{"id":"bgbl1-1955-36-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":36,"date":"1955-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Beförderungsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1955-10-08T00:00:00Z","page":659,"pdf_page":3,"num_pages":21,"content":["Nr. :w - Tag dt~r Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                           659\nBeförderungsteuer-Durchführungsverordnung (BefStDV 1955).\nVom 8. Oktober 1955.\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wieder-               (2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständig\nerhebung der Beförderungsleuer im Möbelfernver-                  1. bei Beförderungen durch die Deutsche Bun-\nkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung                        desbahn und die Deutsche Bundespost (ein-\nvon Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951                        schließlich der Landespostdirektion Berlin)\n(Bundesgc~setzbl. I S. 159) und des Artikels 3 des\ndie Oberfinanzdirektion Köln.\nAbschnitts II des Verkehrsfinanzgesetzes 1955 vom\n6. April 1955 (Bundesgesc!l.zbl. l S. 166) verordnet                § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-\ndie Bundesregierung,                                                verwaltung ist nicht anzuwenden. Die in\ndieser Verordnung den Beförderungsteuer-\nauf Grund des § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 des Beför-\nFinanzämtern erteilten Ermächtigungen gel-\nderungsteuergesetzes in der Fassung vom 13. Juni\nten entsprechend für die Oberfinanzdirek-\n1955 (Bundesgeselzbl. J S. ]66) verordnet der Bun-\ntion Köln;\ndesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Verkehr,                                      2. bei Beförderungen im grenzüberschreiten-\nauf Grund von § 7 Abs. 2, § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4               den Kraftfahrzeugverkehr durch ausländi-\nund § 22 des Beförclerungsteuergesetzes in der Fas-                 sche Unternehmer\nsung vom 13. Juni 1955, auf Grund von § 4 Abs. 2                       die für den Grenzübergang örtlich zu-\nund 3, § 5 Abs. 3, § 8, § 10 Abs. 3, § 13, § 14, § 15                  ständige Grenzzollstelle als Hilfsstelle\nAbs. 3, § 16 Abs. 4 und § 17 des Beförderungsteuer-                    der Oberfinanzdirektion.\ngesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 in                        Die über die Festsetzung und Erhebung\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-                        der Steuer hinausgehenden Verwaltungs-\ngesetzes und auf Grund des § 15 Abs. 2 des Dritten                  aufgaben, insbesondere die Einspruchs-\nOberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                    entscheidungen, obliegen der für den\ngesetzbl. I S. 1) verordnet der Bundesminister der                  Grenzübergang 'örtlich zuständigen Ober-\nFinanzen,                                                           finanzdirektion. Bei Personenbeförderun-\nauf Grund des § 52 des Güterkraftverkehrs-                       gen im Linienverkehr darf die für den\ngesetzes vom 17. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I                    Grenzübergang örtlich zuständige Ober-\nS. 697) verordnet der Bundesminister für Verkehr:                   finanzdirektion auf Antrag des Unter-\nnehmers anordnen, daß an die Stelle der\nGrenzzollstelle das für den Grenzübeqang\nErster Abschnitt                                 örtlich    zuständige     Beförderungsteuer-\nAllgemeine Vorschriften                               Finanzamt tritt;\n3. bei Beförderungen im inländischen Kraft-\n§ 1\nfahrzeugverkehr durch ausländische Unter-\nZuständigkeit                                 nehmer, soweit die Besteuerung nicht durch\n(1) Für die Besteuerung ist zuständig                            die nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d oder\nNr. 2 zuständige Oberfinanzdirektion durch-\n1. bei Personenbeförderungen,\ngeführt worden ist,\na) wenn der Unternehmer die Betriebs-                        die Grenzzollstelle, in deren Bezirk das\nleitung (Absatz 5) im Inland hat,                         Fahrzeug das Inland verläßt.\ndie Oberfinanzdirektion, in deren Be-\nNummer 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nzirk sich die Betriebsleitung befindet,\nb) wenn der Unternehmer die Betriebs-             (3) Bei Beförderungen durch inländische Unter:.\nleitung nicht im Inland hat,                nehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrzeug-\ndie Oberfinanzdirektion, in deren Be-    verkehr haben diese eine schriftliche Anzeige über\nzirk sich die Geschäftsleitung befindet, die grenzüberschreitende Beförderung bei der\nGrenzzollstelle einzureichen; dies gilt nicht für die\nc) wenn der Unternehmer im Inland auch\nDeutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost\nkeine Geschäftsleitung hat,\nsowie für den anderen inländischen Unternehmer\ndie Oberfinanzdirektion, in deren Be-     von grenzüberschreitendem Linienverkehr.           Die\nzirk sich eine im Handelsregister ein-    Grenzzollstelle prüft die Anzeige, versieht sie mit\ngetragene Niederlassung des Unter-        einem Prüfungsvermerk und veranlaßt die Weiter-\nnehmers befindet,                         gabe an die nach Absatz 1 zuständige Oberfinanz-\nd) wenn der Unternehmer im Inland auch         direktion. Das Muster der Anzeige bestimmt der\nkeine im Handelsregister eingetragene       Bundesminister der Finanzen.\nNiederlassung hat,\n(4) Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, bei\ndie Oberfinanzdirektion, die zuerst\nStraßenbahnen und bei den diesen nach ihrer Bau-\nmit der Sache befaßt wird;\nund Betriebsweise ähnlichen Bahnen, die ihre Be-\n2. bei Güterbeförderungen                         triebsführung einer. Verwaltungsgesellschaft über-\ndie Oberfinanzdirektion, in deren Be-     tragen und diese bevollmächtigt haben, die den\nzirk der Unternehmer die Geschäfts-       Unternehmern der Bahnen nach dem Gesetz oder\nleitung hat. Nummer 1 Buchstaben c        dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu erfül-\nund d gelten entsprechend.                len, dürfen die beteiligten Oberfinanzdirektionen","660                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil 1\nauf Antrag zulassen, daß die Besteuerung durch das         (4) Die Deutsche Bundesbahn zeigt der Ober-\nfür die Verwaltungsgesellschaft zuständige Beför-       finanzdirektion Köln außerdem die Neueinrichtung\nderungsteuer-Finanzamt durchgeführt wird.               einer Verkehrskontrolle und die Veränderung be-\n(5) Betriebsleitung ist die Leitung eines in der     stehender Verkehrskontrollen an.\nGliederung eines Personenbeförderungsunterneh-             (5) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn\nmens gesondert geführten Betriebes.                     die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet\n(6) Inländischer Unternehmer ist ein Unternehmer,    ist, eine andere Ausgestaltung der Anzeige zulassen\nder im Inland eine Geschäftsleitung, eine Betriebs-     oder auf die Anzeige verzichten.\nleitung oder eine im Handelsregister eingetragene\nNiederlassung unterhält. Ausländischer Unterneh-                                     § 3\nmer ist ein Unternehmer, bei dem diese Vorausset-\nzungen nicht vorliegen.                                                Verkehr und Verkehrsmittel\n(7) Beförderungsteuer-Finanzämter im Sinne die-         (1) Inländischer Verkehr ist der Verkehr im Sinne\nser Verordnung sind die Finanzämter, deren Hilfe        des § 1 des Gesetzes, der ausschließlich im Inland\ndie Oberfinanzdirektionen bei der Bearbeitung der       durchgeführt wird.\nBeförderungsteuer in Anspruch nehmen.\n(2) Grenzüberschreitender Verkehr ist der Ver-\n§ 2\nkehr, der vom Inland ins Ausland, vom Ausland ins\nInland, vom Inland durch das Ausland ins Inland\nAnzeigepßidlt des Unternehmers\noder vom Ausland durch das Inland in das Ausland\n(1) Der inländische Unternehmer, der einen in-       ausgeführt wird.\nländischen oder einen grenzüberschreitenden Ver-\nkehr im Sinne des § 1 des Gesetzes, und der aus-            (3) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung\nländische Unternehmer, der einen inländischen            sind\nVerkehr im Sinne des § 1 des Gesetzes aufnimmt,                  1. Kraftfahrzeuge die Straßenfahrzeuge, die\nhaben dies binnen zwei Wochen nach Erteilung                        durch eigene Maschinenkraft bewegt wer-\neiner erforderlichen Genehmigung, spätestens je-                    den, ohne an Schienen gebunden zu sein.\ndoch bei Aufnahme des V, erkehrs, dem Beförde-                      Dabei ist die erzielbare Höchstgeschwindig-\nrungsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Ist Unternehmer                    keit unerheblich:\ndie Deutsche Bundesbahn oder die Deutsche Bun-                   2. Kraftqmnibusse die Kraftfahrzeuge, die\ndespost, so ist die Anzeige an die Oberfinanzdirek-                 nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Be-\ntion Köln zu senden.                                                förderung von mehr als sieben Personen\n(2) Die Anzeige mpß enthalten:                                   (einschließlich Kraftfahrzeugführer) geeig-\nnet und bestimmt sind;\n1. in allen Fällen den Namen oder die Firma\nsowie den Ort der Geschäftsleitung des                3. Oberleitungsomnibusse die Kraftomnibusse,\nUnternehmers. Bei der Personenbeförde-                   die ausschließlich elektrisch angetrieben\nrung ist außerdem der Ort der Betriebs-                  werden und den Fahrstrom regelmäßig\nleitung anzugeben;                                       einer Fahrleitung entnehmen;\n2. wenn Kraftfahrzeuge zu steuerpflichtigen              4. Personenkraftwagen die Kraftfahrzeuge, die\nBeförderungen verwendet werden,                          vier oder mehr Räder haben und nach ihrer\nauch die Zahl und die amtlichen Kenn-                  Bauart und Einrichtung ausschließlich zur\nzeichen der Kraftfahrzeuge und der Kraft-              Personenbeförderung, jedoch nicht zur Be-\nfahrzeug-Anhänger;                                     förderung von mehr als sieben Personen\n3. wenn ein Verkehr mit Straßenbahnen, mit                  (einschließlich Kraftfahrzeugführer), geeig-\nden ihnen nach ihrer Bau- und Betriebs-                  net und bestimmt sind.\nweise ähnlichen Bahnen, mit Oberleitungs-\nomnibussen, mit Krafto,nnibussen, mit Seil-\nschwebebahnen und mit Sesselliften aufge-                      Zweiter Abschnitt\nnommen wird,\nauch die jeweils maßgeblichen Beförde-        Zu den einzelnen Vorschriften des Gesetzes\nrungstarife;\nZu § 1 des Gesetzes\n4. beim Linienverkehr außerdem eine Lage-\n§ 4\nskizze über die Haltestellen zum Aus- und\nEinsteigen, die Ausgangs- und Endpunkte                               Beförderung\nder Linie und die Grenzen der politischen         (1) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung\nGemeinden, durch die die Linie führt.         ist Beförderung die Tätigkeit, die im Rahmen eines\n(3) Veränderungen gegenüber den in den An-           Unternehmens stattfindet und auf Fortbewegung\nzeigen enthaltenen Angaben hat _der Unternehmer         von Personen oder Gütern gerichtet ist. Dabei ist\nbinnen zwei Wochen nach Eintritt der Verände-           Voraussetzung, daß die Fortbewegung Selbstzweck\nrungen der nach Absatz 1 zuständigen Finanz-            oder Hauptzweck der Tätigkeit ist und daß die\nbehörde anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht ent-      Tätigkeit unter eigener Verantwortung des Unter-\nsprechend auch für Unternehmer, für die vor dem         nehmers ausgeübt wird. Eine Beförderung für Dritte\nInkrafttreten dieser Verordnung eine Anmeldepflicht     liegt nur vor, wenn die Leistung nicht für eigene\nnicht gegeben war.                                      Zwecke des Unternehmens bewirkt wird.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                       661\n(2) Nicht erforderlich ist,                                                    § 7\n1. daß Ausgangs- und Endpunkt der Beförde-           Standort im grenzüberschreitenden Verkehr\nrung auseinanderfallen,\nIm grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr durch\n2. daß die Beförderung auf oder in einem        ausländische Unternehmer gilt für die Berechnung\nBeförderungsmittel geschieht.              der Nahzone die Grenzübergangstelle als Standort,\n(3) Führen mehrere Unternehmer die Beförderung       im Verkehr vom Inland durch das Ausland ins In-\naus, wird aber mit dem Auftraggeber nur ein Ver-        land' oder vom Ausland durch das Inland ins Aus-\ntrag abgeschlossen, so ist nur eine Beförderung        land ist die erste Grenzübergangstelle maßgebend.\ngegeben.\n§ 8\n§ 5                                      Interesse des Unternehmens\nPersonenbeförderung                    Eine Beförderung im Sinne des § 1 Abs. 2 des\nDie Beförderung von Personen mit Schiliften          Gesetzes liegt im Interesse des Unternehmens, wenn\n(Schleppliften) ist keine Personenbeförderung im       sie unmittelbar oder mittelbar dem Nutzen des\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes. Die unent-    Unternehmens dient, insbesondere geeignet ist,\ngeltliche Beförderung mit Kraftomnibussen zum          diesem sofort oder später Vorteile zu bringen.\nZwecke der Erprobung oder Vorführung dieser\nFahrzeuge ist keine Personenbeförderung im Sinne       Zu § 2 des Gesetzes\ndes § 1 Abs. 2 des Gesetzes.                                                      § g\nZum Geltungsbereich des Gesetzes\n§ 6                            (1) Für die Zwecke des Gesetzes und dieser Ver-\nordnung ist der Teil des Inlands, der vorläufig bis\nGüterbeförderung\nzur endgültigen Friedensregelung dem Zollgebiet\n(1) Güterbeförderung ist die Beförderung beweg-      eines frel!).den Staates angeschlossen oder der Auf-\nlicher Sachen, die weder Bestandteil noch Zubehör       tragsverwaltung eines fremden Staates überwiesen\ndes Fahrzeugs sind, mit dem die Beförderung aus-        ist, wie Ausland zu behandeln.\ngeführt wird.\n(2) Die Grenze zwischen den in Absatz 1 be-\n(2) Im Schienenbahnverkehr gehören zu den            zeichneten und den Teilen des Inlands, die nicht\nGütern außer den unter die Gütertarife der Eisen-       unter Absatz 1 fallen, gilt auch als Grenze im Sinne\nbahnen und den Militärtarif fallenden Gütern auch       dieser Verordnung.\nlebende Tiere und Fahrzeuge, die auf Frachtbrief\noder Beförderungschein abgefertigt werden, und          Zu § 3 des Gesetzes\nLeichen.                                                                          § 10\n(3) Dem genehmigten Güterfernverkehr im Sinne                          Krankenbeförderung\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes werden die Beför-           Die Steuer wird nicht erhoben, soweit öffentlich-\nderungen für Dritte gleichgestellt, auf die das Güter-  rechtliche Körperschaften oder, amtlich anerkannte\nkraftverkehrsgesetz keine Anwendung findet, näm-        Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich\nlich                                                    ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstal-\n1. die Beförderung von Gütern mit Kraft-        ten Kranke und deren Begleiter mit Kraftfahrzeugen\nrädern oder mit Personenkraftfahrzeugen,    befördern. V cnaussetzung ist, daß die Fahrzeuge\ndie nicht mehr als acht Sitzplätze (ein-    nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwen-\nschließlich Führersitz) haben, nach ihrer   dungszweck der Krankenbeförderung angepaßt sind,\ndaß sie ausschließlich der Beförderung von Kranken\nBauart nicht zur Beförderung von Gütern\ngeeignet und bestimmt sind und keinen       und deren Begleitern dienen und daß die Beförde-\nAnhänger mit sich führen;                   rungsentgelte die Selbstkosten nicht übersteigen.\nVoraussetzung ist außerdem, daß die Verbände,\n2. die Beförderung von Leichen in besonders     Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten\nhierfür eingerichteten und ausschließlich    ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen.\nsolchen Beförderungen dienenden Kraft-       mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.\nfahrzeugen;\n3. das Abschleppen beschädigter Kraftfahr-      Zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\nzeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der                                   § 11\nersten Hilfe;\nArbeiter- und Schülerverkehr\n4. die Beförderung von Bienenvölkern in\n(1) Arbeiterverkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1\nKästen oder Körben aus Anlaß der Imker-\ndes Gesetzes ist die Beförderung von Arbeitern\nwanderung in die Trachtgebiete.\nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen\nIn diesen Fällen entfällt die Besteuerung, wenn bei     zwei Arbeitsstätten. Arbeiter im Sinne des § 3\neiner Fahrt Güter im Gesamtgewicht von nicht mehr       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes sind Arbeitnehmer, die\nals einer halben Tonne befördert werden oder wenn       ausschließlich mit mechanischen oder Handarbeiten\ndie Beförderung unentgeltlich stattfindet.              beschäftigt werden. Als Arbeiter gelten auch","662                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeits-           (4) Nachbarorte sind wirtschaftlich und verkehrs-\ngesetzes,                                     mäßig eng verbunden, wenn sie unbeschadet ihrer\n2. Zeitungsfahrboten,                            öffentlich-rechtlichen Selbständigkeit infolge ihrer\nwechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen eng\n3. andere Arbeitnehmer, deren monatliche\nzusammengehören und verkehrsmäßig auf eine ein-\nRoheinnahmen aus nichtselbständiger Ar-\nheitliche Planung angewiesen sind.\nbeit den jeweils für die Angestelltenver-\nsicherung maßgeblichen Pflichtversiche-          (5) Der von einem Unternehmer zwischen Nach-\nrungshöchstbetrag nicht übersteigen. Bei      barorten betriebene Verkehr ist, soweit Häufigkeit,\nder Berechnung der Einnahmr:n werden          Regelmäßigkeit und Tarifgestaltung in Betracht\nKinderzuschläge (Kindergelder), die ledig-    kommen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), einem\nlich im Hinblick auf die Zahl der Kinder      Ortslinienverkehr nicht mehr gleichzusetzen, wenn\ngewährt werden, nicht berücksichtigt.                 1. werktäglich innerhalb von zwölf Stunden\n(2) Schülerverkehr ist die Beförderung von Schü-                weniger als zwölf Fahrten fahrplanmäßig\nlern zwischen Wohnung und Lehranstalt.                             ausgeführt werden,\n(3) Der Arbeitnehmer oder Schüler, der die Steuer-           2. die Fahrten nicht in annähernd gleichen\nbefreiung in AnsJ,?ruch nimmt, hat bei der Lösung                  Zeitabständen stattfinden, wobei eine Ver-\ndes Fahrausweises durch eine Bescheinigung nach-                   kehrsunterbrechung in der Zeit von zwölf\nzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Steuer-                  bis vierzehn Uhr unschädlich ist, oder\nbefreiung erfüllt sind. Die Arbeitnehmer und Schüler            3. der Beförderungspreis nicht nach einem im\nhaben diese Bescheinigung bei der Beförderung mit                  Ortslinienverkehr üblichen Tarifschema\nsich zu führen. Der Unternehmer hat eine Abschrift                 (Einheitspreis, Zonentarif oder Teilstrek-\nder Bescheinigung aufzubewahren. Das Beförderung-                  kentarif) erhoben wird.\nsteuer-Finanzamt darf, wenn die Sicherheit des             (6) Die Anerkennung eines Nachbarortslinien-\nSteueraufkommens gewährleistet ist, für den Einzel-     verkehrs wird _ nicht dadurch ausgeschlossen, daß\nfall oder für bestimmte Gruppen von gleichgelager-      mehrere Ortslinien oder eine Orts- und eine Nach-\nten Fällen gestatten, daß der Nachweis in anderer       barortslinie desselben Unternehmers miteinander\nWeise erbracht oder darauf verzichtet wii:d.            verbunden sind, sofern Ausgangs- und Endpunkt\nder verbundenen Linien in Nachbargemeinden im\nZu § 3 Abs. 1  Nr. 3 des Gesetzes                       Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes liegen.\n§ 12                             (7) Der von mehreren Unternehmern auf ver-\nbundenen Nachbarortslinien in Gemeinschaft be-\nExpreßgutverkehr                     triebene Verkehr ist kein Nachbarortslinienverkehr.\n(1) Beförderung im Eisenbahn-Expreßgutverkehr\nist die Güterbeförderung, die zu den Sätzen des\nExpreßgutt~rifs ausgeführt wird. Beförderungen Zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes\nvon Reisegepäck zu den Sätzen des Expreßgut-                                       § 14\ntarifs sind keine Beförderungen im Eisenbahn-\nExpreßgutverkehr.                                          Befreiungen    im  nidltöffentlidlen Güterverkehr\nauf Sdlienenbahnen\n(2) Dem Eisenbahn-Expreßgutverkehr wird die\nBeförderung von Schnellgut im Bahnbus-Verkehr              (1)  Die Befreiung  in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes\ngleichgestellt.                                         greift nicht Platz, wenn abgelagerte Abfallstoffe zur\nAufbereitung von der Ablagerungsstätte abbeför-\ndert werden.\nZu § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 2 des Gesetzes\n(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im\n§ 13                          Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes\nOrts- und Nadlbarortslinienverkehr            hängt nicht davon' ab, daß· die Anlage räumlich\nausgenommen Sdrlenenbahnverkehr der Deut- durch Zäune, Mauern und dergleichen eingefriedigt\nsdlen Bundesbahn und der nidltbundeseigenen ist. Sie wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie\nEisenbahnen -                      von einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen\nEisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten wird\n(1) Linienverkehr ist auch der Kraftomnibusver-\noder daß Teile eines technisch zusammenhängenden\nkehr, der aussctiließlich der regelmaßigen Beförde-\nBetriebs (z. B. der. Kalkbruch einer Zementfabrik\nrung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und\nArbeitsstätte dient.                                    und    die Fabrikanlage)   durch  einen zu  überqueren-\nden fremden Grundstücksstreifen getrennt sind. Ist\n(2) Zugelassener Linienverkehr ist der entgelt- eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche\nlich betriebene Linienverkehr, zu dem die verkehrs- Bahn angeschlossen, so wird die Befreiungsvorschrift\nrechtlich erforderliche Genehmigung erteilt ist, des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a nicht dadurch aus-\noder der, wenn nach dem Verkehrsrecht eine Ge- geschlossen, daß der Ubergabebahnhof nach seiner\nnehmigung nicht erforderlich ist, in Ubereinstim- örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Be-\nmung mit dem Verkehrsrecht ausgeübt'wird.               triebsanlage bildet.\n(3) Als Nachbarorte können auch Gemeinden in            (3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des\nBetracht kommen, die nicht alle unmittelbar anein-      § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes ist das\nandergrenzen.                                           Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                            663\nBahnstrecken maßgebend, auch wenn die Anlage der              (2) Im Kraftfahrzeugverkehr ist Besteuerungs-\nStrecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestat-          grundlage\ntet. Bei mehreren örtlich auseinanderliegenden                     1. bei Personenbeförderungen\nBahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge\nfür jede der außer Zusammenhang miteinander ste-                            der Beförderungspreis.\nhenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für                         Das Durchschnittsbeförderungsentgelt      ist\ndie Bemessung der Sechs-Kilometer-Länge kommen                         jedoch zugrunde zu legen\nnur die der eigentlichen Beförderung dienenden                         a) im     grenzüberschreitenden    Gelegen-\nHauptgleise in Betracht, dagegen nicht Aufstel-                           heitsverkehr,\nlungs-, Auszieh-, Verschiebe- und andere Neben-                        b} im grenzüberschreitenden Linienver-\ngleise.\nverkehr durch ausländische Unterneh-\nmer, soweit für die Besteuerung die\n(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze\nGrenzzollstelle zuständig ist,\nder geschlossenen Betriebsanlage hinaus, so greift\ndie Befreiung in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und b                    c) bei unentgeltlichen Beförderungen mit\ndes Gesetzes nicht Platz, wenn die Gesamtlänge der                        Kraftomnibussen, wenn die Beför-\nBahnanlage mehr als sechs Kilometer beträgt. Da-                          derung im Interesse des Unternehmens\nbei ist gleichgültig, ob die Beförderung über die                         liegt (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes) und\ngesamte Bahnstrecke oder nur über einen Teil aus-                      d) bei anderen Beförderungen im inlän-\ngeführt wird.                                                              dischen Verkehr nach dem Ermessen\nder zuständigen Finanzbehörde, wenn\n(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine                       der Beförderungspreis schwierig zu er-\nöffentliche Bahn angeschlossen, so ist für die Be-                         mitteln ist;\nförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahn-\nstrecke die SteU(>,r nur einmal, und zwar von der                  2. bei Güterbeförderungen\nAnschlußfracht, zu entrichten.                                         a) im genehmigten Güterfe~·nverkehr im\nSinne des Güterkraftverkehrsgesetzes\n(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt                            und in dem ihm gleichgestellten Ver-\nist eine Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2                          kehr (§ 6 Abs. 3)\nBuchstabe c des Gesetzes regelmäßig dann an-                                  der Beförderungspreis,\nzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. Ist\nb) im grenzüberschreitenden genehmigten\neine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist\nGüterfernverkehr im Sinne des Güter-\ndie Beförderung nur insoweit steuerpflichtig, als                          kraftverkehrsgesetzes und in dem ihm\nsie auf dem ortsfest angelegten Teil ausgeführt\ngleichgestellten Verkehr (§ 6 Abs. 3)\nwird. Militärische Ubungs- und Armierungsbahnen\n(schmalspurige und Vollbahnen) gelten auch dann                              das Durchschnittsbeförderungsentgelt,\nals zu vorübergehenden Zwecken angelegt, wenn                          c) im Werkfernverkehr im Sinne           des\nsie ortsfest angelegt sind.                                                Güterkraftverkehrsgesetzes     und    im\nsonstigen Güterverkehr\ndas Tonnenkilometer.\nZu §§ 4 bis 6 des Gesetzes\n(3) Im Verkehr mit Seilschwebebahnen und Ses-\n§ 15\nselliften ist Besteuerungsgrundlage, wenn die Be-\nBesteuerungsgrundlage                   förderung\n(1) Im     Schienenbahnverkehr       ist Besteuerungs-          1. im öffentlichen Verkehr stattfindet,\ngrundlage,                                                                      der tarifmäßige Beförderungspreis,\n1. wenn Personen oder Güter im öffentlichen              2. im nichtöffentlichen Verkehr stattfindet,\nVerkehr befördert werden,                                           der vereinbarte Beförderungspreis.\nder tarifmäßige Beförderungspreis;\n§ 16\n2. wenn Personen im nichtöffentlichen Ver-\nkehr befördert werden,                                              Beförderungspreis\nder vereinbarte Beförderungspreis;              (1) Beförderungspreis ist alles, was als Gegen-\n3. wenn Güter im nichtöffentlichen Verkehr         leistung für die Beförderung aufgewendet wird\nbefördert werden,                              oder aufzuwenden ist; dabei ist unerheblich, ob die\nGegenleistung dem Unternehmer oder einem Drit-\na) sofern die Beförderung auf öffentlichen     ten zufließt. Zum Beförderungspreis gehört auch,\nBahnanlagen stattfindet,                    was ein anderer als der Empfänger der Beförde-\nder Preis, der im öffentlichen Verkehr   rungsleistung dem Unternehmer gewährt oder zu\nals tarifmäßiger Beförderungspreis       gewähren verpflichtet ist\nentrichtet werden müßte,\n(2) Entgelte für die mit der Beförderung unmit-\nb) sofern die Beförderung auf nichtöffent-     telbar zusammenhängenden NebenleistU\".1gen des\nlichen Bahnanlagen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2        Unternehmers gehören zum Beförderu11gspreis,\ndes Gesetzes) stattfindet,                  auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt\n1 Pfennig je Tonnenkilometer.            worden sind.","664                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(3) Im Sdiienenbahnverkehr gehören insbeson-             (5) Im Kraftfahrzeugverkehr gehören auch zum\ndere zum Beförderungspreis                              Beförderungspreis\n1. bei der Personenbeförderung                           1. bei der Personenbeförderung\na) die tarifmäßigen Zuschläge und Gebüh-                 a) das Entgelt für die Beförderung von\nren für besondere Beförderungs- und                      Reisegepäck,\nAbfertigungsarten (z. B. die Zuschläge                b) die Gebühren für Anfahrten und son-\nfür die Benutzung von Sdinell- und                        stige Leerfahrten sowie für Warte-\nGüterzügen, die Gebühren für die Be-                     zeiten und Liegetage von Kraftfahr-\nnutzung von Schlafwagen, für die Be-                      zeugen, die der Beförderung von Per-\nförderung auf Verbindungsbahnen und                       sonen gedient haben oder dienen\nfür Platzkarten) ohne Rücksicht darauf,                   sollen;\nob sie in den Fahrpreis eingerechnet\nsind oder besonders erhoben werden.               2. bei der Güterbeförderung\nEntsprechendes gilt für das Reisege-                  a) die Vergütung von i.eerfahrten,\npäck,                                                 b) das Entgelt für beladene Bereitschaft,\nb) der Fahrpreis, der für Fahrausweise zu                c) die Zuschläge und Gebühren nach Zif-\nentrichten ist, die wahlweise zur Be-                    fern X, XI, XII, XIV und XVII des\nnutzung von Schienenfahrzeugen oder                       Nebengebührentarifs zum Reichskraft-\nvon Kraftfahrzeugen desselben Unter-                      wagentarif.         ·\nnehmers berechtigen; dies gilt nicht für\neinen Zuschlag, der für die Benutzung         (6) Im Möbelfernverkehr mit neuen Handels-\ndes Kraftfahrzeugs erhoben wird,           möbeln sind, wenn Einzelmöbelstücke für Rechnung\nc) wenn die Fahrausweise wahlweise zur        verschiedener Auftraggeber zusammengeladen und\nBenutzung von Schienenfahrzeugen und       zll Stückpreisen befördert werden, 30 vom Hundert\nvon anderen Fahrzeugen - ausgenom-'        der Gesamtsumme der aus den Ladelisten ersicht-\nmen. Kraftfahrzeugen -       berechtigen,  lichen Stückpreise als Beförderungspreis anzusehen.\nder Teil des Fahrpreises, der auf die      Dies gilt nur, solange ein Sondertarif für die Be-\nBenutzung des Schienenfahrzeugs ent-       förderung neuer Handelsmöbel nicht besteht.\nfällt;\n2. bei der Güterbeförderung                                                 § 17\na) alle besonders zu berechnenden Ab-                    Zerlegung des Beförderungspreises\nfertigungsgebühren,    feste    Frachtzu-                   im Sdlienenbahnverkehr\nschläge, Anschlußfrachten sowie Ge-\nbühren für die Bewegung des Gutes in-         (1) Im grenzüberschreitenden Verkehr inlän-\nnerhalb der Bahnhofsanlagen,               discher Schienenbahnen auf ausländischem Gebiet\nund ausländischer Schienenbahnen auf inlän-\nbJ die Gebühren für die Beförderung von       dischem Gebiet unterliegt der Steuer nur der Teil\nSchutzwagen, für Leerläufe von Privat-     des Beförderungspreises, der auf den inländischen\ngüterwagen, von Sonderzügen und von        Teil der Beförderungstrecke entfällt. Dieser Teil\nbesonders bestellten Wagen, die der        des Beförderungspreises ist wie folgt zu berech-\nBeförderung von Gütern gedient haben       nen:\noder dienen sollen, sowie die Bahn-\nbewachungsgebühren für Gütersonder-               1. Reichen     Strecken inländischer Schienen-\nzüge.                                                 bahnverwaltungen in das Gebiet eines\nausländischen Staates, so sind die Strek-\n(4) Im Kraftfahrzeugverkehr sind Beförderungs-                   ken zwischen der Grenze und der Betriebs-\npreis:                                                             wechselstation zu berücksichtigen. Der\nBundesminister der Finanzen kann für ein-\n1. wenn allgemein-verbindliche Tarife be-\nzelne Fälle im Verwaltungswege bestim-\nstehen,\nmen, daß die im Ausland liegenden Strek-\nda's tarifmäßige Beförderungsentgelt,                  ken ganz oder zum Teil unberücksichtigt\nund zwar einschließlich der in den Tarif               bleiben.\neingerechneten Gebühren für Neben-\nleistungen;                                        2. Reichen Strecken ausländischer Schienen-\nbahnverwaltungen in das Inland, so kann\n2. wenn der Tarif abweichende Vereinbarun-                  der Bundesminister der Finanzen für ein-\ngen zuläßt oder wenn kein Tarif besteht,                 zelne Fälle im Verwaltungswege bestim-\ndas vereinbarte Beförderungsentgelt;                   men, daß die Strecken zwischen der Grenze\nund der Betriebswechselstation ganz oder\n3. wenn weder ein Tarif noch Vereinbarun-                   zum Teil unberücksichtigt bleiben.\ngen bestehen,\n3. Durchschneiden       Strecken    inländischer\ndas geschuldete Beförderungsentgelt;\nSchienenbahnverwaltungen das Gebiet\n4. sonstige Leistungen, die dem Unterneh-                   eines ausländischen Staates, so sind die\nmer zusätzlich zustehen oder gewährt                     im Ausland gelegenen Strecken zu berück-\nwerden.                                                  sichtigen. Der Bundesminister der Finan-","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                          665\nzen kann für einzelne Fälle im Verwal-            (2) Die für die Berechnung des Durchschnittsbe-\ntungswege bestimmen, daß diese Strecken        förderungsentgelts maßgebliche Zahl der geleisteten\nganz oder zum Teil unberücksichtigt            Tonnenkilometer (§ 18 Abs. 1) ergibt sich durch Ver-\nbleiben.                                       vielfachung der Anzahl der Tonnen des Rohgewichts\n4. Durchschneiden      Strecken   ausländischer   der beförderten Güter mit der Anzahl der Kilometer\nSchienenbahnverwaltungen         inländisches  der inländischen Beförderungstrecke.\nGebiet, so kann der Bundesminister der            (3) Rohgewicht ist das Gewicht des beförderten\nFinanzen für einzelne Fälle im Ver-            Gutes einschließlich der Umschließung für die Auf-\nwaltungswege bestimmen, daß die im In-         bewahrung und der besonderen Umschließung für\nland gelegenen Strecken ganz oder zum          den Versand. Beim Möbelfernverkehr tritt an die\nTeil unberücksichtigt bleiben.                 Stelle des Rohgewichts das für die Berechnung der\n5. Erstreckt sich eine inländische Schienen-      tarifmäßigen Fracht maßgebende Durchschnittsge-\nbahn, die nicht Deutsche Bundesbahn ist,       wicht. Bei der Rückbeförderung gebrauchter Pack-\nohne Betriebswechsel in ausländisches Ge-      mittel tritt, soweit die Steuerberechnung in Betracht\nbiet, so gilt die Grenze zwischen Inland       kommt, an die Stelle des Rohgewichts das halbe\nund Ausland als Tarifgrenze.                   wirkliche Gewicht.\n6. Privatgleisanschluß- und andere örtliche Ge-      (4) Der unter 500 Kilogramm liegende TeH einer\nbühren, die im Inland entstehen, gehören       Tonne ist auf eine halbe Tonne, der über 500 Kilo-\nin allen Fällen zu dem Teil des Beförde-       gramm liegende Teil einer Tonne auf eine ganze\nrungspreises, der auf die Beförderung im       Tonne nach oben abzurunden. Werden bei einer\nInland entfällt.                               Fahrt Güter von. insgesamt nicht mehr als einer\nhalben Tonne befördert, so bleibt die Steuer außer\n(2) Im internationalen Schienenbahnverkehr ist         Ansatz.\ndie Steuer von dem Beförderungspr~is zu berech-\nnen, der für die im Inland belegenen Strecken in             (5) Werden Güter bei einer Fahrt an mehreren\nden Gesamtbeförderungspreis eingerechnet ist.             Bestimmungsorten abgeladen, so muß das Gesamt-\nrohgewicht der jeweils für einen Ort bestimmten\nGüter auf 100 Kilogramm nach oben abgerundet\n§ 18                          werden. Entsprechendes gilt, wenn Güter bei einer\nFahrt an mehreren Orten aufgeladen werden. Wer-\nDurchschnitts beförderungsen tgel t\nden aber viele Kleinsendungen für verschiedene\nim Kraftfahrzeugverkehr\nOrte oder von verschiedenen Orten befördert, so\n(1) Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ohne           darf das Gesamtrohgewicht aller bei einer Fahrt\nEinrechnung der Steuer beträgt im Kraftfahrzeug-          beförderten Güter auf 500 Kilogramm nach oben\nverkehr                                                   abgerundet werden. In diesen Fällen ist das abge-\n1. bei Personenbeförderungen                      rundete Gewicht mit der Kilometerzahl der läng-\nsten Beförderungstrecke zu vervielfachen. Unter\na) im Linienverkehr                            Orten sind Gemeinden zu verstehen.\nje Personenkilometer      5,84 Pfennig,\nb) im Gelegenheitsverkehr                                                § 20\nje Personenkilometer      4, 17 Pfennig;\nBeförderungstrecken im Kraftfahrzeugverkehr\n2. bei Güterbeförderungen\nje Tonnenkilometer       14,29 Pfennig.     (1) Im Kraftfahrzeugverkehr ist Länge der Beför-\nderungstrecke\n(2) Die Steuer beträgt danach                                  1. bei der Personenbeförderung\n1. bei Personenbeförderungen                                   die tatsächlich im Inland durchfahrene\nStrecke;\na) im Linienverkehr\nje Personenkilometer                            2. bei der Güterbeförderung, vorbehaltlich\n0,7 Pfennig,\nabweichender Tarifbestimmungen,\nb) im Gelegenheitsverkehr                                   die Eisenbahntarifentfernung zwischen\nje Personenkilometer       0,5 Pfennig;               Absendungs- und Bestimmungsort. Be-\n2. bei Güterbeförderungen                                       stehen für den Absendungs- oder Be-\nje Tonnenkilometer              Pfennig.              stimmungsort keine oder mehrere Tarif-\nbahnhöfe, so ist die Eisenbahntarifent-\nf ernung zwischen den Tarifbahnhöfen,\n§ 19                                       die dem Absendungs- oder dem Bestim-\nPersonenkilometer und Tonnenkilometer                           mungsort am nächsten liegen, maß-\nim Kraftfahrzeugverkehr                                gebend. Unter Orten sind Gemeinden zu\nverstehen.\n(1) Die für die Berechnung des Durchschnittsbe-\nförderungsentgelts maßgebliche Zahl der geleiste-            (2) Ergänzend gilt folgendes\nten Personenkilometer (§ 18 Abs. 1) ergibt sich                  1. bei der Güterbeförderung im inländischen\ndurch Vervielfachung der Anzahl der beförderten                     Verkehr, der kein genehmigter Güterfern-\nPersonen mit der Anzahl der Kilometer der inlän-                    verkehr im Sinne des Güterkraftverkehrs-\ndischen Beförderungstrecke.                                         gesetzes ist:","666                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\na) Sind der der Einladestelle und der der                                § 21\nAusladestelle nächstgelegene Tarif-\nNichtöffentlicher Güterverkehr\nbahnhof verschiedene Tarifbahnhöfe\ndesselben Ortes, so gilt als Länge der       (1) Befördert der Unternehmer Güter, die er von\nBeförderungstrecke die Eisenbahntarif-    Dritten erworben oder an Dritte veräußert hat, so\nentfernung zwischen diesen Bahnhöfen.     liegt nichtöffentlicher Güterverkehr auch dann vor,\nSind die Einladestelle und die Auslade-   wenn er die Kosten der Beförderung dem Veräuße-\nstelle demselben • Tarifbahnhof eines     rer oder dem Abnehmer gesondert in Rechnung\nOrtes nächstgelegen, so ist der Steuer-   stellt. Voraussetzung ist, daß die Beförderung eine\nberechnung die kürzeste~ Straßenentfer-   Nebenleistung darstellt.\nnung zwischen Einlade- und Auslade-          (2) Nichtöffentlicher Güterverkehr kommt auch in\nstelle als Länge der Beförderungstrecke   Betracht, wenn die Güter nicht im Schienenbahnver-\nzugrunde zu legen.                        kehr, sondern im Kraftfahrzeugverkehr befördert\nb) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf       werden.\nauf Antrag zulassen, daß der Steuerbe-\nrechnung statt der Eisenbahntarifentfer-     (3) Im nichtöffentlichen Güterverkehr auf Schie-\nnung die Entfernung über bestimmte        nenbahnen gilt ergänzend:\nStraßenverbindungen zugrunde gelegt               1. Nichtöffentlicher Verkehr liegt auch dann\nwird, wenn die Straßenentfernung min-                vor, wenn die Beförderung lediglich für\ndestens 30 vom Hundert kürzer als die                Rechnung von Personen übernommen wird,\nEisenbahntarifentferung ist und die                  die mit dem Beförderungsunternehmer in\nStraßenverbindung in den Reichskraft-                einem Verhältnis der Interessengemein-\nwagentarif aufgenommen worden ist;                   schaft stehen oder für deren Zwecke\ndas, Beförderungsunternehmen unterhalten\n2. bei der Güterbeförderung im grenzüber-\nwird:\nschreitenden Verkehr:\na) Bei Beförderungen vom Inland in das                2. Kommt im Verkehr auf Bahnanlagen, die\nAusland oder vom Ausland in das In-                  öffentliche Bahnanlagen sind, eine Einigung\nland gilt als Länge des inländischen                 mit dem Unternehmer darüber, welcher\nTeils der Beförderungstrecke die Eisen-              Betrag der Steuerberechnung zugrunde zu\nbahntarifentferung zwischen den beiden               legen ist, nicht zustande, so ist die Steuer\ninländischen Tarifbahnhöfen, die der                 nach einem Durchschnittsbeförderungsent-\nGrenzzollstelle und dem inländischen                 gelt von 14,29 Pfennig je Tonnenkilometer\nzu berechnen. ·\nBestimmungs- oder Absendungsort am\nnächsten liegen. Die Oberfinanzdirek-             3. Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf in\ntion darf bei besonderen örtlichen Ver-              Fällen, in denen die Feststellung der Unter-\nhältnissen anordnen, daß an die Stelle               lagen für die Steuerfestsetzung mit unver-\nder Eisenbahntarifentfernung die Stra-               hältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden\nßenentfernung zwischen der Grenzüber-                sein würde, die Steuer im Wege der Pau-\ngangstelle und dem inländischen Be-                  schalierung festsetzen.\nstimmungs- oder Absendungsort tritt,\nund zwar auch dann, wenn die Eisen-       Zu § 7 des Gesetzes\nbahntarifentfernung geringer als die                                 § 22\nStraßenentfernung ist.\nMehrheit von Unternehmern\nb) Bei Beförderungen vom Ausland durch\ndas Inland ins Ausland gilt als Länge        (1) Wird eine Beförderung durch mehrere Unter-\ndes inländischen Teils der Beförde-       nehmer ausgeführt, so hat jeder Unternehmer die\nrungstrecke die Eisenbahntarifentfer-     Steuer für den auf ihn entfallenden Teil des Beför-\nnung zwischen den beiden Tarifbahn-       derungspreises zu entrichten. Dies gilt insbesondere,\nhöfen, die den beiden Grenzzollstellen            1. wenn die mehreren Unternehmer die Be-\nam nächsten liegen.                                  förderung nacheinander ausführen,\nc) Bei Beförderungen vom Inland durch                 2. wenn die Beförderung nach Wahl des Fahr-\ndas Ausland ins Inland sind die Eisen-               gastes im Schienenbahnverkehr, im Kraft-\nbaLntarifentfernungen der inländischen               fahrzeugverkeh:f, im Verkehr mit Seil-\nTeilstrecken zusammenzurechnen;                      schwebebahnen und Sesselliften oder in\n3. bei der Personen- und Güterbeförderung                   einem anderen Verkehr durch verschiedene\nim grenzüberschreitenden Verkehr:                        Unternehmer auszuführen ist.\nWerden nur ganz kurze Strecken im Inland         (2) Abweichend von Absa'tz 1 Satz 1 ist die Steuer\nzurückgelegt, so darf die Oberfinanzdirek-    zu entrichten,\ntion mit Genehmigung des Bundesmini-\nsters der Finanzen bestimmen, daß die im              1. wenn ein Linienverkehr von mehreren\nInland liegenden Strecken ganz oder zum                  Unternehmern in Gemeinschaft betrieben\nTeil unberücksichtigt bleiben.                           wird, von dem Unternehmer, der den Be-\nförderungspreis vereinnahmt. Das Beför-\n(3) Der Bruchteil eines Kilometers ist als ganzes               derungsteuer-Finanzamt darf mit Zustim-\nKilometer zu rechnen.                                             mung der beteiligten Unternehmer Ab-","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                            667\nweichendes zulassen. Sind für die Be-            (3) Auf Strecken ausländischer Schienenbahnen\nsteuerung mehrere Beförderungsteuer-Fi-       im Inland gelten dieselben Steuersätze wie für die\nnanzämter zuständig, so ergeht die Rege-      gleich bezeichneten Klassen der Deutschen Bundes··\nlung im gegenseitigen Einvernehmen aller      bahn.\nbeteiligten Finanzämter;\n(4) Berechtigt eine Ubergangskarte zur Benutzung\n2. wenn ein Unternehmer den Beförderungs-         einer höheren Fahrklasse, so werden zugrunde\nvertrag im eigenen Namen abgeschlossen        gelegt,\nhat, aber die Beförderung· durch einen                1. soweit die Ubergangskarte in Betracht\nanderen ausführen läßt, von dem Unter-                    kommt,\nnehmer, der den Beförderungsvertrag abge-\nder Steuersatz der höheren Fahrklasse,\nschlossen hat, auch wenn er nach dem Ver-\nkehrsrecht nicht zur Ausführung der Beför-            2. soweit der ursprüngliche Fahrausweis in\nderung berechtigt war. Nummer 1 Sätze 2                  Betracht kommt,\nund 3 gelten entsprechend;                                   der Unterschied der Steuersätze beider\nFahrklassen.\n3. wenn ein Unternehmer im genehmigten\nGüterfernverkehr einschließlich des Möbel-    Ist die Errechnung der Steuer mit unverhältnis-\nfernverkehrs ein Fahrzeug im beladenen        mäßigen Schwierigkeiten verbunden, so darf die zu-\nZustand auf einer Teilstrecke durch die       ständige Oberfinanzdirektion im Einvernehmen mit\nDeutsche Bundesbahn oder einen anderen        dem Steuerpflichtigen einen Durchschnittsteuersatz\nUnternehmer befördern läßt, von dem           festsetzen.\nUnternehmer, der den Vertrag abgeschlos-          (5) Die Beförderung von Hunden, die von Reisen-\nsen hat. Dabei ist die Steuer von dem Be-      den mitgeführt werden, gilt als Beförderung im Per-\nförderungspreis zu entrichten, den sein Auf-  sonenverkehr. Bestehen bei einem Unternehmen\ntraggeber zu zahlen hat.                      mehrere Fahrklassen, so ist der Steuersatz der Fahr-\nklasse maßgebend, der auf die gelöste Fahrkarte\nZu § 10 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes                        anzuwenden ist.\n§ 23                            (6) Verwendet der Unternehmer beim Verkauf\nSteuersätze bei Personenbeförderungen             von Fahrausweisen Fahrkartendruckmaschinen oder\nwerden im Zuge Fahrausweise unter Verwendung\n(1) Bei der Personenbeförderung beträgt die             eines Einheitsvordrucks ausgegeben, so darf die\nSteuer,                                                   Oberfinanzdirektion _dem Unternehmer auf Antrag\n1. wenn bei einem Unternehmen drei Fahr-          gestatten, daß die Gesamteinnahmen auf die einzel-\nklassen bestehen,                             nen Arten von Fahrausweisen nach einem verein-\nin der 1. Fahrklasse     16 vom Hundert,   fachten Verfahren aufgeteilt werden.\nin der 2. Fahrklasse     14 vom Hundert,\nin der 3.Fahrklasse      11 vom Hundert                                § 24\ndes Beförderungspreises;                         Steuersätze bei verschiedenen Verkehrsmitteln\n2. wenn bei einem Unternehmen zwei Fahr-                            desselben Unternehmers\nklassen bestehen,                                (1) Die Steuer ist zu berechnen\nin der 1. Fahrklasse     14 vom Hundert,           1. bei Personenbeförderungen auf Fahraus-\nin der 2. Fahrklasse     11 vom Hundert               weise, die wahlweise zur Benutzung von\ndes Beförderungspreises.                                 Schienenfahrzeugen oder von Kraftfahr-\nzeugen desselben Unternehmers berech-\nDie gleichen Steuersätze gelten, wenn für die be-\ntigen,\nschleunigte Beförderung besondere Zuschlagkarten\nausgegeben werden.                                                       nach den für den Schienenbahnverkehr\nmaßgeblichen Steuersätzen, jedoch nur\n(2) Die Steuer beträgt,                                               für den Teil der Beförderung, für den\n1. wenn Personen in Güterzügen befördert                         die Wahl gestattet ist. Wird für die Be-\nwerden,                                                     nutzung des Kraftfahrzeugs ein Zu-\nschlag erhoben, so ist insoweit der für\n11 vom Hundert des Zuschlags;\nden Kraftfahrzeugv:erkehr maßgebliche\n2. wenn die Personenbeförderung der zuge-                        Steuersatz anzuwenden;\nlassenen Begleitung von Tieren, Flugappa-\n2. bei Personenbeförderungen, die von der\nraten und ähnlichen Apparaten, von Bienen,\nDeutschen Bundesbahn oder von nicht-\nlebenden Fischen, Fischbrut und Spreng-\nbundeseigenen Eisenbahnen wahlweise im\nstoffen dient und das Fahrgeld nach dem\nBahnbus- und Schienenbahnverkehr auf\nTarifsatz der 3. Fahrklasse oder nach einem               Zeit- oder Sonntagskarten ausgeführt\ngeringeren Tarifsatz berechnet wird,\nwerden,\n11 vom Hundert des Beförderungspreises;                  nach dem für den Kraftfahrzeugverkehr\n3. wenn Sonderfahrten stattfinden und der                        maßgeblichen Steuersatz. Die bei Zeit-\nBeförderungspreis ohne Berücksichtigung                     karten vorgesehenen Anteilsausschei-\nvon Klassen berechnet wird,                                 dungen sind, sobald sie stattfinden, auch\n12 vom Hundert des Beförderungspreises.                  steuerlich zu berücksichtigen;","668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n3. bei Personenbeförderungen auf Straßen-        Zu § 10 Abs. 5 des Gesetzes\nSchienen- Omnibuslinien desselben Unter-                                 § 26\nnehmers\nArbeitnehmerverkehr\nnach de~ für den Schienenbahnverkehr\nmaßgeblichen Steuersatz, wenn die Be-         Zugelassener Verkehr mit Kraftomnibussen im\nförderung    auf   Schienenfahrausweise    Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a des Ge-\nausgeführt wird. Wird die Beförderung      setzes ist der Verkehr, in dem ausschließlich Ar-\nauf Bahnbusfahrausweise ausgeführt,        beitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nso gelten die für den Kraftfahrzeugver-    befördert werden und der ausdrücklich zu diesem\nkehr maßgeblichen Steuersätze;             Zweck genehmigt worden ist oder der, wenn nach\n4. bei Personenbeförderungen, die auf den-        dem Verkehrsrecht eine Genehmigung nicht er-\nselben Fahrausweis nacheinander im           forderlich ist, zu diesem Zweck in Ubereinstim-\nSchienenbahn- und im Kraftfahrzeugver-       mung mit dem Verkehrsrecht ausgeübt wird.\ni              kehr desselben Unternehmers ausgeführt\nwerden,                                      Zu § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nnach den für den Schienenbahn- oder                                    § 27\nden Kraftfahrzeugverkehr höchstmög-                 Besteuerung nach Tonnenkilometern\nlichen Steuersätzen. Dabei ist die Steuer\nvom gesamten Beförderungspreis zu be-        -(1) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buch-\nrechnen. Werden jedoch die Einnahmen       stabe a des Gesetzes gilt nicht, soweit die Beförde-\nin der Betriebsrechnung des Unter-         rung für eigene Zwecke des Unternehmens statt-\nnehmers aufgeteilt, so ist · die Steuer    findet.\nunter Zugrundelegung der aufgeteilten         (2) Auf Güterbeförderungen im Sinne _des § 11\nBeträge zu berechnen.                      Abs. 1 Nr .. 2 Buchstabe b des Gesetzes sind die\n(2) In allen anderen Fallen der Personenbeförde-      Vorschriften des § 19 Abs. 2 bis 5 und des § 20\nrung auf Fahrausweise, die wahlweise zur Be-             Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 entsprechend an-\nnutzung von verschiedenen Verkehrsmitteln des-          zuwenden.\nselben Unternehmers berechtigen, ist die Steuer\nnach den für jeden Verkehr maßgeblichen Steuer-          Zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\nsätzen zu berechnen. Dabei ist Besteuerungsgrund-                                    § 28\nlage der Teil des Beförderungspreises, ·der auf\nMikh und Mildlerzeugnisse\njeden Verkehr entfällt. Ist die Beförderung teil-\nweise in einem Verkehr ausgeführt, der nicht der            Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 11\nSteuer unterliegt oder von der Steuer befreit ist,       Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes sind aus-\nso ist der auf diesen Verkehr entfallende Teil des        schließlich\nBeförderungspreises bei der Steuerberechnung aus-           1. Milch, auch tiefgekühlt, erhitzt, homogenisiert\nzusondern.                                                     und vitaminiert oder im Fettgehalt eingestellt;\n2. Sauermilch, Yoghurt .und Kefir;\nZu § 10 Abs. 4 des Gesetzes\n3. entrahmte Milch (Magermilch), saure Mager~\n§ 25\nmilch, Magermilch-Yoghurt und Magermilch-\nGepäckverkehr                             Kefir;\n(1) Die Steuerbefreiungen für Personenbeförde-          4. Molke;\nrnngen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes) er-           5. Buttermilch und geschlagene Buttermilch;\nstrecken sich nicht auf die Beförderung von Reise-\n6. Sahne (Rahm), Kaffeesahne, Trinksahne, saure\ngepäck. Die Steuer bleibt jedoch unerhoben, soweit\nSahne und Schlagsahne;\n· im Gepäck.verkehr kein besonderer Beförderungs-\npreis zu entrichten ist oder als Empfangsbescheini-        7. Milch- und Sahnedauerwaren (z.B. sterilisierte\ngung nur die im Personenverkehr verwendeten                    Milch, sterilisierte Sahne, Kondensmilch, Block-\nFahrausweise ausgegeben werden.                                milch, Block.sahne, Kondensmagermilch, Milch-\npulver, Sahnepulver und Magermilchpulver);\n(2) Entsprechendes giH, soweit ein ermäßigter\nSteuersatz (§ 10 Abs. 5 des Gesetzes) anzuwenden           8. Butter, Käse, Schmelzkäse und Käsezuberei-\nist. In diesen Fällen ist demnach der ermäßigte                tungen.\nSteuersatz maßgebend, soweit als Empfangsbe-                   Käsezubereitungen sind Erzeugnisse, die aus\nscheinigung nur die im Personenverkehr ver-                    Käse und anderen der Milch entstammenden\nwendeten Fahrausweise ausgegeben werden.                       Bestandteilen bestehen, in ähnlicher Weise wie\n(3) Gepäck.verkehr liegt auch vor,                          Schmelzkäse hergestellt werden und amtlich\n1. wenn Reisegepäck nach den Sätzen des\nzugelassene Farbstoffe enthalten können.\nExpreßguttarifs befördert wird,\n§ 29\n2. wenn Fahrräder und sonstige Sachen auf\nFahrradkarten befördert werden,                                      Frisdlfisdle\n3. wenn Arzneimittel und andere Sendungen           (1) Frischfische im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1\nohne Begleitpapiere regelmäßig zur Be-        Buchstabe b des Gesetzes sind alle lebenden Fische\nförderung aufgeliefert werden und tarif-      sowie nichtlebende Fische, auch wenn ihnen zur\nmäßig eine feste Gebühr zu entrichten ist.    Frischhaltung Eis beigegeben ist oder wenn · sie","Nr. :w     Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                           669\nleicht gesalzen oller n1il Salzwasser übergossen                                    §  32\nsind. Fische, deren FlPisc:h durch Salzbehandlung                            Mineralbrunnen\neine salzgare Beschaffenlwi L (Koagulation des Ei-\nweißes) erhalten hat, ~wHcn nicht als Frischfische.        (1) Mineralbrunnen sind natürliche Wässer, die\nDie Eigenscha.ft dPs Fisches als Frischfisch wird        aus natürlichen oder künstlich erschlossenen Quel-\nnicht dadurch becintrcichligl, daß der fisch geköpft,    len gewonnen sind, in einem Kilogramm minde-\nzerk:gl oder zu Pilets zerschnitten ist.                 stens 1000 Milligramm gelöste Salze oder 250 Milli-\ngramm freies Kohlendioxyd enthalten nnd am\n(2) Die Steuererniäßi~pmg erstreckt sich auch auf     Quellort in die für den Verbraucher bestil~imten\ngekühlte fische. Als gekühlt gelten nur solche           Gefäße abgefüllt sind. Sie können mit Kohlensäure\nFische, die lediglich k Lihl gelagert, aber nicht fest   versetzt sein.\ngefroren sind. Als kühle Lagerung gilt eine Lage-\nrunn bei Temperatunm um Null Grad Celsius.                  (2) Nicht zu den Mineralbrunnen gehören ins-\nbesondere\n1. Meerwasser,\n§ 30\n2. gewöhnliche Wässer, auch mit zugesetzter\nInländisches Obst und inländisches Gemüse                      Kohlensäure,\n(1) Obst im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buch-                3. Wässer aller Art mit anderen Zusätzen als\nslabe c des Geselzes sind ausschließlich Weintrau-                  Kohlensäure, wie Limonaden, Brauselimo-\nben, Apfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Pfirsiche,                  naden und Fruchtlimonaden sowie ähnliche\nPflaumen aller Arl, Kirschen aller Art, Nüsse,                      Getränke; dies gilt nicht, soweit als Wäs-\neßbare Kastanien, Erdbeeren, Stachelbeeren, Johan-                  ser ausschließlich Mineralbrunnen im Sinne\nnisbeeren aller Art, 1-Iimbeeren, Brombeeren, Heidel-               des Absatzes 1 verwendet werden.\nbeeren, Preißelbeeren, Vogelbeeren, Berberitzen,\nHolunderbeeren, Sanddombeeren, Schlehen, Hage-\nbutten und Melonen.                                      Zu § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes\n§ 33\n(2) Gemüse im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buch-\nstabe c des Gesetzes sind ausschließlich Pilze, Trüf-                        Zonenrandgebiet,\nfeln, Tomaten, Lauch, Zwic>beln, Schalotten, Knob-               Frachthilfegebiete und Saarrandgebiet\nlauch, Spargel, Artischocken, Kohl aller Art, Spinat,       (1) Als Zonenrandgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2\nChicoree, EndiviPn, Kopfsalat und andere Salate,         Nr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes sind anzu-\nSauerampfer, Stielmus (Rübstiel), Erbsen und Boh-        sehen\nnen (ausgelöst oder in der Schale), Gurken, Kür-\n1. im Lande Schleswig-Holstein\nbisse, Auberginen, Speisemöhren, Speiserüben,\nSchwarzwurzeln, Radieschen, Rettiche, Meerrettich,                  die Stadtkreise Flensburg, Kiel, Neumün-\nSellerie, Petersilie, Rote Bete (Rote Rüben) und                                      ster und Lübeck,\nRhabarber.                                                          die Landkreise Flensburg, Schleswig, Ek-\nkernförde, Rendsburg, Plön,\n(3) Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf                                   Oldenburg, Eutin, Sege-\ngekühlte Erzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2                                      berg, Stormarn und Lauen-\ngenannten Art. § 29 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten                                      burg;\nentsprechend. Die Steuerermäßigung ist auf Obst-\nund Gemüsekonserven sowie auf getrocknetes und                  2. im Lande Niedersachsen\ngesalzenes Gemüse nicht anwendbar.                                  die Stadtkreise Lüneburg und Wolfsburg,\ndie Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannen-\n(4) Die Steuerermäßigung gilt auch dann, wenn\nberg, Uelzen und Gifhorn,\ndas in Absatz l bezeichnete Obst oder das in Ab-\nsatz 2 bezeichnPte Gern Lise i rn Ausland erzeugt wor-             die Stadtkreise Braunschweig, Salzgitter\nden ist.                                                                              und Goslar,\ndie Landkreise Helmstedt, Braunschweig,\n§ 31                                                        Wolfenbüttel, Goslar, Gan-\nObstsäfte aus inländischem Obst                                            dersheim    und   Restkreis\nBlankenburg,\n(1) Obstsäfte aus inländischem Obst im Sinne des\ndie Stadtkreise Hildesheim und Göttingen,\n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes sind\ndie Landkreise Peine, Hildesheim-Marien-\nunvergorene Flüssigkeiten, die durch Pressen des\nburg, Zellerfeld, Osterode,\nin § 30 Abs. 1 und 4 bezeichneten Obstes hergestellt\nEinbeck, Northeim, Duder-\nsind. Den Obstsäften sind Süßmoste, Fruchtsäfte,\nstadt, Göttingen und Mün-\nRohsäfte, Muttersäfte, Dicksäfte und Sirupe zuzu-\nrechnen. Obstsäfte sind nur dann als unvergoren an-                                  den;\nzusehen, wenn siE~ nicht mehr als 2,5 Gewichtshun-              3. im Lande Hessen\ndertteile Alkohol enthalten und der Alkohol aus-                   die Stadtkreise Kassel und Fulda,\nschließlich durch Selbstgärung entstanden ist. Zu-                 die Landkreise Hofgeismar, Kassel, Witzen-\nlässig ist jeder ZuckE~rzusatz. Unzulässig sind Zu-                                  hausen, Eschwege, Melsun-\nsätze von Zitronensäure und anderen Fruchtsäuren.                                    gen, Rotenburg, Hersfeld,\n(2) Nicht zu df~n Obsts~iften gehören Limonaden,                                  Hünfeld, Lauterbach, Fulda,\nkohlensäurPhaltige \\f\\/ässer und ähnliche Getränke.                                  und Schlüchtern;","670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. im Lande Bayern                                         2. die Beförderung unmittelbar zwischen dem\ndie Stadtkreise Bad Kissingen und Schwein-                 Ort, an dem sich die Geschäftsleitung be-\nfurt,                                    findet, und einem Ort im übrigen Geltungs-\ndie Landkreise Mellrichstadt, Bad Neustadt/                bereich des Gesetzes ausgeführt wird; die\nSaale, Brückenau, Königs-                Steuerermäßigung gilt auch,\nhofen/Grabfeld, Bad Kis-                 a) wenn sich die Geschäftsleitung im\nsingen, Hofheim, Ebern,                      Zonenrandgebiet befindet, für Beförde-\nSchweinfurt und Haßfurt,                     rungen zwischen anderen Betriebstät-\ndie Stadtkreise Coburg, Neustadt b. Coburg,                    ten desselben Unternehmers im Zonen-\nHof, Selb, Kulmbach,Markt-                   randgebiet und Orten im übrigen Gel-\nredwitz, Bayreuth und Bam-                   tungsbereich des Gesetzes,\nberg,                                    b) wenn sich die Geschäftsleitung in den\ndie Landkreise Coburg, Staffelstein, Bam-                      Frachthilfegebieten befindet, für Beför-\nberg, Lichtenfels, Kronach,                  derungen zwischen anderen Betrieb~\nStadtsteinach,    Kulmbach,                  stätten desselben Unternehmers in den\nNaila, Münchberg, Hof,                       Frachthilfegebieten und Orten im übri-\nRehau,     Wunsiedel    und                  gen Geltungsbereich des Gesetzes,\nBayreuth,                                c) wenn sich die Geschäftsleitung im Saar-\nder Stadtkreis Weiden,                                        randgebiet befindet, für Beförderungen\ndie Landkreise Tirschenreuth,        Kemnath,                  zwischen anderen Betriebstätten des-\nNeustadt a. d. Waldnaab,                     selben Unternehmers im Saarrandgebiet\nVohenstrauß,       Nabburg,                  und Orten im übrigen Geltungsbereich\nOberviechtach, Waldmün-                      des Gesetzes, und\nchen, Neunburg v. W., Cham            3. auf der Fahrt ausschließlich Güter befördert\nund Roding,                               werden, deren Bestimmungs- oder Absen-\ndie Stadtkreise Deggendorf und Passau,                     dungsort der Ort der Geschäftsleitung oder\ndie Landkreise Kötzting, Viechtach, Regen,                 der in Nummer 2 Buchstaben a bis c be-\nBogen, Grafenau, Deggen-                 zeichneten anderen Betriebstätte ist.\ndorf, Wolfstein, Wegscheid,      (2) Erforderlich ist\nPassau und Griesbach.                1. bei Einzelunternehmen,\n(2) Als Frachthilfegebiete im Sinne des § 11 Abs. 2                     daß der Unternehmer,\nNr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes sind außer\ndem in Absatz 1 bezeichneten Zonenrandgebi~t                       2. bei nichtrechtsfähigen Gesellschaften,\nanzusehen                                                                  daß Gesellschafter, die einzeln oder zu-\ndie Stadtkreise Amberg, Schwandorf in Bayern,                      sammen mindestens zur Hälfte am Ge-\nRegensburg und Straubing,                        sellschaftsvermögen beteiligt sind,\ndie Landkreise Eschenbach, Amberg, Sulzbach-              3. bei Gesellschaften mit beschränkter Haf-\nRosenberg,      Burglengenfeld,              tung,\nParsberg, Regensburg, Strau-                     daß Gesellschafter, die einzeln oder\nbing, Vilshofen und Pfarr-                       zusammen mindestens zur Hälfte am\nkirchen,                                         Stammkapital der Gesellschaft beteiligt\nvom Landkreis Neumarkt i. d. Opf. der Amts-                       sind,                         ·\ngerichtsbezirk Kastl.             ihren Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen ihren\n(3) Als Saarrandgebiet im Sinne des § 11 Abs. 2          vorwiegenden Aufenthalt, am Ort der Geschäfts-\nNr. 3 Buchstaben b und c des Gesetzes sind anzu-           leitung oder nicht mehr als 50 Kilometer von diesem\nsehen                                                      Ort entfernt haben. Dies gilt nicht für Gesellschaf-\ndie Stadtkreise Trier, Kaiserslautern, Zwei-       ten mit beschränkter Haftung, die am 7. April 1955\nbrücken, Pirmasens,               ihre Geschäftsleitung in den in Absatz 1 Nr. 1 be-\ndie Landkreise Saarburg, Trier, Bernkastel,        zeichneten Gebieten hatten, es sei denn, daß nach\nBirkenfeld., Kusel, Kaiserslau-   dem 7. April 1955 mindestens die Hälfte der Stamm-\ntern, Zweibrücken und Pirma- ·    anteile veräußert wurde. Das Beförderungsteuer-\nsens.                             Finanzamt darf Ausnahmen zulassen, wenn der\nZweck der Gesellschaft im Zusammenhang mit der\n§ 34                           Veräußerung nicht geändert wurde und kein Anhalt\nGeschäftsleitung in Berlin (West),             besteht, daß die Stammanteile zum Zweck der\nim Zonenrandgebiet, in den Frachthilfegebieten          Steuerersparung erworben worden sind. Wurden\noder im Saarrandgebiet                   die Stammanteile nach dem 7. April ~955 durch Erb-\nfolge erworben, so geht die Steuerermäßigung, wenn\n(1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3\nder Erblasser seinen Wohnsitz in den bezeichneten\ndes Gesetzes tritt - außer in den Fällen des § 35          Gebieten hutte, nicht dadurch verloren, daß die\n- nur ein, wenn                                            Erben nicht in den bezeichneten Gebieten wohnen.\n1. der Unternehmer die Geschäftsleitung im\nGebiet von Berlin (West). im Zonenrand-            (3) Voraussetzung ist außerdem,\ngebiet, in den Frachthilfegebieten oder im             1. daß das Unternehmen seinen Sitz am Ort\nSaarrandgebiet unterhält;                                  der Geschäftsleitung hat,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                           671\n2. daß der Unternehmer am Ort der Geschäfts-                Steuerermäßigung auf die Zahl der Tonnen-\nleitung i rn Besteuerungszeitraum durch-                 kilometer, die sich ergibt, wenn die\nsclrniHlich mehr als die Hälfte aller Arbeit-            Gesamtzahl der geleisteten Tonnenkilo-\nnehmer des Unternehmens beschäftigt hat                  meter im Verhältnis der vorhandenen Ge-\nund                                                      samtnutzlast zur höchstzulässigen Gesamt-\n3. daß die Beförderung mit Kraftfahrzeugen                  nutzlast aufgeteilt wird.\nausgeführt worden ist, die am Ort der Ge-        (3) Soweit die Steuerermäßigung davon abhängt,\nschäftsleitung oder der in Absatz 1 Nr. 2     daß der Unternehmer im Zonenrandgebiet, in den\nBuchstaben a bis c bezeichneten an9eren       Frachthilfegebieten oder im Saarrandgebiet eine\nBetriebstätte ihren Standort haben. .,        Produktionstätte unterhält (Absatz 2 Nr. 1 Satz 2),\nist auch erforderlich,\n§ 35                                  1. daß die zur Produktionstätte beförderten\nAndere Betriebsfällen in Berlin (West),                     Güter ausschließlich für Zwecke der Be-\nim Zonenrandgebiet, in den Frachthilfegebieten                  triebstätte verwendet werden,\noder im Saarrandgebiet                          2. daß die von der Produktionstätte fort-\n(1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3                 beförderten Güter in der Betriebstätte er-\ndes Gesetzes tritt - außer in den Fällen des § 34 -               zeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden\nnur ein, wenn                                                     sind.\n1. der Unternehmer eine oder mehrere Be-         Produktionstätte ist die Betriebstätte, in der aus-\ntriebstätten im Gebiet von Berlin (West),     schließlich Güter erzeugt, bearbeitet oder verarbei-\nim Zonenrandgebiet, in den Frachthilfe-       tet werden. Als Be- oder Verarbeitung ist die Be-\ngebieten. oder im Saarrandgebiet unterhält,   oder Verarbeitung im Sinne des § 12 der Durch-\nführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz\n2. die Beförderung unmittelbar zwischen dem\nanzusehen. Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf\nOrt, an dem sich die Betriebstätte befindet,\nin besonderen Härtefällen widerruflich zulassen,\nund einem Ort im übrigen Geltungsbereich\ndaß die Steuerermäßigung auch auf andere Betrieb-\ndes Gesetzes ausgeführt wird und\n·stätten angewendet wird, wenn in diesen über-\n3. auf der Fahrt ausschließlich Güter beför-     wiegend Güter erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet\ndert werden, deren Bestimmungs- oder          werden; es darf diese Genehmigung mit Auflagen\nAbsendungsort der Ort einer Betriebstätte     verbinden.\nin den in Nummer 1 bezeichneten Gebieten\nist.                                                                     § 36\n(2) Erforderlich ist außerdem,                                        Buchmäßiger Nach weis\n1. daß die Betriebstätte bereits am 7. April        (1) Die Steuerermäßigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 3\n1955 bestanden hat. Dies gilt nicht für Ber-  des Gesetzes tritt nur ein, wenn die nachzuweisen-\nlin (West) und - unter den Voraussetzun-      den Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüf-\ngen des Absatzes 3 -       für Produktion-    bar aus der Buchführung zu ersehen sind.\nstätten im Zonenrandgebiet, in den Fracht-       (2) Regelmäßig müssen aufgezeichnet werden\nhilfegebieten und dem Saarrandgebiet;                 1. der Tag der Beförderung,\n2. daß in der Betriebstätte im Besteuerungs-             2. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-\nzeitraum durchschnittlich mindestens 25                  zeugs und des Anhängers,\nArbeitnehmer, nicht eingerechnet das für\n3. der inländische Standort des Kraftfahr-\ndie Güterbeförderung notwendige Fahr-\nzeugs,\nund Begleitpersonal, beschäftigt worden\nsind. Die Beförderungsteuer-Finanzämter               4. der Absendungsort und der Bestimmungs-\ndürfen in besonderen Härtefällen Ausnah-                 ort,\nmen zulassen;                                         5. die Art der beförderten Güter,\n3. daß die Beförderung mit Fahrzeugen aus-               6. die Art der Be- oder Verarbeitung der be-\ngeführt worden ist, die am Ort der                       förderten Güter,\nBetriebstätte ihren Standort haben, und               7. das Rohgewicht der beförderten Güter in\n4. daß, abgesehen von den Fällen der Num-                   Tonnen,\nmer 1 Satz 2, die Gesamtnutzlast der Fahr-            8. die Länge der Beförderungstrecke im In-\nzeuge, die im Besteuerungszeitraum ihren                 land in Kilometern,\nStandort am Ort der Betriebstätte hatten,             9. die Zahl der für die Steuerberechnung maß-\ndie Gesamtnutzlast der Fahrzeuge, die am                 geblichen Tonnenkilometer,\n7. April 1955 am Ort der jeweils in Betracht\n10. der Steuerbetrag.\nkommenden Betriebstätte ihren Standort\nhatten, nicht um mehr als 15 vom Hundert         (3) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn\nübefsteigt. Soweit die Gesamtnutzlast der     die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet\nim Besteuerungszeitraum vorhanden ge-         ist, einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer\nwesenen Fahrzeuge die 4ulässige Gesamt-        gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in\nnutzlast übersteigt, beschränkt sich die       anderer Weise erbringt.","672                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZu § 12 des Gesetzes                                         (2) Als Vorauszahlungen sind zu entrichten\n§  37                                  1. im Schienenbahnverkehr, soweit die Perso-\nSteuersatz bei eingerechneter Steuer                      nen- · und Gepäckbeförderung in Betracht\nIst die Steuer in den Beförderungspreis einge-                   kommt,\nrechnet, so beträgt der Steuersatz                                     ein Betrag, der zu den steuerpflichtigen\nVerkehrseinnahmen des Monats, für den\nstatt 16 vom Hundert           13,793 vom Hundert,\ndie Vorauszahlung zu leisten ist, in dem-\nstatt 14 vom Hundert           12,281 vom Hundert,                 selben Verhältnis steht, wie der Steuer-\nstatt 12 vom Hundert           10,714 vom Hundert,                 betrag, der für den letzten vergleich-\nstatt 11 vom Hundert            9,910 vom Hundert,                 baren Besteuerungszeitraum endgültig\nstatt 7 vom Hundert             6,542 vom Hundert,                 zu zahlen ist, zu den steuerpflichtigen\nstatt 6 vom Hundert             5,660 vom Hundert,                  Verkehrseinnahmen dieses Besteuerungs-\nstatt 4 vom Hundert             3,846 vom Hundert.                 zeitraums. Die Erstattungen sind dabei\nDies gilt auch, wenn die Steuer nicht in den Be-                       zu berücksichtigen, ebenso Änderungen,\nförderungspreis eingerechnet, aber vom Unterneh-                       insbesondere in den Tarifen oder Ver-\nmer getragen wird.                                                      kehrsverhältnissen, die das Verhältnis\n,·\nder Steuer zur Einnahme beeinflußt\nt                                                                             haben. Letzter vergleichbarer Besteue-\nZu §§ 13 und 14 des Gesetzes\nrungszeitraum ist für die Monate\n§ 38\nJanuar und Februar\nInansprudmahme von Steuervergünstigungen                                   das 1. Dritteljahr des Vorjahres,\nbei Personenbeförderungen                               März und April\n(1) Führt ein Unternehmer steuerbegünstigte·(§ 3                            das 3. Dritteljahr des Vorjahres,\nAbs. 1 Nr. 1 und 5, § 10 Abs. 5 des Gesetzes)                           Mai, Juni, Juli und August\nund nichtsteuerbegünstigte Personenbeförderungen                                 das 2. Dritteljahr des Vorjahres,\ndurch, so müssen für die begünstigten Beförderun-                       September, Oktober, November und De-\ngen, ausgenommen die Beförderungen im Kraft-                            zember\ndroschken- und im Mietwagenverkehr mit Personen•                                 da~ 1. Dritteljahr des laufenden\nkraftwagen, besondere Fahrscheine oder andere                                   ,Jahres;\nFahrausweise ausgestellt werden.                                  2. soweit die Güterbeförderung in Betracht\n(2) Das gleiche gilt, wenn der Verkehr auf einer                kommt,\nSchienenbahnstrecke zum Teil Straßenbahnverkehr,                     a) im Schienenbahnverkehr, wenn die Be-\nzum Teil Eisenbahnverkehr ist.                                           forderungstrecke nicht länger als 49 Ki-\n(~) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn                      lometer ist, .\ndie Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet                         3,846 vom Hundert,\nist, auf Antrag Ausnahmen zulassen.                                 b) im Schienenbahnverkehr, wenn die Be-\nförderungstrecke 49 Kilometer über-\n§ 39                                         steigt, und im Kraftfahrzeugverkehr\n6,542 vom Hundert\nBesteuerungszeiträume\nder voraussichtlidl steuerpflichtigen Ver-\nbei der Deutsdlen Bundesbahn\nkehrseinnahmen des Monats, ·für den die\n(1) Bei der Deutschen Bundesbahn sind Besteue-                   Vorauszahlungen zu entrichten sind.\nrungszeiträume                                               (3) Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrskon-\n1. im Schienenbahnverkehr, soweit die Per-       trolle I in Bonn, hat die Steuerbeträge, die sich\nsonen- und Gepäckbeförderung in Betracht      aus ihren eigenen und den Unterlagen der anderen\nkommt,                                        Verkehrskontrollen ergeben, für jede Verkehrsart\ndie Zeitabschnitte Januar bis April, Mai    in einer besonderen Sammelvoranmeldung zu-\nbis August und September bis Dezember,      sammenzufassen, deren Muster der Bundesminister\n2. im übrigen                                    der Finanzen bestimmt. Diese ist mit der Erklärung\ndie Kalendermonate.                         zu versehen, daß die in ihr enthaltenen Angaben\n(2) Die Oberfinanzdirektion Köln darf andere Be-     nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.\nsteuerungszeiträume zulassen.                             Die Sammelvoranmeldung gilt als Steuererklärung.\n(4) Bei Errechnung der Vorauszahlungen sind\ndie Steuerbeträge, die sich für jede Verkehrs-\n§ 40\nkontrolle und jede Verkehrsart ergeben, auf 1000\nVorauszahlungen und Voranmeldungen               Deutsche Mark nach unten abzurunden.\ndurdl die DeutsdJ.e Bundesbahn\n§ 41\n(1) Die Deutsche Bundesbahn hat auf die Steuer,\ndie von ihr endgültig zu entrichten ist, bis zum               Steuererklärungen und Absdllußzahlungen\n25. eines jeden Kalendermonats Vorauszahlungen                       durdl die Deutsdle Bundesbahn\nfür den vorangegangenen Monat zu 'leisten. Dies              (1) Die Deutsche Bundesbahn, Verkehrskon-\ngilt nicht für die Steuer, die auf Personen- und          trolle I in Bonn, hat für jeden Besteuerungszeit-\nGepäckbeförderungen im Kraftfahrzeugverkehr ent-          raum (§ 39) Stel.l'ererklärungen in zwei Stücken ab-\nfällt.                                                   zugeben, und zwar\n..,,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                        673\n1. im Schienenbahnverkehr, soweit die Per-        (3) Die Deutsche Bundespost hat die sich aus\nsonen- und Gepäckbeförderung in Betracht    den Steuererklärungen ergebende Steuer bis zum\nkommt, und im Güterverkehr,                 25. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden\nsobald die Einnahmen aus diesen Ver-      Monats an die Bundeshauptkasse zu entrichten.\nkehren für die Betriebsrechnung festge-\n(4) Die     Oberfinanzdirektion Köln setzt die\nstellt sind, und\nSteuer auf den Steuererklärungen fest. Ein Stück\n2. bei Personen- und Gepäckbeförderungen       der Steuererklärungen erhält die Oberpost-\nim Kraftfahrzeugverkehr                     direktion Köln zurück.\nbis zum 25. des auf den Besteuerungs-\nzeitraum folgenden Monats.\n§ 43\n(2) Die Verkehrskontrolle I hat die Ergebnisse\nder Sani'melvoranmeldungen (§ 40) und der monat-      Besteuerungszeitraum - außer bei der Deutschen\nlich abzugebenden Steuererklärungen (Absatz 1              Bundesbahn und der Deutschen Bundespost -\nNr. 2) in eine Zusammenstellung aufzunehmen und          (1) Besteuerungszeitraum -       ausgenommen bei\ndiese in einem Stück bis zum 25. jeden Kalender-      der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen\nmonats an die Oberfinanzdirektion Köln zu senden.     Bundespost - ist, soweit nicht die Einzelbesteue-\nSobald bei den dritteljährlich abzugebenden Steuer-   rung vorgeschrieben ist, das Kalenderjahr. Hat ein\nerklärungen (Absatz 1 Nr. 1) die Einnahmen aus        Unternehmer seine Beförderungstätigkeit im Laufe\nden in Betracht kommenden Verkehren für die Be-       des Kalenderjahrs begonnen oder beendet, so\ntriebsrechnung festgestellt sind, sind auch insoweit  tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Teil des\ndie Ergebnisse der Steuererklärungen in die Zu-       Kalenderjahrs, in dem er seine Beförderungs-\nsammenstellung aufzunehmen. Der Zusammenstel-         tätigkeit ausgeübt hat. Das Beförderungsteuer-\nlung sind die Sammelvoranmeldungen in einem           Finanzamt kann außerdem anordnen, daß der\nStück, die Steuererklärungen in zwei Stücken und      Steuerberechnung ein kürzerer Zeitraum als das\ndie Unterlagen der Verkehrskontrollen in je einem     Kalenderjahr zugrunde gelegt wird.\nStück beizufügen. Das Muster dieser Vordrucke be-\nstimmt der Bundesminister der Finanzen.                  (2) Bei der Berechnung der Steuer für den Be-\nsteuerungszeitraum ist vom Gesamtbetrag der Be-\n(3) Spätestens   an dem Tag, an dem die Zusam-     förderungspreise auszugehen, auf die der Unter-\nmenstellung bei der Oberfinanzdirektion Köln ein-     nehmer im Laufe des Besteuerungszeitraums einen\nzüreichen ist (Absatz 2), hat die Deutsche Bundes-    Anspruch erworben hat.\nbahn die sich aus der Zusammenstellung ergebende\nSteuer an die Bundeshauptkasse zu entrichten.            (3) Ist die Steuer nicht vom Beförderungspreis\nzu berechnen, so tritt an seine Stelle der Gesamt-\n(4) Die Oberfinanzdirektion Köln setzt die St.euer betrag der Durchschnittsbeförderungsentgelte oder\nauf den Steuererklärungen fest. Ein Stück der         die Gesamtzahl der steuerpflichtigen Tonnenkilo-\nSteuererklärungen erhält die Verkehrskontrolle I      meter.\nzurück.\n(5) Ubersteigt die Vorauszahlung, die für den                                 § 44\nBesteuerungszeitraum nach der Sammelvoranmel-\ndung geleistet ist, die endgültige Steuer, so ist der             Voranmeldung und Vorauszahlung\nMehrbetrag auf die Steuer anzurechnen, die nach              -    außer bei der Deutschen Bundesbahn\nder nächsten Zusammenstellung (Absatz 3) zu                       und der Deutschen Bundespost -\nleisten ist. Ergibt die Prüfung der Zusammenstel-        (1) Die in § 43 bezeichneten Unternehmer haben\nlung und der Belege eine Nachforderung über den       dem Beförderungsteuer-Finanzamt für jeden Vor-\nnach Absatz 3 entrichteten Betrag hinaus, so ist die  anmeldungszeitraum eine Voranmeldung abzu-\nVerkehrskontrolle I zu veranlassen, daß der fehlen-   geben, und zwar, gerechnet vom Ende des in Be-\nde Betrag mit der nächsten Zusammenstellung an        tracht kommenden Voranmeldungszeitraums an,\ndie Bundeshauptkasse entrichtet (Nachzahlung) und\n1. im Personenverkehr\ndabei auf das Nachforderungsschreiben hingewiesen                         bis zum 12. des folgenden Monats,\nwird.\n2. im Güterverkehr\n§ 42\nbis zum 20. des folgenden Monats.\nDeutsche Bundespost\n(2) Voranmeldungszeitraum ist der Kalender-\n(1) Bei der Deutschen Bundespost          ist  Be- monat. Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf den\nsteuerungszeitraum der Kalendermonat.                  Voranmeldungszeitraum auf ein Kalenderviertel-\n(2) Die Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion     jahr verlängern, wenn die für einen Kalender-\nKöln, hat für jeden Besteuerungszeitraum Steuer-      monat zu zahlende Steuer voraussichtlich den Be-\nerklärungen in zwei Stücken bis zum 25. des auf       trag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.\nden Besteuerungszeitraum folgenden Monats an\n(3) Die Voranmeldung hat für jede Verkehrsar•\ndie Oberfinanzdirektion Köln einzureichen. Den\nSteuererklärungen sind die Unterlagen der Ober-       zu enthalten\npostdirektionen in einem Stück beizufügen. Das                 1. den   Namen (die Firma) und Wohnort\nMuster dieser Vordrucke bestimmt der Bundes-                      (Sitz) des Unternehmers, bei Personen-\nminister der Finanzen.                                            verkehr auch den Ort der Betriebsleitung;","674                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. den Gesamtbetrag der Beförderungsent-             (5) Die Unternehmer haben die Voranmeldungen\ngelte, auf die der Unternehmer im Voran-     und die zusammenfassenden Ubersichten der Durch-\nmeldungszeitraum einen Anspruch erwor-       schläge der Beförderungs- und Begleitpapiere nach\nben hat. Sind der Steuerberechnung Durch-    Mustern abzugeben. Das Muster der Voranmel-\nschnittsbeförderungsentgelte oder Tonnen-    dungen bestimmt der Bundesminister der Finanzen,\nkilometer zugrunde zu legen, so treten       das der zusammenfassenden Ubersicht der Bundes-\ndiese an die Stelle der Beförderungs-        minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem\nentgelte;                                    Bundesminister für Verkehr. Das Beförderung-\nsteuer-Finanzamt darf, wenn die Sicherheit des\n3. den Gesamtbetrag der Entgelte für steuer-\nSteueraufkommens gewährleistet ist, eine andere\nfreie Beförderungen:\nAusgestaltung der Voranmeldung zulassen oder auf\n4. die Nummern der Fahrsc:he_in-, Fahraus-       die Voranmeldung verzichten.\nweis- und Zeitkartenblocks, die der Unter-       (6) Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.·\nnehmer im Voranmeldungszeitraum ver-\nwendet hat;                                      ('1) Spätestens an dem Tage, an dem die Voran-\nmeldung einzureichen ist, ist eine Vorauszahlung\n5. den Steuersatz;                                in Höhe des in der Voranmeldung errechneten\n6. den Steuerbetrag;                             St~merbetrags zu entrichten.\n'1. die Versidierung des Unternehmers, daß           (8) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn\ndie Angaben nach bestem Wissen und Ge-        der Unternehmer bei der Abgabe der Voranmel-\nwissen gemacht sind.                         dungen und der Entrichtung der Vorauszahlungen\ndie Hilfe einer von der Bundesanstalt für den ·\n(4) Der Voranmeldung sind beizufügen                  Güterfernverkehr zugelassenen Frachtenprüfstelle\n1. bei Beförderungen im genehmigten Güter-       in Anspruch nimmt, der Frachtenprüfstelle ge-\nfernverkehr im Sinne des Güterkraftver-       statten, daß die Voranmeldungen bis zum 5. des\nkehrsgesetzes                                auf den Voranmeldungszeitraum folgenden zweiten\nKalendermonats eingereicht werden. Voraussetzung\neine Durchschrift der für die Bundes-      ist, daß bis zum 25. des auf den Voranmeldungs-\nanstalt für den Güterfernverkehr be-       zeitraum folgenden Monats eine angemessene Ab-\nstimmten Monatszusammenstellung der        schlagszahlung geleistet wird.\nGüterferntransporte,\n(9) Gibt der Unternehmer bis zum Ablauf der\n2. bei Beförderungen im Werkfernverkehr          Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung nicht ab·\nim Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes,      oder hat er in einer Voranmeldung die Entgelte·\nsoweit Kraftfahrzeuge von mehr als einer     oder den Steuerbetrag nicht richtig angegeben, so\nTonne Nutzlast oder Zugmaschinen ver-        setzt das Beförderungsteuer-Finanzamt die Voraus-\nwendet worden sind,                          zahlung fest\neine zusammenfassende Ubersicht der                                 § 45\nDurchschläge der Beförderungs- und\nBegleitpapiere in zwei Stücken.           Steuererklärung, Steuerfestsetzung und Abschluß-\nDie zusammenfassende Ubersicht muß ent-       zahlung - außer bei der Deutschen Bundesbahn\nhalten                                                   und der Deutschen Bundespost -\na) den Namen (die Firma) und Wohnort             (1) Die in § 43 bezeichneten Unternehmer haben\n(Sitz) des Unternehmers,                  binnen zwei Monaten nach Ablauf des Be-\nsteuerungszeitraums Steuererklärungen in zwei\nb) den Tag der Beförderung,\nStücken ,abzugeben. Das Beförderungsteuer-Finanz-\nc) das amtliche Kennzeichen des Kraft-        amt darf die Steuererklärungsfrist in einzelnen\nfahrzeugs und der Anhänger,              Fällen verlängern.\nd) die Nutzlast des Kraftfahrzeugs,              (2) Auf die Steuererklärung ist § 44 Abs. 3 und 5\ne) die Nutzlast der Anhänger,                entsprech-end anzuwenden. An' die Stelle des Vor-\nf) den Standort des Kraftfahrzeugs,         anmeldungszeitraums tritt der Besteuerungszeit-\nraum.\ng) die Art und die Tarifklasse der beför-\nderten Güter,                                (3) Das Beförderungsteuer-Finanzamt setzt die\nSteuer auf beiden Stücken der Steuererklärungen\nh) das Rohgewicht der beförderten Güter       fest. Ein Stück erhält der Unternehmer zurück, so-\nin Tonnen,                                fern er nichf auf die Rückgabe· verzichtet.\n1) den Absendungs- und Bestimmungsort,          (4) Ubersteigt die festgesetzte Steuer die zu ent-\nk) die Länge der Beförderungstrecke, be-      richtenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\nrechnet nach der Eisenbahntarifentfer-    schiedsbetrag binnen einem Monat nach der Be-\nnung,                                     kanntgabe der Steuerfestsetzung z·u entrichten\n1) bei Leerfahrten die Zahl der gefahre-     (Abschlußzahlung). Die Verpflichtung, übersteigende\nnen Leerkilometer im Fernverkehr,         Vorauszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt\nunberührt. Ubersteigen die entrichteten Voraus-\nm) die Zahl der geleisteten Tonnenkilo-       zahlungen die Steuerschuld für den Besteuerungs-\nmeter,                                    zeitraum, so wird der Unterschiedsbetrag ver-\nn) den Steuersatz.                            rechnet oder durch Zurückzahlung ausgeglichen.","Nr. JG - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                         675\n§ 46                          (3) Findet bei einer Beförderung ein mehrmaliger\nEinzelbesteuerung                  Grenzübergang statt, so ist die Steuererklärung. bei\nder für den ersten Dbergang zuständigen Grenz-\n(1) Bei    Befürd erungen im Kraftfahrzeugverkehr     zollstelle einzureichen.\ndurch ausldndische Unternehmer ist für jede ein-\nzelne fü>.forderun9 eine Steuererklärung in zwei            (4) Die Grenzzollstelle setzt die Steuer nach Prü-\nStücken      ~~-   im Werkfernverkehr im Sinne des        fung auf zwei Stücken der Steuererklärung fest\nGü terkrafl verkeh rs~Jesetzes, soweit Kraftfahrzeuge    und gibt ein Stück der Steuerfestsetzung an den\nvon mehr als einer Tonne Nutzlast oder Zug-              Unternehmer zurück.\nmaschinen V<)rwcndet werden, in drei Stücken                (5) Die Steuer ist bei Einreichung der Steuer-\nbei der Gr<!nzzollstelJe einzureichen. Dies gilt    erklärung zu entrichten.\nnicht, soweit die Steuer durch das Beförderung-\nsteuer-Finanzdmt zu erheben oder erhoben worden             (6) Der Unternehmer hat die Steuerfestsetzung\nist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 1).          und die Quittung über die entrichtete Steuer wäh-\nrend der Fahrt im Inland jederzeit zur Einsicht-\n(2) Die Steuererklärung ist nach einem Muster         nahme mit sich zu führen. Hat er die Steuer bei der\nabzugeben, das der Bundesminister der Finanzen           für den ersten Grenzübergang zuständigen Grenz-\nim Einvernehmen rnit dem Bundesminister für Ver-         zollstelle entrichtet (Absatz 3), so hat er der für\nkehr bestimmt. Sie muß enthalten                         den letzten Dbergang zuständigen Grenzzollstelle\n1. bei der Personenbeförderung                    die Steuerentrichtung nachzuweisen.\na) den Namen (die Firma) und Wohnort             (7) Hat sich im grenzüberschreitenden Verkehr\n(Sitz) des Unternehmers,                die Besteuerungsgrundlage während der Fahrt im\nb) den Tag des Grenzübergangs,                Inland geändert, so hat die für den letzten Grenz-\nübergang zuständige Grenzzollstelle die Steuerfest-\nc) das      amtliche Kennzeichen des Kraft-   setzung zu berichtigen. Der Unternehmer hat zu die-\nfahrzeugs und des Anhängers,            sem Zweck eine neue Steuererklärung in der in Ab-\nd) beim Grenzübergang vorn Ausland ins        satz 1 bestimmten Stückzahl bei der Grenzzollstelle\nInland den Stand eines vorhandenen      einzureichen. Für die Berichtigung der ersten\nKilometerzählers,                       Steuerfestsetzung gelten die Vorschriften des § 47\ne) df'n Abfahrts- und Bestimmungsort,         Abs. 1 entsprechend.\nf) die Länge der Beförderungstrecke im           (8) Die Steuererklärung ist mit der Steuerquit-\nInland in Kilometern und eine kurze     tung bei Verlassen des Inlands der Grenzzollstelle\nBezeichnung der Beförderungstrecke,     auch dann vorzulegen, wenn die Beförderung im\ng) die Zab l der beförderten Personen,        Inland endet. Die Grenzzollstelle kann eine Erklä-\nrung darüber verlangen, ob und welche inländischen\nh) den Steuerbetrag je Personenkilometer,\nBeförderungen mit dem Kraftfahrzeug ausgeführt\ni) den Steuerbetrag;                         worden sind. Sie hat diese Erklärungen zu verlan-\n2. bf'i der G(i lerbeförderung                    gen, wenn sich auf der Steuererklärung ein Ver-\nmerk der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\na) den Namen (die Firma) und Wohnort          befindet, daß das Fahrzeug des ausländischen Un-\n(Sitz) des Unternehmers,                ternehmers an einem Ort des Inlands betroffen wor-\nb) den Tag des Grenzübergangs,                den ist, der nicht auf der in der Steuererklärung be-\nc) das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-    zeichneten Beförderungstrecke liegt.\nzeugs und der Anhänger,                    (9) Die  beförderten Güter und die benutzten\nd) die Nutzlast des Kraftfahrzeugs,           Kraftfahrzeuge haften ohne Rücksicht auf die Rechte\ne) die Nutzlast der Anhänger,                 Dritter für die Steuer. Die Grenzzollstelle darf, so-\nlange die Steuer nicht eI1-trichtet ist, die Güter und\nf) das Rohgewicht der beförderten Güter\ndie Kraftfahrzeuge mit Beschlag belegen.\nin Tonnen, beim Möbelfernverkehr das\nfür die Berechnung der tarifmäßigen\nFracht    maßgebliche Durchschnittsge-\n§ 47\nwicht,\ng) die Zahl, Art, Nummer und Zeichen der                 Berichtigungen und Erstattungen\nUmschließungen der beförderten Güter,      (1) Der Unternehmer - auch die Deutsche Bun-\nh) die Art und die Tarifklasse der Güter,     desbahn und die Deutsche Bundespost -             darf,\nselbst wenn die Steuerfestsetzung unanfechtbar ge-\ni) den Absendungs- und Bestimmungsort,\nworden ist, Beförderungsentgelte, die in einer Vor-\nk) die Länge der Beförderungstrecke im        anmeldung oder in einer Steuererklärung enthalten\nInland, berechnet nach der Eisen-       sind, in einer anderen Voranmeldung oder in einer\nbahntarifentfernung, im Werkfernver-    anderen Steuererklärung von den steuerpflichtigen\nkehr bei Leerfahrten die Zahl der Leer- Entgelten erkennbar absetzen,\nkilometer,\n1. wenn Beförderungsentgelte mit allgemein-\n1) die Zahl der für die Steuerberechnung               verbindlichen Beförderungstarifen nicht im\nmaßgeblichen Tonnenkilometer,                     Einklang stehen und die zuviel geleisteten\nrn) den Steuerbetrag.                                    Beförderungsentgelte zurückgewährt wer-","676                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nden oder der Anspruch auf Zahlung dieser                              § 51\nBeförderungsentgelte weggefallen ist,                             Fahrsdteine\n2. soweit Beförderungsentgelte erstattet wer-\nden, weil Beförderungsleistungen nicht          (1) Bei Personenbeförderungen mit Straßenbah-\nstattgefunden haben.                         nen und Oberleitungsomnibussen, im Linienverkehr\nmit Kraftfahrzeugen sowie im Verkehr mit Land-\nDie Absetzung muß spätestens in der letzten Vor-       kraftposten, Seilschwebebahnen und Sesselliften\nanmeldung oder in der Steuererklärung für das          sind Fahrscheine auszugeben. Dies gilt nicht, soweit\nJahr vorgenommen werden, das auf das Jahr folgt,       ein Unternehmer nur Orts- oder Nachbarortslinien-\nin dem die Ereignisse, die die Absetzung begrün-       verkehr betreibt.\nden, eingetreten sind. Entsprechendes gilt für Durch-\nschnittsbeförderungsentgelte oder Tonnenkilometer.        (2) Der Unternehmer muß dem Fahrgast den Fahr-\nschein vor oder unverzüglich nach Antritt der\n(2) Bei der Deutschen Bundesbahn darf die Ober-     Fahrt aushändigen. Der Fahrgast muß sich vor oder\nfinanzdirektion Köln zulassen, daß nicht die in Be-    unverzüglich nach Antritt der Fahrt einen Fahr-\ntracht kommenden Entgelte von den steuerpflichti-      schein beschaffen und ihn während der ganzen Fahrt\ngen Entgelten abgesetzt werden, sondern daß die        bei sich führen.\nauf die in Betracht kommenden Entgelte entfallende\n(3) Die Fahrscheine sind in Blocks zusammen-\nSteuer von der Steuer abgesetzt wird und daß die\nzufassen. Die Blocks, die Fahrscheine für dieselbe\nzu erstattende Steuer nach einem Durchschnitt-\nBeförderungstrecke oder für denselben Beförde-\nsteuersatz errechnet wird.\nrungspreis enthalten, sind mit laufenden Nummern\nzu versehen. Der Block besteht aus Umschlag und\n§ 48                          Einzelblättern, das Einzelblatt aus einem mit dem\nUmschlag fest verbundenen Stammabschnitt und\nNichtbundeseigene Eisenbahnen               dem Fahrschein. Der Fahrschein ist vom Stamm-\nDie Oberfinanzdirektion da\".rf auf Antrag zulas-    abschnitt abtrennbar. Die Einzelblätter sind mit\nsen, daß nichtbundeseigene Eisenbahnen die Steuer      laufenden Nummern zu versehen, und zwar · der\nstatt nach den §§ 43 bis 45 entsprechend den für       Stammabsdtnitt und der Fahrschein mit derselben\nden Schienenbahnverkehr der Deutschen Bundes-          Nummer. Der Stammabschnitt und der Fahrschein\nbahn geltenden Vorschriften der §§ 39 bis 41 ent-      tragen einen übereinstimmenden Aufdruck. Der\nrichten. Dabei darf bestimmt werden, daß bei Er-       Aufdruck muß in jedem Fall den Beförderungspreis\nrechnung der Vorauszahlungen die Steuerbeträge         ergeben.\nauf einen geringeren Betrag als 1000 Deutsche Mark        (4) Der Unternehmer hat die Fahrscheine vor der\n(§ 40 Abs. 4) abzurunden sind.       ·                 Benutzung dem Beförderungsteuer-Finanzamt zur\nAbstempelung vorzulegen. Das Beförderungsteuer-\nFinanzamt darf jeden Block sowie einzelne Fahr-\n§ 49                          scheine des Blocks mit einem Kennzeich€n ver-\nAbrundungen                       sehen.\n(1) Die Vorauszahlungen, Abschlußzahlungen und         (5) Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrschein\nNachzahlungen sind, soweit sie nicht auf einen         dem Prüfungsbeamten der Finanzbehörde bei An-\ndurch fünf teilbaren Betrag lauten, auf volle fünf     tritt oder während der Fahrt auf Verlangen vorzu-\nPfennig nach unten abzurunden. Die Vorschriften        zeigen.\ndes § 40 Abs. 4 und des § 48 bleiben unberührt.           (6) Der Unternehmer muß in dem der Beförde-\n(2) Zu erstattende Steuerbeträge sind, soweit sie   rung dienenden Fahrzeug durch einen an sichtbarer\nnicht auf einen durch fünf teilbaren Betrag lauten,    Stelle angebrachten Aushang von angemessener\nauf volle fünf Pfennig nach oben abzurunden.           Größe die Fahrgäste auf ihre Verpflichtung, sich\nvor oder unverzüglich nach Antritt der Fahrt einen\nFahrschein zu beschaffen, ihn während der ganzen\n§ 50                          Fahrt bei sich zu führen und auf Verlangen dem\nSteuerbudt beim· nichtöffentlichen Güterverkehr      Prüfungsbeamten der Finanzbehörde vorzuzeigen,\nauf Schienenbahnen                   aufmerksam machen und darauf hinweisen, daß\ndie Nichtbeachtung dieser Verpflichtung steuerstraf-\n(1) Als Grundlage für die Berechnung der Steuer     rechtl!che Folgen haben kann.\nim nichtöffentlichen Güterverkehr auf Schienenbah-\nnen hat der Unternehmer .ein Steuerbuch zu führen,        (7) Absatz 3 gilt entsprechend für die Ausgestal-\nin dem die innerhalb des Besteuerungszeitraums         tung von Zeitkarten und Sammelkarten.\nausgeführten Güterbeförderungen mit den für die           (8) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf:\nSteuerberechnung erforderlichen Angaben aufzu-                1. wenn die Sicherheit des Steueraufkommens\nführen sind.                                                     gewährleistet ist, eine andere Ausgestal-\n(2) Das Steuerbuch ist nach Schluß des Besteue-               tung der Fahrscheine zulassen oder auf die\nrungszeitraums abzuschließen und aufzurechnen.                   Ausgabe von Fahrscheinen sowie auf die\nDer Unternehmer hat das Steuerbuch zugleich mit                  Anbringung von Kennzeichen verzichten,\nder Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum              2. anordnen, daß der Unternehmer nur Fahr-\nan das Beförderungsteuer-Finanzamt zu übersen-                   scheine verwendet, bei denen die folgen-\nden.                                         ·                   den Voraussetzungen erfüllt sind:","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                         6'i'i\na) Die Fahrscheine müssen den Namen der               b) von Linienverkehr mit Oberleitungs-\nDruckerei enthalten.                                 omnibussen und anderen Kraftfc1hr-\nzeugen, ausländische Unternehmer je-\nb) Die Druckerei muß sich verpflichtet ha-\ndoch nur dann, wenn die zuständige\nben, die von ihr dem Unternehmer aus-\nOberfinanzdirektion angeordnet hat, daß\ngehändigten Fahrscheine dem Beförde-\nan Stelle der Grenzzollstelle das Beför-\nrunusteuer-Finanzamt durch Ubersen-\nderungsteuer-Finanzamt zuständig ist\ndung eines Durchdrucks der Liefer-\n(§ 1 Abs. 2 Nr. 2);\nscheine nachzuweisen.\n2. die inländischen Unternehmer\na) von Kraftdroschken-. und Mietwagen-\n§ 52\nverkehr mit Personenkraftwagen,\nFahrausweise                              b) von Seilschwebebahnen und Sesselliften.\n(1) Im inländischen Gelegenheitsverkehr mit           (2) Aufzuzeichnen sind sämtliche Beförderungs-\nKraftomnibussen sind Fahrausweise auszugeben.         entgelte, die der Unternehmer für die von ihm aus-\ngeführten Personenbeförderungen erhält oder zu\n(2) Der Unternehmer darf bei der Beförderung\nbeanspruchen hat. Die Aufzeichnungen sind laufend,\nmehrerer Personen, die die Fahrt gemeinschaftlich\nmindestens täglich, vorzunehmen. Dabei sind Ein-\ndurchführen (Beispiel: Vereinsfahrt), für alle Fahr-\nnahmen aus steuerpflichtigen und steuerbefreiten\ngäste einen Fahrausweis ausstellen. Diesen muß er\nBeförderungen getrennt auszuweisen. Geschäftliche\neinem Teilnehmer der Fahrt aushändigen, der ihn\nund andere Ausgaben dürfen nicht vorher abge-\nwährend der ganzen Fahrt bei sich führen muß.\nzogen werden. Der Unternehmer muß am Schluß\n(3) Die Fahrausweise sind in Blocks zusammen-       eines jeden Voranmeldungszeitr:aums die Aufzeich-\nzufassen. Der Block besteht aus einem Umschlag        nungen abschließen und dabei den Gesamtbetrag\nund einer bestimmten Anzahl von Stammabschnit-        der Beförderungsentgelte aus steuerpflichtigen und\nten und Fah~rausweisen. Der Stammabschnitt ist mit    steuerbefreiten Beförderungen ohne Rücksicht auf\ndem Umschlag fest verbunden. Unter jedem Stamm-       ihre Verwendung ermitteln. Die Aufzeichnungs-\nabschnitt befindet sich ein Fahrausweis. Die Fahr-    pflicht entfällt, wenn der Unternehmer ausschließ-\nausweise sind vom Umschlag abtrennbar. Die            lich steuerbefreite Beförderungen ausführt.\nStammabschnitte und die Fahrausweise sind mit            (3) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf von\nlaufenden Nummern zu versehen. Je ein Stamm-          dem Unternehmer weitere Aufzeichnungen verlan-\nabschnitt und der Fahrausweis enthalten einen über-   gen.\neinstimmenden Vordruck für die in Absatz 4 be-\n(4) Im Linienverkehr mit Oberleitungs- und mit\nzeichneten Eintragungen.\nKraftomnibussen, der nicht Orts- und Nachbarorts-\n(4) Der Unternehmer muß den Stammabschnitt         linienverkehr ist, ist außerdem für jede Arbeits-\nund den Fahrausweis im Durchschreibeverfahren         schicht ein Fahrtbericht anzufertigen. In den Fahrt-\nausfüllen, und zwar muß er eintragen                  bericht sind durch den Schaffner, der das Fahrgeld\n1. den Tag der Beförderung,\nerhebt, für jede Arbeitsschicht einzutragen\n1. das Datum und die Uhrzeit bei Beginn der\n2. die Zahl der zu befördernden Personen,                Arbeitsschicht,\n3. den Abfahrts- und Bestimmungsort,                  2. das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs\n4. den Beförderungspreis, wenn er der Steuer-            und des Anhängers,\nberechnung zugrunde gelegt ist,                    3. die Block- und die Blattnummer\n5. eine kurze Bezeichnung der Beförderung-               a) des ersten und\nstrecke,                                              b) des letzten\n6. die Zahl der zu durchfahrenden Kilometer.             während der Schicht ausgegebenen Fahr-\nscheins jeder Fahrscheingattung, und zwar\n(5) § 51 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 sind ent-           auch für Zeit- und Sammelkarten,\nsprechend anwendbar.                                         4. der Gesamtbetrag der Beförderungsent-\ngelte der Arbeitsschicht,\n§ 53                               5. die Unterschrift.\nAufzeichnungspflicht bei Personenbeförderungen      Die in den Nummern 1 bis 3 Buchstabe a bezeich-\nneten Aufzeichnungen sind vor Antritt der Fahrt\n(1) Bei ·Personenbeförderungen     sind  aufzeich-\nvorzunehmen. Die Eintragungen in den Fahrtbericht\nnung~flichtig\nmüssen mit Tinte oder Tintenstift ausgeführt wer-\n1. die inländischen und ausländischen Unter-   den. Der Fahrtbericht ist während der Fahrt mitzu-\nnehmer                                      führen und auf Verlangen dem Prüfungsbeamten\na) von Schienenbahnen. Dies gilt nicht für  der Finanzbehörde vorzulegen.\ndie Deutsche Bundesbahn und die nicht-     (5) Im Kraftdroschkenverkehr und im Mietwagen-\nbundeseigenen Eisenbahnen, die die      verkehr mit Personenkraftwagen sind Fahrtenblocks\nSteuer entsprechend den für den Schie-  zu führen. Die Einzelblätter des Blocks müssen mit\nnenbahnverkehr der Deutschen Bundes-    laufenden Nummern versehen werden. Zwei auf-\nbahn geltenden Vorschriften entrichten  einanderfolgende Blätter erhalten jeweils dieselbe\n(§ 48),                                 Nummer. Das zweite Blatt ist im Durchschreibever-","678'                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nfahren auszufüllen. Es muß abtrennbar sein. In den            6. die Zahl der für die Steuerberechnung maß-\nFahrtenblock sind durch den Fahrer, der auch der                  gebenden Personenkilometer oder das Be-\nUnternehmer sein kann, für jede Arbeitsschicht ein-               förderungsentgelt,\nzutragen                                                      7. im Mietwagenverkehr mit Kraftomnibus-\ni        1. das Datum und die Uhrzeit bei Beginn der                sen den Namen und die Anschrift des Auf-\nArbeitsschicht,                                         traggebers.\n2. das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,      Die Eintragungen in das Fahrtenbuch müssen mit\n3. die Anzeigewerte aller Zählwerke eines       Tinte oder mit Tintenstift vor Antritt der Fahrt ge-\nvorhandenen Taxameters bei Beginn der        macht werden.\nArbeitsschicht,                                 (2) Das Fahrtenbuch ist auf der Fahrt mitzu-\n4. die Anzeigewerte aller Zählwerke eines       führen.\nvorhandenen Taxameters nach Abschluß            (3) Das Fahrtenbuch ist vor der Ingebraudmahme\nder Arbeitsschicht,                          dem Beförderungsteuer-Finanzamt vorzulegen. Das\n5. die Errechnung der Tageseinnahme durch       Beförderungsteuer-Finanzamt darf das Fahrtenbuch\nVergleich der zu 3 und 4 bezeichneten An-    sowie einzelne Blätter des Fahrtenbuchs abstempeln\nzeigewerte,                                  oder mit einem Kennzeichen versehen.\n6. die Zuschläge, die nicht durch die Zähl-        (4) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn\nwerke erfaßt werden, auch wenn der Un-       die Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet\nternehmer sie dem Fahrer beläßt,             ist, auf Antrag zulassen,\n7. das Datum und die Uhrzeit bei Ende der              1. daß das Fahrtenbuch anders aussgestaltet\nArbeitsschicht,                                         oder daß auf die Vorlage des Fahrtenbuchs\n8. die Unterschrift des Fahrers.                           sowie auf die Kennzeichnung verzichtet\nDie in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Angaben                   wird,\nhat der Fahrer bei Beginn der Arbeitsschicht in den           2. daß statt des Eahrtenbuchs Fahraufträge\nFahrtenblock einzutragen. Die Durchschriften der                  mitgeführt werden, die auf die Eintragung\nEinzelblätter werden aus dem Fahrtenblock heraus-                 im Fahrtenbuch hinweisen, die Zahl der be-\ngetrennt und dienen dem Prüfungsbeamten als Un-                   förderten Personen enthalten und nach Be-\nterlage. Die Erstschriften verbleiben im Block. Die               endigung der Fahrt geordnet aufbewahrt\nEintragungen in dem Fahrtenblock müssen mit Tinte                 werden.\noder Tintenstift ausgeführt werden. Der Fahrten-                                 § 55\nblock ist vor· Ingebrauchnahme dem Beförderung-\nAufzeidlnungspßidlt\nsteuer-Finanzamt zur Abstempelung vorzulegen,\nnadl anderen Redltsvorsdlriften\nwährend der Fahrt im Fahrzeug mitzuführen und\nauf Verlangen dem Prüfungsbeamten der Finanz-             Andere Rechtsvorschriften, die eine weiter-\nbehörde vorzulegen.                                    gehende Aufzeichnungspflicht vorsehen, bleiben un-\nberührt.\n(6) Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf, wenn\ndie Sicherheit des Steueraufkommens gewährleistet                                §  56\nist, eine andere Ausgestaltung der Aufzeichnungen                        Aufbewahrungspßidlt\nzulassen ode_r auf die Vornahme der Aufzeichnun-\nDer Unternehmer muß die in dieser Verordnung\ngen sowie auf die Vorlage des Fahrtenblocks oder\nvorgeschriebenen Aufzeichnungen und die verwen-\ndie Kennzeichnung der Fahrtenblocks verzichten.\ndeten Fahrschein- oder Fahrausweisblocks mit den\nStammabschnitten (§§ 50 bis 54) zehn Jahre auf-\n§ 54                         bewahren. Die Frist läuft vom Schluß des Kalender-\nFahrtenbudl                       jahrs an, in dem die letzte Eintragung in die Auf-\nzeidmungen vorgenommen oder die Blocks ver-\n(1) Der inländische Unternehmer von Gelegen-\nwendet worden sind. Das Beförderungsteuer-Finanz-\nheitsverkehr, ausgenommen von Kraftdroschkenver-\namt darf auf die Einhaltung dieser Vorschrift ver-\nkehr und von Mietwagenverkehr mit Personenkraft-\nzichten, wenn die Sicherheit des Steueraufkommens\nwagen, muß für die Monate Januar, März, M&i, Juli,\ngewährleistet ist.\nSeptember und November und für die anderen Mo-\nnate je ein besonderes Fahrtenbuch führen. In die-\nsem muß er Ul)ter laufender Nummer für jede ein-        Zu § 22 _des Gesetzes\nzelne Fahrt aufführen                                                            §  57\n1. den Tag der Beförderung,                                           Pausdlalierung           '\n2. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-         Das Beförderungsteuer-Finanzamt darf bei der\nzeugs und des Anhängers,                      Beförderung von Gütern aller Art, wenn die Be-\n3. die Nummer des Fahrausweisblocks und         förderung mit Kraftfahrzeugen - ausgenommen Zug-\ndie Nummern der daraus entnommenen            maschinen __:_ von nicht mehr als einer Tonne Nutz-\nFahrausweise,                                 last ausgeführt wird und wenn die Feststellung der\nBesteuerungsgrundlagen mit unverhältnismäßigen\n4. die Zahl der beförderten Personen,            Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde,\n5. die Länge der Beförderungstrecke in Kilo-     die Ermittlung dieser Grundlagen im Pauschweg\nmetern,                                       widerruflich zulassen.","Nr. 3G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1955                                          679\nDritter Abschnitt                                      5. die Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestim-\nmungen vom 18. Dezember 1936 zum Gesetz\nSchlußvorschriften                                        zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes\n§ 58                                             vom 2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1131),\nausgenommen § 13 dieser Bestimmungen,\nÄnderung der Verordnung\nüber Beförderungs- und Begleitpapiere                             6. die Verordnung zur Änderung von Vorschrif-\nten über die Durchführung des Beförd.erung-\nDie Verordnung über Beförderungs- und Begleit-\nsteuergesetzes vom 18. April 1951 (Bundes-\npapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische\ngesetzbl. I S. 260),\nErfassung der Beförderungsleistungen im Werk-\nfernverkehr vom 29. September 1953 (Bundes-                               7. die Zweite Verordnung zur Anderung von\ngesetzbl. I S. 1464) wird wie folgt geändert:                                 Vorschriften über die Durchführung des Be-\n1. § 6 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:                                 förderungsteuergesetzes vom 29. Januar 1952\n,, (2) Eine zusammenfassende Obersicht der in                        (Bundesgesetzbl. I S. 91 ),\nAbsatz 1 bezeichneten Durchschläge ist zusam-                       8. Verwaltungsanordnungen des Reichsministers\nmen mit der Voranmeldung über die im Werk-                              der Finanzen und des Bundesministers der Fi -\nfernverkehr mit Kraftfahrzeugen zu entrichtende                         nanzen, die zu den Vorschriften des Gesetzes\nBeförderungsteuer in Form einer Zweitschrift                            und dieser Verordnung in Widerspruch stehen,\nder Obersicht zu dieser Voranmeldung (§ 44                              sowie alle Verwaltungsanordnungen der Län-\nAbs. 4 Nr. 2 der Beförderungsteuer-Durchfüh-                            der, die in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum\nrungsverordnung 1955) der zuständigen Finanz-                           30. September 1950 auf dem Gebiet der Be-\nbehörde einzureichen. Die Zweitschrift muß aus                          förderungsteuer ergangen sind.\ngelbem Papier bestehen. Die Finanzbehörde\nhat die Zweilschrif ten aller in einem Kalender-\nmonat eingereichten Obersichten an das Kraft-                                                   § 60\nfahrt-Bundesamt weiterzuleiten.\"                                                Anwendung im Land Berlin\n2. Die §§ 7 bis l 1 werden aufgehoben.                                  Diese Rechtsverordnung gilt auch im Land Berlin,\n1. soweit sie nicht auf § 4 Abs. 2 und 3, § 5\n§ 59\nAbs. 3, § 8, § 10 Abs. 3, § 13, § 14, § 15 Abs. 3,\nAufhebung beförclerungsteuerlicher Bestimmungen                               § 16 Abs. 4 und § 17 des Beförderungsteuer-\nAufgehoben werden, und zwar in der bei Inkraft-                            gesetzes in der Fassung vom 13. Juni 1955 be-\ntreten dieser Verordnung geltenden Fassung:                                    ruht, unmittelbar nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 2\n1. die Ausführungsbestimmungen vom 1. Februar                               des Dritten Uberleitungsgesetzes, des § 105\n1918 zu dem Gesetz über die Besteuerung des                             des Güterkraftverkehrsgesetzes und Abschnitt\nPersonen- und Güterverkehrs vom 8. April                                 VIII des Verkehrsfinanzgesetzes 1955,\n1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 21),\n2. die Verordnung über Beförderungsteuer im\n2. soweit sie auf § 4 Abs. 2 und 3,        s5   Abs. 3,\n§ 8, § 10 Abs. 3, § 13, § 14, § 15 Abs. 3, § 16\nPersonenverkehr vom 26. Oktober 1928 (Reichs-                            Abs. 4 und § 17 des Beförderungsteuergesetzes\ngesetzbl. I S. 384),                                                     in der Fassung vom 13. Juni 1955 beruht, wenn\n3. die Verordnung über die Erhebung der Be-                                 sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nförderungsteuer bei der Deutschen Reichsbahn\nvom 10. Juli 1930 (Reichsministerialblatt S. 422),                                              § 61\n4. die     Vorläufigen Durchführungsbestimmungen                                             Inkrafttreten\nvom 21. September 1936 zum Gesetz zur Än-\nderung des Beförderungsteuergesetzes vom                            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni\n2. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 738),                         1955 an in Kraft.\nBonn, den 8. Oktober 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nFür de11 Bundesminister für Verkehr\nD P r ß u n d P s 1T1 i n i s t e r f ü r d a s P o s t - u n d F e r n m e 1 d e w e s e n\nDr. Balke"]}