weit von dieser entfernt liegen       Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personal-\nund nicht als selbständige Dienststellen nach   ratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich\n§ 7 Abs. 3 des Gesetzes gellen,                 von ihrer Wahl.\nkann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen                                   § 23\nStellen durchführen oder die schriftliche Stimm-                Bekanntmachung des \"\\Vahlergebnisses\nabgabe anordnen.\nDer Wahlvorstand gibt die Namen der als Per-\n§ 20                         sonalratsmitglieder gewählten Bewerber durch\nFeststellung des Wahlergebnisses             zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen wie\n(1) Unverzüglich, spätestens am dritten Kalender-    das Wahlausschreiben bekannt.\ntage nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der\n§ 24\nWahlvorstand das Wahlergebnis fest.\nAufbewahning der Wahlunterlagen\n(2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der\nWahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen            Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekannt-\nund prüft ihre Gültigkeit.                              machungen, Stimmzettel usw.) werden vom Perso-\nnalrate mindestens bis zur Durchführung der näch-\n(3) Der Wahlvorstand zählt\nsten Personalratswahl aufbewahrt.\na) im Falle der Verhältniswahl die auf jede\nVorschlagsliste,\nZWEITER ABSCHNITT\nb) im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden\neinzelnen Bewerber                                           Besondere Vorschriften\nentfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.               für die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder\noder Gruppenvertreter\n(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Un-\ngültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu                     Erster Unterabschnitt\nZweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Num-                   Wahlverfahren bei Vorliegen\nmer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln           mehrerer Wahlvorschläge (V erhäl tnisw ahl)\ngesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.\n§ 25\n(5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis fest-\ngestellt wird, muß den Bediensteten zugänglich sein.             Voraussetzungen für Verhältniswahl,\n, Stimmzettel, Stimmabgabe\n(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl\n§ 21\n(Listenwahl) ist zu wählen, wenn\nWahlniederschrift\na) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe\n(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-                  mehrere gültige Wahlvorschläge,\nstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mit-\ngliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist.              b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige\nDie Niederschrift muß enthalten                                    Wahlvorschläge\neingegangen sind.\na) bei Gruppenwahl die Summe der von jeder\nGruppe abgegebenen Stimmen, bei gemein-      In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme\nsamer Wahl die Summe aller abgegebenen       nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlags-\nStimmen,                                     liste) abgeben.\nb) bei Gruppenwahl die Summe der von jeder         (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten\nGruppe abgegebenen gültigen Stimmen,         in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter\nbei gemeinsamer Wahl die Summe aller         Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder\nabgegebenen gültigen Stimmen,                Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der","714                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nan erster und zweiter Stelle benannten Bewerber,                   b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger\nbei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster                    Wahlvorschlag_\nStelle benannten Bewerber untereinander aufzufüh-         eingegangen ist.\nren; bei Listen, ·die mit einem Kennwort versehen\nsind, ist auch das Kennwort anzugeben.                    In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche\n(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vor-        Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag auf-\nschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme         geführt sind.\nabgeben will.                                                (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus\n§ 26                           dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge\nErmittlung der gewählten Gruppenvertreter           unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-\n•.·.. :,:                        bei Gruppenwahl                        oder Berufsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit\n~--            (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der\nübernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel\nauf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe           die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er\nentfafümen Stimmen nebeneinandergestellt und der          seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf\nReihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die je-               . a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen an-\n;,,\nweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein                  kreuzen, als für die betreffende Gruppe\nSitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze                 Vertreter zu wählen sind,\n(§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur             b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen\nnoch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchst-                     ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu\nzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-                      wählen sind.\nscheidet das Los.                                                                                                         ::;-\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber                                 §  29\nals ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen wür-\nErmittlung der gewählten Bewerber\nden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen\nVorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten             (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der\nHöchstzahlen zu.                                          Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfalle-\nnen Stimmenzahlen gewählt. Bei gleicher Stimmen-\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze\nauf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benen-          zahl entscheidet das Los.\nnung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.                              (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den ein-\nzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewer-\n§ 27                           bern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils\nErmittlung der gewählten Gruppenvertreter            höchsten auf sie entfallenen Stimmen besetzt. Ab-\nbei gemeinsamer Wahl                     satz 1 Satz 2 findet Anwendung.\n(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen\nder auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen\nStimmen nebeneinandergestellt und der Reihe nach                              DRITTER ABSCHNITT\ndurch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zu-\nstehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Ver-                         Besondere Vorsdlriften                        <'\nwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1           für die Wahl eines Personalratsmitgliedes\n..\n' -      ~ ,. Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\noder eines Gruppenvertreters (Mehrheitswahl)\n(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber\n_.,,._ ....  einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze                                  § 30\nzustehen würden, so fallen die restlichen Sitze die-\nser Gruppe den ABgehörigen derselben Gruppe auf                     Voraussetzungen für Mehrheitswahl,\nden übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der             Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis\nnächsten Höchstzahlen zu.                                    (1) Nach den      Grundsätzen der Mehrheitswahl\n(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den      (Personenwahl) ist zu wählen, wenn\neinzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die An-                   a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,\ngehörigen der entsprechenden Gruppe in der                        b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personal-\nReihenfolge ihrer Benennung verteilt.                                 ratsmitglied\nzu wählen ist.\nZweUer Unterabschnitt\n(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus\nWahlverfahren bei Vorliegen                   den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge\neines Wahlvorschlages (Mehrheitswahl)                unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-\n§ 28                            oder Berufsbezeichnung übernommen.\nVoraussetzungen für Mehrheitswahl,                 (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den\nStimmzettel, Stimmabgabe                    Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er\n(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl             seine Stimme abgeben will.\n(Personenwahl) ist zu wählen, wenn                           (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten\na) bei Gruppenwahl für die betreffende            Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-\nGruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,         scheidet das Los .\n. ?· ,~ '\n.  ·,\n·;,\n.:•: ,·.-:;•/::\n'}_.: '","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                        715\nVIERTER ABSCHNITT                                          ZWEITER TEIL\nWahl der Vertreter                             Wahl des Bezirkspersonalrates\nder nichtständig Beschäftigten\n§ 33\n§ 31\nEntsprechende Anwendung der Vorschriften\nVorbereitung und Durchführung der Wahl                       über die Wahl des Personalrates\n(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der          Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die\nWahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten      Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit\ngelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 entsprechend   sich aus den §§ 34 bis 42 nichts anderes ergibt.\nmit der Abweichung, daß sich die Zahl der Vertre-\nter der nichtständig Beschäftigten ausschließlich aus\n§ 34\n§ 23 Abs. 1 des Gesetzes ergibt, die den Gruppen\nzustehenden Vertreter ausschließlich nach dem                              Leitung der Wahl\nHöchstzahlverfahren errechnet werden und daß die          (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des\nVorschriften über den Minderheitenschutz (§ 13         Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in\nAbs. 3 und 4 des Gesetzes) keine Anwendung        fin- den einzelnen Dienststellen übernehmen die ört-\nden. Dem Wahlvorstand muß mindestens ein nach          lichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richt-\n§ 10 des Gesetzes wählbarer Bediensteter angehö-       linien des Bezirkswahlvorstandes.\nren.                                                      (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen\n(2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine\nder Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und die\ndienstliche Anschrift seines Vorsitzenden in der\nGruppe bei der Verteilung der Sitze auf die Grup-\nDienststelle durch Aushang bis zum Abschluß der\npen nach dem Höchstzahlverfahren keine Vertreter,       Stimmabgabe bekannt.\nso ,kann sich jeder wahlberechtigte Angehörige\ndieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem\nWahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.                                     § 35\nFeststellung der Bedienstetenzahl,\nWählerverzeichnis\nFUNFTER ABSCHNITT\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl\n·wahl der Jugendvertreter                  der in den Dienststellen in der Regel beschäftigten\n§ 32                         Bediensteten und ihre Verteilung auf die Gruppen\nfest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich\nVorbereitung                       dem Bezirkswahlvorstande mit.\nund Durchführung der Wahl\n(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und\n(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der        die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der\nWahl der Jugendvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6       örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirks-\nbis 25, 28, 30 und § 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend      wahlvorstande die Zahl der wahlberechtigten Be-\nmit der Abweichung, daß sich die Zahl der zu wäh-       diensteten, getrennt nach den Gruppen der Beamten,\nlenden Jugendvertreter ausschließlich aus § 23          Angestellten und Arbeiter, unverzüglich schriftlich\nAbs. 2 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften     mit.\nüber Gruppenwahl (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes), über\nden Minderheitenschutz (§ 13 Abs. 3 und 4 des Ge-                                 §  36\nsetzes) und über die Zusammenfassung der Bewer-                           Ermittlung der Zahl\nber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8              der i'u wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder,\nAhs. 2 Satz 3) keine Anwendung finden.                           Verteilung der Sitze auf die Gruppen\n(2) Sind mehrere Jugendvertreter zu wählen und          (1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl\nder zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonal-\nist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten\nrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.\ndurchgeführt worden, so werden die Summen der\nauf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stim-       (2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglie-\nmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach           der des Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht\ndurch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste     bes,chlossen worden und entfallen bei der Vertei-\nTeilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zuge-       lung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe we-\nniger Sitze als ihr nach § 51 Abs. 5 des Gesetzes\nteilt, bis alle Sitze (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes) ver-\nmindestens zustehen, so erhält sie die in § 51 Abs. 5\nteilt sind. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet\ndes Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.\nAnwendung.\n(3) Sind mehrere Jugendvertreter zu wählen und\nist die Wahl auf Crund eines Wahlvorschlages                                      §  37\ndurchgeführt worden, so sind die Bewerber in der                           Gleichzeitige Wahl\nReihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfalle-         Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst\nnen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit        gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in dem-\nentscheidet das Los.                                    selben Bezirke stattfinden.","716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 38                             (6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-\nWahlaussdueiben                      bens können vom Bezirkswahlvorstande jederzeit\nberichtigt werden.\n(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das Wahlaus-\nschreiben.                                                  (7) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl\n(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlaus-       eingeleitet.\nschreiben in der Dienststelle an einer oder mehre-                                § 39\nren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen           Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes\nStellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande bis\nBekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in\nzum Abschluß der Stimmabgabe bekannt.\ngleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den\n(3) Das Wahlausschreiben muß enthalten                Dienststellen auszuhängen.\na) Ort und Tag seines Erlasses,\nb) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des                               § 40\nBezirkspersonalrates, getrennt nach Beam-                     Sitzungsniedersduiften\nten, Angestellten und Arbeitern;\n(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Nieder-\nc) Angaben darüber, ob die Beamten, Ange-        schrift über jede Sitzung, in der über die Ermittlung\nstellten und Arbeiter ihre Vertreter in ge-   der Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirks-\ntrennten Wahlgängen wählen (Gruppen-          personalrates und die Verteilung der Sitze im Be-\nwahl) oder· vor Erlaß des Wahlausschrei-      zirkspersonalrat auf die Gruppen, über die Zulas-\nbens gemeinsame Wahl beschlossen worden       sung von Wahlvorschlägen und über die Gewäh-\nist;                                          rung von Nachfristen entschieden wird. Die Nieder-\nd) den Hinweis, daß nur Bedienstete wählen       schrift ist von sämtlichen Mitgliedern des Bezirks-\nkönnen, die in das Wählerverzeichnis ein-     wahlvorstandes zu unterzeichnen.\ngetragen sind;                                   (2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen\ne) die Mindestzahl von wahlberechtigten Be-      über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis ent-\ndiensteten, von denen ein Wahlvorschlag       schieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.\nunterzeichnet sein muß, und den Hinweis,\ndaß jeder Bedienstete nur auf einem Wahl-                              § 41\nvorschlage benannt werden kann;\nStimmabgabe, Stimmzettel\nf) die Aufforderung, Wahlvorschläge inner-\nFindet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich\nhalb von achtzehn Kalendertagen nach dem\nmit der Wahl der Personalräte statt, so kann für\nErlaß des Wahlausschreibens beim Bezirks-\ndie Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Um-\nwahlvorstand einzureichen; der letzte Tag\nschlag verwendet werden. Für die Wahl des Be-\nder Einreichungsfrist ist anzugeben;\nzirkspersonalrates sind Stimmzettel von anderer\ng) den Hinweis, daß nur fristgerecht ein-        Farbe als für die Wahl des Personalrates zu ver-\ngereichte Wahlvorschläge berücksichtigt       wenden.\nwerden und daß nur gewählt werden kann,\n/                                                                                   § 42\nwer in einen solchen Wahlvorschlag auf-\ngenommen ist;                                                      Feststellung\nund Bekanntmadmng des Wahlergebnisses\nh) den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.\n(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf\n(4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahl-      die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehr-\nausschreiben durch die folgenden Angaben:               heitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen\na) die Angabe, wo und wann das für die ört-       Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine\nliche Dienststelle aufgestellte Wählerver-    Wahlniederschrift gemäß § 21.\nzeichnis und diese Wahlordnung zur Ein-          (2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Fest-\nsicht ausliegen;                              stellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvor-\nb) den Hinweis, daß Einsprüche gegen das          stand eingeschrieben zu übersenden. Die bei der\nWählerverzeichnis nur innerhalb einer         Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl\nWoche seit seiner Auslegung schriftlich        des Bezirkspersonalrates (§ 24) werden zusammen\nbeim örtlichen Wahlvorstand eingelegt          mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personal-\nwerden können; der letzte Tag der ,Ein-        rat aufbewahrt.\nspruchsfrist ist anzugeben;                       (3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich\nc) den Ort, an dem die Wahlvorschläge be-        .die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheits-·\nkanntgegeben werden;                           wahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen\nBewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt\nd) den Ort und die Tageszeit der Stimmab-\ndas Ergebnis der Wahl fest.\ngabe;\n(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Be-\ne) einen Hinweis auf die Möglichkeit der\nzirkspersonalrates gewählten Bewerber feststehen,\nschriftlichen Stimmabgabe.\nteilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen\n(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem        Wahlvorständen mit. Die örtlichen Wahlvorstände\nWahlausschreiben den ersten und letzten Tag des          geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der\nAushanges.                                               gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.","Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                          117\nDRITTER TEIL                           (3) Die Wahlvorstände bei den Mittelbehörden\nWahl des Hauptpersonalrates                    übersenden dem Hauptwahlvorstand unverzüglich\neingeschrieben die in Absatz 1 Buchstaben a und b\n§ 43                         genannten Zusammenstellungen und die Nieder-\nEntsprechende Anwendung der Vorschriften          schrift über die Zusammenstellung der Wahlergeb-\nüber die Wahl des Hauptpersonalrates            nisse (Absatz 2).\nFür die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die\nVorschriften der §§ 33 bis 42 entsprechend, soweit                         VIERTER TEIL\nsich aus den §§ 44 und 45 nichts anderes ergibt.\nWahl des Gesamtpersonalrates\n§ 44                                                  § 46\nEntsprediende Anwendung der Vorsdiriften\n.-:\nLeitung der Wahl\nüber die Wahl des Personalrates .\nDer Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des\nHauptpersonalrates.                                       Für die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die\nVorschriften der §§ 1 bis 30 entspredlend. Der\n§ 45                         Wahlvorstand kann die Personalräte der an der          _-,.\nDurdlführung der Wahl nadi Bezirken            Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienst~         ~\nj\nstellen beauftragen, jeweils für ihren Bereidl örf-\n(1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den          lidle Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle\nMittelbehörden bestehenden oder auf sein Ersu-         gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 42 entspre-\ndlen bestellten örtlidlen Wahlvorstände beauftra-      dlend.\ngen,\na) die von den örtlichen Wahlvorständen im\n-~\nBereidi der Mittelbehörde festzustellenden                       FUNFTER TEIL\nZahlen der in der Regel besdläftigten Be-\ndiensteten und ihre Verteilung auf die                       Sdilußvorschriften\nGruppen zusammenzustellen,\n§ 47\nb) die Zahl der im Bereidle der Mittelbehörde\nwahlberedltigten Bediensteten, getrennt                      Beredinung von Fristen\nnadl den Gruppen der Beamten, Angestell-        Für die Berechnung der in dieser Verordnung\nten und Arbeiter, festzustellen,             festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des\nc) die bei den Dienststellen im Bereidle der    Bürgerlidlen Gesetzbudls entspredlende Anwen-\nMittelbehörde festgestellten Wahlergeb-      dung.\nnisse zusammenzustellen,\nd) Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstan-                                § 48\ndes an die übrigen örtlidlen Wahlvor-\n--~\nGeltung in Berlin\nstände im Bereiche der Mittelbehörde-\nDiese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-\nweiterzuleiten.\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDie Wahlvorstände bei den Mittelbehörden unter-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 100 des Personal-\nridlten in diesen Fällen die übrigen örtlidlen         vertretungsgesetzes audl im Land Berlin.\nWahlvorstände im Bereiche der Mittelbehörde dar-\nüber, daß die in den Budlstaben a bis c genannten\nAngaben an sie einzusenden sind.                                                § 49\n(2) Die. Wahlvorstände bei den Mittelbehörden                            Inkrafttreten\nfertigen über die Zusammenstellung der Wahlergeb-         Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1956 in\nnisse (Absatz 1 Budlstabe c) eine Niedersdlrift.       Kraft.\nBonn, den 4. November 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","718                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n'•.'·\n>·): ,-\n_;.r.\n~-·1: .•· '.i\ni<.\n~  -. :: .\n!. ' ,\nr . .\nGe~amfsadaverzeidanis zum Bandesfesefzbfaff\n,.:\n?,'\n...     _)   ,\n. .Jahrgange 1949 bis 1954\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\n.   '\nDie erste Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt Teil 1 und 11, ebenso wie\n.·'._;,··                                                 die Jahressachverzeichnisse\n~         -·                                  alphabetisch nach Stichworten geordnet.\n~'\n,·•..\nerleichtert und beschJeunigt das Auffinden aller vom Beginn des Erscheinens\ndes Bundesgesetzblattes an bis zum 31. Dezember 1954 verkündeten Gesetze\n'•,J·\nund Verordnungen sowie der sonstigen Veröffentlichungen\nPr e l s: DM 2,25 einschl. Porto und Verpackung\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages aut Postscheckkonto .Bun-\ndesgesetzblatt\" Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungs-\nabschnitt zu vermerken.\n~. ::; .3,\n-~.\n-..·'            ,··\n/. -\n\"\":' .\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz -         Ver 1 ag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck , Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis, viertel Jährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Z.ustellgebührJ\nEt n z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe OM 0.40 zuzüqlic:h Versandqebühren"]}