{"id":"bgbl1-1955-33-2","kind":"bgbl1","year":1955,"number":33,"date":"1955-09-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes","law_date":"1955-09-22T00:00:00Z","page":590,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nBekanntmadmng\nder Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.\nVom 22. September 1955. .\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des _Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 29. Juli\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711) wird nachstehend der\nWortlaut des Kapitalverkehrsteuergesetzes unter\nBerücksichtigung des Artikels VI des Anhangs zum\nGesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von\n_ Steuern vom 20. Juni 1948 (WiGBL 1948 Beilage\nNr. 4) sowie der in den Ländern Rheinland-Pfalz,\nBaden und Württemberg-Hohenzollern erlassenen\nentsprechenden Vorschriften, des Gesetzes zur Än-\nderung des Kapitalverkehrsteuergesetz~s vom\n29. Juli 1953 und des Gesetzes zur Änderung des\nKapitalverkehrsteuergesetzes vom 19. August 1955\n(Bundesgesetzbl. I S. 530) in der nunmehr geltenden\nFassung bekanntgemacht.\nBonn, den 22. September 1955.\nDer Bundesminister der ·Finanzen\nSchäffer\nKapitalverkebrsteuergesetz\nin der Fassung vom 22. September 1955\n(KVStG 1955).\n'§ 1                                   wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die\nEinleitung                                Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;\nKapitalverkehrsteuern im Sinne dieses Gesetzes             3. freiwillige' Leistungen eines Gesellschafters an\neine inländisclie Kapitalgesellschaft,     ·\nsind\n1. die Gesellschaftsteuer,                                   a) _wenn das Entgelt in der Gewährung erhöh-\nter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zu-\n2. die Wertpap!ersteuer,                                         zahlungen bei Umwandlung von Aktien in·\n3. die Börsenumsatzsteuer.                                        Vorzugsaktien) oder\nb) wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert\nder Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Bei-\nTEIL I                                      spiele: Verzifüt auf Forderungen, Ober-\nlassung von Gegenständen an die Gesell-\nGesellschaf tsteuer                                 schaft zu einer den Wert nicht erreichenden\n§ 2                                       Gegenleistung, Ubernahme von Gegenstän-\nden der Gesellschaft durch die Gesellschafter\nGegenstand der Steuer\nzu einer den Wert übersteigenden Gegen-\nDer Gesellschaftsteuer unterliegen                             . leistung);\n1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer           4. die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte\ninländischen Kapitalgesellschaft      durch   den         durch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn\nersten Erwerber;                                          ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder\n2: Leistungen, die von den Gesellschaftern einer             zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegen-\ninländischen Kapitalgesellschaft auf Grund                leistung überlassen worden sind;\neiner im Gesellschaftsverhältnis begründeten           5. die Zuführung von Anlage- oder Betriebs-\nVerpflichtung bewirkt werden (Beispiele: wei-             kapital durch eine ausländische Kapitalgesell-\ntere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der             schaft an ihre inländische Niederlassung., auch\nLeistung eines Gesellschafters steht es gleich,           wenn sie rechtlich selbständig ist.\nlri....'___ _","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                          591\n§ 3                                                      § 6\nGesellschaf Lerdarlehen                                    Gesellschaftsrechte\n(1) Der Ccsellschaftsteuer unterliegt auch die Ge-      (1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaf-\nwährung von Darlehen an eine inländische Kapital-       ten gelten\ngesellschaft durch ' einen Gesellschafter, wenn die             1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,\nDarlehnsgewährun~J eine durch die Sachlage gebo-\n2. Genußrechte,\ntene Kapitalzuführung (Beispiele: Kapitalerhöhung,\nweitere Einzahlung<:m, Zubußen) ersetzt. Ausgenom-              3. Forderungen, die eine Beteiligung am Ge-\nmen ist die Gewührung von Darlehen, wenn sie in                     winn der Gesellschaft gewähren,\nSchuldverschn~ibungen verbrieft sind, die unter die             4. Anteile der Kommanditisten an einer Kom-\nWertpapiersteuer fallen.                                            manditgesellschaft, wenn zu den persön-\nlich haftenden Gesellschaftern der Kom-\n(2) Als. Darlehn eines Gesellschafters gilt auch\nmanditgesellschaft eine Kapitalgesellschaft\ndas Darlehn eines Dritten, wenn ein Gesellschafter                 gehört.\ndafür Sicherheit leistet; dies gilt nicht, wenn der\nGesellschafter für Kredite aus öffentlichen Kredit-        (2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen\nprogrammen Sicherheit leistet. Darlehen, die der die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zu-\nEhegatte eines Gesellschafters gewährt, gelten als. st ehen.\nDarlehen des Gesellschafters.                                                        § 7\n(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich,                  Ausnahmen von der Besteuerung\nwenn der Gesellschafter gestundete Forderungen\n(1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die\nDritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forde-\nrungen, die ihm selbst gegr1n die Gesellschaft zu-      in den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei\nstellen, stundet.                                       inländischen Kapitalgesellschaften,\n1. die nach der Satzung und nach ihrer tat-\n§ 4                                      sächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nDoppelgesel1 schafter                             und unmittelbar gemeinnützigen oder mild-\ntätigen Zwecken dienen,\nDie Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlos-\nsen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern             2. die der Versorgung der Bevölkerung mit\nbewirkt werden, sondern von Personenvereinigun-                     Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem\ngen, an denen die GeselJschafter als Mitglieder oder                öffentlichen Verkehr oder dem Hafen-\nGesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht                 betrieb     dienen    (Versorgungsbetriebe),\ndie Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich.                            wenn die Anteile an der Gesellschaft aus-\nschließlich dem Reich, dem Bund, einem\nLand, einer Gemeinde, einem Gemeinde-\n§ 5                                      verband oder einem Zweckverband gehö-\nKapitalgesellschaften                             ren und die Erträge der Gesellschaft aus-\nschließlich diesen Körperschaften zufließen,\n( 1) Kapitalgesellschaften sind\n3. deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-\n1. Aktiengesellschaften,                                    mögens für einen nicht rechtsfähigen Be-\n2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,                      rufsverband ist, wenn ihre Erträge im we-\n3. GeseJlschaften mit beschränkter Haftung,                 sentlichen aus dieser Vermögensverwaltung\n4. Kolonialgesellschaften,                                  herrühren und ausschließlich dem Berufs-\nverband zufließen und wenn der Zweck des\n5. bergrechtliche Gewerkschaften.\nBerufsverbands nicht auf einen wirtschaft-\n(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Ge-                lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.\nsetzes gelten auch\n(2) Fallen die im Absatz 1 bezeichneten Voraus-\n1. die Reichsbank,                              setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung\n2. andere juristische Personen, wenn sie Er-    nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvor-\nwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder     gänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten\nihre Anteile an dem Vermögen der juristi-    fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen\nschen Person an Dritte übertragen können,    ereignet haben und noch nicht versteuert sind.\n3. Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke\nverfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit                                   § 8\nihrem Anteil für die Schulden der Vereini-\ngung haften und ihre Anteile an Dritte                              Steuermaßstab\nübertragen können.                              Die Steuer wird berechnet\n(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,       1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2\nwenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im              Nr. 1),\nInland haben.                                                  a) wenn die Gegenl,eistung in Geld besteht,\n(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten                          vom Geldbetrag.\nGesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Ab-                 Zur Gegenleistung gehören auch die von\nsätze 1 und 2) entsprechen und weder ihre Ge-                      den Gesellschaftern übernommenen Kosten\nschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.                    der Gesellschaftsgründung oder Kapitaler-","~--------\n592                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer,                            §  10\ndie für den Erwerb der Gesellschaftsrechte\nSteuersdmldner\nzu entrichten ist;\n(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.\nb) wenn die Gegenleistung nicht in Geld be-\nsteht (Sacheinlagen),                             (2) Für die Steuer haften\nvom Wert der Gegenleistung.                 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten\nl           Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens\nder Wert der Gesellschaftsrechte;\nc) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken\nist,\nvom Wert der Gesellschaftsrechte;\nrechte\nder Erwerber,\n2. bei Leistungen\nwer die Leistung bewirkt,\n3. bei der Veräußerung eigener Gesellschafts-\nder Erwerber,\n2. bei Leistungen (§ 2 Nr. 2 und 3)                           4. bei der Gewährung von Darlehen\nvom Wert der Leistung;                                  der Gesellschafter, der das Darlehn\ngewährt oder für das Darlehn\n3. bei der Veräußerung von eigenen Gesell~                                Sicherheit leistet.\nschaftsrechten (§ 2 Nr. 4)\nvon dem bei der Veräußerung er-\nzielten Preis abzüglich des Ent-                             TEIL II\ngelts, das die Gesellschaft für den\nErwerb der Rechte entrichtet hatte;                   Wertpapiersteuer\n4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebs-                                 § 11\nkapital an inländische Niederlassungen aus-                          Gegenstand der Steuer\nländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Nr. 5)\n(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen\nvon dem Wert des Anlage- oder                                                        /\nBetriebskapitals;                           1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte\ngegen einen inländischen Schuldner durch\n5. bei der Gewahrung von Darlehen und dem Er-                    den ersten Erwerber, wenn die Forderungs-\nwerb und der Stundung von Forderungen (§ 3)                   rechte in Schuldverschreibungen verbrieft\nvom Wert des Darlehns oder der                 sind;\nForderung.                                  2. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte\ngegen einen ausländischen Schuldner auf\nGrund der ersten Veräußerung im Inland,\n§ 9                                    wenn die Forderungsrechte in Schuldver-\nSteuersatz                                 schreibungen verbrieft sind und sich die\nSchuldverschreibungen im Inland befinden;\n(1) Die Steuer beträgt 3 vom Hundert.                         3. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1,5 vom Hundert                 einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf\nGrund der ersten Veräußerung im Inland,\n1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei                wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapie-\nder Veräußerung eigener Gesellschafts-                  ren (einschließlich Zwischenscheinen) ver-\nrechte und bei Leistungen, soweit sie erfor-            brieft sind und sidi die Wertpapiere im\nderlich sind                                            Inland -befinden.\na) zur Deckung der Uberschuldung einer           (2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Ge-\ninländischen Kapitalgesellschaft,          sellschaftsrechten steht der Erwerb eines Pfandrechts\nb) zur Deckung eines Verlustes ai:n· Grund-   oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpapieren\nkapital einer inländischen Aktiengesell-   (Schuldverschreibungen und verbrieften Gesell-\nschaft oder Kommanditgesellschaft auf      schaftsrechten) gleich.\nAktien oder am Stammkapital einer in-         (3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1\nländischen Gesellschaft mit beschränkter   Nr. 2 und 3) gilt es nicht, wenn das der Veräuße-\nHaftung;                                   rung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwech-\nsel,· Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch\n2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche\nzwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des\nGewerkschaften,· soweit die Zubußen zur\nAuslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als\nBeseitigung von Schäden der folgenden Art\nerste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines\nerforderlich sind:\nWertpapiers im Inland an einen im Ausland be-\na) Bergwerkschäden (Schäden, die durch        findlichen Erwerber.\nUnglücksfälle oder durch Naturereig-          (4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es\nnisse an dem von der Gewerkschaft be-      außerdem nicht, wenn ein inländisch!'lr. Kommissio-\ntriebenen Bergwerk entstanden sind),       när, der für Rechnung eines inländischen Kommit-\nb) Bergschäden (Schäden, die durch den        tenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abge-\nBetrieb des Bergwerks entstanden sind      schlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung\nund zu deren Ersatz der Bergwerks-         des Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem\nbesitzer als solcher verpflichtet ist).    inländischen Kommittenten übereignet.\nf·","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                          593\n§ 12                                 2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an\neiner ausländischen Kapitalgesellschaft\nSchuldverschreibungen\na) regelmäßig vom Erwerbspreis,\n(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wert-\npapiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte                    b) vom Wert deT Wertpapiere, wenn er den\nverbrieft sind, wenn die Wertpapiere                                   Erwerbspreis übersteigt,\n1. auf den Inhaber lauten oder                              c) vom Nennbetrag der Wertpapiere, wenn\ner sowohl den Erwerbspreis als auch\n2. durch     Indossament    übertragen  werden                  den Wert der Wertpapiere übersteigt.\nkönnen oder\nBei nicht voll bezahlten Gesellschaftsrech-\n3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder\nten wird dem Erwerbspreis (Buchstabe a)\n4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) verse-                  und dem Wert der Wertpapiere (Buch-\nhen sind.                                                 stabe b) der Betrag der ausstehenden Ein-\nzahlungen hinzugerechnet.\n(2) Den Schuldverschreibungen stehen Renten-\nverschreibungen und Zwischenscheine über Einzah-            (2) In ausländischer Währung ausgedrückte Be-\nlungen auf die Wertpapiere und solche Schuldbuch-        träge werden nach .den für die Wechselsteuer gel-\neintragungen gleich, bei denen der Gläubiger ver-        tenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein Wert-\nlangen kann, daß ihm an Stelle seiner Sc;:huldbuch-      papier auf mehrere Währungen, so ist die Währung\nforderung eine Schuldverschreibung erteilt wird.         maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag ergibt.\n§ 13\n§ 15\nAusnahmen von der Besteuerung                                         Steuersatz\n(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der              (1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen\nErwerb von Forderungsrechten\n10 Deutsche Mark\n1. gegen den Bund, ein Land, eine inländische                                                    Pfennig\nGemeinde, einen Gemeindeverband, einen         1. beim Erwerb von Forderungsrechten\nZweckverband, gegen sonstige öffentlich-\na) gegen inländische öffentlich-rechtliche\nrechtliche Körperschaften, denen durch Ge-           Kreditanstalten, inländische Hypothe-\nsetz oder Satzung die Erfüllung wasserwirt-          kenbanken, inländische Schiffspfand-\nschaftlicher Aufgaben übertragen ist, oder           briefbanken, inländische Eisenbahn-\ngegen den Umschuldungsverband Deutscher              gesellschaften und gegen Wohnungs-\nunternehmen, die als gemeinnützig oder\nGemeinden,                                           als Organe der staatlichen Wohnungs-\npolitik anerkannt sind .............. .     7,5\n2. gegen inländische Unternehmen, die der\nVersorgung der Bevölkerung mit Wasser,            b) gegen andere Schuldner ............ .      15\nGas, Elektrizität oder Wärme, dem öffent-      2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an\nlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb die-         ausländischen Kapitalgesellschaften .....    30.\nnen (Versorgungsbetriebe), wenn die An-           (2) Die Steuer beträgt mindestens 10 Pfennig.\nteile am Unternehmen ausschließlich dem        Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Pfennig nach\nReich, dem Bund, einem Land, einer Ge-         oben abzurunden. Die Steuer wird für jedes Wert-\nmeinde, einem Gemeindeverband oder             papier besonders berechnet.\neinem Zweckverband gehören und die Er-\nträge des Unternehmens ausschließlich die-\nsen Körperschaften zufließen.                                             § 16\n(2) Fallen die im Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Vor-                         Steuerschuldner\naussetzungen für die Ausnahme von der Besteue-              (1) Steuerschuldner ist der, von dem der Erwerber\nrung nachträglich fort, so wird damit der Erwerb         das Wertpapier erwirbt.\nder Forderungsrechte steuerpflichtig, der innerhalb\nde,r letzten fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraus-        (2) Für die Steuer haftet       jeder Erwerber des\nsetzungen stattgefunden hat und noch nicht ver-          Wertpapiers.\nsteuert ist.\n§ 14                                                   TEIL III\nSteuermaßstab                                      Börsenumsa tzs teuer\n(1) Die Steuer wird berechnet                                                    § 17\n1. beim Erwerb von Forderungsrechten                               Gegenstand der Steuer\nvom Nennbetrag der Schuldverschreibung.        (1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Ab-\nBei Rentenverschreibungen, in denen       schluß von Anschaffungsgeschäften über Wert-\nein Nennbetrag nicht angegeben ist,       papiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter\ntritt an die Stelle des Nennbetrags das   Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland\nFünfundzwanzigfache der Jahresrente;      abgeschlossen werden.","594                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren         3. Anschaffungsgeschäfte über Schatzanweisungen\nWohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine ge-              des Reichs, des Bundes oder eines Landes,\nwerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertre-             wenn die Schatzanweisungen spätestens binnen\ntung haben. Soweit Personen Geschäfte durch ihre               drei Jahren seit dem Tag des Geschäftsab-\nausländische Niederlassung abschließen, gelten sie             schlusses fällig werden.\nnicht als Inländer.\n(3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm,\n§ 21\nFernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort\ndes Inlands und einem Ort des Auslands zustande                                Steuermaßstab\ngekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlos-\nsen.                                                        Die Steuer wird berechnet,\n1. regelmäßig\n§ 18\nvon dem vereinbarten Preis. Kosten, die\nAnschaifungsgesdläite                          durch den Abschluß des Geschäfts entstehen,\n(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Ver-              und Stückzinsen, soweit sie bei Geschäften\nträge, die auf .den Erwerb des Eigentums an Wert-                 über Schuldverschreibungen besonders be-\npapieren gerichtet sind.                                          rechnet werden, sind dem Preis nicht hinzu-\nzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stell-\n(2) Als Anschaffungsgeschäfte gelten auch\ngeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;\nt: Geschäfte, die das Einbringen von Wert-\npapieren in eine Kapitalgesellschaft oder       2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,\neine andere Personenvereinigung zum                   von dem mittleren Börsen- oder Marktpreis,\nGegenstand haben;                                     der für das Wertpapi~r am Tag des Ge-\n2. Geschäfte, durch die bei der Auseinander-             schäftsabschlusses gilt;\nsetzung einer Kapitalgesellschaft mit ihren     3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung\nGesellschaftern, bei der Auflösung einer            als auch an einem Börsen- · oder Marktpreis\nande-ren ·Personenvereinigung oder beim            fehlt,\nAusscheiden eines Gesellschafters aus einer\nPersonenvereinigung den Gesellschaftern               nach dem Wert des Wertpapiers;\nWertpapiere al!-s dem Vermögen der Gesell-      4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder\nschaft überwiesen werden;                          die Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den\n3. bedingte oder befristete Anschaffungs-              Umfang der Leistung zu bestimmen, zugestan-\ngeschäfte;                                          den worden ist,\n4. die Versicherung von Wertpapieren gegen               nach dem höchstmöglichen Wert des Gegen-\nVerlosung, wenn der Versicherungsfall ein-            stands.\ntritt.\n§ 22\n§ 19\nWertpapiere                                                Steuersatz\n(1) Als Wertpapiere gelten                              (1) Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100\n1. Schuldverschreibungen (§ 12),                Deutsche Mark\n2. Dividendenwerte.                                                                           l         11\nfür      für die\n(2) Als Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe und                                              Händler- übrigen\ngesdiäft,; Gesdiäftil\nandere Anteile an inländischen und ausländischen                                                  Pfennig    Pfennig\nKapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares, Ak-\ntienanteile, Genußscheine (einschließlich der Zwi-      1. bei     Schuldverschreibungen     des\nschenscheine über diese Werte).                             Reichs, des Bundes, eines Landes,\neiner inländischen Gemeinde, eines\n(3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte            Gemeindeverbands, eines Zweck-\nauf Dividendenwerte gleich.                                 verbands oder des Umschuldung-\nverbands Deutscher Gemeinden ..•         3         6\n§ 20                         2. bei Schuldverschreibungen inländi-\nscher öffentlich-rechtlicher Kredit-\nAusnahmen von der Besteuerung                   anstailen, inländischer Hypotheken-\nbanken, inländischer Schiffspfand-\nVon der Besteuerung ausgenommen sind                     briefbanken, inländischer Eisenbahn-\n1. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapie-          gesellschaften und von Wohnungs-\nunternehmen, die als gemeinnützig\nren an den ersten Erwerber zum Gegenstand            oder als Organe der staatlichen\nhaben,                                               Wohnungspolitik anerkannt sind ..        4,5       9\n2. die Annahme von _Schuldverschreibungen des        3. bei anderen Schuldverschreibungen         1,5      15\nBundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines      4. bei Dividendenwerten mit Aus-\nGemeindeverbandes oder eines Zweckverban-            nahme von Anteilen an Gesell-\ndes, wenn die Schuldverschreibungen zur Ent-         schaften mit beschränkter Haftung       11,25     22,5\nrichtung öffentlicher Abgaben an Zahlungs        5. bei Anteilen an Gesellschaften mit\nStatt hingegeben werden,                             beschränkter Haftung ........... .     15         75.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                         595\n(2) Die Steuer beträgt mindestens                           (2) Von der Besteuerung ausgenommen ist ein\n1. bei Anteilen an Gesellschaften mit be-        Tauschgeschäft über Wertpapiere der gleichen Gat-\nschränkter Haftung                           tung, wenn der Austausch Zug um Zug ohne andere\nGegenleistung geschieht. Dies gilt auch, wenn die\n3 Deutsche Mark,\nausgetauschten Wertpapiere verschiedene Zinszah-\n2. in den übrigen Fällen                        lungstage haben und der Unterschiedsbetrag der\n10 Pfennig. Höhere Steuerbeträge sind      Zinsen durch Zuzahlung ausgeglichen wird.\nauf 10 Pfennig nach oben abzurunden.\n§ 21\n§ 23\n\"'                      .Gesdläftsarten                                           Wertpapierleibe\n(1) Händle~gesdläfte sind Anschaffungsgeschäfte,           (1) Ist der Entleiher berechtigt, an Stelle der\nbei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.           empfangenen Wertpapiere andere Wertpapiere\n(2) Kundengeschäfte · sind Anschaffungsgeschäfte,      gleicher Gattung zurückzugeben, so gelten als An-\nbei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler'      schaffungsgeschäfte- sowohl die Vereinbarung über\nist.                                                      die Hingabe als a\\lch die Vereinbarung über die\nRückgabe.\n(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-\nfungsgeschäfte.                                                (2) Ist für die Hingabe ein Entgelt nicht zu ent-\n§ 24\nrichten, so sind von der ~esteuerung ausgenommen\n1. die Vereinbarung über die Rückgabe,\nHändler\nAls Händler gelten                                               2. auch die Vereinbarung über die Hingabe,·\n1. Kaufleute, die innerhalb des Ortsgebiets einer                   wenn die Rückgabe vereinbarungsgemäß\ninländischen staatlich anerkannten Wertpapier-                  innerhalb einer Woche nach der Hingabe\nbörse gewerbsmäßig Geschäfte über Wert-                         geschieht.\npapiere betreiben und in der Händlerliste ein-\ngetragen sind, die von der zuständigen Han-                                   §  28\ndelsvertretung geführt wird;                               Prolongations- (Verlängerungs-) Gesdläfte\n2. Kaufleute, die außerhalb des Ortsgebiets einer\n(1) Als Ansd:taffungsgeschäft gilt eine Vereinba-\ninländischen staatlich anerkannten Wertpapier-\nrung, durch die die Erfüllung eines Geschäfts unter\nbörse gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben\nveränderten Vertragsbestimmungen auf einen spä-\nund im Handelsregister eingetragen sind; ·\nteren Zeitpunkt hinausgeschoben wird.\n3. Kreditgenossenschaften, die einem Revisions-\nverband angehören und in das Genossen-                 (2) Werden in unmittelbarer Verbindung mit\nschaftsregister eingetragen sind. Haben solche     einem Kaufgeschäft Wertpapiere des gleichen Nenn-\nKreäitgenossensdlaften ihren Sitz im Orts-         betrags oder der gleichen Menge zurückgekauft\ngebiet einer inländischen staatlich anerkannten    (Kostgeschäfte, Report-, Deportgeschäfte), so gelten\nWertpapierbörse, so sind sie Händler nur,          der Kauf und der Rückkauf als Anschaffungs-\nwenn sie in der Händlerliste eing~tragen sind;     geschäfte. Der Besteuerung unterliegt jedoch nur\ndas Anschaffungsgeschäft, dessen Gegenstand den\n4. öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende\nhöheren Wert hat.\nSparkassen, wenn sie der Körperschafts~euer\n_unterliegen.. Unterliegen sie nicht der Körper-       (3) Werden Kostgeschäfte über Dividendenwerte,\nschaftsteuer, so gelten sie als Händler nur,       die zum Börsenterminhandel an einer inländischen .\nsoweit es sich um Anschaffungsgeschäfte über       Börse zugelassen sind, nadl den vom Börsenvor-\nSchuldverschreibungen der im § 22 Abs. 1 Nr. 1     stand festgesetzten Bedingungen. abgeschlossen, so • .\nund 2 bezeidlneten Art handelt. Hat eine Spar-     ermäßigt sich die Steuer für Händlergeschäfte und\nkasse ihren Sitz im Ortsgebiet einer inländi-      Kunderigeschäfte auf die Hälfte der Steuer für\nschen staatlich anerkannten Wertpapierbörse,       Händlergeschäfte. Die Steuer beträgt mindestens\nso ist sie Händler nur, wenn sie in der Händ-       10 Pfennig. Höhere Beträge sind auf 10-Pfennig nach\nlerliste eingetragen ist.                           oben abzurunden.\n§ 25                                                      § 29\n.1\nSteuersdluldner                                         Kommissionsgesdläfte\nSteuerschuldner sind die Vertragsteile als Gesamt~\nschuldner.                                                     (1) .Das Geschäft, das ein Kommissionär zur Aus-\nführung des Kommissionsauftrags mit einem Dritten\n§ 26                         . abschließt (Ausfühn,mgsgeschäft), ist ein Anschaf-\nTausdlgesdläfte                      fungsgeschäft. Als Anschaffungsgeschäft gilt auch\ndas Abwicklungsgeschäft zwischen dem Kommis-\n(1) Bei einem Tauschgeschäft gelten als Anschaf- sionär und seinem Kommittenten.\nfungsgeschäfte sowohl die Vereinbar.ung über die\nLeistung als auch die Vereinbarung über die                    (2) Schließt ein Kommissionär (Zwischenkommis-\nGegenleistung.                                             sionär) zur Ausführung eines Kommissionsauftrags","596                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nein Geschäft mit einem auswärtigen Kommissionär            (2) Hat ein Händler ein Händlergeschäft in eige-\n(Hauptkommissionär) ab und sind beide Kommis-           nem Namen, aber für gemeinschaftliche Rechnung\nsionäre Händler, so ermäßigt sich die Steuer für das    mit anderen Personen abgeschlossen, so gelten die\nAbwicklungsgeschäft des Zwischenkommissionärs           Abrechnungen zwischen ihnen als Anschaffungs-\nr.\nmit seinem Kommittenten um den Steuerbetrag für         geschäfte. Sie sind insoweit von der Besteuerung\ndas Ausführungsgeschäft. Ist das Abwicklungs-           ausgenommen, als sie Händlergeschäfte sind.\ngeschäft ein im Ausland abgeschlossenes Händler-           (3) Hat ein Beauftragter im Namen des Auftrag-\ngeschäft, so wird die Steuer für das Ausführungs-       gebers ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlos-\ngeschäft nur zur Hälfte erhoben.                        sen, so gilt die Abrechnung zwischen dem Auftrag-\n(3) Die Steuerermäßigung nach Absatz 2 Satz 1        geber und dem Beauftragten als Anschaffungs-\ntritt auch ein,                                         geschäft, wenn das Geschäft für gemeinschaftliche\nRechnung des Auftraggebers und des Beauftragten\n1. wenn Zwischenkommissionär eine genos-         geht. Die Abrechnung zwischen Auftraggeber und\nsenschaftliche Zentralkasse ist und wenn      Beauftragtem ist von der Besteuerung ausgenom-\ndie Zentralkasse ihren Sitz am Niederlas-     men, wenn beide Personen Händler sind.\nsungsort des Hauptkommissionärs hat;\n2. wenn Zwischenkommissionär eine Kredit-                                 § 32\ngenossenschaft ist, die einer genossen-                          Aufgabegeschäfte\nschaftlichen Zentralkasse angeschlossen ist,\nund wenn die Kreditgenossenschaft ihren          (1) Hat sich bei einem Geschäft ein Handelsmak-\nSitz am Niederlassungsort der Zentralkasse    ler gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung\nhat, die Hauptkommissionär ist;               des anderen Vertragsteils vorbehalten (Aufgabe-\ngeschäft), so gelten als Anschaffungsgeschäfte so-\n3. wenn Zwischenkommissionär eine öffent-        wohl die Vereinbarung zwischen dem Handelsmak-\nliche oder unter Staatsaufsicht stehen.de     ler und seinem Auftraggeber als auch die Benen-\nSparkasse ist, die einer Girozentrale an-     nung der Aufgabe durch den Handelsmakler.\ngeschlossen ist,· und wenn die Sparkasse\nihren Sitz. am Niederlassungsort der Giro-       (2) Die Benennung der Aufgabe ist von. der Be-\nzentrale hat, die Hauptkommissionär ist.      steuerung ausgenommen, wenn sie spätestens am\nzweiten auf den Tag der Vereinbarung folgenden\nBörsentag gemacht wird und wenn für die Benen-\n§ 30                          nung der Aufgabe gilt\nKompensationsgeschäfte                         1. der vereinbarte Preis oder\n(1) Führt ein Kommissionär an dem gleichen Tag              2. ein für den Handelsmakler ungünstigerer\neine Ankaufs- und eine Verkaufskommission über                    Preis, dessen Unterschiedsbetrag der Mak-\nWertpapiere durch, Selbsteintritt aus, so ist für                 ler trägt.\njedes der beiden Kommissionsgeschäfte, soweit sie\nDie Ausnahme von der Besteuerung gilt bei Zu-\nsich ausgleichen, eine Zusatzsteuer in Höhe von\n30 Pfennig für jede angefangenen 100 Deutsche           rückweisung der ersten Aufgabe auch für die recht-\nzeitige Benennung jeder weiteren Aufgabe.\nMark zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit der Kom-\nmissionär zur Deckung eines der beiden Aufträge            (3) Wenn· für die Benennung der Aufgabe ein\nein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hF1t.      für den Handelsmakler ungünstigerer Preis gilt\n(Absatz 2 Nr. 2), so ist die Steuer für das Geschäft\n(2) Die Zusatzsteuer ermäßigt sich auf die Hälfte\nzwischen dem Auftraggeber und dem Handelsmak-\nder für Händlergeschäfte vorgeschriebenen Steuer,\nler von dem zwischen ihnen vereinbarten Preis zu\nwenn der Kommissionär die Aufträge zur Vermitt-\nberechnen.\nlung des An- und Verkaufs einem Kursmakler er-\nteilt hat. Bei Börsen, an denen keine Kursmakler           (4) Wird zwischen zwei Handelsmaklern verein-\nbestellt sind, bestimmt die Börsenaufsichtsbehörde,     bart, daß jeder seinen Auftraggeber als Aufgabe\nwer an die Stelle des Kursmaklers tritt. Die Steuer     benennt, so gilt diese Vereinbarung als Anschaf-\nbeträgt mindestens 10 Pfennig. Höhere Steuerbe-         fungsgeschäft, wenn zwischen den Auftraggebern\nträge sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.         auf Grund der Vereinbarung ein Geschäft zustande\nkommt. Di~ses Anschaffungsgeschäft ist von der Be-\n(3) Die Zusatzsteuer ist vom Kommissionär zu\nsteuerung ausgenommen, wenn der beiderseitigen\nentrichten und darl dem Kommittenten nicht in\nBenennung der gleiche Preis zugrunde liegt.\nRechnung gestellt werden.\n§ 33\n§ 31\nWertpapierarbi trage\nMetagesdläfle                         (1) Beim Arbitrierverkehr zwischen Börsenplät-\n(1) Besteht zwischen mehreren Händlern (Meti-        zen ermäßigt sich die auf den Arbitrageur ent-\nsten) eine Metageschäftsverbindung, so ist die Ab-      fallende Steuer auf 2,5 Pfennig für jede angefange-\nrechnung zwischen den Metisten über Geschäfte,          nen 1000 Deutsche Mark, wenn die beiden einander\ndie einer von ihnen in eigenem Namen, aber für          gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen\ngemeinschaftliche Rechnung abgeschlossen hat,           innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Börsen-\nkein Anschaffungsgeschäft.                              tagen abgeschlossen werden.","Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. September 1955                    597\n(2) Beim Arbitrierverkehr zwischen inländischen       (3) Die Steuer beträgt mindestens   10 Pfennig.\nBörsenplätzen oder zwischen einem inländischen        Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Pfennig nach oben\nund einem ausländischen Börsenplatz tritt die          abzurunden.\nSteuerermäßigung nur ein, wenn die den Gegen-\nstand der Arbitrage bildenden Wertpapiere zum                                TEIL IV\nBörsenhandel zugelassen sind, und zwar\nGemeinsame Vorschriften\n1. beim   Arbitrierverkehr zwischen     inlän-\ndischen Börsenplätzen                                                § 35\nan einem dieser Börsenplätze,              Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander\n2. beim Arbitrierverkehr zwischen einem in-       Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaft-\nländischen und einem ausländischen Bör-     steuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wert-\nsenplatz                                    papiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird\nam inländischen Börsenplatz.              die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaft-\nsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.\n(3) Die auf den Arbitrageur entfallende Steuer\nbeträgt mindestens 10 Pfennig. Höhere Steuer-                                   § 36\nbeträge sind auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.\nFälligkeit\n§ 34\nDie Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung\nder Steuerschuld fällig.\nAuslandsgeschäfte\n(1) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungs-                               § 37\ngeschäften, die im Ausland abgeschlossen werden,                          Pauschalierung\nauf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil In-\nMit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann das\nländer ist.\nFinanzamt von der genauen Ermittlung des Steuer-\n(2) Steuerschuldner ist der inländische Vertrags-   betrags absehen und die Steuer in einem Pausch-\nteiL                                                   betrag festsetzen."]}