{"id":"bgbl1-1955-40-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":40,"date":"1955-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Siebzehnte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (17. AbgabenDV-LA - HGA-ErlDV)","law_date":"1955-11-03T00:00:00Z","page":704,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nSiebzehnte Durchführungsverordnung\nüber Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(11. AbgabenDV-LA- HGA-ErlDV).\nVom 3. November 1955.\nAuf Grund des § 129 Abs. 3 bis 5, des § 132 Abs. 3                              § 4\n' .\nund des § 367 des Lastenausgleichsgesetzes vom                  Ermittlung eines Grundstücksüberschusses\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) verordnet\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-              (1) Im Rahmen der Ertragsberechnung wird er-\nrates:                                                   mittelt, ob sich ein Grundstücksüberschuß ergibt,\naus dem nach Maßgabe der §§ 11 und 12 die Ver-\nzinsung des Eigenkapitals und die Leistungen der\nI. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe               Hypothekengewinnabgabe aufgebracht werden kön-\nwegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks            nen. Der Grundstücksüberschuß ist der Betrag, um\n§ 1                           den die Grundstückserträge (§ 5) die aus Betriebs-\nkosten (§ 6), Abschreibung (§ 7), Instandhaltungs-\nGrundsatz der Ertragsberedmung               kosten (§ 8) und Verwaltungskosten (§ 9) bestehen-\nDie Ertragsberechnung nach § 129 des Gesetzes         den Bewirtschaftungsko_sten sowie die Kosten für\nwird jeweils für ein Grundstück (§ 2) und jeweils        Fremdkapital (§ 10) übersteigen.\nfür einen Erlaßzeitraum (§ 3) aufgestellt.                  (2) Regelmäßig wiederkehrende Erträge, die dem\nGrundstückseigentümer kurze Zeit vor Beginn oder\n§ 2                           kurze Zeit nach Beendigung des Erlaßzeitraums, zu\ndem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind,\nGrundstück                        gelten als in diesem Erlaßzeitraum zugeflossen. Ent-\n(1) Grundstück im Sinne der nachfolgenden Vor-        sprechendes gilt für regelmäßig entstehende Kosten.\nschriften ist auch eine Mehrheit von Grundstücken           (3) Erträge, die entgegen den Grundsätzen ord-\nim Sinne des bürgerlichen Rechts, die in den Fällen      nungsgemäßer Bewirtschaftung des Grundstücks\ndes § 94 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als ein Grund-       nicht gezogen worden sind, sind in der Ertrags-\nstück behandelt wird.                                   berechnung anzusetzen. Kosten, die entgegen den\n(2) Bei Durchführung der Ertragsberechnung für       Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf-\neine Mehrheit von Grundstücken im Sinne des             gewendet worden sind, sind in der Ertragsberech-\nbürgerlichen Rechts sind diejenigen Erträge, Bewirt-    nung nicht anzusetzen.\nschaftungskosten und Kapitalkosten, die einzelne            (4) Betreffen Erträge oder ·Kosten einheitlich\nGrundstücke betreffen, so zu behandeln, als ob sie      mehrere Grundstücke im Sinne des bürgerlichen\ndie Gesamtheit der Grundstücke betreffen, als vor-      Rechts, die nicht auf Grund von § 2 als ein Grund-\ngehende Rechte Dritter · kommen solche Rechte           stück behandelt werden, so sind sie in der Ertrags-\nDritter in Betracht, die bei der gesonderten Durch-     berechnung für das einzelne Grundstück mit dem\nführung der Ertragsberechnung für eines der Grund-      darauf entfallenden Teil zu berücksichtigen. Die\nstücke als vorgehende Rechte anzusehen wären.           Zinsen der in Gestalt einer Gesamtbelastung be-\nBei Anwendung des § 11 sind das Eigenkapital oder       stehenden ehemaligen RM-Rechte sind, wenn die\ndie Einheitswerte der Grundstücke zusammenzu-           als Gesamtbelastung entstandenen Abgabeschulden\nrechnen.                                                nach § 109 des Gesetzes aufgeteilt worden sind, für\n§ 3                           die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 in demselben\nVerhältnis aufzuteilen; Entsprechendes gilt hinsicht-\nErlaßzeitraum\nlich der Ermittlung des Teilbetrags, mit dem diese\n(1) Der allgemeine Erlaßzeitraum umfaßt ein oder     Rechte bei der Ermittlung des Eigenkapitals nach\nmehrere, höchstens aber drei Kalenderjahre. Der         § 11 Abs. 2 für 'das einzelne Grundstück anzusetzen\nerste allgemeine Erlaßzeitraum erstreckt sich auf       sind. Satz 2 gilt nicht, soweit nach den besonderen\ndie Kalenderjahre 1953 bis 1955.                        Umständen des Falles die Anwendung eines\n(2) Ist in Fällen des § 129 Abs. 5 Nr. 2, des § 129  anderen Aufteilungsmaßstabes angezeigt ist.\nAbs. 5 Nr. 3 oder des § 129 Abs. 6 des Gesetzes der\nErlaß nur für einen Teil des Kalenderjahres zu-                                   § 5\nlässig, so verkürzt sich der Erlaßzeitraum ent-\nsprechend. Im Falle eine~ Herabsetzung von Ab-                             Grundstückserträge\ngabeschulden nach § 104 des Gesetzes beginnt mit            (1) Grundstückserträge sind die tatsächlichen Ein-\ndem Herabsetzungsstichtag (§ 104 Abs. 5 des Ge-          nahmen aus Mieten, U:rplagen und Vergütungen.\nsetzes) ein neuer Erlaßzeitraum. Aus besonderen          Mieterleistungen, die auf die Miete verrechnet wer-\nGründen kann die Ertragsberechnung auch in               den oder zu einer Mietermäßigung führen, sind ein-\nanderen Fällen für einen kürzeren Erlaßzeitraum          zubeziehen; das gilt nicht für die zu einer Miet-\nals den Erlaßzeitraum, der sich aus Absatz 1 ergibt,     ermäßigung führende Dbernahme von Schönheits-\ndurchgeführt werden.                                     reparaturen. Zu den Grundstückserträgen gehören","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                        705\nauch Einnahmen aus der Nutzung unbebauter                                         § 8\nGrundstücksflächen oder aus der Nutzung des\nInstandhaltungskosten\nGrundstücks zu Reklamezwecken und ähnliche Ein-\nnahmen.                                                    (1) Instandhaltungskosten sind Kosten, die durch\nden Eigentümer im Erlaßzeitraum zur Erhaltung des\n(2) Den Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 wird       bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet wor-\ndie übliche Miete im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 2       den sind, um die durch Abnutzung, Alterung und\nder Durchführungsverordnung zum Bewertungs-             Witterungseinwirkung entstandenen baulichen oder\ngesetz für solche Grundstücke oder Grundstücks-         sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen.\nteile gleichgeachtet, die durch den Eigentümer\nselbst oder durch Uberlassung des Gebrauchs an             (2) Soweit die Instandhaltung unter Verwendung\nandere Personen ohne ein nur nach dem Gebrauchs-        von Fremdmitteln durchgeführt worden ist, können\nnutzen bemessenes Entgelt genutzt werden.               die Instandhaltungskosten statt im Jahr der Ver-\nausgabung und in Höhe der verausgabten Beträge\nin den einzelnen Erlaßzeiträumen in Höhe der je-\n§ 6                           weiligen Tilgungsleistungen für die Fremdmittel\ngeltend gemacht werden. Bei Fremdmitteln, mit\nBetriebskosten\ndenen die Instandhaltung vor dem 1. Januar 1953\n(1) Als Betriebskosten sind Kosten nur insoweit      durchgeführt worden ist, können in den einzelnen\nanzuerkennen, wie sie mit der Bewirtschaftung des       Erlaßzeiträumen Instandhaltungskosten in Höhe der\nGrundstücks in unmittelbarem Zusammenhang               jeweiligen Tilgung auch dann geltend gemacht wer-\nstehen und notwendig sind. Betriebskosten sind ins-     den, wenn die für die Instandhaltung verausgabten\nbesondere                                               Beträge im Jahr der Verausgabung voll angesetzt\n1. laufende Leistungen für Grundsteuer und       worden sind.\nandere öffentliche Lasten mit Ausnahme           (3) Wie Instandhaltungskosten werden Kosten\nder Hypothekengewinnabgabe,                   behandelt, die durch die Beseitigung kleinerer\n2. Kosten der Wasserversorgung,                  Kriegsschäden oder die Nachholung. eines auf-\n3. Kosten der Warmwasserversorgung,              gelaufenen Reparaturbedarfs entstehen. Unter klei-\nneren Kriegsschäden sind solche Kriegsschäden zu\n4. Kosten des Betriebs der Heizung,\nverstehen, die nach Art und Umfang nicht zu einer\n5. Kosten des Betriebs der Fahrstuhlanlage,      Minderung (§ 100 des Gesetzes) oder Herabsetzung\n6. Kosten der Straßenreinigung und Müll-         (§ 103 des Gesetzes) der Abgabeschulden führen\nabfuhr,                                       können.\n7. Kosten der Entwässerung,                                                § 9\nVerwaltungskosten\n8. Kost'en der Hausreinigung und Ungeziefer-\nbekämpfung,                                      (1) Für die Berücksichtigung von Verwaltungs-\nkosten gelten, wenn sie nicht in einem höheren\n9. Kosten der Gartenpflege,\nBetrag nachgewiesen werden, § 20 der Berechnung3-\n10. Kosten der Beleuchtung,                       verordnung und die ergänzenden Vorschriften der\n11. Kosten der Schornsteinreinigung,              Absätze 2 und 3. § 20 der Berechnungsverordnung\n12. Kosten der Sach- und Haftpflich tversiche- und die ergänzenden Vorschriften werden auch auf\nrung,                                         Hauptmietverhältnisse angewendet, die sich auf\nanderen Wohnraum als auf neugeschaffenen Wohn-\n13. Kosten für den Hauswart.\n. raum im Sinne des § 2 Abs. 1 der Berechnungs-\n(2) Aufwendungen für eigengenutzte Grundstücke verordnung oder auf andere als Wohnzwecken die-\noder Grundstücksteile sind insoweit nicht Betriebs- nende Grundstücksteile beziehen.\nkosten, wie sie im Falie der Vermietung üblicher-          (2) Für Hauptmietverhältnisse, die sich aus-\nweise vom Mieter getragen worden wären.                 schlJeßlich auf Garagen, Unterstellräume und der-\ngleichen beziehen, gilt ein Regelsatz von zehn\nDeutsche Mark.\n§ 7\n(3) Für eigengenutzte Grundstücke und Grund-\nAbschreibung\nstücksteile werden nur nachgewiesene Verwaltungs-\n(1) Die Abschreibung wird nach den Grundsätzen        kosten anerkannt. Diese Einschränkung gilt nicht\nbemessen, die für die Einkommensteuer gelten;           für die eigene Wohnung in einem Wohngrundstück\nAbschreibungen, die bei der Einkommensteuer             mit mindestens 3 Wohnungen; hierfür kann der\nunter anderen Gesichtspunkten als denen der Wert-       Satz geltend_ gemacht werden, der bei Bestehen\nminderung vorgenommen werden, bleiben· außer            eines Hauptmietverhältnisses nach der Berechnungs-\nBetracht.                                               verordnung gelten würde.\n(2) Für neugeschaffenen Wohnraum im Sinne des                                  § 10\n§ 2 der Verordnung über die Wirtschaftlichkeits-\n,und Wohnflächenberechnung für neugeschaffenen                          Kosten für Fremdkapital\nWohnraum (Berechnungsverordnung) vom 20. No-               (1) Als Kosten für Fremdkapital werden berück-\nvember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) ist mindestens     sichtigt\ndie sich aus § 19 der Berechnungsverordnung er-                1. die Zinsen für vorgehende Rechte Dritter,\ngebende Abschreibung anzuerkennen.                                die ohne Vorrecht als abzugsfähig anzu-","706                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nerkennenden Zinsen der in § 116 Abs. 1                                   § 12\ndes Gesetzes bezeichneten Grundpfand-                            Umfang des Erlasses\nrechte und die Zinsen auf Deutsche Mark\numgestellter Verbindlichkeiten, soweit sie      (1) Die in § 129 des Gesetzes bezeichneten, im\nnach § 92 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes als     Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabeleistungen\nan d-em Grundstück gesichert gelten, nach    werden erlassen, soweit ein Grundstücksüberschuß\nMaßgabe des § 129 Abs. 2 und des § 130       (§ 4 Abs. 1 Satz 2) nicht vorhanden ist oder mit\ndes Gesetzes;                                Rücksicht auf die Verzinsung des Eigenkapitals\n(§ 11) zu ihrer Entrichtung nicht zur Verfügung\n2. die Zinsen für dinglich nicht an dem\n-~--                             Grundstück gesicherte, nach dem 20. Juni     steht. Abgabeleistungen, die nach § 106 Abs. 2 bis 4\n1948 aufgenommene Schulden, soweit die       des Gesetzes für eine vollständig in einen be-\nSchuld für das Grundstück aufgenommen        stimmten Erlaßzeitraum fallende Zeit kurz nach\nworden ist und im Falle ihrer dinglichen     seinem Ende zu erbringen sind, werden in dem be-\nSicherung auf Antrag ein Vorrang nach        treffenden Erlaßzeitraum berücksichtigt.\n;,·-\nden Vorschriften des Hypothekensiche-           (2) Solange die Abgabeschulden noch nicht rechts-\nrungsgesetzes oder ein Vorrecht nach         kräftig veranlagt sind, kann der Erlaß in der Weise\n§ 116 des Lastenausgleichsgesetzes zu be-    ausgesprochen werden, daß derjenige Teilbetrag\nwilligen oder die Abzugsfähigkeit der        der im Erlaßzeitraum fällig gewordenen Abgabe-\nZinsen anzuerkennen gewesen wäre.            leistungen, der eine bestimmte Höhe üb.ersteigt,\nerlassen wird. Entsprechendes gilt, wenn infolge\n_Laufend erhobene Nebenleistungen, insbesondere\neines Herabsetzungsantrags oder aus anderen Grün-\nVerwaltungskostenbeiträge, werden Zinsen gleich-\nden damit gerechnet werden kann, daß sich die\ngeachtet.\nHöhe der im Erlaßzeitraum zu entrichtenden Ab-\n(2) Für Fremdmittel, die zur Instandhaltung oder    gabeleistungen rückwirkend ändern wird.\n/ für die in § 8 Abs. 3 _bezeichneten Zwecke ver-\n...,:               , wendet worden sind, dürfen Zinsen nur berück-                                      § 13                                             _...._,.\nsichtigt werden, wenn auf Grund des § 8 Abs. 2\nin Höhe der Tilgungsleistungen Instandhaltungs-                    Aufstellung einer Ertragsberedmung\nkosten berücksichtigt werden.                                             durch den Eigentümer\n(1) Dem Erlaßantrag hat der Eigentümer als Be-\ngründung eine Ertragsberechnung beizufügen, für\n§ 11                          die durch Verwaltungsanordnung ein besonderes\nVerwendung des Uberscbusses                Muster vorgeschrieben werden kann.\n'·\nzur Verzinsung des Eigenkapitals               (2) Sind die laufenden Abgabeleistungen bereits\n(1) Bei anderen Grundstücken als bei Wohn-          für den vorhergehenden Erlaßzeitraum in vollem\ngrundstücken, die öffentlich gefördert oder steuer-    Umfang erlassen worden und ist den Umständen\nbegünstigt erstellt wurden, wird dem Grundstücks-      nach als sicher anzunehmen, daß sie nach dem Er-\neigentümer aus dem Grundstücksüberschuß (§ 4           gebnis einer Ertragsberechnung auch für den lau-\nAbs. 1 Satz 2) als Verzinsung seines Eigenkapitals     fenden Erlaßzeitraum in vollem Umfang zu erlassen\nder kleinste der dr~i folgenden Beträge belassen:      sein würden, so kann darauf verzichtet werden, daß\n'~\n~~:~\ndem Erlaßantrag eine Ertragsberechnung beigefügt\n.,\n'\n1. jährlich drei vom Hundert des Eigen-         wird .\nkapitals;\n2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den                                     § 14\n21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts;                        Unzulässigkeit des Erlasses\n3. der Betrag, der zur Verfügung steht, wenn                nach § 129 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes\nder Grundstücksüberschuß (§ 4 Abs. l            ( 1) · Der Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage ist\nSatz 2) verhältnismäßig auf Eigenkapital     bei einem bebauten Grundstück unzulässig, wenn\nund auf Hypothekengewinnabgabe verteilt      die vorhandenen Bauten nicht ertragbringend ge-\nwird.                                        nutzt werden können oder wenn die dazu gehöri-\n(2) Als Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 gilt   gen unbebauten Flächen einen höheren Ertrag er-\nder Unterschiedsbetrag zwischen dem für den            bringen als die vorhandenen Bauten. Maßgeblich ist\n··:;-                21. Juni 1948 geltenden Einheitswert und den in        der Ertrag, der angesichts des Zustandes, in dem\ndiesem Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter ein-      sich das Grundstück während des Erlaßzeitraums\n. schließlich der Hypothekengewinnabgabe. Die             befindet, nachhaltig zu erwarten ist.\n-Hypothekengewinnabgabe ist in der Höhe anzu-              (2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen des\nsetzen, in der die Abgabeschulden nach § 102 des       Absatzes 1 auf einem Kriegsschaden beruhen, bleibt\nGesetzes als am 21. Juni 1948 entstanden get4en.       der Erlaß noch zulässig\n',_,_      •.\n(3) Bei Wohngrundstücken, die öffentlich geför-               1. für die Zeit, in der das Grundstück dem-\n:'.  •/·- ,,,.      dert oder steuerbegünstigt erstellt wurden, werden                  jenigen gehört, der im Zeitpunkt des\ndem Grundstückseigentümer aus dem Grundstücks-                      Schadensfalls Eigentümer war, sowie\nüberschuß (§ 4) als Verzinsung seines Eigenkapitals              2. für die Zeit zwischen der Weiterveräuße-\n0,6 vom Hundert des für den 21. Juni 1948 ~elten-                   rung des Grundstücks an einen Dritten, der\nden Einheitswerts belassen.                                         die zerstörten (beschädigten) Gebäude wie-\n\\\n'·\n_._; .. , . -:~ t': \\\\-~ ·: +        '","Nr. 40 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. November 1955                             707\ncleraufzubauen (wiederherzustellen) beab-            6. in § 11 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte\nsichtigt, und dem Beginn des Wiederauf-                  „für den 21. Juni 1948\" die Worte „für\nbaus (cler Wiederherstellung), es sei denn,              den 1. April 1949\" treten,\ndaß zwischen den beiden Zeitp11._nkten mehr          7. § 11 Abs. 2 in folgender Fassung ange-\nals zwei Jahre liegen,                                   wendet wird:\nlängstens aber bis zum 31.März 1956. Der in Num-                        ,, (2) Als Eigenkapital im Sinne des Ab-\nmer 2 bezeichnete Zeitraum von zwei Jahren ver-                    satzes 1 gilt der Unterschiedsbetrag zwi-\nlängert sich um die Dauer einer bei der Weiter-                    schen dem für den 1. April 1949 geltenden\nveräußerung nicht voraussehbaren und innerhalb                     Einheitswert und zwischen den am 25. Juni\nder zwei Jahre verhängten Bausperre. Ein Grund-                    1948 bestehenden Rechten Dritter und der\nslück, das im Erbgang oder in sonstigen Fällen                     Hypothekengewinnabgabe. Die Hypothe-\ndurch Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum eines                  kengewinnabgabe ist in der Höhe anzu-\nDritten oder bei einer Erbauseinandersetzung oder                  setzen, in der die Abgabeschulden nach\nbei der Auscinanderselzung einer anderen Rechts-                   § 102 in der Fassung des § 142 Abs.2 des\ngemeinschaft in das Eigentum eines Beteiligten                     Gesetzes als am 25. Juni 1948 entstanden\nübergeht, wird so behandelt, als ob es noch dem                    gelten.\",\nfrüheren Eigentümer gehörte.                                    8. in § 11 Abs. 3 an die Stelle der Worte\n„für den 21. Juni 1948\" die Worte „für den\n§ 15                                    1. April 1949\" treten,\nWohnungseigentum und Erbbaurechte                       9. in § 12 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle der\nWorte „nach § 106 Abs. 2 bis 4\" die Worte\n(1) Die §§ 1 bis 14 gelten sinngemäß auch für\n„nach § 147 Abs. 1 bis 3\" treten und\nWohnungseigentums- und Teileigentumsrechte so-\nwie für Erbbaurechte.                                         10. in § 14 Abs. 1 hinter den Worten „bei\neinem bebauten Grundstück\" die Worte\n(2) Bei Wohnungseigentums- und Teileigentums-                    ,, für die Zeit nach dem 31. März 1956\"\nrechten werden im Rahmen der nachgewiesenen                        eingefügt werden und § 14 Abs. 2 nicht\nVerwaltungskosten die anteiligen Kosten des                        angewendet wird.\nCrundstücksverwalters anerkannt.\n(2) Soweit als Kosten für Fremdkapital gemäß\n(3) Bei Erbbaurechten werden als Kosten für         § 10 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des vorstehenden\nFremdkapital (§ 10) auch vorgehende Erbbauzinsen       Absatzes 1 Nr. 4 auf Grund des § 156 oder des § 157\nberücksichtigt.                                        des Gesetzes Zinsen für Rechte an einem anderen im\nLand Berlin belegenen Grundstück abzugsfähig\n§ 16\nsind, ist der abzugsfähige Betrag nach oben durch\nGrundstücke,                     den folgenden Betrag begrenzt: Betrag, um den die\ndie in Berlin (West) belegen sind          Zinsen den sich ohne ihre Berücksichtigung aus\n(1) Für Grundstücke sowie die in § 15 bezeichne.:.  der Ertragsberechnung für das andere Grundstück\nten Rechte, die in Berlin (West) belegen sind, gel-     ergebenden Grundstücksüberschuß (§ 4 Abs. 1 Satz 2)\nten die §§ 1 bis 15 mit der Maßgabe, daß                abzüglich der sich in den Fällen des § 11 Abs. 3 bei\ndem anderen Grundstück ergebenden Zinsen für\n1. § 3 Abs. 1 Satz 2 in der folgenden Fas-\nEigenkapital übersteigen.\nsung angewendet wird:\n,,Der erste allgemeine Erlaßzeitraum er-\nII. Erlaß der Hypothekengewinnabgabe\nstreckt sich auf die Zeit vom 1. April 1952\nbei Grundstücken, die mildtätigen Zwecken\nbis zum 31. Dezember 1954; der zweite\noder den Zwecken einer Krankenanstalt\nallgemeine Erlaßzeitraum erstreckt sich auf\ndas Kalenderjahr 1955\",\noder Bewahrungsanstalt dienen\n2. in § 3 Abs. 2 hinter den Worten „des                                          § 17\n§ 129 Abs. 6\" die Worte „und des § 156                                   Erlaßzeitraum\nAbs. 4\" eingefügt werden,\n(1) In den Fällen des § 132 des Gesetzes gilt hin-\n3. § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht angewendet wird,     sichtlich des allgemeinen Erlaßzeitraums § 3 Abs. 1\n4. in § 10 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der       und hinsichtlich eines ver~ürzten Erlaßzeitraums,\nWorte „des § 129 Abs. 2 und des § 130        wenn die Erlaßvoraussetzungen nur für einen TeU\ndes Gesetzes\" die Worte „des § 129 Abs. 2    des allgemeinen Erlaßzeitraums bestanden haben,\nin der Fassung des§ 156 und der§§ 130        § 3 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.\nund 157 des Gesetzes\" treten,\n(2) Für die Abgabeleistungen, für die der Erlaß\n5. in § 10 Abs. 1 Nr. 2 an die Stelle der Worte in einem bestimmten Erlaßzeitraum in Betracht\n„nach dem 20. Juni 1948\" die Worte „nach     komP\"'t, gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.\ndem 24. Juni 1948\", an die Stelle der\nWorte „ein Vorrang nach den Vor&chrif-                                        § 18\nten des Hypothekensicherungsgesetzes\" die\nWorte „eine Verfügung. über eine Aufbau-                   Persönliche Erlaßvoraussetzungen\ngrundschuld zu genehmigen\" und an die            (1) Körperschaften des öffentlichen Rechts er-\nStelle der Worte „nach § 116\" die Worte      füllen ohne weiteres die persönlichen Erlaßvoraus-\n,, nach § 116 oder § 152\" treten,             setzungen nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes.","708                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Ob eine Körperschaft, Personenvereinigung           Nutzbarmachung des Grundstücks für die begün-\noder Vermögensmasse des privaten Rechts im Sinne           stigten Zwecke eine andere Person oder Stelle als\ndes § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ausschließlich         der Eigentümer eingeschaltet ist.\nund unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder\nmildtätigen Zwecken dient, bestimmt sich nach den                                      § 20\n§§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom                                Teilweise Benutzung\n16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) in der                      für die begünstigten Zwecke\nFassung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände-\nrung der Einkommensteuer-Durchführungsverord-                 (1) Dient das Grundstück auch anderen Zwecken\nnung vom 16. Oktober 1948 {WiGBl. S. 139) und              als mildtätigen Zwecken oder als den Zwecken einer\nnadl der Verordnung zur Durchführung der §§ 17             Krankenanstalt oder Bewahrungsanstalt der in § .132\nbis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-         Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Art und wird\nkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundes-            für diese Zwecke ein räumlich abgegrenzter Teil\ngesetzbl. I S. 1592); es ist füi: den Erlaß gleidlgültig,  des Grundstücks benutzt, so wird nur ein entspre-\nob nur einer oder ob nebeneinander mehrere der             chender Teil der Zinsen und Tilgungsbeträge er-\ndort. bezeichneten Zwecke verfolgt werden.                 lassen.                   •\n(2) Dient das Grundstück oder ein Teil des Grund-\n:. ~ . .,                               § 19                            stücks sowohl' den in Absatz 1 bezeichneten begün-\nstigten Zwecken als auch artderen Zwecken, ohne\nSadlliche Erlaßvoraussetzungen                 daß eine räumliche Abgrenzung für die verschie-\n(1) Bewahrungsanstalten im Sinne des § 132              denen Zwecke möglich ist, so sind die Zinsen und\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Altersheime, Für-           Tilgungsbeträge für das Grundstück· oder den Teil\nsorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Siedlenheime          des Grundstücks nur zu erlassen, wenn die begün-\nund ähnlidle Einrichtungen, die von einer Gebiets-         stigten Zwecke überwiegen.\nkörpersdlaft, einer öffentlich-rechtlichen Religions-\ngemeinschaft, einer jüdischen Kultusgemeinde oder                                      § 21\nvon einer den anerkannten Spitzenverbänden der                                 .Jligentumserwerb\nfreien Wohlfahrtspflege angesdllossenen Körper-                    im Sinne des§ 132 Abs. 2 des Gesetzes\nschaft, Anstalt oder Einrichtung betrieben werden.\nAls ein den Erlaß nach § 132 Abs. 2 des Gesetzes\n(2) Ob das Grundstück mildtätigen Zwecken               ausschließender Eigentumserwerb gilt nicht ein auf\ndient, bestimmt sich nach § 18 des Steueranpas-            einer Gesamtrechtsnachfolge oder auf der Ausein-\nsungsgesetzes. Ob eine Krankenanstalt in beson-            andersetzung einer Rechtsgemeinschaft beruhender\nderem Maße der minderbemittelten Bevölkerung               Eigentumserwerb des Grundstücks, wenn in dem\ndient, bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 und 3 der Ge-        maßgeblichen Zeitpunkt sowohl der frühere Eigen-\nmeinnützigkeitsverordnung.                                 tümer als auch der neue Eigentümer die persön-\n(3) Das Grundstück muß unmittelbar für die be-         lichen Erlaßvoraussetzungen nach § 132 Abs. 1 Nr. 1\ngünstigten Zwecke benutzt werden. Grundbesitz,             des Gesetzes erfüllte.\nder Wohnzwecken dient, ist nur dann als unmittel-\n.. ;,.-, ...\nbar für die begünstigten Zwecke benutzt anzusehen,\nwenn es sich handelt                                                       III. Schlußvorschriften\n1. um Wohnräume, die für die Aufnahme er-                                      § 22\nholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger             Anwendung der Verordnung in Berlin (West)\nPersonen bestimmt sind, in Gebäuden, die\nfür die begünstigten Zwecke benutzt wer-           Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nden, oder                                       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I. S. 1) in Verbin-\n2. um Räume, in denen sich Personen für die        dung mit § 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt\ndiese Rechtsverordnung audl in Berlin (West).\nErfüllung der begünstigten Zwecke ständig\nbereithalten müssen (Bereitschaftsräume)\nund die nidlt zugleich die Wohnung des                                      § 23\nInhabers darstellen.                                                    Inkrafttreten\n(4) Die sachlichen Erlaßvoraussetzungen können            Diese Verqrdnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nauch erfüllt sein, wenn bei der Verwaltung oder           kündung in Kraft.\nBonn, den 3. November 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister d-er Finanzen\nSchäffer"]}