{"id":"bgbl1-1955-38-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":38,"date":"1955-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Festsetzung früherer Altersgrenzen für einzelne Gruppen von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern","law_date":"1955-10-22T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["689\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                Ausg·egcben zu Bonn am 29. Oktober 1955                                                                              Nr. 38\nTag                                             Inhalt:                                                                                 Seite\n22. 10. 55 Vernrdnung über die Festsetzung früherer Altersgrenzen für einzelne Gruppen von Polizei-\nv0Jlzu9sbeumten im Bundesgrenzschutz und_ im Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . .                               689\n24. 10. 55 Dritte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              690\n24. 10. 55 Verordnung über die Prüfung von Luftfahrtgerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   690\nVerordnung\nüber die Festsetzung früherer Altersgrenzen\nfür einzelne Gruppen von PoHzeivollzugsbeamten\nIm Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern.\nVom 22. Oktober 1955.\nAuf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur                                                        §2\nvorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der               Hat ein Polizeivollzugsbeamter (§ l) im Zeit-\nPolizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August            punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die in\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des         § 1 für seinen Dienstgrad festgesetzte Altersgrenze\nGesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I            bereits erreicht, so bildet für ihn das im Zeitpunkt\nS. 530) wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-           des Inkrafttretens der Verordnung erreichte Le-\nster der Finanzen verordnet:                               bensalter die Altersgrenze.\n§ 1\nFür folgende Gruppen von Polizeivollzugsbe-                                                              §3\namten im Bundesgrenzschutz und im Bundes-                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nministerium des Innern werden als Altersgrenzen            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfestgesetzt:                                               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes\na) für Leutnante und Oberleutnante im Bundes-           zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der\ngrenzschutz der Tag der Vollendung des drei-        Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August\nundfünf zigsten Lebensjahres,                       1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) und § 2 des Gesetzes\nb) für Hauptleute und Kapitänleutnante im Bun-          vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) auch\ndesgrenzschutz der Tag der Vollendung des           im Land Berlin.\nvierundfünfzigsten Lebensjahres,\nc) für Majore und Oberstleutnante sowie für\n§4\nStabskapitäne und Oberstabskapitäne im\nBundesgrenzschutz der Tag der Vollendung              Diese Verordnung tritt am 1. November 1955 in\ndes siebenundfünfzigsten Lebensjahres.              Kraft.\nBonn, den 22. Oktober 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}