{"id":"bgbl1-1955-39-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":39,"date":"1955-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Truppenzollgesetz","law_date":"1955-10-29T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt\nTeill\n1955                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1955                                                                                                            Nr. 39\nTag                                                                    Inhalt:                                                                                        Seite\n29. 10. 55   Truppenzollgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  691\n31. 10. 55   Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete der Abgaben auf Mineralöl .... ·..                                                                      699\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  701\nIn Teil II Nr. 24, ausgegeben am 31. Oktober 1955, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Libanon vom 8. März 1955 auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\n- Gesetz über den Vertrag vom 4. November 1954 zwischen der BundesrepublikDeutschlandunddenVereinigten Mexi-\nkanischen Staaten über den Schutz der Urheberrechte ihrer Staatsangehörigen an Werken der Tonkunst. - Bekannt-\nmachung über die Kündigung des Internationalen Obereinkommens zum Schutze des menschlichen Lebens auf See\n(Schiffssicherheitsvertrag, London 1929). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des internationalen Abkom-\nmens zur Bekämpfung der Falschmünzerei im Verhältnis zu Osterreich. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nUbereinkommens Nr. 96 der Internationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neu-\nfassung 1949) für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen\nAbkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe {Beitritt Frankreichs). -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 63 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus und des\nverarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft für die Bundesrepublik Deutsch-\nland. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Obereinkommens über den Freibord der\nKauffahrteischiffe im Verhältnis zu Burma. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Obereinkommens über\ndie Sklaverei im Verhältnis zu Mexiko.\nGesetz zur Ausführung\nder Artikel 33, 34 und 35 des in Bonn am 26. Mai 1952 unterzeichneten Vertrages\nüber die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der\nBundesrepublik Deutschland und des Artikels 3 des am gleichen Tage unterzeichneten\nAbkommens über die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder\nin der Fassung des in Paris am 23. Oktober 1954 unterzeichneten Protokolls\nüber die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland\n(Truppenzollgesetz).\nVom 29. Oktober 1955.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                          oder Verkehrsanstalt die gefundenen Wa-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                   ren der zuständigen Zollstelle zu gestellen,\nbevor sie sie anderen Personen als dem\nI. Gestellung von Waren,                                                                  Verlierer oder den zuständigen Behörden\ndie aus dem Besitze der Streitkräfte                                                              der Streitkräfte übergibt.\noder ihrer Mitglieder stammen                                                           3. Waren, die im unmittelbaren Besitze einer\n§ 1                                                                         Person verbleiben, welche die Rechtsstel-\nlung eines Mitglieds der Streitkräfte ver-\nGestellungspflichtige Waren\nloren hat. Das gleiche gilt für Waren, die\n(1) Die folgenden Waren sind ohne Rücksicht dar-                                                      in ihrem mittelbaren Besitze verbleiben\nauf, ob sie Zollgut oder Freigut sind, unverzüglich                                                      und nicht vom unmittelbaren Besitzer nach\nder zuständigen Zollstelle zu gestellen:                                                                 der Dbergabe gemäß Nummer 1 gestellt\n1. Waren, deren unmittelbaren Besitz Perso-                                                      worden sind. Zur Gestellung verpflichtet\nnen, die nicht Mitglieder der Streitkräfte                                                    ist das ehemalige Mitglied der Streitkräfte.\nsind, im Zollgebiet von den Streitkräften                                        (2) Zuständige Zollstelle im Sinne des Absatzes 1\noder ihren Mitgliedern erlangen. Zur Ge-                                    ist die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren\nstellung verpflichtet ist derjenige, der den                                beim Besitzerwerb befinden. Bei Waren, die inlän-\nBesitz erlangt.                                                             dischen Unternehmern zur Veredelung einschließlich\n2. Gefundene oder herrenlose Waren, die er-                                     der Ausbesserung übergeben werden, ist die Zoll-\nkennbar aus dem Besitze der Streitkräfte                                    stelle zuständig, in deren Bezirk der Betrieb liegt,\noder ihrer Mitglieder stammen, wenn sie                                     der die Veredelungsarbeiten ausführt Im Falle des\nnicht unverzüglich dem früheren Besitzer                                    Absatzes 1 Nr. 3 ist die Zollstelle zuständig, in deren\nzurückgegeben werden. Zur Gestellung                                        Bezirk das ehemalige Mitglied der Streitkräfte\nverpflichtet ist derjenige, der die Ware an                                 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nsich nimmt. Er darf gefundene Waren, statt                                  Das Hauptzollamt, das der zuständigen Zollstelle\nsie zu gestellen, an die nach den allge-                                    übergeordnet ist, kann die Gestellung bei einer\nmeinen Vorschriften hierfür zuständige                                      anderen Zollstelle zulassen, erforderlichenfalls im\nöffentliche Behörde oder Verkehrsanstalt                                   Einvernehmen mit dem dieser Zollstelle übergeord-\nabliefern. In diesem Fall hat die Behörde                                   neten Hauptzollamt.",". ~.\n692                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 2                                        Theatergarderoben), die Ware einer nicht\nVon der Gestellung befreite Waren                           zu den Streitkräften gehörenden Person\naus, die sich als berechtigt ausweist, so ist\n(1) Von der Gestellung nach § 1 Abs. 1 sind be-                   sie von dieser Person zu gestellen.\nfreit:                                                           5.  Ubliche Geschenke persönlicher oder häus-\n1. Waren des freien Verkehrs, die von den\nlicher Art in nicht zum Handel geeigneten\nStreitkräften oder ihren Mitgliedern nach                  Mengen, deren unmittelbaren Besitz Mit-\n~·:·.\nBeendigung eines Miet-, Pacht- oder sonsti-                glieder der Streitkräfte anderen Personen\ngen Besitzmittlungsv~rhältnisses oder auf                  übertragen. Der Bundesminister der Finan-\nGrund eines Rücktritts von einem Vertrage,                 zen kann jedoch. durch Rechtsverordnung\ni -_--\n.\n~-· ·.\n-\\\n.....\n-\nauf Grund einer Gewährleistungspflicht für\nMängel oder zum Umtausch zurückgegeben\nwerden. Verbrauchsteuerbare Waren, die\nbestimmen, daß ·Waren, die Gegenstand\ndes Schleichhandels sind, dann zu gestellen\nsind, wenn der Beschenkte bereits eine be-\n~f ..                          von einem Herstellungsbetrieb unter Be-\nf .·                                                                                      stimmte Menge gleichartiger Waren im\nfreiung von der Verbrauchsteuer gemäß                      Besitz hat, für die die Eingangsabgaben\nArtikel 33 Abs. 1 des Vertrages über die                   nicht entrichtet sind.\nRechte und Pflichten ausländischer Streit-                                                               : ·_-,,: ..   ~\n~:.·.                                                                                  6. Gefundene oder herrenlose Waren im\n:··'                           kräfte und ihrer Mitglieder in der Bundes-\n'.                             republik Deutschland (Truppenvertrag) oder                 Werte von nicht mehr als drei Deutschen\nArtikel 3 des Abkommens über die steuer-                   Mark, die die Streitkräfte oder ihre Mit-\nliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer                glieder verloren oder aufgegeben haben.\nMitglieder an die Streitkräfte geliefert              . 7. Waren im Besitze einer Person, die die\nworden sind und von diesen· zurückgegeben                  Rechtsstellung eines Mitglieds der Streit-\nwerden, hat der Inhaber des Herstellungs-                  kräfte verloren hat, sofern diese Waren\nbetriebes bei der für seinen Betrieb zustän-               im Falle .der Einfuhr als Reisegerät oder ·\ndigen Zollstelle anzumelden.                               zum Reiseverbrauch gemäß § 69 Abs. 1\n2. Nichtverbrauchsteuerbare Waren des freien                  Nr. 25 ·des Zollgesetzes zollfrei wären.\nVerkehrs, deren unmittelbarer Besitz von                8. Nicht zum· menschlichen Genuß geeignete\nden Streitkräften einer vom Bundesminister                 KüchenabfäUe aus Verpflegungseinrichtun-\nder Finanzen bezeichneten Verwertungs-                     gen der Streitkräfte, die zur Viehfütterung\nstelle übertragen wird.                                    bestimmt sind.\n3. Waren, deren. unmittelbarer Besitz ledig-               9. Sonstige Waren, die der Bundesminister\n~-.-~  .·.---.\n.:.           lich zum Zwecke der Beförderung über-                      der Finanzen durch Rechtsverordnung ent-          -       '\n' -                            tragen wird; die Befreiung gilt jedoch nicht               sprechend einem bestehenden · Bedürfnis\n~'.     ··.                    für Waren, die Gegenstand des Schleich-                    von der Gestellung befreit hat.\n~·-'\n·,                            handels sind und bei denen der Bundes-\n~-,:'\"                                                                           (2) Sind die gemäß Absatz 1 Nr. 5 bis 9 von der\nminister der Finanzen die Befreiung von        Gestellung befreiten Waren Zollgut, so treten sie\nder Gestellung durch Rechtsverordnung          mit der Erlangung des unmittelbaren Besitzes, im\nausgeschlossen hat.        ·\nFalle der Nummer 7 mit dem Ausscheiden der be-\nrs                                Wird eine von der Gestellung befreite       treffenden Person aus den Streitkräften, ohne Zoll-\nt-·      -\n~-·· !                         Ware .ordnungsmäßig an den Empfänger           abfertigung und ohne Erhebung der Eingangs-\nabgeliefert, so ist sie von diesem zu _ge-     abgaben in den freien Verkehr. Eine Verbrauch-\nstellen, sofern er nicht den Streitkräften     steuerschuld gemäß § 16 Abs. 2 entsteht hinsichtlidi\nangehört oder aus anderen Gründen zur          der genannten Waren nicht.\nGestellung nicht verpflichtet ist. Die Ware\nist vom Beförderer zu gestellen, wenn er\nsie weder dem Empfänger noch dem Ab-                                        § 3\nsender aushändigt.                                             Befreiung von der Gestellung\n4. Waren, deren unmittelbarer Besitz ledig-               bei Veredelungs- und Ausbesserungsgut\nlich zum Zwecke der Verwahrung über-\ntragen wird; die Befreiung gilt jedoch nicht      (1) Von der Gestellung nach § 1 Abs. 1 sind be-\nfür Waren, die Gegenstand des Schleich-        freit:\nhandels sind und bei denen der Bundes-                  1. Waren, deren Besitz die Streitkräfte einem\nminister der Finanzen die Befreiung von                     inländischen Unternehmer übertragen, um\nder Gestellung durch Rechtsverordnung                       sie in ihrem Auftrage veredeln oder aus-\nausgeschlossen hat.                                        bessern zu lassen, wenn es sich um gele-\ngentliche Arbeiten handwerklicher Art\nWird eine von der Gestellung befreite                    handelt.\nWare nach Beendigung des Verwahrungs-\nverhältnisses nicht an die Streitkräfte oder           2. Waren des persönlichen oder häuslichen\nihre Mitglieder zurückgegeben, so ist sie                  Gebrauchs, deren Besitz die Mitglieder der\nvom Verwahrer zu gestellen. Händigt eine                   Streitkräfte einem inländischen Unterneh-\nöffentliche Verwahrungsstelle, die in ihrem                mer übertragen, um sie in ihrem Auftrage\nGeschäftsbetriebe die Person des Hinter-                   veredeln oder ausbessern zu lassen.\nlegers nicht festzustellen pflegt (z. B. Ge-  Der Bundesminister der Finanzen kann durch\npäckaufbewahrungsstellen der Eisenbahn,         Rechtsverordnung die Befreiung von der Gestellung","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955                         693\nbei bestimmten Waren ausschließen, wenn dies zur          (3) Sind die Waren verbrauchsteuerbares Freigut,\nVerhütung von volkswirtschaftlichen oder finanziel-    so gelten die Vorschriften des Absatzes 2 sinngemäß\nlen Nachteilen erforderlich ist.                       für eine gemäß § 16 Abs. 2 entstandene Verbrauch-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        steuerschuld.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Waren be-                (4) Das Hauptzollamt kann die Vergünstigung im\nstimmter Art von der Gestellung nach § 1 Abs. 1 zu     Falle des Mißbrauchs widerrufen, insbesondere\nbefreien, deren Besitz die Streitkräfte einem inlän-   wenn der Begünstigte oder die Personen, deren er\ndischen Unternehmer übertragen, um sie in ihrem        sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, die\nAuftrage in bestimmter Weise ausbessern zu lassen.     Pflicht zur Anmeldung oder zur Beachtung der\n(3) Sind die nach den Absätzen 1 und 2 von der      Uberwachungsbestimmungen schuldhaft verletzen.\nGestellung befreiten Waren Zollgut, so gelten sie\nmit der Ubergabe an den Unternehmer als zu einem                                § 5\nZollvormerkverkehr abgefertigt, bei dem die Ent-              Befreiung der Mitglieder der Streitkräfte\nnahme des Zollguts in den freien Verkehr ohne              von der Verpflichtung gemäß Artikel 35 Abs. 7\nzollamtliche Mitwirkung ausgeschlossen ist. Die Be-                    des Truppenvertrages\nwilligung eines Zollveredelungsverkehrs ist nicht\nerforderlich. Zollschuldner der bedingten Einfuhr-        Soweit Waren gemäß den §§ 2 oder 3 von der\nzollschuld ist der Unternehmer. Die bedingte Zoll-     Gestellung befreit sind, sind die Mitglieder der\nschuld fällt weg mit der Ubergabe der veredelten       Streitkräfte von der Verpflichtung befreit, gemäß\nWaren und Abfälle an die zuständige Dienststelle       Artikel 35 Abs. 7 des Truppenvertrages die zustän-\noder das beteiligte Mitglied der Streitkräfte, mit der digen deutschen Behörden vor der Verfügung über\nGestellung bei der zuständigen Zollstelle oder dem     die Waren zu benachrichtigen und ihre Genehmi-\nUntergang des Zollguts.                                gung einzuholen. Das gleiche gilt, wenn sie Waren,\ndie vom Bundesminister der Finanzen durch Rechts-\n(4) Der   Unternehmer    unterliegt   der   Steuer- verordnung näher bestimmt sind, an Personen ver-\naufsicht.                                              äußern oder zur Weiterveräußerung übergeben, die\n(5) Der Bundesminister der Finanzen kann durch      das Hauptzollamt gemäß § 4 von der Verpflichtung\nRechtsverordnung bestimmen, daß Abfälle, die bei       zur Gestellung befreit hat.\nder Veredelung oder Ausbesserung der in den Ab-\nsätzen 1 und 2 genannten Waren anfallen und dem                                  § 6\nUnternehmer überlassen werden, ohne Zollabferti-\nHaftung für die Abgabe\ngung und ohne Erhebung der Eingangsabgaben in\nbei Verletzung der Gestellungspflich~\nden freien Verkehr treten, wenn sie einen be-\nstimmten Wert nicht übersteigen.                          Wer Waren entgegen den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht gestellt, haftet, wenn er nicht selbst\n§ 4                           Abgabenschuldner ist, .für den Betrag, in dessen\nHöhe Zoll- und Steuereinnahmen verkürzt oder\nZulassung der Anmeldung                  Zoll- und Steuervergünstigungen zu Unrecht ge-\nanstelle der Gestellung                 währt oder belassen werden.\n(1) Das Hauptzollamt, das der zuständigen Zoll-\nstelle übergeordnet ist, kann Personen, denen die\nStreitkräfte oder ihre Mitglieder regelmäßig den       II. Abgabenrechtliche Behandlung von Waren,\nunmittelbaren Besitz an gleichartigen Waren über-             die aus dem Besitze der Streitkräfte\ntragen, auf ihren Antrag von der Pflicht zur Gestel-             oder ihrer Mitglieder stammen\nlung der Waren gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 unter der                                  § 7\nBedingung befreien, daß sie die Waren der Zoll-\nstelle anmelden und die vom Hauptzollamt erlas-                           Gestellte Waren\nsenen Uberwachungsbestimmungen einhalten.                 (1) Die Zollstelle überläßt dem Beteiligten die\n(2) Sind diese Waren Zollgut, so entsteht mit der   gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ge-\nUbertragung des unmittelbaren Besitzes die Ein-        stellten Waren zur freien Verfügung, wenn festge-\nfuhrzollschuld unbedingt, wenn die Waren dem Be-       stellt wird, daß sie aus dem freien Verkehr des\nsitzer zu Eigentum übertragen werden. Wird der         deutschen Zollgebiets stammen und daß für sie Be-\nBesitz nur vorübergehend mit der Verpflichtung zur     freiung oder Vergütung von Zöllen, Verbrauch-\nRückgabe oder zur Weiterveräußerung für Rech-          steuern und Monopolabgaben einschließlich der für\nnung des Auftraggebers übertragen, so hat die          Branntwein bei der Ausfuhr vorgesehenen Preis-\nUbergabe die gleiche Wirkung, als ob die Waren         vergünstigungen nicht gewährt worden sind.\nzu einem Zollvormerkverkehr abgefertigt wären.            (2) Wird bei einer verbrauchsteuerbaren Ware\nDie damit entstandene bedingte Einfuhrzollschuld       festgestellt, daß sie Freigut ist, ohne daß jedoch\nfällt weg, wenn die Waren dem Auftraggeber             festgestellt werden kann, daß den Streitkräften\nzurückgegeben oder der zuständigen Zollstelle ge-      dafür die in § 16 Abs. 1 genannte Befreiung von\nstellt werden oder untergehen; sie wird unbedingt,     der Verbrauchsteuer nicht gewährt worden ist, so\nwenn die Waren veräußert oder sonst in den freien      unterliegt sie der Verbrauchsteuer gemäß § 16\nVerkehr entnommen werden. Zollschuldner ist der-       Abs. 2. Beantragt der Beteiligte, ihm die Ware zur\njenige, dem die Streitkräfte oder ihre Mitglieder      freien Verfügung zu überlassen, so wird die gemäß\nden unmittelbaren Besitz der Waren übertragen.         § 16 Abs. 2 Nr. 1 entstehende Verbrauchsteuer-","694                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nschuld festgestellt und ihm mit der Aufforderung        steuerbare Waren, die vor dem Inkrafttreten des\nzur Zahlung mündlich oder schriftlich mitgeteilt. Die   Truppenvertrages an die Streitkräfte unter Be-\nWare wird dem Beteiligten erst überlassen, wenn         freiung von der Verbrauchsteuer geliefert worden\ndie Abgaben entrichtet, gestundet oder aufge-           sind, für die jedoch gemäß Artikel 33 Abs. 1 Satz 2\nschoben sind. Wird der Steuerbetrag nicht recht-        des Truppenvertrages eine Steuerbefreiung nicht\nzeitig entrichtet und wird auch nicht Stundung oder     vorgesehen ist, sind als Zollgut zu behandeln.\nZahlungsaufschub gewährt, so gilt der Antrag auf\n,,'• Uberlassung der Ware zur freien Verfügung als\nnicht gestellt Ist die ·Ware dem Beteiligten nur                                    § 10\n''   vorübergehend mit det Verpflichtung zur Rückgabe                                   Zollgut\nübergeben worden (z. B. zur Bearbeitung oder Ver-               ehemaliger Mitglieder der Streitkräfte\narbeitung), so überläßt ihm die Zollstelle die Ware\nauf seinen Antrag zu dem angegebenen Zwecke.               Auf Zollgut, das im Besitze von Personen ver-\nHierdurch entsteht die Verbrauchsteuerschuld be-        bleibt, die die Rechtsstellung eines Mitglieds der\ndingt Sie fällt weg mit der Rückgabe der Ware           Streitkräfte verloren haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und\noder der daraus hergestellten Erzeugnisse und et-       im Zollgebiet ihren Wohnsitz nehmen oder beibe-\nwaiger Abfälle. Der Beteiligte hat auf Erfordern        halten, finden die Vorschriften des § 69 Abs. 1\nSicherheit zu leisten nnd unterliegt der Steuerauf-     Nr. 27 des Zollgesetzes über das Ubersiedlungsgut\nsicht. Er hat der Zollstelle binnen einer bestimmten    Anziehender entsprechende Anwendung, soweit es\nFrist die Rückgabe der Ware oder der daraus her-        nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 von der Gestellung\ngestellten Erzeugnisse und der entstandenen Ab-         befreit ist.\nfälle oder ihren Untergang nachzuweisen oder sie\nwiederzugestellen. Andernfalls hat er die Abgaben                                   § 11\nzu entridlten.\nErmächtigung zur Festsetzung\n(3) Waren, bei denen nicht festgestellt werden                     von Abgabendurdlsdlnittssätzen\nkann, daß sie Freigut sind, sind als Zollgut nach den                  und zum Erlaß der Abgaben\nallgemeinen Vorschriften des Zollrechts zu behan-\ndeln, soweit in diesem Gesetz nidlts anderes be-           (1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nstimmt ist. Die Waren unterliegen den für die Ein-      mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Abgeltung\nfuhr gleichartiger Waren geltenden Einfuhrverboten      des Einfuhrzolls und der Umsatzausgleichsteuer Ab-\nund -beschränkungen.                                   gabendurchschnittssätze abweichend von den Zoll-\nsätzen des Zolltarifs und den Sätzen der Ausgleich-\n§ 8                           steuerordnung festzusetzen für\n1. Zusammenstellungen von Waren ver-\nNidlt gestellte Waren\nschiedener Art, die die Streitkräfte als\n(1) Waren, die entgegen den Vorschriften dieses                   entbehrlich aus Versorgungslagern oder\nGesetzes nicht gestellt worden sind oder die dem                    ähnlichen Einrichtungen zu einem Gesamt-\nBesitze der Streitkräfte oder ihrer Mitglieder oder              .. preis veräußern;\nder Personen, die die Waren für diese befördern               2. Abfälle, die bei der Veredelung oder Aus-\noder verwahren, ohne deren Willen entzogen wor-                     besser~g von Waren, die den Streit-\nden sind, oder über die die Mitglieder der Streit-                  kräften oder ihren Mitgliedern gehören,\nkräfte unter Verletzung der Vorschriften des Arti-                  anfallen;\nkels 35 Abs. 7 des Truppenvertrages in Verbindung\nmit § S dieses Gesetzes verfügt haben, sind, wenn             3. gebrauchte Gegenstände des persönlichen\nnicht festgestellt wird, daß sie Freigut sind, als                  oder häuslichen Bedarfs, die von Mit-\nZollgut zu behandeln, über das vorschriftswidrig                    gliedern der Streitkräfte an Personen oder\nverfügt worden ist (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 des Zollge-                   Unternehmen veräußert oder zur Weiter-\nsetzes).                                                            veräußerung übergeben werden, die von\nden Hauptzollämtern besonders zugelassen\n(2) Wird bei einer in Absatz 1 bezeichneten ver-                  worden sind.\nbrauchsteuerbaren Ware festgestellt, daß sie Frei-\ngut ist, ohne daß jedoch festgestellt werden kann,        (2) Der Bundesminister der Finanzen wird weiter\ndaß den Streitkräften dafür die in § 16 Abs. 1 ge-      ermächtigt,\nnannte Befreiung von der Verbrauchsteuer nicht ge-            a) Bestimmungen über den Erlaß des Einfuhr-\nwährt worden ist, so ist die Ware gemäß § 16                        zolls und der Umsatzausgleidlsteuer- für\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 zu behandeln.                                   Waren zu erlassen, die gemäß § 15 aus\ndem zollredltlich freien Verkehr an· die\nStreitkräfte geliefert worden sind und von\n§ 9\ndiesen veräußert oder an den Lleferer\nWaren, die vor dem Inkrafttreten                           zurückgegeben werden;\ndes Truppenvertrages in den Besitz der Streitkräfte           b) Bestimmungen über den Erlaß von Ver-·\noder Ihrer Mitglieder gelangt sind                         brauchsteuern für die unter Buchstabe a\nDie Bestimmungen der §§ 7 und 8 sind auch auf                     bezeichneten Waren zu erlassen, die von\ndie Waren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten                     den Streitkräften an den Lieferer zurück-\ndes Truppenvertrages in den Besitz der Streitkräfte                 gegeben und in einen inländischen Herstel-\noder ihrer Mitglieder gelangt sind. Verbrauch-                      lungsbetrieb wieder aufgenommen werden.","Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955                         695\nIII. Abgabenbegünstigte Lieferung                                          § 13\nvon Waren an die Streitkräfte und                            Lieferung von Kraftfahrzeugen\nihre Mitglieder im Zollgebiet                      ausländischen Ursprungs an die Mitglieder\nder Streitkräfte\n§ 12\n(1) Zollhängige Kraftfahrzeuge ausländischen Ur-\nLieferung von Zollgut                  sprungs können an die Mitglieder der Streitkräfte\nan die Streitkräfte                   ohne Entrichtung der Eingangsabgaben aus Zoll-\n(1) Wer an die Streitkräfte Zollgut im Zollgebiet    eigenlagern, Zollvormerklagern oder aus Zoll-\nohne Entrichtung der Eingangsabgaben liefern will,      veredelungsverkehren geliefert werden, wenn die\nhat der zuständigen Zollstelle nachzuweisen, daß        zuständigen Behörden der Streitkräfte den Erwerb\nder Lieferung ein Vertrag mit einer amtlichen Be-       des Kraftfahrzeugs durch das betreffende Mitglied\nschaffungsstelle der Streitkräfte zugrunde liegt, der   der Streitkräfte genehmigt haben und das Entgelt\nin der Währung des Heimatlandes der Streitkräfte\neine Zahlung des Entgelts in der Währung des\ngezahlt wird.                                ·\nHeimatlandes der beteiligten Streitkraft vorsieht.\nEr hat die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe          (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nan die Streitkräfte zu beantragen.                      Rechtsverordnung die Gewährung der Abgabenver-\ngünstigung nach Absatz 1 davon abhängig machen,\n(2) Die Abfertigung des Zollguts zur Weitergabe      daß das Entgelt für das Kraftfahrzeug statt in der\nan die Streitkräfte hat die gleiche Wirkung wie die      Währung des Heimatlandes der in Betracht kom-\nAbfertigung zu einem Zollvormerkverkehr mit der          menden Streitkraft in der Währung des Einkaufs-\nFolge, daß die Einfuhrzollschuld bedingt entsteht.       oder Herstellungslandes des Kraftfahrzeugs gezahlt\nDie bedingte Einfuhrzollschuld fällt dadurch weg,        wird.\ndaß das Zollgut der empfangsberechtigten Dienst-            (3) Für die Lieferung gelten die Bestimmungen des\nstelle der Streitkräfte übergeben und das Entgelt        § 12 sinngemäß.\nin der Währung ihres Heimatlandes gezahlt wird.\n§ 14\n(3) Befindet sich das Zollgut, das an die in Ab-                Zollveredelung für die Streitkräfte\nsatz 1 genannten Stellen geliefert werden soll, be-                         oder ihre Mitglieder\nreits in einem Zollvormerkverkehr, so kann es der\n(1) Das über eine Lagerbehandlung hinaus-\nzuständigen Zollstelle vorgeführt werden mit dem\ngehende Bearbeiten oder Verarbeiten von Zollgut,\nAntrag, die Lieferung im Rahmen des bestehenden\ndas den Streitkräften oder ihren Mitgliedern ge-\nZollvormerkverkehrs zuzulassen. Wird diesem An-         hört oder das zur Lieferung an die Streitkräfte, im\ntrag stattgegeben, so gilt für die bedingte Einfuhr-     Falle des § 13 auch an ihre Mitglieder, gegen Zah-\nzollschuld des Antragstellers, die auf das zu           lung in der Währung ihres Heimatlandes bestimmt\nliefernde Zollgut entfällt, Absatz 2 Satz 2 entspre-     ist, gilt als Zollveredelung im Sinne des § 16 Abs. 4\nchend.                                                   des Zollgesetzes.\n(4) Soll regelmäßig Zollgut gleicher Art aus             (2) Die Lieferung von Zollgut, das zu einem\neinem Zollvormerkverkehr an die Streitkräfte ge-        Eigenveredelungsverkehr abgefertigt worden ist, an\nliefert werden, so kann das Hauptzollamt die Liefe-     die Streitkräfte richtet sich nach den Bestimmungen\nrung des Zollguts im Rahmen des bestehenden Zoll-       des § 12.\nvormerkverkehrs unter den von ihm angeordneten              (3) Soll Zollgut, das den Streitkräften oder ihren\nSicherungsmaßnahmen allgemein zulassen und die          Mitgliedern gehört und zum Zwecke der Lohnver-\nVorführung des Zollguts bei der Zollstelle unter der    edelung zum Zollvormerkverkehr abgefertigt wor-\nBedingung erlassen, daß die Gattung und Menge           den ist, an die Streitkräfte oder ihre Mitglieder im\ndes Zollguts durch auf Zolltreue verpflichtete Per-      Zollgebiet zurückgeliefert werden, so hat es der\nsonen festgestellt werden.                               Veredeler der zuständigen Zollstelle vorzuführen\nmit dem Antrag, die Rückgabe im Rahmen des be-\n(5) Soweit die Obergabe des Zollguts an die           stehenden Zollvormerkverkehrs zu genehmigen.\nempfangsberechtigte Dienststelle und die Zahlung        Wird diesem Antrag stattgegeben, so fällt die auf\ndes Entgelts in der Währung des Heimatlandes der        das zurückzugebende Zollgut entfallende Einfuhr-\nStreitkräfte oder der Untergang des Zollguts nicht       zollschuld des Veredelers dadurch weg, daß das\ninnerhalb einer von der Zollstelle gesetzten Frist      Zollgut der empfangsberechtigten Dienststelle oder\ndem beteiligten Mitglied der Streitkräfte übergeben\nnachgewiesen oder das Zollgut nicht wiedergestellt\nwird. Wird regelmäßig Zollgut gleicher Art für die\nwird, wird vermutet, daß es in den freien Verkehr\nStreitkräfte veredelt, so kann das Hauptzollamt die\ngetreten ist.\nin § 12 Abs. 4 vorgesehenen Erleichterungen zu-\nlassen.\n(6) Für die Zollschuld kann Sicherheit gefordert\nwerden.                                                     (4) Soll Zollgut, das den Streitkräften oder ihren\nMitgliedern gehört und zum Zwecke der Lohnver-\n(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-        edelung unter Zollraumverschluß oder Zollbe-\nsprechend für die sonstigen Eingangsabgaben,            wachung abgefertigt worden ist, an die Streitkräfte\ndenen das Zollgut unterliegt.                           oder ihre Mitglieder zurückgeliefert werden, so hat","696                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nder Veredeler die Abfertigung des Zollguts zur            in der Währung des Heimatlandes der beteiligten\nRückgabe an diese zu beantragen. Für die Abferti-         Streitkräfte gezahlt worden ist. Mit dem Eintritt\ngung des Zollguts gilt § 12 Abs. 2 und 6 mit der          dieser Bedingungen werden die Waren Zollgut.\nMaßgabe, daß die bedingte Einfuhrzollschuld mit              (3) Sollen regelmäßig Waren gleicher Art an die\nder Rückgabe des Zollguts wegfällt.                       Streitkräfte geliefert werden, so kann das Haupt-\n(5) Soweit die Rückgabe des in den Absätzen 3          zollamt für die Abfertigung der Waren zur Weiter-\nund 4 bezeichneten Zollguts an die empfangsbe-            gabe an die Streitkräfte Erleichterungen zulassen.\nrechtigte Dienststelle oder das beteiligte Mitglied       Es kann insbesondere zulassen, daß die Gattung\nder Streitkräfte oder der Untergang des Zollguts          und Menge der gelieferten Waren durch auf Zoll-\nnicht innerhalb einer von der Zollstelle gesetzten        treue verpflichtete Personen festgestellt werden.\nFrist nachgewiesen oder das Zollgut nicht wieder-\ngestellt wird, wird _vermutet, daß es in den freien                                    § 16\nVerkehr getreten ist.                                            Lieferung von verbraudlsteuerbaren Waren\n(6) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                 an die Streitkräfte unter Inanspruchnahme\nµiächtigt, im Verwaltungswege die Einfuhrzoll-                                von Steuerbefreiungen\ns~uld für Zollgut zu erlassen, das im Auftrage                (1) Für verbrauchsteuerbare Waren, die die\neines im Zollausland ansässigen Auftraggebers im          Streitkräfte unter Inanspruchnahme der Steuerbe-\nZollveredelungsverkehr veredelt und an die Streit-        freiung gemäß Artikel 33 Abs. 1 des Truppenver-\nkräfte geliefert worden ist. Er kann dies davon ab-        trages oder gemäß Artikel 3 des Abkommens über\nhängig machen, daß der Veredelungslohn in der              die steuerlidl.e Behandlung der Streitkräfte und\nWährung des Heimatlandes der beteiligten Streit-           ihrer Mitglieder unmittelbar aus einem inländisdl.en\nkraft gezahlt wird. Voraussetzung ist, daß die Aus-        Herstellungsbetrieb beziehen, fällt die mit der Ent-\nführung der Veredelungsarbeit für die beteiligten          fernung der Waren aus dem Herstellungsbetrieb\nGewerbe wesentliche Vorteile mit sich bringt, ohne        entstandene Steuersdl.uld weg, wenn die Waren in\nandere Gewerbe zu benachteiligen, oder daß die            den Besitz der empfangsberedl.tigten Dienststell~\nVorteile, vom Standpunkt der gesamten Volkswirt-          der Streitkräfte gelangt sind.\nschaft betrachtet, gegenüber den Nachteilen erheb-           (2) Es entsteht eine neue Steuersdl.uld, wenn die\nlich überwiegen. Der Bundesminister der Finanzen           Waren\nkann die Befugnis auf nachgeordnete Zollbehörden\n1. von den Streitkräften oder ihren Mitglie-\nübertragen.\ndern einer anderen Person übergeben wor-\n(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-                      den sind und dieser auf ihren Antrag von\nsprechend für die sonstigen Eingangsabgaben,                          der Zollstelle, bei der sie gestellt worden\ndenen das Zollgut unterliegt.'                                        sind, gemäß § ·7 Abs. 2 Satz 3 oder 5 über-\nlassen werden,\n2. entgegen den Vorsdl.riften dieses Gesetzes\n§ 15                                        nidl.t der zuständigen Zollstelle gestellt\nLieferung von Waren                                 werden,            ·\ndes zollredltlidl freien Verkehrs an die Streitkräfte              3. dem Besitze der Streitkräfte oder ihrer\nunter Inanspruchnahme von Abgabenbefreiungen,                         Mitglieder oder der Personen, die die\nAbgabenvergütungen oder Preisvergiinstigungen,                        Waren für diese befördern oder ver-\ndie bei der Ausfuhr vorgesehen sind                         wahren, ohne deren Willen entzogen\nwerden.\n(1) Wer an die Streitkräfte im Zollgebiet Waren\ndes zollrechtlich freien Verkehrs unter Inanspruch-           (3) Steuersdl.uldner ist\nnahme der Abgabenbefreiungen oder -vergütungen                     1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 derjenige,\noder Preisvergünstigungen liefern will, wie sie in                    der die Uberlassung der Waren bei der\nden 'Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolgesetzen                      Zollstelle beantragt,\nim Falle der Ausfuhr schlechthin oder der Ausfuhr                  2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 derjenige,\nzum endgültigen Verbleib oder Verbrauch im Zoll-                      der die vorgesdl.riebene Gestellung unter-\nausland vorgesehen sind, hat der zuständigen Zoll-                    läßt,\nstelle nachzuweisen, daß der Lieferung ein Vertrag                 3. im Falle des Absatzes 2 Nr. '3 derjenige,\nmit einer amtlichen Beschaffungsstelle der Streit-                     der den Besitz entzieht.\nkräfte zugrunde liegt, der eine Zahlung des Ent-\ngelts in der Währung des Heimatlandes der be-                (4) Für die Bemessung der Steuersdl.uld und ihre\nteiligten Streitkraft vorsieht. Er hat die Abfertigung    Fälligkeit gelten die Vorsdl.riften, die in den Ver-\nder Waren zur Weitergabe an die Streitkräfte zu           braudl.steuergesetzen bei der Einfuhr derartiger\nbeantragen.                                               Waren vorgesehen sind.\n(2) Die Waren gelten im Sinne der in Absatz 1                                     § 17\nSatz 1 genannten Gesetze als ordnungsmäßig aus-\nSonderbestimmungen\ngeführt, wenn sie von der zuständigen Zollstelle\nüber die Lieferung von Mineralöl\nzur Weitergabe an die Streitkräfte abgefertigt wor-\nden sind und der Zollstelle nachgewiesen wird, daß            (1) Für Mineralöle der Nr. 27 10 Abs. B- 1, C und D\nsie der empfangsberechtigten Dienststelle der•            des Zolltarifs, die die Streitkräfte gegen Zahlung des\nStreitkräfte übergeben worden sind und da,s Entgelt       Kaufpreises in der Währung ihres Heimatlandes ge-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1955                      697\nkauft haben und die daraufhin an die zum Bezuge       empfangsberechtigten Dienststelle der Streitkräfte\nberechtigten Dienststellen oder Mitglieder der        übergeben oder einer Zollstelle wiedergestellt\nStreitkräfte aus dem freien Verkehr des Zollgebiets   worden sind, oder festgestellt wird, daß aus\ngegen besondere Gutscheine abgegeben worden           anderen Gründen eine Abgabenschuld nicht ent-\nsind, werden die Zollvergütungen gewährt, die im      standen ist.\nFalle der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse zum\nendgültigen Verbleib oder Verbrauch im Zollaus-\nland vorgesehen sind. Außerdem wird die auf die           V. Urnsatzsteuerrechtliche Bestimmungen\nbetreffenden Erzeugnisse entfallende Mineralöl-\n§ 19\nsteuer vergütet.\nEinschaltung von Baubehörden\n(2) Vergütungsberechtigt ist, wer den Kauf-\nin Baumaßnahmen der Streitkräfte\nvertrag mit den Streitkräften abgeschlossen hat. Er\nhat mit dem Antrage auf Gewährung der Vergü-            Bei Einschaltung der Baubehörden des Bundes\ntung die entwerteten Gutscheine vorzulegen und        oder der Länder in Baumaßnahmen der Streitkräfte\nnachzuweisen, daß der Kaufpreis in der Währung        sind unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistun-\ndes lfoimatlandes der Streitkräfte im Inland gezahlt  gen an solche Baubehörden umsatzsteuerrechtlich\nworden ist.                                           wie unmittelbare Lieferungen und sonstige Leistun-\ngen an die Streitkräfte zu behandeln.\n(3) Mineralöl, das gemäß Absatz 1 an die Dienst-\nstellen oder Mitglieder der Streitkräfte abgegeben\nworden ist, gilt mit der Ubergabe als Zollgut, das                             § 20\nvon den Streitkräften oder ihren Mitgliedern gemäß                       Händlervergütung\nArtikel 34 Abs. 2 oder Artikel 35 Abs. 4 des Trup-\nNeben der Vergütung der Umsatzsteuervorbe-\npenvertrages eingeführt worden ist.\nlastung in Höhe der Ausfuhrvergütung nach § 16\nAbs. 2 des Umsatzsteuergesetzes kann unter den\nVoraussetzungen des Artikels 33 Abs. 2 Unter-\nIV. Erleichterte Zollbeförderung             absatz b des Truppenvertrages auf Antrag Händler-\nvon Waren der Streitkräfte im Anschluß           vergütung in entsprechender Anwendung des § 16\nan die V erbringung ins Bundesgebiet           Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes gewährt werden.\noder an ein Zollanweisungsverfahren\n§ 18\nVI. Bestimmungen über\n(1) Wenn Waren, die den Streitkräften ge-\nden Streitkräften gleichgestellte Organisationen\nhören oder die für ihren eigenen Gebrauch oder den\nund Unternehmen sowie deren Angestellte\nihrer Mitglieder bestimmt sind, nach ihrer Verbrin-\ngung in das Bundesgebiet der zuständigen Zoll-                                 § 21\nstelle gemäß Artikel 34 Abs. 3 und 5 des Truppen-\nvertrages in Verbindung mit § 13 des Zollgesetzes        (1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-\nunter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung der       sprechend, wenn anstelle der Streitkräfte und ihrer\nStreitkräfte gestellt worden sind, so können sie von  Mitglieder Organisationen oder Unternehmen und\nder Zollstelle ohne Abfertigung zum Zollan-           ihre Angestellten beteiligt sind, die den Streit-\nweisungsverfahren dem Warenführer oder einem          kräften oder ihren Mitgliedern gemäß Artikel 36\nanderen zur Beförderung an die empfangsberech-        des Truppenvertrages in der in Betracht kom-\ntigte Dienststelle der Streitkräfte überlassen wer-   menden Hinsicht gleichgestellt sind.\nden. In diesem Falle haftet der Betreffende für die      (2) Der Bundesminister der Finanzen gibt be-\nEingangsabgaben nach der höchsten in Betracht         kannt, welche Organisationen der Unternehmen und\nkommenden Abgabenbelastung, wenn die Waren            welche von deren Angestellten den Streitkräften\nnicht oder nicht ordnungsmäßig einer empfangs-        und deren Mitgliedern in zoll-, verbrauchsteuer-\nberechtigten Dienststelle der Streitkräfte übergeben  und monopolrechtlicher Hinsicht gleichgestellt sind\noder einer Zollstelle wiedergestellt werden. Er hat   und welche Vorrechte ihnen zustehen.\nauf Erfordern Sicherheit zu leisten. Der Bundes-\nminister der Finanzen kann bestimmen, daß die\nHaftung unter bestimmten Voraussetzungen auf                         VII. Schlußvorschriften\neinen anderen Warenführer übergeht, der die\nWaren in Kenntnis ihrer Eigenschaft übernimmt.                                 § 22\n(2) Das gleiche gilt, wenn Zollgut nach Abferti-            Ermächtigungen der Bundesregierung\ngung im Zollanweisungsverfahren unter Vorlage                 und des Bundesministers der Finanzen\neiner amtlichen Bescheinigung der Streitkräfte einer         zum Erlaß von Durchführungsvorschriften\nZollstelle wiedergestellt und von dieser dem             (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur\nWarenführer oder einem Dritten zur Beförderung\nDurchführung des Artikels 33 Abs. 2 Unterabsätze b\nan die empfangsberechtigte Dienststelle der Streit-   und c des Truppenvertrages und des § 20 dieses Ge-\nkräfte überlassen wird.\nsetzes den Umfang der Umsatzsteuervergütung und\n(3) Der Haftende hat die Abgaben zu entrichten,    das Befreiungs- und Vergütungsverfahren entspre-\nwenn nicht binnen der von der Zollstelle gesetzten    chend den jeweils geltenden allgemeinen umsatz-\nFrist nachgewiesen wird, daß die Waren der            steuerrechtlichen Vorschriften durch Rechtsverord-","698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nnung zu regeln; dabei sind Abweichungen zulässig,                     des Truppenvertrages gleichgestellten\ndie sich daraus ergeben, daß nach Artikel 33 Abs. 2                   Organisationen oder die Mitglieder der\ndes Truppenvertrages und nach § 20 dieses Gesetzes                    Str.€itkräfte, soweit dabei die in Ar-\na) Umsatzsteuervergütung nur nc1.ch Verein-                    tikel 33 Abs. 1 und Artikel 34 Abs. 2\nnahmung des Entgelts in der Währung des                    Satz 2 des Truppenvertrages, in Ar-\nHeimatlandes der beteiligten Streitkräfte                   tikel 3 des Abkommens über die steuer-\nund                                                        liche Behandlung der Streitkräfte und\nihrer Mitglieder und in den §§ 13 und 17\nb) Umsatzsteuerbefreiung und Umsatzsteuer-\ndieses Gesetzes vorgesehenen Abgaben-\nvergütung ohne Ausfuhr des Liefergegen-\nund Preisvergünstigungen in Ansprudl\nstandes\ngenommen werden;\ngewährt werden.\n4. die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                    setzes auf die Uberlassung von Zollgut\nmächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch                   oder verbrauchsteuerbarem Freigut an die\nRechtsverordnung                                                   Streitkräfte oder ihre Mitglieder oder an\n1. die durch dieses Gesetz festgelegten                    andere Personen zu regeln.\nPflichten, soweit es sich nidlt um Pflichten\nhandelt, die den Amtsträgern der Zollver-\nwaltung (§ 22 der Reichsabgabenordnung)                                  § 23\nin dieser Eigenschaft obliegen, näher zu                       Geltung im Land Berlin\nbestimm~n;\n2. die in diesem Gesetz enthaltenen Begriffe\nDieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin.\nzu erläutern;\n3. das Verfahren zu regeln\n§ 24\na) bei · der in diesem Gesetz vorge-\nsduiebenen Gestellung von Waren,                                 Inkrafttreten\nb) bei der Lieferung von Waren an die             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nStreitkräfte, die ihnen gemäß Artikel 36    dung in Krafl\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Oktober 1955.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}