{"id":"bgbl1-1955-37-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":37,"date":"1955-10-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter","law_date":"1955-10-14T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955                 Ausgegeben zu Bonn am 21. Oktober 1955                                                                                         Nr. 37\nTag                                               Inhalt:                                                                                          Seite\n14. 10. 55   Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung\nund Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     681\n18. 10. 55   Vierundvierzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Zitronen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                685\n8. 8. 55   Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Gedenkmünze Markgrnf Ludwig Wilhelm von Baden) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               686\n14. 10. 55   Verordnung zur Anderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Durchführungs-\nbestimmungen zum Tabaksteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   687\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             687\nIn Teil II Nr. 23, ausgegeben am 20. Oktober 1955, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten d~s\nObereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 über die Entschädigung bei Be-\ntriebsunfällen für die Bundesrepublik Deutschland. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Oberein-\nkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot (Beitritt der Türkei).\n- Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur einheitlichen Feststellung von Regeln über\nden Zusammenstoß von Schiffen (Beitritt der Türkei). - Bekanntmachung zum Geltungsbereich des Haager Ab-\nkommens über den Zivilprozeß. - Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Protokolls vom 16. November 1954 über die\nVerlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Gießereierzeugnisse. - Bekanntmachung über die Wiederanv, en-\ndung des Internationalen .Obereinkommens über den Freibord der Kauffahrteischiffe im Verhältnis zu Neuseeland.\n- Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens vom 21. Dezember 1954 über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich\nvon Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. - Verordnung über\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisen-\nbahnwesens (Nachrichtlicher Abdruck). - Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes (Nachrichtlicher Ab-\ndruck). - Berichtigung der Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Vertrages zum Schutze\nder unterseeischen Telegrafenkabel.\nDurchführungsbestimmungen\nzur Anordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.\nVom 14. Oktober 1955.\nAuf Grund des Artikels 3 der Anordnung des                                   2. wenn er als Beamter auf Lebenszeit oder\nBundespräsidenten über die Ernennung und Entlas-                                      auf Zeit wegen Erreichens der Alters-\nsung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom                                          grenze kraft G;esetzes entlassen ist,\n17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) wird bestimmt:                            3. wenn sein BeamtenveFhältnis als Polizei-\nvollzugsbeamter auf Widerruf wegen Be-\n§ 1                                                      endigung der Dienstzeit kraft Gesetzes\nendet,\n(1) Der Beamte erhält eine Ernennungsurkunde,\n4. wenn er in den Ruhestand versetzt wird,\n1. wenn er in das Beamtenverhältnis berufen\nwird,                                                               5. wenn er als Beamter auf Lebenszeit oder\nauf Zeit auf Verlangen entlassen wird,\n2. wenn das bestehende Beamtenverhältnis\nin ein Beamtenverhältnis anderer Art um-                            6. wenn er als Beamter auf Lebenszeit oder\ngewandelt wird,                                                           auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter\nauf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit ent-\n3. wenn ihm\nlassen wird.\na) erstmals ein Amt oder\nb) ein anderes Amt mit anderem End-                                                                         § 2\ngrundgehalt und anderer Amtsbezeich-\nnung                                                    (1) Der Wortlaut der Urkunden ergibt sich aus\nden Mustern der Anlage 1 *) und aus den folgenden\nverliehen wird.\nBestimmungen.\n·(2) Der Beamte erhält eine Urkunde über die                         (2) Die bei der Berufung in das Beamtenverhält-\nBeendigung des Beamtenverhältnisses,                               nis auszuhändigende Ernennungsurkunde muß die\n1. wenn er kraft Gesetzes in den Ruhestand\n•) Die Muster             werden         im     Gemeinsamen            Ministerialblatt  bekannt-\ntritt,                                                      gegeben.","682                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nWorte .unter Berufung in das Beamtenverhältnis•        leisteten Dienste ausgesprochen werden, wenn die\nmit dem Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\", .auf    Führung und Leistung des Beamten es rechtfertigen.\nWiderruf\", .als Ehrenbeamter• oder „auf Zeit für\ndie Dauer von ... Jahren• enthalten (§ 6 Abs. 1 des                               § 3\nBundesbeamtengesetzes - BBG -).                           (1) Die Urkunden werden in folgender Form voll-\n(3) Wird ein Beamtenverhältnis in ein Beamten-     zogen:\nverhältnis anderer Art(§ 5 BBG) umgewandelt, wird\neinem Beamten unter Fortdauer seines Beamtenver-       1. durch den Bundespräsidenten:\nhältnisses erstmals ein Amt oder ein anderes Amt                         .Der Bundespräsident\nmit 'anderem Endgrundgehalt und anderer Amts-                                  (Name)\";\nbezeidmung verliehen, so sollen in der Ernennungs-\nurkunde die Worte .unter Berufung in das Beam-         2. durch den Leiter einer obersten Bundesbehörde:\ntenverhältnis\" nicht enthalten sein.                            .Der (z. B. Bundesminister des Innern)\n(4) Wird ein Beamtenverhältnis in ein Beamten-                             (Name)•; ,\nverhältnis anderer Art (§ 5 BBG) umgewandelt, so\nist in die Ernennungsurkunde ein die Art des neuen    3. durch den Leiter einer unmittelbar nachgeordne-\nBeamtenverhältnisses kennzeichnender Zusatz (z. B.        ten Behörde:\n• auf Lebenszeit•, .auf Probe\" usw.) aufzunehmen.            .Für den (z.B. Bundesminister des Innern)\nBleibt bei einer Ernennung die Art des Beamten-\nDer (Behörde)\nverhältnisses (§ 5 BBG) unverändert, so soll die Er-\nnennungsurkunde einen die Art des Beamtenver-                                  (Name)•;\nhältnisses kennzeichnenden Zusatz nicht enthalten.\n4. durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn:\n(5) In die Urkunde ist die Amtsbezeichnung oder\n• Für den Bundesminister für Verkehr\ndie Dienstbezeichnung einzusetzen, die in der Be-\nsoldungsordnung oder fu den sonstigen Vorschriften            Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn\nfür das zu verleihende Amt oder für die zu über-                              (Name)\";\ntragende Tätigkeit vorgesehen ist. Ist der zu Er-\nnennende bereits Beamter und erhält er eine andere     5. durch den Leiter einer dem Vorstand der Deut-\nAmts- oder Dienstbezeichnung, so ist auch seine            schen Bundesbahn unmittelbar nachgeordneten\nbisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben.          Behörde:\nIst er Beamter eines anderen Dienstherrn, so ist die            „Für den Bundesminister für Verkehr\nbisherige Amts- oder Dienstbezeichnung anzugeben,                                und                ·\nsie ist mit einem auf dieses Beamtenvethältnis hin-           den Vorstand der Deutschen Bundesbahn\nweisenden Zusatz (z.B. ,,im Landesdienst\") zu ver-\nsehen, wenn sich dieser Hinweis nicht wegen der                             Der (Behörde)\nFassung der bisherigen Amts- oder Dienstbezeich-                               (Name)\".\nnung erübrigt. Ist bei einer Berufung in das Beam-        (2) Wird die Urkunde in den Fällen des Absat-\ntenverhältnis der zu Ernennende nach gesetzlicher      zes 1 Nr. 2, 3 und 5 durch den zur allgemeinen Ver-\nVorschrift berechtigt, eine frühere Amts-, Dienst-     tretung des Behördenleiters befugten leitenden Be-\noder Dienstgradbezeichnung mit einem Zusatz            amten der Behörde vollzogen, so sind über dem\nweiterzuführen, so kann auch diese frühere Amts-,      Namen des Vollziehenden die Worte .In Vertre-\nDienst- oder Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz      tung• einzufügen.\nangegeben werden. Andere als die in den Mustern\nausdrücklich vorgesehenen Angaben sind un-                (3) Der Leiter einer obersten Bundesbehörde und\nzulässig, z. B. Hinweise auf die Besoldungsgruppe      der Vorstand der Deutschen Bundesbahn können die\noder auf die Behörde (ausgenommen, wenn die            Befugnis zur Vollziehung der Urkunden einem Be-\nBehördenbezeichnung einen Bestandteil der Amts-        amten ihrer Behörde mindestens in der Dienststel-\nbezeidmung bildet, wie „Präsident des Bundes-         lung eines Abteilungsleiters übertragen, soweit es\n. verwaltungsgerichts\").                                 sich um Beamte der Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis\nA 12 (6 bis 17 a des Besoldungsplanes A der Deut-\n(6) Soll die Ernennung zu einem späteren Zeit-     schen Bundesbahn) und aller nichtplanmäßigen Be-\npunkt als dem Tage der Aushändigung der Urkunde        amten handelt. Der Leiter einer den obersten Bun-\nwirksam werden (§ 10 Abs. 2 BBG), so sind in der       desbehörden oder dem Vorstand der Deutschen\nUrkunde nach dem Namen die Worte .mit Wirkung          Bundesbahn unmittelbar nachgeordneten Behörde\nvom ... • unter Angabe des Zeitpunktes einzufü-        kann die Befugnis zur Vollziehung der Urkunden\ngen. Wird nadl § 31 Satz 1 oder nach § 47 Abs. 2       für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes\nSatz ,2 BBG ein besonderer Zeitpunkt für den Be-       sowie' für nichtplanmäßige Beamte des einfachen,\nginn des Ruhestandes festgesetzt, so sind in der       des mittleren· und des gehobenen Dienstes anderen\nUrkunde nadl dem Namen die Worte „mit Ablauf           Beamten seiner Behörde als seinem allgemeinen\ndes ... • unter Angabe des Zeitpunktes einzufügen.     Vertreter übertragen. Die Urkunden sind dann mit\nEntsprechendes gilt, wenn die Entlassung für einen     dem Zusatz „Im Auftrag• zu vollziehen.\nbestimmten Zeitpunkt beantragt worden ist (§ 30\n(4) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel nach\nAbs. 2 BBG).\nden Bestimmungen des Erlasses des Bundespräsi-\n(1) In den Urkunden über die Beendigung des        denten über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950\n- Beamtenverhältnisses kann der Dank für die ge-           (Bundesgesetzbl. S. 26) zu versehen.","Nr. 37 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1955                                                                                                         683\n§ 4                                 Reichshaushaltsordnung ist die Besoldungsgruppe\nanzugeben, nach der der Beamte Dienstbezüge er-\n(1) Die obersten Bundesbehörden legen ihre Vor-\nhalten soll.\nschläge dem Bundespräsidenten nach den Mustern\nder Anlage 2 *) ohne weiteres Anschreiben vor; d.ie                (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat folgenden\nPersonalakten sind auf Anfordern nachzureichen.                Wortlaut:\nDie erforderlichen Urkunden werden von den ober-                         „Hiermit übertrage ich 1 ) Ihnen das Amt eines\nsten Bundesbehörden bis auf das Datum vorbereitet.                ................................................................. bei ............... ,............................................\nSie sind durch den zuständigen Bundesminister, im                      (Amtsbezeidlnung)                                                                   (Behörde)\nFalle seiner Verhinderung durch den ihn vertreten-\nund weise 1 ) Sie mit Wirkung voin ........................................\nden Bundesminister, mit dem Namen ohne weitere\nZusätze gegenzuzeichnen.                                          in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ....................\nein.\"\n(2) Ist das Vorschlagsrecht durch gesetzliche Vor-\nschrift der Bundesregierung übertragen, so werden                                                                                § 6\ndie Vorschläge durch den zuständigen Bundesmini-\nster vorbereitet und durch den Bundeskanzler dem                   (1) Wird einem Beamten ein anderes Amt mit\nBundespräsidenten vorgelegt. Die Urkunden sind                  anderem Endgrundgehalt übertragen und ändert\nvon dem zuständigen Bundesminister und vom Bun-                sich die Amtsbezeichnung nicht, so ist ihm die Dber-\ndeskanzler ohne weitere Zusätze gegenzuzeichnen.               tragung des Amtes und die Einweisung in eine neue\nPlanstelle schriftlich mitzuteilen. Die Dbertragung\n(3) Ist das Vorschlagsrecht durch gesetzliche Vor-          des Amtes wird mit der Mitteilung an den Beamten\nschrift an die Mitwirkung anderer Stellen gebunden,            wirksam, wenn nicht in der Mitteilung ein spätere.r\nso sind die Vorschläge und Urkunden nach Absatz 1              Zeitpunkt bestimmt ist. § 5 Abs. 1 Satz 2, 5, 6 und\noder 2 zu behandeln. In den Vorschlägen ist zum                Abs. 2 gilt entsprechend.\nAusdruck zu bringen, daß die gesetzlich bestimmten\nStellen an den Vorschlägen mitgewirkt haben.                       (2) Wird einem Beamten ein anderes Amt mit\ngleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeich-\nnung übertragen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Die\n§ 5                                Mitteilung muß die neue Amtsbezeichnung des Be-\namten enthalten.\n(1) Dem nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ernannten Beamten\nist zu dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung wirk-                  (3) Ändert sich die Amtsbezeichnung des bishe-\nsam wird, ein Amt bei einer bestimmten Behörde                 rigen Amtes, ohne daß dem Beamten ein anderes\nunter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle             Amt übertragen wird, so ist dem Beamten die neue\nzu übertragen. Die Ubertragung des Amtes und die               Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen.\nEinweisung in eine Planstelle sind dem Beamten                     (4) In anderen als den in § 1 Abs. 2 bezeichneten\nschriftlich mitzuteilen, und zwar                              Fällen der Beendigung des Beamtenverhältnisses\n1. bei einem vom Bundespräsidenten oder                erhält der Beamte von der zuständigen Stelle (§ 33\nvon einer obersten Bundesbehörde ernann-            BBG) eine schriftliche Mitteilung über den Grund\nten Beamten von der obersten Bundes-                und Zeitpunkt des Ausscheidens.\nbehörde,\n§ 7\n2. bei einem von einer unmittelbar nach-\ngeordneten Behörde ernannten Beamten                    (1) Tritt ein Beamter von einem anderen Dienst-\nvon dieser Behörde,                                 herrn kraft gesetzlicher Vorschrift unter Fortdauer\ndes Beamtenverhältnisses in den Dienst des Bundes\n3. bei einem Beamten der Deutschen Bundes-\nüber, so erhält er durch die oberste Dienstbehörde\nbahn, ausgenommen die Mitglieder des\nVorstandes,                                         oder, soweit das Ernennungsrecht auf unmittelbar\nnachgeordnete Behörden übertragen ist, durch diese\na) wenn sie vom Bundespräsidenten, von              ei_ne schriftliche Mitteilung mit folgendem Wortlaut:\nder obersten Bundesbehörde oder vom\nVorstand der Deutschen Bundesbahn                          „Auf Grund ................................................................................ sind\nernannt worden sind, vorn Vorstand                  Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses\nder Deutschen Bundesbahn,                           auf ................................... .,................................................ mit Wirkung\nb) wenn sie von einer unmittelbar nach-                vom ...................................................................................... in den Dienst\ngeordneten Behörde ernannt wo,den                   des Bundes übergetreten.\nsind, von dieser Behörde.\nIch übertrage 2 ) Ihnen hierdurch· das Amt eines\nDie Mitteilung ist in der Regel gleichzeitig mit                   ............................................................. bei ................,...................,................ und\nder Ernennungsurkunde auszuhändigen. Die Dber-                          (Amtsbezeichnung)                                                            (Behörde)\ntragung des Amtes wird zu dem Zeitpunkt wirksam,                                   2\nweise ) Sie mit Wirkung vom ................................................. ..\nin dem die Ernennung wirksam wird. Der Zeitpunkt,\nin dem die Einweisung in eine Planstelle wirksam                   in eine Planstelle der Besoldungsgruppe ........................\nwerden soll, ist in der Mitteilung anzugeben; Nr. 11               ein.\"\nder Besoldungsvorschriften ist zu beachten. Bei Un-             1) Bei Schreiben des Vorstandes der Deutschen Bundes-\nterbesetzung einer Planstelle nach § 36 Abs. 2 der                 bahn: ,,übertragen wir\" und „weisen\".\n•) Die Muster   werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt-\n2) Bei Sdlreiben des Vorstandes dBr Deutschen Bundes-\ngegeben.                                                        bahn: ,,Wir übertragen\" und „weisen\".","684                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Wird dem Beamten ein Amt mit geringerem                                                                                   „Auf Grund der Versetzung\nEndgrundgehalt übertragen und behält er auf Grund                                                                             sind Sie unter Fortdauer Ihres Beamtenverhält-\ngesetzlicher Vorschriften seine bisherigen vermö-                                                                             nisses auf                                                                 mit Wirkung vom\ngensrechtlichen Ansprüche, so erhält die Mitteilung\nfolgenden Zusatz:                                                                                                                                                                         in den Dienst des Bundes\nübergetreten .\n• Ihre Dienstbezüge bemessen sich auf Grund\nIch übertrage 1 ) Ihnen hierdurch das Amt eines\n.................................... nach der Besoldungsgruppe ................. \"\n............................................................ bei ................................................ und\n(Amtsbezeichnung)                                                        (Behörde)\n(3) Beim Dbertritt eines noch nicht angestellten\nBeamten lautet Absatz 2 der Mitteilung wie folgt:                                                                             weise 1 ) Sie mit Wirkung vom ........ .\nin eine Planstelle der Besoldungsgruppe\n„Sie führen die Dienstbezeichnung\nein.\"\nAbsatz 3 gilt entsprechend.\n(4) Wird ein Beamter von einem anderen Dienst-                                                                                                                                     § 8\nherrn auf Grund gesetzlicher Verpflichtung unter\nAuf die Ernennung und Entlassung der Bundes-\nFortdauer des Beamtenverhältnisses in den Dienst\nrichter sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 7 ent-\ndes Bundes übernommen, so erhält er durch die\nsprechend anzuwenden. Dabei treten in den Ernen-\noberste Dienstbehörde oder, soweit das Ernennungs-\nnungsurkunden an die Stelle der Worte „unter Be-\nrecht auf unmittelbar nachgeordnete Behörden über-\nrufung in das Beamtenverhältnis• die Worte „unter\ntragen ist, durch diese eine schriftliche Mitteilung\nBerufung in das Richterverhältnis\".\nmit folgendem Wortlaut:\n,.Auf Grund ....                                                               werden Sie                                                                                    § 9\nunter Fortdauer Ihres Beamtenverhältnisses auf                                                                          Auf die Ernennung und Entlassung der Beamten\neiner bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt\n............. in den Dienst des Bundes\noder Stiftung des öffentlichen Rechts finden diese\nübernommen.                                                                                                          Durchführungsbestimmungen sinngemäß Anwen-\n1\ndung. In die Ernennungsurkunden soll in Abwei-\nIch übertrage                     )   Ihnen hierdurch das Amt eines                                            chung von § 2 Abs. 5 letzter Satz ein Hinweis auf\n....... bei ....................... ········· ......................... die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung aufgenom-\n(Amtsbezeichnung)                                                    (Behörde)                             men werden, wenn sich nicht bereits aus dem son-\nund weise 1 ) Sie mit Wirkung vom .......................... ..                                                      stigen Inhalt der Urkunde die Zugehörigkeit des\nBeamten zu der· Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nin eine Planstelle der Besoldungsgruppe                                                                              ergibt. Die lJbertragung des Amtes und die Einwei-\nein.•                                                                                                                sung in eine Planstelle sind in allen Fällen, abwei-\nchend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, von der bundesunmittel-\nDie Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Soll die                                                                           baren Körperschaft, Anstalt ·oder Stiftung des\nUbernahme zu einem späteren Zeitpunkt als dem                                                                              öffentlichen Rechts vorzunehmen.\nTage der Zustellung wirksam werden, so sind in die\nMitteilung die Worte „mit Wirkung vom ............................                                                                                                                       § 10\n...............................                • unter Angabe des, Zeitpunktes\neinzufügen.                                                                                                                   Die · Bestimmungen der Geschäftsordnung der\nBundesregierung über deren Beteiligung sowie die\n(5) Wird ein Beamter von einem anderen Dienst-                                                                       Vorschriften des Laufbahnrechts bleiben unberührt.\nherrn unter Fortdauer des Beamtenverhältnisses in\n§ 11\nden Dienst .des Bundes versetzt, so erhält er durch\ndie oberste Dienstbehörde oder, soweit das Ernen-                                                                             Diese Durchführungsbestimmungen treten am\nnungsrecht aufunmittelbar nachgeordnete Behörden                                                                           1. November 1955 in Kraft. Gleichzeitig werden die\nübertragen ist, durch diese eine schriftliche Mittei-                                                                       Durchführungsbestimmungen vom 17. Mai 1950 (Bun-\nlung mit folgendem Wortlaut:                                                                                               desgesetzbl. S. 209) aufgehoben.\n·•\"·\n.  ~\nBonn, den 14. Oktober 1955.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\n1)    Bei Schreiben des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn: .,Wir übertragen\" und „weisen\"."]}