{"id":"bgbl1-1955-4-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":4,"date":"1955-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_4.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zur Ergänzung der Bestallungsordnung für Ärzte","law_date":"1955-01-26T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["36                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nVerordnung\nzur Ergänzung der Bestallungsordnung für• Ärzte.\nVom 26. Januar 1955.\nAuf Grund der§§ 3 und 92 der Reichsärzteordnung ·         5. § 69 Abs. 3 Buchstabe b wird wie folgt neu ge-\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433) in           faßt:\nVerbindung mit Artikel 129 Abs.1 des Grundgesetzes             „b) wer während des zweiten Weltkrieges\nfür die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustim-                militärischen Dienst oder militärähnlichen\nmung des Bundesrates verordnet:                                    Dienst im Sinne der §§ 2 und 3 des Bundes-\nversorgungsgesetzes in der Fassung vom\n7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S: 866)\n§ 1                                    geleistet hat oder Heimkehrer im Sinne\nDie Beslallungsordnung für Arzte vom 15. Septem-                 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950\nber 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) wird wie folgt                in der Fassung der Änderungsgesetze vom\ngeändert:                                                          30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)\nund 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\n1. In § 28 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:                 S. 931) ist, bis zum 17. November 1953 die\närztliche Vorprüfung bestanden und sich\n„Das gleiche gilt für naturwissenschaftliche                  bis zum 1. April 1958 zur ärztlichen Prü-\nFächer, die Gegenstand einer an einer ausländi-               fung gemeldet hat.\"\nschen Universität oder Hochschule vollständig\nbestandenen Prüfung waren, wenn diese Prü-            6. Es wird folgender neuer § 70 eingefügt:\nfung einer deutschen Prüfung gleichwertig ist.\"                                 ,,§ 70\nStudierende, die das Gesuch um Zulassung\n2. In § 69 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nvor dem 1. April 1954 eingereicht haben, legen\n,,Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Ver-         die ärztliche Vorprüfung nach bisherigem Recht\nordnung drei Semester Medizin studiert hatten,           ab. Soweit jedoch die ärztliche Vorprüfung von\nkann der Vorsilzende des Prüfungsausschusses             Studierenden der Medizin, die das Gesuch um\nvon der Ableistung des Krankenpflegedienstes             Zulassung zur ärztlichen Vorprüfung vor diesem\n(§ 5) befreien.\"                                         Zeitpunkt eingereicht haben, nach den Vorschrif-\nten dieser Bestallungsordnung durchgeführt\n3. In§ 69 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:\nworden ist, verbleibt es dabei.\"\n,, (2) Studierende der Medizin, die vor dem           Die bisherigen §§ 70 und 71 werden §§ 71\n1. April 1954 nach einem Studium von vier Se-            und 72.\nmestern zur ärztlichen Vorprüfung zugelassen\nwaren, können nach einer Studienzeit von zehn         7. In§ 72 wird unter Ersetzung des Punktes durch\nSemestern unter den Voraussetzungen des § 39             ein Komma folgender Halbsatz angefügt:\nAbs. 2 zur ärztlichen Prüfung zugelassen wer-            „soweit sich nicht aus den §§ 69 und 70 etwas\nden.\"                                                    anderes ergibt.\"\nDie bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                                      § 2\nsätze 3 und 4.                                        Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sobald\ndas Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.\n4. In§ 69 Abs. 3 Buchstabe a wird unter Streichung\ndes Wortes „hat\" folgender Halbsatz angefügt:                                  § 3\n„und sich bis zum 1. April 1957 zur ärztlichen        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nPrüfung gemeldet hat\".                              kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}