{"id":"bgbl1-1955-39-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":39,"date":"1955-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/39#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_39.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl","law_date":"1955-10-31T00:00:00Z","page":699,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955                           699\nGesetz zur Änderung von Vorschriften\nauf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl.\nVom 31. Oktober 1955.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                   Schmierölen hergestellt, die in den Geltungs-\nschlossen:                                                                    bereich dieses Tarifs eingeführt und ver-\nzollt worden sind, und werden sie danach\nArtikel 1                                               zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch\nin das Zollausland ausgeführt, so kann die\nDer Zolltarif - Anlage zum Zolltarifgesetz vom\nVergütung nach dem Zollsatz bemessen\n16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) - in der\nwerden, der beim Eingang der Schmieröle\nFassung des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-                                  in den Geltungsbereich dieses Tarifs ange-\ngaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-                               wendet worden ist.\"\ngesetzbl. I S. 149) wird mit Wirkung ab 1. April 1954\nwie folgt geändert und ergänzt:                                       4. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 wird der\nmit Buchstabe c (Vergütungsfähiges Heizöl) be-\n1. In Tarifnummer 2710 Abs. D wird der Unter-\nzeichnete Absatz gestrichen. Die folgenden Ab-\nabsatz\nsätze d bis h erhalten die Bezeichnung c bis g.\n,,2 - Heizöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,90 DM\"\ngestrichen. Die Unterabsätze 3 und 4 erhalten                     5. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 wird\ndie Bezeichnung 2 und 3.                                             dem mit Buchstabe c-früher d - (Vergütungs-\nfähige Schmiermittel) bezeichneten Absatz als\n2. In Anmerkung 1 Buchstabe a zur Tarifnum-                             zweiter Satz folgender Satz eingefügt:\nmer 2710 werden die Worte „solchem unbe-\n,,Dem zur Herstellung verwendeten vergütungs-\narbeitetem\" und „oder Heizöl\" gestrichen. Fol-\nfähigen Schweröl steht Schweröl gleich, das\ngender Satz wird angefügt:\nnicht im Geltungsbereich dieses Tarifs herge-\n„ Wird Bitumen oder Petrolkoks dieser Art zum                       stellt, jedoch in diesem verzollt worden ist.\"\nendgültigen Verbleib oder Verbrauch in das\nZollausland ausgeführt, so werden weitere                         6. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 werden\n0,45 DM für je 100 kg des Erdölrückstandes ver-                      in dem mit Buchstabe d - früher e - bezeich-\ngütet.\"                                                              neten Absatz die Worte „a bis d\" ersetzt durch\n,,a bis c\".\n3. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 erhält\nder mit Buchstabe b bezeichnete Absatz fol-                       7. In Anmerkung     1 zur Tarifnummer 2710 werden\ngende Fassung:                                                       in dem mit Buchstabe f - früher g - bezeich-\n,,b) (Vergütungsfähige Mineralöle)                                   neten Absatz die Worte „in den Fällen der\nBuchstaben a bis c\" ersetzt durch „im Falle des\nWerden Mineralöle der Absätze B bis D,                          Buchstaben b\".\ngasförmige Kohlenwasserstoffe der Tarif-\nnummer 2711 oder Erzeugnisse der Tarif-                      8. In Anmerkung 1 zur Tarifnummer 2710 wird\nnummern 2712, 2713, 2714 Abs. A und D im                        in dem mit Buchstabe g - früher h - bezeich-\nzollinländischen Geltungsbereich dieses Ta-                     neten Absatz die Bezeichnung „e\" durch „d\" er-\nrifs aus Erdöl hergestellt und danach aus-                      setzt.\ngeführt oder zu einem Zollverkehr abgefer-\ntigt, so wird ein Betrag von 12,90 DM für je                 9. Die Anmerkung 2 zur Tarifnummer 2710 erhält\n100 kg des vergütungsfähigen Mineralöls                         folgende Fassung:\nvergütet. Werden vergütungsfähige Schwer-                       .,2. Schweröle mit einem Flammpunkt im ge-\nöle nach Raffination zum endgültigen Ver-                            schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei\nbleib oder Verbrauch in das Zollausland                              deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752\nausgeführt, so kann die Vergütung nach der-                          weniger als 40 Volumenprozent bis 250° C\njenigen vom Hersteller nachzuweisenden                                übergehen, nach Herstellung im Zollausland\nMenge an Schweröl bemessen werden, die                                eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das\nzur Herstellung des raffinierten Schweröls                            im Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt\nverwendet worden ist. Werden vergütungs-                              worden ist, zum unmittelbaren Verheizen\nfähige Schmieröle durch Bearbeitung von                             unter Zollsicherung ............ 1,50 DM\".","700                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n10. Die Anmerkung 3 zur Tarifnummer 2710 erhält                       mungen in den folgenden Nummern 1 und 3 mit\nfolgende Fassung:                                                Wirkung ab 1. April 1954 wie folgt geändert und\n.3. Schweröle mit einem Flammpunkt im ge-                       ergänzt:\nschlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei\nderen Destillation nach DIN-Entwurf 51 752                 1. In § 1 Abs. 2 werden die Nummern 3 und 4 ge-\nweniger als 40 Volumenprozent bis 250° C                      strichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-\nübergehen, nach Herstellung im Zollausland                    den Nummern 3 und 4.\neingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das\nim Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt                  2. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefüg,t:\nworden ist, als Zusatz zu Kohle, die in Ver-\n.Für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs. A - 1\nkokungsanlagen verarbeitet wird, unter\ndes Zolltarifs gilt in diesem Falle § 3 Abs. 3\nZollsicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,- DM\".\nSatz 2 entsprechend.•\n11. In· Anmerkung 5 Buchstabe d zur Tarifnum-\nmer 2710 werden                                                   3. In § 2 Abs. 1 werden die Nummern 3 und 4 ge-\nstrichen; die bisherigen Nummern 5 und 6 wer-\na) der zweite Unterabsatz (Heizöle) und\nden Nummern 3 und 4.\nb) im vierten Unterabsatz (Andere Schweröle)\nhinter dem Worte .Gasöle\" das Komma und\n•           die Worte .der Heizöle\" gestrichen.\n4. § 2 Abs. 2 wird gestrichen .\n5. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2                                            • (2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungs-\nDas Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf                             gebiet steuerbegünstigt verwendet werden\nMineralöl vom 23. April 1953 (Bundesgesetzbl. I                           darf, ist dies auch in den Freihäfen zulässig.•\nS. 149) wird wie folgt geändert und ergänzt:\nArtikel 3 erhält folgende Fassung:                                     6. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt hinter dem\nWorte .wurden• durch ein Komma ersetzt; fol-\n.Artikel 3                                       gende Nummer 5 wird angefügt:\n(1) Die Bundesregierung kann abweichend von\n.5. (nur soweit es sich um Schweröle mit einem\nf 4 des Zolltarifgesetzes aus wirtschaftlichen Grün-\nFlammpunkt im geschlossenen Tiegel von\nden durch Rechtsverordnung die Zollsätze der\nmehr als 55° C handelt, bei deren Destilla-\nTarifnummern 27f0 Abs. B, C, D - 1, - 2 - a und\ntion nach DIN-Entwurf 51752 weniger als 40\n- 3, 2711, 2712, 2713, 2714 Abs. A und 3404 Abs. A\nVolumenproz.ent bis 250° C übergehen) zum\n- 1 bis auf 16,50 DM, der Tarifnummer 2710 Abs. D\nunmittelbaren Verheizen verwendet werden.•\n- 2 - b bis auf 19,70 DM und der Tarifnummer 2710\nAbs. D - 2 - c bis auf 28,50 DM erhöhen, bevor\nder Bundesrat Stellung genommen und der Bun-                         1. § 11 erhält folgende Fassung:\ndesJag zugestimmt hat. lfierbei darf der Zollsatz\n.§ 11\nfür Schweröle, die Topprückstände sind und unter\nZollsicherung zur Gewinnung von Waren der                                 Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit. der\nTarifnummern 2710 bis 2714 verwendet werden,                            im Erhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse\nnicht erhöht werden. Rechtsverordnungen dieser                          kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden,\nArt dürfen nur mit einer Geltungsdauer bis zu                           daß die Mineralölsteuer ganz oder zum Teil\nsechs Monaten erlassen werden. In diesen Fällen                        vergütet wird für nicht steuerbare Erzeugnisse,\nist di~ Bundesregierung verpflichtet, innerhalb                        die unter Verbrauch versteuerten Mineralöls\nvon drei Wochen nach Verkündung der Rechts-                             hergestellt worden sind, und zwar\nverordnung den gesetzgebenden Körperschaften\neinen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Be-                           1. für Schmiermittel der Nummer 3404 Abs.\nhandlung nach § 4 des Zolltarifgesetzes vorzu-                                 A - 1 des Zolltarifs, wenn sie ausgeführt\nlegen.                                                                         oder ZU einem Zollverkehr abgefertigt\n(2) Macht die Bundesregierung von dieser Er-                              werden,\nmächtigung Gebrauch, so kann sie die Vergü-\ntungssätze der Anmerkung 1 Buchstaben b bis e                             2. für andere Erzeugnisse, wenn sie aus dem\nzur Tarifnummer 2710 jeweils auf 13,10 DM er-                                 Erhebungsgebiet ausgeführt werden, um\nhöhen.•                                                                         außerhalb des Erhebungsgebietes und der\nFreihäfen zu verbleiben oder verbraucht\nf                           Artikel 3\nzu werden.\n.. ,\nDas Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be-                       Die Steuervergütung ist ausgeschlossen, wenn\nkanntmachung vom 21. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I                          das Mineralöl . zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder\nS. 234) wird, und zwar mit Ausnahme der Bestim-                           Beleuchtungszwecken verbraucht worden ist.•"]}