{"id":"bgbl1-1955-32-4","kind":"bgbl1","year":1955,"number":32,"date":"1955-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1955/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1955-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1955/bgbl1_1955_32.pdf#page=5","order":4,"title":"Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1955-09-07T00:00:00Z","page":577,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                       577\nAchtzehnte Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Gemeindeunfallversicherungsverbände und entsprechende Einrichtungen\nder gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit Körperschaftsrechten\nin Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten).\nVom 7. September 1955.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit             (3) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\nden Nummern 9 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1         genden Mitteln gehören auch die Verwaltungs-\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse        kosten, die dem Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden       bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehen.\nPersonen in der Fassung vom 1. September 1953\n(4) Die Aufnahmeeinrichtungen sind verpflichtet,\n(Bundesgesetzbl. I S. 1287) verordnet die Bundes-\nan die Gesamtheit der gewerblichen Berufs-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\ngenossenschaften im Bundesgebiet drei vom Hun-\ndert der Versorgungsleistungen zu erstatten, die\n§ 1\ndiese nach § 61 des Gesetzes für die ehemaligen\n(1) Für die Unterbringung und Versorgung der Dienstangehörigen der Arbeiterunfallversicherungs-\nAngehörigen der in der Anlage zu dieser Verord- anstalten in Prag, Brünn und entsprechender Ein-\nnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunftseinrich- richtungen in fremden Staaten sowie die Hinter-\ntungen) sind entsprechende Einrichtungen im Sinne· bliebenen solcher Personen aufwenden; der anteil-\ndes § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in der gleichen An- mäßige Beitrag der einzelnen Aufnahmeeinrichtung\nlage aufgeführten Einrichtungen (Aufnahmeeinrich- an dem zu erstattenden Gesamtbetrag bestimmt sich\ntungen).                                                nach Absatz 1.\n(2) Die Bundesminister des Innern und der Finan-                              § 3\nzen werden ermächtigt, erst nach Verkündung                (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des\ndieser Rechtsverordnung ermittelte Herkunfts- oder      Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-\nAufnahmeeinrichtungen durch Rechtsverordnung in         tungen und nach § 2 Abs. 4 erster Halbsatz dieser\ndie in Absatz 1 bezeichnete Anlage ergänzend auf-       Verordnung werden von der Bundesarbeitsgemein-\nzunehmen oder später aufgelöste entsprechende           schaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger\nEinrichtungen zu streichen.                             geleistet. Diese vertritt die Gesamtheit der Auf-\nnahmeeinrichtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den\n§ 2                          Gerichten und als Drittschuldner in Pfändungs-\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I sachen. Die Prozeßkosten gehören zu den Aufwen-\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-          dungen, die aus den in § 2 dieser Verordnung be-\nbezüge,      Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unter-      zeichneten Mitteln zu erstatten sind.\nstützungen und Entlassungsgelder an die Angehöri-          (2) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser\ngen der Herkunftseinrichtungen sowie für die Nach-      Verordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-\nversicherung (§ 72 des Gesetzes) erforderlich sind,     händer (§ 7 dieser Verordnung) die Aufgaben aus\nwerden von den Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam          Absatz 1 einer anderen Aufnahmeeinrichtung über-\naufgebracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme-       tragen. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger be-\neinrichtungen einander zur Aufbringung der Mittel       kanntzumachen.\nverpflichtet sind, können sie durch schriftliche Ver-\neinbarung festlegen. Solange eine solche Verein-                                 § 4\nbarung nicht besteht, ist jede Aufnahmeeinrichtung         (1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\nverpflichtet, zur Aufbringung der Mittel im Ve'rhält-   Abs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nnis der Zahl der Einwohner ihres Gebietes zur           bringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\nGesamteinwohnerzahl des räumlichen Zuständig-           gung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\nkeitsgebietes aller Gemeindeunfallversicherungs-        einrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-\nverbände nach der letzten Volkszählung beizu-           richtungen nach einem durch schriftliche Vereinba-\ntragen.                                                 rung aller Aufnahmeeinrichtungen festzustellenden\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind in dem nach       Verteilungsschlüssel zu erfüllen.\nAbsatz 1 geltenden Verhältnis auch zur Zahlung von         (2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-\nVorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln ver-             steht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-\npflichtet.                                              nahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses","578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\n1. ihres Besoldungsaufwandes zum Besol-            (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die\ndungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-       mit einem zwar nicht an der Unterbringung teil-\ngen und                                      nehmenden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes\nauf den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser\n2. der Zahl ihrer Planstellen für dienstord-\nVerordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-\nnungsmäßige Angestellte und Beamte zur\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-\nZahl derartiger Planstellen aller Auf-\ntigen.\nnahmeeinrichtungen\nzu bewirken.                                                                      § 7\n§  5                             (1) Die Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nDurchführung der von ihnen gemeinsam zu er-\n(1)  Solange eine Aufnahmeeinrichtung ihren          füllenden Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-     und außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte\nordnung) nicht erfüllt, hat sie in entsprechender       der Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeein~\nAnwendung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes einen Aus-       richtungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\ngleichsbetrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2           oder juristische Person oder einen aus mehreren\ndieser Verordnung) zu zahlen; für die an Ange~          Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\nhörige von Herkunftseinrichtungen gezahlten Tren-       mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein\nnungsentschädigungen und Umzugskosten gelten            Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\ndie §§ 20 a und 52 a des Gesetzes entsprechend.         schäfte von der in Abschnitt II unter Nummer 1 der\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-       Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Auf-\nrichtungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-      nahmeeinrichtung wahrgenommen.\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-         (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\ndert sich um die Summe der von den säumigen            händer die ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\nAufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden       dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nAusgleichsbeträge; die Aufteilung dieser Summe          Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind\nerfolgt in dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung       außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\ngeltenden Verhältnis.                                  Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-\n(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht     senden.\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\n§ 8\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil am\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-              (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schrift-\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-       lich vereinbaren, daß der Treuhänder auch die Maß-\ngen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt     nahmen trifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1,\nwerden, ist zu berücksichtigen.                        § 6 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung den Vereinba-\nrungen der Aufnahmeeinrichtungen vorbehalten\nsind.\n§ 6\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen\n(1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4\nund Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und\ndieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 des      stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Y_er-\nGesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den\nordnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4\nTreuhänder(§ 7 dieser Verordnung). Die Besetzung       dieser Verordnung), die Ausgleichsbeträge (§ 5\neiner hiernach der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1     Abs. 1 dieser Verordnung) und die Beträge nach\ndes Gesetzes vorbehaltenen Planstelle mit einer         § 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.\nanderen Person als einem an der Unterbringung ·\nnach § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder           (3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-\ngemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflicht-       gen Rechnung zu legen. Die Aufnahmeeinrichtungen\nanteil anrechenbaren Angehörigen der Herkunfts-        können durch Mehrheitsbeschluß eine Geschäfts-\neinrichtungen bedarf der Zustimmung des Treu-           anweisung für den Treuhänder erlassen; sie bedarf\nhänders (§ 7 dieser Verordnung). Er kann sie unter      der Genehmigung durch den Bundesminister des\nden Voraussetzungen des§ 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und      Innern.\n5 Buchstabe e des Gesetzes und ohne Beschränkung           (4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-\nauf die dritte Stelle erteilen, wenn die Aufnahme-      setzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht\neinrichtungen diese Erleichterung durch schriftliche    des Bundesministers des Innern.\nVereinbarung festgelegt haben.\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in                                § 9\nentsprechender Anwendung des § 17 des Gesetzes\nein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2 dieser          (1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in\nVerordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser Verord-        dieser Verordnung geregelten Verpflichtungen der\nnung ist entsprechend anzuwenden.                       Aufnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Ge-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1955                        579\nsetzes entsprechend. Die dort vorgesehenen Maß-                                   § 12\nnahmen können nur auf schriftliches Ersuchen des\n(1) Bei der Anwendung der §§ 42 un_d 72 Abs. 11\nTreuhänders getroffen werden. Dem Ersuchen sind\ndes Gesetzes auf die Angehörigen der Herkunfts-\ndie erforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Ver-\neinrichtungen tritt an Stelle des Bundes die Ge-\nordnung) beizufügen.\nsamtheit der Aufnahmeeinrichtungen; § 3 dieser\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge          Verordnung gilt sinngemäß.\neiner Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2\ndieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Ge-              (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nsetzes und vorstehender Absatz 1 Satz 2 ent-            nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-\nsprechend.                                              einrichtung als anderer Dienstherr im Sinne des\n§ 42 des Gesetzes. Die Aufnahmeeinrichtungen\n§ 10\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers des\nInnern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des              (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\n§§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37 Abs. 3, des § 45 Abs. 2,\nGesetzes) überwachen auch die Erfüllung der in\nder §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des Bun-\ndieser Verordnung geregelten Verpflichtungen aus\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes.\ndesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 551) gilt die Beschäftigung eines Ange-\nhörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer Auf-\n§ 11                         nahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren Rechts-\nnatur als Verwendung im öffentlichen Dienst.\n(1) Für das Verhältnis der durch§ 11 des Gesetzes\neiner Aufnahmeeinrichtung auferlegten allgemeinen\nUnterbringungspflicht zu ihrer besonderen Unter-                                  § 13\nbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des Gesetzes gilt        (1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des\nfolgendes:                                              Gesetzes für die Angehörigen der Herkunftsein-\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen       richtungen ist die zuständige oberste Landesbehörde\nNichterfüllung des allgemeinen Pflicht-       des Landes, in dem der Treuhänder seinen Sitz hat.\nanteils von zwanzig vom Hundert des Be-          (2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\nsoldungsaufwandes (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des     der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-\nGesetzes) nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes zu    händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nzahlender Ausgleichsbetrag vermindert sich    werden.\num den Ausgleichsbetrag, den sie für den\ngleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser                               § 14\nVerordnung zahlt. Außerdem ist der Be-           (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-\ntrag abzusetzen, <len die Aufnahmeeinrich-    der vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-\ntung als ihren Anteil an der gemeinsamen      dungen auf Grund von Kannvorschriften des Ge-\nVersorgungslast nach § 2 dieser Verord-       setzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von\nnung für den gleichen Zeitraum abführt.       der obersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem\n2. Ist der allgemeine Pflichtanteil von zwanzig  Treuhänder zu treffen.\nvom Hundert der Planstellen (§ 13 des Ge-        (2) In allen Fällen in denen bei Anwendung des\nsetzes) nicht erfüllt, so bleibt zu der Be-   Gesetzes und des Bundesbeamtengesetzes die Mit-\nsetzung einer gemäß § 15 des Gesetzes der     wirkung des Bundesministers der Finanzen vorge--\nallgemeinen Unterbringung vorbehaltenen       sehen ist, tritt an dessen Stelle der Treuhänder.\nPlanstelle die Zustimmung der nach § 16\nAbs. 1 des Gesetzes zuständigen Behörde\n§ 15\nerforderlich, wenn die Planstelle mit einer\nPerson besetzt werden soll, die weder an         (1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-\nder Unterbringung teilnimmt (§§ 11, 52,       rungsumstellung im Bundesgebiet und nach den\n52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des entsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-\nGesetzes) noch auf den Pflichtanteil an-      schriften eine Herkunftseinrichtung Versorgungsbe-\nrechenbar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1,    züge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger\n§ 54 Abs. 4, §§ 54 b, 55 und 71 a des Ge-     für die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-\nsetzes). Die nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes    last und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen\nzuständige Behörde kann die Zustimmung        (§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach\nunter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2     Satz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern\nNr. 1 bis 4 und 5 Buchstabe e des Gesetzes    auf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Verord-\nund ohne Beschränkung auf die dritte          nung angerechnet.\nStelle erteilen.\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für\n(2) Bei Belastungen, die eines weitergehenden         Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-\nAusgleichs als nach Absatz 1 bedürfen, entscheiden      satz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung bezeich-\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen          neten gemeinsamen Mittel eingebracht oder zur\nüber eine entsprechende Befreiung von der allge-        Fortführung der Versorgungszahlungen einer oder\nmeinen Unterbringungspflicht.                           mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen wer-","~ - - - - - - - ~ - ~ - ---- ----- -\n580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1955, Teil I\nden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser                Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-              Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\nmeinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2              131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom\ndieser Verordnung) aus.                                      19. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 980) mit Wir-\nkung vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\n§ 16\n§ 17\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                biese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV cies          1951 in Kraft.\n'.\n1                                          Bonn, den 7. September 1955.\nDer Stellvertre,t:er des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\n1.\nVerzeidmis der Herkunftseinridltungen\n(Nummern 9 und 12 der Anlage A zu §. 2 Abs. 1 des Gesetzes)\n1. Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro-             10. Gemeindeunfallversicherungsverband Medden-\nvinz Ostpreußen in Königsberg                               burg in Schwerin\n2.  Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro-            11. Gemeindeunfallversicherungsverband Westmark\nvinz Mark Brandenburg in Potsdam                            in Saarbrücken\n3.  Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro-             12. Gemeindeunfallversicherungsverband Wien in\nvinz Pommern in Stettin                                     Wien\n4.  Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro-            13. Gemeindeunfallversicherungsverband Linz in\nvinz Niederschlesien in Breslau                             Linz\n5.  Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro-            14. Gemeindeunfallversicherungsverband Salzburg\nvinz Oberschlesien in Königshütte                           in Salzburg\n6.  Gemeindeunfallversicherungsverband der Pro-            15. Gemeindeunfallversicherungsverband Graz in\nvinz Sachsen in Merseburg                                   Graz\n7.  Sächsischer       Gemeindeunfallversicherungsver-      16. Gemeindeunfallversichenfngsverband Sudeten-\nband in Dresden                                             land in Teplitz-Schönau\n8.  Thüringer Gemeindeunfallversicherungsverband            11. Gemeindeunfallversicherungsverband        Danzig-\nin Weimar                                                   Westpreußen in Danzig\n9.  Anhaltischer Gemeindeunfallversicherungsver-            18. Gemeindeunfallversicherungsverband Warthe-\nband in Dessau                                              land in Posen\nII.\nVerzeidlnis der Aufnahmeeinridltungen\n1. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeind-                7. Gerrieindeunfallversicherungsverband     Westfa-\nlichen Unfallversicherungsverbände, München                 len-Lippe, Münster i. W.\n2. Unfallversicherungsverband der Badischen Ge-              8. Gemeindeunfallversicherungsverband         Olden-\nmeinden und Gemeindeverbände, Karlsruhe                     burg, Oldenburg\n(Baden)                                                  9. Gemeindeunfallversicherungsverband Rheinpro-\nvinz, Düsseldorf\n3. Bayerischer        Gemeindeunfallversicherungsver-\nband, München                                           10. Getneindeunfallversicherungsverband        Rhein-\nland-Pfalz, Andernach a. Rh.\n4. Gemeindeunfallversicherungsverband           Braun-     11. Gemeindeunfallversicherungsverband Schleswig-\nschweig, Braunschweig                                       Holstein, Kiel\n5. Gemeindeunfallversicherungsverband Hannover,            12. Württembergischer        Gemeindeunfallversiche-\nHannover                                                    rungsverband, Stuttgart\n6. Hessischer         Gemeindeunfallversicherungsver-      13. Bremischer     Gemeindeunfallversicherungsver-\nband, Frankfurt a. M.                                       band, Bremen"]}