{"id":"bgbl1-1955-34-1","kind":"bgbl1","year":1955,"number":34,"date":"1955-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens","law_date":"1955-09-30T00:00:00Z","page":649,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["649\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1955               Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1955                                                                    Nr. 34\nTag                                             Inhalt:                                                                      Seite\n30. 9. 55   Verordnung zur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des am 15. Okto-\nber 1854 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens .... \". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  649\nIn Teil II Nr. 22, ausgegeben am 29. September 1955, sind veröffentlicht: Verordnung über die Seelotsreviere, .ihre\nGrenzen und die Lotsc~nsignale (Allgemeine Lotsordnung und Lotsensignalordnung). - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Internationalen Fernmeldevertrages Buenos Aires 1952 für die Bundesrepublik Deutschland. -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. - Bekannt-\nmachung über die Wiederanwendung des Ubereinkommens über die Sklaverei im Verhältnis zu Ägypten. - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 1. Juli 1953 über die Errichtung einer Europäischen\nOrganisation für kernphysikalische Forschung. - Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 23. Oktober 1954\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik. - Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen. -                            Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Oktober\n1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich vom 4. Ok-\ntober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Ver-\nmögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention\nüber die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Beitritt Syriens). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten\ndes Vlellurhcbcrrcchtsabkommens vom 6. September 1952 für die Bundesrepublik Deutschland.\nVerordnung\nzur Durchführung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen\ndes am 15. Oktober 1954 abgeschlossenen Offshore-Steuerabkommens.\nVom 30. September 1955.\nAuf Grund des Artikels 3 § 1 des Gesetzes vom                   2. Ausfuhrlieferungen                     im Sinne des § 23\n19. August 1955 betreffend das Abkommen zwischen                      UStDB an die in Ziffer 1 genannten Dienst-\nder Bundesrepublik Deutschland und den Vereinig-                      stellen.\nten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über\ndie von der Bundesrepublik zu gewährenden Ab-                  (2) Die Umsatzsteuer wird nur vergütet, wenn\ngabenvergünstigungen für die von den Vereinigten            neben den in § 70 Abs. 2 und 3 UStDB für die Ge-\nStaaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung           währung von Ausfuhrhändlervergütung und in § 71\ngeleisteten Ausgaben - Offshore-Steuergesetz -              Abs. 2 UStDB für die Gewährung von Ausfuhrver-\n(Bundesgesetzbl. II S. 821) verordnet die Bundes-           gütung geforderten Voraussetzungen die weitere\nregierung:                                                  Voraussetzung vorliegt, daß die Vereinnahmung\n§ 1\ndes Entgelts für den gelieferten Gegenstand in den\nim Anhang zu dem Abkommen unter Nummer 2 be-\nDer Umfang der nach Artikel III Nr. 1 Buchsta-           zeichneten Zahlungsmitteln durch Vorlage eines\nbenbund c des Abkommens vorgesehenen Umsatz-                Abwicklungsscheins (Anlage) nachgewiesen wird.\nsteuervergütungen und das Vergütungsverfahren\nbestimmen sich nach §§ 70 bis 80 der Durchführungs-            (3) § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über\nbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) in              steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr\nder jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den          (Ausfuhrförderungsgesetz) in der Fassung vom\n§§ 2 bis 7 dieser Verordnung etwas anderes be-             18. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1379) ist\nstimmt ist.                                                 anzuwenden.\nZu §§ 10, 17 UStDB                                          Zu §§ 73, 78 UStDB\n§ 2\n§ 3\n(1) An die Stelle der in § 70 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3,\n(1) Bei Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\n§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 UStDB genannten vergü-\nkommt eine Berichtigung des vereinnahmten Ent-\ntungsfähigen Vorgänge treten folgende Vorgänge:\ngelts nicht in Betracht.\n1. Lieferungen einschließlich Werklieferungen\nim Inland an Dienststellen der Vereinig-           (2) Abweichend von § 73 Abs. 2 UStDB kann für\nten Staaten und an Dienststellen anderer        Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Vergütung der\nvon den Vereinigten Staaten bezeichneter        Umsatzsteuer nur nach vereinnahmten Entgelten\nRegierungen,                                    beantragt werden.","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nZu §74 UStDB                                                          Zeitlicher Geltungsbereidl\n§ 4\n§ 7\n(1) Bei Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1\ntritt für die Berechnung der Umsatzsteuervergütung        Die Bestimmungen in §§ 1 bis 6 sind auf Liefe-\n(§ 74 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB) an die Stelle des Entgelts\nrungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Ab-\nfrei deutsche Zollgrenze das unberichtigte verein-      kommens bewirkt worden sind.\nnahmte Entgelt.\n§ 8\n(2) § 74 Abs. 3 Satz 2 UStDB findet keine Anwen-\n(1) Die Bestimmungen in §§ 1 bis 6 finden auf\ndung.\nLieferungen vor Inkrafttreten des Abkommens An-\nwendung, wenn die Voraussetzungen in Artikel IX\nZu §§ 75, 80 UStDB                                      des Abkommens nachweislich erfüllt sind.\n§ 5                             (2) Die Vereinnahmung des Entgelts für solche\nLieferungen in den im Anhang zu dem Abkommen\nBei Lieferungen im Sinne des § 2 Abs. 1 ist der\nunter Nummer 2 bezeichneten Zahlungsmitteln kann\nAntrag binnen einer Ausschlußfrist von sechs Mo-\nabweichend von § 2 Abs. 2 auch in anderer Weise\nnaten nach Schluß jedes Kalendervierteljahres zu\nnachgewiesen werden, wenn ein Abwicklungsschein\nstellen\nnicht erteilt worden ist.\n1. für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr\n(3) Anträge auf Vergütung für solche Lieferun-\nvereinnahmten Entgelte, wenn die Entgelte\ngen können abweichend von § 5 innerhalb von\nnach den bewirkten Lieferungen vereinnahmt\n6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ge-\nworden sind,\nstellt werden.\n2. für die im abgelaufenen Kalendervierteljahr\nbewirkten Lieferungen, wenn die Entgelte vor                   Anwendung im Land Berlin\nden bewirkten Lieferungen vereinnahmt wor-\nden sind.                                                                   § 9\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nZu§ 79 UStDB\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des\n§ 6                           Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.\nAbweichend von § 79 Abs. 3 UStDB wird für die\nLieferung von nicht in der Vergütungsliste (An-                              Inkrafttreten\nlage 3 c zu § 79 UStDB) genannten Bauwerken im\nSinne der Nummer 4 Absatz 4 des Anhangs zum                                      § 10\nAbkommen Umsatzsteuervergütung zum höchsten              Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer\nVergütungssatz gewährt.                                Verkündung in Kraft.\nBonn, den 30. September 1955.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 34 -        Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1955                                                                651\nAnlage\n(zu§ 2)\nAbwicklungsschein\nfür Lieferungen und Leistungen nach dem Abkommen über Abgabenvergünstigungen\nfür Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten\nfor dclivcrics and services under the Tax Agreement on Relief to be Accorded\nto United States Defense Expenditures\n1. Ausfertigung - 1st Copy\n(Siehe Anmerkung am\nvon Bank an Lieferer für Zwecke der Umsatzsteuer                                                            Sdlluß des Musters)\nfrom bank to supplier for turnover tax purposes\n1. Lieferschein -             1. Delivery Certificate\nIch/Wir                                                                                                 in\nI/We                                      (Firnu,nn,11nc -   name of firm)                              of                         (Wohnort, Straße -   acidress)\nhabe{n) den mit Vertrag Nr.                                                                                       vom                                    -- ----- - - -- bezeichneten\nhave received the order designated under Contract No.                                                             dated\nAuftrag von                                                                                                                                                                     erhalten\nfrom                                                  (genaue Anschrift der Dienststelle angeben -      exact address of the agency)\nund die nachstehend beschriebenen Waren/Dienstleistungen 1) geliefert/ausgeführt/erbracht 1) am\nand have delivered/rendered/ the goods/services 1 ) described below on                                                                                (Datum -      date)\nan\nto                                                         (Empfänger mit genauer Anschrift -    recipient with exact address)\nDie Waren stammen -                nicht 1) - aus einem Zollveredelungsverkehr.\nThe supplies were -            not 1) - processed under Customs Control.\n1                                    2                                              3                               4                            5                             6\nNr. des                           Menge\nLfd.             Genaue Benennung der Waren                             Warenverzeichnisses                  Stück, Paar, Liter,                                            Preis 5)\noder Leistungen in                                   für die                Flaschen, Festmeter usw.          Reingewicht                     Dollar/DM\nNr.                                                                        Außenhandelsstatistik               (gern. Vertrag)\nExact description of goods or scrvices in                                                Quantity in pieces, pairs,                                            Price\nNo. of Commodity         litres, bottles, cubic metres           Net Weight\nSer.             a) deutscher Sprache (German)                                                                                                                            dollars/marks\nClassification for             (trunk measure) etc.\nNo.\nb) engl. Uberselzun~J (English tronslation)               Foreign Trade Statistics        (according to contract)\n3)                            3)   4)                      3)    4)                        1)\n---                                                                                ---                              -----                       - - - ~ - - ---~----        -\n(Für jcdr; Warenart orlt,r Leistung \\Jelrennt auf besonderer Zeile -     Use separate line for cach kind of goods or services)\nGesamtrechnungsbetrag in Dollar/ DM 1):\nTotal Invoice Amount in dollars/D-marks 1 )\n(D,ll11m -- date)                                                             (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift -\nStamp and official signature)\n1) Nidltzutreffendes streichen.\nCross out if not applicab/e.\n2) Datum der Ubergabe an den Empfänger odfl ein Transportunternehmen.\nDate of de/ivery to recipient or transporter.\n3) Werden Leistungen erbracht, die nicht die Veredelunq oder Reparatur von Waren unter Zollkontrolle betreffen, sind die Spalten 3 bis 5 nicht auszufüllen.\nBei Veredelungen und Reparaturen unter Zollkontrolle sind in Spalte 2 die Ware und die Art der Veredelung oder Reparatur anzugeben.\nWhere services are performecl whic/1 do not involve the processing or repairs of supplies under Customs control, columns 3-5 need not be fillecl in. In the case\nof processing or repairs of supp/ies under _Customs control, indicate under co/umn 2 type of processing or repair involvecl in addition to supplies delivered.\n4) Erforderlichenfalls Umrechnung der Maße und Gcwidlte in das metrische System oder in die im Warenverzeichnis vorgesehene Einheit (auf der Rückseite unten\nauszufüllen).\nWhere necessary, convert measurements inlo metric unils or into the measuremcnts provided under the commodity code (to be fillecl in at bottom of reverse siele).\n5) Preis aussd11ießlich der Steuern und Zölle, von denen Befreiung gewährt wird, und abzüglich der Beträge, die veriJütcl werden.\nPrice exclucling toxes nnd cus/0111s du lies for which relief. is grantecl and deducting refunds tobe made.","652                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung -                               2. Cerlificale of Receipt and Payment\nDie vorstehend bezeichneten Waren oder Leistungen sind in Empfang genommen worden\nThe above supplies or services have been received\na) innerhalb des deutschen Zollgebiets 1)\nwithin the German customs area 1) .\nb) außerhalb des deutschen Zollgebiets 1).\noutside the German customs area 1 ).\nDer umstehend angegebene Gesamtrechnungsbetrag von Dollar/DM 1)                                                                                            ist richtig.\nThe total invoice amount as shown on the front page ol dollars/D-marks 1J                                                                                  is correct.\nZahlung in Dollar/DM 1) ist erfolgt mit Scheck Nr.\nPayment in dollars/D-marks 1) is made with check No.\nzahlbar an\npayable to                                                             (Zahlungsempfänger - Bank of Supplier/\naus dem Konto bei\nfrom the account with.                                               (Bank des zahlenden Olliziers - Bank of the Pay/ng 01/icer/\nBei Zahlung in DM -               Jf  payment is made in D-marks:\n1\nIch bestätige, daß dieser DM-Betrag zur Zahlungsleistung gemäß Artikel II des Abkommens und seines Anhangs zugelassen ist. )\n1 hereby certily that this DM amount may be used for payment in accordance with article II of the Agreement und the Annex\nthereto.1)\n(Dienststempel -\n01/iciaI Stamp)\n(Datum - Date/                                                              (Name, Dienstgrad und Dienststelle des bestätigenden Offiziers -\nName, Rank and Agency ol Certilying 01/icer)\n(Unterschrift - Signature)\n3. Bestätigung des Zahlungseingangs -                      3. Confirmalion of payment\nDer unter 2 genannte Scheck ist eingelöst am\nihe check mentioned under 2 was cashed on\nDer DM-Gegenwert ist dem Lieferer/Leistenden 1) gutgeschrieben am\nThe DM countervalue was credited to the s_upplier's account on\nAußenhandelsbank -          Foreign Trade Bank:\n(Datum - Date)                                                                                      (Unterschrift - Signature/\nUmrechnung in das metrische System\nZu Vorderseite -      Fußnote 4\nAd front page -     lootnote 4\n4\nMenge                                                       Reingewicht\nZur lfd. Nr. der Vorderseite                           in m, qm, cbm, Festmeter, Liter usw.                                         in vollen kg\nAd Ser. No. of front page                        Quantity in m., sq.m., c.m., cubic metre                                      Net Weight\n(trunk measure), titres etc.                                             in Juli ki/os\n1) Ni<htzutreffendes strei<hen.\nCross out if not applicable.\nAnmerkung:\nt. Ausfertigung (orange) von' Bank an Lieferer für Zwecke der Umsatzsteuer,\n2. Ausfertigung (braun) von Bank an Lieferer für Zwecke des Zolls und der Verbrauchsteuern,\n3. Ausfertigung (violett) von Bank an das Bundesamt für gewerbliche Wirts<haft (Kontrolle der Abwicklung),\n4. Ausfertigung (grün) von Bank an das Statistische Bundesamt (Statistische Auswertung).                                   II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt ersdieint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durr.h die Post. Bezugspreis : vierteljähr lieh für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglidi Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Ve1sandgebühren) - Zusendung einzelner Stücke per S_tre11band gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postsc:hedckonto nBundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Koln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}