{"id":"bgbl1-1955-33-3","kind":"bgbl1","year":1955,"number":33,"date":"1955-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_33.pdf#page=10","order":3,"title":"Neufassung der Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz","law_date":"1955-09-22T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":10,"num_pages":50,"content":["598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBekanntmadlung der Neufassung\nder Durdlführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz.\nVom 22. September 1955.\nAuf Grund des § 2 Abs:2 des Gesetzes zur Ände-\nrung_ des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 29. Juli\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711) werden nachstehend\ndie Durchführungsbestimmungen zum Kapital-\nverkehrsfeuergesetz unter Berücksichtigung des § 21\nder Verordnung zur Durchführung der §§ 11 bis 19\ndes Steueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember\n1941 (Reichsministerialblatt S. 299) und der Verord-\nnung zur Änderung und Ergänzung der Durchfüh-\nrungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuerge-\nsetz vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 492)\nin der nunmehr .geltenden Fassung unter der Ober-\nschrift .Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverord-\nnung• bekanntgemacht.\nBonn, den 22. September 1955.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nK~pitalverkebrsteuer-Durdtftihrungsverordnung\nin der Fassung vom 22. September 1955\n(KVStDV 19!i5).\n§ l                             aufgenommen oder entworfen und beglaubigt\nSadtliche Zuständigkeit                   haben, müssen dem zuständigen Kapitalverkehr-\nsteueramt eine für dieses bestimmte..,. beglaubigte\nDie Verwaltung der Gesellschaftsteu~r, der Wert-       Abschrift der Urkunde übersenden. Das gleiche gilt\npapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer kann ab-          für Urkunden über die Errichtung einer Kapital-\nweichend von der allgemeinen Bezirkseinteilung der       gesellschaft, die Erhöhung ihres Kapitals oder Be-\nFinanzämter bestimmten Finanzämtern übertragen            schlüsse über die Einforderung von Leistungen im\nwerden, die in den folgenden Bestimmungen kurz            Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes. Die Abschrift ist\nals Kapitalverkehrsteuerämter bezeichnet werden.          binnen zwei Wochen, von der Aufnahme oder Be-\nglaubigung der Urkunde ab gerechnet, einzureichen.\nERSTER TEIL                          Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Abschrift bei\n,.                                                           einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig ein-\nGesellschaftsteuer                        gereicht wird. In diesem Fall übersendet das Finanz-·\namt die Abschrift dem zuständigen Kapitalverkehr-\n1. Ortlidle Zuständigkeit                   steueramt.\n§ 2                              . (2) Die Verpflichtung der Urkundspersonen (Ab-\nBei inländischen Kapitalgesellschaften oder inlän-     satz 1) besteht auch dann, wenn der Rechtsvorgang\ndischen Niederlassungen ausländischer Kapitalge-         von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 1 des Ge-\nsellsdlaften ist das Kapitalverkehrsteueramt örtlidl      setzes).\nzuständlg, in dessen Bezirk die Gesellschaft oder           (3) Die Urkundsperson hat im Fall der Beurkun-\nNiederlassung ihre Geschäftsleitung oder, wenn die       dung auf der Urschrift der Urkunde zu bescheini-\nGeschäftsleitung nicht im Inland ist, ihren Sitz hat.    gen, daß die beglaubigte Abschrift an das Finanz-\namt abgesandt ist. Der Tag der Absendung und\n2. e·eistandspflidlt der lli:kundspersonen           das Finanzamt, dem die Abschrift übersandt ist,\nsind in der Bescheinigung anzugeben.. Im Fall der\n§ 3\nBeglaubigung hat die Urkundsperson die Bescheini-\n(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundsper-          gung auf die von ihr zurück.behaltene Abschrift zu\nsonen), die eine Urkunde über Rechtsvorgänge der         setzen oder einen Vermerk über die Absendung\nin den §§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art          anzufertigen und bei ihren Akten aufzubewahren.","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                        599\n(4) Das Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unver-               4. Festsetzung der Steuer\nzüglich den Eingang der Abschrift. Die Urkundsper-\nson hat das Bestätigungsschreiben mit der Urschrift                             § 6\noder der beglaubigten Abschrift oder mit dem Ab-         (1) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuer-\nsendungsverrnerk zu verbinden.                       pflichtigen den festgesetzten Steuerbetrag unter\n(5) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten   Angabe der Zahlungsfrist bekannt. Die Zahlungs-\ndie Urschrift, eine Ausfertigung oder beglaubigte    frist soll zwei Wochen nicht übersteigen.\nAbschrift der Urkunde erst dann aushändigen,            (2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-\nwenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der     bescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgabenord-\nAbschrift bestätigt oder der Aushändigung der Ur-    nung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mit-\nkunde zugestimmt hat.                                geteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre\nGrundlagen, eine Anweisung, wo und wie die\nSteuer zu entrichten ist und eine Belehrung ent-\n3. Anmeldung                      halten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen\nwelcher Frist und bei welcher Behörde es einzule-\n§ 4                         gen ist.\n(1) Die Beteiligten haben Rechtsvorgänge der in      (3) Eine Zahlung, die geleistet worden ist, um\nden §§ 2 und 3 des Gesetzes bezeichneten Art bin-    eine Eintragung im Handelsregister zu ermöglichen\nnen zwei Wochen, vom Tag ab gerechnet, an dem        (§ 8 Abs. 1), wird auf die Steuer angerechnet. Deck:,t\nder Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem zustän-     sich die Steuerschuld mit dem gezahlten Betrag, so\ndigen Kapitalverkehrsteueramt anzumelden. Ist        genügt eine Mitteilung hierüber.\nüber den Rechtsvorgang eine privatschriftliche Ur-\nkunde aufgenommen worden, so müssen die am\nRechtsvorgang Beteiligten außer der Anmeldung die          5. Uberwachung weiterer Einzahlungen\nUrschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Ur-\nkunde binnen zwei Wochen, von der Aufnahme der                                  § 7\nUrkunde ab gerechnet, dem zuständigen Kapital-          Ergibt sich aus den Unterlagen, daß Leistungen\nverkehrsteueramt vorlegen.                           im Sinne des § 2 Nr. 2 des Gesetzes später zu be-\n(2) Wer Leistungen der im § 2 Nr. 2 des Gesetzes  wirken sind, so wird ihre Anmeldun.g und Ver-\nbezeichneten Art einfordert, muß dies binnen zwei    steuerung vom Kapitalverkehrsteueramt überwacht.\nWochen, von der Einforderung ab gerechnet, dem\nzuständigen Kapitalverkehrsteueramt anmelden. Die\nVerpflichtung zur Anmeldung der bewirkten Lei-                6. Eintragung im Handelsregister\nstungen (Absatz 1) bleibt unberührt.\n§ 8\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten\n(1) Eine   Kapitalgesellschaft oder ihre Kapital-\nFristen gelten als gewahrt, wenn die Anmeldung\nerhöhung (bei Aktiengesellschaften und Komman-\nbei einem nicht zuständigen Finanzamt rechtzeitig\nditgesellschaften auf Aktien die Durchführung der\neingereicht wird. In diesem Fall übersendet das\nErhöhung) darf ins Handelsregister erst dann ein-\nFinanzamt die Anmeldung dem zuständigen Kapital-     getragen werden, wenn eine Bescheinigung des Ka-\nverkehrsteueramt.\npitalverkehrsteueramts vorgelegt wird, daß der Ein-\n(4) Anzumelden sind auch Rechtsvorgänge, die      tragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen\nvon der Besteuerung ausgenommen sind (§ 7 des        (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Das Kapitalver-\nGesetzes).                                           kehrsteueramt hat die Bescheinigung zu erteilen,\nwenn ein der voraussichtlichen Höhe der Steuer\n(5) Einer Anmeldung nach Absatz 1 bedarf es\nentsprechender Betrag an das Finanzamt gezahlt\nnicht, wenn eine Urkundsperson die Abschrift der\noder eine Steuer voraussichtlich nicht zu erheben\nUrkunde übersenden muß (§ 3 Abs. 1).\nist. Es darf sie auch in anderen Fällen erteilen, wenn\nnach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht\n§ 5                         gefährdet ist.\n(1) Die Anmeldung (§ 4) muß enthalten: den Na-        (2) Die Zahlungen in der voraussichtlichen Höhe\nmen, die Firma und die Anschrift der Gesellschaft,   der Steuer (Absatz 1) sind wie Einzahlungen auf\ndie Bezeichnung und den Zeitpunkt des Rechtsvor-     Gesellschaftsteuer zu behandeln.\ngangs und die sonstigen für die Berechnung der          (3) Gegen den Bescheid des Kapitalverkehrsteuer-\nSteuer erforderlichen Angaben, z.B. den Wert der     amts, durch den die Erteilung der Unbedenklichkeits-\nGesellschaftsrechte, den Betrag der Zahlungen oder   bescheinigung von einer Zahlung (Absatz 1) abhän-\nden Wert der Leistungen, die Höhe der weiteren       gig gemacht wird, ist die Beschwerde nach den\nEinzahlungen, der Nachschüsse oder Zubußen, die      §§ 237 und 303 der Reichsabgabenordnung gegeben.\nHöhe der der Gesellschaft gewährten Darlehen oder\ngestundeten Forderungen, den Betrag des Anlage-         (4) Ein nach Absatz 1 geleisteter Betrag ist inso-\noder Betriebskapitals.                               weit zu erstatten, als eine Steuerschuld nicht ent-\nsteht. Die Voraussetzungen für die Erstattung sind\n(2) Der Anmeldungspflichtige hat zu versichern,   vom Antragsteller nachzuweisen. Die Erstattung\ndaß er die Angaben nach bestem Wissen und Ge-        findet, wenn die Eintragung im Handelsregister un-\nwissen gemacht hat.                                  terbleibt, nur· gegen Rückgabe der Unbedenklich-","r~~-~--\n,\nf\n;\n600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nkeitsbescheinigung statt. Ist die Unbedenklichkeits-      haben, die Veräußerung eines Bergwerks an meh-\nbescheinigung bereits dem Registergericht einge-          rere Personen und die Veräußerung eines Anteils\nreicht, so bedarf es ihrer Rückgabe nicht; das Ka-        an einem Bergwerk mitteilen, sobald ihnen soldle\npitalverkehrsteueramt hat dem Registergericht mit-        Vorgänge aus Anlaß einer Eintragung im Grund-\nzuteilen, daß die Bescheinigung ungültig ist.             buch bekannt werden.\n7. Mitteilungspflidlt der Behörden                       8. Ausnahmen von de~ Besteuerung\n§ 9                                                     § 11\nRegisterbehörden                                           ( gestrichen)\n(1) Die Handelsregisterbehörden müssen dem Ka-\npitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren                                   § 12\nSitz haben, folgende Vorgänge alsbald nach ihrer                 Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\nEintragung mitteilen:\n1. die Errichtung, Sitzverlegung, Änderung           Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des\nder Firma oder des Zwecks, Auflösung, Li-      Gesetzes für die Ausnahme von der Besteuerung\nquidation und Löschung von AktiengeseU-        sind in jedem Fall als gegeben anzusehen\nschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-        1. bei Wohnungsunternehmen, solange sie auf\ntien oder Gesellschaften mit bes~ränkter             Grund des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit\nHaftung,                                             im Wohnungswesen vom 29.Februar 1940 -\n2. die Erhöhung des _Grund- oder Stammkapi-              WGG - (Reichsgesetzbl. I S. 438) und der das\ntals solcher Gesellschaften,                         Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein-\nnützig anerkannt sind,\n3. den Eintritt eines persönlich haftenden Ge-\nsellschafters in eine Kommanditges'ellschaft     2. bei Unternehmen, solange sie als Organe der\nauf Aktien,                                          staatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-\nerkannt sind,\n4.. die Errichtung einer Kommanditgesell-\nschaft, zu deren persönlich haftenden Ge-        3. bei den von den zuständigen Landesbehörden\nsellschaftern eine Kapitalgesellschaft ge-           begründeten oder anerkannten gemeinnützigen\nhört, die Erhöhung von Kommanditeinlagen             Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichs-\nbei solchen Gesellschaften und den Eintritt          siedlungsgesetzes,\neines neuen Kommanditisten in eine solche        4. bei den von den .obersten Landesbehörden zur\nGesellschaft,                                        Ausgabe von Heimstätten zugelassenen ge-\n5. den Eintritt einer Kapitalgesellschaft als            meinnützigen Unternehmen im Sinne des\npersönlich haftender Gesellschafter in eine          Reichsheimstattengesetzes.\nKommandi tg.esellschaft,\n6. die Errichtung, Firmenänderung und Lö-                                    § 13\nschung der inländischen Niederlassung\neiner ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 5                          Verfahren\nAbs. 4 des Gesetzes).                             (1) Die Gesellschaft hat dem Kapitalverkehr-\n(2) In der Mitteilung muß außer den in Absatz 1        steueramt die Voraussetzungen dafür darzulegen,\nNr. 1 bis 6 bezeichneten Vorgängen auch angegeben         daß ein. Rechtsvorgang auf Grund des § 7 des Ge-\nwerden, von welchem Notar oder Gericht der Ver-           setzes von der Besteuerung ausgenommen ist. Dem\ntrag oder Beschluß beurkundet ist und ob die im           Kapitalverkehrsteueramt sind der Gesellschaftsver-\n§ 8 vorgeschriebene Unbedenklichkeitsbescheini-           trag und dazu ergangene Änderungsbeschlüsse in\ngung des Kapitalverkehrsteueramts (Datum, Ge-             Ausfertigung oder •beglaubigter Abschrift, auch et-\nschäftsnummer) vorgelegen hat. Der Mitteilung be-         waige weitere Beweisstücke vorzulegen.\ndarf es auch dann, wenn das Gericht, in dessen-Han-          (2) Stellt das Kapitalverkehrsteueramt fest, daß\ndelsregister die Gesellschaft eingetragen ist, den        die Voraussetzungen für die Ausnahme von der\nGesellschaftsvertrag oder Beschluß selbst beurkun-        Besteuerung vorliegen, so benachrichtigt es die Ge-\ndet hat.                                                  sellschaft. Hierbei soll das Kapitalverkehrsteueramt\n§ 10                          die Gesellschaft darauf hinweisen, daß mit dem\nnachträglidlen Fortfall der Voraussetzungen für die\nBergbehörden und Grundbudlämter                 Ausnahme von der Besteuerung die Rechtsvorgänge\n(1) Die von den Landesregierungen zu bezeich-          steuerpflichtig werden, die sich innerhalb der letzten\nnenden Bergbehörden müssen der Oberfinanzdirek-           fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen\ntion Mitteilung madlen, sobald ihnen die Entste-          ereignet haben und noch nicht versteuert sind, und\nhung einer bergrechtlichen Gewerkschaft bekannt           daß die Gesellschaft verpflichtet ist, den Fortfall\nwird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Gewerk-           der Voraussetzungen dem Kap!talverkehrsteueramt\nschaften durch Verleihung des Bergwerkseigentums          binnen zwei Wochen anzumelden.\nan mehrere Personen, durch Konsolidation oder                (3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme\ndurdl Feldesteilung entstehen.                            von der Besteuerung nachträglich fort, so hat die\n(2) Die Grundbuchämter müssen dem· Kapitalver-         Gesellschaft dies dem Kapitalverkehrsteueramt bin-\nkehrsteueramt, in dessen Bezirk sie ihren Sitz            nen zwei Wochen anzumelden.\n...._;","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                         601\n9. Wandelanleihen                        (3) Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, von\nder Ausgabe der Schuldverschreibungen oder von\n§ 14                          der Vornahme des sonstigen Geschäfts ab gerechnet,\n(1) Soweit Schuldverschreibungen (§ 12 des Ge-        dem Kapitalverkehrsteueramt einzureichen, in des-\nsetzes) auf Grund eines bereits bei ihrer Ausgabe        sen Bezirk der Schuldner seine Geschäftsleitung\neingeräumten Wahlrechts in Aktien umgewandelt            oder seinen Sitz hat.\nwerden, wird .die für die Schuldverschreibungen ent-\nrichtete Wertpapiersteuer auf die Gesellschaftsteuer\nangerechnet.\n§ 17\n(2) Bei Schuldverschreibungen, die nach dem                         Ausländisdle Wertpapiere\n31. ~zember 1934 ausgegeben werden, wird die\nWertpapiersteuer nur angerechnet, wenn die                 (1) Anzumelden sind\nSchuldverschreibungen innerhalb von fünf Jahren                 1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte\nseit ihrer Ausgabe in Aktien umgewandelt werden.                   gegen einen ausländischen Schuldner auf\nGrund der ersten Veräußerung im Inland,\nwenn die Forderungsrechte in Schuldver-\nschreibungen, Rentenversqir~ibungen oder\nZwischenscheinen verbrieft sind und die-\nZWEITER TEIL\nWertpapiere sich im Inland befinden;\nWertpapiersteuer                              2. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an\neiner ausländischen Kapitalgesellschaft auf\nA. Ortlidle Zuständigkeit                           Grund der ersten Veräußerung im Inland,\n§ 15                                    wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapie-\nren (einschließlich Zwischenscheinen) ver-\nOrtlich zuständig ist                                           brieft sind und die Wertpapiere sich im In-\n1. bei Schuldverschreibungen inländischer Schuld-               land befinden.           ·\nner                                                  (2) Der Anm~ldung bedarf es insbesondere, so-\ndas Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Be-     bald die Wertpapiere im Inland erstmalig: ausgege-\nzirk der Schuldner seine Geschäftsleitung      ben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand\nÖder, wenn eine Geschäftsleitung nicht vor-    eines anderen Geschäfts gemacht werden oder so-\nhanden oder nicht im Inland ist, seinen Sitz   bald Zahlungen auf die Wertpapiere im Inland ge-\nhat;                                           leistet werden.\n2. bei Schuldverschreibungen ausländischer Schuld-       (3) Zur Anmeldung ist verpflichtet, wer das Ge-\nner und bei Wertpapieren über Gesellschafts-      schäft vorgenommen hat. Die Anmeldung ist binnen\nrechte an ausländischen Kapitalgesellschaften     zwei Wochen, von der Vornahme des Geschäfts ab\ndas zur Abstempelung ausländischer Wert- . gerechnet, einem zur Abstempelung ausländischer\npapiere befugte Kapitalverkehrsteueramt, Wertpapiere befugten Kapitalverkehrsteueramt ein-\ndas zuer_st mit der Sache befaßt wird.         zureichen.\n§ 18\nB. Besteuerungsverfahren\nInhalt der Anmeldung\n1. Anmeldung                          (1) Die Anmeldung ist, mit Unterschrift versehen,\n§ 16                          in zwei Stücken einzureichen. Als Vorbild _dient\nInländisdle Sdluldversdlreibungen                    1. bei Forderungsrechten gegen inländische\nSchuldner Muster 1,\n(1) Der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte\ngegen einen inländischen Schuldner durch den                    2. bei Forderungsrechten gegen ausländische.\nersten Erwerber ist vom Schuldner anzumelden,                      Schuldner und bei Gesellschaftsrechten an\nwenn die Forderungsrechte in Schuldverschreibun-                   ausländischen Kapitalgesellschaften Mu-\ngen verbrieft sind. Den Schuldverschreibungen ste-                 ster 2,\nhen Rentenverschreibungen, Zwischenscheine und                  3. bei Schuldbuchforderungen Muster 3.\nsolche Schuldbucheintragungen gleich, bei denen der\nGläubiger verlangen kann, daß ihm an Stelle seiner          (2) In der - Anmeldung sind anzugeben: Name\nSchuldbuchforderung eine Schuldverschreibung er-         (Firma) und Anschrift des Anmeldenden, Gattung\nteilt wird.                                              (Benennung), Aussteller (Firma und Sitz), Ort und\n' Tag der Ausstellung, Stückzahl, Nennbetrag und\n(2) Der Anmeldung bedarf es insbesondere, so- Stückelung (Reihe, Buchstabe, Nummer) der über\nbald die Schuldverschreibungen im Inland oder Aus- die Forderungsrechte- oder Gesellschaftsrechte aus-\nland erstmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet gestellten Wertpapiere. Ist der Nennbetrag in meh-\noder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts ge- reren Währungen ausgedrückt, so müssen sämtliche\nmacht werden oder sobald vor der Ausgabe Zah- Währungen angegeben werden.\nlungen auf die Schuldverschreibungen geleistet\nwerden.                                                     (3) Die Anmeldung muß außerdem enthalten\n1","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nl. bei Forderungsrechten                          papiere beim Kapitalverkehrsteueramt aus Raum-\nZinssatz und Zinszahlungstage,           mangel oder Sicherheitsgründen nicht aufbewahrt\n2. bei Gesellschaftsrechten an ausländischen      werden können.\nKapitalgesellschaften\nden Wert und den Erwerbspreis der                                 § 21\nGesellschaftsrechte; die über das Ver-                       Steuerausweis\näußerungsgeschäft vorhandenen Un-\nterlagen (Schlußnoten, Abrechnun-           (1) Zum Nachweis der Versteuerung wird vom\ngen, Vertragsurkunden, Bankschreiben     Kapitalverkehrsteueramt ein Steuerausweis abge-\nusw.) sind beizufügen,                   stempelt, der dazu bestimmt ist, am Umlauf des aus-\nländischen Wertpapiers teilzunehmen.\n',           3. bei Schuldbuchforderungen\n·,.                   den Betrag der Forderung, die Gat-          (2) Der Steuerausweis ist vom Anmeldenden nadl\ntung, Stückzahl und den Nennbetrag       Muster 4 für jedes einzelne Wertpapier besonders\nder Wertpapiere, deren Erteilung an      auszustellen und dem Kapitalverkehrsteueramt mit\nStelle der Schuldbucheintragung ver-     dem Wertpapier einzureichen. Für den Steueraus-\nlangt werden kann.                       weis muß dauerhaftes weißes Papier in der Größe\nDin A 4 (210 X 297 mm) verwendet werden. Alle\n(4) Bei Schuldverschreibungen inländischer Schuld-\nner muß ein Probedruck der Schuldverschreibungen          zur genauen Bezeichnung des Wertpapiers notwen-\nvorgelegt werden.                                         digen Angaben sind in einer jeden Zweifel aus:\nschließenden Weise einzutragen. Lautet das Wert-\n(5) Der Anmeldende hat zu versichern, daß er           papier über mehrere Währungen, so sind sämtlidle\ndie Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge-           Währungen aufzuführen. Die Angaben sind in deut-\nmacht hat.          -                                      lichen Schriftzeichen mit schwarzer Tinte nieder-\nzuschreiben; sie können ganz oder teilweise mit\nII. Festsetzung der Steuer                  Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck in\nschwarzer Farbe hergestellt werden. Radierungen,\n§ 19\nDurchstreichungen oder Uberschreibungen sind un-\n(1) Die Steuer wird auf beiden Stücken der An-         zulässig. An der rechten Seite des Steuerausweises\nmeldung festgesetzt. Durch Rückgabe eines mit Fest-       ist ein Rand von etwa 5 Zentimeter für den Auf-\ns~tzungsverfügung versehenen Stücks der Anmel-            druck des Steuerstempels frei zu lassen. Auf diesem\ndung gibt das Kapitalverkehrsteueramt dem Anmel-          Rand ist in Höhe der Eintra:gung der Angaben über\ndenden den festgesetzten Steuerbetrag und die Zah-        das Wertpapier die Stückelungsbezeichnung mit\nlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei           schwarzer Tinte oder in schwarzer Schreibmaschi-\nWochen nicht übersteigen.                                 nenschrift oder in schwarzem Stempelaufdruck zu\n(2) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-         wiederholen.\nbescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgaben-               (3) Stimmt der Inhalt des vorgelegten Steueraus-\nordnung. Sie soll auch die Steuerberechnung und           weises mit dem zugehörigen Wertpapier nicht über-\nihre Grundlagen, eine Anweisung,. wo und wie die          ein, so veranlaßt das Kapitalverkehrsteueramt die\nSteuer zu entrichten ist, und eine Belehrung enthal-      Ausstellung eines neuen Steuerausweises.\nten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen\n(4) Der Steuerausweis darf erst abgestempelt\nwelcher Frist und bei welcher Behörde es einzu-\nwerden, nachdem die Steuer entrichtet ist.\nlegen ist.\n(3) Bei ausländischen Wertpapieren ist außerdem           (5) Der Abdruck des Steuerstempels ist auf dem\nin die Festsetzungsverfµgung ein Hinweis darauf           hierfür vorgesehenen Rand des Steuerausweises\naufzunehmen, daß die Steuerausweise (§ 21) oder           derart ·anzubringen, daß er die Wiederholung der\nZwischenscheine (§ 23) erst abgestempelt werden,          Stückelungsbezeichnung überdeckt.\nnachdem die Steuer gezahlt ist.                              (6) Jede an dem Inhalt vorgenommene Änderung\nmacht den Steuerausweis ungültig.\nIII. Abstempelung bei ausländischen                  (7) Nach der Abstempelung wird das Wertpapier\nWertpapieren                         mit dem Steuerausweis dem Anmeldenden oder\ndem Uberbringer des dem Anmeldenden ausgehän-\n§ 20                            digten Stücks der Anmeldung gegen Empfangs-\n·,                                                          bescheinigung zurückgegeben.       Die Empfangs-\nVorlegung der Wertpapiere\nbescheinigung kann auf das beim Kapitalverkehr-\n(1) Ausländische Wertpapiere oder Zwischen-             steueramt verbleibende Stück der Anmeldii'ng ge-\nscheine über ausländische Wertpapiere sind bei der         setzt werden.\nAnmeldung (§ 17) dem Kapitalverkehrsteueramt vor-\nzulegen. Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerung-                                      § 22\nscheine brauchen nicht beigefügt zu werden.\n(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen                        Abstempelungsverfahren\noder anordnen, daß die Wertpapiere zu einem spä-             (1) Zur Abstempelung der Steuerausweise dient\nteren Zeitpunkt, insbesondere erst unmittelbar vor        ein Prägestempel. Der Stempel hat die Form\nder Abstempelung der Steuerausweise, vorgelegt             eines fünfeckigen länglichen Schilds in Größe von\nwerden. Das gilt insbesondere, wenn die Steuer-            31 X 22 mm. Die Stempel erhalten als Unterschei-\nausweise nicht sofort abgestempelt und die Wert-          dungszeichen für jedes Kapitalverkehrsteueramt","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                       603\neine besondere Nummer, die die Bundesregierung           (2) Erkennt das Kapitalverkehrsteueramt die Aus-\nmit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine       nahme von der Besteuerung an, so vermerkt es dies\nVerwaltungsvorschrift bestimmt. Der Abdruck des       auf beiden Stücken der Anmeldung und gibt ein\nStempels zeigt erhaben geprägt auf rotem Grund in    Stück dem Anmeldenden zurück. Hierbei soll das\nder Mitte des Schilds die Worte „Deutsche Wert-      Kapitalverkehrsteueramt den Anmeldenden darauf\npapiersteuer\" und in der unteren Spitze das Unter-   hinweisen, daß beim Fortfall der Voraussetzungen\nscheidungszeichen des Kapitalverkehrsteueramts.       für die Ausnahme von der Besteuerung der Erwerb\n(2) Der Stempel wird mit Maschine unter Ver-       der Forderungsrechte steuerpflichtig wird, der inner-\nwendung von roter Farbe aufgedruckt. Die Abstem-     halb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der\npelung wird durch Beamte des Kapitalverkehr-          Voraussetzungen stattgefunden hat, und daß der\nsteueramts beaufsichtigt Das Zählwerk der Stem-       Schuldner den Fortfall der Voraussetzungen dem\npelmaschine ist während der Abstempelung unter        Kapitalverkehrsteueramt binnen zwei Wochen an-\namtlichem Verschluß zu halten. Der Stand des Zähl-   melden muß.\nwerks ist bei Beginn und bei Beendigung der Ab-           (3) Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme\nstempelung festzustellen und mit der Anzahl der       von der Besteuerung nachträglich fort, so hat der\nzur Abstempelung angemeldeten Wertpapiere zu          Schuldner dem Kapitalverkehrsteueramt binnen\nvergleichen.                                          zwei Wochen eine Anmeldung nach Muster 1 in\n(3) Die Prägestempel sind, solange sie nicht be-   zwei Stücken einzureichen. In der Anmeldung ist\nnutzt werden, von einem an der Abstempelung nicht     auf die frühere Anmeldung der Schuldverschreibun-\nbeteiligten Beamten verschlossen aufzubewahren.       gen zu verweisen.\n§ 23\nZwischenscheine                                   D. Steuerfreie Einfuhr\nausländischer Wertpapiere\n(1) Bei Zwischenscheinen über ausländische Wert-\npapiere bedarf es keines Steuerausweises. Der Ab-                              § 27\ndruck des Steuerstempels wird auf den Zwischen-                              Grundsatz\nschein gesetzt.\nWerden voll bezahlte ausländische Wertpapiere,\n(2) Für den Umtausch der Zwischenscheine in die    die auf Grund der Reichsstempelgesetze oder der\nendgültigen Stücke gilt § 32 entsprechend.            Kapitalverkehrsteuergesetze abgestempelt worden\nsind, ins Ausland versandt, so können statt ihrer in\ndas Inland eingeführte Wertpapiere der gleichen\nC. Ausnahmen von der Besteuerung              Art und desselben Nennbetrags ohne Steuerent-\nrichtung abgestempelt werden. Voraussetzung hier-\nI. Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand        für ist, daß die Steuerzeichen auf den ins Ausland\n§ 24                         versandten Wertpapieren vom Kapitalverkehr-\nsteueramt ungültig gemacht worden sind und dies\nEiner Anmeldung bedarf es nicht beim Erwerb\ndurch eine Bescheinigung des Kapitalverkehrsteuer-\nvon Forderungsrechten gegen den Bund, ein Land,\namts nachgewiesen wird.\neine inländische Gemeinde, einen Gemeindeverband,\neinen Zweckverband und gegen den Umschuldungs-\nverband Deutscher Gemeinden.                                                   § 28\nAntrag\nII. Ausländische Prämienanleihen                (1) Wer die Erteilung einer Bescheinigung (§ 27)\nbeantragt, muß die Wertpapiere vor der Versen-\n§  25                        dung ins Ausland einem zur Abstempelung aus-\nVon der Besteuerung ausgenommen ist der Er-        ländischer Wertpapiere befugten Kapitalverkehr-\nwerb von Forderungsrechten, die in ausländischen      steueramt vorlegen. Soweit die Steuerzeichen sich\nInhaberpapieren mit Prämien verbrieft sind, wenn       auf Steuerausweisen befinden, sind auch die Steuer-\ndie Papiere auf Grund des Reichsgesetzes vom          ausweise einzureichen. Dem Antrag ist ein Ver-\n8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 210) abgestempelt    zeichnis beizufügen, in dem die Wertpapiere nach\nsind. Einer Anmeldung und nochmaligen Abstempe-       Stückzahl, Gattung (Benennung und Aussteller),\nlung bedarf es nicht.                                 Ort und Tag der Ausstellung, Reihe, Buchstabe,\nNummer und Nennbetrag bezeichnet und nach der\nNummernfolge aufgeführt sind. Der Antragsteller\nhat zu versichern, daß die Stücke nicht ausgelost\nIII. Schuldverschreibungen von\noder gekündigt sind. Er muß sich außerdem schrift-\nVersorgungsbetrieben\nlich verpflichten, daß er die Wertpapiere binnen\n§  26                        zwei Wochen, von der Rückgabe der Paniere ab ge-\n(1) Bei der Anmeldung des Erwerbs von Forde-       rechnet, in das Ausland versenden werde.\nrungsrechten gegen Versorgungsbetriebe (§ 13 Abs. 1      (2) Das Kapitalverkehrsteueramt prüft die Uber-\nNr. 2 des Gesetzes) sind die Voraussetzungen für      einstimmung des Verzeichnisses mit den Wertpapie-\ndie Ausnahme von der Besteuerung darzulegen. Die      ren und Steuerausweisen. Es hat insbesondere dar-\nerforderlichen Unterlagen sind beizufügen.            auf zu achten, daß die Steuerzeichen echt und nicht","604                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nungültig gemacht und daß die Wertpapiere nicht            (2) Die Wertpapiere, für die die steuerfreie Ab-\nausgelost oder gekündigt sind. Die früheren Steuer-    stempelung beantragt wird, müssen nach Muster 2\nzeichen sind in der Anlage beschrieben.                unter Beifügung der Bescheinigung und der abzu-\n(3) Die Steuerzeichen werden durdl. Aufdruck        stempelnden Steuerausweise dem Kapitalverkehr-\neines Stempels in schwarzer Farbe ungültig gemacht.    steueramt angemeldet und vorgelegt werden. So-\nDer Stempel hat die Form eines liegenden Kreuzes       weit die Voraussetzungen gegeben sind, stempelt\nmit dem Unterscheidungszeichen des Kapital-            das Kapitalverkehrsteueramt die Steuerausweise\nverkehrsteueramts. Befinden sich die Steuerzeichen     ohne Steuerentrichtung ab und vermerkt die steuer-\nauf Steuerausweisen, so genügt die Vernichtung der     freie Abstempelung auf beiden Stücken der Anmel-\nSteuerausweise durch das Kapitalverkehrsteueramt.      dung. Auf der Rückseite der Bescheinigung schreibt\nDieses vermerkt die Vernichtung der Steuerzeichen      das Kapitalverkehrsteueramt den steuerfrei abge-\nim Verzeichnis und gibt die Wertpapiere dem An-        stempelten Nennbetrag ab und vermerkt einen ver-\ntragsteller zurück. Das Verzeichnis bleibt bei den     bleibenden Restbetrag.\nAkten.                                                    (3) Ist die Bescheinigung nicht voll ausgenutzt\nund verbleibt ein Restbetrag von mindestens 500\n§ 29                          Deutsche Mark, so wird die Bescheinigung mit dem\nBesdleinigung                      einen Stück der Anmeldung dem Anmeldenden zu-\n(1) Das Kapitalverkehrsteueramt erteilt eine Be-    rückgegeben. Andernfalls wird die Bescheinigung\nscheinigung, daß die Steuerzeichen ungültig gemacht    Beleg zur Kapitalverkehrsteuerliste. Das Kapital-\nworden sind. In der Bescheinigung ist der Nenn-        verkehrsteueramt, das die Bescheinigung erteilt hat,\nbetrag der Wertpapiere in der Währung anzugeben,       vermerkt die steuerfreie Abstempelung im Ausfer-\nauf die die Wertpapiere lauten. Lauten die Wert-       tigungsbuch (§ 29 Abs. 5) bei der früheren Eintra-\npapiere über mehrere Währungen, so sind alle           gung. Ist der Antrag bei einem anderen Kapital-\nWährungen anzugeben.                                   verkehrsteueramt gestellt worden, so übersendet\ndieses dem Kapitalverkehrsteueramt, das die Be-\n(2) Die Bescheinigung wird nur erteilt, wenn der    scheinigung ausgestellt hat, eine Benachrichtigung\nGesamtnennbetrag der auszuführenden Wertpapiere        nach Muster 7. Auf Grund der Benachrichtigung\neiner Ga~tung und desselben Ausstellers mindestens     wird der Vermerk im Ausfertigungsbuch einge-\n5000 Deutsche Mark beträgt. Bei Wertpapieren. die      tragen.\nauf ausländisdle Währung lauten, wird zur Feststel-\nlung des Mindestbetrags der Nennbetrag nach § 14                                § 31\nAbs. 2 des Gesetzes umgerechnet.                                           Steuerfreiheit\n(3) An Stelle einer Bescheinigung über den Ge-         Sind ausländische Wertpapiete in das Inland ein-\nsamtnennbetrag dürfen mehrere Bescheinigungen          geführt und für sie nach den Bestimmungen der\nüber Teilbeträge ausgestellt werden, wenn jeder        §§ 27 bis 30 Steuerausweise ohne Steuerentrichtung\nTeilbetrag sich auf mindestens 1000 Deutsche Mark      abgestempelt worden, so ist der auf der ersten Ver-\nbeläuft.                                               äußerung im Inland beruhende Erwerb von Forde-\n(4) Für die Bescheinigung werden Vordrucke nach     rungsrechten oder Gesellschaftsrechten, die in die-\nMuster 5 verwendet. Die Vordrucke sind mit Schutz-     sen Wertpapieren verbrieft sind, von der Besteue-\ndruck versehen und werden ausschließlich von der       rung ausgenommen.\nBundesdruckerei hergestellt.\n(5) Für die Bescheinigungen führt das · Kapital-\nE. Umtausch ausländischer Wertpapiere\nverkehrsteueramt ein Ausfertigungsbuch nach\nMuster 6.                                                                       § 32\n(6). Im Fall des Verlusts oder der Vernichtung          (1) Wird ein versteuertes ausländisches Wert-\nder Bescheinigung ist eine Kraftloserklärung im        papier durch eine neue Urkunde ersetzt, ohne daß\nWeg des Aufgebotverfahrens nicht zulässig.             das in der aiten Urkunde verbriefte Recht verändert\nwird, so entsteht eine Steuerschuld nicht. Für das\nErsatzstück wird jedoch auf Verlangen ein Steuer-\n§ 30                          ausweis ohne Steuerentrichtung abgestempelt. Das\nAbstempelung ohne Steuerentridltung            Ersatzstück ist zu-diesem Zweck einem zur Abstem-\n(1) Auf Grund einer nach § 29 erteilten Bescheini-  pelung ausländischer Wertpapiere befugten Kapital-\ngung ist die steuerfreie Abstempelung von Steuer-      verkehrsteueramt anzumelden. Für die Anmeldung,\nausweisen für ausländische Wertpapiere nur zuläs-      die in zwei Stücken einzureichen ist, dient Muster 2\nals Vorbild. Der Anmeldung sind das neue und das\nsig, wenn sie innerhalb sechs Monaten, vom Tag\n.• der Ausstellung der Bescheinigung ab gerechnet, bei\nalte Wertpapier, der Steuerausweis für das neue\nWertpapier und gegebenenfalls auch der für das\neinem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere\nalte Wertpapier beizufügen.\nbefugten Kapitalverkehrsteueramt beantragt wird.\nDie Bescheinigung kann innerhalb dieser Frist auch        (2) Das Kapitalverkehrsteueramt hat. darauf zu\nin Teilbeträgen ausgenutzt werden, wenn sich jeder     achten, daß die zu den alten Wertpapieren gehöri-\nTeilbetrag auf mindestens 500 Deutsche Mark be-        gen Steuerzeichen echt und nicht ungültig gemacht\nläuft. Der Antrag braucht nicht bei dem Kapital-       sind. Die früheren Steuerzeichen sind in der Anlage\nverkehrsteueramt gestellt zü werden, das die Be-       beschrieben. Liegen die Voraussetzungen für die\nscheinigung erteilt hat.                               steuerfreie Abstempelung des Ersatzstücks vor, so","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                        605\nwerden die zur alten Urkunde gehörigen Steuer-       der Schuldverschreibungen angegeben. Die Ober-\nzeichen ungültig gemacht (§ 28 Abs. 3). Die Steuer-  finanzdirektion leitet die Mitteilung dem zuständi-\nausweise werden ohne Steuerentrichtung abgestem-     gen Kapitalverkehrsteueramt zu.\npelt. Das Kapitalverkehrsleueramt vermerkt auf\nbeiden Stücken der Anmeldung, daß die zu den\nalten Wertpapieren gehörigen Steuerzeichen ver-                           DRITTER TEIL\nnichtet und die Steuerausweise zu den Ersatzstücken\nohne Steuerentrichtung abgestempelt worden sind.                     Börsenumsatzsteuer\nDie alten Wertpapiere, die Ersatzstücke und die\nSteuerausweise zu den Ersatzstücken werden mit                     A. örtliche Zuständigkeit\neinem Stück der Anmeldung dem Anmeldenden\n§ 34\ngegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben.           Ortlich zuständig ist\n(3) Auf Antrag darf zugelassen werden, daß die     1. bei Entrichtung der Steuer im Abrechnungsver-\nErsatzstücke zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt      fahren\nwerden. In diesem Fall vermerkt das Kapitalver-            das Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk\nkehrsteueramt auf beiden Stücken der Anmeldung,            der Abrechner sein Geschäft betreibt. Bei\ndaß es die zu den alten \\Vertpapieren gehörigen             Zweigniederlassungen ist das Kapitalverkehr-\nSteuerzeichen ungültig gemacht hat. Ein Stück der           steueramt zuständig, in dessen Bezirk die\nAnmeldung gibt es mit den alten Wertpapieren dem           Zweigniederlassung liegt;\nAnmeldenden gegen Empfangsbescheinigung zurück.\n2. bei Abtretung von Geschäftsanteilen an inländi-\nWerden später die Ersatzstücke vorgelegt, so muß\nschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nder Anmeldende das ihm zurückgegebene Stück der\nAnmeldung beifügen. Das Kapitalverkehrsteueramt             das Kapitalverkehrsteueramt, in dessen Bezirk\nprüft die Ubereinstimmnng der Ersatzstücke mit den          die Gesellschaft ihre Geschäftsleitung oder,\nSteuerausweisen und mit dem Inhalt der Anmel-               wenn die Geschäftsleitung nicht im Inland ist,\ndung, stempelt die Steuerausweise zu den Ersatz-            ihren Sitz hat;\nstücken ab, vermerkt auf beiden Stücken der An-      3. in den übrigen Fällen\nmeldung, daß die Steue1ausweise ohne Steuerent-             das Kapitalverkehrsteueramt, das zuerst mit\nrichtung abgestempelt worden sind, und gibt das             der Sache befaßt wird.\nvorgelegte Stück der Anmeldung mit den Ersatz-\nstücken und Steuerausweisen dem Anmeldenden                                 B. Händler\ngegen Empfangsbescheinigung zurück.\nI. Händlereigenschaft\n(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten ent-\nsprechend, wenn Ersatzstücke an Stelle von ver-                                  § 35\nlorengegangenen und gerichtlich für kraftlos erklär-                           Begriff\nten ausländischen Wertpapieren ausgegeben wer-          (1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft besteht\nden. Der Anmeldung (Absatz 1) ist das Ausschluß-     in der Berechtigung, als Händler Anschaffungs-\nmteil beizufügen\ngeschäfte über Wertpapiere (§ 19 des Gesetzes) ab-\n(5) Hält das Kapitalverkehrsteueramt die Voraus-  zuschließen.\nsetzungen einer steuerfreien Abstempelung nicht für     (2) Die beschränkte Händlereigenschaft besteht in\ngegeben, so lehnt es den Antrag ab. In dem ab-       der Berechtigung, als Händler Anschaffungs-\nlehnenden Bescheid soll das Kapitalverkehrsteuer-    geschäfte über Schuldverschreibungen der im § 22\namt darauf hinweisen, daß es der Anmeldung be-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes bezeichneten Art\ndarf, sobald die neuen Wertpapiere im Inland erst-   (Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand und\nmalig ausgegeben, veräußert, verpfändet oder zum\nbegünstigte Schuldverschreibungen) abzuschließen.\nGegenstand eines anderen Geschäfts gemacht wer-\nden oder sobald Zahlungen auf die neuen Wert-           (3) Besitzt eine offene Handelsgesellschaft, eine\npapiere im Inland geleistet werden. Gegen den ab-    Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesell-\nlehnenden Bescheid ist die Beschwerde nach §§ 237    schaft auf Aktien die Händlereigenschaft, so haben\nund 303 der Reichsabgabenordnung zulässig.           die Gesellschafter die Händlereigenschaft nur bei\nGeschäften, die sie im Namen der Gesellschaft ab-\nschließen, nicht aber bei solchen Geschäften, die\nF. Benachrichtigung der Finanzbehörden          sie· im eigenen Namen abschließen.\n§ 33                           (4) Die Händlereigenschaft von Kursmaklern an\neiner Wertpapierbörse ist nicht auf Geschäfte über\nWird einem inländischen Schuldner die Genehmi-    solche Wertpapiere beschränkt, deren Börsenpreise\ngung erteilt, auf den Inhaber lautende Schuldver-    sie amtlich feststellen oder bei deren amtlicher Kurs-\nschreibungen in den Verkehr zu bringen, so gibt die  festsetzung sie mitzuwirken haben.\nfür die Genehmigung zuständige Stelle der Ober-\nfinanzdirektion, in deren Bezirk der Schuldner seine                            §  36\nGeschäftsleitung oder, wenn eine Geschäftsleitung\nnicht vorhanden oder nicht im Inland ist, seinen                      Offentliche Banken usw.\nSitz hat, von der Gern~hmigung Kenntnis. In der         (1) Die unbeschränkte Händlereigenschaft haben\nMitteilung werden Norne (Firma) und Sitz des                  1. die Bank deutscher Länder, die Landeszen-\nSchuldners und Gattunq, Stiickzahl und Nennbetrag              . tralbanken und die Berliner Zentralbank,","---- -~- -·\n606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n2. die Staatsbanken der Länder,                  Errichtung beantragt isl Die Beschwerde gegen den\n3. die Preußische Staatsbank (Seehandlung)       ablehnenden Bescheid hat keine aufschiebende Wir-\nin Berlin und Hamburg,                        kung.\n4. die Kreditanstalt für Wiederaufbau in            (4) Unterhalten Banken oder Bankiers, die die un-\nFrankfurt a. M.,                              beschränkte Händlereigenschaft besitzen, außerhalb\n5. die Lastenausgleichsbank in ·Bad Godes-       des Ortsgebiets einer Wertpapierbörse Niederlas-\nberg,                                         sungen, die im Handelsregister nicht eingetragen\n6. die Deutsche Landesrentenbank in Berlin       sind, so haben diese ebenfalls die unbeschränkte\nund Bonn,                                     Händlereigenschaft.\n7. die Landwirtschaftliche Rentenbank in            (5) Niederlassungen, die einer im Ortsgebiet\nFrankfurt a. M.,                              derselben Wertpapierbörse befindlichen Haupt-\n8. die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt         oder Zweigniederlassung untergeordnet sind, haben\n(Landwirtschaftlidle Zentralbank) in Ber-     die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn die\nlin und Frankfurt a. M.,                      übergeordnete Niederlassung die unbeschränkte\n9. die Deutsche Pfandbriefanstalt in Berlin      Händlereigenschaft besitzt.\nund Wiesbaden,\n10. die Deutsche Genossenschaftskasse in\n§ 38\n,·            Frankfurt a. M.,\n·'        11. ci.ie Deutsche Zentralgenossenschaftskasse                         Auslandsbanken\nin Berlin und Frankfurt a. M.,                   (1} Ausländische Kauijeute, die gewerbsmäßig\n12. der Umschuldungsverband Deutscher Ge-         Bankgeschäfte. betreiben (Banken und Bankiers•,\nmeinden,                                      haben die unbeschränkte Händlereigenschaft für\n13. die durch staatliche Verleihung geschaffe-    ihren im Ausland geführten Geschäftsbetrieb auch\nnen inländischen Körperschaften städti-       dann, wenn sie Bicht im Handelsregister eingetra-\nscher und ländlicher Grundbesitzer (Land-     gen sind.\nschaften, Stadtschaften usw.),                  .(2) Inländische Niederlassungen ausländischer Ban-\n14. die sonstigen Kreditinstitute des öffent-     ken (Absatz 1) haben die unbeschränkte Händler-\nlichen Rechts; für Sparl_cassen und Giro-     ~igenschaft, wenn sie im Handelsregister. einge-\nzeQtralen gelten die Bestimmungen des         tragen sind. Soweit ausländische Banken Nieder-\n§ 40.                                         lassungen im Ortsgebiet einer inländischen Wert-\npapierbörsEl haben, besitzen die Niederlassungen\n(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Banken,\ndie unbesdlränkte Händlereigenschaft nur dann,\nKreditanstalten, Körperschaften usw. eine Nieder-\nlassung im Ortsgebiet einer inländischen Wert-\nwenn     sle in der Händlerliste (§ 43) eingetragen\nsind; Unterhält eine ausländische Bank Niederlas-\npapierbörse haben, besitzt die Niederlassung die\nsungen an verschiedenen Orten, so gilt § 37 Abs. 3\nunbeschränkte Händlereigenschaft nur dann, wenn\nentsprechend.\nsie in der Händlerliste (§ 43) eingetragen ist.\n(3) Ausländische Niederlassungen inländischer\nBanken - haben die unbeschränkte Händlereigen-\n§ 37                           schaft nur dann, wenn die inländische Hauptnieder-\nKaufleute                        lassung die unbeschränkte Händlereigenschaft be-\nsitzt.\n(1) Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer\ninländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse\ngewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere betrei-                                     § 39\nben (Banken, Bankiers, Makler u. a.), haben die                           Kreditgenossensdlaften\nunbeschränkte Händlereigenschaft, wenn sie in der\nHändlerliste f§ 43) eingetragen sind.                       (1) Die    unbeschränkte    Händlereigenschaft be-\nsitzen\n(2) Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer                             '\ninländischen staatlich anerkannten Wertpapierbörse               1. in das Genossenschaftsregister    eingetra-\ngewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben (Banken und                    gene •Kreditgenossenschaften, wenn sie\nBankiers), haben die unbeschränkte Händlereigen-                    einem Prüfungsverband angehören (§ 24\nschaft, wenn sie im Handelsregister eingetragen                     Nr. 3 des Gesetzes),\nsind.                                                            2. Zentralen der in das Genossenschafts-\n{3) Unterhält eine Bank oder ein Bankier Nieder-                 register eingetragenen und einem Prüfungs-\nlassungen an verschiedenen Orten, so hat jede Nieder-               verband angehörigen Kreditgenossenschaf- ·\nlassung die unbeschränkte Händlereigenschaft, wenn                  ten (Zentralkassen).\nbei ihr die Voraussetzungen für die unbeschränkte\nHändlereigenschaft vorliegen. Eine nicht im Orts-           (2) Haben die im Absatz 1 bezeichneten Genos-\ngebiet einer Wertpapierbörse befindliche Nieder-         senschaften oder Zentralen ihren Geschäftsbetrieb\nlassung verliert die Händlereigenschaft, wenn im         im Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse,\nOrtsgebiet einer Wertpapierbörse eine Niederlas-         so besitzen sie die unbeschränkte Händlereigen-\nsung besteht, deren Eintragung in die Händlerliste       schaft nur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43)\na bge~ehnt oder nicht binnen zwei Wochen n_ach der       eingetragen sind.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                        607\n§ 40                              5. für die Hanseatische Wertpapierbörse in Ham-\nSparkassen und Girozentralen                        burg\ndas Staatsgebiet der Freien und Hanse-\n(1) Offentliche oder unter Staatsaufsicht stehende\nSparkassen haben,             ·                                           stadt Hamburg;\n1. wenn    sie der Körperschaftsteuer unter-          6. für die Niedersächsische Börse zu Hannover\nliegen, die unbeschränkte Händlereigen-                        das Gebiet der Stadt Hannover;\nschaft (§ 35 Abs. 1),                             7. für die Bayerische Börse in München\n2. wenn sie der Körperschaftsteuer nicht                          die Stadtgemeinde München;\nunterliegen, die beschränkte Händlereigen-\nschaft (§ 35 Abs. 2).                             8. für die Wertpapierbörse in Stuttgart\ndie Stadtgemeinde Stuttgart.\n(2) Die Girozentralen haben die unbeschränkte\nHändlereigenschaft insoweit, als sie nach der\nSatzung, nach· reichs-, bundes- oder landesrecht-\nlichen Bestimmungen befugt sind, Geschäfte über                                III. Händlerliste\nWertpapiere abzuschließen oder zu vermitteln.                                        § 43\n(3) Hat eine Sparkasse oder Girozentrale ihren                          Führung der Händlerliste\nGeschäftsbetrieb im Ortsgebiet einer inländischen\nWertpapierbörse, so hat sie die Händlereigenschaft            (1) Für    jede inländische staatlich anerkannte\nnur dann, wenn sie in der Händlerliste (§ 43) ein-         Wertpapierbörse führt der Börsenvorstand im Auf-\ngetragen ist.                                              trag und unter Aufsicht der für die Börse zustän-\ndigen Handelskammer eine Liste (Händlerliste). Die\nHändlerliste enthält die Personen (Einzelpersonen,\nII. Ortsgebiet der Wertpapierbörsen               Firmen, Personenvereinigungen, juristische Perso-\nnen, Niederlassungen, Anstalten), die einen Ge-\n§ 41\nschäftsbetrieb im Ortsgebiet der Wertpapierbörse\nAllgemeine Bestimmungen                   haben und die Händlereigenschaft besitzen.\n(1) Als Wertpapierbörsen im Sinne dieser Bestim-           (2) Die Liste hat zwei Abteilungen. Zur ersten\nmungen gelten inländische staatlich anerkannte            Abteilung gehören die Personen, die die unbe-\nBörsen, deren Einrichtungen für den Handel mit            schränkte Händlereigenschaft haben, zur zweiten\nWertpapieren (§ 19 des Gesetzes) bestimmt sind.           Abteilung gehören die Sparkassen und Girozen-\n(2) Als    Ortsgebiet einer Wertpapierbörse gilt       tralen, deren Händlereigenschaft nach § 35 Abs. 2\nder Bezirk der Gemeinde, in dem die Börse ihren           und § 40 beschränkt ist.\nS~~z hat.. Zum Ortsgebiet einer Wertpapierbörse ge-\nhoren die Orte, die gemäß Artikel 88 Abs. 2 des                                      § 44\nWechselgesetzes als benachbarte Orte anzusehen                        Voraussetzungen für die Eintragung\nsind.\nKaufleute können in die Händlerliste eingetragen\n§ 42                          werden, wenn sie\nBesondere Bestimmungen                       1. gewerbsmäßig Geschäfte über Wertpapiere be-\nFür die Wertpapierbörsen gelten als Ortsgebiet:                 treiben,\n1. für die Berliner Börse in Berlin                       2. in das Handelsregister eingetragen und\ndas Gebiet des Landes und der Stadt          3. Börsenbesucher der inländischen staatlich an-\nBerlin, soweit in ihm die Deutsche                erkannten Wertpapierbörse sind, für die die\nMark der Bank deutscher Länder ge-                Händlerliste geführt wird.\nsetzliches Zahlungsmittel ist;\n2. für die Bremer Wertpapierbörse in Bremen                                        § 45\ndas bremische Staatsgebiet mit Aus-                             Börsenbesucher\nnahme der Stadt Bremerhaven;                 (1) Als Börsenbesucher (§ 44 Nr. 3) gelten Kauf-\n3. für die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düs-         leute, die regelmäßig eine inländische staatlich an-\nseldorf                                            erkannte Wertpapierbörse mit der Befugnis zur\ndas Gebiet     des   Landes  Nordrhein-   Teilnahme am Börsenhandel besuchen oder durch\nWestfalen;                                ihre Vertreter besuchen lassen und für. die der Ab-\nschluß von Wertpapiergeschäften an dieser Börse\n4. für die Frankfurter Wertpapierbörse in Frank-        Gegenstand ihres Gewerbes ist.\nfurt a. M.\n(2) Bestehen an einer Börse für einzelne Ge-\ndie Stadtgemeinden Frankfurt a. M.,\nschäftszweige besondere Abteilungen, so ist die\nHanau, Wiesbaden, Mainz, Darmstadt,\nZugehörigkeit des Börsenbesuchers zu der Wert-\nLudwigshafen a. Rh., Bad Kreuznach,\npapierabteilung Voraussetzung für die Eintragung\nKaiserslautern, Pirmasens, Kassel, Bad\nin die Händlerliste.\nHersfeld, Fritzlar, Bad Wildungen, Kor-\nbach, Gießen und der Main-Taunus-            (3) Besteht bei einer Wertpapierbörse oder bei\nKreis;                                    der Wertpapierabteilung einer Börse ein besonde-","608                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nres Zulassungsverfahren, so gelten als Börsen-             (4) Die Erteilung der Bewilligung oder deren\nbesucher nur solche Kaufleute, die zu der Wert-         Rücknahme ist dem Börsenvorstand und dem Ka-\nt.:     papierbörse oder Wertpapierabteilung mit der Be-        pitalverkehrsteueramt des Sitzes der Börse mitzu-\nfugnis zugelassen sind, am Börsenhandel teilzu-         teilen.\nnehmen.                                                    (5) Gehört die Niederlassung einer ausländischen·\n§ 46\nBank nicht zu den Börsenbesuchern, so kann sie auf\nAntrag in die Händlerliste · eingetragen werden,\nVerfahren bei der Eintragung              wenn die Bank juristische Person ist, und die für\n(1) Der Antrag auf Eintragung in die Händler-       die Börse zuständige Landesregierung die Nieder-\nliste ist an den Börsenvorstand zu richten. Der         lassung zum Gewerbebetrieb zugelassen hat. Der\nBörsenvorstand entscheidet über den Antrag.             Antrag ist an den Börsenvorstand zu richten.\n(2) Der Börsenvorstand wacht darüber, daß Per-\nsonen; bei denen die Voraussetzungen für die Ein-                                   § 48\ntragung in die Händlerliste weggefallen sind, in\n-der Liste gelöscht werden. Das Kapitalverkehr-            •                Offenlegung der Liste\nsteueramt kann die Löschung beantragen.                     (1) Die Händlerliste liegt während der Dienst-\nstunden der Geschäftsstelle des Börsenvorstands\n(3) Wird ein Börsenbesucher vom Börsenbesuch\nöffentlich aU:s. Gegen Erstattung der Auslagen kann\nausgeschlossen, so ist er mit Wirkung vom Tag des\neine Abschrift der Eintragung verlangt werden.\nAusschlusses in der Händlerliste zu löschen. Börsen-\nbesucher, die auf eine kalendermäßig bestimmte              (2) Der Börsenvorstand muß dem'Kapitalverkehr-\nFrist vom Börsenbes_uch ausgeschlossen werden,          steueramt d~s Sitzes der Börse jede Eintragung und\nsind nach Ablauf der Frist ohne besonderen An-         jede Löschung unverzüglich mitteilen. Das Kapital-\ntrag wieder in die Liste einzutragen.                   verkehrsteueramt teilt, wenn die Mitteilung sich\n(4) Gegen die Ablehnung der Eintragung oder         auf Niederlassungen bezieht, für die ein anderes\nKapitalverkehrsteueramt zuständig ist, diesem· die\ngegen die Löschung ist Beschwerde an die für die\nEintragung oder Löschung mit (z. B. § 37 Abs. 3\nBörse zuständige Handelskammer, gegen deren\nSatz 2).\nEntscheidung die weitere Beschwerde an die für _die\nWirtschaftsverwaltung zuständige oberste B~hörde                                   § 49\ndes Landes, in dem sich die Börse befindet, zu-\nlässig. Das gleiche Beschwerderecht steht dem Ka-         Mitteilungspßicht der Kapitalverkehrsteuerämter\npitalverkehrsteueramt gegen die Eintragung in die          Ist ein Händler, der seinen Geschäftsbetrieb im\nListe oder gegen die Ablehnung eines Löschungs-        Ortsgebiet einer inländischen Wertpapierbörse hat,\nantrags zu. Die Frist für die Einlegung der Be-        wegen Hinterziehung von Börsenumsatzsteuer ver-\nschwerde beträgt einen Monat.                          urteilt, so benachrichtigt das Kapitalverkehrsteuer-\n(5) Ist die Eintragung in die Händlerliste gemäß    amt den Börsenvorstand ·von dem Straferkenntnis\n§ 47 Abs. 1 bis 4 bewilligt worden, so nimmt der       (Urteil, Strafbescheid, Niederschrift über eine Unter-\nBörsenvorstand die Eintragung auf Grund der            werfungsverhandlung), sobald es rechtskräftig ge-\nMitteilung ~er Handelskammer vor.                      worden ist.\n§ 47                                         C. Entrichtung der Steuer.\nNiditbörsenbesudler                              .I. Gemeinsame      Bestimmungen\n/\n(1) Banken und Bankiers, die im Handelsregister\n§  50\neingetragen sind, aber nicht zu den Börsen-\nbesuchern gehören, können auf Antrag in die                                   Steuersdluldner\nHändlerliste eingetragen werden, wenn das die un-          (1) Werden Anschaffungsgeschäfte im Inland ·ab-\nmittelbare Aufsicht über die Börse ausübende Han-\ndelsorgan (Handelskammer, kaufmännische Korpo-\ngeschlossen, so sind zur Entrichtung der Steuer zu-   ,,\nnächst verpflichtet\nration - § 1 Abs. 2 des Borsengeselzes) die Ein-\n1. bei Händlergeschäften\ntragung bewilligt.                        ·\njeder Händler je zur Hälfte,\n(2) Die Bewilligung der Eintragung ·kann ohne               2. bei Kundengeschäften·\nAngabe von - Gründen zurückgenommen werden.                              der Händler,\nSie muß auf Ersuchen der für die Wirtschaftsver-\n3. bei Privatgeschäften\nwaltung zuständigen obersten. Landesbehörd'i! zu-\nder Veräußerer.\nrückgezogen werden.\n(3) Gegen den Bescheid, durch den der Antrag         · (2) Absatz 1 gilt nicht für Anschaffungsgeschäfte,\nauf Eintragung abgelehnt wird, u~d gegen die            die öffentlich beurkundet werden. In diesem Fall\nRücknahme der Bewilligung ist die Beschwerde an         bleibt die Reihenfolge der Inanspruchnahme der\ndie für die Wirtschaftsverwaltung zuständige oberste   Steuerschuldner dem Kapitalverkehrsteueramt über-\nLandesbehörde zulässig. Die Frist für die Einlegung     lassen.\nder Beschwerde beträgt einen Monat. Die Beschwerde         (3) Werden Anschaffungsgeschäfte im Ausland\ngegen die Rücknahme hat keine aufschiebende             abgeschlossen und sind beide Vertragsteile Inländer\nWirkung.                                                (§ 17 Abs. 2 des Gesetzes), so gilt Absatz 1.\n'(,\n... _","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                         609\n(4) Werden Anschaffungsgeschäfte im Ausland         Börsenumsatzsteuennarken entrichten.          Anschaf-\nabgeschlossen und ist nur der eine Vertragsteil In-    fungsgeschäfte des Abrechners, die öffentlich beur-\nländer, so ist der inländische Vertragsteil zur Ent-   kundet werden {§ 72), fallen nicht unter das Ab-\nrichtung der Steuer verpflichtet.                      rechnungsverfahren.\n(5) Bei Anschaffungsgeschäften, die Bezugsrechts-       (2) Die Abrechner müssen dem Kapitalverkehr-\nausübungen, Konvertierungen oder andere Emis-          steueramt jede für die Uberwachung der Steuer-\nsionsgeschäfte zum Gegenstand haben, ist das Emis-\nentrichtung wesentliche .Änderung ihres Geschäfts-\nsionshaus oder das die Emission durchführende Kon-\nsortium in vollem Umfang zur Entrichtung der           betriebs mitteilen, insbesondere die .Änderung der\nSteuer verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn das     Firma, die Errichtung und Aufhebung von Zweig-\nEmissionshaus oder das Konsortium nicht Händler        niederlassungen und Depositenkassen oder die Ver-\nist. Die Emissionsgeschäfte sind in den Geschäfts-     legung der Geschäftsräume.\nbüchern beider Vertragsteile, soweit sie Händler         · (3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf Kredit-\nsind, als solche kenntlich zu machen. Es genügt,       genossenschaften und Sparkassen, die nach den§§ 39\n~enn fü~ diese Geschäfte ein besonderes Konto ge-      und 40 die Händlereigenschaft besitzen, vom Ab-\nfuhrt wnd. Die dem Bezieher zu erteilende Ab-          rechnungsverfahren. befreien, wenn sie erklären,\nrechnung und deren Doppel oder die Schlußnote\ndaß sie Geschäfte über Wertpapiere nicht ab-\nsind mit dem Vermerk „Emissionsgeschäfte\" zu ver-\nsehen.                                                 schließen, und ,venn sie sich verpflichten, eine Er-\nweiterung des Kreises ihrer Geschäfte in dieser\n(6) In den Fällen der Absätze 1 und 3 sind die      Richtung dem Kapitalverkehrsteueramt unverzüg-\nübrigen Vertragsteile zur Entrichtung der Steuer in\nlich anzuzeigen. Die Befreiung vom Abrechnungs-\nz_weiter Linie verpflichtet. Diese Verpflichtung er-\nhscht bei Händlern nach Ablauf von sechs Monaten       verfahren ist zu widerrufen, wenn die Kredit-\nvom Ende des Abrechnungszeitraums an gerechnet'.       genossenschaften oder Sparkassen Geschäfte über\nDie Vorschrift des § 66 Abs. 3 bleibt unberührt.       Wertpapiere abschließen. Dies gilt nicht, wenn die\nAnschaffungsgeschäfte dazu dienen, die eigenen\n§ 51                         Wertpapierbestände dem durch Gesetz oder Sat-\nArten der Steuerentrichtung               zung oder sonst zwingend vorgeschriebenen Stand\nDie Steuer wird entrichtet                          anzugleichen. Die Steuer ist in diesen Fällen ab-\nweichend von den Bestimmungen des § 66 Abs. 1\n1. durch Zahlung des Steuerbetrags an das Ka-\npitalverkehrsteueramt (Finanzkasse),             von dem anderen Händler in voller Höhe zu ver-\nrechnen. Dabei muß jede der folgenden Voraus-\na) soweit die Versteuerung im Abrechnungs-\nsetzungen erfüllt sein:\nverfahren vorgeschrieben ist (§ 54),\n1. Der andere Händler muß als Zentralkasse\nb) soweit Anschaffungsgeschäfte öffentlich be-\nurkundet werden (§ 72),                                 im Rahmen der Verbände der Kreditgenos-\nsenschaften oder Sparkassen tätig sein. Bei\nc) soweit Steuerbeträge vom Kapitalverkehr-\neinem Anschaffungsgeschäft mit einer\nsteueramt nachgefordert werden;\nSparkasse kann der andere Händler auch\n2. durch Verwendung von Börsenumsatzsteuer-\neine Bank sein, wenn die Sparkasse nach\nmarken zu SchluRnoten in allen übrigen Fällen.\nden gesetzlichen Bestimmungen oder den\n§ 52                                    von der Aufsichtsbehörde · genehmigten\nSatzungen bei dieser Bank Gelder anlegen\nSteuerberechnung\ndarf.\nDie Steuer ist für jedes Geschäft einzeln zu be-\n2. Der andere Händler muß die Abrechnung,\nrechnen. Geschäfte, die an demselben Tag von den-\ndie er der Kreditgenossenschaft oder der\nselben Vertragschließenden in gleicher Eigenschaft\nabgeschlossen worden sind, dürfen für die Steuer-                 Sparkasse erteilt (§ 66 Abs. 2), und deren\nberechnung zusammengefaßt werden.                                 Doppel mit dem Vermerk „Anlagegeschäft\ngemäß § 54 Abs. 3 KVStDV\" versehen.\n§ 53                                 3. Die Kreditgenossenschaften und Sparkas-\nAusländische Währungen                            sen, die von dieser Ausnahmeregelung Ge-\nbrauch machen, müssen dies dem für sie\nIn ausländischer Währung ausgedrückte Beträge\nzuständigen Kapitalverkehrsteueramt an-\nwerden für die Berechnung der Steuer nach den für\ndie Wechselsteuer geltenden Bestimmungen in die                   zeigen. Auf der Anzeige muß der andere\nWährung der Bundesrepublik Deutschland umge-                      Händler bestätigen, daß er von dem In-\nrechnet.                                                          halt der Anzeige Kenntnis genommen hat.\nDie Anzeige und die Bestätigung sind in\nII. Abrechnungsverfahren                            zwei Stücken einzureichen. Das zweite\nStück ist für das Kapitalverkehrsteueramt\n§ 54                                    bestimmt, das für den anderen Händler\nAbrechner                                  örtlich zuständig ist. Di_e Entrichtung der\n(1) Händler müssen die Steuer im Abrechnungs-                  Steuer durch Verwendung von Börsen-\nverfahren entrichten. Sie dürfen die Steuer auch für              umsatzsteuermarken ist auch für einzelne\neinzelne Geschäfte nicht durch Verwendung von                     Geschäfte unzulässig.","610                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 55                           gilt als Tag des Geschäftsabschlusses der Tag, an\ndem die Berechnung der Steuer möglich geworden\nGeschäftsbücher\nist.\n(1) Als Grundlage für das Abrechnungsverfahren\n(3) Das Kapitalverkehrsteueramt darf Abweichun- •\ndienen die Geschäftsbücher des Abrechners, in\ngen zulassen.\ndenen die Geschäfte über Wertpapiere (§ 19 des\nGesetzes) verzeichnet sind.                                                          §  57\n(2) Die Geschäftsbücher sollen fest gebunden und                     Berichtigung von Eintragungen\nmit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Als\nGeschäftsbuch darf auch jede Einrichtung der Buch-             (1) Unrichtige Eintragungen dürfen durch eine\nführung des Abredmers angesehen werden, die aus-           neue Buchung berichtigt werden.\nreichende Sicherheit gegen ein Beiseiteschaffen ein-           (2) Ist der eingetragene Steuerbetrag zu niedrig,\nzelner Bestandteile der Buchungseinrichtung oder           so wird der Unterschied durch Eintragung in das\neinzelner Eintragungen und Buchungen bietel Als            laufende Geschäftsbuch nachträglich verredmet. Bei\neine solche Sicherheit ist insbesondere die Aufstel-       jeder der beiden Buchungen ist auf die andere\nlung. einer Tagesbilanz anzusehen, die eine Uber-         .Buchung zu verweisen.\nsicht über die Summe sämtlicher Buchungen dieses               (3) Ist der eingetragene Steuerbetrag zu hoch,\nTags und die Nummern -der ·einzelnen Buchungs-             so· kann der Unterschied im laufenden Geschäfts-\nbogen gewährleistet.                                       buch zurück.gebucht werden, wenn seit (tem Ende\n(3) Der Abredmer muß bei Beginn der Entrich- des Monats, in dem die unrichtige Eintragung vor-\ntung der Steuer im Abrechnungsverfahren dem genommen worden ist, nicht mehr als sechs Monate\nKapitalverkehrsteueramt angeben, welche Bücher verstrichen sind. Die -zurück.gebuchten Steuer-\n(Konten) als Grundlage für das Abredm'ungsver- beträge sind besonders kenntlich ZU machen. Die\nfahren dien.eo sollen. Diese Bücher müssen alle zurück.gebuchten Posten werden für den Abrech•\nvom Abrechner abgeschlossenen oder vermittelten nungszeitraum aufgerechnet, ihre Summe wird vom_\nAnschaffungsgeschäfte einschließlich der steuer- Gesamtbetrag der abzuführenden Steuer abgesetzt.\nfreien Geschäfte enthalten.                                Bei der Rückbuchung ist auf die frühere Buchung\nzu verweisen.\n. (4) Ist die im Absatz 3 bezeidmete Frist abge-\n§ 56\nlaufen, so kann die Erstattung der Steuer nur auf\nBuchung des Geschäfts                    Antrag des Abredmers durch das Kapitalverkehr-\n(1) Die Eintragung in das Geschäftsbuch muß bin-        steueramt verfügt werden. Diesem müssen die Ge-\nnen zwei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlus-            schäftsbücher, die die unrichtigen Eintragungen ent-\nses ab gerechnet, vorgenommen werden. Sie muß              halten, und die sonst erforderlichen Schriftstücke\nfolgende Eintragungen im räumlichen Zusammen-              und Belege auf Verlangen vorgelegt werden. Das\nhang enthalten:                    ·                        Kapitalverkehrsteueramt soll von der Vorlegung\nder Geschäftsbücher absehen, wenn auf andere\n1. Namen und Wohnort (Wohnung) des an-\nWeise nachgewiesen wird, daß die Steuer entrichtet\nderen Vertragsteils. Sind diese Angaben        isti in di_esem Fall verfpgt es die Erstattung unter\naus dem Verzeichnis der Börsenbesucher          Vorbehalt der Nachprüfung.         ·\noder aus einem eigens geführten Register\nersichtlich, so genügt der Name oder die            (5) Die Reichsbank d,arf die im Absatz 3 vorgese-\nNummer des Registers. Ist der Abrechner        hene Rückbuchung von St~uerbeträgen bis zum\nVermittler, so muß die Eintragung die An-      Schluß des Jahres vornehmen, das auf das Jahr\ngaben für beide Vertragsteile enthalteni       folgt, in dem das Anschaffungsgeschäft abgeschlos-\nsen ist.\n2. Gegenstand und Bedingungen des Ge-\nschäfts, insbesondere den Kurs und den\n§ 58\nWert des Gegenstands, bei anderen als\nKassageschäften auch die Zeit der Liefe-                          Zahlung der Steuer\nrung. Ist der Abq?dmer Vermittler, so               (1) Abredmungszeitraum ist das Kalenderjahr.\nbraucht die Eintragung den \\\\7ert des Ge-\ngenstands nicht zu enthalten, wenn der              (2) Der Abredmer hat auf die Jahressteuer Ab-\nVermittler keine Steuer zu verrechnen hati      schlagszahlungen zu entrichten. Die Abschlagszah-\nlungen sind, sobald jeweils mehr als 100 Deutsche\n3. Betrag der Steueri\nMark Steuer aufgekommen stnd, spätestens am\n4. Grund für die Steuerfreiheit oder Steuer-       Fünfzehnten des folgenden Monats an die Kasse\nermäßigung, wenn er sich nicht aus dem          des Kapitalverkehrsteueramtes abzuführen. Als Ab-\n,.             sonstigen Inhalt der Eintragung ergibt.         schlagszahlung ist der Betrag zu leisten, der jeweils\n. (2) Ist eine Aussetzung der Versteuerung erfor-           bis zum Ende des vorangegangenen Monats auf-\nderlich, so wird dies bei der Buchung vermerkt. So-        gekommen ist. Zum 15. Januar eines jeden Jahres\nbald die Berechq.ung der Steuer möglich geworden\n1st, ist die Steuer durch eine besondere Buchung im\n.\nsind Abschlagszahlungen nicht zu entrichten.\n(3) Für jeden Abrechnqngszeitraum sind die in\nGeschäftsbuch zu verrechnen und bei jeder der              den Geschäftsbüchern enthaltenen Beträge an Bör-\nbeiden Buchungen auf die andere Buchung zu ver-             senumsatzsteuer aufzuredmen und bei dem Kapital-\nweisen. Für die Berechnung der Eintragungsfristen          verkehrsteueramt bis zum 15. Januar eines jeden","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                      611\nJahres für das vorangegangene Kalenderjahr nach         die Wertbezeichnung, darunter den Vordruck „den\"\nMuster 8 anzumelden. Der Abrechner muß in der            für das Datum der Verwendung, und in der äußeren\nAnmeldung die entrichteten Abschlagszahlungen            unteren Ecke die Zahl der Pfennig oder Mark, auf\nvermerken und die Abschlußzahlung errechnen. Er         die die Marken lauten, unter Hinzufügung der\nmuß ferner in der Anmeldung versichern,                  Buchstaben „Pf\" oder „DM\", außerdem die fort-\n1. daß in den Geschäftsbüchern, die er dem       lauf enden Nummern der Marken in schwarzer\nKapitalverkehrsteueramt als Grundlage für     Farbe.\ndas Abrechnungsverfahren benannt hat                                    § 61\n(§ 55 Abs. 3), alle von ihm abgeschlosse-\nHerstellung und Vertrieb\nnen oder vermittelten Anschaffungsge-\nschäfte (einschließlich der steuerfreien) mit     (1) Die Börsenumsatzsteuermarken werden von\nden auf ihn entfallenden Steuerbeträgen       der Bundesdruckerei hergestellt und zu einem vom\neingetragen sind,                             Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit\n2. daß die Summe der einzelnen Steuer-           den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nbeträge den angemeldeten Gesamtbetrag         Landesbehörden festgesetzten Herstellungspreis\nergibt,                                       ausschließlich an die Oberfinanzdirektionen abge-\ngeben. Diese beliefern die Finanzämter.\n3. daß er die Angaben nach bestem Wissen\nund Gewissen gemacht hat.                        (2) Die Marken werden von den Kapitalverkehr-\nsteuerämtern und den sonstigen Finanzämtern zum\n(4) Endet die Händlereigenschaft im Laute eines\nPreis der auf ihnen angegebenen Steuerbeträge ver-\nKalenderjahres vor dem 1. Dezember, so ist dem\nkauft. Die Oberfinanzdirektionen dürfen einzelne\nKapitalverkehrsteueramt die Anmeldung nach\nFinanzämter vom Verkauf der Börsenumsatzsteuer-\nMuster 8 bis zum Fünfzehnten des auf die Be-\nmarken ausnehmen.\nendigung der Händlereigenschaft folgenden Monats\neinzureichen. Eine Abschlagszahlung ist zu diesem\n§ 62\nZeitpunkt nicht zu entrichten. Die Bestimmungen\ndes Absatzes 3 gelten sinngemäß.                                         Umtausch von Marken\n(5) Die Abschlußzahlung ist gleichzeitig mit der         Unbeschädigte Börsenumsatzsteuermarken dürfen\nEinreichung der Anmeldung zu leisten.                    bei den Kapitalverkehrsteuerämtern und den son-\nstigen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuer-\n(6) Ist für einen Abrechnungszeitraum keirie Bör-     marken befaßten Finanzämtern gegen Börsenum-\nsenumsatzsteuer abzuführen, so muß der Abrech-           satzsteuermarken anderer Wertbeträge umgetauscht\nner dies dem Kapitalverkehrsteueramt anzeigen.           werden. Ein Ersatz in Geld findet nur in Ausnahme-\nfällen statt.\n§ 59\n§ 63\nVorlegung der Geschäftsbücher\nErsatz beschädigter Marken\nDer Abrechner muß seine Geschäftsbücher mit\nden zugehörigen Belegen dem Kapitalverkehr-                 (1) Beschädigte Börsenumsatzsteuermarken oder\nsteueramt auf Verlangen vorlegen. Auf Antrag darf        solche Marken, mit denen beschädigte Schlußnoten\nes die Vorlegung in den Geschäftsräumen des Ab-          versehen sind, werden von den Kapitalverkehr-\nrechners widerruflich zulassen. Dem Antrag soll          steuerämtern und den sonstigen mit dem Verkauf\nentsprochen werden, wenn es nach den Geschäfts-          von Börsenumsatzsteuermarken befaßten Finanz-\nverhältnissen des Abrechners geboten erscheint.          ämtern ersetzt, wenn von den Steuermarken oder\nSchlußnoten noch kein oder doch kein solcher Ge-\nbrauch gemacht worden ist, daß durch den Ersatz\nIII. Verwendung                       die Steuerbelange gefährdet werden. Der Ersatz ist\nvon Steuermarken zu Schlußnoten                 ausgeschlossen, wenn auf den Marken Radierungen,\nDurchstreichungen oder Dberschreibungen vorge-\n1. Börsenumsatzsteuermarken\nnommen worden sind oder wenn die Marken von\n§ 60                           den Schlußnoten abgelöst oder aus ihnen ausge-\nBeschreibung der Marken                   schnitten worden sind. Marken, die einen Entwer-\ntungsvermerk tragen, werden nicht ersetzt.\n(1) Die Börsenumsatzsteuermarken lauten auf\nSteuerbeträge von 5, 10, 20, 50 Pfennig, 1, 2, 5, 10,       (2) Der Ersatz wird in Marken geleistet. Den .\n20, 50, 100, 200 und 500 Deutsche Mark.                  Wünschen des Antragstellers hinsichtlich der her-\nauszugebenden Markenwerte soll nach Möglichkeit\n(2) Die Marken sind einschließlich der gezähnten      entsprochen werden. Ein Ersatz in Geld findet nur\nweißen Ränder 24 mm hoch und 61 mm breit.                in Ausnahmefällen statt.\nSie haben, soweit sie über Pfennigbeträge lauten,\neinen braunen, soweit sie über Markbeträge\nlauten, einen blaugrauen Untergrund und tragen                              2. Schluß not e n\nin der Mitte eine Umrandung mit der Inschrift\n§ 64\n„Börsenumsatzsteuer\". Die Marken zu 200 und\n500 Deutsche Mark sind außerdem mit einer                                 Inhalt der Schlußnote\ngrauen Schraffur als Schutzdruck versehen. Eine             (1) Die Schlußnote besteht aus zwei übereinstim-\nLochreihe macht die Marke in zwei gleiche Teile          menden Hälften. Für jeden Vertragsteil ist eine\nzerlegbar. Jeder Teil enthält auf dem oberen Rand        Hälfte bestimmt.","612                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Jede Schlußnotenhälfte muß enthalten den                                              IV. Verfahren\nNamen und Wohnort der beiden Vertragsteile                          bei den einzelnen Geschäftsarten\nsowie des Vermittlers, den Gegenstand und die                                                                § 66\nBedingungen des Geschäfts, insbesondere den Kurs,\nden Wert des Gegenstands und die sonstigen für                                             Händlergeschäfte\ndie Steuerberechnung maßgebenden Angaben, bei               (1) Bei den im Inland abgeschlossenen Händler-\nanderen als Kassageschäften auch die Zeit der Lie- . geschäften muß jeder Händler binnen zwei Wochen,\nferung. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht vom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, die\nerforderlich. Die Schlußnote soll am oberen Teil der auf ihn entfallende Steuer in seinen Büchern ver-\nVorderseite einen über beide Schlußnotenhälften rechnen. Der auf jeden Händler entfallende Steuer-\ngreifenden Vordruck haben, durch den die für die teil beträgt mindestens 5 Pfennig, höhere Steuerteil•\nAufnahme der Marken bestimmte Stelle bezeichnet beträge sind auf 5 Pfennig nach oben abzurunden.\nwird. Als Vorbild dient Muster 9.                           (2) Der Händler, der die im Bankverkehr übliche\n(3) Die Schlußnote muß in deutscher Sprache und, Abrechnung erteilt, muß auf die Abrechnung und\nwenn es sich nicht um Geschäfte über ausländische das bei ihm verbleibende Doppel (Durchschlag) der\nWertpapiere handelt, in deutscher Währung aus- Abrechnung den Vermerk .Händlergeschäft\" setzen.\ngestellt werden. Der Wert des Gegenstands des Vermittler müssen den Vermerk auch dann anbrin-\nGeschäfts ist stets in deutscher Währung anzugeben. gen, wenn sie keine Steuer abzuführen haben. Wird·\n(4) In der Schlußnote dürfen Radierungen und          vom    Vermittler                eine           Abrechnung·                 nicht        erteilt, so\nUberschreibungen nicht vorgenommen werden. Bei            gilt   als   Abrechnung                          jede         schriftlidle               Mitteilung\nDurchstreichungen darf das ursprünglich Geschrie-         (Abschlußbestätigung,                              Courtageabrechnung                         usw.),\nbene nicht unleserlich gemacht werden.                    die   als   Nachweis                   des           Geschäftsabschlusses                     dient.\nWird eine Schlußnote ausgestellt, so genügt es,\n§ 65\nwenn    der  Vermerk                   nur         in     die   Schlußnote               aufgenom-\nmen wird.\nVerwendung der Marken\n(3) Geht dem anderen Händler eine Abrechnung\n(1) Die Marken müssen so aufgeklebt werden,           nicht zu oder fehlt der vorgeschriebene Vermerk,\ndaß jede Hälfte einer_ Schlußnote eine Hälfte der- so muß er binnen drei Wochen, vom Tag des Ge-\nselben Marke trägt. Die auf der einen Schlußnoten- schäftsabschlusses ab gerechnet, auch die auf seinen\nhälfte befindliche Markenhälfte muß dieselbe Num- Vertragsgegner entfallende Steuer in seinen\nmer haben wie die auf der anderen Schlußnoten- Büchern verrechnen und ihm dies mitteilen.\nhälfte.\n(4) Die nach Absatz 3 entrichtete Steuer wird\n(2) Zur Entwertung ist an der durch den Vordruck nach § 51 Abs. 3 bis 5 zurückgebucht oder erstattet,\nbezeichneten Stelle jeder Markenhälfte der Tag der wenn nachgewiesen wird, daß der erste Händler die\nEntwertung, und zwar der Tag und das Jahr mit auf ihn entfallende Steuer entridJ.tet hat.\narabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben, ein-\nzutragen. Allgemein übliche und verständliche Ab-                                                             § 67\nkürzungen der Monatsangabe mit Buchstaben und                                               KundengesdJ.äfte\ndie Weglassung der beiden ersten Zahlen der Jah-\nresbezeichnung sind zulässig (z.B. 15. Sept. 55). Dem       (1)  Schließt          ein        Händler               im    Inland             Geschäfte     mit\nEntwertungsvermerk kann die Firma oder der Name           Personen       ab,         die         nicht             Hänoler          sind          (Kundenge-\ndes Ausstellers der Schlußnote hinzugefügt werden,        schäfte),   so    muß           er      spätestens              binnen             zwe1    Wochen,\nwenn der Wertaufdruck der Marke und die richtige vom Tag des Geschäftsabschlusses ab geredmet,\nVersteuerung erkennbar bleiben. Unter diesen Vor- dem anderen Vertragsteil schriftlich den Betrag der\naussetzungen kann die Firma oder der Name auch Steuer mitteilen und anzeigen, daß er die Steuer in\ndurch Perforierung der Marke angebracht werden .          seinen     Geschäftsbüchern                               mit    dem          Kapitalverkehr-\n. steueramt verredmet hat (Verredmungsanzeige).\n(3) Der Tag der Entwertung ist ·in deutlichen Wird eine Abrechnung oder eine Schlußnote erteilt,\nSchriftzeichen mit Tinte, mit Schreibmaschine oder so ist der Inhalt der Verrechnungsanzeige in die\ndurch Stempelaufdruck einzutragen. Der Vermerk Abrechnung oder Schlußnote aufzunehmen. In die-\nmuß in seinem ganzen Umfang auf jeder Marken- sem Fall genügt folgender Wortlaut:\nhälfte enthalten sein, braucht aber nicht an der                        ............................................ 2}J(, .................... {11\ndurch den Vordruck. bezeichneten· Stelle zu stehen.\nRadierungen, Durdistreichungen und Uberschreibun-                       Börsenumsatzsteuer verrechnet.\ngen auf der Marke sind unzulässig.                       Der Abrechner muß ein Doppel (Durchschlag) der\nVerrechnungsanzeige zurückbehalten.\n(4) Marken, die nicht richtig entwertet sind, gel-\nten als nicht verwendet. Die Entwertung darf da-             (2) Geht dem anderen Vertragsteil eine Verrech-\ndurch richtiggestellt werden, daß die Schlußnoten rechnungsanzeige nicht zu, so muß er binnen drei\neinem Kapitalverkehrsteueramt oder einem sonsti- Wochen, vom 'Tag des Geschäftsabschlusses ab ge-\ngen mit dem Verkauf von Börsenumsatzsteuermar- rechnet, eine Schlußnote ausstellen, zum vollen Be-\nken befaßten Finanzamt vorgelegt und die Marken trag versteuern und die eine Hälfte der Schlußnote\nmit einem Abdruck des Dienststempels des Finanz- an den Händler absenden.\namts versehen werden. Das Finanzamt hat den Auf-            (3) Geht dem anderen Vertragsteil eine Verrech-\ndruck des Dienststempels abzulehnen, wenn der nungsanzeige zu, aus der sich ergibt, daß eine zu\nVerdacht der Steuerhinterziehung oder Steuerge- niedrige Steuer verrechnet ist, so muß er binnen\nfährdung besteht.                                         drei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab\n~--","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                       613\ngerechnet, entweder eine Schlußnote ausstellen,                                  § 70\nzum fehlenden Betrag versteuern und die eine\nFristen\nHälfte der Schlußnote an den Händler absenden\noder in Höhe des fehlenden Steuerbetrags Börsen-           (1) Wird das Angebot zu einem Anschaffungsge-\numsatzsteuermarken ungeteilt zu der Verrechnungs-       schäft nicht am selben Tag, sondern später ange-\nanzeige verwenden.                                      nommen, so gilt als Tag des Geschäftsabschlusses\n(§§ 56 und 66 bis 69)\n(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entrichtete\nSteuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewie-              1. für den annehmenden Vertragsteil\nsen wird, daß der Abrechner seine Verpflichtungen                          der Tag, an dem er die Annahme-\nim vollen Umfang erfüllt hat.                                              erklärung abgibt oder absendet,\n2. für den anderen (anbietenden) Vertragsteil\n§ 68                                             der Tag, an dem ihm die Annahme-\nPrivatgeschäfte                                        erklärung zugeht.\n(1) Bei im Inland abgeschlossenen Privatgeschäf-        (2) Befindet sich bei im Ausland abgeschlossenen\nten muß der Veräußerer spätestens binnen zwei          Geschäften ein Vertragsteil zur Zeit des Geschäfts-\nWochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses' ab ge-        abschlusses im Ausland, so beginnen für ihn die\nrechnet, eine Schlußnote ausstellen, zu ihr die        Fristen nicht vor dem Tag nach seiner Rückkehr ins\nerforderlichen Steuermarken gemäß § 65 verwenden       Inland.\nund eine mit einer Markenhälfte versehene Schluß-\nnotenhälfte an den anderen Vertragsteil absenden.         (3) Wird die Abrechnung über ein Anschaffungs-\nDer Aussteller darf die Schlußnote nicht unversteu-    geschäft nach den allgemeinen Geschäftsgepflogen-\nert aus der Hand geben, es sei denn, daß es sich       heiten der Banken zur Zeit des Geschäftsabschlusses\num steuerfreie Geschäfte handelt.                      deshalb nicht erteilt, weil die Wertpapiere erst spä-\n(2) Ist dem Erwerber eine versteuerte Schlüßnote    ter geliefert werden, so beginnen die Fristen der\nnicht zugegangen, so muß er binnen drei Wochen,        §§ 56 und 66 bis 69 bei Termingeschäften an dem\nvom Tag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet,         Tag, zu dem das Geschäft zu erfüllen ist, bei ande-\neine Schlußnote ausstellen, versteuern und die eine    ren Geschäften am Tag der Lieferung der Stücke.\nHälfte an den Veräußerer absenden.                     Wird über das Geschäft oder einen Teil des Ge-\nschäfts schon vorher abgerechnet, so beginnen die\n(3) Ist dem Erwerber eine zu niedrig versteuerte    Fristen am Tag der Abrechnung.\nSchlußnotenhälfte zugegangen, so muß er binnen\ndrei Wochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses ab          (4) Bei der Verlängerung (Prolongation} von Ter-\ngerechnet, in Höhe des fehlenden Steuerbetrags         mingeschäften beginnen die Fristen der §§ 56 und\nBörsenumsatzsteuermarken zu seiner Schlußnoten-        66 bis 69 an dem Tag, auf den die Erfüllung       des\nhälfte verwenden. In diesem Fall sind die Marken       Geschäfts hinausgeschoben wird. Wird über         das\nungeteilt auf der Schlußnotenhälfte aufzukleben und    Geschäft vorher abgerechnet, so beginnen          die\nzu entwerten.                                          Fristen- mit dem Tag der Abrechnung. Wird         die\n(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 entrichtete       Steuer dem anderen Vertragsteil bereits vor       der\nSteuer wird auf Antrag erstattet, wenn nachgewie-      Abrechnung in Rechnung gestellt, so beginnen      die\nsen wird, daß der Veräußerer seine Verpflichtungen     Fristen mit dem Tag der Belastung.\nim vollen Umfang erfüllt hat.\n§ 71\n§ 69\nAufbewahrung von Belegen\nAuslandsgeschäfte\n(1) Die Schlußnoten müssen nach der Zeitfolge\n(1) Sind bei im Ausland abgeschlossenen Geschäf-    numeriert von den Personen (Einzelpersonen, Fir-\nten beide Vertragsteile Inländer, so gelten die Be-    men, Personenvereinigungen, juristischen Personen,\nstimmungen, die für die im Inland abgeschlossenen      Niederlassungen und Anstalten), die gewerbsmäßig\nGeschäfte vorgesehen sind (§§ 66 bis 68).\nder Börsenumsatzsteuer unterliegende Geschäfte\n(2) Ist bei im Ausland abgeschlossenen Geschäf-     abschließen oder vermitteln, zehn Jahre, von den\nten nur ein Vertragsteil Inländer, so muß er die       anderen Personen fünf Jahre aufbewahrt werden.\nSteuer für Auslandsgeschäfte {§§ 17 und 34 des Ge-\nsetzes) ganz entrichten. Er ist verpflichtet,             (2) Die Kapitalverkehrsteuerämter dürfen auf\n1. wenn er Händler ist, die Steuer binnen       Antrag zulassen, daß die Schlußnoten anders als\nzwei Wochen, vom Tag des Geschäftsab-        nach der Zeitfolge geordnet aufbewa4rt werden,\nschlusses ab gerechnet, in seinen Geschäfts- falls der Eingang der Steuer hinreichend gesichert\nbüchern zu verrechnen,                       erscheint und die Steuerprüfung nicht unverhältnis-\nmäßig erschwert wird.\n2. wenn er nicht Händler ist, binnen zwei\nWochen, vom Tag des Geschäftsabschlusses        (3) Für die Verrechnungsanzeigen gelten die\nab .gerechnet, eine Schlußnote auszustellen  Fristen des Absatzes 1 entsprechend. Die Verrech-\nund Börsenumsatzsteuermarken in Höhe         nungsanzeigen sind vom Händler so aufzubewahren,\nder fälligen Steuer ungeteilt zu seiner      daß sie bei einer Nachprüfung ohne Verzögerung\nSchlußnotenhälfte zu verwenden.              vorgelegt werden können.","614                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nV. Offentliche Urkunden                        D. Ansdlaffungsgesdläfte besonderer Art\nüber Anschaffungsgeschäfte\n1. Tauschgeschäfte, Wertpapierleihe\n§ 72\n§ 74\nSteuerentridltung\n(1) Im Sinne der §§ 26 und 27 des Gesetzes gehö-\n(1) Die Steuer für öffentlich .beurkundete An-      ren Wertpapiere zu der gleichen Gattung, wenn sie\nschaffungsgeschäfte setzt das Kapitalverkehrsteuer-     von demselben Aussteller ausgegeben sind und in\namt fest. Die Steu~r wird durch Zahlung des Steuer-     ihnen eine dem Inhalt nach gleiche Berechtigung\nbetrags an die Kasse des Kapitalverkehrsteueramts       verbrieft ist. Stückelung und Zinszahlungstage der\nentrichtet:                                             ausgetauschten ·wertpapiere brauchen nicht über-\n(2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf von der        einzustimmen.                               ·\nFestsetzung der Steuer absehen, wenn die Steuer             (2) Unter den von demselben Aussteller ausge-\nfür die in einer Urkunde enthaltenen Anschaffungs-      gebenen Wertpapieren gehören insbesondere nicht\ngeschäfte zusammen weniger als drei Deutsche            zu der gleichen Gattung\nMark beträgt._\n1. Wertpapiere verschiedener Währung,\n(3) Das Kapitalverkehrsteueramt gibt dem Steuer-              2,. Aktien, Kuxe, Genußscheine und ve~ins-\npflichtigen den Steuerbetrag unter Angabe der Zah-                    liche Wertpapiere,\nlungsfrist bekannt. Die Zahlungsfrist soll zwei\nWochen nicht übersteigen.·                                        3. Aktien, für die verschiedene Rechte hin-\nsichtlich der Verteilung des Gewinns oder\n(4) Die Festsetzungsverfügung gilt als Steuer-\nbescheid im Sinne des § 212 der Reichsabgabenord-\ndes Gesellschaftsvermögens (Stammaktien,\nVorzugsaktien) oder des Stimmrechts fest-\n..\nnung. Sie wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mit-                 gesetzt sind oder für die eine verschiedene\ngeteilt und soll auch die Steuerberechnung und ihre                   Art der Einziehµng vorgeschrieben ist. In-\nGrundlagen, eine Anweisung, wo und wie die                            haberaktien und Namensaktien gehören\nSteuer zu entrichten ist, und eine Belehrung ent-                     nicht zu der gleichen Gattung,\nhalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen\n4. Schuldverschreibungen mit verschiedenem\nwelcher Fri!;it und bei welcher Behörde es einzu-\nZinssatz, verschiedener Sicherheit oder ver-\nlegen ist.\nschiedenen Rückzahlungsbedingungen (ver-\n(5) Die Bestimmungen der §§ 54 bis 71 werden                     losbare, unverlosbare Schuldverschreibun-\nnicht angewendet.                                                    gen, Schuldverschreibungen mit verschiede-\nner Kündigungszeit und Rückzahlungszeit,\n§ 73                                        verschiedenem Rückzahlungsbetrag),\nBeistandspßicht                               5. Genußscheine, die verschiedene Rechte ge-\n(1) Behörden, Beamte und Notare (Urkundsper-                     währen.\n. sonen), die eine Urkunde über ein der Börsenum-             (3) Sind die Wertpapiere zu verschiedenen Zeiten\nsatzsteuer unterliegendes Anschaffungsgeschäft auf-     ausgegeben, so gelten sie als zur gleichen Gattung\ngenommen haben, müssen binnen zwei Wochen,              gehörig, wenn die übrigen Voraussetzungen für die\nvon der Aufnahme der Urkunde ab gerechnet, dem         Zugehörigkeit zur gleichen _Gattung vorliegen, z. B.\nzuständigen Kapitalverkehrsteqeramt eine für die-      Stammaktien verschiedener Ausgaben, die einander\nses bestimmte beglaubigte Abschrift der Urkunde        gleichgestellt sind, Pfandbriefe verschiedener Aus-\nübersenden. Werden der Vertragsantrag und des-          gaben mit demselben Zinssatz, denselben Kündi-\nsen Annahme in getrennten Verhandlungen beur-           gungs- oder Rückzahlungsbedingungen und Sicher-\nkundet, so sind beglaubigte Abschriften beider Ur-      heiten.\nkunden zu übersenden. Die Frist gilt als gewahrt,\nwenn die Abschrift bei einem nicht zuständigen\nFinanzamt rechtzeitig eingereicht wird. In diesem                       2. _Report-, Deportgeschäfte\nFall übersendet das Finanzamt die Abschrift dem\n;,\nzuständigen Kapitalverkehrsteueramt.                                                 § 75\n(2) Die Urkundsperson hat auf der Urschrift der      · (1) Bei Kostgeschäften (Report- oder Deportge-\nUrkunde zu bescheinigen, daß die beglaubigte' Ab~       schäften) muß auf der Abrechnung, Verrechnungs-\nschrift an das Finanzamt abgesandt ist. Der Tag der    anzeige oder Schlußnote der Vermerk .Kostgeschäft•\n· Absendung und das Finanzamt, dem die Abschrift          oder je nach der Art des Geschäfts der Vermerk\nübersandt ist, sind in der Bescheinigung anzugeben.     .Reportgeschäft•, .Deportgeschäftu angebracht wer-\nDas Kapitalverkehrsteueramt bestätigt unverzüglich      den. Der gleiche Vermerk ist auf dem Doppel der\nden Eingang der Abschrift. Die Urkundsperson hat       Abrechnung oder der Verrechnungsanzeige oder auf\ndas Bestätigungsschreiben mit der Urschrift der Ur-    der z.urückbehaltenen Schlußnotenhälfte anzubrin-\nkunde zu verbinden.                                    gen. In den Geschäftsbüchern des Händlers sind die\nKostgeschäfte (Report- oder Deportgeschäfte) als\n(3) Die Urkundspersonen dürfen den Beteiligten     solche kenntlich zu machen.\ndie Urschrift, eine Ausfertigung oder eine beglau-\nbigte Abschrift der Urkunde erst dann aushändigen,          (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 _gelten auch\nwenn das Kapitalverkehrsteueramt den Eingang der       für Gesdiäfte über solche Wertpapiere, in denen\nAbschrift bestätigt oder der Aushändigung zuge-        nach den §§ 63 und 64 des Börsengesetzes Termin-\nstimmt hat.                                            geschäfte mit der Wirkung verboten sind, daß eine","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                         615\nVerbindlichkeit durch sie nicht begründet wird, das         rechnungsart zur anderen übergehen, so muß er dies\nauf Grund des Geschäfts Geleistete aber nicht zu-           bei Beginn des Abrechnungszeitraums dem Kapital-\nrückgefordert werden kann.                                  verkehrsteueramt mitteilen.\n(5} Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland\n3. Kommissionsgeschäfte                      abgeschlossenes Händlergeschäft (Absatz 1 Satz 2),\nEinfaches Kommissionsgeschäft                      so braucht der Zwischenkommissionär keine Steuer\nzu verrechnen.\n§ 76\n(6) Bei der Abwicklung von Kommissionsgeschäf-\nBei Kommissionsgeschäften ist die Steuer sowohl          ten hat der Zwischenkommissionär auf der Verrech-\nfür das Geschäft zwischen dem Kommissionär und              nungsanzeige (§ 67) oder auf der Abrechnung (§ 66)\ndem Dritten {Ausführungsgeschäft) als auch für das          und deren Doppel den Vermerk „Abwicklungsge-\nGeschäft zwischen dem Kommissionär und seinem               schäft\" hinzuzufügen.\nKommittenten {Abwicklungsgeschäft) zu entrichten\n(§ 29 Abs. 1 des Gesetzes).                                     {7) Der Zwischenkommissionär muß die Kommis-\nsionsgeschäfte in seinen Büchern als solche kennt-\nBeispiel:                                                lich machen. Bei der Buchung des Abwicklungsge-\n1. Privatmann X in Berlin (Kommittent),               schäfts und bei der Buchung des Geschäfts mit dem\n2. A-Bank in Berlin (Kommissionär),                  · Hauptkommissionär hat er auf das Gegengeschäft\n3. B-Bank in Berlin (Dritter).                         zu verweisen. Das Kapitalverkehrsteuuamt darf\nFür das Geschäft zwischen 1 und 2 (Abwicklungs-        zulassen,        daß  die  Verweisung         unterbleibt.   Es soll\ngeschäft) verrechnet die A-Bank die volle Steuer für dies tun, wenn aus den Geschäftsbüchern des\nKundengeschäfte. Für das Geschäft zwischen 2 und 3 Zwischenkommissionärs die Gegengeschäfte ohne\n(Ausführungsgeschäft) verrechnen die A-Bank und Schwierigkeit festgestellt werden können.\ndie B-Bank je die halbe Steuer für Händlergeschäfte.\n(8) Für den Zwischenkommissionär beginrien die\nFristen für die Ausstellung und Absendung der Ver-\nDoppel k om mi ssi on sge schäft                 rechnungsanzeigen oder Abrechnungen sowie für\n§ 77                             die Eintragungen in das Geschäftsbuch mit dem Tag\nnach dem Eintreffen der Abrechnung des Haupt-\nVerfahren                           kommissionärs.\n(1) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommis-\nsionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags               Beispiele:\nein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär\n(Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommissio-                           A. D r e i g 1i e d r i g e G e s c h ä f t e\nnäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das\nDas Abwicklungsgeschäft des auswärtigen Zwischen-\nAbwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs                     kommissionärs mit ~einem Kommittenten kann sein\nmit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für\ndas Ausführungsgeschäft (§ 29 Abs. 2 Satz 1 des Ge-\n1. Ein    im Inland abgeschlossenes Kundengeschäft\nsetzes). Ist das Abwicklungsgeschäft ein im Ausland               1.    Privatmann   X  in  Kassel    (Kommittent),\nabgeschlossenes Händlergeschäft, so wird die Steuer               2.   Privatbankier   K   in Kassel   (Zwischenkommissionär),\nfür das Ausführungsgeschäft nur zur Hälfte erhoben                 3 .. Börsenbank   A-Bank    in  Berlin (Hauptkommissionär).\n(§ 29 Abs. 2 Satz 2 des. Gesetzes).                               Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist di8 Händler-\nsteuer zu entrichten; die A-Bank und Bankier K\n(2) Der Zwischenkommissionär muß bei der Wei-                  verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft\ntergabe der Aufträge an den Hauptkommissionär                     zwischen 1 und 2 verrechnet Bankier K die Kunden-\nsteuer abzüglich der Händlersteuer, die für das Ge-\ndie Aufträge eines Kommittenten von den Aufträ-                   schäft zwischen 2 und 3 entrichtet ist.\ngen anderer Kommittenten trennen.\nII. Ein im Inland abgeschlossenes Händlergeschäft\n(3) Der Hauptkommissionär hat eine halbe Händ-\nlersteuer in seinen Büchern zu verrechnen. Dabei                  1. Privatbankier K in Fulda (Kommittent),\nberechnet er die Steuer für die einzelnen Aufträge                2. Privatbankier L in Frankfurt a. M. (Zwischen-\nkommissionär),\ndes Zwischenkommissionärs (Absatz 2) besonders\nund stellt die Abrechnung (Schlußnote) für die ein-               3. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär).\nzelnen Aufträge des Zwischenkommissionärs ge-                     Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist die Händler-\nsteuer zu entrichten; Bankier L und die A-Bank\ntrennt auf. Er setzt auf die Abrechnung und das bei               verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft\nihm verbleibende Doppel (Durchschlag) der Abrech-                 zwischen 1 und 2 ist keine Steuer zu verrechnen.\nnung den Vermerk „Händlergeschäft\" (§ 66 Abs. 2).\nIII. Ein im Ausland abgeschlossenes Kundengeschäft\n(4) Der Zwischenkommissionär muß die auf ihn\n1. Privatmann W in Zürich (Kommittent),\nentfallende Steuer für das Ausführungsgeschäft                    2. Privatbankier M in Stuttgart (Zwischenkommis-\n(halbe Händlersteuer, § 66) und die ermäßigte                           sionär),\nSteuer für das Abwicklungsgeschäft (Absatz 1 Satz 1)              3. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär).\nin seinen Büchern verrechnen. Er kann an Stelle der               Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist die Hänctler-\ngesonderten Verrechnung beide Steuerbeträge in                     steue·r zu entrichten; die A-Bank und Bankier M\neiper Summe bei der Buchung des Abwicklungs-                      verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft\ngeschäfts verrechnen, darf aber während des Ab-                   zwischen 1 und 2 verrechnet Bankier M die halbe\nKundensteuer abzüglich der für das Geschäft zwi-\nrechnungszeitraums nur nach einer Verrechnungsart                 schen 2 und 3 entrichteten Händlersteuer, hat also\neinheitlich verfahren. Will er von der einen Ver-                 im Ergebnis keine Steuer zu verrechnen.","616                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nIV. Ein Im Ausland abgesdtlossenes Händlergesc:häft                       sehen Bankier K und der A-Bank ist die Händler-\nsteuer zu entrichten. Bankier K und die Hauptnieder-\n1. Eine sc:hweizer Bank in Bern (Kommittent),                          lassung in MündJ.en verrechnen davon je die Hälfte.\n2. Privatbankier M in Stuttgart (Zwischenkommis-                       Wird die Abrechnung nicht von der Hauptniederlas-\nsionär),                                                          sung in München, sondern von der Zweignieder-\n3. Börsenbank A-Bank in Berlin (Hauptkommissionär).                   lassung in Nürnberg erteilt, und zwar mit dem Ver-\nFür das Geschäft zwischen 2 und 3 wird nur die                         merk .Ausgeführt durdJ. unsere Hauptniederlassung\nhalbe Händlersteuer erhoben. Sie wird von der                         in München•, so verrechnen Bankier K und die\nA-Bank verrechnet. Bankier M braucht weder für                        Zweigniederlassung in Nürnberg je die Hälfte der\ndas Geschäft zwischen 2 und 3 noch für das Ge-                        Händlersteuer.\nschäft zwischen 1 und 2 Steuer zu verrechnen.                         In beiden Fällen verrechnet Bankier K für das Ge-\nschäft zwischen 1 und 2 die Kundensteuer abzüglich\nder Händlersteuer, die für das Geschäft zwischen\nB. Vi e rgli edri ge s Geschäft                               ihm und der A-Bank entrichtet ist.\n1. Privatmann X in Kiel (Kommittent),                               (3) Besteht die Niederlassung des Hauptkommis-\n2. Privatbankier K in Kiel (1. Zwischenkommissionär),            ~ionärs und die des Zwischenkommissionärs inner-\n3. Privatbankier L in Hamburg (1. Haupt- und                     halb des Ortsgebiets derselben Wertpapierbörse\n2. Zwischenkommissionär),                                    und ist der Zwischenkommissionär nicht Börsen-\n4. Börsenbank A-Bank in Berlin                                   besucher, aber in der Händlerliste eingetragen\n(2. Hauptkommissiortär).                                     (§ 47), so gilt der Hauptkommissionär als auswärtig,\nFür das Geschäft zwischen 3 und 4 ist die Händler-               wenn der Zwischenkommissionär seine Niederlas-\nsteuer zu entrichten; die A-Bank und Bankier L ver-\nrechnen davon je die Hälfte. Bankier L hat auf                   sung außerhalb des Bezirks der Gemeinde betreibt,\n. die dem Bankier K zu erteilende Abrechnung und                   in der der Hauptkommissionär seine Niederlassung\nderen Doppel den Vermerk .Abwicklungsgeschäft• zu                hat.\nsetzen (Absatz 6). Für das Geschäft zwischen 2 und 3\nwird eine Steuer nicht erhoben. Das Geschäft zwi-                   Beispiel:\nschen 1 und 2 unterliegt der Kundensteuer, die\nBankier K verrechnet.                                                  1. Privatmann X in Kassel (Kommittent),\n2. Privatbankier L in Kassel (Zwischenkommissionär),\n3. A-Bank in Frankfurt a. M. (Hauptkommissionär).\n§ 78\nBankier L ist im Handelsregister eingetragen, aber\nAuswärtiger Kommissionär                                   nicht Börsenbesucher der Frankfurter Wertpapier-\nbörse. Der Börsenvorstand der Frankfurter Börse hat\n(1) Ein Hauptkommissionär gilt als                       auswärtig        ihn gemäß § 47 Abs. 1 ih die Händlerliste einge-\n(§ 11 Abs. 1), wenn seine Niederlassung, die das                             tragen. Für das Geschäft zwischen 2 und 3 ist die\nGeschäft ausführt, nicht am selben Ort betrieben                             Händlersteuer zu entrichten; die A-Bank und Bankier\nL verrechnen davon je die Hälfte. Für das Geschäft\nwird wie die Niederlassung des Zwischenkommis-                               zwischen 1 und 2 verrechnet Bankier L die Kunden-\nsionärs, die den Auftrag angenommen hat und das                              steuer abzüglich der Händlersteuer, die für das Ge-\nGeschäft mit dem Kommittenten abwickelt. Das Orts-                           schäft zwischen 2 und 3 entrichtet ist.\ngebiet einer Wertpapierbörse gilt im Sinne des\nSatzes 1 als ein Ort.\n(2) Unterhält der Hauptkommissionär Niederlas-                                                  §  19\nsungen an verschiedenen Orten, so gilt seine am                                    Nidlterfüllung von Fönnlidlkeiten\nOrt des Zwischenkommissionärs bestehende Nieder-\nlassung nicht als ausführende Niederlassung im                             Wenn die in den §§ 11 und 78 bezeichneten Förm-\nSinne des Absatzes 1, wenn sie den ihr vom Zwi-                        lichkeiten nicht bis zu dem Tag erfüllt sind, bis zu\nschenkommissionär gegebenen Auftrag an eine nicht                      dem die Geschäfte in die Geschäftsbücher des Zwi-\nam selben Ort bestehende Niederlassung des Haupt-                      schenkommissionärs spätestens eingetragen werden\nkommissionärs weitergibt. Dies gilt auch dann, wenn                    müssen, so kann die Vergünstigung des § 29 Abs. 2\ndie Niederlassung des Hauptkommissionärs, der der                      des Gesetzes nicht in Anspruch genommen werden.\nAuftrag vom Zwischenkommissionär unmittelbar ge-                       Der Zwischenkommissionär hat in diesem Fall nicht\ngeben ist, die Abrechnung (Schlußnote) erteilt. In die                 nur die auf ihn entfallende Steuer für das Ausfüh-\nVerrechnungsanzeige ist in diesem Fall ein Vermerk                     rungsgeschäft (halbe Händlersteuer, § 66), sondern\netwa folgenden Wortlauts aufzunehmen:                                  auch die volle Steuer für das Abwicklungsgeschäft\nzu verrechnen (§ 76) .\n.,Ausgeführt durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Haupt-\nniederlassung in ............. oder Zweignieder-\nlassung in ..................... ) •\n§ 80\nBeispiel:                                                                     Sparkassen als Zwisdlenkommissionär\n1. Privatmann X in Nürnberg (Kommittent),                           Ist Zwischenkommissionär eine öffentliche oder\n2. Privatbankier K in Nürnberg (Zwischenkommis-                  unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse und Haupt-\nsionär),                                                     kommissionär eine Bank, bei der die Sparkasse nach\n3. A-Bank, Zweigniederlassung }                                  den gesetzlichen Bestimmungen oder den von der\nin Nürnberg                          (Haupt-                 Aufsichtsbehörde genehmigten Satzungen Gelder\n4. A-Bank, Hauptniederlassung            kommissionär).          belegen darf, so tritt die Ermäßigung nach § 29\nin München\nAbs. 2 Satz 1 des Gesetzes auch dann ein, wenn die\nDie Zweigniederlassung in Nürnberg gibt den Auf-\ntrag an die Hauptniederlassung in München weiter.                Sparkasse ihren Sitz am Niederlassungsort des\nDiese erteilt die Abrechnung. Für das GesdJ.äft zwi-             Hauptkommissionärs hat.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                            617\n4. Kompensationsgeschäfte                 schein dem Händler, der die Aufträge erteilt hat,\nvor Ablauf der für die Verrechnung der Kompen-\n§ 81\nsationsteuer vorgesehenen Frist zugegangen ist.\nBankenkompensation bei Händlern                 (6) Bei Börsen, an denen keine Kursmakler be-\n(1) Ist der Kommissionär, der die im § 30 des       stellt sind, sind die in den Absätzen 1 bis 4 dem\nGesetzes vorgesehene Zusatzsteuer (Kompensa-           Kursmakler auferlegten Verpflichtungen von der\ntionsteuer) zu entrichten hat, Händler, so muß er      Person zu erfüllen, die nach der Bestimmung der\ndie Kompensationsteuer binnen zwei Wochen, vom         Börsenaufsichtsbehörde an die Stelle des Kurs-\nTag des Geschäftsabschlusses ab gerechnet, geson-      maklers tritt (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).\ndert in seinen Geschäftsbüchern verrechnen.\n(2) Bei der Buchung des Geschäfts, für das die                                  § 83\nKompensationsteuer zu entrichten ist, ist auf die              Bankenkompensation bei Nichthändlern\nBuchung der Kompensationsteuer zu verweisen;\nIst der Kommissionär, der die im § 30 Abs. 1 des\nden Buchungen ist der Vermerk „Kompensation\"\nGesetzes vorgesehene Kompensationsteuer zu ent-\noder eine allgemein verständliche Abkürzung hin-\nrichten hat, nicht Händler, so muß er die Kompen-\nzuzufügen.\nsationsteuer binnen zwei Wochen, vom Tag des Ge-\n(3) Wird die Kompensationsteuer in einem be-        schäftsabschlusses ab gerechnet, durch Verwendung\nsonderen Buch oder auf einem besonderen Konto          von Börsenumsatzsteuermarken zu Schlußnoten ent-\nverrechnet, so bedarf es bei der Buchung der Kom-      richten. In diesem Fall sind die Börsenumsatzsteuer-\npensationsteuer der Hinzufügung des Vermerks           marken ungeteilt auf der von ihm zurückzubehal-\nnicht.                                                 tenden Hälfte der Schlußnote über das Abwick-\n(4) Das Kapitalverkehrsteueramt darf auf Antrag     lungsgeschäft aufzukleben und zu entwerten. Er hat\nAbweichungen vom Verfahren zulassen.                   den Buchungen der ausgeglichenen Geschäfte in\nseinen Geschäftsbüchern den Vermerk „Kompen-\nII\nsation oder eine allgemein verständliche Abkür-\n§ 82                         . zung hinzuzufügen.\nKursmaklerkompensation\n(1) Die Kompensationsteuer ermäßigt sich auf\n5. Aufgabegeschäfte\ndie Hälfte der für I-Iändlergeschäfte vorgeschriebe-\nnen Steuer, wenn ein Händler (Kommissionär) die                                    § 84\nAufträge zur Vermittlung des An- und Verkaufs                       Aufgabegeschäfte ohne Differenz\neinem Kursmakler erteilt hat (§ 30 Abs. 2 des Ge-\nsetzes).                                                  Wird bei Aufgabegeschäften die Aufgabe späte-\nstens am zweiten auf den Geschäftsabschluß fol-\n(2) Der Kursmakler hat, soweit er die Aufträge      genden Börsentag zum gleichen Kurs benannt, zu\nzur Vermittlung des An- und Verkaufs zum Aus-          dem das Geschäft „vorbehaltlich der Aufgabe\" ab-\ngleich bringt, seinem Auftraggeber schriftlich zu      geschlossen ist, so müssen der Auftraggeber und\nbestätigen, daß er die Aufträge zur Vermittlung des    der als Aufgabe benannte Vertragsteil je die Hälfte\nAn- und Verkaufs erhalten und ausgeglichen habe        der Steuer gemäß § 66 in ihren Geschäftsbüchern\n(Kompensationschein). Der Kompensationschein muß       verrechnen. Der die Schlußnote ausstellende Han-\n· ferner den Gegenstand der Aufträge und den Kurs,       delsmakler hat jedem der beiden Vertragsteile eine\nzu dem der Kursmakler die Aufträge ausgeglichen        mit dem Vermerk „Händlergeschäft\" versehene\nhat, enthalten. Für Aufträge, die der Kursmakler       Schlußnotenhälfte zu übersenden.\nerst nach der amtlichen Kursfeststellung (§ 29 des\nBörsengesetzes) erhalten und am selben Tag aus-           Beispiel:\ngeglichen hat, darf er einen Kompensationschein             Handelsmakler X hat von A 6000 DM Aktien zu\nnicht ausstellen.                                           100 0/o vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet\nin B einen Käufer zu 100 0/o. X übersendet A und B\n(3) Der Kursmakler muß die ausgeglichenen Auf-           rechtzeitig je eine Schlußnotenhälfte zum Kurs von\nträge binnen zwei Wochen in das Tagebuch oder,              100 0/o. A und B verrechnen je die Hälfte der Steuer\nfalls ein anderes Geschäftsbuch als Grundlage für           nach dem Kurs von 100 0/u.\ndas Abrechnungsverfahren bei der Börsenumsatz-\nsteuer dient, in dieses eintragen. Die zusammen-                                   § 85\ngehörigen An- und Verkaufsaufträge sind durch ge-                 Aufgabegeschäfte mit Minusdifferenz\ngenseitige Verweisung als solche kenntlich zu\nmachen. Das Kapitalverkehrsteueramt darf zulassen,        (1) Wird bei Aufgabegeschäften die Aufgabe spä-\ndaß die Verweisung unterbleibt. Es soll dies tun,      testens am zweiten auf den Geschäftsabschluß fol-\nwenn die ausgeglichenen Aufträge ohne Schwierig-       genden Börsentag zu einem Kurs benannt, der für\nkeit festgestellt werden können.                       den Handelsmakler ungünstiger ist als der Kurs\ndes vorbehaltlich der Aufgabe abgeschlossenen Ge-\n(4) Der Kompensationschein und die Buchung der     schäfts, und trägt der Handelsmakler den Unter-\nAufträge müssen mit dem Vermerk „Kursmakler-           schiedsbetrag (Geschäfte mit Minusdifferenz), so\nkompensation\" versehen sein.                           müssen der Auftraggeber und der als Aufgabe be-\n(5) Die Steuerermäßigung kann nur dann in An-      nannte Vertragsteil je die Hälfte der Steuer ge-\nspruch genommen werden, wenn der Kompensation-         mäß § 66 in ihren Geschäftsbüchern verrechnen.","618                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nJeder dieser Vertragsteile hat die Steuer nach dem                           ausstellen und seinem Auftraggeber sowie\nPreis zu berechnen, zu dem er das Geschäft mit                               dem als Aufgabe . benannten Vertragsteil\ndem Handelsmakler abgeschlossen hat.                                         je eine Hälfte der Schlußnote übersenden.\nDie für den Auftraggeber bestimmte Hälfte\n(2) Der Handelsmakler muß jedem der beiden                               dieser Schlußnote muß 1!r zum Zeichen da-\nVertragsteile eine mit dem Vermerk „Händler-                                 für, daß vorn Auftraggeber für die Benen-\ngeschäft• versehene Schlußnotenhälfte übersenden.                            nung der Aufgabe eine Steuer nicht mehr\nEr kann -die Schlußnote entweder zum höheren oder                  .,,.      zu entrichten ist, mit dem Vermerk .Liefe-\nzum niedrigeren Kurs_ ausstellen. Stellt er sie zum                          rung\" und einem Zusatz über die Höhe\nhöheren Kurs aus, so muß er auch den niedrigeren                             der von ihm (dem Handelsmakler) verrech-\nKurs und· den nach ihm berechneten Wert des Ge-                              neten Steuer versehen.\ngenstands in der Schlußnotenhälfte des Vertrags-\nteils angeben, für den der niedrigere Kurs maß-                  Beispiel:\ngebend ist, Stellt er sie zum niedrigeren Kurs _aus,                Handelsmakler X hat von A 6000 DM Aktien zu\nso muß er auch den höheren Kurs und den nach ihm                     1000/o vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet\nin B einen Käufer zu 1020/o. A verrechnet die Hälfte\nberechneten Wert des Gegenstands in der Schluß-                      der Steuer Iiad:t dem Kurs von 1000/o, X die Hälfte\nnotenhälfte des Vertragsteils angeben, für- den der                  der Steuer zu 1000/o urid die Hälfte der Steuer zu\nhöhere Kurs maßgebend ist.                                           zu 102 0/o, B die Hälfte der Steuer zti 102 0/o. X stellt\nzwei Schlußnoten aus: eine von A an Aufgabe zum\n(3) Der Steuerfehlbetrag, der sich durch die Be-                 Kurs von 100 0/o und eine von A an B zum Kurs von\nrechnung der einen Steuerhälfte nach dem niedri-                     102 8/1. Die für A bestimmte Hälfte der Benennung-\nschlußnote trägt den Vermerk .Lieferung• mit dem\ngeren Kurs ergibt, wird nicht erhoben.                               Zusatz .3,50 DM Börsenumsatzsteuer werdel). von mir\nBeispiel:                                                        mit dem Finanzamt verrechnet.•\nHandelsmakler X hat von A 6000 DM Aktien zu               (3) Ubersteigt der Gesamtbetrag der nach Ab-\n100 8/1 vorbehaltlich der Aufgabe gekauft. Er findet\nin Beinen K~ufer zu 980/o. Wenn X an A den_ Kurs-     satz 1 auf den Handelsmakler entfallenden Steuer-\nunterschied von 2°/e zahlt, so hat A die Hälfte der   hälften (für das Geschäft vorbehaltlich der Aufgabe\nSteuer nach dem Kurs von 1000/o, B die Hälfte der      und die Benennung der Aufgabe) den Unterschieds-\nSteuer nach dem Kurs von 98 0/o zu verrechnen.         betrag, der sich zu seinen Gunsten ergibt, -so wird\nStellt X die Schlußnote zu 1000/o aus, so muß er in    die Steuer auf den Unterschiedsbetrag ermäßigt.\nder für B bestimmten Schlußnotenhälfte vermerken\n.5880 DM, da zu 980/o gehandelt\".                         Beispiel:\nStellt X die SQJ.lußnote zu 98 0/o aus, so muß er in          Handelsmakler X hat an C 30 000 DM Aktien zu\nder für A bestimmten Schlußnotenhälfte vermerken               280 0/o vorbehaltlich der Aufgabe verkauft. Er findet\n.6000 DM, da zu 1000/o gehandelt\".                            in D einen Verkäufer zu 2797/s 0/,. Die Steuer für das\nGeschäft zwischen X und C beträgt 0,1125 v. H. von\n84 000 DM = 94,50 DM. Davon hat C 47,25 DM und\n§ 86                                    X 47,25 DM zu verrechnen. Die Steuer für das Ge-\nAufgabegesdläfie mit Plusdifferenz                      schäft zwischen X und D beträgt 0,1125 v. H. von\n83 962,50 DM = 94,50 DM. Davon hat D 47,25 DM\n(1) Benennt der Handelsmakler die Aufgabe zu                     und X 47 25 DM zu verrechnen. Die vom Handels-\neinem Kurs, der für ihn günstiger ist als der· Kurs                 makler X ~u verredinev.de Steuer würde demnach 47,25\ndes vorbehaltlich der· Aufgabe abgeschlossenen Ge-                    + 47,25 = 94,50 betragen. 1Der Kursunterschied zu\nseinen Gunsten . beträgt /sO/o von 30 000 DM=\nschäfts (Geschäfte mit Plusdifferenz), so müssen                     37,50 DM. Die· von ihm zu entrichtende Steuer er-\n1. für das vorbehaltlich der Aufgabe abge-                  mäßigt sich daher auf 37,50 DM.\nschlossene Geschäft\nder Auftraggeber und der Handels-\nmakler,\n6. Wertpapierarbi\\rage\n2. für die Benennung der Aufgabe\nder als Aufgabe benannte Vertragsteil                                       §  87\nund der Handelsmakler je die Hälfte der          (1) Arbitragegeschäfte, für die die Steuerermäßi-\nSteuer gemäß § 66 in ihren Geschäfts-        gung nach § ·33 des Gesetzes in Anspruch genom-\nbüchern verrechnen.                          men wird, müssen in ein besonderes Arbitragebudl\n~;                                                                 (Muster 10) eingetragen werden. Die einander\ni          (2) Bei Geschäften mit Plusdifferenz (Absatz 1)\nmuß der Handelsmakler zwei Schlußnoten aus-                  gegenüberstehenden Geschäfte sind unter derselben\n~T\nstellen:                                                      Nummer aufzuführen.\n!~ -\n,--             1. für das vorbehaltlich der Aufgabe abge-             (2) Das Kapitalverkehrsteueramt darf -auf Antrag\n''                   schlossene Geschäft muß er eine mit dem         Abweidrnngen vom Muster genehmigen. Es darf\nVermerk      „Händferges·chäft\"    versehene    insbesondere unter Vorbehalt jederzeitigen Wider-\nSchlußnote „von Aufgabe\" oder .an Auf-          rufs als Arbitragebuch ein Konto der Buchführung\n·gabe\" zu dem mit dem Auftraggeber ver-          des steuerpflichtigen zulassen, falls aus dem Konto _\neinbarten Kurs ausstellen, die eine Hälfte      die Voraussetzungen für die steuerlichen Vergün-\n,_                  seinem Auftraggeber. übersenden und die         stigungen hervorgehen und die Nachprüfung nicht\nandere Hälfte iurückbehalten;                   unverhältnismäßig erschwert wird. Die Ablehnung\n2. bei Benennung der Aufgabe muß er eine            des Antrags und den Widerruf der Genehmigung\nmit dem Vermerk „Händlergeschäft\" ver-          braucht das Kapitalverkehrsteueramt nicht zu be-\nsehene Schlußnote zum Benennungskurs            gründen.\n/.\n~-","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                        619\n(3) Auf Verlangen des Kapitalverkehrsteueramts eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden\nmuß der Arbitragcur das· Arbitragebuch sowie alle in einem Sonderheft die Schriftstücke über die Ab-\ndarauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Ab- tretungen der Geschäftsanteile beigefügt.\nredmungen, Verrechnungsanzeigen, Briefe, Depe- .         (2) Für die Börsenumsatzsteuer führen die Kapi-\nsehen usw.) vorlegen und nachweisen, daß die den talverkehrsteuerämter über jeden Abrechner (§ 54)\nCegenstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere ein besonderes Aktenstück.\nnach §§ 36 bis 49 des Börsengesetzes zum Börsen-\nhc1ndel zugelassen sind (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes).\n(4) In den Fül1en, in denen das Vorliegen einer                   IV. örtliche Prüfungen\nMetageschüflsverbindung behauptet wird, muß der                                  § 91\nArbitrageur diese Tatsache auf Verlangen durch\nVorlegung des Vertrags über den Abschluß der Ver-               per Prüfung unterliegende Stellen\nbindung und des Schriftwechsels über das einzelne        Zur Durchführung des Gesetzes werden auf Grund\nCesd1äft nachweisen.                                   von § 27 Abs. 2, §§ 162, 193, 201 der Reichsabgaben-\n(5) Das Arbitragebuch ist zehn Jahre aufzube-       ordnung insbesondere geprüft\nwahren.                                                  1. Kapitalgesellschaften (§ 5 des Gesetzes) und\ninländische Nieder,Iassungen ausländischer Ka-\npitalgesellschaften,\nVIERTER TEIL                        2. Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über\nGemeinsame Bestimmungen                           Wertpapiere betreiben, insbesondere Banken\nund Bankiers, Makler, außerdem Kreditgenos-\nI. Formvorschriften                        senschaften und Sparkassen,\n3. Behörden, Beamte und Notare, die bei der\n§ 88                              Durchführung des Gesetzes mitwirken.\nSoweit in diesen Bestimmungen bei Ausnahmen\nvon der Besteuerung oder bei Steuerermäßigungen\nFörmlichkeiten vorgeschrieben sind, sind die Aus-                                § 92\nnahmen von dc~r Besteuerung oder die Steuerermäßi-                          Prüfungsliste\ngungen davon abhängig, daß die Förmlichkeiten\n(1) Das Kapitalverkehrsteueramt führt über die\ninnegehalten werden.\nder Prüfung unterliegenden Stellen (§ 91) seines\nBezirks ein Verzeichnis (Prüfungsliste).\nII. Erstattung\n(2) Die Prüfungsliste wird in drei Abteilungen\n§ 89                         geführt.\n(1) Ist eine Kapitalverkehrsteuer, die nicht fest-          1. Die erste Abteilung enthält die Kapital-\ngesetzt worden ist, zu Unrecht entrichtet, so wird                gesellschaften und die inländischen Nie-\nsie auf Antrag erstattet.                                         derlassungen ausländischer Kapitalgesell-\nschaften. Sie ist in folgende Unterabtei-\n(2) Ist eine Kapitalverkehrsteuer vor Entstehung\nlungen geteilt:\nder Steuerschuld festgesetzt und entrichtet worden\n(Vorausversteuerung), so wird die Steuer auf An-                  1. Aktiengesellschaften und Kommandit-\ntrag erstattet, wenn der Antragsteller nachweist,                    gesellschaften auf Aktien,\ndaß eine Steuerschuld nicht entstanden ist.                       2. Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntung,\n(3) Wird die Erstattung von Wertpapiersteuer be-\nantragt, die für den Erwerb von Forderungsrechten                 3. bergrechtliche Gewerkschaften,\ngegen einen- ausländischen Schuldner oder für den                 4. die übrigen Kapitalgesellschaften,\nErwerb von Gesellschaftsrechten an einer ausländi-                5. Kapitalgesellschaften, bei denen Rechts-\nschen Kapitalgesellschaft vor Entstehung der Steuer-                 vorgänge nach § 7 des Gesetzes von\nschuld festgesetzt und entrichtet worden ist (Ab-                    der Besteuerung ausgenommen sind.\nsatz 2), so muß der Antragsteller außerdem die                       Kommanditgesellschaften, zu deren per-\nWertpapiere und, wenn Steuerausweise abgestem-                    sönlich haftenden Gesellschaftern eine\npelt worden sind, auch die Steuerausweise dem An-                 Kapitalgesellschaft gehört, sind in der\ntrag beifügen. Gibt das Kapitalverkehrsteueramt                   Unterabteilung aufzuführen, zu der die\ndem Erstattungsantrag statt, so macht es die Steuer-              Kapitalgesellschaft gehört.    ·\nzeichen ungültig (§ 28 Abs. 3). Befinden sich die\nSteuerzeichen auf Steuerausweisen, so genügt die              II. Die zweite Abteilung enthält Personen\nVernichtung der Steuerausweise durch das Kapital-                 (Einzelpersonen, Firmen, Personenverei-\nve rkehrsteueram t.                                               nigungen, juristische Personen, Nieder-\nlassungen, Anstalten), die gewerbsmäßig\nGeschäfte über Wertpapiere betreiben,\nIII. Aktenführung                                außerdem Kreditgenossenschaften und\n§ 90                                    Sparkassen. Die ,t\\bteilung hat folgende\nUnterabteilungen:\n(1) Für die GesE~llschaftsteuer führen die Kapital-\nverkehrsteuerämter über jede Kapitalgesellschaft                  1. Händler,\nein besonderes Aktenstück. Dem Aktenstück für                     2. Nichthändler.","620                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nKapitalgesellschaften, die gewerbs- von Treuhandgesellschaften, Wirtschaftsprüfern und\nmäßig Geschäfte über Wertpapiere be- anderen Prüfungsbeauftragten. Das Verdecken von\ntreiben, sind auch in der ersten Abtei- Namen oder Konten in den vorzulegenden Büchern\nlung zu verzeichnen.                        . ist unzulässig. Die Prüfung kann sich auf alle Ver-\nIII. Die dritte Abteilung enthält Behörden, hältnisse erstrecken, die für die Besteuerung von\nBeamte und Notare, die bei der Durch- Bedeutung sein können.\nführung des Gesetzes mitwirken.\n(3) Die Oberfinanzdirektion erläßt die näheren                                      § 95\nAnweisungen über die Führung der Prüfungsliste                         Prüfung bei Kapitalgesellsd:taften\nund die Ermittlung der der Prüfung unterliegenden              (1) Kapitalgesellschaften müssen.dem Prüfer ins-\nStellen.                                                    besondere vorlegen: Gesellschaftsverträge, Gene-\ni'      (4) Wird eine der Prüfung unterliegende Stelle           ralversammlungsprotokolle,         Kapitalerhöhungsbe-\nin den Bezirk eines anderen Kapitalverkehrsteuer-           schlüsse, Jahresberichte, Rechnu:{lgsabschlüsse (Bi-\namts verlegt, so teilt das bisher zuständige Kapital-       lanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen), Geschäfts-\nverkehrsteueramt dem anderen Kapitalverkehr-                bücher, Schriftstücke über die Ubernahme von Ak-\nsteueramt die Verlegung mit und übersendet die              tien und Anteilen der Gesellschaft durch Banken\nAkten. Dabei ist anzugeben, wann die letzte Prü-            oder andere Personen. Das gleiche gilt für das Ak-\nfung stattgefunden hat. Das andere Kapitalverkehr-          tienbuch und für das Gewerkenbuch.\nsteueramt bestätigt den Eingang der Mitteilung und             (2) Die Gesellschaften müssen insbesondere dar-\nder Akten.                                                  über Auskunft erteilen,\n§ 93                                    ob Nachschüsse, Zubußen oder sonstige Lei-\nPrüfungszeltraum                                stungen von GeseU6chaftern eingefordert\n(1) Die zu prüfenden Stellen werden im Lauf von                    oder geleistet worden sind,\ndrei Jahren mindestens einmal geprüft. Neu er-                      ob eigene Anteile erworben oder veräußert\nrichtete Stellen sollen möglichst bald nach ihrer                     worden sind,\nErrichtung geprüft werden. Das Kapitalverkehr-                      ob Gesellschafter Gegenstände zu einer den\nsteueramt darf Prüfungen auch außerhalb des regel-                    Wert nicht erreichenden Gegenleistung der\nmäßigen Prüfungszeitraums vornehmen lassen.                           Gesellschaft .überlassen oder die Gesell-\n(2) Die Oberfinanzdirektionen dürfen den Prü-                      schafter Gegenstände der Gesellschaft zu\nfungszeitraum für bestimmte Arten von Stellen ab-                     einer den Wert übersteigenden Gegen-\nkürzen und für Stellen, bei denen steuerpflichtige                    leistimg übernommen haben,\nGeschäfte nur in geringem Umfang vorkommen,                       . ob von Gesellschaftern auf Forderungen oder\nbis auf fünf Jahre ausdehnen oder zulassen, daß                       andere Rechte gegen die Gesellschaft ver-\nvon einer regelmäßigen Prüfung ganz abgesehen                         zichtet worden ist oder solche Rechte' von\nwird.                                                                 Gesellschaftern erworben worden sind,\n(3) Die Prüfung soll bei Stellen, die mindestens                ob ihnen von ihren Gesellschaftern oder        ,\nalle drei Jahre einer ordentlichen Betriebsprüfung                    deren Ehegatten Darlehen geg~ben worden\nunterworfen werden, im Rahmen dieser Betriebs-                        sind oder ·von solchen Personenvereinigun-\nprüfung durch Prüfer vorgenommen werden, die auf                      gen, an denen ihre Gesellschafter als Mit-\ndem Gebiet der Kapitalverkehrsteuern besonders                        glieder beteiligt sind,\nvorgebildet sind. Prüfungen für die Zwecke der                      ob ihnen Darlehen von dritten Personen ge-\nKapitalverkehrsteuern können auch außerhalb einer                     geben worden sind, für die ein Gesellschaf-\nordentlichen Betriebsprüfung stattfinden.                             ter Sicherheit geleistet hat,\n(4) Stellen, die einer ordentlichen Betriebsprü-                ob Schuldversdueibungen oder Genußscheine\nfung nicht unterliegen, werden für die Zwecke der                     ausgegeben worden sind,\nKapitalverkehrsteuern im Weg der Nachschau                          inwieweit Personen Forderungen gegen die\n(§ 193 AO) geprüft.                                                  Gesellschaft erworben haben, die einen An-\nteil am Gewinn der Gesellschaft gewähren\n§ 94                                     (z. B. stille Gesellschafter),\nPflichten der zu prüfenden Stellen                     inwieweit die Gesellschaft selbst an anderen\n(1) Die zu prüfenden Stellen müssen dem Prüfer                    inländischen oder ausländischen Kap'ital-\neinen geeigneten Raum und die erforderlichen Hilfs-                   gesellschaften oder an Kommanditgesell-\nmittel (Gerät~, Beleuchtung, Heizung und derglei-                     schaften beteiligt ist.\n-'\nchen) stellen und die nötigen Hilfsdienste leisten.            (3) Kapitalgesellschaften, bei denen nach § 7 des\n(2) Dem Prüfer ist jede Auskunft zu erteilen, die       Gesetzes Rechtsvorgänge von der Besteuerung aus-\nfür die Prüfung erforderlich ist. Dem Prüfer sind           genommen sind, werden daraufhin geprüft,\n- alle Urkunden, Aufzeichnungen, Geschäftsbücher,                     ob die Voraussetzungen für die Ausnahme\nBelege, Geschäftspapi~re und sonstigen Schrift-                       von der Besteuerung vorgelegen haben,\nstücke, die für die Besteuerung von Bedeutung sein                 ob die Voraussetzungen für die Ausnahme\nkönnen, auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung                        von der Besteuerung fortgefallen und\nvorzulegen. Dies gilt auch für Aufsichtsrats- und                     Rechtsvorgänge nach § 7 Abs. 2 des Ge-\nVerwaltungsratsprotokolle und für Prüfungsberichte                    setzes steuerpflichtig geworden sind.\n--","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                         621\n§ 96                             (2) In dem Prüfungsbericht werden der Tag der\nPrüfung bei Banken usw.                  Prüfung und der Zeitraum, auf den sich die Prüfung\nerstreckt hat, angegeben. Soweit Beanstandungen\n(1) Banken und andere Personen, die gewerbs-         erhoben werden, sind die Rechtsvorgänge und die\nmäßig Geschäfte über Wertpapiere betreiben, müs-        Gründe für die Beanstandung zu bezeichnen. Kann\nsen dem Prüfer sämtliche Bücher (auch die persön-        die nachzubringende Steuer sofort berechnet wer-\nlichen Depotbücher der Kunden), Schriftstücke und        den, so wird aucb der Steuerfehlbetrag im Bericht\nBelege vollständig vorlegen, damit er sich ins-         angegeben.\nbesondere davon überzeugen kann,\nob die Buchführung ordnungsmäßig ist und            (3) Das Kapitalverkehrsteueramt teilt der geprüf-\ndie in Betracht kommenden Geschäfte aus-       ten Stelle die Beanstandungen mit und veranlaßt ihre\nnahmslos in die Bücher, die der Steuer-        Erledigung. Die Erledigung der einzelnen Beanstan-\nberechnung zugrunde liegen, eingetragen        dungen wird im Prüfungsbericht vermerkt.\nsind,                                             (4) Fehlbeträge an Börsenumsatzsteuer, die bei\nob alle steuerpflichtigen Geschäfte versteuert   der Prüfung eines Abrechners festgestellt und vom\nsind,                                          Abrechner anerkannt werden, können in Gegenwart\nob Steuerermäßigungen oder Ausnahmen von         des Prüfers sofort im Geschäftsbuch verbucht wer-\nder Besteuerung nicht zu Unrecht in An-        den. Der Prüfer bescheinigt im Geschäftsbuch, daß\nspruch genommen und die Förmlichkeiten         der Fehlbetrag ordnungsmäßig verbucht ist. Die auf\nbeachtet sind, von deren Innehaltung die       diese Weise verrechneten Steuerbeträge können im\nSteuerermäßigungen oder Ausnahmen von          Prüfungsbericht ohne nähere Angabe der Gründe\nder Besteuerung abhängen.                      der Beanstandung in einer Summe angeführt wer-\nden.\n(2) Dem Prüfer sind auf Verlangen auch die im\nBesitz der zu prüfenden Stelle befindlichen eigenen         (5) Ergibt die Prüfung einer der im § 96 bezeich-\nund fremden ausländischen Wertpapiere zur Prü-          neten Stellen, daß für eine größere Anzahl von\nfung der Wertpapiersteuerpflicht vorzulegen. Dies       steuerpflichtigen Geschäften keine oder eine zu\ngilt nicht für fremde Wertpapiere, die von der zu       niedrige Börsenumsatzsteuer entrichtet ist, so muß\nprüfenden Stelle verwahrt, aber nicht verwaltet         die geprüfte Stelle auf Ersuchen des Prüfers dem\nwerden. Soweit die Versteuerung zu Unrecht unter-       Kapitalverkehrsteueramt eine Aufstellung dieser\nblieben· ist, veranlaßt der Prüfer die Anmeldung zur    Geschäfte einreichen. In der Aufstellung müssen\nVersteuerung und Abstempelung.                          alle in Betracht kommenden Geschäfte und die für\nsie geschuldeten, die bereits entrichteten und die\n(3) Die Prüfung darf nicht auf die Ermittlung der    nachzuzahlenden Steuerbeträge einzeln angegeben\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der Bank-         werden. Am Schluß der Aufstellung ist zu ver-\nkunden abgestellt werden. Gelegentliche Wahrneh-        sichern, daß die Aufstellung alle . beanstandeten\nmungen, die für die Steuerpflicht der zu prüfenden      Geschäfte enthält.\nStelle oder anderer Personen von Bedeutung sein\nkönnen, sind dem zuständigen Finanzamt mitzu-\nteilen.                                                                             § 99\nAnschreibungen\n§ 97\n(1) Die Prüfungen werden in der Prüfungsliste\nPrüfung bei Urkundspersonen                (§ 92) vermerkt.\n(1) Behörden, Beamte und Notare müssen dem               (2) Die Kapitalverkehrsteuerämter schreiben die\nPrüfer ihre Akten, Bücher und sonstigen Schrift-         auf Grund der Prüfungen nachgeforderten und nach-\nstücke, die darüber geführten Listen und Register        gebrachten Steuerbeträge an. Die Anschreibungen\nvorlegen.\nwerden für das Kalenderjahr aufgerechnet. Die\n(2) Bei Gerichten wird insbesondere das Handels-      näheren Anweisungen treffen die Oberfinanzdirek-\nregister mit den dazu gehörigen Akten geprüft.           tionen.\n(3) Die Prüfung erstreckt sich auch darauf, ob die       (3) Die Kapitalverkehrsteuerämter zeigen alljähr·\nUrkundspersonen die ihnen durch die Reichs-              lieh bis zum 15. Februar der Oberfinanzdirektion an:\nabgabenordnung und diese Bestimmungen auf-                        1. die Zahl der zu prüfenden Stellen, die am\nerlegte Beistandspflicht erfüllt haben.                              Beginn des abgelaufenen Kalenderjahrs\nvorhanden waren, getrennt .nach den Ab-\nteilungen der Prüfungsliste,\n§  98\n2. die Zahl der Stellen, die im abgelaufenen\nPrüfungsbericht                                 Kalenderjahr zu prüfen waren, getrennt\n(1) Der Prüfer erstattet dem Kapitalverkehrsteuer-                nach den Abteilungen der Prüfungsliste; die\namt einen schriftlichen Bericht über die Prüfung. Ist                Prüfungsrückstände früherer Jahre sind ge-\ndie Prüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung vor-                     sondert anzugeben,\ngenommen worden, so wird der Bericht über die                    3. die Zahl der im abgelaufenen Kalenderjahr\nKapitalverkehrsteuern gesondert erstattet. Im Be-                    geprüften Stellen, getrennt nach den Ab-\nricht über die Betriebsprüfung wird auf den beson-                   teilungen der Prüfungsliste; die erledigten\nderen Bericht über die Kapitalverkehrsteuern ver-                    Prüfungsrückstände früherer Jahre sind ge-\nwiesen.                                                              sondert anzugeben,","622                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n4. die Höhe der im abgelaufenen Kalender-            Auf Grund der Geschäftsbücher geprüft und\njahr auf Grund von Prüfungen nach-              für richtig befunden\ngebrachten Beträge an Gesellschaftsteuer,       (Name) ....................................•\nWertpapiersteuer und Börsenumsatzsteuer.        (Dienstbezeichnung) ........ _................ .\n(4) Die Oberfinanzdirektion zeigt der für     die\nFinanzverwaltung zuständigen obersten -Landes-                  VI. Ubergangsbestimmungen\nbehörde alljährlich bis _zum 1. April die Höhe der                             § 101\n_Steuerbeträge an, die im abgelaufenen Kalenderjahr                       (gegenstandslos)\n,. ,-  auf Grund von Prüfungen nachgebracht worden sind.-\n§ 102\n( gegenstandslos)\n§ 103\nV. Sonderbestimmung für die Reichsbank\n(gegenstandslos)\n§ 100                                                   § 104\n(1) Die Reichsbank und ihre Stellen werden nicht                       (gegenstandslos)\ndurch Prüfer der Fina,nzverwaltung geprüft.\nVII. Sdllußbestimmungen\n(2) Die Beachtung der Vorschriften über die Kapi-\ntalverk~hrsteuern wird nach näherer Anordnung                                  § 105\nd~r Reichsbank überwacht.                                                  .Ermächtigung\n(3) Der mit der Prüfung beauftragte Beamte der       Die Oberfinanzdirektionen dürfen im Rahmen des\nReichsbank oder ihrer Dienststelle versieht die im    Gesetzes und dieser Verordnung die Muster den\n§ 58 bezeichnete Anmeldung mit folgender Beschei-     besonderen Bedürfnissen ihres Bezirks anpassen\nnigung:                                               und neue Muster vorschreiben.","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                               623\nAnlage\nBeschreibung früherer Steuerstempel\n(1) Auf Grund des Reichsstempelgesetzes vom 1. Juli          umgeben. Oberhalb des Kopfes stehen in einem geschwun-\n1881 sind inländische und ausländische Wertpapiere mit           genen Band die Worte „Reichs-Stempel-Abgabe\". Unter\neinem Stempel abgestempelt worden, der in einem auf-             dem Kopf zeigt sich Tag, Monat und Jahr der Abstempe-\nrecht stehenden, verzierten Rechteck den Reichsadler, die        lung, darunter die Unterscheidungsnummer der Abstempe-\nAufschrift „Reichs-Stempel-Abgabe\" und das Unterschei-           lungsstelle. Bildnis, Abgabenbezeichnung, Unterschei-\ndungszeichen der Abstempelungsstelle zeigt (Ziffer 2 c           dungsnummer, Schmuck und Rahmenlinien treten infolge\nAbs. 3 der Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881, Zen-        des Prägedrucks erhaben, aber ungefärbt hervor, .während\ntralblatt für das Deutsche Reich S. 283).                        Untergrund und Tag, Monat und Jahr der Abstempelung\nim Stempelbild farbig erscheinen.\n(2) Die vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen auslän-\ndischen Wertpapiere, die bis zum 29. Dezember 1881 vor-             (8) Zur Abstempelung ist durchweg rote Farbe verwen-\ngelegt wurden (.,Ausnahmen\" zu Tarifnummer 1 und 2 des           det worden. Ausnahmsweise sind in blauer Farbe abge-\nReichsstempelgesetzes vorn 1. Juli 1881), sind mit einem         stempelt worden\nStempelaufdruck versehen worden, der in einem von                       a) auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanz-\neinem Kreis umgebenen Vierpaß die deutsche Kaiserkrone                      lers vom 9. April 1891 (Zentralblatt für das Deut-\nund ein Band mit der Angabe des Steuersatzes von 10 Pf                      sche Reich S. 74):\noder 50 Pf zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift\n„Reichs-Stempel-Abgabe\" und das Unterscheidungszeichen                      1. die 4½prozentige innere argentinische An-\nder Absternpelungsstelle trägt (Ziffer 2 c Abs. 2 der Aus-                      leihe vom Jahre 1888,\nführungsvorschriften vorn 7. Juli 1881).                                    2. die 4½prozentige äußere argentinische An-\nleihe vom Jahre 1888,\n(3) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom\n5. Januar 1883 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 8) ist               3. die Buenos-Aires-Stadtanleihe vom Jahre 1888;\nan Stelle des im Abs. 1 beschriebenen Stempels für in- und              b) mit Genehmigung des Reichskanzlers vom 23. De-\nausländische Wertpapiere ein Stempel eingeführt worden,                     zember 1909:\nder außer den im Abs. 1 bezeichneten Merkmalen auf                          die Stücke Nr. 1 bis 54 714 der 4prozentigen An-\neinem gebogenen Band die Angabe des Steuersatzes von                        leihe der Kaiserlich Ottomanischen Regierung\n5, 2 oder 1 vom Tausend enthält.                                            von 1908.\n(4) Durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom                 (9) Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers\n1 l. Juni 1887 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 159)     vom 25. Mai 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich\nist für die Abstempelung von inländischen und ausländi-          S. 129) ist bei der Versteuerung ausländischer Wertpapiere\nschen Wertpapieren ein neuer kreisrunder Stempel von             auf Antrag von der Abstempelung abgesehen worden; in\n31 mm Durchmesser vorgeschrieben worden, der im Mit-             diesen Fällen ist für jedes einzelne Wertpapier eine Be-\ntelfeld den in Umrißlinien gezeichneten Reichsadler, in der      scheinigung über die Versteuerung ohne Abstempelung\nUmschrift die Bezeichnung „Reichs-Stempel-Abgabe\" und            erteilt worden. Die Bescheinigungen sind auf Vordrucken\nden Steuersatz, unter dem Reichsadler die Unterschei-            von Viertelbogengröße ausgestellt. Die Vordrucke sind\ndungsnummer der Abstempelungsstelle aufweist. Jedoch             mit einem netzartigen, gelblich-bräunlichen Schutzdruck\nkonnte auch der im Abs. 3 bezeichnete Stempel verwendet          versehen und tragen in der linken oberen Ecke den im\nwerden.                                                         Abs. 7 beschriebenen Germaniaprägestempel in roter\n(5) Die Steuersätze waren                                    Farbe mit der Unterscheidungsnummer 1; in dem Stempel\nfehlt die Angabe von Tag, Monat und Jahr der Abstempe-\n1. bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes\nvom 27. April 1894:                                   lung, das dafür bestimmte Feld ist rotfarbig ausgefüllt,\ndurch schmale helle Linien begrenzt und in der Mitte durch\n5, 2 und 1 vom Tausend,                               eine ebensolche Längslinie durchzogen.\n2. bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes\nvom 14. Juni 1900:                                       (10) Die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Stadt\nWiesbaden vom 8. März 1919 und vom 12. Mai 1919 sowie\n11/-J. v. H., 1 v. H., 6, 5, 4, 2 und 1 vom Tausend,  die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Stadt Biebrich\n5 Mark, 3 Mark, 50 Pf,                                voin 23. September 1919 sind mit dem für die Abstempe-\n3. bis zum Inkrafttreten des Reichsstempelgesetzes       lung von Lotterielosen vorgeschriebenen Stempel abge-\nvom 15. Juli 1909:                                    stempelt worden (Bekanntmachung des Reichsministers\n2 v. H., 21/2 v. H., 1½ Mark, 6 vom Tausend,          der Finanzen vom 21. September 1920 - Reichssteuerblatt\n1 v. H., 50 Pf, 15 Mark, 20 Mark, 2 vom Tausend.      s. 553-).\n(6) Inländische Wertpapiere sind vom 1. August 1909 ab          (11) Die unterm 22. Juni 1920 ausgestellten 6prozentigen\nbis zum Inkrafttreten de.s Kapitalverkehrsteuergesetzes          Bonos de Renta Nr. 1 bis 201 000 über je 500 Pesetas und\nauf Grund der Ausführungsbestimmungen zu Tarifnum- · Aktien A Nr. 1 bis 67 000 über je 500 000 Pesetas der Com-\nmer 1 bis 3 A vom 26. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deut-      pania Hispano-Americana de Electricidad in Madrid sind\nsche Reich S. 559) mit einem Flachstempel ohne Angabe            mit dem für die Abstempelung inländischer Schuldver-\ndes Steuersatzes abgestempelt worden, der im übrigen             schreibungen vorgeschriebenen Stempel abgestempelt\ndem bis dahin verwendeten Stempel (Abs. 4) genau ent-            worden (Bekanntmachung des Reichsministers der Finan-\nspricht.                                                         zen vom 4. April 1921 - Zentralblatt für das Deutsche\nReich S. 358).\n(7) Ausländische Wertpapiere sind bis zum 1. Juli 1909\nmit Stempeln gleichen Musters wie inländische Wert-                 (12) Durch die Ausführungsbestimmungen zum Kapital-\npapiere abgestempelt worden. Mit Wirkung vom 1. Juli             verkehrsteuergesetz vom 27. November 1922 (Zentralblatt\n1909 ab ist für die Abstempelung ausländischer Wert-             für das Deutsche Reich S. 1043) ist\npapiere durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom                      1. für die Abstempelung von inländischen Wert-\n31. Oktober 1908 (Zentralblatt für das Deutsche Reich                        papieren ein neuer, kreisrunder Flachstempel\nS. 468) ein Prägestempel eingeführt worden, der bis zum                      von 31 mm Durchmesser eingeführt worden, der\nInkrafttreten des Kapitalverkehrsteuergesetzes im Ge-                        den Reichsadler und das Unterscheidungszeichen\nbrauch geblieben ist. Der Stempel zeigt in der Mitte das                     des Finanzamts führt und in der Umschrift bei\nnach links gerichtete Bru$tbild der Germania mit Kaiser-                     steuerpflichtigen Wertpapieren die Worte „Wert-\nkrone und Eichenkranz, auf beiden Seiten und unten durch                     papiersteuer. Versteuert.\", bei Schuld- und Ren-\ngerade Linien, oben durch eine geschwungene Linie be-                        tenverschreibungen der Kreditanstalten inländi-\ngrenzt und auf beiden Seiten von einfachem Linienschmuck                     scher Gemeinden und Gemeindeverbände sowie","624                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nvon Anstalten und Gesellschaften, deren Erträge      (13) Durch die Ausführungs- und Durchführungsbestim-\nausschließlich dem Reich, einem Land oder einer     mungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 22. Juli 1927\nGemeinde (Gemeindeverband) zufließen, die          (Reichsministerialblatt S. 233) ist\nWorte •Wertpapiersteuer. Steuerfrei.\" trägt;               1. für die Abstempelung von Schuld- und Renten-\n2. für ausländische Wertpapiere vorgeschrieben                   verschreibungen inländischer Schuldner ein\nworden, daß die Abstempelung nicht auf den                   neuer, kreisrunder Flachstempel von 22 mm\nWertpapieren selbst, sondern auf einem Steuer-               Durchmesser eingeführt worden, der den Reichs-\nausweis stattzufinden hat, der am Umlauf der                 adler, das Unterscheidungszeichen des Finanz-\nWertpapiere teilzunehmen bestimmt ist. Der                   amts und die Umschrift •Wertpapiersteuer•\nSteuerausweis besteht aus einem Blatt weißen                 trägt; abgestempelt wurden grundsätzlich nur\nPapiers in Reichsformat, auf dessen Vorderseite              noch steuerpflichtige Wertpapiere;\nalle zur genauen Beschreibung des Wertpapiers             2. für die Abstempelung der Steuerausweise zu\nerforderlichen Angaben in einer jeden Zweifel                ausländischen Wertpapieren ein neuer Präge-\nausschließenden Weise eingetragen sind. Zur                  stempel eingeführt worden, der die Form eines\nAbstempelung ist ein Prägestempel eingeführt                 fünfeckigen länglichen Schilds in Größe von\nworden, der die Form eines länglid:um, fünfecki-             31 ~22 mm hat. Der Abdruck dieses Stempels\ngen Schilds von 26X40 mm Größe hat. Der Ab-                  zeigt erhaben geprägt auf rotem Grund in der\ndruck dieses Stempels zeigt in der Mitte des                 Mitte des Schilds den Reichsadler, an dem obe-\nSchilds den Reichsadler; über diesem an der                  ren Rand die Uberschrift • Wertpapiersteuer•\n. oberen Seite des Schilds befindet sich die Uber-             und in der unteren- Spitze das Unterscheidungs-\nschrift • Wertpapiersteuer\", unter dem Reichs-               zeichen des Finanzamts.\nadler in der unteren Spitze des Schilds zeigt sich\nTag, Monat und Jahr der Abstempelung und             (14) Nach den Durchführungsbestimmungen zum Kapi-\ndarunter das Unterscheidungszeichen des Finanz-    talverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934 (Reichs-\namts. Adler, Uberschrift und Unterscheidungs-      ministerialblatt S. 839) ist ehle Abstempelung der Schuld-\nzeichen erscheinen erhaben geprägt auf rotem       und Rentenverschreibungen inländischer Schuldner nicht\nGrund, ebenso zwischen Adler und Unterschei-       mehr vorgesehen. Für die Abstempelung der Steueraus-\ndungszeichen ein weißes Feld, in das das Datum     weise zu ausländischen Wertpapieren ist der bis dahin\nder Abstempelung rot eingeprägt ist.               verwendete Prägestempel beibehalten worden.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                             625\nMuster 1\n(§ 18 KVStDV)\n(Seite 1)\nEingegangen am\nSleLwrliste\n(Nr.)/(Rj)\nSoll buch\n(Nr.J/(Rj.J\nIn zwei Stücken einzureichen!\nAnmeldung\ndes Ersterwerbs in Schuldverschreibungen verbriefter Forderungsrechte\ngegen einen in 1ä n d i s c h e n Schuldner\nDer Ersterwerb der in den nadi•;lehend bezeichneten Wertpapieren (Zwischenscheinen) verbrieften Forderungsrechte\nwird zur Verstenerunq --- zur Anerkennung der Steuerfreiheit angemeldet.\nNichlzulrefiendes streichen 1                                                                                          (Fortsetzung auf Seile 2)\nAnleitung\n1. Die Anmeldung ist binnen zwei Wochen, vom Erwerb des verbrieften Forderungsrechts ab     gerechnet, dem Finanzamt in zwei Stücken einzu-\nreichen. Der Anmeldung bedarf es lnsbcsondere, sobald Schuldverschreibungen oder Zwischenscheine über Einzahlungen auf diese Papiere im\nIn I an d oder Aus I an d erstmalig aus11cqeben, veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts gemacht werden, oder so-\nbald vor der Ausgabe Zahlunucn auf die Wertpapiere geleistet werden.\n2. Die Unterlagen für einen crm/ißigten Steuersatz oder für die Ausnahme von der Besteuerung sind der Anmeldung beizufügen.\n3. Bei Rentenverschreibungen isl in Spalte 10 in Ermangelung eines Nennbetrags der 25fache Betrag der Jahresrente einzutragen. Der Betrag der\nJahresrente ist in Spalle 11 c1nwgcbcn.","626                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 2)\nVom Anmeldenden auszufüllen\nDer Wertpapiere\nName                                                                                                                Stückelungs-\n(Firma)                                        Gattung                                                                                     Nennbetrag\nLfde.                                                                                                                                             bezeidmung\nNr.\nWohnort\n(Wohnung)\n(Benennung,\nAussteller),\nOrt          Tag    Stück-       (in sidt geordnet)\n.         für\ni            das Stück\n1            zahl\ndes Anmeldenden                                          Zinssatz und\nder Ausstellung                R ih I Buch- Num-          ;JJ,I(,\nZinszahlungstage\n--                                               -\ne e stabe mer                         ! :PI\n1                                 2                                            3                                4      i    5-       6        7         8    1   9 .            10\n-\n1\n'\n-\n.\nIch versichere, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben .\n................................. _........... -.. ,den ........ .                  .... _............. 19........\n(Untersdtrilt des Anmeldenden)","Nr. 33 -               Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                                            627\n(Seite 3)\nSteuerfestsetzung (vom Finanzamt auszufüllen)\nAnträge und                                                                           Steuer-                     Steuer-\nErläuterungen                                                                       pflichtiger                        satz:        Steuerbetrag   Gesamtbetrag\n(z. B. Anträge auf                                                                     Betrag für                        für je              für       der Steuer\nSteuerbefreiung oder                                         Stückzahl                                                        10 2),$(,       das Stück       (Sp 12X15)          Bemerkungen\ndas Stück\nSteuerermäßigung                                                                                                                 je\nusw.)                                                                                                           (ff\n2Jjf,\n1\n(ff                        2Jß,\n1\n:q  2),$(,\n1 mt\n---·-\n11                                       12                                    13                           14             15               16                17\nDer Gesamtsteuerbetrag von ........................................ 2JB, ................ (ff (Sp. 16) ist bis zum ................................................................ 19........ an das\nunterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu zahlen. Das Finanzamt (Finanzkasse) hat folgende Konten:\nGegen vorstehende Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanz-\namt Einspruch eingelegt werden .\n.................................. ............................. , den ........................................................ 19 ...... ..\nFinanzamt\n(Unterschrift)","628                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 4)\nDer Ersterwerb der in den Wertpapieren (Spalten 3 bis 10) verbrieften Forderungsrechte ist nach § 13 des Gesetzes von\nder Besteuerung ausgenommen. Fallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nachträglich fort,\nso wird damit der Erwerb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall\nder .Voraussetzungen stattgefunden hat und noch nicht versteuert ist. Der Fortfall der Voraussetzungen ist vom\n- Schuldner der Forderungsrechte binnen zwei Wochen, vom Fortfall der Voraussetzungen ab gerechnet, dem Finanzamt\nanzumelden.\n................................................................ , den ........................................................ 19 ........\n•\nFinanzamt\n(Unterschrift)","Nr. 33 -                   Tag- der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                             629\nMuster 2\n(§ 18 KVStDV)\n(Seite 1)\nEin~regangen am ....................................................................................\nSteuerliste\nINr.}/(Rj.)\nSollbuch ......................... .\nfNr.)/(Rj.)\nIn zwei Stücken einzureichen!\nAnmeldung\nvon aus l ä n cl i s c h e 11 Wertpapi'eren zur Abstempelung gegen -                                           ohne - Steuerentrichtung\nDie nachstehend bezeichneten Wertpapiere - Zwischenscheine - werden - mit den Steuerausweisen -                                              zur Er-\nhebung der Wertpapiersteuer und - zur AlJstempelung - angemeldet - und vorgelegt.\nIch bin damit einverstanden, daß die Wertpapiere -, die nachträglich vorgelegt werden, -                                    dem Uberbringer der\nEmpfangsbcscheini~Jtmg 1 auf Seite 4 zurückgegeben werden.\nNichtzutref!enclcs streichen l                                                                                                   (Fortsetzung auf Seite 2)\nAnleitung\n1. Die Anmeldung ist hinnc>n zwei Wochen, vom E1sterwerh des verbrieften Forderungs- oder Gesellschaftsrechts ab gerechnet, dem Finanzamt in\nzwei Stücken einzureichen. Der Anrneklunq bedcll\"f es insbesondere, sobald die Wertpapiere im Inland erstmalig ausgegeben, veräußert, ver•\npltindet oder zum Gegenstand eine~ c1ndcren Ceschüfls rJemacht werden oder sobald Zahlungen auf die Wertpapiere im Inland geleisteb werden.\nVonrnssetzung ist, daß die Wertpapiere sich im Zeitpunkt des Ersterwerbs im Inland befinden.\n2. Den Wertpapieren sind die Steuerausweise, ordnungsgemäß ausgefüllt, beizufügen.\n3. Soll ohne Steuerentrichtung abgestempelt werden, so sind die Unterlagen beizufügen.\n4. Bei Rentenversdueihungen ist in Erm,rngelung eines Nennbetrags der 25fache Betrag der Jahresrente in Spalte 10 einzutragen. Der Betrag der\nJcthresrenle ist in Spalle 14 anzuuebcn.\n5. Die Empfangsbescheinigung 2 auf Seile 4 wird auf dem beim Finanzamt verbleibenden Stück der Anmeldung ausgestellt und vom Empfänger der\nPapiere un.Lerschrieben.\n6. Der Empfangsbcschcini9unq 1 auf Seite 4 hedarl es nur, wenn die Versteuerung und Abstempelung nicht am Tag der Anmeldung beendet werden\nkann und die Papiere in Verwahrung des Pinanzamts bleiben. Sie wird auf dem dem Anmeldenden zurückzugebenden Stück ausgestellt.","630                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 2)\nVom Anmeldenden auszufüllen\nDer Wertpapiere                                                                 Bei\nF:                                                                     Gattung                                                                            Stückelungs•        Nennbetrag        Gesellschaftsrechten\nf,                                    Name                           (Benennung,                                                                          bezeidmung             für das\n(Firma),                                                                                                       . (in sl<h geordnet)         Stück\nAussteller),\nf'r ,\nUde.\nNr.\nWohnort\n(Wohnung)\nbei Schuld•\nverschrei-\nOrt                      Tag\nStück-\nzahl\n,Q\nGI\n....\n.GI\n(in der aus-\nländis<hen\nWährung,\nErwerbs-\npreis\nWert\n(Kurs)\n\"',\ndes An-                                                                                                           GI          ,0\nbungenauch\nmeldenden                            Zinssatzu.\nder\n:SGI\n~           -6\"'    !::s  bei mehre-\nren Wih-\nrungen In\njedes Stücks\nZinszah-                                                                                   ::s    z         Jeder\nIJY\nlungstage                     Ausstellung                                                 i:tl            Währung)        2lJ(,\nIJ1     !lJI(,\nI1\n------\n.           l                            2                              3                        4                        5                6       7          8       9          10              11                 12\n-\n'\nf.\nt                                                                                                                                                                                       '\ntf,,                                         r\nr\n~\n,\nr·\n!',,.-.                                                                                                                                                                                                   r\n.\n~-,\n'\n1\n'\nIch versichere, die vorstehenden Angaben nach be$tem Wissen und_ Gewissen gemacht zu haben.\n............................................................... , den ........................................................ 19...... ..\n(Unters<hrift des Anmeldenden)","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                                                                                  631\n(Seite 3)\nSteuerfestsetzung (vom Finanzamt auszufüllen)\nBei nicht voll-\nhezahllc!n\nCcsellsch;ifls-                         Steuer-                                           Steuer-\nrcdi lcn Betr au                                                                        pflichtiger\nder aus-\npflichtiger Umrech-                                                  Steuer-     Steuer-                         Gesamt-\nslehcndr~n Ein-  Anträge              Betrag für                    nungs-                  Betrag           satz:\nfür das                      betrag                       betrag der\nZilhillll'jCn  ·und     Stück- das Stück                        kurs für                                 für je                                                                   Be-\n(in der                                                                             Stück in                     für das                            Steuer\nEr läute- zahl in der maß-                            die                                  10 2)Jt                                                           merkungen\nausliindischcn\nDeutscher                        Stück                      (Sp. 15X20)\nW;ihrun\\f,   rungen               gebenden Währung                                                        je\nVvährung                                               Mark\ni~,\nhPi tnehreren                                                        Sp. 16\n'vVcihrunqcn\nin jeder                                                                                                                                                                                   -\nW;ihrunq)                                  .'lJfi\n--            -----\n2Jlfl\n---- ---\n/Jff    [7Jt     21ti\n----\niJff              2)J{\n13          14         15              IG                      17                        18           19            20                                 21                     22\nDer Gesamtsteuerbetrag von                                  ......... 2);fi ............... [7Jt (Sp. 21) ist bis zum ..... ..... .... .. ...................        .. .... 19 ........ an das\nunterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu zahlen. Das Finanzamt (Finanzkasse) hat folgende Konten:\nGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanzamt\nEinspruch eingelegt werden. Die i\\.bstempclung wird erst vorgenommen, nachdem die Steuer gezahlt ist.\n.... , den ......................... .                       19 ....... .\nFinanzamt\n(Unterschrift)","!~------\nt            632                                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 4)\n~-\nEmpfangsbescheiniqunq\nDie vorstehend bezeidmeten Wertpapiere - und Steuerausweise - sind dem Finanzamt übergeben worden: sie\nwerden nach Abstempelung dem Uberbringer dieser Bescheinigung ausgehändigt werden\n-Das Finanzamt behält sich vor, die Empfangsberechtigung des Uberbringers zu prüfen, ist jedoch zur Prüfung nicht\nverpflichtet.\n...................................... :......................... , den ...................................................... 19 ........\nFinanzamt· ...... .\nDienst•     ·.\n\\ .. ~tempel /\n(Unterschrift)\nEmpfangsbescheinigung 2\nDie vorstehend bezeichneten Wertpapiere -                                                                     und Steuerausweise -                    habe ich nach Abstempelung vom Finanzamt\nzurückerhalten.\nden ········································· .............. 19 ......\n(Unterschrift des Empfangsberechtigten)\n••\nt\nL..__ __                                                                                                                                                                                                          .·J","Nr. JJ -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955         633\nMuster 3\n(§ 18 KVStDV)\n(Seite 1)\nEit1(J('(Jc1llqen il 111\nSteued islc~\n!Nr /11.j.)\nSollhuch\n(N1./Rj.)\nIn zwei Stücken einzureichen!\nAnmeldung\nzur Versteuerung von Schuldbuchforderungen","634                                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 2)\nVom Anmeldenden auszufüllen\nGläu-                Der auf Verlangen an Stelle\nbiger     Höhe      der Forderung Sp. 4, 5 aus-\nName                               a) Bezeichnung des Kontos                                                         zuhändigenden Wertpapiere        Anträge\n(Firma),                               Im Schuldbuch, des                                                                                            u. Erläu-\nLfde.                                                                          Zinssatzes und der Zins-                                                                                      terungen\nNr.                              Wohnort                                      zahlungstage                                         der beurkundeten\n(Wohnung)                                                                                                                                      Nenn-     des An-\nb) Zeitpunkt der Ein-                                              Schuld                               betrag für melden-\ndes Anmeldenden                                       tragung                                                                                 Stück-     das Stüd<.\nGattung                             den\nzahl\n!JJ,I(,                          ;J)Jt\n1\n1                                         2                                                     3                                    .4          5        6          7            8         9\n1\n',\n-.·                   -\n>·\n~\n.                                                        -\n.\n1\n(                                                                                                                                                                                      1\n.\n;,\nIch versichere, die _vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben .\n................................................................ , den ............................................... 19 ............... .\n(Unterschrift)\n.....","Nr. 33 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                                            635\n(Seite 3)\nSteuerfestsetzung (vom Finanzamt auszufüllen)\nDer Steuerberechnung wird zugrunde\ngelegt                                                                                Gesamt-\nSteuerbetrag       betrag\nfür das Stück   der Steuer              Bemerkungen\nSteuersatz                                    (Sp. 10X13)\nStückzahl                                              Nennbetrag                                          für je\n10 2);a\n2J;fl                                        je :ff\n~-··-        --                              ----                --~~---~---      ·-----------\n2);a     ,71   21//t    [c71\n10                                                    11                                              12                        13             14                       15\nDer Gesamtsteuerbetrag von . ........................................... 2)/Jt ................ {PJ (Sp. 14) ist bis zum ............................................................... 19............\nan das unterzeichnete Finanzamt (Finanzkasse) zu zahlen. Das Finanzamt (Finanzkasse) hat folgende Konten:\nGegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe bei dem unterzeichneten Finanzamt Ein-\nspruch eingelegt werden .\n................................................................ , den ...................... .    .. .............. 19............... .\nFinanzamt\n(Unterschrift)","636                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 4\n(§ 21 KVStDV)\nSteuerausweis\nzu dem nachstehend bezeichneten ausländischen Wertpapier*)\n-   Jede an dem Inhalt des Steuerausweises vorgenommene Änderung\nmacht den Steuerausweis ungültig -\nBezeichnung des Wertpapiers nach\nRaum für den\nAusstellungs-                  Stückelung                   •Nennbetrag In der       Aufdruck des\nGattung                                                                         ausländischen Währung;\n· (Benennung, Aussteller,      -                                                          sofern der Nennbetrag      Steuerstempels\nbei Schuld- und                                                                    in mehreren Währungen       (der Stempel muß\nRentenverschreibungen\nOrt         Tag       Reihe       Buch-       Num-       angegeben ist, Ist jede die nachstehende Ein-\n~\nauch Zinssatz)                                                                         dieser Währungen     tragung überdedten)\nstabe        mer              einzutragen\n1       .            2          3          4            5          6                    7                        8\n{Wiederholung der\nStiidtelungsbezeichnung\nSp. 4 bis 6)\n-\n1\n~\n-\n-\n•) Für Zwischenscheine, die selbst abgestempelt werden, bedarf es eines Steuerausweises nicht.\n,.","Nr. 33 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                                                                                  637\nMuster 5\n(§ 29 KVStDV)\n(Vorderseite)\nFinanzamt ................ ..\nAusfertigungsbuch Nr. ...... .\nBescheinigung\nüber den Anspruch auf Abstempelung ausländischer Wertpapiere ohne Steuerentrichtung\ndes       l Jerrn\nAuf          Anlrng\nder Firma\nin ........................................................................................................................................................................................................... ist zu nachstehenden Wertpapieren\n(Bczcid111u1H_J nc1c.h ßcnc1rnung, Aussteller, Ort und Tag der Ausstellung, bei verzinslichen Papieren auch nach Zinssatz)\nim Gesamtnennbetrag von ......\n(in Zahlen und Bnd1sti'lben)\ndas deutsche Steucrzc>.ichen ungültig gemacht worden.\nJeder Inhaber dieser Bescheinigung ist berechtigt, einen gleichen Nennbetrag der bezeichneten Wertpapiere bis zum\n19............ bei einem zur Abstempelung ausländischer Wertpapiere zuständigen\nFinanzamt ohne Steuerentrichtung abstempeln zu lassen.\nIm Fall des Verlusts oder der Vernichtung dieser Bescheinigung ist eine Kraftloserklärung im Weg des Aufgebotver-\nfahrens nicht zulässig .\n.................................................. ......... , den .... .                                                         19 ............\nFinanzamt .......... .\n:· Dienst- ·..\n\\ slcmpel )\n•t • • • • • • • • • • • e\n(Unterschnfl)\nAbsdlreibungen siehe Rückseite!","638                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Rückseite)\nVon dem vorstehend bezeichneten Gesamtnennbetrag ist\nBestätigungsvermerk des\nnach steuerfreier Abstempelung                                Finanzamts\n- Nr. der Kapitalverkehr•\nLfde.\nsteuerliste, Datum, Unter-\nNr.                abgeschrieben worden ein\nam                                                   verblieben ein       schrift, Dienststempel -\nNennbetrag von                   Restbetrag von         (neben jede Eintragung\n(in Zahlen)                 zu setzen)\n(in Bu:staben)    _ _(i_n_z_~_h_le_n_)_  _ _ _ _ __ _ _ _ 1-------------::_ _ _ _ _ _ __\n1                 1\n2                         1                                5                           6","Nr. 33 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                               639\nMuster 6\n(§ 29 KVStDV)\n(Seite 1)\nFinanzamt\nAusfertigungsbuch\nzu Bescheinigungen über den Anspruch auf Abstempelung\nausländischer Wertpapiere ohne Steuerentrichtung\nRechnungsjahr 19................\nDieses Buch enthält ........................ Blätter, die von einer amt-\nlich angesiegelten, vcrbleiten oder mit Trockenstempel\nbefestigten Schnur durchzogen sind*) .\n........................................................ , den ........................................................ 19 ........                     Geführt von\n(Name und Dienslbezeic:hnung)                                                                           (Name und Dienstbezeichnung)\nAnleitung\n1. In Spalte 4 werden cli<c W,;Jtpapiere n<1ch Benennung, Aussteller, Ort und 7'ag der Ausstellung, bel verzinslichen Wertpapieren auch nach dem\nZinssatz          !JCllilll     bezeichne!\n2. In den Spalten 5, 8 wird der Gcsamlnennbetrag in ausländischer Währung, bei mehreren Währungen in jeder Währung eingetragen.\n•) Bei füidicrn. die in eim·n festen Einband qebundcn und beschnitten sind, sind die Worte von .die• bis „sind• zu streichen.","640                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 2)\nBezeichnung               G es am tnenn b etrag\nName (Firma),                                      1\n1\nLfde.  Tag der\nWohnort (Wohnung)             der ausländischen Wertpapiere, zu denen das\nNr.  Eintragung\ndes Antragstellers              deutsche Steuerzeichen ungültig gemacht\nworden ist\n1        2              3                           4               1\n5\n,1\n-",".Nr. 33 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955             641\n(Seite 3)\nIn Anrechnung auf den Nennbetrag in Sp. 5\nist steuerfrei abgestempelt worden\nDie Eintragung\nbei dem                                                   ist vollständig Bemerkungen\nlaut\nam\nein Nennbetrag                                  erledigt am\nFirnmzamt                              Benachrich-\nvon\nin                                 tigung vom\n----      -----                ------            ----~   --~------\n6                7                 8                      9                   10           11\n.,,,.,.~··","642                                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 7\n(§ 30 KVStDV)\nBenachrichtigung\nüber die Abstempelung ohne Steuerentrichtung bei ausländischen Wertpapieren\nauf Grund einer Bescheinigung nach § 29 der Kapitalverkehrsteuer-Durchführungsverordnung\nVon der Bescheinigung des Finanzamts ........ ..                                                                                                                                   in\nvom ....................................................... 19 ........ , Nr. ...... .              .............. des Ausfertigungsbuchs, ausgestellt zugunsten\ndrs HPrrn\nder Fnma .. ·········· .......... ·                                                                     ............. in ...................................................................................................... ..       über cll'n\nAnspruch auf Abstempelung ohne Steuerentrichtung für\n(Bezeichnung der \\Vertp<1picre wie in der Bescheinigung)\nim Nennbetrag von insgesamt\n-   die nod1 für einen Restbetrag von .......                                                                                                                     gültig ist, -                      ist heute nc1r-h steuerfreier 1\\li-\nHerrn\nstempelung für               die Firma ......... .\nin                                            . . .. ....... , Nr. ............................................. . der Steuerliste ein Nennbetrag von ...... .\nabgeschrieben worden.\n.. .. , den ....................................... 19 .......... .\nFinanzamt\n:· Dienst- ·.\n:__ stempel _)\n(Unterschrift)","Nr. 33 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                                                                                                                   643\nMuster 8\n(§ 58 KVStDV)\nEingegangen am ....... .\nSollbuch .................. .\n(Nr.)/(Rj.)\nSleuerlisle ....\n(Nr.)/(Rj.)\nAnmeldung\nde.\n(Firmenbezeichnung)\nin\n(Url)                                                                                                                       (Straße, Nr.)\nich\nIm Kalenderjahr 19 ................ sind in den Geschäftsbüchern, die -.-nach § 55 Abs. 3 der Kapitalverkehrsteuer-Durch-\nWIT\nhabe\nführungsverordnung als Grundlage für das Abrechnungsverfahren bezeichnet-haben' insgesamt\n2)/H ..............             :Pt\n(Deutsche Mark in Worten)\nBörsenumsatzsteuer eingetragen worden. Hierauf ?abe ich                                                                               die folgenden Abschlagszahlungen entrichtet:\nhaben wir\n1. am         ................................      für       Monat                                                                                     19 .............. ..                           ................................         ........ 2)/H             ....... :J'/\n2. am   ................... ~ ...................   für       Monat                                                                                     19.                                            ................................................ 2)/H     ................ :PI\n3. am   .....................................       für       Monat                                                                                     19 ............... .                                       .................................... 2J/ft            ........ :pt\n4. am                ..........................     für       Monat .......................................................... .                       19„                                                                                       ······· 2)/H       ............. {fl\n5. am   ........................................    für       Monat                                                                                     19 .............. ..                                      ...................................... 2)/H    ................ :71t\n6. am                                               für       Monat                                                                                    19 .............. ..                                       ...................................... 2)/it   ................ :pt\n7. am                                               für       Monat                                                                                     19 ................                                      ....................................... 2)/H    ................ :pt\n8. am                                               für       Monat                                                                                     19 .............. ..                                                          .................. 2J;ft   ................ :pt\n9. am                                        .... für         Monat                                                                                     19                                                        .. ............................. ,. .... 2)/ft        ......... :pt\n10. am                                               für       Monat                                                                                     19 ..                                                     ..................................... 2)/H                   ... -~\n11. am         ................................. für           Monat                                                                                     19                                                         .................................. 2)/ft                 ..... ·'l?t\nzusammen:                                   ..................................... 2)% ..............         :PI\n.,\\\nhabe ich\nEs sind somit als Abschlußzahlung noch zu entrichten ...................................... .                                                                                          ;])/lt ................     :IJ.      Diesen Betrag haben wir\nan das Finanzamt (Finanzkasse) in .................................. ..                                                                                                           .. .................. am\ndurch ......... .                   ........ .................. ... .. .................. ..... ................ entrichtet.\nAlle von mir abgeschlossenen oder vermittelten Anschaffungsgeschäfte (einschließlich der steuerfreien) sind unter An-\ngabe des fütj:des Geschäft auf m_~ch entfallenden Steuerbetrags in den obenbezeichneten Geschäftsbüchern eingetragen.\nuns\nDie Summe der einzelnen Steuerbeträge ergibt den angemeldeten Gesamtbetrag.\nIch versichere.                                 ich                                                                                                                                                 habe\nWir versidiern , daß wir die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht ha-ber~·\n.................. , den .............................................. 19 .............. ..\n(Unterschrift)","644                                                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nMuster 9\n(§ 64 KVStDV)\nSchlußnote Nr ....                                                                                                                                         Schlußnote Nr ....................... ..\n................................................ , den............................... 19 ....... .                                                         ................................................ , den ................................ 19 ........\nVon ........................ ..                                                                                                         Raum               Von ................. .\nfür die Verwendung\nvon Steuermarken\nin .......................................................................................... ..                                                           in .......................................................................................-...\nAn ...... .                                                                                                                                               An ...................................................................................................\nin ............................................................................................                                                            in ............................. .\nGegenstand des Geschäfts: ....................... .                                                                                               Gegenstand des Geschäfts: ...............................................................\nLieferungstermin:                                                                                                                                 Lieferun~termin:\nPreis oder Kurs: ................................................. .                                                                              Preis oder Kurs: ............. .\nWert des Gegenstands: ...................................................................... ..                                                   Wert .des Gegenstands:\nSonstige Bemerkungen *): ................................................                                                                         Sonstige Bemerkungen'): ...................................................................\nVermittelt durch: ................................................................................                                         Vermittelt durch: ............................................................................... .\nin ................................................................................                                               in ................................................................................\n•J    Sonstige für die Steuerberechnung maßgebende Angaben.","Nr. 33 -               Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                    645\nMuster 10\n(§ 87 KVStDV)\n(Seite 1)\nArbitrage buch\nde ...................:...................................................... .\n(Firmenbezeichnung)\nin .................................................................................... .\n(Wohnort, Straße, Nr.)\nAnleitung\nDie ei1wndC'r qeqeniillerslehenclan Geschäfte werden unter derselben Nummer (z.B. Nr. 1 und Nr. 1 a) aufgefüh\"t't.","646                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(Seite 2)\n~\n~                                                                    \"'O        Die auf\n\"~c;\n'O                        Name         Be-\n__:.\"Cl.::\n:.0    i:'.  ~\nden Arbi-        Am Ort\n:r.\";s:\"-\nTag                         Nenn-           :::~                              zeichnun~J                    ~                trageur           des\nCJ\"-           Ort         des                                           \"G\ndes\nGes,häfts-\nGegen-            betrag           !~2           des Ge-       Me-\nSeite,\nNummer\nBetraq        -,.\".; g ~\"-2        ent-\nfallende\nGeschäfts-\nabschlusses\nUde                    stand                               c., ci'.)                                                   ~ -o c-Cl\nabschlusses                             Kurs            :/) =\n!? --:;::,  schäfts-    tisten.      des        der                             Halfte         (Sp 7)\nNr                   des.Ge-\n.....                                                        -E-St8\n-e \" -                                         Steuer\n8 .g ~-=\nrJl   ,_ ,_ -\nab-        falls  Gesdläfts-                                       'der           zum\nschäfts\n\"'                   i1~\n~\"        schlusses Meta-         buchs\ni ~        2.-    Steuer        Börsen-\n.;                        \".c2                    ~J                    geschält\n(§ 55                   -o :::       C   ermäßigt       handel zu-\n\"'\"'                                      .::e;                            KVStDVI                    -~ Q)\"  ~ C'\nsich auf       gelassen?\n\"\n0      e--              S,''\"'.                 \"'                                                           ~~ü\n::E  1                                                                                          JIK      J';_ -                 JJ.K.    19'/\n~\n----                                --\n1           2           3                                                7                                 10                                12           13\n'       5             6                     8         9                               11\n!\n.\n1\n1\n1\n1\n'\ni\n1\n1\n1\n1\n.\nlJ Falls der Betrag in Spalte 4 a nicht niedriger ist als in Spalte 4, wird Spalte 11 gemaß Spalte ö ausgefüllt, andernfalls wird Spalte 11 aus Spalte 4 a\nund 5 berechnet. ·","Nr. '.ß -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                                                                         647\n(Seite 3)\nifl\nDie auf\n<lJ    1-,\n\"cJ <lJ                         Name        Be-                                       den Arbi-        Am Ort\n..0\nT<11J                  N(!Jlll-            t:;j                                   zeichnung,                                      trageur           des\nOrt         des\ni::t~\n<JJ.,_,\ndf'S\nCeqen-                           ;?>6;;;                                  Seite,                                           ent-        Geschäfts-\nbelrWJ                                                                Betrag\nLid,,\n( ;csd1;i11s-\nstilncl                           ~-a 8 des Ge-                  Me-    Nummer                     2 <lJ\n~u\nfallende       abschlusses\niiil,,chl11ss,,s                        Kurs      .:2)~ 0             schäfts-   listen,      des      der           {J   f3 ~g           Hälfte         (Sp. 7 c1)\nNr.                                                      ....., i::o\ndes Ce-                          {3 rd                                  Geschäfts- Steuer            ffJ  :-,'+-<.-1\nder            zum\nca~.~\n...-<\nab-        falls                             () .s'.g .:::\nsch!il ls ü•                       p.,i::-                                 buchs                          ~ ~            Steuer         Börsen-\ni::                       1-,   <lJ       schlusses    Meta-                               U)\n01\n__,\nhantle! zu-\n;:,                       <lJ 01                                  (§ 55                    <lJ\n1j -~ ~\nermäßigt\n-;;;\n;\n;:, <lJ\nC\nG                                     20                           geschäft  KVStDV)                    -!-'  Q)  (l)\nsich auf       gelassen?\nH    ~   01\n0\n~                                     rJJ\n~     0\n:>:                                                                                           'l]f[   I__J'.'/       ifl\n<lJ\nCJ        :Jl!l    I_~-\n1d              2a         :l a       ~ a        :) cJ         6a              7a          8a       9a        10 a              11 a               12 a          13 a\n2) Falls der Betrng in Spalte 4 nicht niedriger ist als in Spalte 4 a, wird Spalte 11 a gemäß Spalte 6 a ausgefüllt, andernfalls wird Spalte 11 a\naus Spülte 4 und 5 a berechnet."]}