{"id":"bgbl1-1955-4-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":4,"date":"1955-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_4.pdf#page=5","order":3,"title":"Prüfungsordnung für Zahnärzte","law_date":"1955-01-26T00:00:00Z","page":37,"pdf_page":5,"num_pages":16,"content":["Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                           37\nPrüfungsordnung für Zahnärzte.\nVom 26. Januar 1955.\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die                                 § 5\nAusübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952\n(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Bundesgesetzbl. I S. 221) wird mit Zustimmung des     (Vorsitzender) leitet die Prüfung und setzt die Prü-\nBundesrates verordnet:                                 fungstermine für die einzelnen Fächer oder Ab-\nschnitte fest. Er achtet darauf, daß die Bestimmungen\n§ 1                           der Prüfungsordnung genau befolgt werden und ist\nberechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwoh-\nFür die Ablegung der zahnärztlichen Prüfung nach    nen. Bei vorübergehender Behinderung eines Mit-\n§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\ngliedes des Prüfungsausschusses regelt er dessen\nheilkunde ist die nachstehende Prüfungsordnung         Vertretung unter Berücksic;:htigung des § 4 Abs. 4.\nmaßgebend.                                             Unmittelbar nach Schluß des Prüfungsjahres berich-\ntet er der zuständigen Landesbehörde über die Tätig-\nkeit des Ausschusses und legt Rechnung über die\nI. Zahnärztliche Ausbildung                   Gebühren.\n§ 2                              (2) Bei festgestellten Ordnungswidrigkeiten, ins-\n(1) Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissen-      besondere Täuschungsversuchen während der Prü-\nschaftlich und praktisch ausgebildet.                  fung, kann der Vorsitzende den betreffenden Prüf-\nling von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prü-\n(2) Die Ausbildung erfolgt in einem Hochschul-      fung gilt in allen Fächern oder Abschnitten als nicht\nstudium von wenigstens zehn Semestern Dauer, das       bestanden. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden\nsich aus einem vorklinischen und einem klinischen      ist binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der\nTeil von je fünf Semestern zusammensetzt.              zuständigen Landesbehörde zulässig.\nII. Prüfungsbestimmungen                                                § 6\nVon einem Prüfer dürfen mit Ausnahme der Prü-\nA. Allgemeine Bestimmungen                     fungen in der Zahnerhaltungs- und der Zahnersatz-\nkunde in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge\n§ 3                           gleichzeitig geprüft werden.\nDas Prüfungsjahr dauert vom 1. Oktober bis zum\n30. September des folgenden Jahres.\n§ 7\nDie zuständigen Landesbehörden können zu den\n§ 4\nPrüfungen Vertreter entsenden.\n(1) Die Prüfungen werden vor einer staatlichen\nPrüfungskommission (Prüfungsausschuß) abgelegt.\n§ 8\n(2) Bei jeder Universität wird je ein Ausschuß für\ndie zahnärztliche Vorprüfung und die zahnärztliche        (1) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist an\nPrüfung, bei der Medizinischen Akademie in Düssel-     den Vorsitzenden zu richten, der über die Zulassung\ndorf ein Ausschuß für die zahnärztliche Prüfung ge-    entscheidet, soweit diese Prüfungsordnung nichts\nbildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Aus-    anderes bestimmt.\nschüsse werden für jedes Prüfungsjahr von der zu-\n(2) Zulassungsgesuche, die eine Ausnahmegeneh-\nständigen Landesbehörde bestellt. Die medizinische\nmigung erforderlich machen, hat der Vorsitzende der\nFakultät ist vorher zu hören. Für den Vorsitzenden\nzuständ~gen Landesbehörde vorzulegen. Diese ent-\nund die Mitglieder des Ausschusses sind Stellver-\nscheidet über die Zulassung der Ausnahme.\ntreter zu bestellen.\n(3) In der Regel sind der Vorsitzende und sein\nStellvertreter den ordentlichen Professoren der me-                               § g\ndizinischen Fakultät, die Mitglieder und ihre Stell-\n(1) Dem Gesuch ist das Reifezeugnis einer deut-\nvertreter den Universitätslehrern der Fächer, die\nschen Schule, die im Sinne der „Vereinbarung der\nGegenstand der Prüfung sind, zu entnehmen.\nLänder über die gegenseitige Anerkennung der\n(4) Wer nicht als Vorsitzender oder Mitglied des    Reifezeugnisse\" anerkannt ist, oder ein sonstiger\nPrüfungsausschusses oder als Stellvertreter von der    für die Zulassung zum Hochschulstudium als gleich-\nzuständigen Landesbehörde bestellt ist. darf nicht als wertig anerkannter Vorbildungsnachweis beizu-\nPrüfer tätig sein.                                     fügen.","38                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Das Reifezeugnis einer außerdeutschen Schule     wurde. Ausnahmen können aus besonderen Grün-\nkann ausnahmsweise als Ersatz für die in Absatz 1       den gestattet werden. Mit dem Gesuch um Ausnahme-\nbezeichneten Nachweise gelten, wenn es von dem          bewilligung ist zugleich eine Erklärung des Vor-\nKultusminister eines deutschen Landes als gleich-       sitzenden des bisherigen Prüfungsausschusses vor-\nwertig mit dem Reifezeugnis einer deutschen Schule      zulegen, ob dem Wechsel des Ausschusses Bedenken\nanerkannt ist.                                          entgegenstehen.\n(3) Enthält das Reifezeugnis oder der Vorbildungs-\nnachweis (Absatz 1 oder 2) keine Leistungsnote in                                      § 13\nLatein, so ist der Nachweis der notwendigen Latein-\nkenntnisse durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung           (1) Jeder Prüfer gfüt für die von ihm abgehaltene\nzu erbringen. Diese Prüfung muß nach den Bestim-        Prüfung auf einem Einzelzeugnis ein Urteil unter\nmungen einer deutschen Schulbehörde über das so-        ausschließlicher Verwendung der Bezeichnungen\ngenannte „Kleine Latinum\", möglichst vor Beginn          ,,sehr gut'' (1), ,,gut\" (2), ,,befriedigend\" (3), ,,mangel-\ndes Studiums, spätestens vor der Meldung zur zahn-      haft\" (4), ,,nicht genügend\" (5) und „schlecht\" (6) ab.\närztlichen Vorprüfung, abgelegt sein. Ausländern            (2) Lautet    ein Urteil „nicht genügend\" oder\nkann gestattet werden, den Nachweis der Latein-          „schlecht\", so hat es der Prüfer in dem Einzelzeugnis\nkenntnisse erst bei der Meldung zur zahnärztlichen      kurz zu begründen.\nPrüfung zu erbringen.\n(4) Dem Gesuch ist ferner      die Geburtsurkunde\nund, soweit es sich nicht um Ausländer handelt, der                                    § 14\nNachweis beizufügen, daß der Prüfling Deutscher             Für jeden Prüfling nimmt der Vorsitzende eine\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder        Niederschrift auf, in der die Namen der Prüfer, die\nheimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über        Prüfungsfächer oder Prüfungsabschnitte, die Prü-\ndie Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-     fungstage, die Urteile und das Gesamtergebnis der\ngebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)    Prüfung anzugeben sind. Werden Wiederholungs-\nist.                                                    fristen festgesetzt, so hat der Vorsitzende die Fristen\nund Bedingungen, von deren Erfüllung die Zulassung\n§ 10                         zur Wiederholungsprüfung abhängt, in die Nieder-\n(1) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen:       schrift einzutragen.\n1. wenn der Studierende die vorgeschriebenen\nNachweise nicht oder nicht vollständig er-                                  § 15\nbracht hat,\n(1) Die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses\n2. wenn ein Grund für die Versagung der Be-\noder der zuständigen Landesbehörde sind für alle\nstallung als Zahnarzt oder für die Aus-\nanderen Prüfungsausschüsse und Landesbehörden im\nsetzung der Entscheidung über die Erteilung\nGeltungsbereich dieser Verordnung bindend.\nder Bestallung nach· § 3 des Gesetzes über\ndie Ausübung der Zahnheilkunde vorliegt          (2) Ist die zahnärztliche Vorprüfung oder Prüfung\n(2) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzunehmen,    endgültig nicht bestanden, so hat der Vorsitzende die\nwenn die Voraussetzungen für die Zulassung irriger-     zuständige Landesbehörde davon in Kenntnis zu\nweise als gegeben angenommen worden sind oder            setzen, die ihrerseits die übrigen Landesbehörden\nbenachrichtigt. Wird die Zulassung zur Prüfung aus\nwenn ein Grund für die Versagung der Bestallung\nals Zahnarzt oder für die Aussetzung der Entschei-       Gründen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 versagt oder nach § 10\ndung über die Erteilung der Bestallung nach § 3 des      Abs. 2 zurückgenommen, so sind die übrigen Landes-\nGesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde             behörden zu benachrichtigen.\nnachträglich eingetreten ist.\n(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 2 und                                      § 16\nzu Absatz 2 trifft die zuständige Landesbehörde.\n(1) Erscheint der Prüfling ohne genügende Ent-\n(4) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vor-       schuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht\naussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des            rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden\nAbsatzes 2 vorliegen, so hat der Vorsitzende die Ent-    Fach oder Abschnitt als nicht bestanden. In die Nie-\nscheidung der zuständigen Landesbehörde herbei-          derschrift hat der Vorsitzende, nachdem ihn der Prü-\nzuführen.                                                fer über das unentschuldigte Ausbleiben schriftlich\nunterrichtet hat, einzutragen: ,,schlecht, weil nicht\n§ 11                          erschienen\".\nDie für die Zulassung zu den Prüfungen geforder-          (2) Erscheint der Prüfling zur Prüfung in zwei Prü-\nten Nachweise und Zeugnisse sind in Urschrift vor-       fungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Ent-\nzulegen. Der Vorsitzende kann hiervon Ausnahmen          schuldigung nicht oder tritt er ohne genügende Ent-\nzulassen.                                                schuldigung von der begonnenen zahnärztlichen\nVorprüfung oder Prüfung zurück, nachdem er in\n§ 12                          einem Fach nicht bestar1den hat, so qfü die betref-\nDie Prüfung dü.rf nur bei dem Ausschuß fortgesetzt   fende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als\noder wiederholt werden, bei dem sie begonnen             nicht bestanden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                            39\n(3) We.r mit genügender Entschuldigung von der, ,               lischen, chemischen, physiologischen und\nzahnärztlid:len Vorprüfung oder Prüfung zurücktritt,                physiologisch-chemischen Praktikum··· sowie\nnachdem er in einem oder mehreren Fächern oder                      an einem mikroskopisch-anatomischen Kur-\nAbschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht                  sus und während zwei Sem.estern an je\nbestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu                    einem Kursus der technischen Propädeutik\neiner Wiederholungsprüfung zugelassen.                             und an je einem Phantomkursus der Zahn-\n(4) Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden ist                 ersatzkunde.\nbinnen zwei Wochen die Beschwerde bei \"der zustän-         (4) Der Nachweis über denBesuch der Vorlesungen\ndigen L,andesbehörde zulässig.                           wird durch die Studienbücher, der Nachweis über die\nTeilnahme an den praktischen Ubungen durch Zeug-\nnisse nach Muster 1 .erbracht.\n§ 17\n(1) Die Prüfungsgebühren regelt der Bundes-\nminister des Innern durch eine mit Zustimmung des                                 § 21\nBundesrates zu erlassende Gebührenordnung.                Auf die vorklinische Studienzeit kann ausnahms-\n(2) Uber die Verwendung der bei den Gebühren-        weise die Studienzeit ganz oder teilweise angerech-\nanteilen für sächliche Kosten und_ V ~rwaltungskosteri  net werden, während der der Studierende nach Er-\netwa entstandenen Ersparnisse sowie der verfallenen     langung des Reifezeugnisses\nGebühren befindet die zuständige Landesbehörde.           a) ein dem zahnärztlichen verwandtes Universi-\ntäts- oder Hochschulstudium betrieben oder\nb) an einer ausländischen Universität oder zahn-\nB. Zahnärztliche Vorprüfung                           ärztlichen Hochschule Zahnheilkunde studiert\n§ 18                                 oder ein dem zahnärztlichen. verwandtes Uni-\nversitäts- oder Hochschulstudium betrieben hat.\nDer Studierende hat die zahnärztliche Vorprüfung\n(Vorprüfung) vor dem Prüfungsausschuß der Univer-\nsität abzulegen, an der er das zahnärztliche Studium\n§ 22\n'betreibt. Ausnahmen können gestattet werden.\n(1) Der Vorsitzende lädt den Studierenden nach\nder Zulassung zur Vorprüfung und nach Entrichtung\n§  19                         der Prüfungsgebühren unter Angabe der für die ein-\nDie Prüfungen finden in der Regel in der Zeit vom    zelnen Fächer festgesetzten Prüfungszeiten minde-\n15. Februar bis 30. April und in der Zeit vom 15. Juli  stens drei Tage vor ihrem Beginn schriftlich zu den\nbis 31. Oktober statt.                                  Prüfungen.\n(2) Der vom Vorsitzenden festgesetzte erste Prü-\n§ 20\nfungstag gilt als Beginn der Vorprüfung.\n(1) Das Gesuch um Zulassung zur Vorprüfung ist\ndem Vorsitzenden: bis zum 25. Januar oder bis zum                                  § 23\n25. Juni vorzulegen. Verspätete Gesuche können nur\nbei ausreichender Begründung berücksichtigt werden.        Die Vorprüfung umfaßt folgende Fächer:\n(2) Bei der Meldung zur Vorprüfung hat der Stu-            I. Anatomie,\ndierende nachzuweisen, daß er nach Erlangung des             II. Physiologie,\nReifezeugnisses mindestens fünf Semester an deut-           III. Physiologische Chemie,\nschen Universitäten ordnungsgemäß Zahnheilkunde\nstudiert hat.                                               IV. Zahnersatzkunde,\n(3) Dem Gesuch sind außerdem die in § 9 bezeich-         V. Zoologie,\nneten Nachweise, sowie Nachweise 'darüber beizu-            VI. Physik,\nfügen, daß der Studierende\nVII. Chemie.\na) folgende Vorlesungen gehört hat:\nwährend eines Semesters je eine Vorlesung\nüber Histologie, Entwicklungsgeschichte und                             § 24\nZoologie oder Biologie, während zwei Se-\nmestern je eine vollständige Vorlesung über     (1) Die Vorprüfung ist als ein einheitliches Ganzes\nChemie, Physik, Physiologie, Physiologische  anzusehen. Sie ist, soweit sie ohne Demonstrationen\nChemie und Werkstoffkunde und während        oder praktische Dbungen erfolgt, öffentlich für alle\ndrei Semestern eine vollständige Vorlesung   Universitätsangehörigen. In der Regel ist sie an zehn\nüber Anatomie,                               Wochentagen ohne Unterbrechung zu erledigen, und\nzwar so, daß auf die Prüfung in Anatomie ein Tag,\nb) an folgenden praktischen Ubungen regel-      in Physiologie und physiologischer Chemie zusam-\nmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:       men ein Tag, auf die übrigen theoretischen Prüfungs-\nwährend eines Semesters an den anatomi-      fächer zusammen ein Tag und auf die Prüfung in der\nschen Präparierübungen, an einem physika-    Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen.","40                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n. (2) In der anatomischen Prüfung hat der Studie-                                     § 25\nrende                                                           (1) Ist ein Prüfungsfach mit .nicht genügend\" oder\na) die in einer der Haupthöhlen des Körpers        .. schlecht\" beurteilt worden, so ist die Prüfung in die-\nbefindlichen Teile nach Form, Lage und Ver-    sem Fach nicht bestanden. Sie kann wiederholt wer-\nbindung (situs) zu erläutern,                  den.\nb) ein ihm vorgelegtes anatomisches Präparat           (2) Die Vorprüfung ist im ganzen nicht bestanden\nvon Kopf oder Hals zu erläutern und im An-     und muß in allen Fächern wiederholt werden, wenn\nschluß daran in einer mündlichen Prüfung       das Urteil\ndie für den Zahnarzt erforderlichen Kennt-\nnisse in der Anatomie nachzuweisen, wobei              a) in einem der Fächer I bis IV oder in zwei\ndie funktionelle Anatomie des gesamten                     der Fächer Ibis VII „schlecht\" oder\nKauapparates eingehend zu berücksichtigen              b) in zwei der Fächer I bis IV oder drei der\nist,                                                       Fächer I bis VII „nicht genügend\" oder\nc) zwei mikroskopisch-anatomische Präparate,                   schlechter oder\ndarunter eines aus dem Gebiet der Zähne                c) in zwei der Fächer I l:iis IV und einem weite-\nund der Mundhöhle, zu erklären und im An-                  ren Fach oder in vier der Fächer I bis VII\nschluß daran in einer mündlichen Prüfung                   .,mangelhaft\" oder schlechter lautet.\ngründliche Kenntnisse in der Histologie\nnachzuweisen sowie zu zeigen, daß ihm die       Sobald feststeht, daß die ganze Vorprüfung nicht\nGrundzüge der Entwicklungsgeschichte, be-       bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.\nsonders der Zähne und der Mundhöhle, be-\nkannt sind.                                        (3) Eine nicht bestandene Prüfung darf erst nach\nAblauf einer Frist von zwei bis sechs Monaten wie-\n(3) Die Prüfung in der Physiologie und in der          derholt werden. Der Vorsitzende setzt die Frist fest,\nphysiologischen Chemie hat neben den allgemeinen            sobald die Vorprüfung beendet ist. Wird die Vor-\nKenntnissen die besonderen Bedürfnisse des künfti-         prüfung einschließlich etwaiger Wiederholungsprü-\ngen Zahnarztes zu berücksichtigen. Kenntnisse der            fungen in einem Zeitraum von neun Monaten, im\nwichtigsten Untersuchungsmethoden sind nachzu-              Falle des § 61 Abs. 2 in einem Zeitraum von vier Mo-\nweisen.                                                    naten nach ihrem Beginn nicht vollständig bestan-\nden, so gilt sie in allen Fächern als nicht bestanden\n(4) In der Prüfung in der Zahnersatzkunde hat der       und darf nicht wiederholt werden. Die Frist kann\nStudierende                                                 bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinde-\nrung aus anderen zwingenden Gründen verlängert\na) mindestens vier Phantomarbeiten möglichst       werden.\nverschiedener Art auszuführen, für die der\nStudierende die erforderlichen Werkstoffe                                  § 26\nauf seine Kosten zu stellen hat,\nDie Wiederholungsprüfung findet mit Ausnahme\nb) in einer mündlichen Prüfung gründliche          der Prüfung in der Zahnersatzkunde in Anwesenheit\nKenntnisse der Werkstoffe und der Herstel-     des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder sei-\nlungsmethoden des Zahnersatzes unter Be-       nes Stellvertreters statt.\nrücksichtigung der Anatomie und Physiolo-\ngie der Mundhöhle nachzuweisen.\n§ 27\n(5) Die Prüfung in der Zoologie, in der Physik und          Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht.\nin der Chemie hat besonders die Bedürfnisse des             hat die Vorprüfung nicht bestanden. Er wird zu einer\nZahnarztes zu berücksichtigen. Anstelle der Prüfung         nochmaligen Vorprüfung nicht zugelassen.\nin der Zoologie kann auch eine Prüfung in der Biolo-\ngie treten.\n§ 28\n(6) Wer an einer deutschen Universität auf Grund\nNach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungs-\neiner Prüfung in den Naturwissenschaften den Dok-           prüfung stellt der Prüfer ein Einzelzeugnis mit einem\ntorgrad erworben hat, wird in Zoologie, Physik und          Urteil nach § 13 aus, das unmittelbar an den Vor-\nChemie nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht            sitzenden zu übersenden ist. Die Urteile dürfen den\nGegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.              übrigen Prüfern nicht zugänglich gemacht werden.\n(7) Naturwissenschaftliche Fächer, die Gegenstand\neiner anderen an einer deutschen Universität oder                                      § 29\nHochschule vollständig bestandenen Prüfung waren,\nkönnen ausnahmsweise auf die zahnärztliche Vor-                 Hat der Studierende die Vorprüfung bestanden, so\nermittelt der Vorsitzende das Gesamtergebnis der\nprüfung angerechnet werden. Das gleiche gilt für\nVorprüfung auf folgende Weise:\nnaturwissenschaftliche Fächer, die Gegenstand einer\nan einer ausländischen Universität oder Hochschule              Für die Fächer I bis IV wird je das Dreifache, für\nvollständig bestandenen Prüfung waren, wenn diese               die Fächer V bis VII je das Einfache der Zahl ein-\nPrüfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.               gesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach der","Nr. 4 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                             41\nVorschrift des § 13 entspricht. Die Summe der so      schließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen inner-\ngewonnenen Zahlen ergibt das Gesamtergebnis,          halb einer Frist von 12 Monaten beendet sein. Die\ndas bei Summen bis zu 22 „sehr gut\", von 23 bis 37    Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei\n„gut\" und von 38 ab „befriedigend\" lautet. Mußte      Behinderung aus anderen zwingenden Gründen ver-\nder Studierende in einem Fach eine Wiederholungs-     längert werden.\nprüfung ablegen, so kann dus Gesamtergebnis\nhöchstens „gut\" lauten.                                  (2) Die Gesuche um Zulassung zur Abschluß-\nprüfung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsaus-\nschusses (Vorsitzenden), vor dem sie abgelegt wer-\n§ 30                           den soll, bis zum 15. Februar oder 15. Juli (Beginn\nder Prüfungsperiode) vorzulegen. Verspätete Ge-\n(1) Uber das Ergebnis der zahnärztlichen Vorprü-\nsuche werden nur bei hinreichender Begründung be-\nfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach             rücksichtigt.\nMuster 2. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen,\nso sind im Zeugnis die Fristen nach § 25 Abs. 3 ein-\n§ 34\nzutragen. Nach bestandener Wiederholungsprüfung\nerhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3.           (1) Der Meldung sind die nach § 20 für die Zulas-\nsung zur Vorprüfung erforderlichen Nachweise, die\n(2) Ist eine der in § 16 genannten Entscheidungen\nNachweise über etwa bewilligte Ausnahmen sowie\ngetroffen, so ist in    dem Prüfungszeugnis für die      das Zeugnis über die vollständig bestandene Vor-\nbetreffenden Fächer     oder als Gesamtergebnis kein     prüfung beizufügen.\nUrteil, sondern die     getroffene Entscheidung kurz\nanzugeben.                                                  (2) Als Ersatz für die Vorprüfung kann eine im\nAusland vollständig bestandene entsprechende Prü-\n(3) Wurde der Studiernnde nach § 24 Abs. 6 oder 7     fung nur ausnahmsweise anerkannt werden.\nvon der Prüfung in einem Fach befreit, so ist in dem\nPrüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk zu\nmachen und das Gesamtergebnis unter entsprechen-                                    § 35\nder Abweichung von der Vorschrift des § 25 Abs. 2\nund des § 29 festzusetzen.                                  (1) Der Meldung ist ferner der durch die Studien-\nbücher zu erbringende Nachweis beizufügen, daß der\n(4) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten        Kandidat nach Erlangung des Reifezeugnisses und\nNachweise sind nach beendeter Vorprüfung dem             nach vollständig bestandener Vorprüfung minde-\nStudierenden wieder auszuhändigen, nachdem ein           stens fünf Semester an deutschen Universitäten oder\nVermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das          der Medizinischen Akademie in Düsseldorf ord-\nStudienbuch eingetragen worden ist.                      nungsgemäß Zahnheilkunde studiert hat.\n(2) Das Semester, in dem die Vorprüfung bestan-\n§ 31                           den wurde, wird nur angerechnet, wenn sie bis zum\n30. April oder 31. Oktober vollständig bestanden ist.\nNach Abschluß jeder Vorprüfungsperiode hat der\nVorsitzende unverzüglich die Namen der Studieren-          (3) Ein nach bestandener Vorprüfung an einer\nden, die sich der Vorprüfung oder einer Wieder-          ausländischen Universität abgeleistetes Studium\nholungsprüfung unterzogen haben, das jeweilige           kann nur ausnahmsweise auf die Studienzeit ganz\nGesamtergebnis, das Nichtbestehen der Vorprüfung        oder teilweise angerechnet werden.\noder der Wiederholungsprüfung sowie die gemäß\n§ 16 und § 25 Abs. 2 und 3 getroffenen Entscheidun-\ngen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Verläßt                                   § 36\nder Studierende vor vollständig bestandener Vor-            (1) Der Meldung sind ferner die Nachweise beizu-\nprüfung die Universität, so ist von der Universitäts-   fügen, daß der Kandidat nach vollständig bestande-\nbehörde ein entsprechender Vermerk in das Studien-       ner Vorprüfung mindestens\nbuch einzutragen.\na) je eine Vorlesung über Einführung in die\nZahnheilkunde, allgemeine Pathologie, spe-\nzielle Pathologie, allgemeine Chirurgie,\nC. Zahnärztliche Prüfung                                 Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Hy-\ngiene einschließlich Gesundheitsfürsorge,\n§ 32                                     medizinische Mikrobiologie mit praktischen\nDie zahnärztliche Prüfung (Abschlußprüfung) kann                Ubungen, Einführung in die Kieferorthopä-\nvor dem Prüfungsausschuß jeder Universität oder                    die, Berufskunde und Geschichte der Medi-\nder Medizinischen Akademie in Düsseldorf abgelegt                  zin unter besonderer Berücksichtigung der\nwerden.                                                            Zahnheilkunde und je zwei Vorlesungen\nüber Pharmakologie (einschließlich Rezep-\ntierkursus), Innere Medizin, spezielle Patho-\n§ 33\nlogie und Pathohistologie der Zahn-, Mund-\n(1) Die Abschlußprüfung ist als ein einheitliches               und Kieferkrankheiten, spezielle Zahn-,\nGanzes anzusehen und darf nicht unterbrochen wer-                  Mund- und Kieferchirurgie, Zahnerhaltungs-\nden. Sie beginnt nach Semesterschluß, findet in der                kunde, Zahnersatzkunde und Kieferortho-\nRegel innerhalb acht Wochen statt und muß ein-                     pädie gehört hat,","42                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nb) je ein Semester an einem pathohistologi-                                § 40\nschen Kursus, an einem Kursus der klinisch-      (1) Die Abschlußprüfung umfaßt folgende Ab-\nchemischen und -physikalischen Unter-         schnitte:\nsuchungsmethoden, an einem Röntgenkur-\nsus, an einem Phantomkursus der Zahn-                    I. Allgemeine Pathologie und pathologische\nerhaltungskunde und an einem Kursus der                     Anatomie,\nkieferorthopädischen Technik und je zwei                II. Pharmakologie,\nSemester an einem Operationskursus und                 III. Hygiene, medizinische Mikrobiologie und\ndem Kursus der kief erorthopädischen Be-                    Gesundheitsfürsorge,\nhandlung regelmäßig und mit Erfolg teil-              IV. Innere Medizin,\ngenommen hat,                                           V. Haut- und Geschlechtskrankheiten,\nc) je ein Semester als Auskultant die Klinik              VI. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,\nund Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kiefer-           VII. Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,\nkrankheiten, die chirurgische Poliklinik und\nals Praktikant die Hautklinik, je zwei Se-           VIII. Chirurgie,\nmester als Praktikant den Kursus und die               IX. Zahnerhaltungskunde,\nPoliklinik der Zahnerhaltungskunde und                  X. Zahnersatzkunde,\nden Kursus und die Poliklinik der Zahn-                XL Kieferorthopädie.\nersatzkunde und drei Semester als Prakti-\nkant die Klinik und Poliklinik der Zahn-,        (2) Die Prüfer in den einzelnen Abschnitten sind\nMund- und Kieferkrankheiten regelmäßig        verpflichtet, soweit der Gegenstand Gelegenheit da-\nund mit Erfolg besucht hat.                   zu bietet, festzustellen, ob der Kandidat in den mit\ndem betreffenden Abschnitt in Zusammenhang\n(2) Der Nachweis über den Besuch der unter Ab-       stehenden Gebieten der Anatomie, Physiologie und\nsatz 1 Buchstabe a genannten Vorlesungen wird           physiologischen Chemie die in der Vorprüfung nach-\ndurch die Studienbucher geführt. Der Nachweis über      zuweisenden Kenntnisse festgehalten und während\ndie Teilnahme an den unter Absatz 1 Buchstabe b ge-     des klinischen Studiums zu verwerten gelernt hat.\nnannten Kursen und über den Besuch der unter Ab-        Die Prüfer haben ferner bei jeder sich bietenden Ge-\nsatz 1 Buchstabe c genannten Polikliniken und Klini-    legenheit festzustellen, ob der Kandidat über die\nken wird durch besondere von den Kursusleitern          Grundsätze unterrichtet ist, nach denen die versiche-\nbzw. den Leitern der Polikliniken und Kliniken nach     rungsmedizinische Beurteilung von Zahn-, Mund-\nMuster 4 auszustellende Zeugnisse geführt.              und Kieferkrankheiten (Arbeits-, Erwerbs- und Be-\nrufsfähigkeit, Invalidität, Hilflosigkeit, Unfallfolgen\nusw.) zu erfolgen hat. Auch haben die Prüfer ihr\n§ 37                          Augenmerk darauf zu richten, daß der Kandidat auf\nAußerdem sind der Meldung beizufügen:                eine wirtschaftliche Behandlungsweise Rücksicht zu\nnehmen weiß. Ebenso sind bei den einzelnen Prü-\na) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in      fungsgegenständen ihre Geschichte und ihre Bezie-\ndem der Gang der Universitätsstudien darzu-      hungen zu den praktisch wichtigen Gebieten der\nlegen ist,                                       Psychologie, der Vererbungslehre, der Gesundheits-\nb) ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn die       fürsorge, der gerichtlichen Medizin und der Berufs-\nMeldung nicht innerhalb von sechs Monaten        krankheiten sowie der Strahlenkunde zu berück-\nnach der Exmatrikulation erfolgt.                sichtigen. Endlich ist darauf zu achten, daß der Kan-\ndidat sprachliches Verständnis für die medizinischen\nFachausdrücke hat.\n§ 38\n(1) Binnen drei Tagen nach Empfang der Zulas-                                  § 41\nsungsverfügung hat sich der Kandidat bei dem Vor-          Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in\nsitzenden ohne besondere Aufforderung persönlich        der pathologischen Anatomie (I) wird von einem\nzu melden und hierbei die Zulassungsverfügung mit       Prüfer an einem Tage abgehalten. In der Prüfung\nder Bescheinigung über die eingezahlten Gebühren        muß der Kandidat mindestens zwei ihm vorgelegte\nvorzulegen.                                             pathologisch-anatomische Präparate aus dem Ge-\nbiete der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie\n(2) Der von dem Vorsitzenden für den ersten Prü-\nfungsabschnitt festgesetzte Termin gilt als Tag des     der für den Zahnarzt wichtigen Erkrankungen ande-\nBeginns der Prüfung.                                    rer Organe, darunter ein mikroskopisches Präparat,\nerläutern und in einer eingehenden mündlichen Prü-\nfung seine Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie\nund den für den Zahnarzt wichtigen Gebieten der\n§ 39\npathologischen Anatomie nachweisen.\nZu der Abschlußprüfung ist den Studierenden der\nZahnheilkunde der Zutritt gestattet, die die zahn-\närztliche Vorprüfung vollständig bestanden haben.                                 § 42\nAußerdem steht jedem Lehrer in der medizinischen           Die Prüfung in der Pharmakologie (II) wird von\nFakultät sowie einem Vertreter der zuständigen          einem Prüfer an einem Tage abgehalten. Der Kan-\nZahnärztekammer der Zutritt frei.                       didat hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                           43\nzur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und münd-    Mund- und Kieferkrankheiten und in einer besonde-\nlich nachzuweisen, daß er in der allgemeinen Thera-    ren mündlichen Prüfung eingehende Kenntnisse auf\npie und in der Pharmakologie und Toxikologie die       dem Gesamtgebiet dieser Krankheiten nachzu-\nfür den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.        weisen.\n§ 48\n§ 43\n(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt\nDie Prüfung in der Hygiene, der medizinischen       zwei Teile und wird in der Regel an vier Tagen von\nMikrobiologie und der Gesundheitsfürsorge (III)        zwei Prüfern abgehalten.\nwird von einem Prüfer an einem Tage abgehalten.\nDer Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für        (2) In dem ersten Teil der Prüfung, der von einem\nden Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der          Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat der Kan-\nHygiene, der medizinischen Mikrobiologie und in       didat einen Kranken in Gegenwart des Prüfers zu\nder Gesundheitsfürsorge und ihren Einrichtungen       untersuchen, die Anamnese zu erheben, die Diagnose\nerworben hat.                                          und die Prognose des Falles zu stellen sowie den\nHeilplan festzulegen, den Befund sofort unter Gegen-\nzeichnung des Prüfers niederzuschreiben und noch\nan demselben Tage zu Hause über den Krankheits-\n§ 44                          fall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit\nIn der Prüfung für Innere Medizin (IV), die von    Datum und Namensunterschrift versehen, am näch-\neinem Prüfer an einem Tage abgehalten wird, hat       sten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Am zweiten\nder Kandidat an einem für sein Gebiet in Frage kom-   Tage hat der Kandidat in einer mündlichen Prüfung\nmenden Kranken und weiter in einer mündlichen         nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt erforder-\nPrüfung nachzuweisen, daß er die für den Zahnarzt     lichen Kenntnisse in der allgemeinen Chirurgie\nerforderlichen Kenntnisse in der Inneren Medizin      besitzt.\nbesitzt.\n(3) In dem zweiten Teil der Prüfung, der ron\neinem Prüfer an zwei Tagen abgehalten wird, hat\nder Kandidat einen Kranken in Gegenwart des Prü-\n§ 45                          fers zu untersuchen, die Anamnese zu erheben, die\nDie Prüfung über Haut- und Geschlechtskrankhei-    Diagnose und die Prognose des Falles zu stellen so-\nten (V) wird an einem Tage von einem Prüfer abge-     wie den Heilplan festzulegen, den Befund sofort\nhalten. Der Kandidat hat am Kranken nachzuweisen,     unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzuschreiben\ndaß er die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse  und noch an demselben Tage zu Hause über den\nder Haut- und Geschlechtskrankheiten besitzt.         Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen,\nder, mit Datum und Namensunterschrift versehen,\nam nächsten Tage dem Prüfer zu übergeben ist. Da-\nbei hat der Kandidat noch an weiteren Kranken seine\n§ 46\nFähigkeiten in der Diagnostik und Prognostik der\nDie Prüfung in den Hals-, Nasen- und Ohrenkrank-   für den Zahnarzt wichtigen chirurgischen Krank-\nheiten (VI) wird an einem Tage von einem Prüfer ab-   heiten und seine Vertrautheit mit den verschiedenen\ngehalten. Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er die    Methoden ihrer Behandlung sowie seine Fähigkeiten\nfür den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse auf dem    in der Ausführung kleinerer Operationen nachzu-\nGebiete der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten         weisen. In einer mündlichen Prüfung hat sich de1\nbesitzt.                                              Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende\nKenntnisse in der Diagnose, Prognose und Therapie\nder chirurgischen Erkrankungen des Zahn-, Mund-\n§ 47                           und Kieferbereiches hat.\n(1) Die Prüfung in den Zahn-, Mund- und Kiefer-\nkrankheiten (VII) wird an drei Tagen von zwei Prü-\n§ 49\nfern abgehalten. Der Kandidat hat an zwei aufein-\nanderfolgenden Tagen je einen Kranken in Gegen-          Die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde (IX) wird\nwart des Prüfers zu untersuchen, die Anamnese zu       von einem Prüfer und in der Regel an fünf Tagen\nerheben, die Diagnose und die Prognose zu stellen     abgehalten. In der Prüfung hat der Kandidat theo-\nsowie den Heilplan festzulegen. Er hat den Befund      retisch und praktisch an Kranken seine Vertraut-\nsofort unter Gegenzeichnung des Prüfers niederzu-     heit mit den verschiedenen Methoden der konser-\nschreiben und noch an demselben Tage zu Hause         vierenden Zahnheilkunde nachzuweisen und dabei\nüber den Krankheitsfall einen kritischen Bericht an-  mindestens vier verschiedenartige Füllungen sowie\nzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift      eine Wurzelkanalbehandlung und eine Zahnreini-\nversehen, am nächsten Morgen dem Prüfer zu über-      gung bei einem Krankheitsfall aus dem Gebiet der\ngeben ist.                                            Paradentopathie auszuführen. Die Erkrankungen des\nZahnhalteapparates sind in der mündlichen Prüfung\n(2) Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat     besonders zu berücksichtigen; ebenso hat sich der\nder Kandidat noch an weiteren Kranken seine Fähig-    Prüfer zu überzeugen, daß der Kandidat ausreichende\nkeiten in der Diagnose und Prognose von Zahn-,        Kenntnisse der Kariesprophylaxe hat.","44                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 50                                                       § 53\nDie Prüfung in der Zahnersatzkunde (X) wird von           (1) Ist ein Prüfungsabschnitt als „nicht genügend\"\neinem Prüfer und in der Regel an zehn Tagen ab-           oder „schlecht\" beurteilt worden, so ist er nicht be-\ngehalten. Der Kandidat hat seine theoretischen            standen und muß wiederholt werden.\nKenntnisse über die Planung und Ausführung von               (2) Die Abschlußprüfung ist im ganzen nicht be-\nBehandlungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Zahn-             standen und muß in allen Abschnitten wiederholt\nersatzkunde nachzuweisen und sowohl herausnehm-           werden, wenn das Urteil\nbaren wie festsitzenden Zahnersatz anzufertigen und\neinzugliedern.                                                    a) in einem der Abschnitte VII bis X oder in\nzwei der Abschnitte I bis VI und XI\n§ 51\n„schlecht\" oder\nDie Prüfung in der Kieferorthopädie (XI) wird von              b) in zwei der Abschnitte VII bis X oder in\neinem Prüfer und in der Regel an vier Tagen abge-                    vier der Abschnitte I bis XI „nicht genü-\nhalten. Der Kandidat hat in einem schriftlichen Be-                  gend\" oder schlechter oder\nricht über einen Krankheitsfall und in einer münd-\nlichen Prüfung seine theoretischen Kenntnisse über                c) in zwei der Abschnitte VII bis X und in\ndie Genese und die Beurteilung von Kieferdeformi-                    zwei weiteren Abschnitten oder in fünf der\ntäten sowie in der Planung von Regulierungsappara-                   Abschnitte I bis XI „mangelhaft\" oder\nten nachzuweisen und außerdem mindestens eine                        schlechter\neinfache Regulierungsapparatur selbst herzustellen.       lautet. Sobald feststeht, daß die ganze Abschluß-\nprüfung nicht bestanden ist, ist sie nicht fortzusetzen.\n§  52\n(l) Jeder Prüfer stellt für jeden Kandidaten ein                                  § 54\nEinzelzeugnis mit einem Urteil nach § 13 aus, das\n(1) Der Vorsitzende setzt die Frist für die Wieder-\nunmi tte]bar an den Vorsitzenden zu senden ist. Die\nholung der nicht bestandenen Prüfungsabschnitte\nUrteile dürfen den übrigen Prüfern nicht zugänglich\nfest, nachdem der Kandidat sich der Abschlußprüfung\ngemacht werden.\nin allen Abschnitten unterzogen hat, sofern ihre\n(2) Die Ermittlung der Urteile für die einzelnen       Fortsetzung nicht nach§ 53 Abs. 2 Satz 2 unterblieben\nAbschnitte und des Gesamtergebnisses der Abschluß-        ist. Die Frist beträgt mindestens zwei und höchstens\nprüfung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auf           sechs Monate.\nGrund der Einzelzeugnisse die Urteile für die ein-\n(2) Die Wiederholung der ganzen Abschlußprü-\nzelnen Prüfungsabschnitte und das Gesamtergebnis\nfung findet nach Ermessen des Vorsitzenden frü-\nin die Niederschrift (§ 14) einträgt. Die Einzelzeug-\nhestens sechs und spätestens neun Monate nach Be-\nnisse werden mit der Niederschrift der zuständigen\nendigung der erfolglosen Abschlußprüfung statt. Bei\nLandesbehörde nach Beendigung der Prüfung über-\nder Wiederholung der ganzen Abschlußprüfung be-\nsandt.\nginnen die in § 33 Abs. 1 genannten Fristen mit dem\n(3) Sind an einem Prüfungsabschnitt zwei Prüfer         Beginn der Wiederholungsprüfung.\nbeteiligt, so wird das Urteil vom Vorsitzenden in\n(3) Vor der Wiederholung der ganzen Abschluß-\nfolgender Weise ermittelt:\nprüfung hat der Kandidat nach Ermessen und Wei-\nDie Summe der Zahlenwerte der beiden Einzel-            sung des Vorsitzenden wenigstens ein weiteres hal-\nurteile wird durch zwei geteilt, der Quotient er-       bes Jahr Zahnheilkunde zu studieren.\ngibt das Gesamturteil für den Prüfungsabschnitt.\nEin bei der Teilung verbleibender Bruch wird m, ~h         (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht be-\n§ 58 Abs. 1 mit dem entsprechenden Faktor multi-        steht, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Er\npliziert.                                               wird zu einer nochmaligen Abschlußprüfung nicht\nzugelassen.\nHat ein Prüfer das Urteil „nicht genügend\" abge-\ngeben, so kann das Gesamturteil höchstens „man-\ngelhaft\", hat ein Prüfer das Urteil „schlecht\" ab-                                § 55\ngegeben, so kann es höchstens „nicht genügend\"\nlauten.                                                    Die Wiederholungsprüfungen müssen außer im\npraktischen Teil in Gegenwart des Vorsitzenden\n(4) Der Kandidat hat sich nach Beendigung jedes         oder seines Stellvertreters, bei Abschnitten, an\nPrüfungsabschnittes zur Entgegennahme der Mit-             denen mehrere Prüfer beteiligt sind, in Gegenwart\nteilung des Urteils ohne besondere Aufforderung          · aller Prüfer des Abschnittes stattfinden.\nbinnen zwei Tagen bei dem Vorsitzenden und\nalsdann binnen 24 Stunden bei dem Prüfer (oder\nden Prüfern) für den nächstfolgenden Prüfungsab-                                     § 56\nschnitt zur Festsetzung der Prüfungstermine per-\nsönlich zu melden. Hierbei ist darauf zu achten, daß          (1) Wer sich nicht rechtzeitig zu einem Prüfungs-\nin der Regel zwischen den beiden Prüfungsabschnit-         abschnitt nach § 52 Abs. 4 meldet, kann vom Vor-\nten ein Zeitraum von höchstens drei Tagen liegt.          sitzenden bis zur folgenden Prüfungsperiode zu-\nrückgestellt werden. Gegen die Entscheidung ist\n(5) Die Reihenfolge, in der die einzelnen Prüfungs-    binnen zwei Wochen Beschwerde bei der zuständi-\nabschnitte zu prüfen sind, bestimmt der Vorsitzende.      gen Landesbehörde zulässig.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                             45\n(2) Wird die Abschlußprüfung einschließlich der     III. Erteilung der Bestallung als Zahnarzt\nWiederholungsprüfungen in einem Zeitraum von\nzwölf Monaten, in Fällen des § 61 Abs. 4 von neun                                § 59\nMonaten nach Beginn der Prüfung, für die der\n(1) Nach bestandener zahnärztlicher Prüfung kann\nKandidat zugelassen worden ist, im Falle des § 54\nder Kandidat bei der zuständigen Landesbehörde\nAbs. 2 nach Beginn der Wiederholungsprüfung, nicht\ndie Erteilung der Bestallung als Zahnarzt beantragen.\nvollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten\nWird der Antrag später als vier Wochen nach voll-\nals nicht bestanden und darf nicht wiederholt\nständig bestandener Prüfung gestellt, so kann die\nwerden.\nLandesbehörde die Vorlage eines polizeilichen\nFührungszeugnisses fordern.\n§ 57                            (2) Die zuständige Landesbehörde stellt die Be-\nstallungsurkunde nach Muster 6 aus. Die Bestal-\n(1) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten      lungsurkunde ist mit Geltung von dem Tage der\nNachweise sind dem Kandidaten erst nach Beendi-        vollständig bestandenen zahnärztlichen Prüfung aus-\ngung der Abschlußprüfung zurückzugeben. Auf Ver-       zustellen.\nlangen sind sie ihm schon früher auszuhändigen. In\ndiesem Falle teilt der Vorsitzende der zuständigen\nLandesbehörde mit, daß der Kandidat die Prüfung\nbegonnen, aber nicht beendet hat und daß ihm auf                  IV. Ausnahmebewilligung\nseinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden\nsind. Die zuständige Landesbehörde benachrichtigt                                § 60\ndie übrigen Landesbehörden. In die Urschrift des\nUniversitätsabgangszeugnisses oder des an seiner          (1) Uber die Zulassung der in § 9 Abs. 2 und 3,\nStelle vorgesehenen Nachweises (Studienbuch) ist       §§ 18, 21, 24 Abs. 7, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 und§ 35\nein Vermerk über das Ergebnb der bisherigen Prü-       Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet die\nfungen einzutragen.                                    zuständige Landesbehörde des Landes, in dem die\nPrüfung abgelegt wird.\n(2) Ist die Abschlußprüfung endgültig nicht be-\n(2) Uber die Zulassung von Ausnahmen nach § 12\nstanden, so kann die Rückgabe der Zeugnisse von\nentscheidet die zuständige Landesbehörde des Lan-\nAmts wegen erfolgen.\ndes, in dem die Prüfung fortgesetzt oder wiederholt\nwerden soll, im Einvernehmen mit der zuständigen\nLandesbehörde, in deren Bereich die Prüfung be-\n§ 58                         gonnen worden ist. Die Vorsitzenden der beteiligten\nPrüfungsausschüsse sind vor der Entscheidung zu\n(1) Ist die Abschlußprüfung bestanden, so ermit-   hören.\ntelt der Vorsitzende ihr Gesamtergebnis auf fol-\ngende Weise:\nEs wird für die Prüfungsabschnitte Zahn-, Mund-\nund Kieferkrankheiten, Chirurgie, Zahnerhaltungs-              V. Sonderbestimmungen\nkunde und Zahnersatzkunde je das Fünffache, für\ndie Prüfungsabschnitte Allgemeine Pathologie und                             § 61\npathologische Anatomie, Kieferorthopädie und\nInnere Medizin das Dreifache, für den Prüfungs-         (1) Studierende der Medizin, die d_ie ärztliche Vor-\nabschnitt Hygiene das Zweifache und für die        prüfung vollständig bestanden haben, können zur\nPrüfungsabschnitte Pharmakologie, Haut- und         zahnärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, wenn\nGeschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und       sie den Nachweis erbringen, daß sie die Vorlesung\nOhrenkrankheiten das Einfache der Zahlen einge-     über Werkstoffkunde gehört und an\nsetzt, die dem Urteil für jeden Prüfungsabschnitt     zwei Kursen der technischen Propädeutik und\nnach§ 13 bzw. § 52 Abs. 3 entsprechen. Die Summe\nder so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamt-           zwei Phantomkursen der Zahnersatzkunde\nergebnis, das bei Summen bis 50 „sehr gut\", von\nteilgenommen haben.\n51 bis 84 „gut\" und von 85 ab „befriedigend\"\nlautet. Muß der Kandidat auch nur in einem Prü-        (2) Studierende der Medizin, die die Nachweise\nfungsabschnitt eine Wiederholungsprüfung ab-        nach Absatz 1 erbracht haben, werden in der zahn-\nlegen, so kann das Gesamtergebnis höchstens         ärztlichen Vorprüfung nur in dem Fach Zahnersatz-\n,,gut\" lauten.                                     kunde (§ 23 IV) geprüft. Die Prüfung einschließlich\neiner etwaigen Wiederholungsprüfung muß inner-\n(2) Der Vorsitzende übersendet alsbald nach Fest-  halb eines .Zeitraumes von vier Monaten nach Be-\nstellung des Prüfungsergebnisses die Prüfungsakten     ginn beendet sein. Die Prüfung ist nur bestanden,\nder zuständigen Landesbehörde.                         wenn das Urteil mindestens „befriedigend\" lautet.\n(3) Uber das Bestehen der zahnärztlichen Prüfung      (3) Ärzte und Medizinalassistenten werden        zur\nstellt der Vorsitzende dem Kandidaten ein Zeugnis      zahnärztlichen Prüfung zugelassen, wenn sie den\nnach Muster 5 aus.                                     Nachweis erbringen, daß sie","46                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\na) je eine Vorlesung über Werkstoffkunde,          lautet. Ist die Prüfung bestanden, so ermittelt der\nEinführung in die Kieferorthopädie und          Vorsitzende ihr Gesamtergebnis in entsprechender\nTheorie der Kieferorthopädie und je zwei        Abweichung von der Vorschrift des § 58 Abs. 1.\nVorlesungen über spezielle Pathologie und\nTherapie der Zahn-, Mund- und Kiefer-\nerkrankungen, spezielle Zahn-, Mund- und\nKieferchirurgie, Zahnerhaltungskunde und                 VI. Schluß- und Dbergangs-\nzahnärztliche Propädeutik gehört,                                  bestimmungen\nb) je ein Semester an einem Phantomkursus\nder Zahnerhaltungskunde und an einem                                     § 62\nKursus der kieferorlhopädischen Technik\n(1) Wer bei der Verkündung dieser Prüfungsord-\nund je zwei Semester an einem Kursus der\nnung das Studium der Zahnheilkunde begonnen hat,\ntechnischen Propädeutik und einem Phan-\nlegt die zahnärztliche Vorprüfung nach den bisheri-\ntomkursus der Zahnersatzkunde regelmäßig\ngen Bestimmungen ab.\nteil genommen,\nc) je zwei Semester als Praktikant den Kursus          (2) Wer bei dem Inkrafttreten dieser Prüfungs-\nund die Poliklinik cler Zahnerhaltungs-          ordnung die zahnärztliche Vorprüfung vollständig\nkunde und den Kursus und die Poliklinik         bestanden hat, legt die zahnärztliche Prüfung nach\nder Zahnersalzkuncle und drei Semester als      den bisherigen Bestimmungen ab.\nPraktikant die Klinik und Poliklinik der\nZahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit\nErfolg besucht                                                           § 63\nhaben. § 36 Abs. 2 giJt entsprechend.                         Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n(4) Arzte und Medizinalassistenten, die nach Ab-       mit § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nsatz 3 zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen sind,        heilkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I\nsind von den Prüfungen in den Prüfungsabschnitten          S. 221) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\nI bis VI befreit. Die Prüfung einschließlich etwaiger\nWiederholungsprüfungen muß innerhalb eines Zeit-\nraumes von neun Monaten beendet sein.                                              § 64\n(5) Die Prüfung nach Absatz 3 ist im ganzen nicht          Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Mai 1955 in\nbestanden und muß in allen Abschnitten wiederholt          Kraft. Zugleich treten alle entgegenstehenden Vor-\nwerden, wenn das Urteil                                    schriften außer Kraft, insbesondere die Prüfungs-\nin einem der Abschnitte VII bis X „schlecht\" oder       ordnung für Zahnärzte vom 15. März 1909 (Beilage\nzu Nr. 12 des Zentralblatts für das Deutsche Reich\nin zwei der Abschnitte VII bis X „nicht genügend\"       S. 85) in der Fassung der Anderungsverordnungen\noder schlechter oder                                 vom 5. April 1934 (Reichsministerialblatt S. 300) und\nin drei der Abschnitte VII bis XI „mangelhaft\"          vom 5. Februar 1935 (Zentralblatt für das Deutsche\noder schlechter                                      Reich S. 65).\nBonn, den 26. Januar 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder","Nr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                                                                                                                                           47\nAnlage 1\n(zu § 20 Abs. 4)\n(Muster 1)\nZeugnis\nüber die Teilnahme an\nden anatomischen Präparierübungen / dem physikalischen, chemischen, physiologischen, physiologisch-\nchemischen Praktikum/ dem mikroskopisch-chemischen Kursus/ dem Kursus der technischen Propä-\ndeutik/ dem Phantomkursus der Zahnersatzkunde\nbei der Universität in\nDem Studierenden der Zahnheilkunde\nDer\ngeboren am ........................ .                                         ........................ 19 .......... in\nwird hiermit bescheinigt, daß ~ im .............. .                                                                                                     ............................................... Halbjahr 19.\nsie\nvom ..................................... .                       ............................. 19 ............ bis ......................................................................................... 19 ........... an\n............................... ... .. ................. ................. ............. .................. regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat.\n.............................................. , den                  ................................................ 19 ...\n(Siegel)                                                                                                                     (Unterschrift des Leiters der Ubungen usw.\nmit Angabe der akademischen Stellung)\n(Beglaubigung durch den Vorsteher des Instituts,\nfalls er nicht selbst Leiter der Ubungen usw. gewesen ist)","48                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 30 Abs. 1 erster Satz)\n(Muster 2)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in ....................................................... .\nüber die zahnärztliche Vorprüfung\ndes\n--Studierenden der Zahnheilkunde .......... .\nder\nDer\nDie Studierende der Zuhnheilkunde ...... .\ngeboren am .....                                                          19 ............ in ..... .\nhat bei der mit ~hm abqehaltenen zahnärztlichen Vorprüfung\n1hr      -\nI. in der An.atomie das Urteil ..................................................................................................................................... .\nII. in d.er Physiologie das Urteil .................................................................................................................................. .\nIII. in der plYysiologischen Chemie das Urteil. .................................................................................................... .\nIV. in der Zahnersatzkunde das Urteil ..................... .\nV. in der Zoologie (Biologie) das Urteil .......................................... .\nVI. in der Physik das Urteil\nVII. in der Chemie das Urteil\n(somit das Gesamtergebnis ........................................................ .                        .... ) erhalten.\nDie Prüfung in ................................. .       ..................... darf frühestens nach                                                                      ........ Monaten\nwiederholt werden; jedoch hat die Meldung zur Wiederholung spätestens bis zum ....\n19 ............ zu erfolgen.*)\n....... , den ..... .                               ..................... 19 .. .\n(SiqJcl)                                                                 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Unterschrift)\nder\n•) Falls       die   Sludiercn<le eine Wicderholungsprüfong abzulegen hat, unter Fortfall der Worte: ,,somit das Gesamtergebnis ..• •.","Nr. 4 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                                                                                                               49\nAnlage 3\n(zu § 30 Abs. 1 letzter Satz)\n(Muster 3)\nZeugnis\ndes Prüfungsausschusses in ................................................................................................. ..\nüber die Wiederholung der zahnärztlichen Vorprüfung\ndes\n--Studierenden der Zahnheilkunde ....................................................................................................................................................\nder\nDer\nDie Studierende der Zahnheilkunde ........................................................................................ .\ngeboren am„                                         ......... 19 ............ in ................................... ..\nihm\nhat bei der mit ihr abgehaltenen\nVorprüfung                               Wiederholungs-\nprüfung\nI. in der Anatomie das Urteil\nII. in der Physiologie das Urteil\nIII. in der physiologischen Chemie das Urteil\nIV. in der Zahnersatzkunde das Urteil\nV. in der Zoologie (Biologie) das Urteil\nVI. in der Physik das Urteil\nVII. in der Chemie das Urteil\n(somit das Gesamtergebnis ...........                                        .................... ) erhalten.\nG emaß „    § 27 d er Prufungsor•d mmg h at der\n„\ndie Slu d.reren d e d.ie W ie d er h olungsprü f ung mc                                            . h t b es t an d en\nund wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen.*)\n...................... ,den .....                           ............................ 19 ....... .\n(Sieqel)                                                        Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Unterschrift)\n•) Falls der Siudicrcndc nidtl in allen f'<ichcrn bestanden hat, unter Fortfall der Worte: ,,somit das Gesamtergebnis ... • •.\ndie","50                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage 4\n(zu § 36 Abs. 2)\n(Muster 4)\nPraktikantenschein\nDem\nDer-- Kandidat (in) der Zahnheilkunde .................................................. .\nwird hiermit bescheinigt, daß ~nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung im ......... .\nsie\nHalbjahr 19............ vom ... ..                .. .................. 19 ............ bis ........................ ..               .. ........... 19 .......... ..\nan dem Kursus               f„\ndie Klinik (Poliklinik) ur\nin ...... ..                                                                                                                 als Praktikant (in)\nteilgenommen\nregclmi:ißig und mit Erfolg            besucht   hat.\n...................................................... ,den ......... .     ........................ 19........\n(Unterschrift des Leiters der Klinik -             Poliklinik -\noder des Kursus)","l\n1\nNr. 4-Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                                                                                                                                                    51\n.1\n!\nl\ni\n'\nAnlage5\n'1\n(zu § 58 Abs. 3)\n!\n(Muster 5}\n~~:   Kandidat (in) der Zahnheilkunde ................................................................................................................................................... ,\ngeboren am ............................................................................... 19............ in .................................................................................................................. ,\nhat am ...................................................................................... 19 ............ vor dem Prüfungsausschuß für die zahnärztliche\nPrüfung in ................................................................................................................................................................................................................................\ndie zahnärzliche Prüfung mit dem Gesamtergeqnis ..... :............................................................................................ bestanden.\n.................. .................. , den .......................................................... 19 ........\n(Siegel)                                                                                               Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses\n(Untersdlrilt)","52                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 59 Abs. 2)\n(Muster 6)\nder\nNachdc!m -      Kandidat(in) der Zahnheilkunde„\ndie\nqel)OrC\\n am ....                             .. .......... 19 ............ in ....... .\nam                                                                                                     .. ............. 19 ............ die zahnärztliche Prüfung\nvor dem Prüfungsausschuß in           „\nihm\nmit dem Gesamtergebnis ...                                              ............................. bestanden hat, wird ihr hierdurch die\nBestallung als Zahnarzt/Zahnärztin\nmit der Geltung vom ............. .               .................................................. 19 ............ erteilt.\nDie Bestallung berechtigt zur Ausübung der Zahnheilkunde .\n.............................................. ....... , den ............................................................ 19 ...... ..\n(Siegel}                                                                                                          (Unterschrift)"]}