{"id":"bgbl1-1955-4-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":4,"date":"1955-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern","law_date":"1955-01-19T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeill\n1955                    Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1955                                                                                              Nr. 4\nTag                                                       Inhalt:                                                                                         Seite\n19. 1. 55   Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern                                                             33\n26. 1. 55   Verordnung zur Ergänzung der BestaJlungsordnung für .Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             36\n26. 1. 55   Prüfungsordnung für Zahnärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   37\n24. 1. 55   Fünfzehnte Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    53\n24. 1. 55   Dreiundzwanzigste Verordnung über Zollsatzänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           54\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   55\nIn Teil II Nr. 2, ausgegeben am 21. Januar 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Wiederanwendung\ndes Internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegrafenkabel. - Bekanntmachung über das In-\nkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nvom 22. Juli 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die den Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung\nvon Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Erleichterungen. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des\ndeutsch-belgischen Vertrages betreffend die Bestrafung der auf den beiderseitigen Gebieten begangenen Forst-, Feld-,\nFischerei- und Jagdfrevel. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Genfer Protokolls über die Schieds-\nklauseln im Handelsverkehr und des Genfer Abkommens zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Verhält-\nnis zu Belgien. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Eichung der Binnen-\nschiffe. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falsch-\nmünzerei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens und Statuts über die internationale\nRechtsordnung der Seehäfen. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Meistbegünstigungsabkommens vom\n31. Oktober 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik El Salvador.\nVerordnung\nzur Umsiedlung von Vertriebenen und Flüchtlingen aus überbelegten Ländern.\nVom 19. Januar 1955.\nAuf Grund des § 31 des Gesetzes über die Angele-                      Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rhein-\ngenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundes-                       land-Pfalz (Aufnahmeländer) umzusiedeln.\nvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 201) verordnet die Bundesregierung mit                                                                          § 2\nZustimmung des Bundesrates:                                                   Die Umsiedlung ist gemäß dem dieser Verordnung\nals Anlage beigefügten Umsiedlungs- und Finanzie-\nrungsplan durchzuführen.\n§ 1\nAus den Ländern Bayern, Niedersachsen und                                                                                 § 3\nSchleswig-Holstein (Abgabeländer) sind 165 000 Per-                           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsonen in die Länder Baden-Württemberg, Bremen,                            kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Januar 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDr. Preusker","34                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nAnlage\nUmsiedlungs- und Finanzierungsplan\nABSCHNITT A                         wahl wird von den Flüchtlingsverwaltungen der\njeweils beteiligten Länder, die gleichberechtigt zu-\nUmsiedlungsplan\nsammenwirken, vorgenommen. Die ausgewählten\nPersonen gelten als zur Umsiedlung angenommen.\nVerteilung der Umsiedler\nIII\nauf die Länder\nBerücksichtigung des Ergebnisses\n(1) Von der Gesamtzahl der Umzusiedelnden haben                        der freien Wanderung\na) abzugeben                                      1. Aufnahmeländer\ndie Länder                                     (1) Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und die-\nBayern                           50 000   sen gleichgestellte Personen, die außerhalb der Um-\nNiedersachsen                    58 000   siedlung in eines der Aufnahmeländer zugewandert\nsind, werden nach erfolgter Auswahl (Ziffer II) und\nSchleswig-Holstein               57 000\nNachführung ihrer im Antrag aufgeführten Familien-\nb) aufzunehmen                                    angehörigen auf die Umsiedlungsverpflichtung an-\ndie Länder                                  gerechnet.\nBaden-Württemberg                31 000      (2) Die Aufnahmeländer sind berechtigt, ihre Auf-\nBremen                            2 000   nahmeverpflichtung durch Familienzusammenfüh-\nHamburg                          25 000   rungen zu erfüllen, die Länder Baden-Württemberg\nund Nordrhein-Westfalen jedoch nur insoweit, als\nHessen                            6 000\nAnträge auf Familienzusammenführung in diese\nNordrhein-Westfalen              95 500   Länder bis zum 31. Dezember 1954 gestellt sind.\nRheinland-Pfalz                   5 500\nPersonen.                                                2. Abgabeländer\nSoweit die Umsiedlung nicht als Familienzusam-\n(2) Dabei sind umzusiedeln\nmenführung (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertrie-\na) aus Bayern                                     benengesetzes) durchgeführt wird, sind unbeschadet\nnach Baden-Württemberg           21 500   des § 28 des Bundesvertriebenengesetzes die An-\nnach Bremen                               tragsteller bevorzugt umzusiedeln, die\nnach Hamburg                                    in Gebieten mit hoher struktureller Arbeits-\nnach Hessen                                     losigkeit (bevorzugte Umsiedlungsgebiete) woh-\n4 500\nnen oder\nnach Nordrhein-Westfalen         21 500\narbeitsfähig, aber schwer zu vermitteln sind\nnach Rheinland-Pfalz              2 500         (Schwerbeschädigte, arbeitslose ältere Arbeit-\nb) aus Niedersachsen                                    nehmer usw.) oder\nnach Baden-Württemberg            6 000         die Umsiedlung überwiegend im Interesse der\nnach Bremen                       1 800         Berufsausbildung ihrer Kinder betreiben.\nna eh Harnburg                    5 000\nnach Hessen                                                          IV\n1 000\nnach Nordrhein-Westfalen                  Einbeziehung anderer Personen in die Umsiedlung\n42 200\nnach Rheinland-Pfalz              2 000      (1) In die Umsiedlung sind 22 500 Evakuierte ein-\nzubeziehen und wie folgt zurückzuführen:\nc) aus Schleswig-Holstein\nnach Baden-Württemberg            3 500\naus Bayern\nnach Bremen                                               nach Baden-Württemberg            500\n200\nnach Hamburg                                             nach  Hessen                       500\n20 000\nnach Hessen                                              nach  Nordrhein-Westfalen        2 500\n500\nnach Nordrhein-Westfalen                                 nach  Rheinland-Pfalz              500\n31 800\nnach Rheinland-Pfalz              1 000           aus Niedersachsen\nPersonen.                                                               nach Bremen                      1100\nnach Hamburg                     2 700\nII                                          nach Nordrhein-Westfalen         2 700\nDie Auswahl der Umsiedler                                 nach Rheinland-Pfalz               200\nDie Umsiedler sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 2               aus Schleswig-Holstein\ndes Bundesvertriebenengesetzes aus dem Kreis der                        nach Bremen                        100\nberechtigten Antragsteller auszuwählen. Die Aus-                        nach Hamburg                    11 700.","Nr. 4 -Tag-der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1955                            35\nLiegt eine dieser Verpflichtung entsprechende An-         (3) Die Termine, zu denen die Auswahl der Um-\nzahl von Rückführungsanträgen Evakuierter nicht        siedler zu beenden und die Umsiedlung abzuschlie-\nvor, so ist der Umsiedlungsverpflichtung gemäß den     ßen ist, werden vom Bundesminister für Vertriebene,\nallgemeinen Bestimmungen dieses Planes nachzu-         Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte unter Beachtung\nkommen.                                                der in den Zeitplänen der Länder festgesetzten End-\n(2) Außer Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen\ntermine bestimmt.\nund diesen gleichgestellten Personen, sowie außer         (4) Uber den Stand der Umsiedlung ist dem Bun-\nden nach Absatz 1 in die Umsiedlung einbezogenen       desminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegs-\nEvakuierten sind weitere Antragsteller, die zum· Per-  geschädigte, über den Stand des Umsiedlerwoh-\nsonenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten Uberleitungs-     nungsbaues dem Bundesminister für Wohnungsbau\ngesetzes (§ 31 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenen-   auf Anforderung zu berichten.\ngesetzes) gehören, in die Umsiedlung einzubeziehen,\nsoweit dies zwischen den jeweils beteiligten Ländern\nvereinbart ist. Die Ziffern A II und A III gelten ent-                       ABSCHNITT B\nsprechend.\nFinanzierungsplan\n(3) Soweit Evakuierte gemäß Absatz 1 in die Um-\nsiedlung einzubeziehen sind oder gemäß Absatz 2 in                               VII\ndie Umsiedlung einbezogen werden, gilt als Auf-                       Kosten der Umsiedlung\nnahmeland das Land des Ausgangsortes bzw. des\nErsatzausgangsortes (§§ 1 bzw. 6 des Bundesevaku-         Von den Kosten der Umsiedlung werden die\niertengesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl.     Kosten bis zum Reiseziel vom Abgabeland und die\nI S. 586).                                             weiteren Kosten vom Aufnahmeland nach Maßgabe\ndes Ersten Uberleitungsgesetzes in der Fassung\nV                           vom 21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) ver-\nWohnungsmäßige Unterbringung der Umsiedler           rechnet.\n(1) Die Umsiedler sind in Wohnraum angemessen                                 VIII\nunterzubringen.                                              Wohnungsbauförderungsmittel des Bundes\n(2) Die Zuteilung von Ersatzwohnraum für Woh-          Der Umsiedlerwohnungsbau in den Aufnahme-\nnungen, die mit für die Umsiedlung zweckgebunde-       ländern wird mit\nnen Mitteln des Bundes (Ziffer VIII) gefördert\n75 000 000 DM aus den gemäß Bereitstellungsver-\nwerden, ist zulässig, soweit die vom Bundesminister\nfügung des Präsidenten des Bundes-\nfür Wohnungsbau gemäß § 16 Abs. 3 des Ersten\nausgleichsamtes vom 26. Oktober\nWohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 in der\n1953 (Amtliches Mitteilungsblatt des\nFassung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nBundesausgleichsamtes Nr. 20 vom\nS. 1047) zu erteilenden Auflagen oder die vom Prä-\n17. November 1953) für das Rech-\nsidenten des Bundesausgleichsamtes gemäß § 348\nnungsjahr 1954 zur Verfügung ge-\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August\nstellten Mitteln der Wohnraumhilfe,\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) zu erlassenden Be-\nstimmungen dies gestatten.                               7 5 000 000 DM aus     Bundeshaushaltsmitteln der\nRechnungsjahre 1954 und 1955 nach\nMaßgabe der Zustimmungserklä-\nVI\nrung der Länder vom 16. Oktober\nZeitliche Aufnahme der Umsiedler                              1953,\n(1) Die Ubernahme der Umsiedler erfolgt nach        200 000 000 DM aus dem mit je 100 000 000 DM in\neinem Zeitplan, der nach Verteilung der für den                          die Bundeshaushalte der Rechnungs-\nUmsiedlerwohnungsbau bestimmten Bundesmittel                            jahre 1955 (I. Tranche) und 1956\nim Rahmen der verfügbaren sonstigen Finanzie-                           (II. Tranche) einzustellenden Erlös\nrungsmittel von den Aufnahmeländern aufzustellen                         einer Umsiedlunganleihe\nist. Der Zeitplan ist den Terminen anzupassen, zu      öffentlich gefördert.\ndenen die für die Umsiedler bestimmten Wohnungen\nunter Berücksichtigung normaler Bauzeit erstellt\nIX\nsein werden. Die Zeitpläne sind dem Bundesminister\nfür Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte                      Mittel bereits teil ung\nund dem Bundesminister für Wohnungsbau innerhalb           Uber die Bereitstellung, die Bereitstellungsbedin-\neiner angemessenen Frist vorzulegen.                    gungen, den Einsatz und die Verfügbarkeit der in\n(2) Die Durchführung der Zeitpläne erfolgt im Zu-   Ziffer VIII ausgewiesenen Bundesmittel wir~ be-\nsammenwirken mit den Abgabeländern.                    sonders verfügt."]}