{"id":"bgbl1-1955-32-6","kind":"bgbl1","year":1955,"number":32,"date":"1955-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-32-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_32.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes","law_date":"1955-09-08T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. :l~   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                           585\nVerordnung\nzur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV).\nVom 8. September 1955.\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 des Wohnungsbau-                       3. Wo h n b au - S p a r ver t r ä g e\nPrämiengesetzes in dC:)r Fassung vom 21. Dezember\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 482) verordnet die Bundes-                               § 4\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                               Allgemeine Sparverträge\n(1) Ein allgemeiner Sparvertrag im Sinn des § 2\nAbs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist\n1. Beiträge an Bausparkassen\nein Vertrag zwischen dem Prämienberechtigten und\nzur Erlangung von Baudarlehen\n1. einem Kreditinstitut oder\n§ 1                                    2. einem gemeinnützigen Wohnungsunter-\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften                       nehmen oder einem Organ der staatlichen\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung                      Wohnungspolitik, wenn diese Unternehmen\neigene Spareinrichtungen unterhalten, auf\nAuf Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von\ndie die Vorschriften des Gesetzes über das\nBaudarlehen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Wohnungsbau-\nKreditwesen vom 25. September 1939\nPrämiengesetzes) sind die Vorschriften des § 15 a\n(Reichsgesetzbl. I S. 1955) anzuwenden sind,\nAbs. 2 und 3 der Einkommensteuer-Durchführungs-\nverordnung 1953 entsprechend anzuwenden. Ein An-        in dem der Prämienberechtigte sich dem Institut\nspruch aus einem Bausparvertrag wird beliehen,          oder Unternehmen gegenüber verpflichtet, einen\nwenn der Anspruch zur Sicherung einer Schuld            eingezahlten Sparbetrag auf drei Jahre festzulegen\nund den Sparbetrag und die Prämien nach der Vor-\nabgetreten oder verpfändet wird. Hierbei ist es\nschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-\nunerheblich, ob die Schuld vor oder nach Abschluß\ndes Vertrags entstanden ist.                            Prämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide\nVertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des\nSparvertrags ver;ichten. Der Vertrag kann zugun-\n§ 2                           sten dritter Personen abgeschlossen werden.\nVersagung von Prämien, Rückzahlung von Prämien             (2) Die Verlängerung der Festlegung um jeweils\nWird vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Ver-        ein Jahr oder um mehrere Jahre bis zu einer Ge-\ntragsabschluß                                           samtdauer der Festlegung von sechs Jahren kann\nzwischen dem Prämienberechtigten und dem Institut\n1. die Bausparsumme gcmz oder zum Teil aus-\noder Unternehmen vereinbart werden. Die Verein-\ngezahlt oder werden\nbarung über die Verlängerung ist vor Ablauf der\n2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-    Festlegungsfrist zu treffen.\ngezahlt oder\n3. Ansprüche aus dem Bausparvertrag ganz oder                                    § 5\nzum Teil beliehen,\nRückzahlungsfrist bei allgemeinen Sparverträgen\nso werden insoweit für die in § 1 bezeichneten Auf-\nwendungen Prämien nicht gewährt; bereits ge-               Der Sparbetrag darf erst nach Ablauf der zwi-\nwährte Prämien sind an das Finanzamt zurückzuzah-       schen dem Prämienberechtigten und dem Institut\nlen. Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte        oder Unternehmen vereinbarten Festlegungsfrist\nstirbt, und in den Fällen der Ziffern 1 und 3, soweit   (§ 4) zurückgezahlt werden. Sparbeträge, die zwi-\nder Prämienberechtigte die empfangenen Beträge          schel1 dem 1. Januar und dem 30. Juni eingezahlt\nunverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau            sind, gelten als am 1. Januar und Sparbeträge, die\nverwendet.                                              zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember einge-\nzahlt sind, als am 1. Juli geleistet.\n2. Bau- und                                                    § 6\nWohnungs genossen s eh a ften\nSparverträge mit festgelegten Sparraten\n§ 3\n(1) Ein Sparvertrag mit festgelegten Sparraten im\nBau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinn des        Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-Prä-\n§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes      miengesetzes ist ein Vertrag zwischen dem Prämien-\nsind Genossenschaften, deren Zweck auf den Bau          berechtigten und einem der in § 4 Abs. 1 bezeich-\nund die Finanzierung sowie die Verwaltung oder          neten Institute oder Unternehmen, in dem der Prä-\nVeräußerung von Wohnungen oder auf die woh-             mienberechtigte sich dem Institut oder Unternehmen\nnungswirtschaftliche Betreuung gerichtet ist.           gegenüber verpflichtet, für drei, vier, fünf oder","586                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nsechs Jahre mindestens vierteljährlich der Höhe           (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3\nnach gleichbleibende Sparbeträge einzuzahlen und        des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten\ndie Sparbeträge und die Prämien nach der Vor-           Zweck ist gegeben, wenn die eingezahlten Beträge\nschrift des § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wohnungsbau-         verwendet werden\nPrämiengesetzes zu verwenden, und in dem beide                 1. zum Bau eines Eigenheims, einer Kleinsied-\nVertragsteile auf eine vorzeitige Aufhebung des                   lung oder einer Wohnung in der Rechts-\nSparvertrags verzichten. Der Vertrag kann zugun-                  form des Wohnungseigentums für den Prä-\nsten dritter Personen abgeschlossen werden.                       mienberechtigten, die in dem Vertrag ge-\n(2) Die Verlängerung der Einzahlungsverpflich-                 nannte andere Person oder die in § 10\ntung um jeweils ein Jahr oder um mehrere Jahre                    Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes\nbis zu einer Gesamtdauer der Einzahlungen von                     genannten Angehörigen dieser Personen,\nsechs Jahren kann zwischen dem Prämienberechtig-               2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-\nten und dem Institut oder Unternehmen vereinbart                  lung, eines Kaufeigenheims oder einer\nwerden. Die Vereinbarung über die Verlängerung                    Wohnung in der Rechtsform des Woh-\nist spätestens im Zeitpunkt der letzten ne:ch dem                 nungseigentums oder eines eigentumsähn-\nVertrag zu leistenden Einzahlung zu treffen.                      Iichen Dauerwohnrechts durch den Prämien-\nberechtigten, die in dem Vertrag genannte\n§  1                                    andere Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6\nRückzahlungsfrist bei Sparverträgen                      des Steueranpassungsgesetzes genannten\nmit festgelegten Sparraten                          Angehörigen dieser Personen.\nDer auf Grund eines Sparvertrags mit festgeleg-\nten Sparraten angesammelte Sparbetrag darf ein                                     § 11\nJahr nach dem Tag der letzten Einzahlung, jedoch                              AnzeigepflidJ.t\nnicht vor Ablauf eines Jahres nach dem letzten\nregelmäßigen Fälligkeitstag zurüdcgezahlt werden.         Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Institute und Unter-\nnehmen haben dem für ihre Veranlagung oder dem\n§ 8                           für die Veranlagung des Prämienberechtigten zu-\nständigen Finanzamt (§ 13 a der Reichsabgabenord-\nUnterbredJ.ung der Einzahlungen bei Sparverträgen\nnung) unverzüglich die Fälle mitzuteilen, in denen\nmit festgelegten Sparraten\n1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 8),\nDie Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie\n2. Sparbeträge vor Ablauf der in §§ 5 und 1 be-\nnicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis\nzeichneten Fristen ganz oder zum Teil zurück-\nzum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem\ngezahlt werden,\nSparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt wor-\nden sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen,           3. Sparbeträge und Prämien nicht oder nicht\nso werden für Einzahlungen, die nach der Unter-               innerhalb der Fristen des § 10 zu dem dort\nbrechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.             bezeichneten Zweck verwendet werden.\nDas gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder        Die Anzeige kann auch von der Niederlassung\ndie in dem Vertrag genannte andere Person stirbt        eines Instituts oder Unternehmens an das Finanzamt\noder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbs-          gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die Nieder-\nunfähig wird.                                           lassung befindet.\n§ 9\n§ 12\nVorzeitige Rückzahlung\nUbertragung von Sparverträgen\nSoweit vor Ablaµf der in §§ 5 und 7 bezeichneten\nFristen Sparbeträge im Sinn des § 4 oder des § 6          Allgemeine Sparverträge (§ 4) und Sparverträge\nzurückgezahlt werden, werden Prämien nicht ge-          mit festgelegten Sparraten (§ 6) können während\nwährt; bereits gewährte Prämien sind an das Finanz-     ihrer Laufzeit auf ein anderes Institut oder Unter-\namt zurückzuzahlen. § 8 Satz 3 findet Anwend_ung.       nehmen üb.ertragen werden, wenn sich dieses gegen-\nüber dem Prämienberechtigten und dem Institut\n§ 10                          oder Unternehmen, mit dem der Vertrag abgeschlos-\nsen worden ist, verpflichtet, in die Rechte und\nVerwendung der Sparbeträge\nPflichten aus dem Vertrag einzutreten. § 11 ist ent-\n(1) Die auf Grund eines allgemeinen Sparvertrags    sprechend anzuwenden.\n(§ 4) oder eines Sparvertrags mit festgelegten Spar-\nraten (§ 6) eingezahlten Beträge sind von dem Prä-\nmienberechtigten oder der in dem Vertrag genann-              4. Verträge mit Wohnungs- und\nten anderen Person zusammen mit den Prämien              Siedlungsunternehmen und Organen\ninnerhalb eines Jahres nach der Rückzahlung der              der staatlichen Wohnungspolitik\nSparbeträge, spätestens aber innerhalb von zwei\n§ 13\nJahren nach dem Zeitpunkt, in dem der angesam-\nmelte Sparbetrag frühestens zurückgezahlt werden                           Inhalt der Verträge\ndarf, zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 3 des Wobnungsbau-        (1) Ein Vertrag im Sinn des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des\nPrämiengesetzes bezeichneten Zweck zu verwenden.        Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist ein Vertrag zwi-\n§ 8 Satz 3 findet Anwendung.                           schen dem Prämienberechtigten und einem Woh-","Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                       587\nnungs- und Siedlungsunternehmen (§ 14) oder einem                 an anderen Unternehmen gleicher Art be-\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik, in dem sich                teiligt sind, muß sich die Uberprüfung zu-\nder Prämienberechtigte verpflichtet,                              gleich auf diese erstrecken.\n1. einen bestimmten Kapitalbetrag in der\nWeise anzusammeln, daß er für drei, vier,                               § 15\nfünf oder sechs Jahre mindestens viertel-    Unterbrechung und Rückzahlung der Einzahlungen\njährlich der Höhe nach gleichbleibende Be-      (1) Die Einzahlungen sind unterbrochen, wenn sie\nträge bei dem Wohnungs- und Siedlungs-       nicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht bis\nunternehmen oder Organ der staatlichen       zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem\nWohnungspolitik einzahlt und                 Vertrag zu entrichten waren, nachgeholt worden\n2. die angesammelten Beträge und die Prä-        sind. Werden die Einzahlungen unterbrochen, so\nmien zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des. Woh-  werden für Einzahlungen, die nach der Unter-\nnungsbau-Prämiengesetzes        bezeichneten  brechung geleistet werden, Prämien nicht gewährt.\nZweck zu verwenden (§ 16),                    Das gilt nicht, wenn der Prämienberechtigte oder\nund in dem sich das Wohnungs- und Siedlungs-             die in dem Vertrag genannte andere Person stirbt\nunternehmen oder das Organ der staatlichen Woh-          oder nach dem Vertragsabschluß völlig erwerbs-\nnungspolitik verpflichtet, die nach dem Vertrag vor-     unfähig wird.\ngesehene Leistung (§ 16) zu erbringen. § 6 Abs. 2          (2) Soweit eingezahlte Beträge zurückgezahlt\ngilt entsprechend. Beide Teile müssen auf eine vor-      werden, werden Prämien nicht gewährt; bereits ge-\nzeitige Auflösung des Vertrags verzichten. Der Ver-      währte Prämien sind an das Finanzamt zurückzu-\ntrag kann zugunsten dritter Personen abgeschlossen       zahlen. Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.\nwerden.\n(2) Einzahlungen, die zusätzlich zu den in Ab-                                   § 16\nsatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzahlungen geleistet             Verwendung der angesammelten Beträge\nwerden, werden diesen gleichgestellt, soweit sie in        (1) Der angesammelte Betrag ist zusammen mit\neinem Kalenderjahr nicht höher sind als der Jahres-      den Prämien innerhalb eines Jahres nach dem Zeit-\nbetrag der in Absatz 1 Ziff. 1 bezeichneten Einzah-      punkt, in dem nach dem Vertrag die letzte Zahlung\nlungen.\nzu leisten ist, von dem Prämienberechtigten oder\nder im Vertrag genannten anderen Person zu dem\n§ 14                          in § 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Wohnungsbau-Prämienge-\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen               setzes bezeichneten Zweck zu verwenden. § 15\nAbs. 1 Satz 3 findet Anwendung.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinn\ndes § 13 sind                                              (2) Eine Verwendung zu dem in § 2 Abs. 1 Ziff. 4\n1. gemeinnützige Wohnungsunternehmen,                  des Wohnungsbau-Prämiengesetzes bezeichneten\nZweck ist gegeben, wenn der angesammelte Betrag\n2. gemeinnützige Siedlungsunternehmen,\nund die Prämien verwendet werden\n3. zur Ausgabe von Heimstätten zugelassene\n1. zum Bau einer Kleinsiedlung für den Prä-\nUnternehmen,\nmienberechtigten, die in dem Vertrag ge-\n4. andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen,                    nannte andere Person oder die in § 10\nwenn sie die folgenden Voraussetzungen erfül-                Ziff. 2 bis 6 des Steueranpassungsgesetzes\nlen:                                                         genannten Angehörigen dieser Personen\na) Das Unternehmen muß im Handelsregister                    durch das Wohnungs- und Siedlungsunter-\noder im Genossenschaftsregister eingetragen              nehmen oder Organ der staatlichen Woh-\nsein;                                                    nungspolitik oder\nb) das Unternehmen muß den Gewinn auf                     2. zum erstmaligen Erwerb einer Kleinsied-\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung nach                   lung, eines Kaufeigenheims, einer Woh-\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln;               nung in der Rechtsform des Wohnungs-\nc) der Zweck des Unternehmens muß aus-                       eigentums oder eines eigentumsähnlichen\nschließlich oder weit überwiegend auf den                Dauerwohnrechts durch den Prämienberech-\nBau und die Verwaltung oder Ubereignung                  tigten, die in dem Vertrag genannte andere\nvon Wohnungen oder die wohnungswirt-                     Person oder die in § 10 Ziff. 2 bis 6 des\nschaftliche Betreuung gerichtet sein. Die tat-           Steueranpassungsgesetzes genannten Ange-\nsächliche Geschäftsführung muß dem ent-                  hörigen dieser Personen; dabei muß es sich\nsprechen;                                                um einen Erwerb von dem Wohnungs- und\nd) das Unternehmen muß sich einer regelmäßi-                 Siedlungsunternehmen oder Organ der\ngen und außerordentlichen Uberprüfung sei-               staatlichen Wohnungspolitik und um Klein-\nner wirtschaftlichen L,age und seines Ge-                siedlungen, Kaufeigenheime oder Wohnun-\nschäftsgebahrens, insbesondere der Verwen-               gen handeln, die nach dem 31. Dezember\ndung der gesparten Beträge, durch einen                  1949 errichtet worden sind.\nwohnungswirtschaftlichen Verband, zu des-        (3) Der angesammelte Betrag und die Prämien\nsen satzungsmäßigem Zweck eine solche          dürfen nur zur Leistung des nach dem Vertrag bar\nPrüfung gehört, unterworfen haben. Soweit      zu zahlenden Teils des Kaufpreises verwendet wer-\ndas Unternehmen oder seine Gesellschafter      den.","588                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 17                                     Organ der staatlichen Wohnungspolitik übertragen\nAnzeigepflicht                                  werden, wenn sich dieses gegenüber dem Prämien-\nberechtigten und dem Unternehmen, mit dem der\nDas Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder                             Vertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in\nOrgan der staatlichen Wohnungspolitik hat dem für                            die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzutre-\nseine Veranlagung oder dem für die Veranlagung                               ten. § 17 ist entsprechend anzuwenden.\ndes Prämienberechtigten zuständigen Finanzamt\n(§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die\nFälle mitzuteilen, in denen\n5. Anwendungszeitraum.\n1. Einzahlungen unterbrochen werden (§ 15),                                           Geltung im Land Berlin.\n2. angesammelte Beträge ganz oder zum Teil zu-                                                 Inkrafttreten\nrückgezahlt werden (§ 15),\n3. angesammelte Beträge und Prämien nicht oder                                                          § 19\nnicht innerhalb der Frist des § 16 zu dem in                                           Anwendungszeitraum\n§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 des Wohnungsbau-Prämien-                          Die Vorschriften der §§ 1 bis 18 gelten, soweit\ni\nr.            gesetzes bezeichneten Zweck verwendet wer-                         nicht in § 10 Abs. 3 des Wohnungsbau-Prämien-\nden.\ngesetzes etwas anderes bestimmt ist, für die Zeit\nDie Anzeige kann auch von der Niederlassung eines                           nach dem 31. Dezember 1954.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmens oder Or-\ngans der staatlichen Wohnungspolitik an das Finanz-                                                          § 20\namt gerichtet werden, in dessen Bezirk sich die\nNiederlassung befindet.                                                                        Geltung im Land Berlin\nf                                                                                  Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 18                                     Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Woh-\nUbertragung von Verträgen\nnungsbau-Prämiengesetzes auch im Land Berlin.\nmit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen\noder Organen der staatlidlen Wohnungspolitik\n§ 21\n'\n(\nVerträge mit Wohnungs- und Siedlungsunterneh-\nmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik                                                       Inkrafttreten\n(§ 13) können während ihrer Laufzeit auf ein ande-                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver·\nres Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 8. September 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nFür den Bundesminister für Wohnungsbau\nDer Bundesminister für besondere Aufgaben\nDr. Schäfer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver lag, Bundesanzeiger-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln - Druck: Bundesdrudterel, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt ersdlelnt In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nL II u f e O der ß e zu g nur cturdJ die Post Bezog s preis vierteljährlidl für Tell 1 - DM 4,-, für Teil II - DM 3,7 (zuzüglid!. z1;1stellgebührj\nBin z e Ist üc k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglicb Versandgebubrenl - Zusendung e~el~er Studte per Streifband gegen\nVoreinsendung des erlorderlicben Betrages auf Posts_cbe_dtkonto .Bund~~geselzblatt Koln 3 99.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzughcb Versandgebubren.\n, ."]}