{"id":"bgbl1-1955-32-5","kind":"bgbl1","year":1955,"number":32,"date":"1955-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/32#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_32.pdf#page=9","order":5,"title":"Neunzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-09-07T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                       581\nNeunzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Reichsknappschaft und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung -\nSozialversicherung - mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren\nund in anderen fremden Staaten).\nVom 7. September 1955.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit den       gen werden von der Knappschaft geleistet, in deren\nNummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des         Bereich der Betreffende seinen Wohnsitz hat. Han-\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der        delt es sich um Empfänger von Hinterbliebenen-\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-      bezügen, die in Bereichen verschiedener Knapp-\nsonen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bun-        schaften wohnen, so ist für alle Beteiligten die-\ndesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundesregie-      jenige Knappschaft zuständig, in deren Bereich die\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                    Witwe oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,\ndie jüngste bezugsberechtigte Person (Waise, schuld-\n§ 1                          los geschiedene Ehefrau) ihren Wohnsitz hat. § 59\ndes Gesetzes gilt sinngemäß. Die Zahlungen sind\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der\nder Knappschaft aus den in § 2 dieser Verordnung\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord-\nbezeichneten Mitteln zu erstatten.\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich-\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne          (2) Die nach Absatz 1 zuständige Knappschaft\ndes § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen An-    vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeeinrichtungen\nlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrich-       in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten und als\ntungen).                                                Drittschuldner in Pfändungssachen. Die Prozeß-\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-      kosten gehören zu den Aufwendungen, die aus den\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung             in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln zu\ndieser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder      erstatten sind.\nAufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in            (3) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-       Verordnung) kann im Einvernehmen mit der Ar-\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende           beitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundes-\nEinrichtungen zu streichen.                             republik Deutschland (im Nachfolgenden als Ar-\nbeitsgemeinschaft bezeichnet) die Aufgaben aus den\n§ 2                          Absätzen 1 und 2 einer anderen Aufnahmeeinrich-\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I tung oder der Arbeitsgemeinschaft übertragen. Die\nAnordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzu-\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs.\nbezüge,    Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-        machen.\nstützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri-\n§ 4\ngen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach-\nversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,        (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\nwerden von den in den Nummern 2 bis 8 des Ab-           Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nschnittes II der Anlage zu dieser Verordnung be-        bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\nzeichneten Aufnahmeeinrichtungen nach Maßgabe           gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\nihrer Beitragseinnahmen in der Kranken- und Ren-        einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahme-\ntenversicherung gemeinsam aufgebracht. Die Auf-          einrichtungen nach einem durch schriftliche Verein-\nnahmeeinrichtungen können schriftlich einen an-         barung aller· Aufnahmeeinrichtungen festzustellen-\nderen Aufbringungsschlüssel vereinbaren.                den Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach           (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung           steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\nvon Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-         nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses\npflichtet.                                                      1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-\n(3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubriw-                   dungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-\ngenden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-                       gen und\nkosten, die bei Durchführung dieser Verordnung                  2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-\nentstehen.                                                         nungsmäßige Angestellte und Beamte zur\n§ 3                                     Zahl derartiger Planstellen aller Auf-\nnahmeeinrichtungen\n(1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\nsetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-       zu bewirken.","582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n§ 5                                                    § 7\n(1) Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren               (1) Die Durchführung der von den Aufnahmeein-\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-       richtungen gemeinsam zu erfüllenden Verpflichtun-\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender         gen sowie die gerichtliche und außergerichtliche\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen              Wahrnehmung der Rechte der Gesamtheit gegen-             •\nAusgleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2          über säumigen Aufnahmeeinrichtungen obliegt der\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange-            Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bundes-\nhörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren-         republik Deutschland.\nnungsentschädigungen und Umzugskosten gelten\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben der Ar-\ndie §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.\nbeitsgemeinschaft die ihr zur Durchführung ihrer\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-       Aufgaben dienlich erscheinenden Auskünfte zu er-\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-        teilen. Die Prüfungsberichte (§ 10 dieser Ver-\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-         ordnung) sind außer der für die Aufnahmeein-\ndert sich um die Summe der von den säumigen Auf-          richtung zuständigen Aufsichtsbehörde auch der\nnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden             Arbeitsgemeinschaft zu übersenden.\nAusgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe\nerfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung\ngeltenden Verhältnis.                                                              § 8\n(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht        (1) Die Aufnahmeeinrichtungen· können schrift-\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach             lich vereinbaren, daß die Arbeitsgemeinschaft auch\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am      die Maßnahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2,\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-             § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-         den Vereinbarungen der Aufnahmeeinrichtungen\ngen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt       vorbehalten sind.\nwerden, ist zu berücksichtigen.                                                                                 I\n(2) Die Arbeitsgemeinschaft fertigt die Verein-\nbarungen und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtun-\n§ 6\ngen aus und stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2\n(1) Ist der Pflichtanteil an Planstellen für dienst- dieser Verordnung), die Pflichtanteile und ihre\nordnungsmäßige Angestellte und Beamte (§ 4 dieser        Erfüllung (§ 4 dieser Verordnung), die Ausgleichs-\nVerordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des Gesetzes     beträge (§ 5 Abs. 1 dieser Verordnung) und die\nentsprechend; die Meldung erfolgt an die Arbeits-        Beträge nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.\ngemeinschaft (§ 7 dieser Verordnung). Die Be-\nsetzung einer hiernach der Unterbringung gemäß               (3) Die Arbeitsgemeinschaft hat den Aufnahme-\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes vorbehaltenen Planstelle        einrichtungen über ihre Tätigkeit auf Grund dieser\nmit einer anderen Person, als einem an der Unter-        Verordnung Rechnung zu legen. Die Aufnahme-\nbringung nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmen-       einrichtungen können durch Mehrheitsbeschluß\nden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den        eine Geschäftsanweisung für die Arbeitsgemein-\n· Pflichtanteil anrechenbaren Angehörigen der Her-         schaft erlassen; sie bedarf der Genehmigung durch\nkunftseinrichtungen bedarf der Zustimmung der Ar-         den Bundesminister des Innern.\nbeitsgemeinschaft (§ 7 dieser Verordnung). Sie kann          (4) Die Arbeitsgemeinschaft untersteht hinsicht-\nsie unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1      lich der Gesetzmäßigkeit ihrer auf Grund dieser\nbis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Be-         Verordnung auszuübenden Geschäftsführung der\nschränkung auf die dritte Stelle erteilen, wenn die       Aufsicht des Bundesministers des Innern.\nAufnahmeeinrichtungen diese Erleichterung durch\nschriftliche Vereinbarung festgelegt haben.\n§ 9\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in\nentsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes               (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser        dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen der\nVerordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-          Aufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge-\nnung ist entsprechend anzuwenden.                         setzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-\n(3) Die Planstelle für dienstordnungsmäßige An-      nahmen können nur auf schriftliches Ersuchen der\ngestellte und Beamte einer Aufnahmeinrichtung, die       Arbeitsgemeinschaft getroffen werden. Dem Er-\nmit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-           suchen sind die erforderlichen Nachweise (§ 8 Ab5; 2\nnehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes          dieser Verordnung) beizufügen.\nauf den Pflichtanteil an den Planstellen für dienst-         (2) Für die Einziehung ausstehender Beträge\nordnungsmäßige Angestellte und Beamte (§ 4 dieser        einer Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2\nVerordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-           dieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Ge-\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-       setzes und vorstehender Absatz 1 Satz 2 ent-\ntigen.                                                   sprechend.","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                      583\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeein-                                     § 12\nrichtung kann die Arbeitsgemeinschaft bei der\nUberweisung der ihr nach § 3 dieser Verordnung              (1) Bei der Anwendung der §§ 42 und 72 Abs. 11\nzu erstattenden Beträge verrechnen.                      des Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\neinrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-\nsamtheit der in den Nummern 2 bis 8 des Ab-\n§ 10                          schnittes II der Anlage zu dieser Verordnung be-\nzeichneten Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser Ver-\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-       ordnung gilt sinngemäß.\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des\nGesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in               (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\ndieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus         nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes.                                einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des\n§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers des\n§ 11                         Innern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\n(1) Für das Verhältnis der durch § 11 des Ge-\nsetzes einer Aufnahmeeinrichtung auferlegten all-\n§ 13\ngemeinen Unterbringungspflicht zu ihrer besonderen\nUnterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes          (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\ngilt folgendes:                                          Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftseinrich-\ntungen ist der Bundesminister für Arbeit.\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\nNichterfüllung des allgemeinen Pflicht-          (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nanteils von zwanzig vom Hundert des           der Versorgungsbezüge können auch auf die Ar-\nBesoldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1       beitsgemeinschaft oder auf andere Aufnahmeein-\ndes Gesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Ge-        richtungen übertragen werden.\nsetzes zu zahlender Ausgleichsbetrag ver-\nmindert sich um den Ausgleichsbetrag, den\nsie für den gleichen Zeitraum gemäß § 5                                 § 14\nAbs. 1 dieser Verordnung zahlt. Außerdem         (1) Die oberste Dienstbehörde hat die Arbeits-\nist der Betrag abzusetzen, den die Auf-       gemeinschaft vor ihren Entscheidungen zu hören.\nnahmeeinrichtung als ihren Anteil an der      Entscheidungen auf Grund von Kannvorschriften\ngemeinsamen Versorgungslast nach § 2          des Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sind\ndieser Verordnung für den gleichen Zeit-      von der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit\nraum abführt.                                 der Arbeitsgemeinschaft zu treffen.\n2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwan-       (2) In allen Fällen, in denen bei Anwendung des\nzig vom Hundert der Planstellen (§ 13 des     Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nGesetzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der     wirkung des Bundesministers der Finanzen vor-\nBesetzung einer gemäß § 15 des Gesetzes       gesehen ist, tritt an dessen Stelle die Arbeitsge-\nder allgemeinen Unterbringung vorbe-          meinschaft.\nhaltenen Planstelle die Zustimmung der\nnach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen\n§ 15\nBehörde erforderlich, wenn die Planstelle\nmit einer Person besetzt werden soll, die        (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nweder an der Unterbringung teilnimmt          rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den\n(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54a,    entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-\n54 b, 55 des Gesetzes) noch auf den Pflicht-  schriften eine Herkunftseinrichtung Versorgungs-\nanteil anrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53   bezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger\nAbs. 1, § 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a     für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-\ndes Gesetzes). Die nach § 16 Abs. 1 des       last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen\nGesetzes zuständige Behörde kann die Zu-      (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach\nstimmung unter den Voraussetzungen des        Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern\n§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e     auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verord-\ndes Gesetzes und ohne Beschränkung auf        nung angerechnet.\ndie dritte Stelle erteilen.\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\n(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden         Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\nAusgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden       satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen           neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\nüber eine entsprechende Befreiung von der allge-         Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder\nmeinen Unterbringungspflicht.                            mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-","584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser             Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-           Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-\nmeinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2           tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\ndieser Verordnung) aus.                                   19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\n§ 16\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten                              § 17\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des        1951 in Kraft.\nBonn, den 7. September 1955.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r öder\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nI.\nVerzeichnis der Herkunftseinrichtungen\n1. Reichsknappschaft\n2. Zentralbruderlade in Prag\n3. Sozialversicherungsanstalt Topoltschan\n4. Bruderlade Jugoslawien\n5. Bruderlade Ungarn\n6. Bruderlade Rumänien\nII.\nVerzeichnis der Aufnahmeeinrichtungen\n1. Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften der Bun-\ndesrepublik Deutschland\n2. Aachener Knappschaft, Aachen\n3. Brühler Knappschaft, Brühl\n4. Hannoversche Knappschaft, Hannover\n5. Hessische Knappschaft, Weilburg\n6. Niederrheinische Knappschaft, Moers\n7. Ruhrknappschaft, Bochum\n8. Süddeutsche Knappschaft, München"]}